* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger vertritt die Auffassung; dass er naoh*dem Zusammenbruch Beamter des Beklagten Landes geworden sei« Gestützt auf $ 40 Ab8 4 des Sohleswig-Holst ein!sehen Gesetzes zur Fortführung und zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom lo« Februar 1948 verlangt er von dem beklagten Land ab 1« Mai 1948 Wartegeld nach seiner Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung seines Besoldungsdienstalters, und zwar für die Zeit vor der Währungsreform den Betrag von insgesamt 67,67 DM und ab 1« Juli 1948 einen monatlichen Betrag von 282,38 DM* Das beklagte Land vertritt die Auffassung', dass der Kläger nach dem Zusammenbruch nicht Beamter des Landes, sondern der Stadt Flensburg geworden sei, weil die vorwaltungspoli-zeilichen Aufgaben, mit denen der Kläger betraüt gewesen sei, auf diese übergegangen seien; er müsse daher seine Ansprüche gegen die Stadt Flensburg richten* .Das beklagte Land hat gegen das Urteil Berufung eingelegt das Vorbringen des ersten Rechtsspruohes wiederholt und unter Hinweis auf Art 131 Satz 3 GrundG geltend gemacht, dor Rechtsweg-sei zur Zeit unzulässig. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt die Hauptsache im Hinblick auf Art 131 Satz 3 GrundG für er* . Das Oberlandesgericht hat diese Frage verneint und die Klage mit"Rücksicht auf Art 131 Satz 3 GrundG als zur Zeit , Gegen das Erteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, d^s Urteil aufzuheben und.die Sache an das Berufungsgericht zurüokzuverweisen. " Vorbehaltene anderweitige lande ere cht liehe Regelung*1 umfasse nicht nur Zukünftige, sondern auch die bei Inkrafttreten dos Grundgesetzes bestehenden Landes/;c setze» mithin auch das Schleswig-Holsteinische Entnazifizierungsgesetz; der Rechtsweg • sei daher auf Grund dieses Gesetzes gegeben# Für den Fall der Unzulässigkeit des Rechtsweges rügt die. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausguführt, dass für die venac'^ensrechtlichcn Ansprüche des Klägers auf Zahlung dec Wartegcldes dev Rechtsweg ;;ulässig ist» soweit deip nicht Art 151 Satz 3 GrundG zur Zeit entgegensteht» der bestimmt» dass F.cchtsanspruehe der in Art 131 Satz-1 und 2 genannten Art bis zu dem Inkrafttreten des dort vorgesehenen Bundeögesetzes "vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung nicht geltend £oracht werden können*" Die Revision verneint einen solchen Ausschluss dos Rechtsweges aus verschiedenen Gründen. Jedoch bedarf es hier keiner-'Prüfung der von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen» ob Art 131 GrundG rechtsgültig ist und ob der Kläger als ..durch die Suspendierung nach seiner Ansicht nicht rechtlich»* sondern nur tatsächlich ausgesohiedener LoPanter* zu dem-durch Art 131 betroffenen Personenkreis gehört, zu denari der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 15. dos Schleswig-Holsteinischen Gesetzes £ur Portführung und zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom lo» Pebruar 1948 (• GVB1 SchlH 1948,39) die in Art 131 GrundG Vorbehaltene "anderweitige landosrecktliche", u-.’s Die Präge, ob die "anderweitige lahdesreehtliohe Regelung" ..im Sinne des Art 131 Satz 3 nach.Erlass des Grundgesetzes ergangen st>in muss,(so das Sohle sw »Holst* OLG in der angefochtenen Entscheidung uni in ständiger Rechtsprechung z.B» DVerw ,1949, 50oj OVG Hamburg DVerw 1949, 588), oder ob sie auch vorher,. jedoch zur Regelung der seit dem Zusammenbruch aufgetretenen ZWoifelsfr&gen bei Beurteilung der• Rechtsverhältnisse des von Art 131 umfassten PorsonenfcreisGs getroffen sein Kann (so OLG Düsseldorf DRZ 1949, 476,- LAG Kiel HB 1949, 742; LAG Schleswig SchlHA 195o, 23; OVG Lüneburg DVerwBl 195o, 4*7; Baohef DRZ 1949, 555$ Krüger.HJW Hamburg (DVerw 1949, .588) verlangen, daß die " anderweitige landesrechtliche Regelung" sich gerade auf den in Art 131 angoordneton Stillstand der Rechtspflege bezieht, al30 den durch das Grundgesetz verschlossenen Hecht sw cg wieder ausdrücklich öffnet; es sei nach Erlass dos Grundgesetzes ein neues Land30gesetz erforderlich, das den Hechtsweg entgegen der Bestimmung des Art 131 Satz 3 eröffne; es könne nicht etwa aus dem Umstand allein, dass das Landesrecht beim Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits die nach dem Zusammenbruch zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises vollständig oder teilweise geregelt habe, der Schluss gezogen werden, dass schon darin eine Zulassung des Rechtsweges liege* Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises zur Wiedereröffnung des Rechtsweges hätte genügen sollen, hätte lauten müssen "vorbehaltlich landesrechtlicher Regelung11 oder "bis zu dem Inkrafttreten des Bundcsgosetzes verbleibt es bei etwaiger landesrechtlicher Regelung" * Sicherlich wäre die zuletzt genannte Fassung völlig eindeutig gewesen und hätto die jetzt aut{ getauchten Zweifelsfragen ausgeschlossen« Die vom Gesetzgeber vorwandte' Wendung "vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher % Heilung" kann sich jedoch de» Zusammenhang nach sowohl auf die prozessuale Regelung in Satz 3 wie auch auf.die in Satz 1 und 2 • in Aussicht'genommene materielle Regelung beziehen (Bachof DRZ 1949, 555.,* LVG Düsseldorf DVerwBl 195o, 147)# Dann besteht aber-nach dem Vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut die Möglichkeit, daß ^ der Gesetzgeber auch bei materieller landtsrechtlicher Regelung dieser in ihrem Bestand.e Mit dem Wortlaut des Art 131 ist daher auch die Auslegung vereinbar, dass unter der Vorbehalt enen 11 lande srecht liehen Regelung" jede land esr echt liehe Re- Das Berufungsgericht leitet' seine Ansicht weiter auch aus dem Zweck des Satzes 3 her, den es darin erblickt "eine (wegen der vorgesehenen einheitlichen bundesrechtlichen Lösung) nur vorläufige Rechtsprechung*auf diesem Gebiete zu verhindern"; es führt dazu weiter aus: Würde es bis zu dem Inkrafttreten des vorgesehenen Bundesgesetzes bei der inzwischen etwa eingeführten landesrechtlichen Regelung verbleiben,' so müsste es entgegen dem' Sinn des Art 131 zu einer vorläufigen Rochtsprechung auf diesem Gebiete kommen, umsomehr, als es unklar bliebe, wieweit zur Auslegung und Ergänzung der landesrechtlichen Bestimmungen auf das Reichsbeamtenrecht zurüokgegriffen werden könne« Den Zweck des Satzes 3 glaubt das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte des Art 131 entnehmen zu können« Art 131 Satz 3 sei in der 4o« Sitzung des Hauptausschuss.es des parlamentarischen Rates gerade eingefügt worden, um "untragbar erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können«w Dabei hat das Berufungsgericht aber diesen Satz aus dem [Protokoll des Hauptausschusses nicht seinem Zusammenhang nach gewürdigt« Zwar hat Die ersten Gerichtsurteile lägen schon vor, dass der betreff, de entlassene Beamte in Anbetracht seines günstigen Ent« nazifizierungsbescheide8 Beamter geblieben sei; die Aus- , Wirkungen solcher Urteile auf die Bundes— und Ignderfinaa seien nicht abzusehen." Er stellt seine Ausfüldnmgen also gerade nicht auf die nach dem Zusammenbruch ergangenen landeerochtliehen Regelungen ab, sonde weist auf die Zweifelsfrage hin, wieweit der in’Art 131 erfasste Porsonenkreis überhaupt Rechtsansprüche habe; er bezweifelt solche iJispruche, befürchtet aber nicht abzusehende Auswirkungen von Gerichtsurteilen, die solche Ansprüche bejahen. uneinheitlich - erfolgten landosrochtlichen Hegelungen; seine Befürchtungen wogen der Auswirkung etwa ergehender Gerichtsurteile beziehen sich also nicht auf die Auslegung dieser seit 1945 cfgsA^enen landesrechtliehen Regelungen, sondern allein auf die etwaige Bejahung von Ansprüchen ohhe eine nach dem Zu-sammenbruch erfolgte, gesetzliche Regelung! Wenn dann der Abgeordnete Ubpker - Aschoff (S 4 des genannten Protokolls) die Einfügung des Satzes 3 in Art 131 anregt, um yimtragbar erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können so kann sich das nur auf Urteile beziehen, die nicht auf Grund^ nach dem Zusammenbruch erlassener rechtlicher Regojungen • ergangen sind. Das Berufungsgericht f^sst .^lso den Sinn des Art 131 Satz 3 zu weit, wenn es ihn darin erblickt, dass jeg liehe Rechtsprechung über die Ansprüche des fraglichen Personen-kreises einstweilen verhindert werden sollte» Soweit der Gebet&r geber - und zwar auch der Landosgesctzgeber r nach dem Zusammen-bruch eine Regelung der zweifelhaft gewordenen Rechtsverhält- ' nisse getroffen hatte, konnte eine inzwischen auf kennende Rechtssprechung die bundesrechtliche Regelung über Ansprüche kaum be* , • * * » die nach dem Zusammenbruch auf getretenem Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der Flüchtlings* und* entnazifizierten Beamten im Letzten politische Fragen sind und daher eine poll* tische Gestaltung durch den. setzliclien Regelungen aus der Zeit vor dem Zusammenbruch in vie* 'len Beziehungen kaum zu lösen sind (so insbesondere bezüglich der Flüchtlingsbeamten BachOf DRZ .1949, 555)* Ist es aber der Sinn dos Art 131 Satz 3 » die Lösung der durch den Zusammenbruch ; entstandenen Zweifelsfragen der politischen Gestaltung durch 'den.Gesetzgeber vorzubehalten und nicht der auslegenden Recht* aferechung durch die Gerichte, zu überlassen, so steht die Entstehungsgeschichte des Art 131 keinesfalls einer Auslegung deä Satzes 3' dahin entgegen, dass auch die nach dem Zusammenbruch, .• 1 aber vor dem Inkrafttreten* des Grundgesetzes ergangenen* lande^ei Regelungen als 11 anderweitige landesrechtliche Regelungen” im . Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, und mithin Ansprüche aus Urnen trotz Satz 3 auch, schon vor dem Erlass des vorgesehenen^ Bund v/sge set zee geltend gemacht werden*, können, denn auch bei dieser Auslegung Wird die politische Gestap.tuhgsfreihoit der Gesetz-* | .gobung durch die auslegehde Rechtsprechung der Gerichte nicht eingeengt* Zur Vermeidung solcher7^ untragbar erscheinenden Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile (vgl S 4 des genannten Protokolls), also gerade zur Vermeidung finanzieller Belastungen durch solche Urteile ist die Geltendmachung der Ansprüche einstweilen ausgeschlossen worden (kjG DRZ 5o, 413)» Bedenken wegen untragbarer Belastung der Länderfinanzen können aber nur auf treten als Auswirkungen solcher Gerichtsurteile, die Rechtsansprüche ohne, eine landesrechtliche Anerkennung bejahen (Baohof DRZ 1949» 555) • Vor den Auswirkungen solcher Gerichtsurteile sollten der Bund, die Länder und die Gemeinden geschützt werden. Daß eine solche Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigt wäre, könnte nur bei völlig eindeutiger Fassung angenommen werden; eine ausdehnende Auslegung des Art 131 wäre auch nicht zulässig, da das in Art 131 Satz 3.GrundG ausgesprochene Verbot der Geltendmachung von Einsprüchen in seinen Auswirkungen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Eröffnung des Rechtsweges für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten * darstellt und auch deshalb eng auszülegen ist (Erüger NJW 195o,J i62; Wahl ÖVefw 1949, 45o; Wenzel öVerw 1949, 413; LAG Schleswig SchlHA 195o, 23 gegen Naumann DVerw 1949, 691)* Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche des Klägers können dahex trotz Art 131 Satz 3 GrundG geltend gemacht wer- Eines näheren Eingehens auf die von Wenzel (Rechtsproblome dos Mitläufers und ÖVerw 1949, 413) vertretene, von Baohc3 (DRZ 1949, 555) mit beachtlichen Gründen bekämpfte Ansicht, schlechthin jede landesrechtliche Bcamtcnge&etzgebung, also auch eine solche aus der Zeit vor dem Zusammenbruoh sei eine "anderweitige landesrechtliche Gesetzgebung11 im Sinne des Satzes 3, Satz 3 finde deshalb auf Landosbcamte überhaupt keine Anwendung, bedarf os bei dieser Rechtslage nicht mehr«

Zitierte Normen: § 148 ZPO
BeamteLandRechtsprechungAnspruchKlägerRegelungZusammenbruch

Volltext der Entscheidung

^ yL
111 an 19o/5o	2360	042	^
VerJcündet ofii 15. Mara 1951 ...ez* Pieser Just izange st eilt er als Uriiund s beamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
m
des Polizeiinsjoktors a.B. Heinrich OTHHlBtrasae 4P,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister des Innern,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagtcn;
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
Streitgchilfin des Klägers: Stadt Plensburg,
«
vortreton durch den Rat, dieser vertreten durch den Bürgermeister
-Prozessbevollinächtigter des 2. Rechtszuges: Rechtsanwalt
 Br. flH^in HP -
wegen Zahlung von Wartegeld
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Scheib, der Bundesrichter Br* Bolbrüok,
 Prof. Dr. Meiß, Dr. Lisoo und Dr. Pagondarm für Recht erkannt*
*	•	•	x
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberland eager iehts in Schleswig vom 2o. September 1949 aufgehoben.
’ •> Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung) auch über die Kosten des Revisions-• • »rechtszugesf an das Oberlandesgericht • zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. Dezember ,1936 als Polizeiinspektor bei der staatlichen Polizeiverwaltung in Flensburg angestellt. Er wurde dort im Jahre 194o unmittelbarer Reiehs-boamter und bezog mit Wirkung vom 1. Juni 1941 Gehalt naoh der Besoldungsgruppe A 4 e 1. Er war mit Aufgaben der Ver*-waltungspolizei verträüt. Hach den Zusammenbruch verblieb er
 zunächst in seinem bisherigen Amt. Auf Anweisung der Mill--
%
tärregierung wurde er mit Verfügung des Polizeipräsidenten in Flensburg vom 3o. August 1943 aus dem Dienst der Polizei-vorwaltung entlassen. Am 13. November 194-7 wurde .er von der Eiitnagifizierungskaimner entlastet und in Kategorie V einge-stuft. Am 26. März 1948 stellte er bei. dem. beklagten Land den jjrbrag auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst. Er wurde nicht wieder eingestellt«. ,
- 3 r
• •
Der Kläger vertritt die Auffassung; dass er naoh*dem Zusammenbruch Beamter des Beklagten Landes geworden sei« Gestützt auf $ 40 Ab8 4 des Sohleswig-Holst ein!sehen Gesetzes zur Fortführung und zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom lo« Februar 1948 verlangt er von dem beklagten Land ab 1« Mai 1948 Wartegeld nach seiner Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung seines Besoldungsdienstalters, und zwar für die Zeit vor der Währungsreform den Betrag von insgesamt 67,67 DM und ab 1« Juli 1948 einen monatlichen Betrag von 282,38 DM*
Das beklagte Land vertritt die Auffassung', dass der Kläger nach dem Zusammenbruch nicht Beamter des Landes, sondern der Stadt Flensburg geworden sei, weil die vorwaltungspoli-zeilichen Aufgaben, mit denen der Kläger betraüt gewesen sei, auf diese übergegangen seien; er müsse daher seine Ansprüche gegen die Stadt Flensburg richten*
DasLandgericht hat der Klage stattgegeben; es geht davon aus, der ZVlger sei nach dem Zusammenbruch Beamter dos t>e-
,.s
klagten Landes geworden*
• * * • * *
.Das beklagte Land hat gegen das Urteil Berufung eingelegt
 das Vorbringen des ersten Rechtsspruohes wiederholt und unter Hinweis auf Art 131 Satz 3 GrundG geltend gemacht, dor Rechtsweg-sei zur Zeit unzulässig.
n	,
• ♦ «* « \ t
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt die Hauptsache im Hinblick auf Art 131 Satz 3 GrundG für er*
,	V	9
ledigt zu erklären und.die Kosten des Rechtsstreits dem be-, klagten Land aufzuerlegen«
Im Berufungsrechtszug 1st die Stadt Flensburg dem Kläger als Streitgehilfin beigetreten,
 Di© Parteien streiten darüber, oV. das Sohleswig-Holstei- • nisohe Entnazif i ziernngsg e s et z vom lo. Februar 1*948 ^öine anderweitige landesrechtliche Regelung” im Sinne.des Artikels 131 GrundG ist.
,	4
. Das Oberlandesgericht hat diese Frage verneint und die Klage mit"Rücksicht auf Art 131 Satz 3 GrundG als zur Zeit ,
unzulässig äbgewiesen. *	. *
‘ !:* • *
♦ *, •
Gegen das Erteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, d^s Urteil aufzuheben und.die Sache an das Berufungsgericht zurüokzuverweisen.
Die Revision geht davon aus, dass der Rechtsweg für.Ge-
haltsahspriiche der Beamten zulässig sei, soweit er nicht durch'
» *. * i
Art 131 Satz '3 GrundG zur Zeit ausgeschlossen sei’. Sie bittet • um Nachprüfung, ob Art 131 GrundG rechtsgültig sei, da diese ÜbergangsV-orschrift grundsätzliche Bestimmungen des Grundga- .
setzes über die Gleichheit aller Menschon vor dem Gesetz, (Art
< •
 3), über die Gewährleistung des Eigentums (Art 4o) und die Öffnung dos Rechtsweges für alle lüisprüche. aus Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewält (Art 19 Abs 4) - die
4*
Suspendierung seiner Beamtenrechte sei eine solche - aufhebe; es wird ferner um Nachprüfung gebeten,, ob Art 131' einen Eingriff in die durch die Besatzung ginächt o ange ordne ten Entnazifizierungsmaßnahmen. bedeute und ob er' gegen übergesetzliches Recht verstoße. Falls Art 1J1 als gültig anerkannt irerde, wird
 tun Nachprüfung gebeten, ob der Kläger, der durch die Suspen-» . dierung nicht rechtlich, sondern nur rein tatsächlich ausgeschieden sei, überhaupt zu dem in Art 131 erfassten Personenkreis gehöre. Endlich sei .Art 131 Satz 3 verkannt; die dort
5 -
" Vorbehaltene anderweitige lande ere cht liehe Regelung*1 umfasse nicht nur Zukünftige, sondern auch die bei Inkrafttreten dos Grundgesetzes bestehenden Landes/;c setze» mithin auch das Schleswig-Holsteinische Entnazifizierungsgesetz; der Rechtsweg • sei daher auf Grund dieses Gesetzes gegeben# Für den Fall der Unzulässigkeit des Rechtsweges rügt die. Revision Verletzung des § 148 ZPO; die Möglichkeit der analogen Einwendung dieser Be- . Stimmung und damit die Grenze des ihm hinsichtlich der beantragten Aussetzung zustehenden Rimes sens habe das Berufungsgericht verkannt#
i
.Bas beklagte Land hat Zurückweisung der Revision beantragt*
Ent Scheidungsgründe;
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausguführt, dass für die venac'^ensrechtlichcn Ansprüche des Klägers auf Zahlung dec Wartegcldes dev Rechtsweg ;;ulässig ist» soweit deip nicht Art 151 Satz 3 GrundG zur Zeit entgegensteht» der bestimmt» dass F.cchtsanspruehe der in Art 131 Satz-1 und 2 genannten Art bis zu dem Inkrafttreten des dort vorgesehenen Bundeögesetzes "vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung nicht geltend £oracht werden können*" Die Revision verneint einen solchen Ausschluss dos Rechtsweges aus verschiedenen Gründen. Jedoch bedarf es hier keiner-'Prüfung der von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen» ob Art 131 GrundG rechtsgültig ist und ob der Kläger als ..durch die Suspendierung nach seiner Ansicht nicht rechtlich»* sondern nur tatsächlich ausgesohiedener LoPanter* zu dem-durch Art 131 betroffenen Personenkreis gehört,
 zu denari der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 15. Sflärs 1951 - HX ZR 153/5o - .Stellung genommen hat» Do *n ein Ausschluß der Gelt^ndmacjiung der. Ansprüche scheidet gerade? bei Anwendung des Aft 131 auf den vorliegenden Pall allein schon deshalb aus, weil durch § 46 Abs 4. dos Schleswig-Holsteinischen Gesetzes £ur Portführung und zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom lo» Pebruar 1948 (• GVB1 SchlH 1948,39) die in Art 131 GrundG Vorbehaltene "anderweitige landosrecktliche", u-.’s Verbot der Geltendmachung solcher Ansprüche au3schließende 'Regelung erfolgt ist»
Die Präge, ob die "anderweitige lahdesreehtliohe Regelung" ..im Sinne des Art 131 Satz 3 nach.Erlass des Grundgesetzes ergangen st>in muss,(so das Sohle sw »Holst* OLG in der angefochtenen Entscheidung uni in ständiger Rechtsprechung z.B» DVerw ,1949, 50oj OVG Hamburg DVerw 1949, 588), oder ob sie auch vorher,. jedoch zur Regelung der seit dem Zusammenbruch aufgetretenen ZWoifelsfr&gen bei Beurteilung der• Rechtsverhältnisse des von Art 131 umfassten PorsonenfcreisGs getroffen sein Kann (so OLG Düsseldorf DRZ 1949, 476,- LAG Kiel HB 1949, 742; LAG Schleswig SchlHA 195o, 23; OVG Lüneburg DVerwBl 195o, 4*7; Baohef DRZ 1949, 555$ Krüger.HJW 195o, 162), oder ob jed^e landesreoht-3 liehe.Beamtenrechtsgesetzgebung schlechthin darunter zu wer- ] stehen ist (so Wenzel: Rechtsprobleme des. Jlitlaufdrs und ÖVerw j 1949, 413), ist bestritten»	j
Das. Berufungsgericht (im angefochtenen Urteil und in DVerw 1949, 59o) und das OVG. Hamburg (DVerw 1949, .588) verlangen, daß die " anderweitige landesrechtliche Regelung" sich gerade auf den in Art 131 angoordneton Stillstand der Rechtspflege bezieht,
*
- * -
al30 den durch das Grundgesetz verschlossenen Hecht sw cg wieder ausdrücklich öffnet; es sei nach Erlass dos Grundgesetzes ein neues Land30gesetz erforderlich, das den Hechtsweg entgegen der Bestimmung des Art 131 Satz 3 eröffne; es könne nicht etwa aus dem Umstand allein, dass das Landesrecht beim Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits die nach dem Zusammenbruch zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises vollständig oder teilweise geregelt habe, der Schluss gezogen werden, dass schon darin eine Zulassung des Rechtsweges liege*
Diese Ansicht wird zunächst aus dem Wortlaut des Art 131 begründet, der, wenn nach dem*Willen des Gesetzgebers eine lan-dc-sr echt liehe Regelung der nach dem Zusammenbruch entstandenen
«r
Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises zur Wiedereröffnung des Rechtsweges hätte genügen sollen, hätte lauten müssen "vorbehaltlich landesrechtlicher Regelung11 oder "bis zu dem Inkrafttreten des Bundcsgosetzes verbleibt es bei etwaiger landesrechtlicher Regelung" * Sicherlich wäre die zuletzt genannte Fassung völlig eindeutig gewesen und hätto die jetzt aut{ getauchten Zweifelsfragen ausgeschlossen« Die vom Gesetzgeber vorwandte' Wendung "vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher % Heilung" kann sich jedoch de» Zusammenhang nach sowohl auf die prozessuale Regelung in Satz 3 wie auch auf. die in Satz 1 und 2 • in Aussicht'genommene materielle Regelung beziehen (Bachof DRZ 1949, 555.,* LVG Düsseldorf DVerwBl 195o, 147)# Dann besteht aber-nach dem Vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut die Möglichkeit, daß ^ der Gesetzgeber auch bei materieller landtsrechtlicher Regelung dieser in ihrem Bestand.e zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse schon keinen Anlass mehr gesehen hat, die Geltendmachung

i- \
der Ansprüche aus solchen inzwischen landesrechtlich geregelten Hechtsverhältnissen auszusohliessen. Mit dem Wortlaut des Art 131 ist daher auch die Auslegung vereinbar, dass unter der Vorbehalt enen 11 lande srecht liehen Regelung" jede land esr echt liehe Re-
*
gelung zu verstehen ist, welche die seit 1945 zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse des fraglichen Persönenkreises - gleichgültig ob materiell oder duroh ausdrückliche Wiedereröffnung des Rechtsweges - regelt« Rein' aus dem Wortlaut des Art 131 kann dis Streitfrage also nicht gelöst werden«
Das Berufungsgericht leitet' seine Ansicht weiter auch aus dem Zweck des Satzes 3 her, den es darin erblickt "eine (wegen der vorgesehenen einheitlichen bundesrechtlichen Lösung) nur vorläufige Rechtsprechung*auf diesem Gebiete zu verhindern"; es führt dazu weiter aus: Würde es bis zu dem Inkrafttreten des vorgesehenen Bundesgesetzes bei der inzwischen etwa eingeführten landesrechtlichen Regelung verbleiben,' so müsste es entgegen dem' Sinn des Art 131 zu einer vorläufigen Rochtsprechung auf diesem Gebiete kommen, umsomehr, als es unklar bliebe, wieweit zur Auslegung und Ergänzung der landesrechtlichen Bestimmungen auf das Reichsbeamtenrecht zurüokgegriffen werden könne« Den Zweck des Satzes 3 glaubt das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte des Art 131 entnehmen zu können« Art 131 Satz 3 sei in der 4o« Sitzung des Hauptausschuss.es des parlamentarischen Rates gerade eingefügt worden, um "untragbar erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können«w Dabei hat das Berufungsgericht aber diesen Satz aus dem [Protokoll des Hauptausschusses nicht seinem Zusammenhang nach gewürdigt« Zwar hat
 
Ministerialdirektor Dr, Ringelmann in jener Sitzung nach dem Protokoll ausg.efiihrt (S 2 des Kurzprotokolls der 4Ö. Sitzung des, Hauptäusschusses des. parlamentarischen Bates in Bonn vom * 14. Januar 1943)*
«Die Hechtsverhältnis so der durch Art 151 erfassten Beamten seien bisher nicht einheitlich geregelt! die einzelnen • Länder hätten verschiedenartige Bestimmungen erlassen. Zumindest die vermögensrocht 1ichen Ansprüche dieser Per-sonengruppeh • «•«.«-müssten zusammenfassend geregelt wer-. ,	den."
Er hat daher nur die Tereinheitlichung der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen als Zweck deä'Art 131 betont. Dem-
gegenüber hat*der Abgeordnete Zinn sein Befremden darüber ausgesprochen (S 5*. des genannten Kunzjprotokolls) 9
. "<dass die Passung zu sehr auf Beamte abge3tellt sei, wobei er die Präge dahingestollt lassen wolle, ob der persön-‘
' liehe Eid auf Hitler, den diese Beamten doch*alle abgelegt hätten, das Reich bzw. den Bund überhaupt verpflichte. Ausserdem vermisse er eine Vorschrift darüber, dass ..r/ ein Anspruch, auf Wiedereinstellung nicht bestehe. Die
 ersten Gerichtsurteile lägen schon vor, dass der betreff, de entlassene Beamte in Anbetracht seines günstigen Ent« nazifizierungsbescheide8 Beamter geblieben sei; die Aus- , Wirkungen solcher Urteile auf die Bundes— und Ignderfinaa seien nicht abzusehen."
Er stellt seine Ausfüldnmgen also gerade nicht auf die nach dem Zusammenbruch ergangenen landeerochtliehen Regelungen ab, sonde
 weist auf die Zweifelsfrage hin, wieweit der in’Art 131 erfasste Porsonenkreis überhaupt Rechtsansprüche habe; er bezweifelt solche iJispruche, befürchtet aber nicht abzusehende Auswirkungen von Gerichtsurteilen, die solche Ansprüche bejahen. Er erwähnt also gerade nicht die Ansprüche aus den inzwischen - allerdings
»19 -
uneinheitlich - erfolgten landosrochtlichen Hegelungen; seine Befürchtungen wogen der Auswirkung etwa ergehender Gerichtsurteile beziehen sich also nicht auf die Auslegung dieser seit 1945 cfgsA^enen landesrechtliehen Regelungen, sondern allein auf die etwaige Bejahung von Ansprüchen ohhe eine nach dem Zu-sammenbruch erfolgte, gesetzliche Regelung! Wenn dann der Abgeordnete Ubpker - Aschoff (S 4 des genannten Protokolls) die Einfügung des Satzes 3 in Art 131 anregt, um yimtragbar erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können so kann sich das nur auf Urteile beziehen, die nicht auf Grund^ nach dem Zusammenbruch erlassener rechtlicher Regojungen • ergangen sind. Nur soweit Ansprüche dos tier fraglichen Personenkreises aus dun beamtcnrechtlichen Bestimmungen der Zeit vor dem .Zu-
1	•
sammenbruch hergeleitet werden-, sollte eine Rechtsprechung dem-
♦ # *
nach verhindert werden. Das Berufungsgericht f^sst .^lso den Sinn des Art 131 Satz 3 zu weit, wenn es ihn darin erblickt, dass jeg liehe Rechtsprechung über die Ansprüche des fraglichen Personen-kreises einstweilen verhindert werden sollte» Soweit der Gebet&r geber - und zwar auch der Landosgesctzgeber r nach dem Zusammen-bruch eine Regelung der zweifelhaft gewordenen Rechtsverhält- ' nisse getroffen hatte, konnte eine inzwischen auf kennende Rechtssprechung die bundesrechtliche Regelung über Ansprüche kaum be* , • * * »
einträchtigen. Dagegen konnte eine Rechtsprechung, die ohne eine solche gesetzliche Regelung die Ansprüche der fraglichen Personenkreise bejahte, die demnächstige bundosrechtliehe Regelung.
1	'	<
wesentlich erschweren, da dann diteser Regelung hätte entgegengehalten werden können,, sie setze sich zu dieser Rechtsprechung ganz oder teilweise in Widerspruch und erkenne von dieser Rechtsprechung etwa zugebilligte Ansprüche nicht an. Diese zu be-
w
A
.  

fürchtende Gegensätzlichkeit zwischen Rechtsprechung und künfti-
s
ger hundesrechtlicher Regelung würde umso bedenklicher sein, weil! die nach dem Zusammenbruch auf getretenem Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der Flüchtlings* und* entnazifizierten Beamten im Letzten politische Fragen sind und daher eine poll* tische Gestaltung durch den. Gesetzgeber verlangen und durch ei* ; ne auslegende Rechtsprechung der für die völlig Veränderten tat-; sächlichen Verhältnisse gar nicht mehr zutreffenden alten ge*
*	.	■. * t
setzliclien Regelungen aus der Zeit vor dem Zusammenbruch in vie* 'len Beziehungen kaum zu lösen sind (so insbesondere bezüglich der Flüchtlingsbeamten BachOf DRZ .1949, 555)* Ist es aber der Sinn dos Art 131 Satz 3 » die Lösung der durch den Zusammenbruch ; entstandenen Zweifelsfragen der politischen Gestaltung durch 'den.Gesetzgeber vorzubehalten und nicht der auslegenden Recht* aferechung durch die Gerichte, zu überlassen, so steht die Entstehungsgeschichte des Art 131 keinesfalls einer Auslegung deä Satzes 3' dahin entgegen, dass auch die nach dem Zusammenbruch, .• 1 aber vor dem Inkrafttreten* des Grundgesetzes ergangenen* lande^ei Regelungen als 11 anderweitige landesrechtliche Regelungen” im . Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, und mithin Ansprüche aus Urnen trotz Satz 3 auch, schon vor dem Erlass des vorgesehenen^ Bund v/sge set zee geltend gemacht werden*, können, denn auch bei dieser Auslegung Wird die politische Gestap.tuhgsfreihoit der Gesetz-* | .gobung durch die auslegehde Rechtsprechung der Gerichte nicht eingeengt*
* i	*	,
Auch die mehrfache Erwähnung der finanziellen Auswirkungen einer solchen unerwünschten Rechtsprechung, zu deren Ausschluß Satz 3 des Art i31 vom Hauptausschuss eingefügt wurde, ergibt
 oinon weiteren Anhaltspunkt dafür, dass auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelungen die in Satz 3 angeordnote Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen beseitigen* Der Abgeordnete Zinn ( S 3 des genannten Protokolls) weist gerade auf die "ni^ht abzusehenden ^uswirkun-
•
gen etwa. ergehender solche Ansprüche bejahender Urteile auf die Bundes- 'und Lärderf inanzen11 hid. Auch der Abgeordnete Dr. Menzel v erörtert an der gleichen Stelle die finanzielle Auswirkung des Problems der Pensionslasten der Beamten, die noch keine Stellung gefunden haben, auf die Länderfinanzen. Zur Vermeidung solcher7^ untragbar erscheinenden Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile (vgl S 4 des genannten Protokolls), also gerade zur Vermeidung finanzieller Belastungen durch solche Urteile ist die Geltendmachung der Ansprüche einstweilen ausgeschlossen worden (kjG DRZ 5o, 413)» Bedenken wegen untragbarer Belastung der Länderfinanzen können aber nur auf treten als Auswirkungen solcher Gerichtsurteile, die Rechtsansprüche ohne, eine landesrechtliche Anerkennung bejahen (Baohof DRZ 1949» 555) • Vor den Auswirkungen solcher Gerichtsurteile sollten der Bund, die Länder und die Gemeinden geschützt werden. Bin solcher Schutz war aber. insoweit nicht erforderlich, als die Länder bereits selbst durch ihre Gesetzgebung eine Regelung als notwendig und eine Belastung als tragbar anerkannt hatten (LAG Schleswig SchlHA 195o, 23); denn landesgesetzliche Regelungen sind im Zweifel unter BerÜck3iohA tigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Länder erlassen worden (OVG Lüneburg DVerwBl 195o, 4o7)• Ein Grund, die .Länder vor den finanziellen Auswirkungen ihrer eigenen Gesetzgebung auf
 diesem Gabiet zu schützen, liegt daher nicht yori
• r
13 -
Ferner würde der Ausschluss der Geltendmachung solcher ^s^rüche, die aus seit dem Zusammenbruch erfolgten landesrechtlichen Regelungen hergeleitct werden, einen schweren Eingriff in die.Sphäre der Länder bedeuten. Er würde ausserdem die von Art 131 erfassten Personenkreiso mindestens zeitweise um die Ansprüche bringen, die ihnen die landesrechtliche Regelung nach dem Zusammenbruch gegeben hat; es würde sich da-ipit um eine konfiskätorische Maßregel handeln (Krüger in NJW 195o, 162). Daß eine solche Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigt wäre, könnte nur bei völlig eindeutiger Fassung angenommen werden; eine ausdehnende Auslegung des Art 131 wäre auch nicht zulässig, da das in Art 131 Satz 3.GrundG ausgesprochene Verbot der Geltendmachung von Einsprüchen in seinen Auswirkungen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Eröffnung des Rechtsweges für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten * darstellt und auch deshalb eng auszülegen ist (Erüger NJW 195o,J i62; Wahl ÖVefw 1949, 45o; Wenzel öVerw 1949, 413; LAG Schleswig SchlHA 195o, 23 gegen Naumann DVerw 1949, 691)*
-. • * ’ . *
Unter "anderweitiger landesrechtlicher Regelung" im Sinne ;
des Art 131 Satz 3 sind daher auch solche landesreohtlichen Regelungen der infolge, des Zusammenbruchs zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse der fraglichen,Personenkreise zu ver-. . stehen, die vor Erlass des Grundgesetzes ergangen sind* Mithin., ist auch § 49 Abs 4 des Schlesw. Holst. Gesetzes zur Fort- . j führun^ und zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom lo* Februar: \ .1948 (GVB1. SchlH 1948, 39) ein solches Gesdtz, der bestimmts
"Wird der Beamte oder ,/jagesteilte (der im Zusammenhang mit der Entnazifizierung aus seiner Stellung ontfemt,
. nachher aber als nicht betroffen erklärt oder entlastet worden ist) nicht innerhalb eines Monats nach .Antrag-Stellung wieder eingestellt, so ist ihm das Wartegold bezw. Übergangsgeld mit Ablauf der Monatsfrist zu zahlen««
Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche des Klägers können dahex trotz Art 131 Satz 3 GrundG geltend gemacht wer-
den«
Eines näheren Eingehens auf die von Wenzel (Rechtsproblome dos Mitläufers und ÖVerw 1949, 413) vertretene, von Baohc3 (DRZ 1949, 555) mit beachtlichen Gründen bekämpfte Ansicht, schlechthin jede landesrechtliche Bcamtcnge&etzgebung, also auch eine solche aus der Zeit vor dem Zusammenbruoh sei eine "anderweitige landesrechtliche Gesetzgebung11 im Sinne des Satzes 3, Satz 3 finde deshalb auf Landosbcamte überhaupt keine Anwendung, bedarf os bei dieser Rechtslage nicht mehr«
Bas angofochtone Urteil war aufzuhebun und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zu-riiekzuvorweisen.
gca. Scheib	gez
 zugleich für BR« Br.Lisco, der in- . * zwischen verstorben' ist.
Br« Beibrück goz« Meiß . goz. Br. Fogendarm