November 1946 beim Überschreiten der Mühlheimer Strasse ln Duisburg von dem Personenkraftwagen des Beklagten, den dieser selbst steuerte, ungefähren und am Kopf und am Unterschenkel schwer verletzt. Der Beklagte beantragt Klagabwoisung, Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die bezifferten iüageansprüche auö £§ 823, 844 BGB, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, la führt den Unfall auf alleiniges Verschulden des Beklagten zurück, da er den Verletzten fahrlässig übersehen habe und .tu nahe an den Bürgersteig herangefahren sei, Ein raitwirkendes Verschulden des Verletzten hält es nicht für erwiesen. Es ist daran aber auch dadurch nichts geändert worden, dass die °trassenverkehrsordnung die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen von Strassen dem Benutzer der Hauptstrasse zuspricht. angewiesen und bedeutete für den Beklagten lediglich ein Verkehrshindernis wie jedes andere, das er im Rahmen des § 1 StVO- zu beachten verpflichtet war. Aber selbst wenn man dem Beklagten eine Vorfahrtberechtigung zugestehen wollte, so könnte er sich im vorliegenden Falle nicht darauf gerufen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verletzte bereits einen Fuss auf.den Bürgersteig gesetzt hatte. Aus dieser Feststellung des Berufungsgerichts folgt ohne weiteres bei Berücksichtigung der sehr verschiedenen Geschwindigkeit eines älteren Fussgängers und eines mit normaler Strassengeschwinäigiceit fahrenden Kraftwagens, dass der Verletzte die Überschreitung begonnen haben muss; als er mit einer sicheren Überschreitung der Fahrbahn rechnen konnte. Es erwähnt zwar beiläufig die allgemeine Vorfahrtberechtigung der die Mtihlheimer Strasse benutzenden Fahrzeuge, ohne aber festzustellen, dass eine solche Berechtigung dem Beklagten gegenüber dem Verletzten zugeatanden habe und von dem Verletzten nicht beachtet worden sei. &dt dem Ausscheiden des Vorfahrtrechtes fällt die Büge des Beklagten, das Berufungsgericht habe sein Verschulden nicht ausreichend begründet, ins Leere. Biese Beweiswürdigung steht in keinerlei Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts und ermöglichte ihm ohne weiteres die weitere Feststellung, dass der Beklagte an dieser Stelle bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verletzten habe sehen messen. Benn der Beklagte war selbst verpflichtet, für eine ausreichende Beleuchtung seines Fahrwegge in einer Entfemung zu sorgen, dass er jedes etwa auf tretende Hindernis rechtzeitig sehen und den Wagen zu dem Stehen bringen konnte. Liess er es hieran cder an einer ausreichenden Aufmerksamkeit fehlen, so handelte er fahrlässig und zwar umso mehr, als sich an der Stelle, an der der Verletzte die Mühlheimer Strasse überschritten hat, eine Haltestelle der ^trassenbahn befindet, sodass der Beklagte schon aus diesem Grunde mit dem Auftreten von Fuss-gängern auf der Fahrbahn rechnen musste, gleichgültig, ob zur Zeit des Unfalles oder kurz vorher eine Bahn dcrt gehalten hatte oder nicht. Die Rüge, das Berufungsgericht habe reohtsirrtüialioh die vdn ihm selbst festgestellte Vorkehrswidrigkeit des Verletzten bei der Abwägung des Verschuldens unberücksichtigt gelassen, ist daher unbegründet. Das Berufungsgericht führt aus, der featgestellte Sachverhalt ergebe nicht den Nachweis, der Verletzte hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das sich auf der Mühlheimer Strasse nähernde, mit eigenem Licht fahrende Kraftfahrzeug rechtzeitig wahrnehmen, stehen bleiben und es vorbei lassen müssen. Da-ipit geht das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint# von der Annahme aus, dass der Verletzte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt den Wagen des Beklagten nicht habe sehen können. Schon der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt hätte mit der Feststellung, dass der Beklagte ohne weiteres und durch keinen sonstigen Verkehr behindert ohne Berührung des Verletzten seinen Weg durch die Mühlheimer Strasse hätte fortsetzen können,vielleicht eine positive Begründung ermöglicht, dass der Verletzte keinen Anlass gehabt habe, mit einer Gefährdung durch den Kraftwagen zu rechnen. Wenn sich das Berufungsgericht demgegenüber mit der Feststellung begnügt, dass es einen hinreichenden Nachweis für die Sorgfaltsverletzung des Verletzten vermisst, so wird der Beklagte durch diese schwächere, aber ausreichende Begründung nicht beschwert. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf die weiteren Beweisanträge des Beklagten einzugehen, insbesondere eine Ortsbesichtigung vorzunebmen und einen Sachverständigen su hören.
Ill ZR 189/50 Verkündet am 14. Dezember 1950 gez. Fieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs. Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit des Lebensmittelhändlers Jssef Strasse! Beklagten und Revisionsklägers, - Frozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Reinhard DflHIM, F^^fctrassel Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. " wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1950 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Birnbach, Dr. Liscc, Dr. Pagendarm und Jobannsen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Januar 1950 wird auf seine Kosten zurückgewieser Von Hechts wegen T a t b e a t a n'd Der damals 61 jährige Jhemann der Klägerin wurde am 27. November 1946 beim Überschreiten der Mühlheimer Strasse ln Duisburg von dem Personenkraftwagen des Beklagten, den dieser selbst steuerte, ungefähren und am Kopf und am Unterschenkel schwer verletzt. Unter andere« erlitt er einen Schädelbasisbruch, einen Unterschenkelbruch sowie eine Hirnverletzung. Sr starb nach fast zweijähriger Behandlung an den Polgen des Unfalls a» 19* Oktober 1948. Die Klägerin lebte mit ihm ln kinderloser Ehe. *>ie ist seine Alleinerbin. Nach den FeststeHungen des Berufungsgerichts Überschritt der Verunglückte die von Osten nach Westen laufende Mühlheimer Strasse, eine Hauptverkehrsstrasse, am Tage des Unfalls gegen 19 Ubr in nördlicher Richtung etwa im Zuge der Reichsstrasse Nr« 8, die die Mtthl-heiraer-Strasse etwa rechtwinklig kreuzt. Der nördlich der Kreuzung gelegene Teil der Reichsstraese 8 führt den Namen Schweizer Strasse. Der Schnittpunkt der Mühlheimer Strasse mit der Reichsstrasse Nr. 3 wird von einer kreisrunden Verkehrsinsel eingenommen» die die Benutzer beider Strassenzüge zu dem Kreisverkehr nötigt» Nur die Geleise der im Zuge der Mühlheimer 8trasse verkehrenden Strassenbahn durchschneiden die Verkehrsinsel gradlinig in ost-westlicher Richtung. Der Beklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen in normaler Geschwindigkeit und mit abgeblendeter Beleuchtung die Mühlheimer Strasse in ost-wectlicher Richtung entlang» umfuhr die Verkehrsinsel und traf auf den Verunglückten, kurz bevor dieser die nordwestliche (abgerundete) Ecke des Bürgerbteiges Mühiheimei'-Schweizerstrasse erreicht hatte, möglicherweise etwas weiter östlich davon. Die Klägerin verlangt vom Beklagten mit der Klage Ersatz der Behandlungs-, Transport- und Beerdigungskosten sowie des Verdienstausfalls während der Behandlung unter Berücksichtigung der TFährungsumstellung mit EM 2.316.40 und eine monatlich im voraus zahlbare Rente von DM 12o.— ab 1. November 1948 sowie Feststellung der jirsatzpflicht des Bcrlagten für alle weiteren Schäden aus dem Unfall ihres Ehemannes. Der Beklagte beantragt Klagabwoisung, Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die bezifferten iüageansprüche auö £§ 823, 844 BGB, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, la führt den Unfall auf alleiniges Verschulden des Beklagten zurück, da er den Verletzten fahrlässig übersehen habe und .tu nahe an den Bürgersteig herangefahren sei, Ein raitwirkendes Verschulden des Verletzten hält es nicht für erwiesen. Das vberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Es stützt die Haftung dec* Beklagten ausserdem auf §§ 7,18 KFG. lilit der Revision verfolgt der Beklagte seinen IClage-abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entsoheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf ein ihm gegenüber dem Verletzten zustehendes Vorfahrtsrecht. Die Regelung des VorfahrtsrechtB in § 13 StVO, betrifft nur die Fahrweise der die Fahrbahnen der kreuzenden Strassen benutzenden Fahrzeuge und gilt nicht im Verhältnis von Fahrzeugen zu Fussgängem. Das folgt bereits aus dem sprachlichen Begriff M Vorfahrt " und der Tatsache, dass die Vorfahrtregelung zwei sich kreuzende Fahrbahnen voraussetzt (vgl. Hüller Anm. 7 zu § 13 StVO). Das war nach der früheren Fassung der Bestimmung in § 24 der Verordnung über den ’Jraftfahrverkehr ganz zweifellos, die an Kreuzungen und Einmündungen von Wegen dem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt gab. Es ist daran aber auch dadurch nichts geändert worden, dass die °trassenverkehrsordnung die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen von Strassen dem Benutzer der Hauptstrasse zuspricht. Es handelt .sich bei der Vorfahrt stets um die Regelung für die Begegnung zweier Fahrzeuge auf derselben Fahrbahn mit sich kreuzenden Fahrtlinien. Der umfassendere Ausdruck "Benutzer" sollte lediglich die in der früheren Rechtsprechung aufgetauchten Zweifel aus-schliessen, cb sich die Vorfahrtregelung auf Fahrzeuge aller Art gloichmässig erstrecke. Der die Fahr bahn der Mühlheimer Strasse na-oh -Worden überschreitende Verletzte war auf keinerlei Fahrbahn angewiesen und bedeutete für den Beklagten lediglich ein Verkehrshindernis wie jedes andere, das er im Rahmen des § 1 StVO- zu beachten verpflichtet war. Aber selbst wenn man dem Beklagten eine Vorfahrtberechtigung zugestehen wollte, so könnte er sich im vorliegenden Falle nicht darauf gerufen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verletzte bereits einen Fuss auf. den Bürgersteig gesetzt hatte. Der Verletzte hatte den Übergang über den Fahrdamm der lfühlheimer Strasse also fast vollendet, als der Beklagte an der Unfallstelle ankam. Aus dieser Feststellung des Berufungsgerichts folgt ohne weiteres bei Berücksichtigung der sehr verschiedenen Geschwindigkeit eines älteren Fussgängers und eines mit normaler Strassengeschwinäigiceit fahrenden Kraftwagens, dass der Verletzte die Überschreitung begonnen haben muss; als er mit einer sicheren Überschreitung der Fahrbahn rechnen konnte. Lediglich die durch nichts gerechtfertigte Anstsuerung der äussersten Bürgersteigkante durch den Beklagten hat den Verletzten noch in den Gefahrenbereich gebracht. Der Beklagte durfte also ein etwa bestehendes Vorfahrtrecht gar nicht in Anspruch nehmen, da er bei normaler und sorgsamer Fahrweise mit dem Verletzten nicht Zusammentreffen konnte. Von einer Verletzung des Vorfahrtrechtes durch den Verletzten kann also in keinem Falle die Rede sein» Das Berufungsgcxjcht ist auch nicht von einer solchen ausgegangen. Es erwähnt zwar beiläufig die allgemeine Vorfahrtberechtigung der die Mtihlheimer Strasse benutzenden Fahrzeuge, ohne aber festzustellen, dass eine solche Berechtigung dem Beklagten gegenüber dem Verletzten zugeatanden habe und von dem Verletzten nicht beachtet worden sei. &dt dem Ausscheiden des Vorfahrtrechtes fällt die Büge des Beklagten, das Berufungsgericht habe sein Verschulden nicht ausreichend begründet, ins Leere. Bas Berufungsgericht hat die Stelle des Zusammenstosses mit hinreichender Sicherheit aus der Lage der Glassplitter gefolgert, die von der zertrümmerten Windschutzscheibe des Beklagten herrührten. Biese Beweiswürdigung steht in keinerlei Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts und ermöglichte ihm ohne weiteres die weitere Feststellung, dass der Beklagte an dieser Stelle bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verletzten habe sehen messen. Babei war es nicht veranlasst, die mangelhafte Strassenbeleuchtung zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Benn der Beklagte war selbst verpflichtet, für eine ausreichende Beleuchtung seines Fahrwegge in einer Entfemung zu sorgen, dass er jedes etwa auf tretende Hindernis rechtzeitig sehen und den Wagen zu dem Stehen bringen konnte. Liess er es hieran cder an einer ausreichenden Aufmerksamkeit fehlen, so handelte er fahrlässig und zwar umso mehr, als sich an der Stelle, an der der Verletzte die Mühlheimer Strasse überschritten hat, eine Haltestelle der ^trassenbahn befindet, sodass der Beklagte schon aus diesem Grunde mit dem Auftreten von Fuss-gängern auf der Fahrbahn rechnen musste, gleichgültig, ob zur Zeit des Unfalles oder kurz vorher eine Bahn dcrt gehalten hatte oder nicht. Dieses Verschulden war so schwer, dass das Berufungsgericht daneben ein für den Unfall ursächliches Verscbttl-den des Verletzten für ausgeschlossen, erachten konnte« Denn selbst y.enn der Verletzte den Wagen des Beklagten herankommen sah, so hatte er keine Veranlassung su der Annahme, dass der Beklagte nicht die volle ihm zur Vere fiigung stehende Strassenbreite zur Weiterfahrt benutzen« sondern ihn ohn«* Notwendigkeit hart an der Bordschwelle anfahren werde. Die Rüge, das Berufungsgericht habe reohtsirrtüialioh die vdn ihm selbst festgestellte Vorkehrswidrigkeit des Verletzten bei der Abwägung des Verschuldens unberücksichtigt gelassen, ist daher unbegründet. Dasselbe gilt von der angeblichen Übertretung des § 37 Abs. 2 Satz 1- StVO, durch den Verletzten, Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Verletzt© in nördlicher Richtung über die Mühlheimer Strasse gegangen, hat al3o iechtwinklig den kürzesten Weg über die Strasse genommen. Dieso Feststellung würde nicht dadurch erschüttert werden, wenn er sich einige Meter weiter nach rechts auf die iseke des Bürgersteigs zu bewegt hätte. Das Berufungsgericht rechnet jnit dieser Möglichkeit, hält sie aber nicht für ausreichend, ein Verschulden d^s Verletzten zu begründen. Bs sieht alq© ■;hne ersichfci•’*bir« hierin koine Verletzung dos § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO. Das Berufungsgericht führt aus, der featgestellte Sachverhalt ergebe nicht den Nachweis, der Verletzte hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das sich auf der Mühlheimer Strasse nähernde, mit eigenem Licht fahrende Kraftfahrzeug rechtzeitig wahrnehmen, stehen bleiben und es vorbei lassen müssen. 3Ss glaubt auch, eine Beweisaufnahme an der Unfallstelle unter Zuziehung eines Sachverständigen w§rde ein abweichendes oder weitergehendes Beweisergebnis nicht ermöglichen. Der Schwerpunkt dieser Begründung liegt auf dem Wort rechtzeitig. Da-ipit geht das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint# von der Annahme aus, dass der Verletzte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt den Wagen des Beklagten nicht habe sehen können. Bs lässt diese Frage vielmehr dahingestellt und beschränkt sich allein auf die entscheidende Frage, ob dieses Erkennen rechtzeitig, d.h. so frühzeitig erfolgen konnte, dass der Verletzte die Gefährdung durch den Kraftwagen erkennen und ihr durch Stehenbleiben Rechnung tragen konnte. Schon der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt hätte mit der Feststellung, dass der Beklagte ohne weiteres und durch keinen sonstigen Verkehr behindert ohne Berührung des Verletzten seinen Weg durch die Mühlheimer Strasse hätte fortsetzen können,vielleicht eine positive Begründung ermöglicht, dass der Verletzte keinen Anlass gehabt habe, mit einer Gefährdung durch den Kraftwagen zu rechnen. Wenn sich das Berufungsgericht demgegenüber mit der Feststellung begnügt, dass es einen hinreichenden Nachweis für die Sorgfaltsverletzung des Verletzten vermisst, so wird der Beklagte durch diese schwächere, aber ausreichende Begründung nicht beschwert. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf die weiteren Beweisanträge des Beklagten einzugehen, insbesondere eine Ortsbesichtigung vorzunebmen und einen Sachverständigen su hören. Der Beklagte vermochte keinerlei weitere Tatzeugen anzufiihren und der objektive Befund an der Unfallstelle war in Verbindung mit den Aussagen des einzigen Tatzeugen trotz einiger Abweichungen der ein- zelnen Vernehmungen untereinander eindeutig genug, um die Annahme des Berufungsgerichts, eine Ortsbesichtigung und ein Sachverständiger könne an diesem Beweisergebnis nichtejwe sent liebes ändern, zu reeht-fertigen. Die für die Beurteilung des Unfalls notwendigen technischen Voraussetzungen sind auch so einfach, dass jeder mit dem GrosStadtverkehr vertraute Laie sie ohne Sachverständigenberatung selbst zu beurteilen vermag. Sine unzureichende Sachaufklärung kann dem Berufungsgericht daher nicht vorgeworfen werden. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO. zurückzuweisen. gez. Dr. Delbrück gez. Pr. Bimbach gez. Dr. Li see gez. Dr. Pagendarm Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und ortsabwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert, gez. Dr. Delbrück Beglaubigt s Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäfts* stelle des Bundesgerichtshofs,