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BGH · Ill ZR 189/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 189/53

Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 1. Am 21, Oktober 1947 wurden die .Fabrikräume der Klägerin HM von der Wirtschaftspolizei, einer Behörde des beklagten Landes, durchsuchte Hierbei wurden von der Polizei u.a. verschiedene Schuhbedarfsartikel sichergestellte Bin Teil dieser beschlagnahmten Warenvorräte gehörte dem Kläger We^^f, der während des Krieges nach einem Brand in seiner Schuhfabrik einen Teil seiner Waren in der Fabrik der Klägerin HH unt er gebracht hatte» Am 29. Bas gegen die Kläger und zwei weitere Angeklagte wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung eingeleitete Strafverfahren endete damit, daß durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Zweibrüoken vom 19. Biesem Ersuchen konnte jedoch nicht stattgegeben werden, da die Sachen alsbald nach der Beschlagnahme von der "Zentrale für die Schuhwirtschaft in den französisch besetzten Gebieten Westdeutschlands in Pirmasens" (im folgenden "Schahzentrale" genannt) veräußert worden waren. Die Polizeibehörde in Pirmasens, für deren Handlungen das beklagte Land als Träger der staatlichen Polizei einzustehen habe, hätte die gerichtlich beschlagnahmten Sachen bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens verwahren und dafür Sorge tragen müssen, daß sie, falls sie nicht eingezogen wurden, an sie zurückgegeben wurden. Der verantwortliche Leiter der Polizeibehörde habe sich einer Amtspflichtverletzung und der Verletzung der Öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht schuldig gemacht, als er die Schuhbedarfsartikel der ,fSchuhzentraleff übergeben habe« Für den dadurch entstandenen Schaden müsse das beklagte Land auf-kommen. Die "Schuhzentrale" habe als die zuständige bewirtschaftende Stelle über die beschlagnahmten Sachen gemäß den von der Besatzungsbehörde erlassenen Anordnungen verfügt, Wenn die Schuhbedarfsartikei nicht zurückgegeben werden konnten, so sei das also auf höhere Gewalt zurückzuführen. Die Auskunft wurde in einer "Bescheinigung" vom 13- Dezember 1951 erteilt, in der es u.a. heißt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Besatzungsbehörden in diesem Pall einen Sonderbefehl herausgegeben haben, über die beschlagnahmten Waren zu verfügen, ohne den Ausgang des eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten. Wenn die Bescheinigung sage, es habe ein Sonderbefehl der Besatzungsmachtf über die beschlagnahmten Sachen vor Abschluß des Strafverfahrens zu verfügen, nicht festgestellt werden können, so habe doch ein allgemeiner Befehl der Besatzungsmacht Vorgelegen, nach dem die beschlagnahmten bewirtschafteten Waren, die der "Schuhzentrale” nicht gemeldet waren, zu erfassen und von der “Schuhzentrale” der Produktion zuzuführen gewesen seien. Ein Schaden sei den Klägern durch das von ihnen beanstandete Vorgehen auch deshalb nicht entstanden, weil die “Schuhzentrale” zweifellos sofort über diese Ware verfügt hätte, wenn sie sie selbst aufgefunden hätte. Das Oberlandesgericht hat durch Zwisohenurteil die Berufung des beklagten Landes insoweit zurückgewiesen, als die Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sind. Oktober 1947 durch die Y/irtschaftspolizei des beklagten Landes erfolgten Sicherstellung der Schuhbedarfsartikel, die am 29- November 1947 durch das zuständige Amtsgericht gemäß §§ 98, Bas Berufungsgericht geht davon aus, mit Rücksicht auf ein Geständnis des beklagten Landes im Sinne des § 288 ZPO sei* die Tatsache, daß die beschlagnahmten Sachen in den Gewahrsam der Polizei gekommen sind, der Urteilsfindung zugrundezulegen. Auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend, das zwischen den Klägern und dem beklagten Land begründete öffentlich-rechtliche Verfah- rensverhältnis lege dem Land für die Dauer der Verwahrung gegenüber den Klägern eine Obhutspflicht und nach Aufhebung der Beschlagnahme die Pflicht zur Rückgabe der sichergestellten Sachen auf, mit der Folge, daß das beklagte Land, wenn es der'Rückgabepflicht nicht nachkommen könne, . 'T*:^richtig ist dagegen, wenn das Berufungsgericht für d%af§|^ge des Verschuldens allein darauf abstellt, ob die Polizeibehörde durch einen Sohderbefehl der Besatzungsmacht gezwungen worden ist, die beschlagnahmten Sachen vor rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens gegen •'*4±e Kläger an die "Schuhzentrale” auszuliefern« Ob das Oberlandesgericht nicht gehindert war die Behauptung des beklagten Landes, nach einer allgemeinen Anweisung der Besatzungsmacht hätten sichergestellte zwangsbewirtschaftete Schuhbedarfsartikel sofort der "Schuhzentrale” ausgeliefert werden müssen, in Anwendung des § 529 Abs 3 ZPO zurückzuweisen, weil es sich möglicherweise insoweit nicht um die Behauptung einer Tatsache? Es kommt hinzu, daß die Polizei-beimten - wie sich aus dem Inhalt der Strafakte eindeutig ergibt - schuldlos annehmen konnten, die sichergestellten Waren seien der “Schuhzentrale” von den Klägern nicht gemeldet worden, so daß schon aus diesem Grund die 11 Schuhzentrale“ eingeschaltet werden müsse; die Polizei konnte ferner der Meinung sein, im Einblick auf den ausserordentlich- dringenden Bedarf an Schuhwaren und auf den empfindlichen Mangel an Rohstoffen und Material zur Pro-dulction^ von Schuhwaren könne und dürfe sie eine so große Menge zwangabewirtschafteter Vflare2?.,wie sie bei den Klägern sichergestellt wurde, der Wirtschaft für eine längere Zeit - das Strafverfahren konnte erfahrungsgemäß Monate dauern - nicht von sich aus entziehen, sondern sie müsse die Entscheidung darüber der für die Bewirtschaftung dieser Waren zuständigen “Schuhzentrale“ überlassen. Haben somit die Polizeibeamten bei der Weitergabe der bei den Klägern sichergestellten Schuhbedarfsartikel an die "Schuhzentrale» nicht schuldhaft gehandelt, so entfällt der geltend gemachte Klageanspruch sowohl aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht als auch aus dem einer AmtspflichtVerletzung* Ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt, aus dem gegen das beklagte Land der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet wäre, ist nicht ersichtlich* 4* Die frage, ob die "Schuhzentrale* über die beschlagnahmten Waren verfügen durfte, ohne das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten, und ob insoweit schuldhaf- ’ te Pflichtverletzungen der "Schuhzentrale” vorliegen, für die das beklagte hand möglicherweise einstehen müßte, brauchte im vorliegenden Hechtsstreit nicht entschieden, zu.

Zitierte Normen: § 288 ZPO § 282 BGB § 529 ZPO
PolizeibehördeSchuhbedarfsartikelLandbeschlagnahmenPolizeibeklagenSchuhzentralesichergestelltKlägerWare

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 189/53
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2532 092 V«
VerkUndet am 22« November 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertretenjiarch den Regierungspräsidenten in NflMBl a.d.NMRHHHIl
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1
den Schuhfabrikanten Pranz We GflHIstraBe,
 in
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2o die Absatzfabrikantin Witwe Karl BflIBHP&tr&ä e
* * * ' %	'	'	4
Kläger, Berufungsbeklagten und Revi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Keil -
hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Kreft,'Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt*
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d.Weinstr. vom 5. Juni 1953 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. November 1952 abgeändert:
Bie Klagen werden abgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Stetbestand:
Am 21, Oktober 1947 wurden die .Fabrikräume der Klägerin HM von der Wirtschaftspolizei, einer Behörde des beklagten Landes, durchsuchte Hierbei wurden von der Polizei u.a. verschiedene Schuhbedarfsartikel sichergestellte Bin Teil dieser beschlagnahmten Warenvorräte gehörte dem Kläger We^^f, der während des Krieges nach einem Brand in seiner Schuhfabrik einen Teil seiner Waren in der Fabrik der Klägerin HH unt er gebracht hatte» Am 29. November 1947 wurden die sichergestellten Sachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht gemäß 5 98, 99 StPO beschlagnahmt.
Bas gegen die Kläger und zwei weitere Angeklagte wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung eingeleitete Strafverfahren endete damit, daß durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Zweibrüoken vom 19. Juli 1949 (KLs 18/4B) das Verfahren gegen die Kläger eingestellt wurde. In den Gründen des Urteils ist u.a, ausgesprochen, daß von einer\trotz der Einstellung des' Verfahrens an sich möglichen Einziehung der beschlagnahmten Bestände nach § 9 VerbrBStrVO Abstand genommen wird.
Am 18.'Oktober 1949 forderten die Kläger die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Biesem Ersuchen konnte jedoch nicht stattgegeben werden, da die Sachen alsbald nach der Beschlagnahme von der "Zentrale für die Schuhwirtschaft in den französisch besetzten Gebieten Westdeutschlands in Pirmasens" (im folgenden "Schahzentrale" genannt) veräußert worden waren. Biese "Schuhzentrale" war durch die französische Militärregierung im Jahre 1945 eingerichtet worden und mit der Verteilung der Roh-
Stoffe und Materialien, soweit sie in der Schuhwirtschaft Verwendung fanden, beauftragt worden. Der aus dem Verkauf in Reichsmark erzielte Erlös wurde nach Abschluß des Strafverfahrens dem Kläger WeMHHk mit 249 EM und der Klägerin MM mit 1.956,74 IM ausgehändigt.
Die Kläger haben behauptet, die beschlagnahmten und später veräußerten Waren seien ordnungsgemäß gemeldet gewesen. Die Polizeibehörde in Pirmasens, für deren Handlungen das beklagte Land als Träger der staatlichen Polizei einzustehen habe, hätte die gerichtlich beschlagnahmten Sachen bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens verwahren und dafür Sorge tragen müssen, daß sie, falls sie nicht eingezogen wurden, an sie zurückgegeben wurden. Der verantwortliche Leiter der Polizeibehörde habe sich einer Amtspflichtverletzung und der Verletzung der Öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht schuldig gemacht, als er die Schuhbedarfsartikel der ,fSchuhzentraleff übergeben habe« Für den dadurch entstandenen Schaden müsse das beklagte Land auf-kommen.
Die Kläger haben ihre ursprünglich in Höhe von ,% 10.586,77 DM (WeflBB) 36.743 DM (MM eingeklagten Forderungen im Laufe des Rechtsstreits ermäßigt und beantragt:
a) WeMHBl;
Das beklagte Land zu-verurteilen, an den Kläger 10.337,77 DM nebst 5 ^ Zinsen seit 19*7.1949 zu zahlen»
Das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 34*786,26 DM nebst 5 *f> Zinsen seit 19.7.1949 zu zahlen.
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*
*
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Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.
Es hat zunächst vorgetragen, die Polizeibehörde ha- • be die Schuhbedarfsartikel vorläufig sichergestellt, da sie nicht entsprechend den damals geltenden Bestimmungen gemeldet gewesen seien. Sie hätten auf besonderen Befehl der Besatzungsbehörde der "Sehuhzentrale" übergeben werden müssen. Die "Schuhzentrale" habe als die zuständige bewirtschaftende Stelle über die beschlagnahmten Sachen gemäß den von der Besatzungsbehörde erlassenen Anordnungen verfügt, Wenn die Schuhbedarfsartikei nicht zurückgegeben werden konnten, so sei das also auf höhere Gewalt zurückzuführen. Die Wirtschaftspolizei habe nur Befehle der Besatzungsmacht ausgeführt.
Wachdem auf Grund dieses Sachvortrages mündlich verhandelt worden war, ist durch Verfügung des Landgerichts vom 12. Januar 1951 das Verfahren gemäß Art 3 Abs 2 AHK Gesetzes Nr 13 ausgesetzt und eine Auskunft des Regierungs-koamissars bei dem Gericht der I. Instanz in Koblenz über die Behauptung des beklagten Landes eingeholt worden. Die Auskunft wurde in einer "Bescheinigung" vom 13- Dezember 1951 erteilt, in der es u.a. heißt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Besatzungsbehörden in diesem Pall einen Sonderbefehl herausgegeben haben, über die beschlagnahmten Waren zu verfügen, ohne den Ausgang des eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten.
Das beklagte Land hat alsdann unter. BeweisantrittL vorgetragen, die Polizeibehörde sei nie im Besitz der beschlagnahmten Sachen gewesen. Diese seien, als sie aufge-
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funden worden waren, sofort von einem französischen Off i-. zier zur "Schuhzentrale" abtransportiert worden. Die "Be-
 
scheinigung” dee Regierungskommissars bei dem Gericht der I. Instanz sei keine das deutsche Gericht bindende Entscheidung. Es sei zulässig«, durch angetretene Bev/eise die “Bescheinigung” zu widerlegen. Wenn die Bescheinigung sage, es habe ein Sonderbefehl der Besatzungsmachtf über die beschlagnahmten Sachen vor Abschluß des Strafverfahrens zu verfügen, nicht festgestellt werden können, so habe doch ein allgemeiner Befehl der Besatzungsmacht Vorgelegen, nach dem die beschlagnahmten bewirtschafteten Waren, die der "Schuhzentrale” nicht gemeldet waren, zu erfassen und von der “Schuhzentrale” der Produktion zuzuführen gewesen seien. Zum Beweise hat das beklagte Land sich auf mehrere Zeugen berufen und angeregt, eine Stellungnahme der Besatsungsmacht hierüber einzuholen.
Im übrigen hat das beklagte Land behauptet, die beschlagnahmten Schuhbedarfsartikel hätten nur einen geringen Wert gehabt. Ein Schaden sei den Klägern durch das von ihnen beanstandete Vorgehen auch deshalb nicht entstanden, weil die “Schuhzentrale” zweifellos sofort über diese Ware verfügt hätte, wenn sie sie selbst aufgefunden hätte.
Bas Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Zwisohenurteil die Berufung des beklagten Landes insoweit zurückgewiesen, als die Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sind. Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es die Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

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1.	Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, infolge der am 21. Oktober 1947 durch die Y/irtschaftspolizei des beklagten Landes erfolgten Sicherstellung der Schuhbedarfsartikel, die am 29- November 1947 durch das zuständige Amtsgericht gemäß §§ 98,
99 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind, sei ein Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden, sind ihre Angriffe unbegründet.
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Bas Berufungsgericht geht davon aus, mit Rücksicht auf ein Geständnis des beklagten Landes im Sinne des § 288 ZPO sei* die Tatsache, daß die beschlagnahmten Sachen in den Gewahrsam der Polizei gekommen sind, der Urteilsfindung zugrundezulegen. Es bedarf keiner Prüfung, ob der Ausgangspunkt des Vorderrichters* es liege ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO vor, zutreffend ist. Benn das Berufungsgericht gelangt in Würdigung des vorgetragenen Inhalts der beigezogenen Strafakte KLs 18/48 des Landgerichts Zweibrücken, insbesondere der vorliegenden Urkunden, auch, selbst zu der Feststellung, die Polizeibehörde habe die Vorgefundenen Waren nicht nur rtsiehergestellt”, sondern auch in ihren Gewahrsam genommen. Bie tatsächliche. Inbesitznahme durch die Polizei wird besonders durch ihren ersten Bericht an das Amtsgericht Pirmasens eindeutig bestätigt, die sichergestellten Waren seien in einen großen Raum verbracht und versiegelt worden. Gegen diese das Revisionsgericht bindende Feststellung des Tatrichters sind von der Revision keine stichhaltigen Rügen vorgebracht.
2.	Auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend, das zwischen den Klägern und dem beklagten Land begründete öffentlich-rechtliche Verfah-
 
rensverhältnis lege dem Land für die Dauer der Verwahrung gegenüber den Klägern eine Obhutspflicht und nach Aufhebung der Beschlagnahme die Pflicht zur Rückgabe der sichergestellten Sachen auf, mit der Folge, daß das beklagte Land, wenn es der'Rückgabepflicht nicht nachkommen könne, . Schadensersatz leisten müsse, es sei denn, daß es entsprechend dem Grundsatz des § 282 BGB dartue, die Unmöglich-. keit der Rückgabe beruhe auf einem Diastand, den es nicht zu vertreten habe (vgl BGHZ 1, 369; 3* 162; 4, 194/T95/).
'T*:^richtig ist dagegen, wenn das Berufungsgericht für d%af§|^ge des Verschuldens allein darauf abstellt, ob die Polizeibehörde durch einen Sohderbefehl der Besatzungsmacht gezwungen worden ist, die beschlagnahmten Sachen vor rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens gegen •'*4±e Kläger an die "Schuhzentrale” auszuliefern«
Ob das Oberlandesgericht nicht gehindert war die Behauptung des beklagten Landes, nach einer allgemeinen Anweisung der Besatzungsmacht hätten sichergestellte zwangsbewirtschaftete Schuhbedarfsartikel sofort der "Schuhzentrale” ausgeliefert werden müssen, in Anwendung des § 529 Abs 3 ZPO zurückzuweisen, weil es sich möglicherweise insoweit nicht um die Behauptung einer Tatsache? sondern um eine Rechtsbehauptung handelt, kann dahinstehen.. Es kann auch offen bleiben, wie der Inhalt des vom Landgericht eingeholten Bescheids der Besatzungsmacht zu verstehen ist. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls welche bindende Wirkung dieser Bescheid der Besatzungsmacht für die deutschen Gerichte hat. Jedenfalls ist das Verhalten der Polizeibeam-
ten, die die beschlagnahmten Waren an die "Schuhzentrale" Weitergaben, nicht als schuldhaft anzusehen* Selbst wenn die damals geltende Bewirtschaftungsregelung, eine Sonderanweisung oder eine allgemeine Anordnung der Besätzungsaacht objektiv eine Verpflichtung der Polizeibehörde zur Auslieferung der beschlagnahmten Waren an die "Schuhzentrale" nicht begründeten, so konnten doch die Polizeibeamten -ohne insoweit schuldhaft zu handeln - subjektiv annehmen, daß sie zur Ablieferung dieser sichergestellten Sachen an die für die Bewirtschaftung derartiger Artikel ausdrücklich eingerichtete und zuständige "Schuhzentrale" berechtigt oder sogar verpflichtet waren* Durften sie aber dieser Auffassung sein, so konnte ihnen der Gedanke, sie könnten durch die Abgabe der Waren an die "Schuhzentrale" ihre Verwahrungspflicht verletzen, umso5 weniger kommen, als sie erwarten konnten, daß die"Schuhzentral^ihrerseits sich bei der Verwahrung des fremden Gutes und bei einer Verfügung darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten werde. Das genügt aber, um die Unmöglichkeit der Herausgabe der beschlagnahmten Waren auf Umstände zurüokzuf Uhren, die die Polizei als "Verwahrer" nicht zu vertreten hat.	...	^
Daß hier der Polizei* kein Schuldvorwurf gemacht Vierden kann, wird noch deutlicher, wenn man weiter erwägt;
Die einschlägigen Vorschriften und Anordnungen der Besatzungsmacht über die Zwangsbewirtschaftung von Leder wiesen der "Schuhzentrale" Lenkungsaufgaben und die Bestimmung der ^Domizilierung". allen von der Schuhindustrie benötigten zwäng’shewirtschafteten Materials zu (vgl insbesondere Anordnung I 1 über die Zuteilung von Leder usw
 vom 27. Juli 1947 - Journal Officiel 1947 S 1005); wenn die Polizeibeamten in Kenntnis dieser allgemeinen Aufgabe der “Schuhzentrale“ glaubten, die sichergestellten Schuhbedarfsartikel der “Schuhzentrale“ überlassen zu müssen, damit diese die Verwahrungsart und den Verwahrungsort bestimme und gegebenenfalls darüber verfüge, handelten sie nicht fahrlässig. Es kommt hinzu, daß die Polizei-beimten - wie sich aus dem Inhalt der Strafakte eindeutig ergibt - schuldlos annehmen konnten, die sichergestellten Waren seien der “Schuhzentrale” von den Klägern nicht gemeldet worden, so daß schon aus diesem Grund die 11 Schuhzentrale“ eingeschaltet werden müsse; die Polizei konnte ferner der Meinung sein, im Einblick auf den ausserordentlich- dringenden Bedarf an Schuhwaren und auf den empfindlichen Mangel an Rohstoffen und Material zur Pro-dulction^ von Schuhwaren könne und dürfe sie eine so große Menge zwangabewirtschafteter Vflare2?.,wie sie bei den Klägern sichergestellt wurde, der Wirtschaft für eine längere Zeit - das Strafverfahren konnte erfahrungsgemäß Monate dauern - nicht von sich aus entziehen, sondern sie müsse die Entscheidung darüber der für die Bewirtschaftung dieser Waren zuständigen “Schuhzentrale“ überlassen. Schließlich hatte die Polizei unstreitig die Verfügungsmacht über die sichergestellten Waren der “Schuhzentrale“ schon eingeräumt, bevor die formelle Beschlagnahme der Waren durch das Amtsgericht erfolgte; sie besaß also beim Ergehen des Beschlagnahmebeschlusses weder Gewahrsam noch Verfügungsmacht über die beschlagnahmten Waren. Bei dieser Sachlage konnte sie annehmen, daß die Frage der weiteren Verwahrung und des Verbleibs der sichergestellten Waren unmittelbar zwischen der Strafverfolgungsbehörde und der “Schuhzentrale“ geregelt werden würde, zu demal ausweislich der Strafakte die “Schuhzentrale“ bereits Mitte
 
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November 1947 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, daß sie die Waren*zu dem Zwecke der weiteren Verwertung abtransportiert habe«
Haben somit die Polizeibeamten bei der Weitergabe der bei den Klägern sichergestellten Schuhbedarfsartikel an die "Schuhzentrale» nicht schuldhaft gehandelt, so entfällt der geltend gemachte Klageanspruch sowohl aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht als auch aus dem einer AmtspflichtVerletzung* Ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt, aus dem gegen das beklagte Land der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet wäre, ist nicht ersichtlich*
4* Die frage, ob die "Schuhzentrale* über die beschlagnahmten Waren verfügen durfte, ohne das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten, und ob insoweit schuldhaf- ’ te Pflichtverletzungen der "Schuhzentrale” vorliegen, für die das beklagte hand möglicherweise einstehen müßte, brauchte im vorliegenden Hechtsstreit nicht entschieden, zu. werden. Denn der Klageanspruch ist von den Klägern ausschließlich auf schuldhafte Pflichtverletzungen der Polizeibehörde gestützt worden, nicht aber auf solche der «Schuhzentrale1^ Eine Klageänderung dieser Art wäre in der Hevisionsinstanz unzulässig..
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Hach alledem waren auf die Rechtsmittel des beklagten Landes die Klagen abzuweisen» Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 KPD*
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