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BGH · III ZR 189/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 189/60

BGB § 847 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann der Umstand Berücksichtigt werden0 daß körperliche Beschwerden des Verletzten nicht allein durch die unerlaubte Handlung*, sondern mit durch dessen Körperkonstitution verursacht worden sind» mögen sie auch erst durch die Verletzung ausgelöst worden sein« gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte0 - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kreft, Br* Beyer, Gähtgens, Keßler und Schäfer für Recht erkannt: 1. Das Berufungsgericht hat äuf Grund der Gutachten der Chirurgischen Universitäts- und Poliklinik 13» Januar 1959 und 15« März I960 als unmittelbare und mittelbare Folge des Unfalls angesehen: Zustand nach Patellarfraktur beiderseits mit deutlicher Stufenbildung abgeheilt, mäßige Arthrosis deformans beider Kniegelenke Zustand nach Thrombose bzw« Thrombophlebitis des rechten Beines und tiefer Beckenvenenthrombose mit venöser Rückflußstauung und deutlicher chronischer Oedembildung an beiden Unterschenkeln, folgenlos abgeheilte Kontusion der linken Schulter, des linken Thorax und des linken Handgelenkes, fcadiusfraktur rechts, die in guter Stellung mit deutlicher Callusbildung abgeheilt war« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Dauerschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30# zurückbleibt Nicht nur als Folgen des Unfalls, sondern auch als solche der Adipositas (Fettsucht) des Klägers und der dadurch hervorgerufenen und also konstitutionsbedingten Fehl- und Überbelastung der Beine und der HUft- und Kreuzdarmbeingegend hat es dagegen die vom Kläger angegebenen Schmerzen und Beschwerden in den genannten Körperteilen betrachtet und angenommen, daß diese auf die Schicksals- bzw« konstitutionsbedingten Faktoren zu einem guten Teil, d.h« in einem sehr viel stärkeren Grade zurückzuführen seien als auf den Unfall. Demgegenüber bringt die Revision vors Die vom Berufungsgericht als überwiegend konstitutionsbedingt bezeich-neten Beschwerden hätten bei richtiger Anwendung der Grundsätze über den adäquaten Kausalzusammenhang als Unfallfolgen behandelt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes voll berücksichtigt werden müssen, weil sie, wenn auch auf Grund der Konstitution des Klägers, so doch durch den Unfall ausgelöst worden seien; statt dessen ergebe sich aus dem Berufungsurteil nicht einmal sicher, daß sie überhaupt berücksichtigt seien» Dieser Angriff geht fehl» Wohl sind Krankheitserscheinungens die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst werden, weil die Anlage zu’ der Krankheit beim Verletzten bereits vorhanden war, regelmäßig Unfall-folgen im Rechtssinn (RGZ 169? IM Nr» 2 zu £GB § 249 (Bb); BGB-RGRK 11 * Aufl» Anm* 2 zu § 843)o Das hindert jedoch nicht, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Umstand zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen, daß gewisse-9 Unfallfolgen wesentlich oder in erster Linie auf einer krankhaften Anlage des Verletzten beruhen» während materielle Schäden, die dem Verletzten aus unerlaubten Handlungen entstehen, voll auszu-gleichen sind, ist das Schmerzensgeld nach Billigkeit festzusetzen (§ 847 BGB)» Dabei sind alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen, in erster Linie die Stärke und Dauer der Schmerzen und der sonstigen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Verletzten, dann aber auch der Grad des Verschuldens des Schädigers und die wirtschaftliche Lage der Beteiligten (BGHZ 18, 149)o Der Grad des Verschuldens hat auf die Schwere der Unfallfolgen oft keinen Rinfluß, wie sich gerade bei Verkehrsunfällen zeigt; die Vermögenslage der Beteiligten steht mit dem Unfallgeschehen selbst regelmäßig in keinem unmittelbaren Zusammenhang» Sind nundbei der Bemessung des so kann es nicht rechtsfehle^ haft - vielmehr nach Lage des Falles sogar geboten - sei auch darauf abzustellen, in welchem Grade die körperlicl: Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch eine vorher vorhandene krankhaft* Anlage verursacht worden sind® Der Grad der Verursachung mit welchem die unerlaubte Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat, ist sowohl für die Ausgleich wie besonders für die Genugtuungsfunktion des Schmerzeng geldes von Bedeutung« Bas Berufungsgericht hat demnach keinen Rechtsverstoß begangen, wenn es die allein vom Unfall verursachten Beschwerden des Klägers von den Schmerzen abgegrenzt hat, die wesentlich auch auf desser Konstitution beruhen« Baß es diese Schmerzen überhaupt nicht berücksichtj habe, kann der Revision nicht zugegeben werden<, Bas Geg« teil ist zwar im Berufungsurteil nicht ausdrücklich ausgesprochen« Aus den Feststellungen, die vom Kläger angegebenen Schmerzen und Beschwerden von seiten der Beine, der Hüft~ und Kreuzdarmbeingelenke und des Rückens seiet nicht nur Unfallfolgen, sondern auch Ausdruck der beim Kläger vorliegenden konstitutionsbedingten Fehl- und Überbelastung der unteren Extremitäten und der genannter Gelenke, die ihretwegen erforderliche Behandlung könne durch den Hausarzt oder ambulant in einem Krankenhaus durchgeführt werden und einer wiederholten stationären Behandlung bedürfe es auch insoweit nicht, geht jedoch eindeutig hervor, daß das Berufungsgericht diese Schmerzen als durch den Unfall mit verursacht ansieht. die Überprüfung der Gutachten der chirurgischen Univer-sitäts- und Poliklinik durch einen weiteren Sachverständigen sei nicht veranlaßt« Offensichtlich bezieht sich dieser Satz auf den im Schriftsatz des Klägers.vom insbesondere auf einer Verkennung der für die Festsetzung von Art und Höhe rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte beruht, aber nicht daraufhin, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig ist (BGB-RGRK 11« Aufl« § 847 Anm, 12)« Bas Berufungsgericht hat die gesundheitlichen Schäden und die Beschwerden, die der Kläger durch den Un« fall erlitten hat, die seelische Belastung des Klägers durch die Unfallfolgen, die Schuld des amerikanischen Fahrers und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und damit die für die Bemessung wesentlichen Punkte berücksichtigto Es hat sich zwar nicht darüber ausgelassen, inwiefern der zugesprochene Betrag geeignet ist, dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die ent*= gangene Lebensfreude zu Verschaffen; dazu hatte es jedoch keinen Anlaß, da die Parteien nichts Wesentliches in dieser Richtung vorgetragen hatten und nur vorgetra-genc Umstände zu berücksichtigen sind (BGB-RGRK aaO Anm« 12), Es hat den Unfall im Hinblick auf die Verletzungen des Klägers und die bleibenden Folgen als schwer bezeichnet und damit das Schmerzensgeld in erkennbare Beziehung zu den erlittenen Schäden gesetzt (BGH IM BGB § 847 Nr, 4 und Nr. 14 - VersR 1953, 390 und 1959, 458). Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht dem Kläger als Schmerzensgeld nicht neben oder statt der Erhöhung des zugesprochenen Kapitalbetrags eine Rente zuerkannt hat. Es hat die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente neben einem Kapitalbetrag gegeben seien, nicht geprüft, weil der Berufungsantrag in erster Linie auf Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages von 5«000,— IM auf mindestens 10o000,— BM gerichtet, das Schmerzensgeld aber nur um 2,500,— BM zu erhöhen gev/esen sei, Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Prüfung vornehmen müssen, geldrente lautete und die Berufungebegründung an erster Stelle die Leistung eines Kapitalbetrages von mindestens 10.000 DM vorschlug, liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob* etwa an-

Zitierte Normen: § 847 BGB § 412 ZPO § 847 BGB
SchmerzensgeldesSchmerzensgeldUnfallBerufungsgerichtUnfallfolgenGutachtenSchmerzBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Hachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung; nein
BGB § 847
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann der Umstand Berücksichtigt werden0 daß körperliche Beschwerden des Verletzten nicht allein durch die unerlaubte Handlung*, sondern mit durch dessen Körperkonstitution verursacht worden sind» mögen sie auch erst durch die Verletzung ausgelöst worden sein«
BGH, Urt« v«. 16« November 1961 - III ZR 189/60
Olß Bamberg BG Würzburg .
2173 044
Ill ZR 189/60 Verkündet
 am 16o November 1961 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Na men des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Angestellten Rudolf f9 R^H|Mgasse
 in W|
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Recht eanv;ält Br*
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte0 - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kreft, Br* Beyer, Gähtgens, Keßler und Schäfer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9o Juni I960 wird zurückgewiesen*
Ber Kläger trägt die Kosten des Revisionsver« fahrens0
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 10» September 'S 956 fuhr der damals 38-jährige Kläger mit einem Personenkraftwagen in der Nähe von Kitzingen auf ein Fahrzeug der in der Bundesrepublik stationierten US-Streitkräfte auf, das ihm plötzlich die Fahrbahn versperrte» Der Unfall wurde von dem amerikanischen Fahrer verschuldet und war füz* den Kläger unabwendbar . Der Kläger wurde schwer verletzt»
Das Amt für Verteidigungslasten hat dem Kläger u»a» ein Scherzensgeld von 3»000,— DM zuerkannt» Mit seiner zu dem Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger neben anderen, auf Zahlung und Feststellung gerichteten Ansprüchen die Erhöhung des Schmerzensgeldes beantragto Das Landgericht hat dieses um 2»000,— DM erhöht» Mit seiner Berufung hat der Kläger u»a» beantragt, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung eines weiteren in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen; er hat angeregt, ihm einen Kapitalbe« trag von mindestens 10»000,— DM und darüber hinaus für die Zeit ab 1» Januar 1957 eine monatliche Sehmer-zensgeldrente öder aber eine weitere Erhöhung des einmal zu zahlenden Betrages zuzusprechen. Er macht geltend, daß er wegen seiner unfallbedingten Beschwerden und Schmerzen seinem Beruf dauernd nicht mehr nachgehen könne. Das Berufungsgericht hat den Kapitalbetrag um 2.500,— DM auf insgesamt 7-500,— DM erhöht, im übrigen hat es die Berufung zurückgev/iesen, soweit das Schmerzensgeld in Betracht kommt. Mit der Hevision beantragt der Kläger das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die in der Berufungsinstanz bezüglich des Schmerzens« gcldes gestellten Anträge weiterverfolgen zu können» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
 
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat äuf Grund der Gutachten der Chirurgischen Universitäts- und Poliklinik 13» Januar 1959 und 15« März I960 als unmittelbare und mittelbare Folge des Unfalls angesehen: Zustand nach Patellarfraktur beiderseits mit deutlicher Stufenbildung abgeheilt, mäßige Arthrosis deformans beider Kniegelenke Zustand nach Thrombose bzw« Thrombophlebitis des rechten Beines und tiefer Beckenvenenthrombose mit venöser Rückflußstauung und deutlicher chronischer Oedembildung an beiden Unterschenkeln, folgenlos abgeheilte Kontusion der linken Schulter, des linken Thorax und des linken Handgelenkes, fcadiusfraktur rechts, die in guter Stellung mit deutlicher Callusbildung abgeheilt war« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Dauerschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30# zurückbleibt Nicht nur als Folgen des Unfalls, sondern auch als solche der Adipositas (Fettsucht) des Klägers und der dadurch hervorgerufenen und also konstitutionsbedingten Fehl- und Überbelastung der Beine und der HUft- und Kreuzdarmbeingegend hat es dagegen die vom Kläger angegebenen Schmerzen und Beschwerden in den genannten Körperteilen betrachtet und angenommen, daß diese auf die Schicksals- bzw« konstitutionsbedingten Faktoren zu einem guten Teil, d.h« in einem sehr viel stärkeren Grade zurückzuführen seien als auf den Unfall. Es hat den Unfall zu den schweren Fällen gerechnet und unter-Berücksichtigung der Ausgleichsund Genugtuungsfunktioi des Schmerzensgeldes, der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers, des Grades des Verschuldens des Schädigers, des Anlasses des Unfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ein Schmerzensgeld von insgesamt 7 «500,— DM für angemessen erachtet«
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Demgegenüber bringt die Revision vors Die vom Berufungsgericht als überwiegend konstitutionsbedingt bezeich-neten Beschwerden hätten bei richtiger Anwendung der Grundsätze über den adäquaten Kausalzusammenhang als Unfallfolgen behandelt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes voll berücksichtigt werden müssen, weil sie, wenn auch auf Grund der Konstitution des Klägers, so doch durch den Unfall ausgelöst worden seien; statt dessen ergebe sich aus dem Berufungsurteil nicht einmal sicher, daß sie überhaupt berücksichtigt seien» Dieser Angriff geht fehl» Wohl sind Krankheitserscheinungens die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst werden, weil die Anlage zu’ der Krankheit beim Verletzten bereits vorhanden war, regelmäßig Unfall-folgen im Rechtssinn (RGZ 169? 117, 120; 155, 38, 41;
BGH VI ZR 137/52 vom 8» Juli 1953 = VersR 1953, 401 =
IM Nr» 2 zu £GB § 249 (Bb); BGB-RGRK 11 * Aufl» Anm* 2 zu § 843)o Das hindert jedoch nicht, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Umstand zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen, daß gewisse-9 Unfallfolgen wesentlich oder in erster Linie auf einer krankhaften Anlage des Verletzten beruhen» während materielle Schäden, die dem Verletzten aus unerlaubten Handlungen entstehen, voll auszu-gleichen sind, ist das Schmerzensgeld nach Billigkeit festzusetzen (§ 847 BGB)» Dabei sind alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen, in erster Linie die Stärke und Dauer der Schmerzen und der sonstigen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Verletzten, dann aber auch der Grad des Verschuldens des Schädigers und die wirtschaftliche Lage der Beteiligten (BGHZ 18,
 149)o Der Grad des Verschuldens hat auf die Schwere der Unfallfolgen oft keinen Rinfluß, wie sich gerade bei Verkehrsunfällen zeigt; die Vermögenslage der Beteiligten steht mit dem Unfallgeschehen selbst regelmäßig in keinem unmittelbaren Zusammenhang» Sind nundbei der Bemessung des
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Schmerzensgeldes Umstände zu beachten, die ohne Einfluß auf die Unfallfolgen sind? so kann es nicht rechtsfehle^ haft - vielmehr nach Lage des Falles sogar geboten - sei auch darauf abzustellen, in welchem Grade die körperlicl: Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch eine vorher vorhandene krankhaft* Anlage verursacht worden sind® Der Grad der Verursachung mit welchem die unerlaubte Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat, ist sowohl für die Ausgleich wie besonders für die Genugtuungsfunktion des Schmerzeng geldes von Bedeutung« Bas Berufungsgericht hat demnach keinen Rechtsverstoß begangen, wenn es die allein vom Unfall verursachten Beschwerden des Klägers von den Schmerzen abgegrenzt hat, die wesentlich auch auf desser Konstitution beruhen«
Baß es diese Schmerzen überhaupt nicht berücksichtj habe, kann der Revision nicht zugegeben werden<, Bas Geg« teil ist zwar im Berufungsurteil nicht ausdrücklich ausgesprochen« Aus den Feststellungen, die vom Kläger angegebenen Schmerzen und Beschwerden von seiten der Beine, der Hüft~ und Kreuzdarmbeingelenke und des Rückens seiet nicht nur Unfallfolgen, sondern auch Ausdruck der beim Kläger vorliegenden konstitutionsbedingten Fehl- und Überbelastung der unteren Extremitäten und der genannter Gelenke, die ihretwegen erforderliche Behandlung könne durch den Hausarzt oder ambulant in einem Krankenhaus durchgeführt werden und einer wiederholten stationären Behandlung bedürfe es auch insoweit nicht, geht jedoch eindeutig hervor, daß das Berufungsgericht diese Schmerzen als durch den Unfall mit verursacht ansieht. Bei dei Erörterung über die Höhe des Schmerzensgeldes, die der umfassenden Barlegung aller Gesundheitsschäden des Klägers einschließlich der durch die Konstitution mitbeding ten folgt, berücksichtigt es vor allem die körperlichen
 
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Beeinträchtigungen des Klägers? ohne sie nochmals einzeln aufzuführen« Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür vorhanden? daß es die durch die Konstitution des Klägers mitverursachten Beschwerden außer Acht gelassen habe? vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang? daß es alle aufgeführten Beschwerden, soweit es sie als durch den Unfall verursacht ansieht, berücksichtigt hat«
Mit dieser Feststellung ist zugleich der vorsorglich erhobenen Revisionsrüge der Boden entzogen? das Berufungsgericht habe es entgegen der Bestimmung des § 286 ZPO - anzuwenden ist § 287 aaO - unterlassen? die Ehefrau des Klägers als Zeugin und diesen als Partei darüber zu vernehmen? daß die Schmerzen im Rücken und in den Beinen erst seit dem Unfall aufgetreten seieno Denn da das Berufungsgericht von der Annahme ausgeht? daß diese Schmerzen? v/enn auch nicht ausschließlich, so doch durch den Unfall mitverursacht worden seien? kommt es auf das unberücksichtigt gebliebene Beweisangebot nicht an«
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Ebenso bleibt die verfahrensrechtliche Rüge ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das ihm übergebene Gutachten des Schloßkurheims in Bad	nicht be-
achtet und möglicherweise aus diesem Gründe kein Obergutachten beigezogen« Das Berufungsurteil nimmt zwar? wie der Revision zuzugeben ist? zu dem vom Kläger übergebenen Gutachten nicht ausdrücklich Stellung« Es erklärt jedoch? die Überprüfung der Gutachten der chirurgischen Univer-sitäts- und Poliklinik	durch	einen weiteren
 Sachverständigen sei nicht veranlaßt« Offensichtlich bezieht sich dieser Satz auf den im Schriftsatz des Klägers.vom 10« Mai *1960 enthaltenen Antrag ein Ober-' gutachten einzuholen« Da dieser Antrag sich wesentlich
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auf das Gutachten des leitenden Arztes des Schloßkurheims in Bad	£>r»	stützt 9 kann unbe-
denklich angenommen werden, daß dieses Gutachten vom Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Beweisantrag berücksichtigt worden ist« Im übrigen bestand schon deshalb kein Anlaß, ein Obergutachten einzuholen5 v/oil auch das Gutachten der Chirurgischen Universitätsund Poliklinik	vom *5* März I960 den ursächli-
chen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den beim Kläger in den Beinen, in den Küft- und Kreuzdarmbeingelen-ken und im Bücken anhaltend auftretenden Schmerzen anerkennt, wenn auch mit der Einschränkung, daß die Schme] zen überwiegend auf der Konstitution des Klägers beruhen« Da Br.	zur	FraSe der Ursächlichkeit der
 Konstitution nicht Stellung nimmt, steht nicht einmal fest, ob überhaupt ein wesentlicher Unterschied in den Meinungen der Gutachter besteht. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten sein kann, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, das Vorliegen besonders schwieriger (und nicht zuverlässig beantworteter) Prägen oder grobe Mängel der vorhandenen Gutachten (BGH in MDR 1953, 605 und VersR I960 596) sind nicht gegeben; die Gutachten der Chirurgische] Universitäts- und Poliklinik	vom	13«	Januar 19!
und 15* März I960 als ungenügend im Sinpe des § 412 ZPO anzuschen bestand keinerlei Anlaß.
2. Die Revision rügt weiter allgemein die Verletzu: des materiellen Rechts, insbesondere des § 847 BGB.
Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich ins Ermessen des Tat richters gestellt; dessen Entscheidung kann nur daraufhin nachgeprüft v/erden, ob sie auf einem Rechtsirrtum,
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insbesondere auf einer Verkennung der für die Festsetzung von Art und Höhe rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte beruht, aber nicht daraufhin, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig ist (BGB-RGRK 11« Aufl« § 847 Anm, 12)« Bas Berufungsgericht hat die gesundheitlichen
 Schäden und die Beschwerden, die der Kläger durch den Un«
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fall erlitten hat, die seelische Belastung des Klägers durch die Unfallfolgen, die Schuld des amerikanischen Fahrers und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und damit die für die Bemessung wesentlichen Punkte berücksichtigto Es hat sich zwar nicht darüber ausgelassen, inwiefern der zugesprochene Betrag geeignet ist, dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die ent*= gangene Lebensfreude zu Verschaffen; dazu hatte es jedoch keinen Anlaß, da die Parteien nichts Wesentliches in dieser Richtung vorgetragen hatten und nur vorgetra-genc Umstände zu berücksichtigen sind (BGB-RGRK aaO Anm« 12), Es hat den Unfall im Hinblick auf die Verletzungen des Klägers und die bleibenden Folgen als schwer bezeichnet und damit das Schmerzensgeld in erkennbare Beziehung zu den erlittenen Schäden gesetzt (BGH IM BGB § 847 Nr, 4 und Nr. 14 - VersR 1953, 390 und 1959, 458).
Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht dem Kläger als Schmerzensgeld nicht neben oder statt der Erhöhung des zugesprochenen Kapitalbetrags eine Rente zuerkannt hat. Es hat die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente neben einem Kapitalbetrag gegeben seien, nicht geprüft, weil der Berufungsantrag in erster Linie auf Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages von 5«000,— IM auf mindestens 10o000,— BM gerichtet, das Schmerzensgeld aber nur um 2,500,— BM zu erhöhen gev/esen sei, Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Prüfung vornehmen müssen,
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geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach der das Schmerzensgeld in geeigneten Fällen teilweis als Kapitalloistung und teilweise als Rente nebeneinander festgesetzt werden kann; dabei steht die Form der Rentenzahlung unabhängig und gleichberechtigt neben der der Kapitalzahlung (BGH IM BGB § 847 Nr* 14 mit Nachweisen); Kapital und Rente können insbesondere dann nebeneinander gewährt werden, wenn nach der Ausheilung schwerer und schmerzhafter Verletzungen erhelbliche Bauerfolgen bestehen bleibeno Gleichwohl hat die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob als Schmerzen: geld neben einer Kapitalleistung auch eine Rente zu gewähren sei, keinen Erfolg* Der Klagantrag lautete auf die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes; das Begehren auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente war nicht förmlich zu seinem Inhalt gemacht, sondern ergab sich aus den Schriftsätzen des Klägers, insbesondere aus der Klage- und Berufungsbegründung» In dieser heißt es: "Es sind nicht nur die Voraussetzungen für eine wesentliche Erhöhung des Schmerzensgeldes, sondern auch für die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente gegeben; ein Betrag von IOoOOO DM erscheint daher mindestens als angemessen, der sich entsprechend erhöhen müßte, falls das Oberlandesgeric neben dem Schmerzensgeld nicht auch eine Schmerzensgeldrei te zuorkennen sollte»" Auf Grund dieser Ausführungen konnte das Berufungsgericht annehmen, daß als Schmerzensgeld d erster Linie ein Kapitalbetrag von mindestens 10»000 BM begehrt werde, zu demal die Entschädigung in Kapital die Entschädigungsforra ist, von der das Gesetz für den Regelfall ausgehto Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht als angemessene Entschädigur. des gesamten Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, der Betrag von 7»500 BM angesehen hat» Angesichts des Umstandes, daß der Klagantrag nicht auf Zahlung einer Schmerzene
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geldrente lautete und die Berufungebegründung an erster Stelle die Leistung eines Kapitalbetrages von mindestens 10.000 DM vorschlug, liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob* etwa an-
stelle des von ihm zugesprochenen 2 «500 DM eine entsprechende Rente
 Die Revision des Klägers ist folge des § 97 ZPO zurückzuweisen
 Dr« Kreft	Dr«	Beyer
 Keßler
 Mehrbetrages von zu gewähren sei«
daher mit der Kosten-
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Gähtgens
 Schäfer