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BGH · III ZR 169/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 169/63

Sie wahrt die Klagefrist jedoch nicht für weitere Ansprüche, die nach Fristablauf und nach Erledigung der Teilklage durch eine neue Klage geltend gemacht werden. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurück-verwiesen. Der Klagegrund der Amtspflichtverletzung, für den nach § 71 Abs. 2 GVG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind, macht daher die Revision der Beklagten statthaft (vgl. Hat das Berufungsgericht, wie hier, eine Verurteilung zugleich auf einen revisionsreentLieh nach § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO privilegierten und eix.erj nichtprivilegierten Klagegrund gestützt, ist die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen, so gibt nach ständiger Rechtsprechung die nur wegen eines Klagegrunues zulässige Revision nicht die Möglichkeit, die Entscheidung über andere, nicht bevorrechtigte Klagegründe nachzuprüfen$ die Revisionsinstanz wird vielmehr nur insoweit eröffnet, als es um die Prüfung des Klageanspruchs als eines revisionsrechtlich privilegierten Anspruchs geht, während darüberhinaus die Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt (13GHZ 1, 369, 380; 35, 99; 4-0, 76). Allerdings war in Renern Falle anders als im vorliegenden das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, daß die beiden Klagegründe der Amtspflichtverletzung und der lialter-haftung in Betracht kämen (damaliges Bü S. 6); es hatte die Klagefrist des Art. 8 Abs.10 PV ohne Einschränkung als gewahrt angesehen und hieraus hatte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Es ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, daß der Kläger unter Berufung auf die im Vorpi’ozeß erfolgte Verurteilung äeden in Betracht kommenden Klagegrund geltend machen wollte und daß das Berufungsgericht die Klage ohne Einschränkung für zulässig erklärt hat. Vielmehr ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Klage sei zulässig, unangreifbar, soweit die Halterhaftung als Klagegrund in Betracht kommt« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die Revision hätte zulassen müssen» weil es mit seinem Urteil von einer unten noch zu behandelnden Entscheidung de3 Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 337, 341) abgewichen ist (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, abgesehen von den Fällen des § 547 ZPO, nur dann zulässig, wenn die Revisionssumme erreicht oder wenn die Revision vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassen ist. Sie bleibt auch dann unzulässig, wenn sie vom Oberlandesgericht unter Verstoß gegen die genannte Vorschrift nicht zugelassen worden ist (BGHZ 2, 16; IM Nr. 38 zu § 546 ZPO). Dagegen entfällt durch die Beschränkung der Prüfungs-möglichkeit nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beklagte, soweit der Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Betracht kommt. Zwar ist regelmäßig das Eechtssehutz-interesse für ein Rechtsmitte'lverfahren zu verneinen, wenn ■ der Beklagte nur bezweckt, die Verurteilung aus einem von mehreren Klagegründen zu beseitigen, die das angefochtene Urteil als gegeben angesehen hat. Hier ist eine Verurteilung der Beklagten aus einem irrevisiblen Klagegrunde zwar möglich, aber noch nicht erfolgt, solange es nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Klage aus Halterhaftung ab-gewiesen wird, kann das Interesse der Beklagten an der Liberprüfung des Amtshaftungsanspruches nicht verneint werden. gericht nicht zu entscheiden; es ist deshalb für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Beklagte ein Interesse an der Überprüfung des Amtshaftungsanspruchs besitze (vgl, hierzu Wussow Informationen 1962, 17)» Die vorliegende Klage ist nicht innerhalb der zweimonatigen Klagefrist des Art, 8 Abs, 10 FV erhoben worden, die durch die Zustellung des Bescheides des Amts für Vex'-teidigungslasten vom 10. Dezember 1961 - III ZR 157/60 - insoweit in BGHZ 36, 245 und in NJW 1962, 801 nicht abgedruckt, wohl aber in WM 1962, 394)» für die Klagefristen der Beamtengesetze (RGZ 92, 114; BGH LM Nr. 3 zu § 268) und für die Klagefrist des § 29 AKG (Urteil des erkennenden Senats vom 11, Juni 1963 - III ZR 132/61 - S. Auf den vorliegenden Fall treffen die Gründe nicht zu, die das Reichsgericht veranlaßt haben, zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse im Ralle entwerteter Ent ei gniingsent Schädigungen nach dem Abschluß des diese festsetzenden Rechtsstreits und ebenso bei Ansprüchen aus Tumultschaden (RGZ 122, 320) eine neue Klage zuzulassen. Dadurch, daß er es unterließ, die Klage im ersten Rechtsstreit zu erweitern, hat er sich - soweit nicht das Berufungsurteil zu seinen Gunsten etwas anderes unanfechtbar ausgesprochen hat - der Möglichkeit begeben, einen höheren Schadensbetrag als den im ersten Rechtsstreit verlangten geltend zu machen. des Verteidigungslastenamtes nicht anerkannte Ansprüche des Geschädigten nur durch Erhebung einer Klage erhalten werden können, hatte die Beklagte keinen Anlais, ihrerseits eine negative Peststellungswiderklage zu erheben,, Abgesehen davon könnte aus dem Umstand, daß die Beklagte eine solche Klage nicht erhoben hat, keinesfalls, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben meint, gefolgert werden, der Kläger habe mit seiner Teilklage genügend getan, um die Frist für den Gesamtanspruch zu wahren. ein anderes könnte nur gelten, wenn, die Beklagte den Kläger etwa von der Erhebung der Klage z.B. durch irrtümliche Auskunft abgehalten hätte; in dieser Hinsicht ist nichts vorgetragen. Die vorliegende Klage ist daher nicht fristgemäß erhoben und vom Landgericht zutreffend als unzulässig angesehen worden.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 859 BGB Art. 54 GG § 7 StVG § 71 GVG § 547 ZPO
RGZBerufungsgerichtAnspruchBGHZZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	;ja
 Amtliche Sammlung:	nein
ZPO § 268 Nr. 2; Finanzvertrag Art. 8 Abs. 10
Eine innerhalb der Klageirist des Art. 8 Abs. 10 FV erhobene Teilklage kann zwar während des Rechtsstreits gemäß § 268 Nr. 2 ZPO noch nach dem Ablauf der Frist erweitert werden. Sie wahrt die Klagefrist jedoch nicht für weitere Ansprüche, die nach Fristablauf und nach Erledigung der Teilklage durch eine neue Klage geltend gemacht werden.
üGH,Urt.v. 9. Juli 1964 - III ZR 169/63 OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
 Ill ZR 169/63
Verkündet am 9. Juli 1964 Justizangestellter als Urkundsbeamter der 6eschältsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschalt für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch die Oberfinanzdirektion
N
9
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Martin ß Bu
I, Landkreis
 Kläger und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird unter deren Zurückweisung im übrigen und unter teilweiser Aufhebung des ürtöils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24» Mai 1963 das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Bezeraber 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage bezüglich eines Anspruchs nach | 7 des Straßenverkehrsgesetzes als unzulässig abgewiesen hat.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmitt elverfahren^ iah das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 9- Februar 1961 stieß der Personenkraftwagen des Klägers in Neumarkt/Opf. mit einem amerikanischen Panzer zusammen. Pas Amt lür Verteidigungslasten lehnte die Schadensanmeldung des Klägers mit Bescheid vom 26. Oktober 1961, zugestellt am 10. November 1961,als unbegründet ab. Mit seiner am 5« Januar 1962 bei Gericht eingelaufenen und in der folge zugestellten Klage verlangte der Kläger von der beklagten den Betrag von 1.000 UM als Teil seines auf 2.859,09 DM errechneten Sachschadens. lurch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27« Juni 1962 wurde ihm dieser betrag zugesprochen (4 0 92/62 LG Nürnberg-Fürth S. 38 ff). Las Urteil wurde am 20. September 1962 rechtskräftig.
Mit einer neuen, am 12. Oktober 1962 beim Landgericht eingelaufenen und am 17. Oktober 1962 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte weiter zu verui'teilen, den restlichen Schadensbetrag von 1.859,09 DM nebst Zinsen zu zahlen. Las Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgeviiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurück-verwiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent sc heidungsgrund e:
I.
Lie Revision ist zulässig, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen ist (§ 546 ZPO). Denn für den geltend gemachten Anspruch sind die Landgerichte
 ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig (§ 547 Abs» 2 Kr» 2 ZPO). Zwar hat der Kläger die gesetzlichen Bestimmungen, auf die er die Klage stützt, in diesem Verfahren nicht angegeben und die Anspruchsgrundlagen auch nicht auf andere Weise klargelegt. Ebensowenig ist dies in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in diesem Verfahren geschehen, die lediglich die Zulässigkeit der Klage behandelt haben und nicht zur materiellrechtlichen Prüfung des Klageanspruches gelangt sind. Nach dem Sachvor-trag des Klägers kommen jedoch zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht; Amtspflichtverletzung (§ 859 BGB i.V.m. Art. 54 GG und Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages - im folgenden FV genannt -) und Halterhaftung (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs* 1 Nr. 5 StVG). Las landgerichtliche Urteil im Vorprozeß ist auf beide gestützt. Im Zweifel macht der Kläger alle nur möglichen Anspruchsgrurdlagen geltend, wenn er nicht ausdrücklich etwas Abweichendes erklärt (LRiZ 1962, 56) . Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß hier der Kläger oder die Vorinstanzen den Klagegrund der Amtspflichtverletzung hätten ausschließen wollen. Das Berufungsurteil ist vielmehr dahin auszulegen, daß es die Klage aus beiden Klagegründen für zulässig erklärt, die sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben, also sowohl auo dem Grunde der Halterhaftung wie aus dem der Amtspflichtverletzung. Der Klagegrund der Amtspflichtverletzung, für den nach § 71 Abs. 2 GVG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind, macht daher die Revision der Beklagten statthaft (vgl. 3GHZ 55, 99)*
XI.
Hat das Berufungsgericht, wie hier, eine Verurteilung zugleich auf einen revisionsreentLieh nach § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO privilegierten und eix.erj nichtprivilegierten
 Klagegrund gestützt, ist die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen, so gibt nach ständiger Rechtsprechung die nur wegen eines Klagegrunues zulässige Revision nicht die Möglichkeit, die Entscheidung über andere, nicht bevorrechtigte Klagegründe nachzuprüfen$ die Revisionsinstanz wird vielmehr nur insoweit eröffnet, als es um die Prüfung des Klageanspruchs als eines revisionsrechtlich privilegierten Anspruchs geht, während darüberhinaus die Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt (13GHZ 1, 369, 380; 35, 99; 4-0, 76). Von dieser, schon vom Reichsgericht eingeleiteten Rechtsprechung abzugehen, besteht entgegen der Meinung der Revision kein Anlaß. Diese Rechtsauffassung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. November 1961 - III ZR 133/60 = LM FV Nr. 14 = VersR 1962, 139 = NJW 1962, 391 (hier nur Leitsatz) gerade im Blick auf die Versäumung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages bestätigt.
Allerdings war in Renern Falle anders als im vorliegenden das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, daß die beiden Klagegründe der Amtspflichtverletzung und der lialter-haftung in Betracht kämen (damaliges Bü S. 6); es hatte die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 PV ohne Einschränkung als gewahrt angesehen und hieraus hatte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. November 1961 gefolgert, daß das Be-ruiungsurteil für das Revisionsgericht unantastbar sei, soweit der nichtprivilegierte Klagegrund in Betracht komme. Indessen ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, daß im vorliegenden Palle die in Betracht kommenden Klagegründe vom Berufungsgericht nicht genannt worden sind. Es ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, daß der Kläger unter Berufung auf die im Vorpi’ozeß erfolgte Verurteilung äeden in Betracht kommenden Klagegrund geltend machen wollte und daß das Berufungsgericht die Klage ohne Einschränkung für zulässig erklärt hat.
 
Damit ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit entzogen, das Berufungsurteil in vollem Umfang nachzuprüfen. Vielmehr ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Klage sei zulässig, unangreifbar, soweit die Halterhaftung als Klagegrund in Betracht kommt«
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die Revision hätte zulassen müssen» weil es mit seinem Urteil von einer unten noch zu behandelnden Entscheidung de3 Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 337, 341) abgewichen ist (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, abgesehen von den Fällen des § 547 ZPO, nur dann zulässig, wenn die Revisionssumme erreicht oder wenn die Revision vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassen ist. Sie bleibt auch dann unzulässig, wenn sie vom Oberlandesgericht unter Verstoß gegen die genannte Vorschrift nicht zugelassen worden ist (BGHZ 2, 16;
 IM Nr. 38 zu § 546 ZPO).
Dagegen entfällt durch die Beschränkung der Prüfungs-möglichkeit nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beklagte, soweit der Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Betracht kommt. Zwar ist regelmäßig das Eechtssehutz-interesse für ein Rechtsmitte'lverfahren zu verneinen, wenn ■ der Beklagte nur bezweckt, die Verurteilung aus einem von mehreren Klagegründen zu beseitigen, die das angefochtene Urteil als gegeben angesehen hat. Hier ist eine Verurteilung der Beklagten aus einem irrevisiblen Klagegrunde zwar möglich, aber noch nicht erfolgt, solange es nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Klage aus Halterhaftung ab-gewiesen wird, kann das Interesse der Beklagten an der Liberprüfung des Amtshaftungsanspruches nicht verneint werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist vom Revisions-
 
gericht nicht zu entscheiden; es ist deshalb für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Beklagte ein Interesse an der Überprüfung des Amtshaftungsanspruchs besitze (vgl, hierzu Wussow Informationen 1962, 17)»
III.
Soweit die Nachprüfung des Berufungsurteils möglich ist, erweist sich die Revision als begründet.
Die vorliegende Klage ist nicht innerhalb der zweimonatigen Klagefrist des Art, 8 Abs, 10 FV erhoben worden, die durch die Zustellung des Bescheides des Amts für Vex'-teidigungslasten vom 10. November 1961 in Lauf gesetzt worden war. Die Prist ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb als gewahrt anzusehen, weil der Kläger den Bescheid rechtzeitig mit einer Teilklage angefochten hat» Denn der durch die Teilklage eingeleitete Rechtsstreit war abgeschlossen, bevor die vorliegende Klage ei’hoben wurde; mit dem Abschluß des Vor-prczesses war aber die Anfechtungswirkung der Teilklagc gegenüber dem genannten Bescheide erschöpft.
Wohl hat es die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und auch die des Bundesgerichtshofs gestattet, innerhalb oiner Ausschlußfrist erhobene Klagen nach dem Ablauf dieser Prist zu erweitern, so insbesondere für die Klagefristen landesrechtlicher Enteignungsgesetze (RGZ 12, 299; 95? 312, 315; 97, 181, 183; 119, 362, 364; BGHZ 25, 225, 22?; 34,
337, 341; 38, 138, 143), für die Klagefristen der Gesetze betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigeaprochenen Personen und die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (RGZ 129, 293, 296; Ui’teile des erkennenden Senats vom 23. Februar 1959 III ZR 146/57. insoweit in BGHZ 29, 334 und in HJW 1959,
1159 nicht abgedruckt, sowie vom 21. Dezember 1961 - III ZR 157/60 - insoweit in BGHZ 36, 245 und in NJW 1962, 801 nicht abgedruckt, wohl aber in WM 1962, 394)» für die Klagefristen der Beamtengesetze (RGZ 92, 114; BGH LM Nr. 3 zu § 268) und für die Klagefrist des § 29 AKG (Urteil des erkennenden Senats vom 11, Juni 1963 - III ZR 132/61 - S. 7 f - insoweit in BGHZ 40, 78 und in NJW 1963, 20, 26 nicht abgedruckt),
Biese Möglichkeit beruht aber, wie die angeführten Entscheidungen, insbesondere RGZ 93, 312; 97, 181; 129, 293;
BGH 111 Nr, 3 zu § 286 ZPO, fei'ner RGZ 152, 330, 335 zeigen, auf der Bestimmung des § 268 Nr. 2 ZPO, wonach keine Klage-{Änderung vorliegt, v/enn ohne Änderung des Klagegrundes der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Neben-iorderungen erweitert wird. Die Möglichkeit, die Klage zu erweitern, ist daher nur gegeben, solange der durch die rechtzeitig erhobene Klage eingeleitete Rechtsstreit nicht beendet ist; mit der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits entfällt sie endgültig. Das hat der erkennende Senat insbesondere in seinem bereits genannten, am 27. Februar 1961, also geraume Zeit vor dem Berufungsurteil ergangenen Urteil BGHZ 34, 337, 341 dargelegt. Von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, geben die Ausführungen des Berufungsurteils keinen Anlaß. Auf den vorliegenden Fall treffen die Gründe nicht zu, die das Reichsgericht veranlaßt haben, zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse im Ralle entwerteter Ent ei gniingsent Schädigungen nach dem Abschluß des diese festsetzenden Rechtsstreits und ebenso bei Ansprüchen aus Tumultschaden (RGZ 122, 320) eine neue Klage zuzulassen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung RGZ 119, 362 gerade auf die ganz außergewöhnlichen Y/ährungs- und Wirtschaftsverhältnisse der Inflationszeit abstellt (S. 365 aaO), die es unmöglich machten, die
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angemessene Entschädigung im Rahmen eines Rechtsstreits festzusteilen. Im vorliegenden Falle sind keinerlei Gründe ersichtlich, die es gestatten würden, ein Abweichen von der Regel auch nur in Erwägung zu ziehen. Der Kläger hat seinen Schaden bereits in seiner ersten Klage dem Betrage nach angegeben; er war nicht gehindert, ihn alsbald geltend zu machen. Dadurch, daß er es unterließ, die Klage im ersten Rechtsstreit zu erweitern, hat er sich - soweit nicht das Berufungsurteil zu seinen Gunsten etwas anderes unanfechtbar ausgesprochen hat - der Möglichkeit begeben, einen höheren Schadensbetrag als den im ersten Rechtsstreit verlangten geltend zu machen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab (ßU S. 12), daß der Kläger durch seine Teilklage seinen Willen zu dem Ausdruck gebracht habe, nichts von seinem Anspruch aufzugeben. Denn nach der gesetzlichen Regelung, die in Art. 8 Abs. 10 FV enthalten ist, bedarf es zur Vermeidung des Anspruchsverlustes der rechtzeitigen Klageerhebung; die Kundgebung des Willens, sich seine Ansprüche vorzubehalten, reicht dazu nicht aus. Ein derartiger Wille kann in einem Armenrechtsgesuch einen deutlicheren Ausdruck finden als in einer Teilklage; aber selbst ein Armenrechtsgesuch genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, die Ansprüche zu erhalten (3GHZ 33» 360; IRiZ 1964, 120).
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen (BU S. 13), es habe angesichts der Tatsache, daß der Kläger erkennbar eine Teilklage erhoben und sich weiterer Ansprüche berühmt habe, bei der Beklagten gelegen, sich durch eine Feststellungswiderklage Klarheit über die gegen sie erhobenen Ansprüche zu verschaffen. Dem kann nicht beigetreten werden. Angesichts der gesetzlichen Regelung, nach der im Bescheid
 
des Verteidigungslastenamtes nicht anerkannte Ansprüche des Geschädigten nur durch Erhebung einer Klage erhalten werden können, hatte die Beklagte keinen Anlais, ihrerseits eine negative Peststellungswiderklage zu erheben,, Abgesehen davon könnte aus dem Umstand, daß die Beklagte eine solche Klage nicht erhoben hat, keinesfalls, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben meint, gefolgert werden, der Kläger habe mit seiner Teilklage genügend getan, um die Frist für den Gesamtanspruch zu wahren. Die Einhaltung der Klagefrist ist eine Prozeßvorausseti$ung und deshalb von Amts wegen nachzuprüfen (DRiZ 1964, 120). Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt- bei der Prüfung derartiger formund fristgebundener verfahrensrechtlicher Vorgänge regelmäßig nicht eine andere Beurteilung.; ein anderes könnte nur gelten, wenn, die Beklagte den Kläger etwa von der Erhebung der Klage z.B. durch irrtümliche Auskunft abgehalten hätte; in dieser Hinsicht ist nichts vorgetragen. Die vorliegende Klage ist daher nicht fristgemäß erhoben und vom Landgericht zutreffend als unzulässig angesehen worden.
Das Berufungsurteil kann deshalb, soweit es der Nachprüfung unterliegt, mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden. Vielmehr muß es in diesem Umfang aufgehoben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insoweit zurückgewiesen werden. Dagegen muß die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden, soweit ein Anspruch aus Halterhaftung in Betracht kommt.
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Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren ist dem Landgericht vorzubehalten, weil sich noch nicht endgültig überblicken läßt, wieweit die Rechtsmittel letztlich Erfolg haben.
Lr. Pagendarm	Lr.	Kreft	Br.	Hußla
 Gähtgens	Keßler