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BGH · III ZR 190/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 190/11

Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Juli 2011 aufgehoben, soweit sie die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von mehr als 12,74 € nebst anteiliger Zinsen durch das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 4.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
SchlickHerrmannDuisburgSeitersZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 190/11
vom 3. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Der erste Absatz des Tenors des Senatsurteils vom 15. März 2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. Juli 2011 aufgehoben, soweit sie die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von mehr als 12,74 € nebst anteiliger Zinsen durch das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 4. Januar 2011 zurückgewiesen hat.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 04.01.2011 - 2 C 2984/10 -LG Duisburg, Entscheidung vom 13.07.2011 - IIS 25/11 -