Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt,. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das für Wohngebäude geltende Zustimmungserfordernis des § 45 Abs. 2 Satz 2 FlurbG setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Rechtsänderung das geschützte Gebäude bereits vorhanden war und in der im Gesetz bezeichneten Weise genutzt wurde (vgl. Januar 1975, und auch das BVerwG im Beschluß vom 3. Ein neues Gebäude hätte der Kläger auch bei rechtmäßigem Vorgehen des Rechtsvorgängers des Beklagten bis zu dem genannten Stichtag nicht errichten können. Bis zu dem Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung hat die Flurbereinigungsbehörde ihre Zustimmung zur Errichtung eines Bauwerks nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG mit Recht verweigert, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen ausgeführt hat.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 189/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Ludger H Hefli, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und F. - gegen den Kreis direktor, vertreten durch den Oberkreisall cMB, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 44? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt,. Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. November 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 1985 - 11 U 62/84 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.720,- DM Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das für Wohngebäude geltende Zustimmungserfordernis des § 45 Abs. 2 Satz 2 FlurbG setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Rechtsänderung das geschützte Gebäude bereits vorhanden war und in der im Gesetz bezeichneten Weise genutzt wurde (vgl. BVerwG RdL 1977, 45; Seehusen/Schwede FlurbG 4. Aufl. § 45 Rdn. 3). An diesem Stichtag erst geplante Wohnge- bäude fallen nicht unter die zitierte Vorschrift (vgl. BVerwG aaO; Seehusen/Schwede aaO). Bei einer vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) ist der Zeitpunkt ihres Erlasses (hier: 1. Mai 1970) der maßgebliche Zeitpunkt (so auch das OVG Münster in seinem Urteil vom 9. Januar 1975, und auch das BVerwG im Beschluß vom 3. März 1978). An diesem Stichtag wurde aber das alte Kötterhaus nicht mehr bewohnt, war also kein Wohngebäude mehr. Ein neues Gebäude hätte der Kläger auch bei rechtmäßigem Vorgehen des Rechtsvorgängers des Beklagten bis zu dem genannten Stichtag nicht errichten können. Bis zu dem Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung hat die Flurbereinigungsbehörde ihre Zustimmung zur Errichtung eines Bauwerks nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG mit Recht verweigert, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen ausgeführt hat. Es fehlt also an der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden. Krohn Werp Boujong Rinne Engelhardt