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BGH · III ZR 190/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 190/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 - 5 U 40/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Aus den zutreffenden Erwägungen zur Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil und im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
25SchlickDörrStuttgartTombrinkZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 190/09
vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit
 Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 5 U 40/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 85.543,24 € festgesetzt. Aus den zutreffenden Erwägungen zur Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil und im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. August 2009 ist für die Bemessung des Streitwerts nur ein Bruchteil des Depotwerts von 1.710.864,80 € anzusetzen. Der Senat hält hierbei im Gegensatz zu dem Berufungsgericht jedoch 1/20 für ausreichend.
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2008 - 27 O 47/08 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2009 - 5 U 40/09 -