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BGH · III ZR 189/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 189/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. 1. Materiellrechtlich ist die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht es als sittenwidrig angesehen, wenn ein Zedent mit der Abtretung nicht nur seine Gläubiger benachteilen will (vgl. 9. Juli 1987 - IX ZR 89/86 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Gläubigerbenachteiligung 1 -), sondern darüber hinaus die Absicht verfolgt, den Schuldner zu schädigen, indem er ihm durch die Abtretung das Recht abschneidet, sich auf Gegenansprüche zu berufen, die erst nach der abgetretenen Forderung fällig werden (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
BGBAbtretungNJWZPOKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 189/87
in dem Rechtsstreit
I-Verwaltungs GmbH,	_____
vertreten durch die Geschäftsführerin Marion KlW,
Im SBBBr GflHBÜr
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 gegen
den Zahnarzt Dr. Volker Sl Il^Ästraße Br B^HH Br
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
Will
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 1987 - 2 U 4666/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 124.801,94 DM.
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Materiellrechtlich ist die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht es als sittenwidrig angesehen, wenn ein Zedent mit der Abtretung nicht nur seine Gläubiger benachteilen will (vgl.
 BGH Urteil v. 9. Juli 1987 - IX ZR 89/86 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Gläubigerbenachteiligung 1 -), sondern darüber hinaus die Absicht verfolgt, den Schuldner zu schädigen, indem er ihm durch die Abtretung das Recht abschneidet, sich auf Gegenansprüche zu berufen, die erst nach der abgetretenen Forderung fällig werden (vgl. § 406 BGB;
 BGHZ 58, 327, 330/331; zur Fälligkeit vgl. Senatsurteil vom 7. November 1985 - III ZR 142/84 = NJW 1986, 978, 979).
2.	Die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, daß der Geschäftsführer der VMT-Gesellschaften bei der Abtretung der Klageforderung den Beklagten schädigen wollte, ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO) .
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne