Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt von dem beklagten Land den Ausgleich von Schäden, die ihm infolge von Amtspflichtverletzungen bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden sind. Rechtspfleger S., dem der Richter den Beschluß zugeleitet hatte, trennte den vom Richter Unterzeichneten Text von dem übrigen Teil des Vordrucks, klebte ihn auf einen Bogen und ergänzte den Beschluß handschriftlich dahin, daß die Bestellung auf den Geschäftszweig der Schiffswerft in Emden beschränkt sei und daß mit der Beschränkung auf den übrigen Geschäftszweig, See- und Binnenschiffahrt etc., der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt werde. durch die Bestellung des Klägers zu dem weiteren Konkursverwalter beschränkt worden war. Februar 1978 fand der Antrag einer Gläubigerin, den Kläger als Konkursverwalter zu wählen, nicht die erforderliche Mehrheit. April 1981 teilte die Justizverwaltung des beklagten Landes dem Kläger mit, es erkenne seine Verpflichtung an, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Rechtspflegers S. Im Betragsverfahren hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch Teilurteil vom 22. April 1988 über den bereits vom Land gezahlten Betrag hinaus weiteren Auslagenersatz in Höhe von 531,65 DM nebst Zinsen zuerkannt; im übrigen hat es die auf Zahlung weiteren Auslagenersatzes gerichtete Klage abgewiesen. Nachdem der erkennende Senat die Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens durch das Urteil vom 17. Oktober 1985 abgewiesen hat und durch das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 22. April 1988 auch über den vom Kläger hilfsweise beanspruchten weiteren Auslagenersatz rechtskräftig entschieden worden ist, hat das Berufungsgericht durch das jetzt angefochtene Schlußurteil vom 24. Daß dem Kläger, wie er äußerst hilfsweise geltend gemacht hatte, keine Vergütung der im Konkursverfahren geleisteten Tätigkeit nach § 84 KO zusteht, weil er nicht wirksam zu dem Konkursverwalter bestellt wurde, hat der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - bereits in dem ersten Revisionsurteil vom 17. Soweit er nunmehr nach Abschluß des Revisionsverfahrens geltend mache, eine Reihe einträglicher Mandate wegen Interessenkollision ausgeschlagen zu haben, handle es sich um einen neu eingeführten Schadensposten im Rahmen entgangenen Gewinns, der eigenständig und ohne Bindung an das ergangene Grundurteil zu beurteilen sei. 1. Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß sich die Bindungswirkung des ergangenen Grundurteils nicht auch auf den Schaden erstrecke, der dem Kläger dadurch entstanden sei, daß er wegen Interessenkollision eine Reihe einträglicher Mandate ausgeschlagen habe. Die Bindungswirkung eines Grundurteils (§ 318 ZPO) erstreckt sich nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen auf den Umfang des Anspruchs, wie er zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Grundverfahren anhängig war (vgl. Ob der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns zunächst auf den Schaden beschränkt hatte, der ihm dadurch entstanden sei, daß er gerade wegen der zeitlichen und arbeitsmäßigen Beanspruchung durch das Konkursverfahren gehindert war, sich seiner Anwaltskanzlei zu widmen und so andere Einkünfte zu erzielen, oder ob Streitgegenstand der Klage von vornherein auch der Schaden war, der darauf beruhte, daß der Kläger wegen Interessenkollision Mandate ausschlug, bedarf nicht der Vertiefung. 2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß ein haftungsrechtlich bedeutsamer Kausalzusammenhang zwischen den bei der Konkurseröffnung vorgefallenen Amtspflichtverletzungen und Mandatsablehnungen durch den Kläger nur insoweit besteht, als dem Kläger Mandate in der Zeit vom 2. Oktober 1985, von denen das Berufungsgericht jetzt ausdrücklich abweicht, ist insoweit vielmehr auf die Zeit vom 2. Februar 1978 abzustellen, wovon auch die Justizverwaltung des beklagten Landes selbst in dem Schreiben vom 7. Oktober 1985 ausgeführt hat, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, daß er als vermeintlich vorläufig bestellter weiterer Konkursverwalter keine Tätigkeit entfalten durfte. Januar 1978 die Bestellung des Klägers zu dem weiteren Konkursverwalter unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit seiner Entscheidung bestätigte. Es ging nicht nur darum, wie das Berufungsgericht meint, daß der Kläger im ausschließlich eigenen Interesse um die Wiedererlangung des Amtes kämpfte, auf das er keinen Anspruch hatte. Das betraf den Kläger nicht nur in seinen eigenen Belangen, sondern auch in seiner Eigenschaft als vermeintlich vorläufig bestellter weiterer Konkursverwalter. Berührt waren vielmehr (auch) die Grundlagen des gesamten Konkursverfahrens, in das er durch seine Ernennung zu dem weiteren Konkursverwalter einbezogen worden war. Die bei der Konkurseröffnung entstandenen Zweifel und Unsicherheiten, wer Konkursverwalter sei, sind erst durch die abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1978 hiervon Kenntnis erhielt, stand für ihn endgültig fest, daß er nicht Konkursverwalter geworden und als solcher zu dem Tätigwerden verpflichtet war. Dazu zählt auch der Gewinn, der dem Kläger deswegen entgangen ist, weil er wegen Interessenkollision mit seiner Tätigkeit im Konkursverfahren andere Mandate ausgeschlagen hat. Dem erkennenden Senat als Revisionsgericht ist es verwehrt, die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme (die möglicherweise auch noch fortzusetzen sein wird) selbst zu würdigen. Steht dem Kläger die Erstattung entgangenen Gewinns in der Höhe zu, in der es ihm durch die notwendige Befassung mit dem Konkursverfahren in der Zeit vom 2. Februar 1978 verwehrt war, andere Einnahmen zu erzielen, so findet der Umfang des Schadensersatzanspruchs andererseits seine Grenzen darin, daß nur die nach dem konkreten Sachstand des Konkursverfahrens unausweichlich entgangenen anderen Einkünfte zu ersetzen sind. Der Konkursrichter hob die Bestellung durch den dem Kläger am 6. hatte, mußte sich der Kläger darauf einstellen, daß diese Entscheidung möglicherweise nicht endgültig war und das angerufene Oberlandesgericht auch zu seinen Ungunsten entscheiden könnte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 189/88 URTEIL Verkündet am: 30. November 1989 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Werner J^|, P^miallee 20, Bad Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. da- gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Oj Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juni 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt von dem beklagten Land den Ausgleich von Schäden, die ihm infolge von Amtspflichtverletzungen bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden sind. Der Konkursrichter des Amtsgerichts Emden eröffnete am 1. Januar 1978 das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma SflIB & BMBk KG in E^^ und bestellte den bisherigen Sequester, Rechtsanwalt Dr. W., zu dem Konkursverwalter. Rechtspfleger S., dem der Richter den Beschluß zugeleitet hatte, trennte den vom Richter Unterzeichneten Text von dem übrigen Teil des Vordrucks, klebte ihn auf einen Bogen und ergänzte den Beschluß handschriftlich dahin, daß die Bestellung auf den Geschäftszweig der Schiffswerft in Emden beschränkt sei und daß mit der Beschränkung auf den übrigen Geschäftszweig, See- und Binnenschiffahrt etc., der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt werde. Am Morgen des 2. Januar 1978 legte er den Beschluß mit der von ihm Unterzeichneten Ergänzung dem Richter vor. Dieser äußerte Bedenken wegen des Zusatzes, setzte vor den von ihm verfaßten Text die Ziffer 1 und vor den Text des Rechtspflegers die Ziffer 2, beließ es aber im übrigen einstweilen bei der geänderten Entscheidung. In dem veröffentlichten Text des Eröffnungsbeschlusses standen die Unterschriften des Richters und des Rechtspflegers nebeneinander unter dem Gesamttext. 4 Der Kläger erhielt am 2. Januar 1978 die Urkunde über die Bestellung zu dem weiteren Konkursverwalter entsprechend dem Text des veröffentlichten Beschlusses. Auf Erinnerung von Dr. W. hob der Richter durch Beschluß vom 5. Januar 1978, dem Kläger am 6. Januar 1978 bekanntgegeben, den Eröffnungsbeschluß auf, soweit darin der Tätigkeitsbereich von Dr. W. durch die Bestellung des Klägers zu dem weiteren Konkursverwalter beschränkt worden war. Das vom Kläger angerufene Landgericht stellte am 11. Januar 1978 den ergänzten Eröffnungsbeschluß wieder her und ordnete die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an. Auf weitere Beschwerde von Dr. W. entschied das Oberlandesgericht am 3. Februar 1978, daß dieser alleiniger Konkursverwalter sei. Dem Kläger wurde dieser Beschluß am 6. Februar 1978 zugestellt. Weitere Bemühungen des Klägers, zu dem Konkursverwalter bestellt zu werden, schlugen fehl. In der Gläubigerversammlung am 23. Februar 1978 fand der Antrag einer Gläubigerin, den Kläger als Konkursverwalter zu wählen, nicht die erforderliche Mehrheit. Der Kläger begehrte erfolglos die Festsetzung einer Vergütung als Konkursverwalter. Mit Schreiben vom 7. April 1981 teilte die Justizverwaltung des beklagten Landes dem Kläger mit, es erkenne seine Verpflichtung an, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Rechtspflegers S. beruhe. Eine Entschädigung solle ihn wirtschaftlich so stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtspflegers stehen würde, was im Ergebnis bedeute, daß er für seine Tätigkeit im Konkurs 5 für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 6. Februar 1978 angemessen zu entschädigen sei. Schließlich zahlte das beklagte Land ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Kläger als Entschädigung für seinen Arbeitsaufwand 25.000 DM und als Auslagenersatz 7.484,20 DM, mit Zinsen und Mehrwertsteuer zusammen 37.947,49 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger einen weiteren Teilbetrag von 200.000 DM nebst Zinsen verlangt, in erster Linie für immaterielle Nachteile (Schädigung seines Rufs als angesehener Wirtschaftsjurist und Rechtsanwalt in Großkonkursverfahren), hilfsweise für die ihm entstandenen materiellen Nachteile (in erster Linie Auslagenersatz, sodann entgangenen Gewinn und schließlich eine Tätigkeitsentschädigung) . Das ihm zustehende Schmerzensgeld hat er mit mindestens 250.000 DM beziffert, seine Auslagen mit 41.017,92 DM, die ihm infolge der Befassung mit dem Konkursverfahren entgangenen anderweitigen Einnahmen mit mindestens 210.300 DM, die Tätigkeitsentschädigung entsprechend der vergeblich im Festsetzungsverfahren geltend gemachten Verwaltervergütung mit 349.712,99 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der erkennende Senat hat diesen Ausspruch durch Urteil vom 17. Oktober 1985 (III ZR 105/84 = BGHWarn 1985 Nr. 281 = ZIP 1986, 319) auf den Ersatz des materiellen Schadens beschränkt und die Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens abgewiesen. 6 Im Betragsverfahren hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch Teilurteil vom 22. April 1988 über den bereits vom Land gezahlten Betrag hinaus weiteren Auslagenersatz in Höhe von 531,65 DM nebst Zinsen zuerkannt; im übrigen hat es die auf Zahlung weiteren Auslagenersatzes gerichtete Klage abgewiesen. Das Teilurteil ist rechtkräftig geworden. Durch das jetzt angefochtene Schlußurteil vom 24. Juni 1988 hat das Oberlandesgericht die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die das beklagte Land zurückzuweisen begehrt . Entscheidunqsqründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . I. Nachdem der erkennende Senat die Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens durch das Urteil vom 17. Oktober 1985 abgewiesen hat und durch das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 22. April 1988 auch über den vom Kläger hilfsweise beanspruchten weiteren Auslagenersatz rechtskräftig entschieden worden ist, hat das Berufungsgericht durch das jetzt angefochtene Schlußurteil vom 24. Juni 1988 abschließend über den vom Kläger sodann geltend gemachten weiteren 7 Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns entschieden. Daß dem Kläger, wie er äußerst hilfsweise geltend gemacht hatte, keine Vergütung der im Konkursverfahren geleisteten Tätigkeit nach § 84 KO zusteht, weil er nicht wirksam zu dem Konkursverwalter bestellt wurde, hat der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - bereits in dem ersten Revisionsurteil vom 17. Oktober 1985 ausgeführt. Der Kläger ist darauf im weiteren Verfahren nicht mehr zurückgekommen. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus ein weiterer Anspruch nicht zu. Soweit er sein Schadensersatzbegehren darauf stütze, infolge zeitlicher Beanspruchung durch das Konkursverfahren anderweitige Einkommenseinbußen erlitten zu haben, habe er einen die bereits gezahlten 25.000 DM übersteigenden Schaden nicht hinreichend dargetan. Soweit er nunmehr nach Abschluß des Revisionsverfahrens geltend mache, eine Reihe einträglicher Mandate wegen Interessenkollision ausgeschlagen zu haben, handle es sich um einen neu eingeführten Schadensposten im Rahmen entgangenen Gewinns, der eigenständig und ohne Bindung an das ergangene Grundurteil zu beurteilen sei. Der Senat folge dem Grundurteil insoweit nicht. Der Kläger könne vielmehr Schadensersatz, weil er Mandate wegen Interessenkollision zurückgewiesen habe, nur beanspruchen, soweit das in der Zeit vom 2. bis zu dem 6. Januar 1978 geschehen sei. Denn nur bis zu diesem Tag, an dem ihm die Aufhebung seiner Bestellung zu dem Konkursverwalter durch das Amtsgericht bekanntgegeben worden 8 sei, nicht bis zu dem 6. Februar 1978, dem Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden oberlandesgerichtlichen Beschlusses, könne der haftungsrechtlich bedeutsame Anschein einer wirksamen Bestellung zu dem Konkursverwalter bejaht werden. Mandatszurückweisungen in der Zeit vom 2. bis zu dem 6. Januar 1978 habe der Kläger nicht dargetan. II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß sich die Bindungswirkung des ergangenen Grundurteils nicht auch auf den Schaden erstrecke, der dem Kläger dadurch entstanden sei, daß er wegen Interessenkollision eine Reihe einträglicher Mandate ausgeschlagen habe. Die Bindungswirkung eines Grundurteils (§ 318 ZPO) erstreckt sich nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen auf den Umfang des Anspruchs, wie er zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Grundverfahren anhängig war (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83 = BGHWarn 1984 Nr. 34 = NJW 1985, 496). Ob der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns zunächst auf den Schaden beschränkt hatte, der ihm dadurch entstanden sei, daß er gerade wegen der zeitlichen und arbeitsmäßigen Beanspruchung durch das Konkursverfahren gehindert war, sich seiner Anwaltskanzlei zu widmen und so andere Einkünfte zu erzielen, oder ob Streitgegenstand der Klage von vornherein auch der Schaden war, der darauf beruhte, daß der Kläger wegen Interessenkollision Mandate ausschlug, bedarf nicht der Vertiefung. Auch wenn insoweit eine Bindungswirkung des Grundurteils zu verneinen ist, hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß ein haftungsrechtlich bedeutsamer Kausalzusammenhang zwischen den bei der Konkurseröffnung vorgefallenen Amtspflichtverletzungen und Mandatsablehnungen durch den Kläger nur insoweit besteht, als dem Kläger Mandate in der Zeit vom 2. bis zu dem 6. Januar 1978 entgangen sind. Entsprechend dem ersten Berufungsurteil des Oberlandesgerichts und dem Revisionsurteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1985, von denen das Berufungsgericht jetzt ausdrücklich abweicht, ist insoweit vielmehr auf die Zeit vom 2. Januar bis zu dem 6. Februar 1978 abzustellen, wovon auch die Justizverwaltung des beklagten Landes selbst in dem Schreiben vom 7. April 1981 ausgegangen ist. a) Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 17. Oktober 1985 ausgeführt hat, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, daß er als vermeintlich vorläufig bestellter weiterer Konkursverwalter keine Tätigkeit entfalten durfte. Er war vielmehr, solange die Unsicherheit über die Wirksamkeit seiner Bestellung nicht beseitigt war, zur Tätigkeit T berechtigt und verpflichtet, um einerseits den schutzwürdigen Interessen der Konkursmasse und der Gläubiger in ausreichendem Maße gerecht zu werden und andererseits sich selbst vor einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten als vorläufig bestellter Konkursverwalter zu bewahren. b) Die durch die Amtspflichtverletzungen bei der Konkurseröffnung entstandene Situation war entgegen der jetzigen Auffassung des Berufungsgerichts nicht beendet, als der Kläger am 6. Januar 1978 Kenntnis von der Aufhebung seiner Bestellung durch den Konkursrichter erhielt. Es blieben Zweifel und Unsicherheiten, wie sich schon daraus ergibt, daß das Landgericht als Beschwerdegericht am 11. Januar 1978 die Bestellung des Klägers zu dem weiteren Konkursverwalter unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit seiner Entscheidung bestätigte. Dem steht nicht entgegen, daß es der Kläger selbst war, der das Landgericht angerufen hatte. Dadurch ist der dem beklagten Land zuzurechnende Kausalzusammenhang nicht entfallen. Denn es lag nicht nur im Interesse des Klägers, sondern im Interesse aller Beteiligten, daß die durch die Amtspflichtverletzungen geschaffene unklare Rechtslage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise beseitigt wurde. Es ging nicht nur darum, wie das Berufungsgericht meint, daß der Kläger im ausschließlich eigenen Interesse um die Wiedererlangung des Amtes kämpfte, auf das er keinen Anspruch hatte. Es lag nicht etwa so, daß der Kläger zunächst wirksam zu dem Konkursverwalter bestellt und dann später wieder 11 entlassen worden wäre und nunmehr ein Rechtsmittel einlegte, um seine Abberufung überprüfen zu lassen. Durch die Vorgänge um die Konkurseröffnung einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung der amtsgerichtlichen Entscheidungen waren vielmehr von vornherein grundlegende Zweifel entstanden, wer in dem neu eröffneten Konkursverfahren Konkursverwalter sei. Das betraf den Kläger nicht nur in seinen eigenen Belangen, sondern auch in seiner Eigenschaft als vermeintlich vorläufig bestellter weiterer Konkursverwalter. Solche Zweifel auszuräumen, war Teil seiner Berechtigung und Verpflichtung zu dem Tätigwerden. Insoweit ging es nicht (nur) um seine eigenen Interessen. Berührt waren vielmehr (auch) die Grundlagen des gesamten Konkursverfahrens, in das er durch seine Ernennung zu dem weiteren Konkursverwalter einbezogen worden war. Die bei der Konkurseröffnung entstandenen Zweifel und Unsicherheiten, wer Konkursverwalter sei, sind erst durch die abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1978 beseitigt worden. Erst als der Kläger am 6. Februar 1978 hiervon Kenntnis erhielt, stand für ihn endgültig fest, daß er nicht Konkursverwalter geworden und als solcher zu dem Tätigwerden verpflichtet war. Erst dann waren für ihn auch die geschaffenen Vertrauenstatbestände, die ihn zu dem Handeln berechtigen konnten, beendet. c) Dem Kläger ist danach Ersatz für die Schäden zu leisten, die ihm im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der Bestellung zu dem weiteren Konkursverwalter erwachsen sind, wobei auf den Zeitraum vom 2. Januar bis zu dem 6. Februar 1978 abzustellen ist. Die Erstattung entgangenen Gewinns ist in der 12 Höhe gerechtfertigt, in der es dem Kläger durch die notwendige Befassung mit dem Konkursverfahren verwehrt war, durch Einsatz seiner Arbeitskraft in der Rechtsanwaltskanzlei Einnahmen zu erzielen. Dazu zählt auch der Gewinn, der dem Kläger deswegen entgangen ist, weil er wegen Interessenkollision mit seiner Tätigkeit im Konkursverfahren andere Mandate ausgeschlagen hat. Auch insoweit gelten die Grundsätze, die der erkennende Senat in dem Urteil vom 17. Oktober 1985 ausgesprochen hat. III. Das angefochtene Urteil kann nach allem nicht bestehenbleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Dem erkennenden Senat als Revisionsgericht ist es verwehrt, die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme (die möglicherweise auch noch fortzusetzen sein wird) selbst zu würdigen. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Steht dem Kläger die Erstattung entgangenen Gewinns in der Höhe zu, in der es ihm durch die notwendige Befassung mit dem Konkursverfahren in der Zeit vom 2. Januar bis zu dem 6. Februar 1978 verwehrt war, andere Einnahmen zu erzielen, so findet der Umfang des Schadensersatzanspruchs andererseits seine Grenzen darin, daß nur die nach dem konkreten Sachstand des Konkursverfahrens unausweichlich entgangenen anderen Einkünfte zu ersetzen sind. Das Berufungsgericht wird insoweit zu bedenken haben, daß die am 2. Januar 1978 erfolgte Bestellung des Klägers zu dem weiteren Konkursverwalter alsbald angefochten wurde. Der Konkursrichter hob die Bestellung durch den dem Kläger am 6. Januar 1978 bekanntgegebenen Beschluß vom 5. Januar 1978 wieder auf. Auch als das Landgericht am 11. Januar 1978 unter Anordnung sofortiger Wirksamkeit die Bestellung des Klägers wiederhergestellt. hatte, mußte sich der Kläger darauf einstellen, daß diese Entscheidung möglicherweise nicht endgültig war und das angerufene Oberlandesgericht auch zu seinen Ungunsten entscheiden könnte. Dieser Ungewißheit mußte der Kläger Rechnung tragen, wenn er im Hinblick auf die Tätigkeit im Konkursverfahren andere Mandate ausschlug. Angesichts des bestehenden Schwebezustandes war er gehalten, endgültige Entscheidungen über die Annahme oder Nichtannahme ihm angetragener anderer Mandate nach Möglichkeit bis zu der - alsbald zu erwartenden - abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts zurückzustellen. Ersatz entgangenen Gewinns kann der Kläger nur insoweit verlangen, als er seine Entschließung nicht offen lassen konnte, ein ihm angetragenes anderes Mandat also sofort entweder annehmen oder ablehnen mußte. Anderenfalls würde es an einem dem beklagten Land zurechenbaren Schaden fehlen. Für die vom Berufungsgericht zu treffende Kostenentscheidung ist darauf hinzuweisen, daß in dem Revisionsurteil vom 17. Oktober 1985 über die Kosten des damaligen Revisionsrechtszuges bereits abschließend entschieden worden ist. Für eine erneute Entscheidung über diese Kosten, wie in dem angefochtenen Urteil erfolgt, ist kein Raum. Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp