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BGH · III ZR 189/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 189/64

Auf die Rechtsmittel dor Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23o Juni 1964 aufgehoben und das Urteil der 2 o Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20« September 1962 abgeändert, und zwar in Ziff.I dahin, daß die Beklagte monatlich nur weitere 28,60 DM zu zahlen hat, in Ziff* III dahin, daß der Kläger von den Kosten des ersten Re.chtszuges hängig gewordenen Rechtsstreit (Az 2 0 181/59) neben anderem den Ersatz von Verdienstausfall für Vergangenheit und Zukunft, und zwar hier a.a. eine Rente von monatlich 592,07 ab l, Juli I960«, Das Landgericht sprach ihm neben anderen Leistungen in einem Teilurteil vom 24.November I960 mit Wirkung vom 1. Februar 1962 nahm die Beklagte ihre Berufung gegon das Schlußurteil zurück und einigte sich mit dem Kläger dahin, daß die ihm im Teilurteil zuerkannte Rente bis 31. Die Beklagte :ö.rbat mit der Berufung eine Herabsetzung dieses Rentenbetrages auf monatlich 28,-60 DM (entsprechend der Lohnerhöhung vom lo April 1962) und machte hierzu geltend, der Unterschiedsbetrag von 37,01 DM gehe auf die Lohnerhöhung vom 1« Juni 1961 zurück, hätte von dem Kläger in dem Vorprozeß geltend gemacht werden sollen und dürfe im Hinblick auf die Bestimmung des § 323 Abs» 2 ZPO nicht mehr mit einer neuen Klage verlangt werden. lüntscheidungsgründei Der Kläger begründet sein in den Revisionarechtszug gelangtes Begehren auf (zukünftige) Zahlung einer höheren Rente mit einer Lohnerhöhung, die seiner Meinung nach erst nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens eingetreten ist. klage ist aber nach § 323 Abs» 2 des Gesetzes nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Er-weiterung des Klagantrages spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Damit erhebt, sich mit Rücksicht darauf, daß das Landgericht Uber das damals geltend gemachte Rentenbegehren im schriftlichen Verfahren des § 128 Abs. 2 ZPO geurteilt hat, (a) die Präge, welcher Zeitpunkt in diesem Verfahren dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspricht, eine Präge, die bisher nicht einhellig beantwortet ist, sowie (b) die Frage, ob der Klagegrund der geltend gemachten Lohnerhöhung nach diesem Stichtag entstanden ist. Demgegenüber decke sich die Auffassung, daß dieser Zeitpunkt durch den Eingang der letzten Einverständniserklärung zu dem schriftlichen Verfahren bestimmt werde, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Parteien an die Erklärung des Einverständnisses mit dem schriftlichen Verfahren gebunden seien und diese Erklärung - ohno wesentliche Änderung der Prozeßlago - nicht frei widerrufen könnten» Der Auffassung stehe auch der Umstand nicht entgegen, daß die Parteien im schriftlichen Verfahren noch bis zutr Absendung des Urteils weitere Schriftsätzo einreichen dürften, und diese auch nach Ablauf einer hierfür gesetzten Prist berücksichtigt werden könnten. 123 nicht veröffentlicht)» Auf der anderen Seite ist aber die Anordnung des schriftlichen Verfahrens dann für unzulässig erklärt worden, wenn der Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung zur Endentscheidung reif ist (BGHZ 17, 118; Wenn demgegenüber gesagt wird (so neuerdings 2horaa in NJW 1962, 836), es widerspreche dem Vereinfachungs-und Beschleunigungszweck, daß die Parteien bis unmittelbar vor der Verlautbarung der Entscheidung Prozeßstoff vortragen dürfen und das Gericht ihn berücksichtigen muß, so überzeugt das nicht. Die Gefahr der Umarbeitung kann jedenfalls nicht dazu führen, unter Zu*-rückstellung aller anderen Erwägungen weiteren Parteivortrag nach Abgabe des Einverständnisses mit dem schriftlichen Verfahren' für unzulässig zu erachten. Ab’gesehäh davon,,daß auch,.dann, Wenn nach der letzten Einverständniserklärung neuer Pprteivorträg nicht mehr folgen dürfte, immerhin die Partei, die’ zuerst ihr Einver-ständnis erklärt, hoch mit.weiterem Vbrtrag der Gegenpartei bis zu deren Einverständnis rechnen müßte,' ist zu über-legen* Eine Partei, die die Vereinfachung des Verfahrens durch Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung wünscht, wird im allgemeinen, bei Fehlen besonderer Umstände, daran interessiert seih, daß diese Vereinfachung nicht nur bereits vorgeträgenen, sondern auch noch ausstehenden Prozeßstoff ergreift. So hat denn auch der Bundesgerichtshof im Anschluß an die reichsgerichtlicho Rechtsprechung (RGZ 151, 193, 196) anerkannt, daß dio Partei - nach Abgabe ihrer * Einverständniserklärung und solange ihr Einverständnis besteht - im schriftlichen Verfahren weitere Schriftsätze^ 1st aber nach dem Gesagten das, was die Parteien nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens vortragen, zu berücksichtigen, so geht es nicht an, dem Eingang der letzten Einverständniserklärung die Bedeutung eines Verhandlungs-Schlusses im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO beizulegen. Die Regelung des § 323 ZPO stellt - worauf die Revision zu Recht hinweist - deswegen auf den Schluß der mündlichen Verhandlung ab, weil mit ihm der Sachvortrag der Parteien abgeschlossen ist und die Anträge der Parteien in der für die Entscheidung maßgebenden Form endgültig voi’liegen. Soweit es den Parteien möglich ist, eine Änderung der das Klagebegehren betreffenden Verhältnisse im Rahmen des anhängigen Verfahrens geltend zu machen, sollen sie dazu genötigt sein. Dementsprechend kann im schriftlichen Verfahren des § 128 Abs. 2 ZPO erst ein späterer Zeitpunkt, in dem die Parteien für den anhängigen Rechtsstreit mit neuem Vorbringen dann ausgeschlossen sind, dem Schluß der mündlichen Verhandlung entsprechen. Hier handelt es sich nicht nur um einen innerdienstlichen Vorgang, der, so lange nichts weiter geschieht, angehalten <und rückgängig gemacht werden kann, sondern um einen Vorgang, mit dem die Verlautbarung der Entscheidung eingeleitet wird und das Gericht sich einer Einwirkungsmöglicilkeit auf die Entscheidung entäußert, so daß - von dem Pall, daß das Gericht seine Entscheidung abändern darf, abgesehen -auch weiterer Vortrag der Parteien an der Entscheidung nichts mehr zu ändern vermag« Doch braucht der maßgebliche dieser Zeitpunkte hier nicht abschließend festgestellt zu werden. Juni 1961» verlegen müßte, ist der Klagegrund der Verdienste und damit der Rentenerhöhung im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO vor diesem Tag entstanden» Das wird unter b) ausgeführt« Vorher sei noch bemerkts Jeder der genannten Zeitpunkte ist den Parteien (zunächst) unbekannt\ sie sind daher im gegebenen Pall im Blick auf § 323 Abs» 2 ZPO genötigt, eine Änderung der Verhältnisse, die für die Verurteilung zur Entrichtung der erstrebten wiederkehrenden Leistungen wesentlich sind, alsbald vorzutragen, um nicht mit einem solchen Vortrag ausgeschlossen zu werdon. Dies ist aber letztlich eine Polge desseji, daß die Parteien sich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, und beschwert die Parteien auch nicht unbillig$ jede Partei wird in der Regel daran interessiert sein, neu auftauchenden Prozeßstoff nach Möglichkeit auch noch.im anhängigen Verfahren geltend zu machen und. die Absendung durch • • die Geschäftsstelle als den maßgeblichen Zeitpunkt anzu-seheno Wenn die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang davon spricht, der Tag der Absendung durch die Geschäftsstelle beruhe auf einem Zufall oder dem willkürlichen Tätigwerden der Geschäftsstelle, das wiederum durch deren Besetzung und Arbeitsbelastung beeinflußt werde, so verfängt auch dies nicht. Nach.weiteren Ausführungen gelangt sodann das Berufungsgericht .zu dem Ergebnis, die als Berechnungsgrundlage für die Schadensersatzrente des Klägers maßgebliche Lohnerhöhung sei "erst mit der Herausgabe der endgültigen Fassung der Lohntabelle und des Ortsklassenverzeichnisses seitens der Tarifvertragspartner mehrere Tage nach dem 2, Juni 1961 im SiAne des § 323 Abs, 2 ZPO als entstanden anzusehen11, so daß das Klagebegehren, mit dem die Folgen aus der Lohnerhöhung gezogen würden, zulässig im Sinne der genannten Bestimmung sei. Der Kläger selbst hatte vorgetragen, die einschlägige Lohntabelle sowie das dazu beschlossene Ortsklassenverzeichnis seien von den Tarifpartnern frühestens erst in der zweiten Woche des Juni 1961 ausgegeben worden (diese währte vom .Sonntag, dem 4* bis Samstag, dem 10. Auf die Rügen, mit denen die Revision einen früheren Eritstehungs-zeitpunkt der Lohnerhöhung als vom Berufungsgericht angenommen verficht, braucht nicht eingegangen zu werden, ebej sowenig auf das Vorbringen, mit dem sich die Revision geg< die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, an der Beurteilung der Zulässigkeit der Abänderungsklago könne die vom Kläger eingelegte Anschlußberufung nichts ändern, wei; sie durch die von der Beklagten erklärte Rücknahme der Berufung unwirksam"geworden sei. Was die Tragung der Kosten des Rechtsstreits betriffl so ist für die Kosten des ersten hechtszuges zu bedenken: Ler Kläger hat eingeklagt* einen Betrag von 1 972,35 LM, eine monatliche Rente von 152,31 LM, deren Streitwert nach § 13 Abs.3 GKG 152,31 LM mal 60 = 9 138,60 JM ausmacht, sowie ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Streitwert in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf 3 000 LM zu veranschlagen ist, mithin Leistungen mit einem Streitwert von

Zitierte Normen: § 323 ZPO
ZeitpunktGeschäftsstelleParteischriftlichZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2076 092
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein
ZPO §§ 128 Abs« 2} 523
Zur Präge, welcher Zeitpunkt ira schriftlichen Verfahren, insbesondere im schriftlichen Verfahren über eino Abänderungsklage nach § 323 ZPO, dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht«
v
3GH,Urt.v. 21. Oktober 1965 - III ZR 189/64 OLG .München
LG Traunstein.
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
III ZH 189/64	URTEIL	Verkündet am
		21«Oktober 1965 Fiesex1, Justizangestellter
	in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Bayerischen Staatsminioter dex’ Finanzen, dieser wiederum durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den fru in
»en Kraftfahrer
 Werner
- Prozeßbevollraächtigtes
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof.Dres
 und
 
Der Hl«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1965 unter :.:itv^irkung des Senats Präsidenten Br- Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Hußla, Gähtgens und Br« Reinhardt
 für Recht erkannt#
Auf die Rechtsmittel dor Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23o Juni 1964 aufgehoben und das Urteil der 2 o Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20« September 1962 abgeändert, und zwar
 in Ziff. I dahin, daß die Beklagte monatlich nur weitere 28,60 DM zu zahlen hat,
 in Ziff* III dahin, daß der Kläger von den Kosten des ersten Re.chtszuges 7/8, die Beklagte 1/8 zu tragen hat«
Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Kläger wurde am 26« Februar 1957 durch einen von einem Angehörigen der US-Streitkräfte gesteuerten Kraftwagen schwer vez-letzt« Er verlangte von dor Beklagten, deren Haftung nach Art« 8 Abs« 2 und 4 des Pinanzver-trages vom 26«.Mai 1952 idF vom 30. März 1955 unstreitig ist, nach Durchführung des im Vertrag vorgesehenen An-meldevorfahrens in dem beim Landgericht Traunstein an  3 -
hängig gewordenen Rechtsstreit (Az 2 0 181/59) neben anderem den Ersatz von Verdienstausfall für Vergangenheit und Zukunft, und zwar hier a.a. eine Rente von monatlich 592,07 ab l, Juli I960«, Das Landgericht sprach ihm neben anderen Leistungen in einem Teilurteil vom 24.November I960 mit Wirkung vom 1. Juli I960 eine monatliche Rente von 24,38'DK und in dem im schriftlichen Verfahren am 16o Juni 1961 beschlossenen Schlußurteil eine weitere vom lo Juli I960 bis zu dem >1. Juli 1988 monatlich! in-voraus zu zöhlondertRente von 367,69 DM za. Die Beklagte legte beim Oberlandesgericht München am 3« Januar 1961 gegen das Teilurteil Berufung ein (Az. 5 ü 508/61), weil in ihm die Rente ohne Angabe eines Endtermins zugosprochen worden war, ferner am 2. August 1961 Berufung gegen das Schlußurteil (Az. 5 U 1618/61), mit der sic eine teilweise Erledigungserklärung hinsichtlich der zuerkannten Beträge sowie eine teilweise Herabsetzung der Rentenboträge durchsetzen wollte. Der Kläger legto, nachdem die beiden Berufungoverfahren vom Oberlandesgericht miteinander verbunden worden waren, unter Anführung der beiden letztgenannten Aktenzeichen am 1. Dezember 1961 Anschluß-berufung ein mit dem Antrag, die Beklagte in Abänderung des Schlußurteils zu weiteren Zahlungen zu verurteilen.
Am 22. Februar 1962 nahm die Beklagte ihre Berufung gegon das Schlußurteil zurück und einigte sich mit dem Kläger dahin, daß die ihm im Teilurteil zuerkannte Rente bis 31. Juli 1988 zu zahlen sei.
Nunmehr machte der Kläger die jetzt zur Entscheidung^ anstehende Klage auf Verurteilung der Beklagten zu weiteren Zahlungen anhängige U.a. beantragte er mit der Behauptung, er würde ohne den Unfall in seinor Stollung als Kraftfahrer an einer Erhöhung der Lohntarifo ab 1. Juni 1961
J
sowie ab 1. April 1962 teilgenommen haben, die Beklagte für die Zeit vom 1» April 1962 bis 31» Juli 1988 zur Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von 152,31 DM zu verurteileno Das Landgericht sprach ihm unter Klagabweisung im übrigen für die Zeit vom 8. Juni 1962 bis 31- Juli 1988 monatlich weitere 65»61 DM zu. Die Beklagte :ö.rbat mit der Berufung eine Herabsetzung dieses Rentenbetrages auf monatlich 28,-60 DM (entsprechend der Lohnerhöhung vom lo April 1962) und machte hierzu geltend, der Unterschiedsbetrag von 37,01 DM gehe auf die Lohnerhöhung vom 1« Juni 1961 zurück, hätte von dem Kläger in dem Vorprozeß geltend gemacht werden sollen und dürfe im Hinblick auf die Bestimmung des § 323 Abs» 2 ZPO nicht mehr mit einer neuen Klage verlangt werden. Das Oberlandes gericht folgte diesem Vortrag nicht und wies die Berufung zurück.
Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Berufungs begehren weiter«. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
lüntscheidungsgründei
 Der Kläger begründet sein in den Revisionarechtszug gelangtes Begehren auf (zukünftige) Zahlung einer höheren Rente mit einer Lohnerhöhung, die seiner Meinung nach erst nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens eingetreten ist. Der veränderten Lohnhöhe soll die Rente für die Zukunft angepaßt werden. Für dio klageweise Durchsetzung eines solchen Begehrens ist die Abänderungsklage des § 323 ZPO der gegebene Weg (vgl. BGHZ 34, 110). Der Kläger hat denn auch der Behandlung seiner Klage nach dieser Bestimmung nicht widersprochen. Seino Abänderungs-
 
klage ist aber nach § 323 Abs» 2 des Gesetzes nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Er-weiterung des Klagantrages spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Damit erhebt, sich mit Rücksicht darauf, daß das Landgericht Uber das damals geltend gemachte Rentenbegehren im schriftlichen Verfahren des § 128 Abs. 2 ZPO geurteilt hat, (a) die Präge, welcher Zeitpunkt in diesem Verfahren dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspricht, eine Präge, die bisher nicht einhellig beantwortet ist, sowie (b) die Frage, ob der Klagegrund der geltend gemachten Lohnerhöhung nach diesem Stichtag entstanden ist.
a) Das Berufungsgericht beantwortet die erste Präge dahin, daß dies der Zeitpunkt ist, in welchem das in § 128 Abs. 2 ZPO vorgesehene Einverständnis, d-h. die letzte Kinverständniserklärung, bei Gericht eingeht. - Die Kinverst tindniserklärung der Beklagten ist unstreitig am 29»Mai 1961, die des Klägers nach der Auffassung des Berufungsgerichts am 2. Juni 1961 beim Landgericht eingegangen. - Säine Ansicht rechtfertigt das Berufungsgericht damit;
Ls gehe nicht an, daß bei den Parteien Unklarheit über den Zeitpunkt bestehe, welcher für die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO (und auch des § 767 Abs. 2 ZPO) maßgebend sei. Die - im Schrifttum vertretene - Ansicht, daß dem Schluß der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren erat die Absendung der Entscheidung durch die Geschäftsstelle gleichsteho, führe dazu, daß der ’’Verhandlungs-schluß" mehr oder weniger durch Zufall bestimmt werde und . daß die Parteion bis zu dem ihnen unbekannten Zeitpunkt, an dem die Geschäftsstelle die Entscheidung absende, neue Tatsachen und. Beweisangebote vortragen müßten, uml damit nicht ausgeschlossen zu werden. Auch auf den internen, nach

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außen überhaupt nicht in Erscheinung tretenden Vorgang der Beschlußfassung des erkennenden Gerichts könne für den Zeitpunkt des “VerhandlungsSchlusses” im schriftlichen Verfahren nicht abgestellt werden»
Demgegenüber decke sich die Auffassung, daß dieser Zeitpunkt durch den Eingang der letzten Einverständniserklärung zu dem schriftlichen Verfahren bestimmt werde, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Parteien an die Erklärung des Einverständnisses mit dem schriftlichen Verfahren gebunden seien und diese Erklärung - ohno wesentliche Änderung der Prozeßlago - nicht frei widerrufen könnten» Der Auffassung stehe auch der Umstand nicht entgegen, daß die Parteien im schriftlichen Verfahren noch bis zutr Absendung des Urteils weitere Schriftsätzo einreichen dürften, und diese auch nach Ablauf einer hierfür gesetzten Prist berücksichtigt werden könnten.
Der Revision, die sich gegen diese Ausführungen wendet, vermag .der jetzt erkennende Senat den Erfolg nicht zu versagen.
Allerdings soll das schriftliche Verfahren, das nach Sinn und Zweck des § 128 Abs« 2 ZPO auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß, nur in bestimmten Pallen, in denen das Verfahren eine bloße Pormsache darstellt, wenn z«B» für die abschließende Entscheidung nur noch die Erteilung einer bestimmten Auskunft oder die Vorlage einer bestimmten Urkunde erforderlich ist, eine Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens ermöglichen (BGHZ 18, 61; Urt»v. 14«November 1965 III ZR 144/61 S. 13, insoweit in HJV 1964, 405 and 1SDR 1964,
123 nicht veröffentlicht)» Auf der anderen Seite ist aber die Anordnung des schriftlichen Verfahrens dann für unzulässig erklärt worden, wenn der Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung zur Endentscheidung reif ist (BGHZ 17, 118;
 
 Urteil vom 26- März 1957 III ZH 6/56 S. 5)- Danach setzt also das schriftliche Verfahren voraus, daß noch weiterer Prozeßstoff zu erwarten ist, wobei zugleich den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, zu diesem schriftsätzlich Stellung zu nehmen- In solchen Fällen ist es nur natürlich und in der Praxis auch allgemein üblich, daß die Parteien ihr in § 128 Abs» 2 ZPO vorausgesetztes Einverständnis mit dem Erlaß einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ab-geben, das Gericht daraufhin das schriftliche Verfahren anordnet und in diesem der fehlende Prozeßstoff einschließlich etwaiger Erklärungen der Parteien beigebracht wird (vgl» auch Johannsen in IM ZPO § 128 Nr» 6)»' Das springt besonders dann ins Auge, wenn sich das Verfahren, mag dies auch nur ausnahmsweise zu billigen sein, in seinem ganzen Umfang schriftlich, ohne ;}ede Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, vollzieht» Die Berücksichtigung von Prozeßstoff, der nach Vorlage der Einverständniserklärungen angeführt wird, widerspricht nicht dem Zweck des Gesetzes, das mit der Einführung’des schriftlichen Verfahrens die Gerichte entlasten und das Verfahren beschleunigen wollte» Das Gesetz gibt nach seiner Fassung keinerlei hinreichende Grundlage für die Annahme, daß nach Vorlage der Einverständniserklärungen der Parteien ein weiterer Parteivortrag ausgeschlossen werden solle» Es beseitigt eben nicht nur die Mündlichkeit der Urteilsverkündung, sondern (teilweise oder ganz) die des Verfahrens»
Wenn demgegenüber gesagt wird (so neuerdings 2horaa in NJW 1962, 836), es widerspreche dem Vereinfachungs-und Beschleunigungszweck, daß die Parteien bis unmittelbar vor der Verlautbarung der Entscheidung Prozeßstoff vortragen dürfen und das Gericht ihn berücksichtigen muß, so überzeugt das nicht. 1st der Vortrag erheblich, dann
 
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-.	im. Interesse der materiellen Wahrheit-nur von Vorteil,
 wenn« $r ..berücksichtigt wird» Im übrigen ist es dem Gericht unbe/ionimeji; bei gegebener Prozeßlage alsbald seine Entscheidung 'Zu beschließen und sie den.Parteien zuzustellen oder dio mündliche Verhandlung (wieder) anzuordnen. Die aisbaldige Entscheidung*.bewahrtdas Gericht davor, einen
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schpri. ge fertigten Urteils.entwp.rf im Hinblick auf einen neuen Parteivortrag umarbeiten zu müssen. Die Gefahr der Umarbeitung kann jedenfalls nicht dazu führen, unter Zu*-rückstellung aller anderen Erwägungen weiteren Parteivortrag nach Abgabe des Einverständnisses mit dem schriftlichen Verfahren' für unzulässig zu erachten. Ebensowenig überzeugt die Erwägung (so Baumbach ZPO^ 28. Aufl. § 128 6 B), eine Partei werde vernünftigerweise i-hr Einverständnis immer erst dann erklären, wenn sie.alles Wesentliche vorgebracht habe. Ab’gesehäh davon,,daß auch,.dann, Wenn nach der letzten Einverständniserklärung neuer Pprteivorträg nicht mehr folgen dürfte, immerhin die Partei, die’ zuerst ihr Einver-ständnis erklärt, hoch mit.weiterem Vbrtrag der Gegenpartei bis zu deren Einverständnis rechnen müßte,' ist zu über-legen* Eine Partei, die die Vereinfachung des Verfahrens durch Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung wünscht, wird im allgemeinen, bei Fehlen besonderer Umstände, daran interessiert seih, daß diese Vereinfachung nicht nur bereits vorgeträgenen, sondern auch noch ausstehenden Prozeßstoff ergreift. So hat denn auch der Bundesgerichtshof im Anschluß an die reichsgerichtlicho Rechtsprechung (RGZ 151,
 193, 196) anerkannt, daß dio Partei - nach Abgabe ihrer * Einverständniserklärung und solange ihr Einverständnis besteht - im schriftlichen Verfahren weitere Schriftsätze^
, einreichen dürfe, die durch das Gericht, selbst nach Ablauf einer Einreichungsfrist, noch beachtet werden dürfen (BGHZ 11, 27, 31; 28, 278, 284). Diese Ansicht wird auch
 
anderweit vertreten, -an von Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl. § 108 III 1 b, 4 bj Stein-Jonas-Schönko in den älteren Auflagen; die Oberlandesgerichte Nürnberg in JW 1929, 872, München in HRR 1938 Nr. 696, Stuttgart in SJZ 1946, 35 und in MDR 1957, 746).
1st aber nach dem Gesagten das, was die Parteien nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens vortragen, zu berücksichtigen, so geht es nicht an, dem Eingang der letzten Einverständniserklärung die Bedeutung eines Verhandlungs-Schlusses im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO beizulegen. Die Regelung des § 323 ZPO stellt - worauf die Revision zu Recht hinweist - deswegen auf den Schluß der mündlichen Verhandlung ab, weil mit ihm der Sachvortrag der Parteien abgeschlossen ist und die Anträge der Parteien in der für die Entscheidung maßgebenden Form endgültig voi’liegen. Soweit es den Parteien möglich ist, eine Änderung der das Klagebegehren betreffenden Verhältnisse im Rahmen des anhängigen Verfahrens geltend zu machen, sollen sie dazu genötigt sein. Nur diejenige Änderung der Verhältnisse, welche in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden konnte, soll eine Abänderungsklage nach Erlaß des Urteils rechtfertigen. Dementsprechend kann im schriftlichen Verfahren des § 128 Abs. 2 ZPO erst ein späterer Zeitpunkt, in dem die Parteien für den anhängigen Rechtsstreit mit neuem Vorbringen dann ausgeschlossen sind, dem Schluß der mündlichen Verhandlung entsprechen. Dabei ist an den Tag der Beschlußfassung des Gerichts, an die übergäbe der Entscheidung oder doch ihrer Formel an die Geschäftsstelle zu dem Zwock der Mitteilung an die Parteien, an den Zeitpunkt der'"' Absendung der Entscheidungsformel durch die Geschäftsstelle an dio Parteien oder den des Zugangs der Entscheidung gedacht worden. Manches mag für den Tag der Absendung der
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Ents$heidungsforrael durch die Geschäftsstelle sprechen«
Hier handelt es sich nicht nur um einen innerdienstlichen Vorgang, der, so lange nichts weiter geschieht, angehalten <und rückgängig gemacht werden kann, sondern um einen Vorgang, mit dem die Verlautbarung der Entscheidung eingeleitet wird und das Gericht sich einer Einwirkungsmöglicilkeit auf die Entscheidung entäußert, so daß - von dem Pall, daß das Gericht seine Entscheidung abändern darf, abgesehen -auch weiterer Vortrag der Parteien an der Entscheidung nichts mehr zu ändern vermag« Doch braucht der maßgebliche dieser Zeitpunkte hier nicht abschließend festgestellt zu werden. Denn selbst wenn man ihn auf den frühest möglichen Tag und damit auf den Tag der Beschlußfassung, das ist hier der 16. Juni 1961» verlegen müßte, ist der Klagegrund der Verdienste und damit der Rentenerhöhung im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO vor diesem Tag entstanden» Das wird unter b) ausgeführt« Vorher sei noch bemerkts
 Jeder der genannten Zeitpunkte ist den Parteien (zunächst) unbekannt\ sie sind daher im gegebenen Pall im Blick auf § 323 Abs» 2 ZPO genötigt, eine Änderung der Verhältnisse, die für die Verurteilung zur Entrichtung der erstrebten wiederkehrenden Leistungen wesentlich sind, alsbald vorzutragen, um nicht mit einem solchen Vortrag ausgeschlossen zu werdon. Dies ist aber letztlich eine Polge desseji, daß die Parteien sich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, und beschwert die Parteien auch nicht unbillig$ jede Partei wird in der Regel daran interessiert sein, neu auftauchenden Prozeßstoff nach Möglichkeit auch noch.im anhängigen Verfahren geltend zu machen und. auf diese Weise einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden« Ohnehin ist es eine Last der Parteien, alsbald neuen, geeigneten Prozeßstoff in den Rechtsstreit ein-
zuführen. Es kann der Revisionserwiderung nicht zugegeben werden, der Grundsatz der Parteimaxime erfordere es, daß den Parteien der Zeitpunkt genau bekannt sei, bis zu welchem sie dem Gericht Tatsachenstoff unterbreiten können und müssen, über den sio eine Entscheidung erstreben, und lasse es mithin namentlich nicht zu^. die Absendung durch • • die Geschäftsstelle als den maßgeblichen Zeitpunkt anzu-seheno Wenn die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang davon spricht, der Tag der Absendung durch die Geschäftsstelle beruhe auf einem Zufall oder dem willkürlichen Tätigwerden der Geschäftsstelle, das wiederum durch deren Besetzung und Arbeitsbelastung beeinflußt werde, so verfängt auch dies nicht. Auszugehen ist von einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang, die Zustellung der Urteilsformel erfordert zudem keinen besonderen Arbeitsaufwand; im übrigen verbleibt es eben dabei, daß die Partei, so lange sie nicht die Entscheidungsformel in Händen hat, wie auf gezeigt zu einem Vortrag gehalten ist».
jDas Ergebnis des unter a) Ausgeführten geht mithin dahin, daß das Klagebegehren hinsichtlich des in die Revisionsinstanz. gelangten Rententeils nur zulässig ist, wenn der es tragende Klagegrund erst nach der Beschlußfassung vom 16. Juni 1961 entstanden ist.
b) Was nun diesen Entstehungszeitpunkt betrifft, so nimmt das Berufungsgericht an: Im allgemeinen sei eine tarifmäßige Erhöhung, wie sie hier in Mitte liegt, bereits in dem Zeitpunkt im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO entstanden, in dem die Tarifpartner einen rechtswirksamen Vertrag Über die in Präge stehenden Lohnerhöhungen abgeschlossen hätten; eine mit Wirkung für einon späteren Zeitpunkt vereinbarte Lohnerhöhung dagegen erst, wenn sie fällig würde; der hier maßgebende Tarifvertrag vom 23» März 1961 sei nach seinem
*5 7 am 1. April 1961, soweit er jedoch neben seinen allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Lohnerhöhungen und eine neue Ortsklasseneinteilüng enthalte, an sich nach seinen §5 3 und 4 mit dem 1* Juni 1961 in Kraft getretene Nun bestimme aber § 4 Ziff. 2 des Vertrages, daß die ab 1» Juni 1961 geltenden Löhne sich aus der als Anlage zu dem Vertrag beigefügten Lohntabelle ergäben, die Vertragsbestandteil sei, und § 2 des Vertrages, daß die Einreihung der einzelnen Orte in die Ortsklassen aus dem ebenfalls als Anlage beigefügten Ortsklassenverzeichnis ersichtlich sei, das gleichfalls Bestandteil dieses Vertrages sei. Die neue Lohntabelle und das ihr beigegebene neue Ortsklassenverzeichnis, die die verbindliche endgültige Fassung der gesamten Lohnregelung därgestellt hätten, seien seitens der Tarifvertragspartner erst ’'im Laufe des Juni 1961”, jedenfalls erst nach dem vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Stichtag des 2, Juni 1961 heraus gegeben worden. Nach.weiteren Ausführungen gelangt sodann das Berufungsgericht .zu dem Ergebnis, die als Berechnungsgrundlage für die Schadensersatzrente des Klägers maßgebliche Lohnerhöhung sei "erst mit der Herausgabe der endgültigen Fassung der Lohntabelle und des Ortsklassenverzeichnisses seitens der Tarifvertragspartner mehrere Tage nach dem 2, Juni 1961 im SiAne des § 323 Abs, 2 ZPO als entstanden anzusehen11, so daß das Klagebegehren, mit dem die Folgen aus der Lohnerhöhung gezogen würden, zulässig im Sinne der genannten Bestimmung sei. Der Kläger selbst hatte vorgetragen, die einschlägige Lohntabelle sowie das dazu beschlossene Ortsklassenverzeichnis seien von den Tarifpartnern frühestens erst in der zweiten Woche des Juni 1961 ausgegeben worden (diese währte vom .Sonntag, dem 4* bis Samstag, dem 10. Juni 1961). Das aber bedeutet: Es ist weder bewiesen noch auch nur schlüssig
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behauptet 9. daß die Lohnerhöhung erst am 16. Juni 1961 oder danach entstanden sei. Las schlägt zu Ungunsten des Klägers aus, der darzutun hat, daß sein Klagebegehren nach § 323 Abs. 2 ZPO zulässig ist*
La mithin der Grund, auf den das in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegehren gestützt ist, als schon vo
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dem Zeitpunkt entstanden änzusehen ist, der im schrift-
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liehen Verfahren dem Schluß der mündlichen Verhandlung (vor dem Landgericht) entspricht, scheitert dieses Klagebegehren an der Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO. Auf die Rügen, mit denen die Revision einen früheren Eritstehungs-zeitpunkt der Lohnerhöhung als vom Berufungsgericht angenommen verficht, braucht nicht eingegangen zu werden, ebej sowenig auf das Vorbringen, mit dem sich die Revision geg< die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, an der Beurteilung der Zulässigkeit der Abänderungsklago könne die vom Kläger eingelegte Anschlußberufung nichts ändern, wei; sie durch die von der Beklagten erklärte Rücknahme der Berufung unwirksam"geworden sei.
Las in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegehren scheitert aus den angestellten Erwägungen an der Vorschrii des § 323 Abs. 2 ZPO. Es ist daher unter Aufhebung des entgegenstehenden Berufungsurteils und unter Abänderung dos erstgerichtlichen Urteils abzuweisen«
Was die Tragung der Kosten des Rechtsstreits betriffl so ist für die Kosten des ersten hechtszuges zu bedenken: Ler Kläger hat eingeklagt* einen Betrag von 1 972,35 LM, eine monatliche Rente von 152,31 LM, deren Streitwert nach § 13 Abs. 3 GKG 152,31 LM mal 60 = 9 138,60 JM ausmacht, sowie ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Streitwert in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf 3 000 LM zu veranschlagen ist, mithin Leistungen mit einem Streitwert von
 
insgesamt annähernd 14 110 Dü«. Kr obsiegt lediglich mit einer Rente von monatlich 28,60 DM, d«ho streitwertmäßig mit 1 716 DM» Das rechtfertigt, in Anwendung der §§ 91?
92 ZPO die Kosten der ersten Instans zu 7/8 dem Kläger, zu 1/8 der Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten der Hechtsmittelinstanzen, in denen.er im vollen Umfang unterlegen ist, hat der Kläger nach § 91 ZPO allein zu tragen»
Dr« Pagendarm	Kreft	Dr«,	Hußla
 Gähtgöns	Dr.	Heinhardt