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BGH · III ZE 189/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 189/62

Wertsachen, die der Eigentümer gegen Kriegsende im Garten seines Wohngrundstücks vergraben hat, können, wenn das Grundstück später von den Streitkräften requiriert wird, nicht alö diesen "zur Nutzung überlassen" angesehen werden 9 solange nicht feststeht, ob die vergrabenen Sachen entdeckt und gehoben worden sind,, evakuiert worden seien, hätten sie den schönen wertvollen Schmuck seiner Ehefrau teils in einem V/andsafe im Schlafzimmer verborgen, teils in einer Blechkassette im Garten vergrabene Außer der Familie habe niemand hiervon gewußt« Er, der Kläger, habe nach der Besetzung des Grundstücks durch die amerikanische Fronttruppe noch einige Tage im Hause bleiben können, das Haus aber auf Anweisung des Führers des nachrückenden Truppenteils binnen weniger Minuten verlassen müssen, wobei ihm Uhr und Manschettenknöpfe abgenommen worden seien« Erst im Jahre 1948 habe er das Grundstück wieder betreten und feststellen können, daß der Schmuck verschwunden gewesen sei« Seine Vorstellungen bei der zuständigen amerikanischen Dienststelle hätten kein Gehör gefunden« Ihm sei anheimgegeben worden, Ansprüche nach eingereicht5 in dem in 95 Positionen Schmucksachen,' Kleidung,| Büromaschinen, Bettwäsche u«a« mit einem Wiederbeschaifungs wert von 191 5o3 ~DM und einer beantragten Entschädigungssumme von 191 123 DM aufgeführt sind« Die Dienststelle der Streitkräfte hat bestätigt, daß in dem Schadensfall eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte inr Sinne von Art« 8 Abs« 2 des Finanzvertrages vorliege« Der Kläger hat im Dezember 1958 eine Abschlagszahlung von 5o ooo DM ~ unter dem Vorbehalt der Rückforderung - von dem Amt für Verteidigungslasten erhaltene Am 1D August/!, September 1959 haten die Parteien eine Teilvereinbarung geschlossen, auf Grund deren der Kläger 14 515,5o DM erhalten hat, wobei die Forde*rung von 158 29o DM für den'Verlust von Schmucksachen ausgenommen wurde« Durch Bescheid vom 22« Oktober 1959 sugestellt am 27« Oktober 1959 ~ hat das Amt für Verteidigungslasten den Antrag auf Ersatz, wegen des Schmuckes abgelehnt, weil der Verlust nicht nachgewiesen sei« 1o Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben gehalten; es hat erwogen: Das vor dem 5® Mai 1955 requirierte Grundstück, mit dem die darauf befindlichen beweglichen Sachen, auch der teils eingeschlossene, teils vergrabene Schmuck, zur Nutzung der Streitkräfte in Anspruch genommen worden seien, gelte nach Art« 48 des Truppenvertrages als für ein weiteres Jahr beansprucht; diese Frist sei bis zu dem 31» Dezember 1956 verlängert wor* den (§ T des Fortgeltungsgesetzes vom 3® Juli 1956 - BGBl I 639)® Von der Möglichkeit, das Grundstück weiterhin in Anspruch zu nehmen (§ 85 BIG a«F0; die Bestimmungen des Bundo8leistungsgesetze3 sind in der Fassung vom 19® Oktober 1956 - BGBl I 815 - angeführt), sei anscheinend nicht Gebrauch gemacht worden, weil das Grundstück am 22« Februar 1957 freigegeben wurde» Für Gegenstände, die verloren oder beschädigt seien, könne der Kläger nach den §§ 27, 29 BLG a«F® Ersatz;.im Verfahren nach Art« 8 des Finanzvertrages - FV - beanspruchen (§ 60 Abs« 2 BLG a«Fo)» Der Schaden des Klägers gelte als im Zeitpunkt der Freigabe - dos Grundstücks eingeträten (Art« 8 Abs« 3 FV), also am 22» Februar 1957® Der Umstand, daß der Kläger das Verschwinden des Schmuckes schon 1948 festgestellt haben wolle, ändere hieran ebensowenig etwas wie die Veräußerung des _ ' Grundstücks« Das Besatzungsschäden-Abgeltungsgesetz komme nicht zur Anwendung, weil die Inanspruchnahme noch fortdauerte; deshalb sei eine Zuständigkeit der Verwaltungsge- 2« Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es schon in diesem Zusammenhänge der Erörterung bedürfte, ob das Berufungsgericht den geltend gemachten Schaden in allen Teilen richtig als einen ‘'Belegungsschaden'1 angesehen hat« Der Kläger hat seinen vermeintlichen Anspruch im Verfahren nach Art« 8 FV geltend gemacht«. Obwohl der Kläger den Verlust des Schmuckes schon im Jahre 1948 entdeckt haben will, ist das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler davon ausgegangen, daß der Schaden erst mit der Freigabe des Grundstücks als eingetreten und der Entschädigungsanspruch erst in diesem Zeitpunkt - also nach dem 5. Darüber besteht, soweit er-sichtlich-, Einigkeit (OLG Celle NJW 196o, 21o3; Danckelmann bei Palandt BGB 21 „ Aufl-, zu Art0 8 Abs-, 5 Antiu 2; vgl« auch Haupt-Mey-Qbert, Besatzungsschädenabgeltungsgesetz zu § 12 Annu 6) und diese Auslegung liegt auch den Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen zu dem Entschädigungsrecht für Stationierungsschäden vom 25« Juni 1957 (MinBIFin 1957, 695 unter Nro 8) zugrunde« Der darin enthaltene Vorbehalt für Sachen, die schon vor der Freigabe.des Grundstücks gesondert freigegeben wurden, trifft hier nicht zu, selbst wenn dem Kläger - wie er behauptet hat -schon im Jahre 1948 die Suche nach dem verschwundenen Schmuck gestattet wurde; denn solche durch das Entgegenkommen der Bewohner ermöglichten Nachforschungen können als "Freigabe" des Grundstücks oder der darauf befindlichen beweglichen Sachen nicht gewertet werden« Da hiernach der Schaden als nach dem 5« Mai 1955 entstanden gilt, ist nach Ablehnung des Anspruchs durch das Amt für Verteidigungslasten der Rechtsweg zu den-ordentlichen Gerichten gegeben (Art«, 8 Abs« lojFV)-, Ein Vergleich der bei den Akten G 2200 a und ST S-BM 2557/57 befindlichen Pläne ergebe, daß die Stelle, an der der Kläger den Schmuck vergraben haben wolle, auf dem Grundstück L ’ straße liege« Die Anmeldefrist habe daher - vjenigstens für den Verlust des vergrabenen Schmucks -mit dem 23« Juli 1955 begonnen und sei ja denfalls versäumt. Wenn es in BGHZ 34« 23o heißt, die Wahrung der Ausschlußfristen in Art, 8 Abs, 6 FV sei von Amts wegen zu beachten, so beruht dies auf der Erwägung, daß dio Fristversäumung als Verzicht auf den Anspruch gilt, also eine sachlichrechtliche Folge auslöst, die nicht eine Einrede begründet, sondern grundsätzlich zu dem Verlust des Anspruchs führt <’BGHk.Urteil vom 26, Februar 1962 - III ZR 4/61 ■ DerAnspruchsverlust als eine materielle Rechtsfolge ist von Amts wegen bei der Sachentscheidung zu beachten, selbst wenn der Beklagte sich nicht darauf berufen haben sollte« Die Tat- Pas ist in den Tatsacheninstanzen nicht geschehen« Per Hinweis der Revision, nach dem Tatbestand des Berufungsurteils seien die "Akten des AVL Nürnberg" Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des Beweises gewesen, läßt außer Betracht, daß ein gelber Hefter G 2200 a weder vom Landgericht noch vom Öberlande3gericht herangezogen würfle, sein Inhalt von den Parteien nicht vorgetragen worden ista Auf eine Auflage des Landgerichts vom 18« Januar i960 zeigte der Kläger unter dem 2o« Januar I960 an, das Verwaltungsvorverfahren sei unter dem Aktenzeichen StS-BM 2557/57 geführt worden« Diese Akten forderte da3 Landgericht am 23« Januar I960 bei dem Amt für Verteidigungslasten an« Mit Verfügung vom 15« Februar I960 gab der Einzelrichter der Beklagten auf, die Akten des Amts im Termin am 19/« Februar *960 vorzulegen« Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26« Februar 1962 **■ III ZR 4/61 ~ ausgeführt, daß die Anmeldung nach Inhalt und Zweck nicht eine rechtsgeschäftliche, sondern eine verfahrens-roChtliche Erklärung ist« Daß von der rechtzeitigen Abgabe dieser Erklärung die Erhaltung des materiellen Anspruchs abhängt, steht dem nicht entgegen; denn auch reine Prozeßhandlungen - wie die Klogeerhebung - lösen vielfach materielle Rechtswirkungen aüs, Verfahrenshandlungen und -erklärungen können in aller Regel durch einen Vertreter vorgenommen oder abgegeben werden, soweit die Vertretung nicht - was hier nicht zutrifft - gesetzlich ausgeschlossen ist, und Mängel der Vertretung können durch Genehmigung rückwirkend geheilt werdeno Für das formlose Verfahren des Amts für Verteidigungslasten kann etwas anderes nicht gelten. Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung des Anspruchs den geltend gemachten Schaden als einen "Belegungs-Schaden" (Art« 8 Abs« 2 Buchst« c FV}-- angesehen« Denn die unstreitig ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Anwesens dos Klägers habe sich - so schließt das Berufungsgericht aus der Regelung in Art« 5 Abs, 1 AHKG Nr, 47, § 12 Satz 2 schaden des Besatzunglfabgeltungsgesetze3 vom Io Dezember 1955 (BGBl I 734) und Art» 8 Abs» 3-EV - auch auf alle auf dem Grundstück befindlichen Sachen erstreckt, die der Verfügungsmacht des Klägers entzogen und der alleinigen Nutzungs- und Ver-fügungsmacht der Streitkräfte unterstellt worden seien;, gleichgültig, ob sicdoffen und zugänglich oder versteckt und verschlossen gewesen seien,, Demnach seien auch die Schmuckstücke, die der Kläger in dem Safe eingeschlossen oder im Garten vergraben haben wolle, mit dem Anwesen in Anspruch genommen und der Nutzung der Streitkräfte überlassen worden,, Das Amt für Verteidigungslasten nabe den gleichen Standpunkt eingenommen, indem es den Kläger wegen des Verlustes von Uhren und Ketten, die nach der' Behauptung des Klägers - ebenfalls versteckt waren, entschädigt habe,, Grundstück des Klägers geschehen seic Wie sie dabei auf die etwa 1 bis 1 1/2 m tief vergrabene Kassette gestoßen seien und diese ausgegraben hätten, ohne das vom Kläger obenauf gepflanzte Bäumchen zu entfernen, sei allerdings nicht aufzu-klären« Es genüge aber die Tatsache, daß die Kassette mit dem Schmuck nicht mehr vorhanden sei» Ben Schmuck im Wandsafe zu finden, werde nicht schwer gewesen sein. Ber Kläger verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn er Ersatz für den Verlust des wertvollen Schmucks von demselben Staat verlange, dem er die Vermögenssteuer vor“ enthalten habe« Ob er sich als Steuerzahler richtig verhalt ten habe, sei hier nicht zu entscheiden; dem Steuerfiskus bleibe es unbenommen, seine Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen, soweit das noch möglich sei« Es widerspreche Dabei übersieht das Berufungsgericht - abgesehen davon, daß seine Begründung den Teil des Schmuckes, der sich nicht im Gebäude, sondern im Garten befunden haben soll, nicht deckt daß die von ihm angeführten Bestimmungen (Art. 5 Ab3o 1 , Art. 8 Abs. 2 AHKG Nr. 47; § 12 Abs« 2 BesSchäden-AbgeltungsG; Arto Abs.3 FV) nach richtiger Ansicht über die Rechtsnatur des Anspruchs nichts besagen., vielmehr lediglich für bestimmte.Sachschäden den Zeitpunkt der Entstehung fingieren (vgl«, Haupt-Mey-Obert, Besatzungsschäden-abgeltungsgesetz, zu § 12 Anm„ 6)„ Der Schluß des Berufungsurteils, schlechthin alle beweglichen Sachen, die sich - gleichviel, ob offen oder verschlossen, bekannt oder versteckt - auf oder in einem requirierten Grundstück befanden, seien mit dem Grundstück zur Nutzung in Anspruch genommen worden, läßt sich auch nicht -wie das Berufungsgericht meint - aus der gesetzlichen Entwicklung rechtfertigen« Nach der Begriffsbestimmung in Art«, 1 Abs» 1 DVO Nr. 1 zu AHKG Nr. 47'waren als Belegungsschäden die Sachschäden an ordnungsgemäß in Anspruch genommenen Grundstücken (unbebauten Grundstücken und Gebäuden) "sowie deren Einrichtungsgegenständen und an sonstige^ ordnungsgemäß in Anspruch genommenen Sachen" anzusehen«, Verluste und Schäden an Sachen, die als solche nicht in Anspruch genommen oder nicht "Einrichtungsgegenstände" waren - ;wie z.B. Gegenstände des persönlichen Bedarfs u.,a■<* Schmucksachen (vgl. 77 ~) .-fl galten nicht als Belegungsschäden; für solche- Besatzungssachschäden9 die nicht Bolegungsschäden waren, .traf Art. 11 der genannten Durchführungsverordnung eine gesonderte Regelung« Ebenso regelt das Besatzungsschädenabgeltungsgesetz die Entschädigung für Schäden an Sachen, die durch eine Besät zungsmacht."ordnungsgemäß zur Nutzung oder zu dem Gebrauch in Anspruch genommen worden sind" (§ 5 Nr«, 1), abweic-hend von der Entschädigung für die Beschädigung anderer Sachen (§4)« Eine sinngemäß gleiche Unterscheidung - wenn auch mit gewissen Abwandlungen -liegt der hier eingreifenden Regelung in Art« 8 Abs* 2 FV zugrunde. 2o Richtig ist jedoch, daß Art*'8 Abs« 2 Buchst» e FV schon in seinem Wortlaut nicht auf 0;Lne förmliche Inanspruchnahmeder einzelnen Sachen, sondern darauf abstellt, ob sie "zur Nutzung überlassen" waren« Angefordert (§27 BLG a.F.) zur Benutzung für die Streitkräfte war hier ein Grundstück mit Gebäuden und Einrichtung,. 357 hingewiesen hat, es entspreche dem Sinn der Be-Stimmung, auch Sachen, die - ohne Gegenstand einer förmlichen Inanspruchnahme zu sein - sich auf einem in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben, in dem Grundstück belassen werden mußten und damit der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Streitkräfte unterlegen haben, als den Stroitkräften zur Nutzung überlassen anzusehen« 4o; IM zu BIG § 26 Nr« 4) als mit Haus und'Grundstück angefordert und erfaßt anzusehen, die Inanspruchnahme der Liegenschaft gleichsam auf die darauf und darin befindlichen beweglichen Sachen zu erstrecken (Banekelmann-KUhne, Besatzungsschädenrecht, zu Art* 5 AHKG Nr« 47 Anm* 5'S* 1o9)« Andererseits ist vorausgesetzt, daß der einzelne Gegenstand den Streitkräften zur Nutzung tatsächlich überlassen ist; denn Grundlage des Anspruchs ist das - durch die Überlassung der tatsächlichen Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeit gekennzeichnete - Verhältnis zur. Zeit seiner Inanspruchnahme als Y/ohnung einer Familie diente und diesem Zweck entsprechend eingerichtet und ausgostattot war, wurde mit allen seinen Räumen, Gelassen und Behältnissen sowie deren Inhalt der Nutzung des Klägers entzogen und der Nutzung der Streitkräfte unterstellt« Dabei kann der Inhalt eino3 in die Wand eingelassenen, möglicherweise noch durch ein Bild verhängten Behältnisses, nicht anders behandelt werden als etwa der Inhalt eines im Raum stehenden Schrankes» Denn da das ganze Haus in Anspruch genommen war, war den Streitkräften in beiden Fällen Zugang und Zutritt in gleicher Weise möglich; sie übernahmen mit der Nutzung des Hauses, in <dem sie unter Ausschluß des Eigentümers verfügten, die Verantwortung für den seiner Bestimmung dienenden Inhalt« Dazu läßt sich zwanglos der Inhalt eines in die Wand eingelassenen b) Anders liegt es hinsichtlich des Teiles des Schmucks, den der Kläger im Garten vergraben haben will» Zwar kann als mit Grundstück und Garten in Anspruch genommen angesehen werden, was nach natürlicher Auffassung dazu gehört, aus ihm erwächst und sich - infolge und zu dem Zweck der Nutzung durch eine Familie - darin befindet» Insofern treffen auch die zahlreichen Beispiele, die das Berufungsgericht (Bl0 18, 19 der Entseheidungsgründe des Berufungsurteils) gebildet hat -ZoBo Inhalt einer Kartoffelmiete im Garten (vgl» insoweit aber Nr» 45 Abs» 5 letzter Satz der Erläuterungen vom 25» Juni 1957) -zu. Weder der Wortlaut der Bestimmung, noch der einer erweiternden Auslegung zugrunde liegende Gedanke - wer eine fremde Sache nutze, sei für ihren Bestand verantwortlich, - greifen hier ein» Im Garten vergrabener Schmuck kann daher, selbst wenn dies in Kriegszeiten üblich sein mag, nicht als mit dem Grundstück in Anspruch genommen behandelt werden» Ob die Dinge anders zu beurteilen wären, wenn die Benutzer des Grundstücks - um weitere Beispiele.des Berufungsurteils zu verwenden - beim Ausheben einer Grube oder bei der S&ohe nach Minen oder verborgenen Gegenständen auf - die Kassette mit dem Schmuck gestoßen wären und damit die Möglichkeit • der Nutzung tatsächlich erhalten hätten, kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht sieht gerade dies als ungeklärt an. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe diese - für den Rechtsstreit entscheidende -Feststellung nicht treffen dürfen, ohne den von der Beklagten in der Berufungsbegründung erbetenen Augenschein einzunehraen, durch den die Beklagte beweisen wollte, daß das Vergraben des Schmucks aus der Nachbarschaft ohne weiteres habe beobachtet werden können« Dieses Beweisangebot war erheblich* Der Kläger) — worauf die Revision zutreffend hinweist - bei seiner Vernehmung am 17« November i960 angegeben; daß der Zustand von Ga: ton, Hecke und Zaun noch unverändert sei, er hat es auch als möglich bezeichnet, daß ein Außenstehender, der "extra” hineinschaute, wohl habe sehen können, was im Garten.vorging. Das Berufungsgericht hätte, um eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugung zu schaffen, diese angebotene weitere Möglichkeit der Sachaufklärung nutzen müssen, zu demal es nach dem vom Kläger zu den Akten des Amts für Verteidigungslasten (doi’t Bl* 76) eingereichten Plan den Anschein hat, daß die Vergrabungsstelle unweit der Straße liegt« Die Möglichkeit, daß ein Außenstehender - durch das ungewohnte Treiben in früher Morgenstunde aufmerksam gemacht - durch Hecke und Zaun das Vergraben des Schmuckes beobachtet und sich diese Kenntnis noch vor dem Einrücken der Besatzungsmacht zunutze gemacht haben könnte, ist nach dem bisherigen Erörterungs-ötand nicht auszuschließen« Deshalb kann die Peststellung, daß die Sachen sich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf dem Grundstück befanden, dort zurückgelassen wurden und im Zeitpunkt der Freigabe nicht mehr vorhanden waren, für die Begründung des Anscheins genügen, der Verlust sei durch eine widerrechtliche Handlung einer der Personen verursacht worden, die als Benutzer die uneingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit auf die zurückgelassenen Sachen hatten (vglo Haupt-Mey-Obert, BesSchäden-AbgeltungsG, zu § 4 Anm„ 7)o Das aber setzt wenigstens die unangreifbare Feststellung voraus, daß die vergrabenen Schmuckstücke bei der Besetzung des Grundstücks noch vorhanden waren, an der es bislang fehlte Unter diesen Umständen kann unerör-tert bleiben, ob der Kläger es sich entgegenhalten lassen müßte, daß er die durch Arte 5?

Zitierte Normen: § 561 ZPO
GrundstückNutzungBerufungsgerichtStreitkräfteAnspruchKlägerSacheSchmuck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerks ja Amtliche Sammlung:	nein
 Finanzvertrag idF v« 3o« März 1955? BGBl II, 3o1, 381 , Ar.t„ 8; BundesleistungsG (BI.G) v, 19» Oktober 1956 idF v. 27» September 1961p BGBl I 1769s § 26.
Wertsachen, die der Eigentümer gegen Kriegsende im Garten seines Wohngrundstücks vergraben hat, können, wenn das Grundstück später von den Streitkräften requiriert wird, nicht alö diesen "zur Nutzung überlassen" angesehen werden 9 solange nicht feststeht, ob die vergrabenen Sachen entdeckt und gehoben worden sind,,
BGH, ürt. v. 28.. .Oktober 1963 - III ZE 189/62 - KGmrnberg?]?Ur
 Ill ZR 189/62	•
V erkundet am 28« Oktober 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
.	I in Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Ober-finanzdirektion Nürnberg, in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Nordamerika,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr„
gegen
 den Kaufmann W P:	,	Ni	»	P	Str«. ,
Kläger und Revisiönsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof«	Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung, vom 16« September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundes= richter Dr. Kreft, Dr« Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
' \
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15« Juni 1962 aufgehoben« Die-Sache wird zur ander«" weiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges — an das Berufungs~ gericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer des Villengrundstücks L. straße Nr» in Fi , das er im März 1955 verkauft hate Das Anwesen wurde am 3? Mai 1945 von der amerikanischen . Besatzungsmacht in Anspruch genommen und am 22« Februar 1957 freigegebeno Der Kläger konnte beim Verlassen des Grundstücks nur ein Handköfferchen mit den nötigsten persönlichen Dingen mitnehmenc
 Der Kläger fordert Ersatz für Schmuck und Wertsachen, die während der Inanspruchnahme des Grundstücks verschwunden seien; er hat behauptet: Im April 1945? wenige Tage bevor seine Frau und seine Kinder aus F . evakuiert worden seien, hätten sie den schönen wertvollen Schmuck seiner Ehefrau teils in einem V/andsafe im Schlafzimmer verborgen, teils in einer Blechkassette im Garten vergrabene Außer der Familie habe niemand hiervon gewußt« Er, der Kläger, habe nach der Besetzung des Grundstücks durch die amerikanische Fronttruppe noch einige Tage im Hause bleiben können, das Haus aber auf Anweisung des Führers des nachrückenden Truppenteils binnen weniger Minuten verlassen müssen, wobei ihm Uhr und Manschettenknöpfe abgenommen worden seien« Erst im Jahre 1948 habe er das Grundstück wieder betreten und feststellen können, daß der Schmuck verschwunden gewesen sei« Seine Vorstellungen bei der zuständigen amerikanischen Dienststelle hätten kein
 Gehör gefunden« Ihm sei anheimgegeben worden, Ansprüche nach
\ • ■
der Freigabe des Grundstücks anzu demelden« Der Schmuck habe einen Wert von 158 29o DM gehabt« Seine Ehefrau habe ihm den Ersatzanspruch abgetreten«
Am Io« Mai 1957 hat für den Kläger, der sich damals in Toronto befand, dessen Bevollmächtigter Q	H
einen Belegungsschaden dem Grunde nach angemeldet« Der Kläger hat am 26« August 1957 bei dem Amt für Verteidigungs-lasten einen schriftlichen'Entschädigungsantrag auf dem .üblichen Formblatt - datiert: Toronto, den 25? Juli 1957 -
 
eingereicht5 in dem in 95 Positionen Schmucksachen,' Kleidung,| Büromaschinen, Bettwäsche u«a« mit einem Wiederbeschaifungs wert von 191 5o3 ~DM und einer beantragten Entschädigungssumme von 191 123 DM aufgeführt sind« Die Dienststelle der Streitkräfte hat bestätigt, daß in dem Schadensfall eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte inr Sinne von Art« 8 Abs« 2 des Finanzvertrages vorliege« Der Kläger hat im Dezember 1958 eine Abschlagszahlung von 5o ooo DM ~ unter dem Vorbehalt der Rückforderung - von dem Amt für Verteidigungslasten erhaltene Am 1D August/!, September 1959 haten die Parteien eine Teilvereinbarung geschlossen, auf Grund deren der Kläger 14 515,5o DM erhalten hat, wobei die Forde*rung von 158 29o DM für den'Verlust von Schmucksachen ausgenommen wurde« Durch Bescheid vom 22« Oktober 1959 sugestellt am 27« Oktober 1959 ~ hat das Amt für Verteidigungslasten den Antrag auf Ersatz, wegen des Schmuckes abgelehnt, weil der Verlust nicht nachgewiesen sei«
Mit der Klage, die am Montag, dom 28« Dezember 1959 bei dom Landgericht eingereicht und « nachdem der Kläger den angeforderten Gerichtskostenvorschuß am 8« Januar i960 eingezahlt hat ~ am 19° Januar i960 zugestellt worden ist, hat der Kläger den abgelehnten Anspruch gerichtlich goltend gemacht« Zur Hohe des Schadens hat er vorgetragen, der Gesamtverlust von 158 29o DM sei in Höhe von 35 484,5o DM noch durch die Abschlagszahlung vom Dezember 1958 gedeckt; er hat demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von;
122 8o5,5o DM nebst 4 $ Zinsen seit dem Io« Mai 1957 zu verurteilen«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat
1
bestritten, daß die angegebenen Schmuckstücke sich zur Zeit dos Einmarsches der amerikanischen Streitkräfte auf dem Anwesen befunden hätten, und hat sich hilfsweise darauf berufen, daß den Klager, der sich jahrelang nicht um die Werte gekümmert habe, ein erhebliches. Mitverschulden treffe« Weiter
~ 4 -
ist die Beklagte dem Anspruch mit rechtlichen Erwägungen entgegengotreteno	•
Das Landgericht hat den Anspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage« Der Kläger bittet;, das Rechtsmittel zu-rückzuweisen«
Ent scheidungsgründe:
X«
1o Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben gehalten; es hat erwogen: Das vor dem 5® Mai 1955 requirierte Grundstück, mit dem die darauf befindlichen beweglichen Sachen, auch der teils eingeschlossene, teils vergrabene Schmuck, zur Nutzung der Streitkräfte in Anspruch genommen worden seien, gelte nach Art« 48 des Truppenvertrages als für ein weiteres Jahr beansprucht; diese Frist sei bis zu dem 31» Dezember 1956 verlängert wor* den (§ T des Fortgeltungsgesetzes vom 3® Juli 1956 - BGBl I 639)® Von der Möglichkeit, das Grundstück weiterhin in Anspruch zu nehmen (§ 85 BIG a«F0; die Bestimmungen des Bundo8leistungsgesetze3 sind in der Fassung vom 19® Oktober 1956 - BGBl I 815 - angeführt), sei anscheinend nicht Gebrauch gemacht worden, weil das Grundstück am 22« Februar 1957 freigegeben wurde» Für Gegenstände, die verloren oder beschädigt seien, könne der Kläger nach den §§ 27,
29 BLG a«F® Ersatz;.im Verfahren nach Art« 8 des Finanzvertrages - FV - beanspruchen (§ 60 Abs« 2 BLG a«Fo)» Der Schaden des Klägers gelte als im Zeitpunkt der Freigabe - dos Grundstücks eingeträten (Art« 8 Abs« 3 FV), also am 22» Februar 1957® Der Umstand, daß der Kläger das Verschwinden des Schmuckes schon 1948 festgestellt haben wolle, ändere hieran ebensowenig etwas wie die Veräußerung des _ ' Grundstücks« Das Besatzungsschäden-Abgeltungsgesetz komme nicht zur Anwendung, weil die Inanspruchnahme noch fortdauerte; deshalb sei eine Zuständigkeit der Verwaltungsge-
 
richte nicht gegeben« Der Kläger habe den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht und die Klage - unter‘Berücksichtigung des § 261 b ZPO - rechtzeitig erhoben; denn der Gericht skostenvorschuß sei nach Anforderung am 3o« Dezember 1959 am 8« Januar i960 eingezahlt worden., eine schuldhafte Verzögerung sei schon deshalb ausgeschlossen;, weil zwischen beiden Tagen zwei Feiertage, ein Samstag und ein Sonntag g e 1 e g e n >. hätten«
2« Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es schon in diesem Zusammenhänge der Erörterung bedürfte, ob das Berufungsgericht den geltend gemachten Schaden in allen Teilen richtig als einen ‘'Belegungsschaden'1 angesehen hat« Der Kläger hat seinen vermeintlichen Anspruch im Verfahren nach Art« 8 FV geltend gemacht«. In dieses Verfahren gehören Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach Inkrafttreten des Finanzvertrages -d«h« nach dem 5« Mai 1955 ~ im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen (Art« 8 Abs« 1 FV)« Daß diese Voraussetzungen zutreffen, hat die zuständige Dienststelle der Streitkräfte durch ihre Bescheinigung, dem Schadensfall liege eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne von Art« 8 Abs« 2 FV zugrunde, bindend bestätigt (vgl« 3GHZ 35s 185, 189)« Die Bestimmungen des Hato-Trup-penstatuts bleiben gemäß Art« 41 Abs« 12 des Zusatzabkommens außer Betracht«
Obwohl der Kläger den Verlust des Schmuckes schon im Jahre 1948 entdeckt haben will, ist das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler davon ausgegangen, daß der Schaden erst mit der Freigabe des Grundstücks als eingetreten und der Entschädigungsanspruch erst in diesem Zeitpunkt - also nach dem 5. Mai 1955 --als entstanden gelte« Hach Art« 8 Abs« 3 FV gelten Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind, als im Zeitpunkt der Freigabe eingetreten und Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden als erst in diesem Zeitpunkt entstanden« Ob die Bestimmung nach ihrem
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Y/ortlaut auf den verschwundenen Schmuck zutrifft? ob dieser also den Streitkräften "zur Nutzung überlassen" war - und zwar in seinen vergrabenen wie in seinen eingeschlossenen Teilen kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben« Jedenfalls entspricht es-, insbesondere bei Berücksichtigung der gesetzlichen Entwicklung über Art«. 5 AHKG Nr. 47 und § 12 Satz 2 des Besatzungsschädenabgeltungsgesetzes, dem Sinn der Bestimmung-, für bewegliche Sachen-, die sich in einer den Streitkräften zur-Nutzung überlassenen Liegenschaft befunden haben, als maßgebend den Tag der Freigabe der Liegenschaft anzusehen, weil erst die' Freigabe des Grundstücks dem Betroffenen eine Feststellung des Bestandes und des Zustandes ermöglichte. Darüber besteht, soweit er-sichtlich-, Einigkeit (OLG Celle NJW 196o, 21o3; Danckelmann bei Palandt BGB 21 „ Aufl-, zu Art0 8 Abs-, 5 Antiu 2; vgl« auch Haupt-Mey-Qbert, Besatzungsschädenabgeltungsgesetz zu § 12 Annu 6) und diese Auslegung liegt auch den Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen zu dem Entschädigungsrecht für Stationierungsschäden vom 25« Juni 1957 (MinBIFin 1957, 695 unter Nro 8) zugrunde« Der darin enthaltene Vorbehalt für Sachen, die schon vor der Freigabe.des Grundstücks gesondert freigegeben wurden, trifft hier nicht zu, selbst wenn dem Kläger - wie er behauptet hat -schon im Jahre 1948 die Suche nach dem verschwundenen Schmuck gestattet wurde; denn solche durch das Entgegenkommen der Bewohner ermöglichten Nachforschungen können als "Freigabe" des Grundstücks oder der darauf befindlichen beweglichen Sachen nicht gewertet werden« Da hiernach der Schaden als nach dem 5« Mai 1955 entstanden gilt, ist nach Ablehnung des Anspruchs durch das Amt für Verteidigungslasten der Rechtsweg zu den-ordentlichen Gerichten gegeben (Art«, 8 Abs« lojFV)-,
t.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die zweimonatige Klagefrist sei bei Berücksichtigung des .§ 26t b ZPO gewahrt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Re--vision nicht.angegriffen.
• 3« Die Revision ist jedoch der Meinung, der Kläger habe die Frist von 9o Tagen für die Anmeldung des Anspruchs (Art,
 8 Abs« 6 FV) nicht eingehalten, und begründet dies wie folgt;
a) Der Grundbesitz des Klägers habe die beiden rechtlich selbständigen Grundstücke Lindenstraße 30 (Wohnhaus) und L straße (Gartenhaus) umfaßte Die rechtliche Selbständigkeit der beiden Grundstücke sei zunächst ~ wie aus dem gelben Hefter G 2200.a des Amts für Verteidigungslasten ersichtlich sei - von den Beteiligten nicht beachtet wordene Jedoch habe der Kläger im Oktober 1954 die Freigabe des Grundstücks Lfe^netraße V beantragt und diesem Anträge sei §uch am 23o Juli 1955 entsprochen worden,, nachdem das Grundstück abgezäunt und sonstige Auflagen der Streitkräfte erfüllt worden seien,. Ein Vergleich der bei den Akten G 2200 a und ST S-BM 2557/57 befindlichen Pläne ergebe, daß die Stelle, an der der Kläger den Schmuck vergraben haben wolle, auf dem Grundstück L ’ straße liege« Die Anmeldefrist habe daher - vjenigstens für den Verlust des vergrabenen Schmucks -mit dem 23« Juli 1955 begonnen und sei ja denfalls versäumt.
Dieser Vortrag der Revision ist neu. Der Beurteilung des ‘Revisionsgerichts aber unterliegt nur dasjenige Vorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§561 ZPO)« Diese Bindung:gilt allerdings nicht hinsichtlich der Punkte, die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen sind; darum aber geht es hier nicht. Wenn es in BGHZ 34« 23o heißt, die Wahrung der Ausschlußfristen in Art, 8 Abs, 6 FV sei von Amts wegen zu beachten, so beruht dies auf der Erwägung, daß dio Fristversäumung als Verzicht auf den Anspruch gilt, also eine sachlichrechtliche Folge auslöst, die nicht eine Einrede begründet, sondern grundsätzlich zu dem Verlust des Anspruchs führt <’BGHk.Urteil vom 26, Februar 1962 - III ZR 4/61 ■ DerAnspruchsverlust als eine materielle Rechtsfolge ist von Amts wegen bei der Sachentscheidung zu beachten, selbst wenn der Beklagte sich nicht darauf berufen haben sollte« Die Tat-
Bachen, aber, aus denen er sich ergeben könnte, werden nicht von Amts wegen ermittelt, sondern sind von den Parteien vorzutragen (§§ 128, 138 ZPO)«
Pas ist in den Tatsacheninstanzen nicht geschehen« Per Hinweis der Revision, nach dem Tatbestand des Berufungsurteils seien die "Akten des AVL Nürnberg" Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des Beweises gewesen, läßt außer Betracht, daß ein gelber Hefter G 2200 a weder vom Landgericht noch vom Öberlande3gericht herangezogen würfle, sein Inhalt von den Parteien nicht vorgetragen worden ista Auf eine Auflage des Landgerichts vom 18« Januar i960 zeigte der Kläger unter dem 2o« Januar I960 an, das Verwaltungsvorverfahren sei unter dem Aktenzeichen StS-BM 2557/57 geführt worden« Diese Akten forderte da3 Landgericht am 23« Januar I960 bei dem Amt für Verteidigungslasten an« Mit Verfügung vom 15« Februar I960 gab der Einzelrichter der Beklagten auf, die Akten des Amts im Termin am 19/« Februar *960 vorzulegen«
In diesem Termin überreichte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Akten StS-BM 2557/57, die als Beiakten zu den Gerichtsakten genommen wurden« Pemgemäß heißt es im Tatbestand des landgerichtiiehen Urteils, die ’’Akten des AmtQs für Verteidigungslasten betreffend den geltend gemachten Schaden" seien beigezogen worden« Im Berufungsrecht szug überreichte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Termin am 24« Mai 1961 aus den Akten des Amteis für Verteidigungslasten die Schadensliste sowie die Erklärung an das amerikanische Hauptquartier vom 23« September 1957; diese Schriftstücke wurden - nach Vermerk im Protokoll -zur Mappe "übergebene Schriftstücke" genommen, wölsie sich noch befinden« V/eitere Akten oder Urkunden wurden von den Gerichten nicht herangezogen und - ausweislich der Protokoll le und Schriftsätze - von den Parteien nicht vorgetragen«
Am 28« März 1962 verhandelten die Parteien abschließend vor dem Oberlandesgerieht unter Bezugnahme "auf die übergebenen Urkunden"« Pie Bezugnahme im Tatbestand des Beru-
fungsurteils gilt also den Akten stS-BM 2557/57 und den ergänzenden Urkunden, die die Anzeige des Amts"für.Verteidigungslasten an die Dienststelle der Streitkräfte und deren Erklärungen enthalten. Von Akten im gelben Hefter mit dem Aufdruck G 2200 a ist im Rechtsstreit nicht die Rede gewesen.
Es ist daher verfehlt, wenn die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO darin sehen will, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Akten G 2200 a nicht berücksichtigt habe; denn das Gericht konnte'nur den vorgetragenen Streitstoff berücksichtigen. Ebenso unbegründet ist die Rüge Ofner Verletzung des § "39 ZPOj denn das Berufungsgericht, dem die Akten G 2200a nicht vorgetragen waren, konnte mögliche Unstimmigkeiten nicht erkennen und den Inhalt' dieser Akten mit dem der Akten StS-BM 2557/57 nicht vergleichen« Dazu war allein die Beklagte imstande, die beide Aktenstücke hätte vorlegen können, wenn sie dies für sachdienlich hielt.
Der Senat muß daher bei dem gegenwärtigen Sachstand von dem unstreitigen Vortrage ausgehen, daß das Grundstück, auf dem der Schmuck sich befunden hatte, am 22„ Februar 1957 freigegeben wurde» .	.
b) Die Revision rügt weiter, die Anmeldung durch G>
H<	.am Io. Mai 1957 habe die 9o-Tagefrist nicht wahren
 können, denn der Kläger habe HcMfeaNW erst am 25c Juli 19®* " also nach Ablauf der Frist -Vollmacht erteilt»
Auch diese Rüge ist unbegründet» Es ist unstreitig, daß HMHi als ’’Bevollmächtigter des Klägers” am -Io» Mai .1957 den Anspruch dem Grunde nach anmeldete0 Der Bescheid des Amts für Verteidigungslasten vom 22» Oktober 1959 bezeichnete ihn als ’’bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers”, ebenso
U£LP'S~
führt die Berui^oegründung dor Beklagten aus, der ’’Vertreter des Klägers, G	.	H	”,	habe den Antrag gestellte
- Io -
Eine Form für die Anmeldung nach Art« 8 Abs» 6 F'V ist nicht vorgeschrieben (Danckelmann bei Palandt zu Arto 8 Abs« 7 Anm0 1)o H	meldete	den	Anspruch	mündlich in offener
 Stellvertretung an, hierüber wurde eine Niederschrift auf-genommen, die er "i«A«" Unterzeichnete«
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26« Februar 1962 **■ III ZR 4/61 ~ ausgeführt, daß die Anmeldung nach Inhalt und Zweck nicht eine rechtsgeschäftliche, sondern eine verfahrens-roChtliche Erklärung ist« Daß von der rechtzeitigen Abgabe dieser Erklärung die Erhaltung des materiellen Anspruchs abhängt, steht dem nicht entgegen; denn auch reine Prozeßhandlungen - wie die Klogeerhebung - lösen vielfach materielle Rechtswirkungen aüs, Verfahrenshandlungen und -erklärungen können in aller Regel durch einen Vertreter vorgenommen oder abgegeben werden, soweit die Vertretung nicht - was hier nicht zutrifft - gesetzlich ausgeschlossen ist, und Mängel der Vertretung können durch Genehmigung rückwirkend geheilt werdeno Für das formlose Verfahren des Amts für Verteidigungslasten kann etwas anderes nicht gelten. Ob das Amt einen Vertreter ohne Vollmacht hätte zurückweisen können, üä£i dahin-stehen. Es nahm hier die Anmeldung durch Hoffmann entgegen und fertigte .darüber ein Protokoll, Ein etwaiger ursprünglicher Mangel würde jedenfalls rückwirkend dadurch geheilt, daß die schriftliche Vollmacht nachgereicht wurde (EGZ 161,
350; Danckelmann bei Palandt BGB 21, Aufl, zu Arte 8 Abs« 6 Anm, 1 c| e
II 0
Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung des Anspruchs den geltend gemachten Schaden als einen "Belegungs-Schaden" (Art« 8 Abs« 2 Buchst« c FV}-- angesehen« Denn die unstreitig ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Anwesens dos Klägers habe sich - so schließt das Berufungsgericht aus der Regelung in Art« 5 Abs, 1 AHKG Nr, 47, § 12 Satz 2
- 11
schaden
 des Besatzunglfabgeltungsgesetze3 vom Io Dezember 1955 (BGBl I 734) und Art» 8 Abs» 3-EV - auch auf alle auf dem Grundstück befindlichen Sachen erstreckt, die der Verfügungsmacht des Klägers entzogen und der alleinigen Nutzungs- und Ver-fügungsmacht der Streitkräfte unterstellt worden seien;, gleichgültig, ob sicdoffen und zugänglich oder versteckt und verschlossen gewesen seien,, Demnach seien auch die Schmuckstücke, die der Kläger in dem Safe eingeschlossen oder im Garten vergraben haben wolle, mit dem Anwesen in Anspruch genommen und der Nutzung der Streitkräfte überlassen worden,, Das Amt für Verteidigungslasten nabe den gleichen Standpunkt eingenommen, indem es den Kläger wegen des Verlustes von Uhren und Ketten, die nach der' Behauptung des Klägers - ebenfalls versteckt waren, entschädigt habe,,
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil der Leistungsempfänger seine Pflicht zur Rückgabe (§ 20 Abs» 2 BLG a»F» nicht erfüllen könne» Hierzu stellt das Berufungsgericht - in Würdigung der Beweisaufnahme - tatsächlich fest? Die Ehefrau des Klägers habe eine große Anzahl sehr schöner, wertvoller Schmuckstücke besessen» Vor denu großen Bombenangriffen sei eine Liste dieser Schmuckstücke angefertigt worden, die als Unterlage für den Entschädigungsantrag gedient habe» Einige Tage vor der Evakuierung der Ehefrau und der Kinder des Klagers nach	seien	Schmuck- und Wertsachen teils im
V/andsafe verborgen, teils in einer Blechkassette im Garten vergraben worden» Diese Wertgegenstände seien im Zeitpunkt der Inanspruchnahme: auf dem Grundstück, vorhanden gewesen; es fehle an jedem Anhalt dafür, daß in der kurzen Zeit zwischen dem Vergraben und der Besetzung Einheimische den Schmuck entwendet haben könnten? Andererseits•hätten die Streitkräfte auf beschlagnahmten Grundstücken planmäßig nach verborgenen und vergrabenen Gegenständen gesucht, und es könne als erwiesen angesehen werden, daß dies auch auf dein
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Grundstück des Klägers geschehen seic Wie sie dabei auf die etwa 1 bis 1 1/2 m tief vergrabene Kassette gestoßen seien und diese ausgegraben hätten, ohne das vom Kläger obenauf gepflanzte Bäumchen zu entfernen, sei allerdings nicht aufzu-klären« Es genüge aber die Tatsache, daß die Kassette mit dem Schmuck nicht mehr vorhanden sei» Ben Schmuck im Wandsafe zu finden, werde nicht schwer gewesen sein. Jedenfalls sei der gesamte Schmuck während der Zeit der Inanspruchnahme abhanden gekommene Ber Wert der verlorenen Sachen habe den noch unverbrauchten Teil von 35«484,5o BM des ausgezahlten Vorschusses überstiegene
 Bas Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers verneinte Es sei nicht ungewöhnlich und nicht, unzweckmäßig gewesen, den Schmuck im Hause zu verbergen und zu vergraben» Andere hätten dies auch getan; die Unterbringung auf einer Bank wäre nicht sicherer gewesen» Beim Verlassen des Anwesens habe der Kläger nichts mitnehmen können; er habe binnen weniger Minuten räumen müssen und nur das Allernotwendigste mitnehmen dürfen» Einige Wertsachen <? Uhr und Manschettenknöpfe - seien ihm abgenommen worden« Während der Inanspruchnahme habe er sich um die Sachen nicht kümmern können« Baß er schon 1948 das Anwesen habe betreten und nachforschen können, sei etwas Außergewöhnliches gewesen»
Wenn er den Verlust damals auch schon festgestellt habe, habe er ihn doch nicht mehr verhindern, auch nicht aufklären und keine Ansprüche stellen können« Seine Versuche bei amerikanischen Bienststellen seien vergeblich gewesen«
Ber Kläger verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn er Ersatz für den Verlust des wertvollen Schmucks von demselben Staat verlange, dem er die Vermögenssteuer vor“ enthalten habe« Ob er sich als Steuerzahler richtig verhalt ten habe, sei hier nicht zu entscheiden; dem Steuerfiskus bleibe es unbenommen, seine Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen, soweit das noch möglich sei« Es widerspreche
 
aber nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, daß der Kläger Ersatz wegen eines durch die Streitkräfte erlittenen Verlustes beanspruche, auch wenn die Bundesrepublik -dafür eintreten müsse*
III.
Das Berufungsurteil, muß auf gehoben werden,. weil das'Beruf ungsgericht, das einen einheitlichen Anspruch wegen eines "Belegungsschadens" angenommen hat, verkannt hat, daß mit der Klage zwei verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die materiellrechtlich verschiedenen Regeln unterliegen,,
Io "Belegungsschäden" sind nach Art* 8 Abs» 2 Buchst, c PV Schäden, "'welche die Streitkräfte an Liegenschaften oder beweglichen Sachen, die ihnen zur Nutzung überlassen sind, während der Dauer dieser Nutzung verursachen, soweit die Schäden über das Maß normaler Abnutzung hinausgehen»
Das Berufungsgericht stellt hierzu als unstreitig fest, da3 Anwesen des Klägers sei seit dem 3, Mai 1945 ordnungsgemä. dürch einen, den Bestimmungen entsprechenden Requisitions-' schein in Anspruch genommen worden, und begründet seine Folgerung, die Schmuckstücke, die der Kläger im Wandsafe eingeschlossen und im Garten vergraben haben wolle, seien eben» falls mit dem Anwesen zusammen von der-Besatzungsmacht in Anspruch genommen und ihr zur Nutzung überlassen worden, indem cs ausführt, die in'requirierten Gebäuden befindlichen beweglichen Sachen seien seit dem Erlaß des Gesetzes Nr„ 47 der Alliierten Hohen Kommission betreffend Entschädigung für Besatzungsschäden vom 8„. Februar 1951 - AHKG Nr» 47. « den requirierten Sachen gleichbehandelt worden, weil die Bewohner bei der ersten Beschlagnahme meist ganz kurzfristig hätten räumen müssen und oft- nur wenige Sachen hätten mitnehmen dürfen»	'
S
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Dabei übersieht das Berufungsgericht - abgesehen davon, daß seine Begründung den Teil des Schmuckes, der sich nicht im Gebäude, sondern im Garten befunden haben soll, nicht deckt daß die von ihm angeführten Bestimmungen (Art. 5 Ab3o 1 , Art. 8 Abs. 2 AHKG Nr. 47; § 12 Abs« 2 BesSchäden-AbgeltungsG; Arto Abs. 3 FV) nach richtiger Ansicht über die Rechtsnatur des Anspruchs nichts besagen., vielmehr lediglich für bestimmte.Sachschäden den Zeitpunkt der Entstehung fingieren (vgl«, Haupt-Mey-Obert, Besatzungsschäden-abgeltungsgesetz, zu § 12 Anm„ 6)„
Der Schluß des Berufungsurteils, schlechthin alle beweglichen Sachen, die sich - gleichviel, ob offen oder verschlossen, bekannt oder versteckt - auf oder in einem requirierten Grundstück befanden, seien mit dem Grundstück zur Nutzung in Anspruch genommen worden, läßt sich auch nicht -wie das Berufungsgericht meint - aus der gesetzlichen Entwicklung rechtfertigen« Nach der Begriffsbestimmung in Art«, 1 Abs» 1 DVO Nr. 1 zu AHKG Nr. 47'waren als Belegungsschäden die Sachschäden an ordnungsgemäß in Anspruch genommenen Grundstücken (unbebauten Grundstücken und Gebäuden) "sowie deren Einrichtungsgegenständen und an sonstige^ ordnungsgemäß in Anspruch genommenen Sachen" anzusehen«, Verluste und Schäden an Sachen, die als solche nicht in Anspruch genommen oder nicht "Einrichtungsgegenstände" waren - ;wie z.B. Gegenstände des persönlichen Bedarfs u.,a■<* Schmucksachen (vgl. Nr„7 der Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen vom'4. Februar 1954 ~ MinBlFin 1954,. 77 ~) .-fl galten nicht als Belegungsschäden; für solche- Besatzungssachschäden9 die nicht Bolegungsschäden waren, .traf Art. 11 der genannten Durchführungsverordnung eine gesonderte Regelung« Ebenso regelt das Besatzungsschädenabgeltungsgesetz die Entschädigung für Schäden an Sachen, die durch eine Besät zungsmacht."ordnungsgemäß zur Nutzung oder zu dem Gebrauch in Anspruch genommen worden sind" (§ 5 Nr«, 1), abweic-hend von der Entschädigung für die Beschädigung anderer Sachen (§4)« Eine sinngemäß gleiche
 Unterscheidung - wenn auch mit gewissen Abwandlungen -liegt der hier eingreifenden Regelung in Art« 8 Abs* 2 FV zugrunde.
2o Richtig ist jedoch, daß Art*'8 Abs« 2 Buchst» e FV schon in seinem Wortlaut nicht auf 0;Lne förmliche Inanspruchnahmeder einzelnen Sachen, sondern darauf abstellt, ob sie "zur Nutzung überlassen" waren« Angefordert (§27 BLG a.F.) zur Benutzung für die Streitkräfte war hier ein Grundstück mit Gebäuden und Einrichtung,. also eine Sachgesamtheit, ohne genaue Abgrenzung? Für derartige Fälle besagt Nr* '45 Abs« 5 der Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen vom 25« Ju-l ui 1957 (MinBlFin 1957? 695)? au^ deren. Bedeutung für die Auslegung des Finanzvertrages der Senat schon in BGHZ 53,
353? 357 hingewiesen hat, es entspreche dem Sinn der Be-Stimmung, auch Sachen, die - ohne Gegenstand einer förmlichen Inanspruchnahme zu sein - sich auf einem in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben, in dem Grundstück belassen werden mußten und damit der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Streitkräfte unterlegen haben, als den Stroitkräften zur Nutzung überlassen anzusehen«
*>
Biese Auslegung entspricht der natürlichen Auffassung und dem rechtlichen Bedürfnis; sie ermöglicht es, die Einrichtung eines requirierten Hauses, den Bewuchs^..: die Bestandteile und das Zubehör eines Grundstücks (vgl« hierzu BGHZ 39? 4o; IM zu BIG § 26 Nr« 4) als mit Haus und'Grundstück angefordert und erfaßt anzusehen, die Inanspruchnahme der Liegenschaft gleichsam auf die darauf und darin befindlichen beweglichen Sachen zu erstrecken (Banekelmann-KUhne, Besatzungsschädenrecht, zu Art* 5 AHKG Nr« 47 Anm* 5'S* 1o9)« Andererseits ist vorausgesetzt, daß der einzelne Gegenstand den Streitkräften zur Nutzung tatsächlich überlassen ist; denn Grundlage des Anspruchs ist das - durch die Überlassung der tatsächlichen Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeit gekennzeichnete - Verhältnis zur. Sache,, das den Berechtigten,
 eben weil er eine fremde Sache anstelle des Eigentümers nutzen und darüber verfügen kann? verantwortlich macht und verpflichtet, für Verlust und Beschädigung einzustehen,, Das kann bei Sachgesamtheiten zutreffen, ohne daß das Vorhandensein des einzelnen Gegenstandes dem Übernehmenden im Zeitpunkt der Überlassung bewußt ist; denn maßgebend sind die objektiven Verhältnisseo Fehlt e3 aber an einer Überlassung, die freiwillig oder erzwungen sein mag, hätten z«B« die Streitkräfte
v
einen verschwundenen Gegenstand bei einer noch so genauen
 Bestandsaufnahme nicht erfassen können, weil er vor ihnen
 auf dem Grundstück versteckt, ihrer Nutzung also gerade ent-♦
zogen wurde, dann läßt sich nicht davon sprechen, daß der Gegenstand den Streitkräften "zur Nutzung überlassen" worden sei«
3« Aus diesen Grundsätzen folgt für die Entscheidung der vorliegenden Streitsache;
a) Es bestehen keine Bedenken, den Teil des Schmucks, den der Kläger - wie das Berufungsurteil feststellt - im Wandsafe des Schlafzimmers eingeschlossen hat, zur Einrichtung des in Anspruch genommenen Gebäudes zu rechnen und als mit diesem Gebäude angefordert anzusehen., Denn das Gebäude, das zur . Zeit seiner Inanspruchnahme als Y/ohnung einer Familie diente und diesem Zweck entsprechend eingerichtet und ausgostattot war, wurde mit allen seinen Räumen, Gelassen und Behältnissen sowie deren Inhalt der Nutzung des Klägers entzogen und der Nutzung der Streitkräfte unterstellt« Dabei kann der Inhalt eino3 in die Wand eingelassenen, möglicherweise noch durch ein Bild verhängten Behältnisses, nicht anders behandelt werden als etwa der Inhalt eines im Raum stehenden Schrankes» Denn da das ganze Haus in Anspruch genommen war, war den Streitkräften in beiden Fällen Zugang und Zutritt in gleicher Weise möglich; sie übernahmen mit der Nutzung des Hauses, in <dem sie unter Ausschluß des Eigentümers verfügten, die Verantwortung für den seiner Bestimmung dienenden Inhalt« Dazu läßt sich zwanglos der Inhalt eines in die Wand eingelassenen
 
Sicherheitsfachea rechnen., das als Teil des Gebäudes dazu dient, das Eigentum der Bewohner gegen Unbefugte zü schützen«,
Insoweit kommt ein Anspruch nach‘Art» 8 Abs«, 2 Buchst, c FV mit § 27 BIG a»F» in Betrachte	.
b) Anders liegt es hinsichtlich des Teiles des Schmucks, den der Kläger im Garten vergraben haben will» Zwar kann als mit Grundstück und Garten in Anspruch genommen angesehen werden, was nach natürlicher Auffassung dazu gehört, aus ihm erwächst und sich - infolge und zu dem Zweck der Nutzung durch eine Familie - darin befindet» Insofern treffen auch die zahlreichen Beispiele, die das Berufungsgericht (Bl0 18, 19 der Entseheidungsgründe des Berufungsurteils) gebildet hat -ZoBo Inhalt einer Kartoffelmiete im Garten (vgl» insoweit aber Nr» 45 Abs» 5 letzter Satz der Erläuterungen vom 25» Juni 1957) -zu. Jedoch hat das Berufungsgericht die Besonderheit außer Betracht gelassen, die sich daraus ergibt, daß Schmuck mit der Benutzung eines Gartens regelmäßig nichts zu tun hat und daß der Kläger, indem er den Schmuck vergrub, die Nützung durch die Streitkräfte gerade verhindern wollte. Er gab den vergrabenen Schmuck nicht in die Hand und die Verantwortung der Streitkräfte, sondern suchte dies zu vermeiden. Weder der Wortlaut der Bestimmung, noch der einer erweiternden Auslegung zugrunde liegende Gedanke - wer eine fremde Sache nutze, sei für ihren Bestand verantwortlich, - greifen hier ein» Im Garten vergrabener Schmuck kann daher, selbst wenn dies in Kriegszeiten üblich sein mag, nicht als mit dem Grundstück in Anspruch genommen behandelt werden» Ob die Dinge anders zu beurteilen wären, wenn die Benutzer des Grundstücks - um weitere Beispiele.des Berufungsurteils zu verwenden - beim Ausheben einer Grube oder bei der S&ohe nach Minen oder verborgenen Gegenständen auf - die Kassette mit dem Schmuck gestoßen wären und damit die Möglichkeit • der Nutzung tatsächlich erhalten hätten, kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht sieht gerade dies als ungeklärt an.
Hinsichtlich der im Garten vergrabenen Schmuckkassette entfällt daher die Anwendbarkeit von Art» 8 Abs0 2 Buchst0 c FV mit § 27 BLG a»Fc Insov/eit kann-ein Anspruch nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs» 2 Buchsto a und b FV in Verbindung mit § 29 BLG a.F» oder den §§ 823 2 839 BGB bestehen o
4o Las Berufungsgericht hat die Tatbestandsmerkmale der *
letztgenannten Bestimmungen nicht geprüfte Es hat sich - im Blick auf § 27 BLG a«Pt - mit den Feststellungen begnügte der Schmuck' sei bei der Inanspruchnahme, aber nicht mehr bei der Freigabe des Grundstücks vorhanden gewesen« Demgemäß ist in rechtlicher Hinsicht unerörtert und in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt geblieben* ob der im Garten vergrabene Schmuck infolge einer auf der Anforderung des Grundstücks beruhenden Leistung verlorengegangen ist (§ 29 BLG aJ.) oder ob der Verlust auf eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte oder eines ihrer Angehörigen zurückzuführen ist, für die die Beklagte einzustehen hätte» Mangels hinreichender tatsächlicher Aufklärung kann der Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung über die Klage nicht treffen»
a) Entgegen der Auffassung des Klägers bieten die .Feststellungen, die' das Berufungsgericht im Hinblick auf einen Belegungsschaden getroffen hat, keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über den vergrabenen Teil des Schmuckes» Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der ,Schmuck einige Tage oder einige Wochen vor der Besetzung vergraben worden sei» Es hat seine Überzeugung vom Vorhandensein dos Schmucks am Tage der Besetzung damit begründet; Der Kläger sei nach der Abreise seiner Familie allein im Hause geblieben. Der Lehrer, der zur Zeit des Vergrabens noch dort gewohnt habe, habe von dem Vergraben des Schmucks keine Kenntnis gehabt, auch könne nicht angenommen werden, daß er den Schmuck entwendet hätte» Andere Personen seien auf dom
 
Grundstück.nicht gesehen wordene Sie hätten den Schmuck auch nur auffinden können, wenn sie das Vergraben beobachtet hätten, und dazu sei keine Gelegenheit gewesen, es sei denn ganz oben aus dem Nachbarhaus*
Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe diese - für den Rechtsstreit entscheidende -Feststellung nicht treffen dürfen, ohne den von der Beklagten in der Berufungsbegründung erbetenen Augenschein einzunehraen, durch den die Beklagte beweisen wollte, daß das Vergraben des Schmucks aus der Nachbarschaft ohne weiteres habe beobachtet werden können« Dieses Beweisangebot war erheblich* Der Kläger) — worauf die Revision zutreffend hinweist - bei seiner Vernehmung am 17« November i960 angegeben; daß der Zustand von Ga: ton, Hecke und Zaun noch unverändert sei, er hat es auch als möglich bezeichnet, daß ein Außenstehender, der "extra” hineinschaute, wohl habe sehen können, was im Garten.vorging. Das Berufungsgericht hätte, um eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugung zu schaffen, diese angebotene weitere Möglichkeit der Sachaufklärung nutzen müssen, zu demal es nach dem vom Kläger zu den Akten des Amts für Verteidigungslasten (doi’t Bl* 76) eingereichten Plan den Anschein hat, daß die Vergrabungsstelle unweit der Straße liegt« Die Möglichkeit, daß ein Außenstehender - durch das ungewohnte Treiben in früher Morgenstunde aufmerksam gemacht - durch Hecke und Zaun das Vergraben des Schmuckes beobachtet und sich diese Kenntnis noch vor dem Einrücken der Besatzungsmacht zunutze gemacht haben könnte, ist nach dem bisherigen Erörterungs-ötand nicht auszuschließen«
Es ist allerdings richtig *■. worauf die Revisionserwiderung des Klägers hinweist daß angesichts des häufigen Wechsels der Benutzer in Anspruch genommener Grundstücke und des-üm-stande3, daß dem Eigentümer fast stets der Zutritt verwehrt war, regelmäßig eine Beweiserleiehterung am Platze sein kann.
- 2o -
Deshalb kann die Peststellung, daß die Sachen sich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf dem Grundstück befanden, dort zurückgelassen wurden und im Zeitpunkt der Freigabe nicht mehr vorhanden waren, für die Begründung des Anscheins genügen, der Verlust sei durch eine widerrechtliche Handlung einer der Personen verursacht worden, die als Benutzer die uneingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit auf die zurückgelassenen Sachen hatten (vglo Haupt-Mey-Obert, BesSchäden-AbgeltungsG, zu § 4 Anm„ 7)o Das aber setzt wenigstens die unangreifbare Feststellung voraus, daß die vergrabenen Schmuckstücke bei der Besetzung des Grundstücks noch vorhanden waren, an der es bislang fehlte Unter diesen Umständen kann unerör-tert bleiben, ob der Kläger es sich entgegenhalten lassen müßte, daß er die durch Arte 5? 7 AHKG Hr0 47 gebotene Möglichkeit, den - nach seiner Behauptung - schon 1948 entdeckten Verlust des Schmuckes:bei dem Bürgermeister aüzu demelden, versäumt'und sich dadurch selbst der Möglichkeit einer im Jahre 1951 vermutlich leichteren Aufklärung begeben habe«
b) Diese Rechtsfehler geben Veranlassung, das Berufungsurteil im Ganzen aufzuheben; denn es ist nicht ersichtlich, wieweit das Berufungsurteil sich auf den vergrabenen Schmuck und wieweit es sich auf den im Wandsafe eingeschlossenen Schmuck bezieht« Die in denTatsachenisnatnzen versäumte * Aufgliederung ließ sich im Revisionsrechtszug nicht nachholen, weil der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht angeben konnte, welche Schmuckstücke er im Garten ver-graben und welche er im Wandsafe eingeschlossen habe« Der
■ Kläger wird sich hierzu noch erklären und dabei auch dazu
\
äußern müssen, in welcher Weise er den nicht verbrauchten Vorschußrest von 35o484,5o UM» den er bei der Klageerhebung von seiner Forderung abgezogen hat, auf seine beiden Ansprüche verteilen will«
Hiernach muß das Berufungsurteil im ganzen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
 Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Die Beklagte wird in der erneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben5 ihre weiteren Rügen gegen das Berufungsurteil - z«B« im Hinblick: auf die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers - vorzutragen »■
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Verhältnis die Revision sachlich Erfolg haben kann,
 Rr0 Pagendarm Bundesrichter Dr« Kreft	Dr<> Hußla
 ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift . verhindertB
Dr. Pagendarm
 Gähtgens	Bundesrichter Keßler
 ist beurlaubt und an del Leistung der Unterschrij U' verhinderte
 Br, Pagendarm