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BGH

Gericht: BGH

Kläger und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ismsBESCHLUSSZPOKronerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in »» isms BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Heinrich t raße
B
90
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Hermann
/
Beklagter und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. Juni 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 1988 - 8 ü 2/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 170.000 DM
3

	Gründe :
Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die
 Revision	bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen
(§ 565 a	ZPO) .
Rror-n	Kroner Halstenberg Werp Rinne