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BGH · III ZR 190/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 190/52

dort soll das Fahrzeug, das im September 1946 auf 2 255, später auf 2 800 RM geschätzt wurde, nach der Behauptung des Beklagten an die Firma Hugo SgQBB in Übergeben.oder zu demindest für die Vertreter der Firma zur Abholung bereit gestellt worden und sodann in Verlust geraten sein. Hierzu hat der Beklagte folgende weitere Darstellung gegeben: Der Wagen des Klägers sei nebst anderen Fahrzeugen von der Militärregierung bei der Firma wegen des Verdachts, di9 Firma wolle die Fahrzeuge zu Schwarzhand elsge schäften verwenden, konfisziert und nach der Verbringung in den Motorpool dem Beklagten mit der ausdrücklichen Anordnung zur Verfügung gestellt worden, das Fahrzeug nicht an den Vorbesitzer zurückzugeben, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Dfcr Nbv habe daraufhin das von anderen Bedarfsträgern abgelebte Fahrzeug zu Gunsten der Firma ScWKKB in Anspruch genommen , die dem Kläger den Schätzwert von 2 800 RM und einen Zusohlag in Höhe von 10 v,H. Die; Beorderung vom 15« November 1946 sei, weil der Kläger bereits sein Eigentum an die Militärregierung verloren gehabt habe, an sich nicht nötig gewesen und zu dem Zweck erfolgt, um eine Rechtsgrundlage für die. Während des Berufungsverfahrene hat die Strassenverkehrsdirektion München (SVD) auf Grund des Bayerischen Gesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen vom 28- Januar 1950 (GVB1 S A3) am 22- Mai 1951 eine Entscheidung erlassen, die sich nach Meinung des Berufungsgerichts und der Parteien auf den vom Kläger weggenommenen Kraftwagen bezieht und dessen Inanspruchnahme aufhebt- Die Entscheidung ist damit begründet: Zum Vollzug des Saarkompensationsabkommens seien nur Kraftfahrzeuge aus Beutebeständen der US-Besatzungsmacht zu liefern gewesen, ein Fehlbedarf an Fahrzeugen habe nicht durch Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz gedeckt werden dürfen- Ferner hat die 3VD in einem Beschluss vom 18- Juli 1951 eine von dem Beklagten an den Kläger wegen der Inanspruchnahme gemäss § 3 KfzBG zu leistende Entschädigung auf -280 DM festgesetzt- Im Anschluss an diesen Beschluss hat der Beklagte beantragt,. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Wagen des Klägers zwar von der Militärregierung oder auf deren Anordnung in der Reparaturwerkstätte si- Ferner verneint der Berufungsrichter aus tatsächlichen Gründen, dass der Hbv den Wagen des Klägers etwa für Zwecke der Militärregierung zur Verfügung in Anspruch genommen habe und dass der Sachbearbeiter BflHIBp das Fahrzeug zu einem anderen als zu einem Tauschzweck im Rahmen des Saarkompensationsabkommens habe verwenden wollen. Dem wird von der Revision nicht widersprochen und kann vom Revisionsgericht aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden*. Wenn bei dieser Beorderung, wie d Kläger behauptet*, BMHHHP&Is der zuständige Sachbearbeiter des Hbv eine ihm gegenüber dem Kläger als Fahrzeug eigentümer obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat würde der Beklagte gemäss $ 839 Abs 1 Satz 1 BGB in Verb mit Art 151 WeimVerf für den hieraus entstandenen Schade des Klägers verantwortlich sefn. Mai 1951 ausgeführt, Fahrzeuge, die nicht zu den Beutebeständen der US-Besatzungsraacht gehört hätten, hätten nicht für Zwecke des Kompensationsabkommens in Anspruch genommen werden dürfen* Nach § 1 Abs 1 des der Entscheidung zugrunde liegenden Bayerischen Gesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen vom 28» Januar 1950 (GVB1 S 43) wird die Eecht-mässigkeit der Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (15* Oktobef 1946) erfolgt ist, auf Antrag eines Beteiligten von der SVD nachgeprüft, und nach § 2 Abs 1 des Gesetzes sind fehlerhafte Verwaltungsakte im Bahmen#der allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsätze aufzuheben» Gegen die Entscheidung nach § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 kann die Anfechtungsklage ohne vorherige Einlegung des Einspruchs beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 5 Abs 2 des .Gesetzes in der Fassung von § 5 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Verkehrswesens vom 17- Oktober 1952 /GVB1 S 277/)* Eis Entscheidung der SVD enthält zwar unrichtige Angaben- oie hebt "die Verfügung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in München Nr 6379/46 vom 13* November 1946, die Inanspruchnahme des Pkw «Ford de Luxe«Fahrg.-Nr Ob und 1 inwieweit die - rechtsbeständige und - unanfechtbar» gewod dene Entscheidung der SVD, die im Vollzug der wie'dergeg^bq gesetzlichen Bestimmungen ergangen ist, eixeden Zivi Wirkung äussern kann, diese Frage ist vom Berufungsgericht offen gelassen worden und braucht für den vorliegenden Fail auch nicht entschieden zu werden. I, gemessen nach den an den pflichtgetreuen Durci schnittsbeamten zu stellenden Anforderungen, sich zu dem BrDp Darüber, ob das Saarkompensationsabkommen den Kreis der von dem Beklagten zu liefernden Fahrzeuge, wie die SVD meint, auf Beutefahrzeuge aus den Beständen der Besatzungsmacht beschränkte, hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen« Selbst wenn das Abkommen nur die Lieferung solcher Beutefahrzeuge vorsah, bedeutete dies im Verhältnis zu den von einer Inanspruchnahme ihrer Fahrzeuge betroffenen Eigentümern nicht mit Notwendigkeit, dass der Beklagte zur Befriedigung seines Bedarfs nicht auf andere Kraftfahrzeuge zurückgreifen durfte« Insoweit richteten sich die Befugnisse des Beklagten zur Inanspruchnahme von privaten Kraftfahrzeugen vielmehr nach dem Beichsleistüngsgesetz« Besondere öffentliche Notstände konnten durch das Fehlen der notwendigen Bedarfsgegenstände, der erforderlichen Verkehrsmittel, ebenso auch der benötigten Produktionsmittel entstehen« Ob das Reichsleistungsgesetz die Beorderung von Kraftfahrzeugen auch dann zuliess, wenn die Fahrzeuge nicht ihrer Bestimmung gemäss verwendet werden und dadurch einen öffentlichen Verkehrsnotstand beheben, sondern wie hier mittelbar durch ihren Aus- tausch mit anderen Sachen zur Bekämpfung eines Öffentliche' Notstandes dienen seilten, kann dahingestellt bleiben« Auf jeden Ball kann es BfllHHB als Verschulden angered net werden, wenn er eine Inanspruchnahme von Fahrzeugen au zu dem letzteren Zweck für zulässig hielt und vornaho. öffentlicher Notstände bei weitem den Vorrang vor dem Pri-vatbesitz hätte, so kann es BflHBBl als einem Sachbearbeiter des Nbv nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn er sich bei der hier strittigen Beorderung auf den Boden jener Rechtsanschauung stellte» Etwas anderes hiesse die Anforderungen, die billigerweise an den pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten gestellt werden können, überspannen» Auch wenn BflHHHB sich en anderer Stelle über die Rechtslage hätte Rat erholen wollen, wäre ihm schwerlich eine andere Belehrung zuteil geworden, als sie der damaligen öffentlichen Meinung entsprach* Zu der Zeit, als Beckhäuser die Beorderung verfügte, standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genügend Beutefahrzeuge sowie geeignete Fahrzeuge nach der Verordnung Nr 83 oder durch freien Ankauf erhältliche Fahrzeuge nicht zur Verfügung» Der Beklagte benötigte, so wie sich die Dinge dem vom WirtSchaftsministerium um die Gestellung geeigneter Tauschkraftwagen angegangenen Nbv darboten, dringend Kraftwagen» Die Einfuhr von Stahl, die durch die Hingabe von Tauschfahrzeugen ermöglicht werden sollte, war in jener Zeit des allgemeinen Mangels augenfällig eine dringliche, im Interesse der bayerischen Industrie und des bayerischen Staates gelegene Maßnahme» Sie erschien um so dr inglüier, als der Beklagte für den Stahl trotz der be-stehenden .Verkehrsnot Kraftfahrzeuge zu dem Tausch gab» Der Kläger dagegen war ersichtlich kein dringender Bedarfsträger* Sein Wagen war stillgelegt und ein anderweit Schwer verwertbares luxusfahr zeug» Es kann ihm aber in Über einstiramung mit dem Berufungsgericht nicht als eine fahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten angerechnet werden Soweit die Revision dem angefochtenen Urteil entgegenhält; Ebenso kann die Revision auch nich damit durchdringen, wenn sie auf ein Verschulden des Beckhäuser Vorgesetzten Beamten verweist, weil letzterer recht widrig gehandelt und namentlich der fehlgegangenen öffentli Meinung nicht mit der gebotenen Entschiedenheit entgegenge treten sei. Die SVD hatte in ihrem Beschluss vom 18, Juli 1951 eine von dem Beklagten an den Kläger zu leistende Entschädigung auf den Betrag von 280 DM als den im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Schätzwert des Wagens mit 2 RM festgesetzt. Mai 1945 bis 15« Oktober 1946 erfolgte Beorderung eines Kraftfahrzeugs nichtig ist oder aufgehoben wird« Mit dieser Vergütung und Entschädigung soll, abgesehen von den im Gesetz vorbehaltenen.Schadensersatzansprüchen des Betroffenen, das Verhältnis zwischen dem Leistungspflichtigen und dem Leistungsempfänger bzw. Nach § 5 des Gesetzes setzt die Vergütung und Entschädigung auf Antrag die SVD fest und steht wegen der Höhe der Vergütung oder Entschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten innerhalb von drei Monaten seit Zustellung der Entscheidung der SVD offen« Wollte also der Kläger sich gegen die von der SVD vorgenommene -Umstellung seiner Ansprüche nach dem iIcfzBG im Verhältnis 10 s 1 wehren, so musste er gegen die Entscheidung der SVD den Rechtsweg betreten« Das hat er nach dem Berufungaurteil nicht getan. In diesem führt der Kläger abweichend von seinem Schriftsatz vom 24« Juli 1951 aus; er habe mit seinem früheren Schriftsatz die Aufnahme des damals vor dem Berufungsgericht ausgesetzt gewesenen Rechtsstreits Über den Amtshaftungsanspruch des Klägers b zweckt; dieser Anspruch sei nämlich vom OberlandesgerijgJ zu verbescheiden; die gemäss § 3 KfzBG in Verbindung*, § 26 RIß zu leistende Entschädigung möge eine Betragsä derung sein; dagegen sei di'e Schadensforderung des Kläger aus § 839 BGB eine der Umstellung 10 ; 1 nicht unterwerfet Wertforderunga Hätte das Berufungsgericht mit seiner geirrt, so hätte es einen Verfahrensverstoss begangen, in der Revisionsbegründung gemäss § 554- Aba 3 Ziff 2 b ZBO. Da der Kläger mit diesem Klagegrund jedoch nicht durchdringen kann, ist das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten und die gegen es ergriffene Ee-vision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
BeorderungFirmaSVDGesetzBerufungsgerichtFahrzeugZweckKläger

Volltext der Entscheidung

2394 067
V;
III ZR 190/52
Verkündet am 7» Dezember 1953 Fieser, Just.Angest., als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kapellmeisters Max
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwal’
gegen
 den Freistaat Bayern,, gesetzlich vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle in München,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd liehe Verhandlung vom 7* Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr, Wolany und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15. Januar 1952, an Verkündungsstatt zugestellt am 22. Januar 1952, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Per Kläger nimmt wegen einer angeblich rechtswidrigen und willkürlichen Inanspruchnahme seines Kraftwagens den Beklagten aus Amtshaftung in Anspruch«
Im Herbst 1945 hatte der Kläger ein Autowrack gekauft.
Er Hess es zur Wiederherstellung in die Autoreparaturwerkstätte WeflBHHl in	verbringen.	Bevor	das Fahrzeug
 fahrbereit war - es fehlten noch fünf Fenster, die Batterie, die Beleuchtung, ein Rad, Werkzeug und Wagenheber - wurde es von der Firma WeMHHB fort in den an der' Infanteriekaserne in MHB befindlichen Motorpool überführt. Von
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dort soll das Fahrzeug, das im September 1946 auf 2 255, später auf 2 800 RM geschätzt wurde, nach der Behauptung des Beklagten an die Firma Hugo SgQBB in Übergeben.oder zu demindest für die Vertreter der Firma zur Abholung bereit gestellt worden und sodann in Verlust geraten sein. Erst danach, nahm der Bevollmächtigte für den Hahver-kehr in München (Nbv), und zwar der Abteilungsleiter T&tMt mit Verfügung vom 15» November 1946 das Fahrzeug auf Grund der §§15 und 2 a RLG »zur Verfügung in Anspruch» und »Übereignete es mit sofortiger Wirkung» an die Firma Hugo So|
Hierzu hat der Beklagte folgende weitere Darstellung gegeben: Der Wagen des Klägers sei nebst anderen Fahrzeugen von der Militärregierung bei der Firma	wegen
 des Verdachts, di9 Firma wolle die Fahrzeuge zu Schwarzhand elsge schäften verwenden, konfisziert und nach der Verbringung in den Motorpool dem Beklagten mit der ausdrücklichen Anordnung zur Verfügung gestellt worden, das Fahrzeug nicht an den Vorbesitzer zurückzugeben, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Ferner sei nach den wiederhol-
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ten Weisungen der Besatzungsmacht jedes nicht für dringend wichtige Zwecke eingesetzte Fahrzeug zu Gunsten bevorzugter Bedarfsträger zu beschlagnahmen gewesen. Eine Rückgabe des’ Wagens an den Kläger sei daher nicht möglich gewesen. Dfcr Nbv habe daraufhin das von anderen Bedarfsträgern abgelebte Fahrzeug zu Gunsten der Firma ScWKKB in Anspruch genommen , die dem Kläger den Schätzwert von 2 800 RM und einen Zusohlag in Höhe von 10 v,H. zu entrichten gehabt, hätte.-Unstreitig ist der Schätzpreis von der Firma ScflH) nicht an den Kläger gezahlt worden. - Biese Maßnahme sei im Zuge eines zwischen dem Beklagten und der Saarregierung zustande^ gekommenen Kompensationsabkommens getroffen worden, in dae
 die Firma
»eingeschaltet gewesen sei. Rach jenem
 Geschäft sollten gegen Saarstahl in Bayern zu dem Erliegen * gekommene Kraftfahrzeuge ins Saarland geliefert werden. Die; Beorderung vom 15« November 1946 sei, weil der Kläger bereits sein Eigentum an die Militärregierung verloren gehabt habe, an sich nicht nötig gewesen und zu dem Zweck erfolgt, um eine Rechtsgrundlage für die. Auszahlung einer Entschädigung an den Kläger zu schaffen.
Demgegenüber hat der Kläger vorsetragen: Weder sei dip; Firma WeflHHfeunter Schwarzhandelsverdacht gestanden, -noch sein.Wagen im Wege der Konfiskation in das Eigentum der Militärregierung übergegangen. Bas Kraftfahrzeug sei auch nicht im Vollzug eines Kompensationsgeschäfts von der Firma ScJBE Übernommen, sondern alsbald nach der Abholung] bei der Firma WeflHHP von dem bei dem Nbv-tätigen Abteilungsleiter	zu	eigenem Vorteil unter Vortäu-
schung einer Verwendung für Kompensationszwecke beordert und innerhalb von Deutschland verschoben worden.
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Dem vom Kläger gestellten Klagantrag, den Beklagten zur Lieferung eines dem weggenommenen möglichst gleichwertigen Fahrzeugs zu verurteilen» hat das Landgericht stattgegeben- Gegen das Urteil hat der Beklagte mit dem Ziel der Klagabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrene hat die Strassenverkehrsdirektion München (SVD) auf Grund des Bayerischen Gesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen vom 28- Januar 1950 (GVB1 S A3) am 22- Mai 1951 eine Entscheidung erlassen, die sich nach Meinung des Berufungsgerichts und der Parteien auf den vom Kläger weggenommenen Kraftwagen bezieht und dessen Inanspruchnahme aufhebt- Die Entscheidung ist damit begründet: Zum Vollzug des Saarkompensationsabkommens seien nur Kraftfahrzeuge aus Beutebeständen der US-Besatzungsmacht zu liefern gewesen, ein Fehlbedarf an Fahrzeugen habe nicht durch Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz gedeckt werden dürfen- Ferner hat die 3VD in einem Beschluss vom 18- Juli 1951 eine von dem Beklagten an den Kläger wegen der Inanspruchnahme gemäss § 3 KfzBG zu leistende Entschädigung auf -280 DM festgesetzt- Im Anschluss an diesen Beschluss hat der Beklagte beantragt,. die Hauptsache für erledigt zu erklärenDem hat der Kläger widersprochen, weil seine auf vorsätzlicher Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters	be-
ruhende weitergehende Schadensersatzforderung durch die festgesetzte Entschädigung nicht äbgegolten seiEr hat in erster Linie die Zurückweisung der Berufung beantragt und hierbei erklärt, im Falle des Naturalersatzes die von. der SVD festgesetzte Entschädigung nicht zu erheben. Hilfs-weise hat er beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihm der Beklagte ausser den 280 DM noch 2 520 DM nebst Zinsen zu zahlen habe-
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zu demindest die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision#
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chergestellt und von dort in den Motorpool abgeschleppt, aber von der Militärregierung bald wieder als für ihren Zweck unbrauchbar freigegeben worden. Ferner verneint der Berufungsrichter aus tatsächlichen Gründen, dass der Hbv den Wagen des Klägers etwa für Zwecke der Militärregierung zur Verfügung in Anspruch genommen habe und dass der Sachbearbeiter BflHIBp das Fahrzeug zu einem anderen als zu einem Tauschzweck im Rahmen des Saarkompensationsabkommens habe verwenden wollen. Dem wird von der Revision nicht widersprochen und kann vom Revisionsgericht aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden*.
Bei der Beurteilung des Falles ist mithin davon ausi gehen, dass der Abteilungsleiter	Wagen.des
 Klägers für Zwecke des Saarkompehsationsabkommena beorder wollte und beorderte. Wenn bei dieser Beorderung, wie d Kläger behauptet*, BMHHHP&Is der zuständige Sachbearbeiter des Hbv eine ihm gegenüber dem Kläger als Fahrzeug eigentümer obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat würde der Beklagte gemäss $ 839 Abs 1 Satz 1 BGB in Verb mit Art 151 WeimVerf für den hieraus entstandenen Schade des Klägers verantwortlich sefn. -. . ,
 
Nun hat die SVD in ihrer Entscheidung vom 22. Mai 1951 ausgeführt, Fahrzeuge, die nicht zu den Beutebeständen der US-Besatzungsraacht gehört hätten, hätten nicht für Zwecke des Kompensationsabkommens in Anspruch genommen werden dürfen* Nach § 1 Abs 1 des der Entscheidung zugrunde liegenden Bayerischen Gesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen vom 28» Januar 1950 (GVB1 S 43) wird die Eecht-mässigkeit der Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (15* Oktobef 1946) erfolgt ist, auf Antrag eines Beteiligten von der SVD nachgeprüft, und nach § 2 Abs 1 des Gesetzes sind fehlerhafte Verwaltungsakte im Bahmen#der allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsätze aufzuheben» Gegen die Entscheidung nach § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 kann die Anfechtungsklage ohne vorherige Einlegung des Einspruchs beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 5 Abs 2 des .Gesetzes in der Fassung von § 5 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Verkehrswesens vom 17- Oktober 1952 /GVB1 S 277/)* Eis Entscheidung der SVD enthält zwar unrichtige Angaben- oie hebt "die Verfügung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in München Nr 6379/46 vom 13* November 1946, die Inanspruchnahme des Pkw «Ford de Luxe«Fahrg.-Nr 202 730 betreffend" auf» .
Jene Verfügung betraf aber einen dem Bruder Hans des Klägers gehörenden Pkw Ford, der nach dem Schreiben1 des Nbv vom gleichen Tage auf 4 710 RM geschätzt worden und in der Schätzungsurkunde vom 30. August 1946 als Fabrikat:
Ford, Type V 8 - 02 A, Fahrg.- Nr: 202 730 beschrieben ist. Dieser Wagen wurde nach der Beorderungsverfügung für den Nbv für die Militärregierung München in Anspruch genommen.
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Der Wagen des Klägers ist dagegen am 15. November igfl mit Verfügung Nr 6375/46 in Anspruch genommen und in der j Schätzungsurkunde vom 8, April 1947 als »Ford de luxe 82‘a1 Fahrg.-Nr: 14/62 - 470 054" beschrieben.	*	J
Hierbei könnte e* sich aber um allen Beteiligten offej sichtliche Unrichtigkeiten handeln, die den Hechtsbestand j der Entscheidung nicht zu beeinflussen vermögen. Ob und 1 inwieweit die - rechtsbeständige und - unanfechtbar» gewod dene Entscheidung der SVD, die im Vollzug der wie'dergeg^bq
 gesetzlichen Bestimmungen ergangen ist, eixeden Zivi
 Wirkung äussern kann, diese Frage ist vom Berufungsgericht
 offen gelassen worden und braucht für den vorliegenden Fail
 auch nicht entschieden zu werden. Die SVD entscheidet nur j
über die objektive Rechtmässigkeit der Beorderung. Der Zi-I
vilrichter ,der über den vom. KfzBG nicht berührten (ao $6]
 Abs 3 des Gesetzes) Amtshaftungsanspruch des von einer ln-1
anspruchnahme betroffenen Fahrzeugeigentümers entscheiden I
soll, muss dagegen auch prüfen, ob auf Seiten des die Be- ]
orderung anordnenden Beamten in Ansehung der von der SVD j
angenommenen Rechtswidrigkeit der Beorderung ein Verschuld]
vorliegt. Die Entscheidung hierüber steht allein dem ZiYiJj
 richter zu. Sie ist vom Berufungsgericht mit Hecht dahlh I
getroffen worden, dass den Abteilungsleiter BtfflHHfcfcd]
Verschulden trifft. Die sich allein gegen diese Annahme ]
richtendenAngriffe der Revision greifen nicht durch. ■ ]
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Als Schuldform kommt, nachdem eine vorsätzliche Pfli<# Widrigkeit seitens Bmp vom Berufungsgericht nicht ff gestellt ist, nur Fahrlässigkeit in Betracht. Sie fehlt,
 der Beorderungsverfügung für berechtigt halten durfte.
hinsichtlich der Rechtmässigkeit
I, gemessen nach den an den pflichtgetreuen Durci
 schnittsbeamten zu stellenden Anforderungen, sich zu dem BrDp
 Darüber, ob das Saarkompensationsabkommen den Kreis der von dem Beklagten zu liefernden Fahrzeuge, wie die SVD meint, auf Beutefahrzeuge aus den Beständen der Besatzungsmacht beschränkte, hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen« Selbst wenn das Abkommen nur die Lieferung solcher Beutefahrzeuge vorsah, bedeutete dies im Verhältnis zu den von einer Inanspruchnahme ihrer Fahrzeuge betroffenen Eigentümern nicht mit Notwendigkeit, dass der Beklagte zur Befriedigung seines Bedarfs nicht auf andere Kraftfahrzeuge zurückgreifen durfte« Insoweit richteten sich die Befugnisse des Beklagten zur Inanspruchnahme von privaten Kraftfahrzeugen vielmehr nach dem Beichsleistüngsgesetz«
Dieses liess die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen aus Privathand zur Bekämpfung öffentlicher Notstände zu« Durch die deutsche Kapitulation war zwar der ursprüngliche Zweck des Gesetzes, der totalen Kriegsführung auch a^f dem Gebiete des Wirtschaftslebens zu dienen, hinfällig gewör.-- .v
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den; das Gesetz sollte dafür, wie es der Bayerische Ver-, ‘ fassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27# November 1948 (GVB1 1949» 39 /?1 unter IV b^) zutreffend beschreibt, • den neugeschaffenen Ländern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, den durch den Krieg verursachten besonderen öffentlichen Notständen, sowie den Folgen etwa auftretender Katastrophen entgegenzuwirken. Besondere öffentliche Notstände konnten durch das Fehlen der notwendigen Bedarfsgegenstände, der erforderlichen Verkehrsmittel, ebenso auch der benötigten Produktionsmittel entstehen« Ob das Reichsleistungsgesetz die Beorderung von Kraftfahrzeugen auch dann zuliess, wenn die Fahrzeuge nicht ihrer Bestimmung gemäss verwendet werden und dadurch einen öffentlichen Verkehrsnotstand beheben, sondern wie hier mittelbar durch ihren Aus-
 
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tausch mit anderen Sachen zur Bekämpfung eines Öffentliche' Notstandes dienen seilten, kann dahingestellt bleiben« Auf jeden Ball kann es BfllHHB	als	Verschulden	angered
 net werden, wenn er eine Inanspruchnahme von Fahrzeugen au zu dem letzteren Zweck für zulässig hielt und vornaho.
Auf die Beurteilung des von bHHHIV eingeschlagen,*' Verhaltens haben nämlich die Zeitverhältnisse, unter dene er die Beorderung verfügte, einen entscheidenden Einfluss/ Die Beorderung geschah im November 1946* Wie das Berufung^ gericht ausführt, fanden damals Staatsregierung, Besatzung macht und öffentliche Meinung es für durchaus in Ordnung, wenn Beutefahrzeuge, herrenlose und stillgelegte Bahrzeuge aus Pr'ivatbesitz Zwecken der Allgemeinheit zugeftihrt wurd Zwar galt auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch der das Eigentum schützende Art 155 WeimVerf, ob als Verfassungsrecht mit Verfassungskraft oder als einfaches Gesetz kann offen bleiben, und war der Rechtsstaatsgedanke in der Bundesrepublik proklamiert. Rechtsstaatliche Gedankengänge un die Achtung vor dem Eigentum des Einzelnen wurden aber allmählich wieder zurückgewonnen. Noch die vom Berufungsgericht angeführten Verordnungen Nr 82 und 85 des Bayeris. Ministerpräsidenten über die Zulassung stillgelegter Kraf fahrzeuge und über die Herausgabe von Bahrzeugen an den Eigentümer vom 2, August 1946 (GVB1 S 225» 224) sahen gehende, später vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in: seinen Entscheidungen vom 28. Juli 1950 (GVB1 S 124) und 15» Oktober 1948 (GVB1 1949 S 35) teilweise .für verfass^ widrig erklärte Eingriffe in den Rechtskreis der. privji Bahrzeugeigentümer vor« Ging aber im November 1946 die^ gemeine Anschauung bis in die höchsten Regierungsstellen-dahin, dass der Bedarf der Allgemeinheit an Bahrzeugen> seine Lenkung und Befriedigung wie überhaupt die Bekömp
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öffentlicher Notstände bei weitem den Vorrang vor dem Pri-vatbesitz hätte, so kann es BflHBBl als einem Sachbearbeiter des Nbv nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn er sich bei der hier strittigen Beorderung auf den Boden jener Rechtsanschauung stellte» Etwas anderes hiesse die Anforderungen, die billigerweise an den pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten gestellt werden können, überspannen» Auch wenn BflHHHB sich en anderer Stelle über die Rechtslage hätte Rat erholen wollen, wäre ihm schwerlich eine andere Belehrung zuteil geworden, als sie der damaligen öffentlichen Meinung entsprach*
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Zu der Zeit, als Beckhäuser die Beorderung verfügte, standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genügend Beutefahrzeuge sowie geeignete Fahrzeuge nach der Verordnung Nr 83 oder durch freien Ankauf erhältliche Fahrzeuge nicht zur Verfügung» Der Beklagte benötigte, so wie sich die Dinge dem vom WirtSchaftsministerium um die Gestellung geeigneter Tauschkraftwagen angegangenen Nbv darboten, dringend Kraftwagen» Die Einfuhr von Stahl, die durch die Hingabe von Tauschfahrzeugen ermöglicht werden sollte, war in jener Zeit des allgemeinen Mangels augenfällig eine dringliche, im Interesse der bayerischen Industrie und des bayerischen Staates gelegene Maßnahme» Sie erschien um so dr inglüier, als der Beklagte für den Stahl trotz der be-stehenden .Verkehrsnot Kraftfahrzeuge zu dem Tausch gab» Der Kläger dagegen war ersichtlich kein dringender Bedarfsträger* Sein Wagen war stillgelegt und ein anderweit Schwer verwertbares luxusfahr zeug»
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Wenn unter all diesen Umständen BflHHHB das Fahr-zeug des Klägers im Wege der Beorderung einer Verwendung im Allgemeininteresse zuführen wollte, so mag sein Vorgehen nicht
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jektiv rechtmässig gewesen sein. Es kann ihm aber in Über einstiramung mit dem Berufungsgericht nicht als eine fahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten angerechnet werden Soweit die Revision dem angefochtenen Urteil entgegenhält;
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nicht nur zur Auflösung des Verschuldensbegriffes führen, ’ sondern auch die Grundlagen des Staates erschüttern, wird*, sie den besonderen Zeitumständen, unter denen die Beorderung geschah, nicht gerecht. Die Grundlagen des Staates und des Rechtsgefüges waren erschüttert und erst -im Wieder aufbau begriffen,und die Zeitverhältnisse machten sonst^ vielleicht unentschuldbare zu entschuldbaren Rechtsverlet-Zungen, Dass es sich bei der strittigen Beorderung um eine' klare Rechtsverletzung gehandelt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Ebenso kann die Revision auch nich damit durchdringen, wenn sie auf ein Verschulden des Beckhäuser Vorgesetzten Beamten verweist, weil letzterer recht widrig gehandelt und namentlich der fehlgegangenen öffentli Meinung nicht mit der gebotenen Entschiedenheit entgegenge treten sei. Der Kläger hatte in den Tatsacheninstanzen nur auf die AmtspflichtVerletzung abgestellt, dieser die Beor
 derung anordnende Beamte begangen haben soll,
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Auf einen anderen Rechtsgrund als den der Amtshaft kann der Kläger seinen Anspruch in der Revisionsinstanz nicht stützen. Die SVD hatte in ihrem Beschluss vom 18, Juli 1951 eine von dem Beklagten an den Kläger zu leistende Entschädigung auf den Betrag von 280 DM als den im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Schätzwert des Wagens mit 2 RM festgesetzt. Auch dieser Beschluss enthält über den Wagen des Klägers unzutreffende, aber für alle Beteiligten o fensichtlich unrichtige Angaben, die den Rechtsbestand de
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Beschlusses nicht berühren. Die Entscheidung fußt auf den §§ 3 und 5 des KfzBG. Nach der ersteren Vorschrift.hat der Leistungsempfänger und hilfsweise der bayerische Staat eine näher bestimmte Vergütung und Entschädigung nach den für die Inanspruchnahme zur Benutzung geltenden Grundsätzen des Reichsleistungsgesetzes für den Pall zu leisten, dass eine in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 15« Oktober 1946 erfolgte Beorderung eines Kraftfahrzeugs nichtig ist oder aufgehoben wird« Mit dieser Vergütung und Entschädigung soll, abgesehen von den im Gesetz vorbehaltenen.Schadensersatzansprüchen des Betroffenen, das Verhältnis zwischen dem Leistungspflichtigen und dem Leistungsempfänger bzw. dem bayerischen Staat seine endgültige Bereinigung finden« Namentlich sollen. Ansprüche aus Enteignung.oder Aufopferung bereinigt werden. Nach § 5 des Gesetzes setzt die Vergütung und Entschädigung auf Antrag die SVD fest und steht wegen der Höhe der Vergütung oder Entschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten innerhalb von drei Monaten seit Zustellung der Entscheidung der SVD offen« Wollte also der Kläger sich gegen die von der SVD vorgenommene -Umstellung seiner Ansprüche nach dem iIcfzBG im Verhältnis 10 s 1 wehren, so musste er gegen die Entscheidung der SVD den Rechtsweg betreten« Das hat er nach dem Berufungaurteil nicht getan. Nach diesem (S 10 Urt) hat der Kläger den von der SVD erlassenen Entschädigungsbeschluss nicht gemäss § 5 “KfzBG im ordentlichen Rechtsweg angefochten«
Auf ein solches Vorgehen des Klägers könnte auch sein im Berufungsurteil m Bezug genommener Schriftsatz vom 15« September 1951 schliessen lassen. In diesem führt der Kläger abweichend von seinem Schriftsatz vom 24« Juli 1951 aus; er habe mit seinem früheren Schriftsatz die Aufnahme des damals vor dem Berufungsgericht ausgesetzt gewesenen
 Rechtsstreits Über den Amtshaftungsanspruch des Klägers b zweckt; dieser Anspruch sei nämlich vom OberlandesgerijgJ zu verbescheiden; die gemäss § 3 KfzBG in Verbindung*,
§ 26 RIß zu leistende Entschädigung möge eine Betragsä derung sein; dagegen sei di'e Schadensforderung des Kläger aus § 839 BGB eine der Umstellung 10 ; 1 nicht unterwerfet Wertforderunga Hätte das Berufungsgericht mit seiner geirrt, so hätte es einen Verfahrensverstoss begangen, in der Revisionsbegründung gemäss § 554- Aba 3 Ziff 2 b ZBO. gerügt werden musste (so für den.Fall der zu Unrecht au8-. gesprochenen Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs < Urteil des erkennenden Senats vom 29* Oktober 1953 - III ZR 13/52; Rosenberg 5. Aufl § 140 III 2 b; Stein-Jonas- ■ Schönke § 554 III 3 a). Eine solche Rüge hat der Kläger in dessen nicht erhoben* Das Revisionsgericht hat daher davo auszugehen, dass der Kläger gegenüber dem Entschädigungs-be^chluss der SVD den Rechtsweg nicht beschritten hat.
 
Das Klagebegehren ist sonach nur aus dem Klagegrund der Amtehaftung zu prüfen. Da der Kläger mit diesem Klagegrund jedoch nicht durchdringen kann, ist das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten und die gegen es ergriffene Ee-vision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«.
Dr.Geiger	Bietschel	Dr.Xreft
 Wolany	Dr.Hußla
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