Versuche (z.B. im Jahre 1930), mit Rücksicht auf die Verkehrsgefährdung der Straße durch diese Klippen von dem Rechtsvorgänger des beklagten Landes einen Teil der hierfür aufgewandten Kosten ersetzt zu bekommen, blieben erfolglos. Wegen der ihrem Bahnbetrieb drohenden Gefährdung durch Steinschlag ließ die Klägerin die von ihr als dringend angesehenen Arbeiten an den Klippen ausführen, nachdem sie dem Land mit Schreiben vom 24. Hiervon hat sie einen Teilbetrag in Höhe von 25.500 DM eingeklagt, und zwar im wesentlichen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag für das Land. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr an der im Jahre 1889 begründeten Verpflichtung festgehalten werden könne. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin bestanden habe, die von den Klippen drohenden Gefahren auf eigene Korten zu beseitigen. Das Gericht hat angenommen, daß die Abmachung Jedenfalls infolge des Staatsvertrages zwischen Preußen und dem Deutschen Reich vom 31» März 1920 über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich (RGBl 1920, 773 und 774) zu einem rechtswirksamen Vertrag erwachsen sei, der ver- Nach ihrer Auffassung läßt sich die Bedeutung, welche das Berufungsgericht dem Staatsvertrag beilegt, mit dessen Inhalt, insbesondere mit der in §§ 1 und 11 des Staatsvertrags getroffenen Regelung, nicht vereinbaren. Da« Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für die Klägerin aufgrund der Vereinbarung von 1889 die rechtliche Verpflichtung bestanden habe, die von den Klippen drohenden Gefahren auf eigene Kosten zu beseitigen. 1. Nach dem Inhalt des Berufungsurteils ist es - wenn auch nicht naheliegend, so doch - nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Klägerin als ganz allgemein - auch dem beklagten Land gegenüber -verpflichtet angesehen hat, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen an den Klippen vorzunehmen, wenn immer von dort Gefahr droht. Der Klägerin wäre in einem solchen Fall vielmehr die vollständige Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von den Klippen ausgehenden Gefahren auferlegt worden und sie hätte mit dem Abtragen der gefährdenden Klippenteile lediglich eine eigene Verpflichtung erfüllt, nicht aber zugleich auch eine Aufgabe des beklagten Landes wahrgenommen. Dabei kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände festgestellt hat, die darauf hindeuten könnten, es habe im Jahre 1889 eine rechtliche Verpflichtung der BahnVerwaltung begründet werden sollen, alle notwendig werdenden Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. d.h. einem "Recht" der Bahn spricht - noch nicht auf eine rechtliche Verpflichtung der Bahnverwaltung zur Gefahrenbeseitigung auch gegenüber dem beklagten Land, insbesondere hinsichtlich der Straße, geschlossen werden. Es ist ferner zu bedenken, daß eine so weitgehende rechtliche Verpflichtung der Klägerin, wie das Berufungs gericht anzunehmen scheint, einen Anspruch des beklagten Landes auf Erfüllung zur Folge haben müßte, was nach der getroffenen Vereinbarung und der gegebenen Interessenlage zu demindest sehr zweifelhaft ist. zu lassen, und erstreckte sich ihre Verpflichtung allein darauf, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen, so kann die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß neben dieser Verpflichtung kein Raum für Ansprüche aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag seil* . Für den Willen der Klägerin, zugleich auch für das Land tätig zu werden, spricht, daß sie sich gegen die Annahme ihrer alleinigen Verpflichtung zur Sicherung der Hannoverschen Klippen ausdrücklich verwahrt und insoweit Vorbehalte geltend gemacht hatte. 3. Das Berufungsgericht entnimmt aus der Vereinbarung des Jahres 1889 eine Regelung der Kostentragungspflicht für alle Fälle, in denen die Eisenbahnverwaltung, Jetzt also die Klägerin, Sprengungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen an den Hannoverschen Klippen hat vornehmen lassen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht der Tatsache Rechnung getragen hat, daß die Klägerin mit ihren Arbeiten an den Klippen möglicherweise auch eine dem Land obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, daß die Vereinbarung aus dem Jahre 1889 auch einen derartigen Vorab war zu klären, ob die Vereinbarung überhaupt auch eine Regelung für den Fall der Erfüllung einer dem Land obliegenden Verkehrssicherungspflicht durch die Klägerin enthält. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung läßt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß die Eisenbahnverwaltung auf eigene Kosten auch eine der Forstverwaltung oder jetzt dem Land obliegende Verkehresicherungspflicht erfüllen solle. Die Erwähnung einer Gefährdung"des unter den Klippen verlaufenden Wegs durch herab stürz ende Stein- und Geröll-massen" in Ziff.1 der Vereinbarung besagt für sich allein insoweit noch nichts. Aus der Vereinbarung läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechts Vorgänger des beklagten Landes im Jahre 1889 für den Weg überhaupt verkehrssicherungspflichtig waren, und daß sie im Fall, daß eine derartige Verpflichtung bestanden haben sollte, 4. Gegen das insoweit vom Berufungsgericht entgegen dem Landgericht gewonnene Ergebnis, daß die Vereinbarung mit dem vom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt auch heute noch für die Parteien verbindlich und den veränder ten Umständen nicht "anzupassen" sei, wendet sich die Revision ebenfalls. Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin über den jetzigen starken,Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße am Fuß des Steilhangs und die nunmehrige Verkehrsbedeutung dieser Straße nicht genügend berücksichtigt; es habe ferner irrigerweise angenommen, daß der schnelle Kraftfahrzeugverkehr durch Steinschlag des hier möglichen Ausmaßes weniger gefährdet sei und der Kraftfahrer während der Fahrt besser auf herabfallende Gesteinsmassen achten und den von ihnen ausgehenden Gefahren leichter begegnen könne; auch habe es der Tatsache nicht Rechnung getragen, daß es sich bei der Vereinbarung jedenfalls um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele; bei derartigen Vereinbarungen sei die Frage der Zumutbarkeit, an einem Vertrag festgehalten zu werden, nicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, wie sie für privat-rechtliche Verträge
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 189/72 URTEIL Verkündet am 3. Juli 1975 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in HJ Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof, Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kreft sowie der Richter Dr. Beyer, Peetz, Lohmann und Kroner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Januar 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bundesbahn fordert von dem beklagten Land eine Beteiligung an den Kosten, die sie in den Jahren 1962 bis 1964 aufgewandt hat, um der von den sogenannten Hannoverschen Klippen ausgehenden Steinschlaggefahr zu begegnen. Diese Klippen, die damals zu dem Eigentum des beklagten Landes gehörten, ragen am rechten Weserufer bis zu 100 m hoch auf. Am Fuß des mit den Klippen besetzten Steilhangs befinden sich die Gleise einer in den 70er Jahren des vorigen Jahr- hunderts angelegten Eisenbahnstrecke, der Jetzigen Bundesbahnlinie Ottbergen-Northeim. Daneben verläuft zwischen der Eisenbahn und dem Berghang eine ausgebaute, asphaltierte Straße, die während der genannten Jahre 1962 und 1964 im Eigentum des Landes stand und für die es unstreitig die Verkehrssicherungspflicht hatte. Am 14. Mai 1889 hatten die Königlich Preußische Eisenbahnverwaltung und die Königlich Preußische Forstverwaltung, die das Gelände bei den Hannoverschen Klippen damals verwaltete, im Hinblick auf die von den Klippen ausgehende nicht unerhebliche Steinschlaggefahr eine Vereinbarung getroffen, die u.a. folgende Bestimmungen enthielt! Ml) Man ist darüber einverstanden, daß durch die gelegentlich von den Klippen herabstürzenden Stein- und Geröllmassen sowohl der unmittelbar unter den Klippen liegende Weg /"das ist die Jetzige Straße7, als der neben diesem befindliche Bahnkörper gefährdet werden und daß die Gefährdung der Eisenbahn mit Rücksicht auf die besondere Natur des Eisenbahnbetriebs als die überwiegende anzu-sehenf ist. Als das beste Mittel, den drohenden Gefahren vorzubeugen, ist das Lossprengen solcher Teile der Klippen zu betrachten, welche demnächst herabzustürzen drohen. 2) Die Königliche Forstverwaltung gestattet der Königlichen EisenbahnVerwaltung derartige Sprengungen vorzunehmen mit der Maßgabe, daß dieselben den durch den ausschließlichen Zweck der Sicherung des Verkehrs unterhalb der Klippen gebotenen Umfang nicht überschreiten dürfen ... 3) Das infolge stattgehabter Sprengungen herab-gestürzte Geröll und Gestein ist eisenbahnseitig unverzüglich zu entfernen, und zwar auch soweit es auf forstfiskalischem Grund und Boden, insbesondere dem zwischen Eisenbahn und Klippen befindlichen Veg liegt. Als Äquivalent hierfür sowie für die Kosten der Sprengungen verbleibt das abgesprengte Gestein und Geröll unentgeltlich der Königlichen Eisenbahnverwaltung. Für die bei den Sprengungen etwa an dem unterhalb der Klippen vorhandenen Waldbestand angerichteten Schäden wird forstseitig eine Entschädigung nicht in Anspruch genommen. Dagegen verbleibt das etwa vorfallende nutzbare Holz der Königlichen Forstverwaltung. 4) ... 5) Die Beseitigung und eventuelle Verwertung derjenigen Geröllteile, welche lediglich durch elementare Gewalt von den Klippen losgelöst werden, bleibt derjenigen Verwaltung, auf deren Grund und Boden dieselben liegen bleiben." Die Bahnverwaltung ließ in den folgenden Jahrzehnten auf ihre Kosten die Klippenteile, von denen Gefahr drohte, entfernen oder befestigen. Versuche (z.B. im Jahre 1930), mit Rücksicht auf die Verkehrsgefährdung der Straße durch diese Klippen von dem Rechtsvorgänger des beklagten Landes einen Teil der hierfür aufgewandten Kosten ersetzt zu bekommen, blieben erfolglos. In den Jahren I960 und 1961 forderte die Klägerin vom Land eine Beteiligung an den Kosten für erneut notwendig werdende Sicherungsmaßnahmen gegen Stein- schlag, der sowohl die Eisenhahn als auch die Straße gefährde. Das Land lehnte das Ansinnen ab, weil die Klägerin durch die Vereinbarung von 1889 verpflichtet sei, alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. In mehrfachen Verhandlungen konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Wegen der ihrem Bahnbetrieb drohenden Gefährdung durch Steinschlag ließ die Klägerin die von ihr als dringend angesehenen Arbeiten an den Klippen ausführen, nachdem sie dem Land mit Schreiben vom 24. Oktober I960 mitgeteilt hatte, daß die Gefahrenbeseitigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt erfolgen werde, nach weiterer Prüfung der Rechtslage unter Umständen Rückgriff zu nehmen. Der Klägerin sind nach ihren Angaben durch das Sprengen und das teilweise Abtragen der Klippen in den Jahren 1962 - 1964 Unkosten in Höhe von 689.473,91 DM entstanden. Hiervon hat sie einen Teilbetrag in Höhe von 25.500 DM eingeklagt, und zwar im wesentlichen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag für das Land. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr an der im Jahre 1889 begründeten Verpflichtung festgehalten werden könne. Auf die Berufung des Landes ist die Klage abgewiesen und auf seine im Berufungsrechtszug erhobene Wider- klage die Feststellung getroffen worden, daß der Klägerin über die Klageforderung hinaus ein weiterer Anspruch von 20.000 DM für Arbeiten an den Hannoverschen Klippen in der Zeit von 1962 bis 1964 nicht zustehe. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin bestanden habe, die von den Klippen drohenden Gefahren auf eigene Korten zu beseitigen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Feststellungswiderklage. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Vereinbarung aus dem Jahre 1889 seinerzeit nur die Bedeutung einer internen Absprache zwischen zwei Verwaltungen desselben Rechtssubjekts, des Königreichs Preußen, zukam. Das Gericht hat angenommen, daß die Abmachung Jedenfalls infolge des Staatsvertrages zwischen Preußen und dem Deutschen Reich vom 31» März 1920 über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich (RGBl 1920, 773 und 774) zu einem rechtswirksamen Vertrag erwachsen sei, der ver- bindliche Rechte und Pflichten für die Klägerin begründet habe. Hiergegen wendet sich die Revision. Nach ihrer Auffassung läßt sich die Bedeutung, welche das Berufungsgericht dem Staatsvertrag beilegt, mit dessen Inhalt, insbesondere mit der in §§ 1 und 11 des Staatsvertrags getroffenen Regelung, nicht vereinbaren. Die Revision meint, die Bestimmung beziehe sich nicht auf interne Verwaltungsabreden. Auf diese Rügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Parteien Jedenfalls dadurch, daß sie auch nach dem Übergang von Bahn- und Forstverwaltung auf verschiedene Rechtsträger die Vereinbarung von 1889 weiterhin stets als füreinander verbindlich angesehen und danach gehandelt haben, diese durch schlüssiges Verhalten als rechtlich wirksame und bindende Vereinbarung in Kraft gesetzt. Insbesondere in den Besprechungen der Jahre I960 und »961 ist immer wieder erklärt worden, daß beide Parteien von der Vereinbarung von 1889 ausgingen und diese als im Grundsatz füreinander verbindlich anerkannten (vgl. insbesondere die Niederschrift über die Besprechung vom 30. November 1961). 8 II. Da« Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für die Klägerin aufgrund der Vereinbarung von 1889 die rechtliche Verpflichtung bestanden habe, die von den Klippen drohenden Gefahren auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Feststellung dieser Verpflichtung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach dem Inhalt des Berufungsurteils ist es - wenn auch nicht naheliegend, so doch - nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Klägerin als ganz allgemein - auch dem beklagten Land gegenüber -verpflichtet angesehen hat, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen an den Klippen vorzunehmen, wenn immer von dort Gefahr droht. Ansprüche auf Kostenbeteiligung aufgrund eines nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses - worauf die Klägerin ihr Begehren auch stützt - oder auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bestünden dann zwar nicht. Der Klägerin wäre in einem solchen Fall vielmehr die vollständige Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von den Klippen ausgehenden Gefahren auferlegt worden und sie hätte mit dem Abtragen der gefährdenden Klippenteile lediglich eine eigene Verpflichtung erfüllt, nicht aber zugleich auch eine Aufgabe des beklagten Landes wahrgenommen. Eine derart weitgehende Verpflichtung der Klägerin hätte das Berufungsgericht Jedoch nicht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Es fehlte bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vereinbarung aus dem Jahre 1889. Darin ist nur von einer Gestattung die Rede, derartige Sprengungen an den landeseigenen Klippen vorzunehmen, nicht aber von einer dahingehenden Verpflichtung. Das berücksichtigt das Berufungsgericht auch in anderem Zusammenhang, wenn es nur von einem auf das Reich, den RechtsVorgänger der Klägerin, übergegangenen Recht spricht, gefahrdrohende Klippen selbst zu beseitigen. Die unterbliebene Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vereinbarung stellt eine, auch ohne dahingehende Rüge zu beachtende, Verletzung sachlichen Rechts dar, nämlich der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände festgestellt hat, die darauf hindeuten könnten, es habe im Jahre 1889 eine rechtliche Verpflichtung der BahnVerwaltung begründet werden sollen, alle notwendig werdenden Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Frage, welche Vorstellungen die beteiligten Verwaltungen im Jahre 1889 bei Abschluß der Vereinbarung möglicherweise gehabt haben, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Aus der Tatsache allein, daß die Bahnverwaltung jahrzehntelang rein tatsächlich selbst die Sprengungen an den Steinklippen durchgeführt und die Kosten hierfür getragen hat, kann angesichts des Wortlauts der Vereinbarung - die ausdrücklich nur von einem "Gestatten”, d.h. einem "Recht" der Bahn spricht - noch nicht auf eine rechtliche Verpflichtung der Bahnverwaltung zur Gefahrenbeseitigung auch gegenüber dem beklagten Land, insbesondere hinsichtlich der Straße, geschlossen werden. Ebensowenig ist daraus der Schluß gerechtfertigt daß sich dieses Recht, auf fremdem Boden Sprengungen durchzuführen, im Laufe der zeitlichen Entwicklung zu einer solchen Pflicht "verdichtet" habe. Denn insoweit besagt der Wortlaut der Vereinbarung nur, daß die Bahn, wenn sie erlaubterweise zu dem Zwecke der ihr notwendig erscheinenden Gefahrenbeseitigung Sprengungen an den Steinklippen durchführt, dann auch die in der Vereinbarung vorgesehenen Folgen zu tragen hat. Es ist ferner zu bedenken, daß eine so weitgehende rechtliche Verpflichtung der Klägerin, wie das Berufungs gericht anzunehmen scheint, einen Anspruch des beklagten Landes auf Erfüllung zur Folge haben müßte, was nach der getroffenen Vereinbarung und der gegebenen Interessenlage zu demindest sehr zweifelhaft ist. Hiernach kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. III. Die Abweisung der Klage kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden. Denn wenn die Klägerin lediglich berechtigt war, die Klippen sprengen und abtragen -11- zu lassen, und erstreckte sich ihre Verpflichtung allein darauf, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen, so kann die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß neben dieser Verpflichtung kein Raum für Ansprüche aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag seil* . jedenfalls hinsichtlich möglicher Aufwendungsersatzansprüche nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag keinen Bestand haben. Insoweit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung unvollständig. 1. Das beklagte Land hatte aufgrund der Verkehrssicherungspflicht . die ihm als dem damaligen Eigentümer des mit den Hannoverschen Klippen besetzten Steilhangs und der an seinem Fuß verlaufenden Straße unstreitig oblag, die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen drohende Steinschlaggefahr jedenfalls insoweit zu treffen, als solche Sicherungen unter Berücksichtigung der dortigen tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere des Verkehrs auf der Straße, angemessen und dem Land zu demutbar waren (Senatsurteil LM BGB § 823 De Nr. 78 = NJW 1968, 246 m.w.N.). Diese Verkehrssicherungspflicht wurde durch das der Klägerin eingeräumte Recht, selbst gegen Steinschlaggefahr einzuschreiten, nicht ohne weiteres berührt. Ob die Verpflichtung sich auch auf das Bahngelände erstreckte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war das Land hinsichtlich seiner am Fuß des Steilhangs verlaufenden Straße Verkehrssicherungspflichtig (BGH aaO). // 2. Mit der Beseitigung der drohenden Steinschlaggefahr hätte die Klägerin Jedenfalls dann zugleich eine dem beklagten Land obliegende Angelegenheit besorgt, wenn dieses ohne die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen gegen die Steinschlaggefahr hätte vorgehen müssen. Ob und inwieweit das der Fall war, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Für den Willen der Klägerin, zugleich auch für das Land tätig zu werden, spricht, daß sie sich gegen die Annahme ihrer alleinigen Verpflichtung zur Sicherung der Hannoverschen Klippen ausdrücklich verwahrt und insoweit Vorbehalte geltend gemacht hatte. Jedoch obliegt auch die Feststellung des Geschäftsführerwillens dem Tatrichter. 3. Das Berufungsgericht entnimmt aus der Vereinbarung des Jahres 1889 eine Regelung der Kostentragungspflicht für alle Fälle, in denen die Eisenbahnverwaltung, Jetzt also die Klägerin, Sprengungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen an den Hannoverschen Klippen hat vornehmen lassen. Diese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht der Tatsache Rechnung getragen hat, daß die Klägerin mit ihren Arbeiten an den Klippen möglicherweise auch eine dem Land obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, daß die Vereinbarung aus dem Jahre 1889 auch einen derartigen 13 - Fall erfasse. Diese Frage hat das Berufungsgericht in seinem Urteil jedenfalls nicht erörtert. Das Gericht hat sich zwar mit der Frage auseinandergesetzt, oh sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahre 1889 so grundlegend geändert haben, daß es der Klägerin nicht mehr zugemutet werden könne, an der damaligen Vereinbarung festgehalten zu werden. Darum geht es hier jedoch nicht in erster Linie. Vorab war zu klären, ob die Vereinbarung überhaupt auch eine Regelung für den Fall der Erfüllung einer dem Land obliegenden Verkehrssicherungspflicht durch die Klägerin enthält. Die Entscheidung hierüber ist dem Tatrichter vorzubehalten, der die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen hat. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung läßt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß die Eisenbahnverwaltung auf eigene Kosten auch eine der Forstverwaltung oder jetzt dem Land obliegende Verkehresicherungspflicht erfüllen solle. Die Erwähnung einer Gefährdung"des unter den Klippen verlaufenden Wegs durch herab stürz ende Stein- und Geröll-massen" in Ziff. 1 der Vereinbarung besagt für sich allein insoweit noch nichts. Aus der Vereinbarung läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechts Vorgänger des beklagten Landes im Jahre 1889 für den Weg überhaupt verkehrssicherungspflichtig waren, und daß sie im Fall, daß eine derartige Verpflichtung bestanden haben sollte, 14 - /! / ! nicht lediglich herabgefallene Stein- und Geröllmassen zu beseitigen, sondern darüberhinaus auch - präventiv -gegen drohende Steinschlaggefahr einzuschreiten hatten. Sollte allerdings schon damals eine so weitgehende Verpflichtung bestanden haben, so könnte die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung von 1889 zutreffen und es maßgeblich darauf ankommen, ob die Klägerin noch an der Vereinbarung festzuhalten ist. 4. Gegen das insoweit vom Berufungsgericht entgegen dem Landgericht gewonnene Ergebnis, daß die Vereinbarung mit dem vom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt auch heute noch für die Parteien verbindlich und den veränder ten Umständen nicht "anzupassen" sei, wendet sich die Revision ebenfalls. Sie macht insbesondere geltend: Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin über den jetzigen starken,Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße am Fuß des Steilhangs und die nunmehrige Verkehrsbedeutung dieser Straße nicht genügend berücksichtigt; es habe ferner irrigerweise angenommen, daß der schnelle Kraftfahrzeugverkehr durch Steinschlag des hier möglichen Ausmaßes weniger gefährdet sei und der Kraftfahrer während der Fahrt besser auf herabfallende Gesteinsmassen achten und den von ihnen ausgehenden Gefahren leichter begegnen könne; auch habe es der Tatsache nicht Rechnung getragen, daß es sich bei der Vereinbarung jedenfalls um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele; bei derartigen Vereinbarungen sei die Frage der Zumutbarkeit, an einem Vertrag festgehalten zu werden, nicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, wie sie für privat-rechtliche Verträge 15 gälten; diese aber habe das Berufungsgericht herangezogen; außerdem liege ein Dauerschuldverhältnis vor, das aus wichtigem Grunde jederzeit kündbar sei. Der Senat braucht auf diese Rügen nicht einzugehen, weil das Berufungsurteil ohnehin aufzuheben ist. Die Klägerin wird, soweit es auf diese Fragen ankommen sollte, bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben,ihre dahingehenden Einwände, die nicht ohne weiteres unbegründet erscheinen, vorzutragen . In diesem Zusammenhang sei angemerkt: Wenn die Straße unterhalb der Klippen - wie die Revision behauptet - erst nach 1889 dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit erst später die Verkehrssicherungspflicht des Rechtsvorgängers des beklagten Landes entstanden sein sollte, so könnte dieser Umstand eine Veränderung der der Vereinbarung von 1889 zugrundeliegenden Verhältnisse bedeuten, die auch zu einer Anpassung der Vereinbarung an die dadurch veränderte tatsächliche und rechtliche Situation führen könnte. / IV. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht. Kreft Dr. Beyer Die Richter Peetz und Lohmann sind beurlaubt und verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Kreft Kröner