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BGH · III ZR 188/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 188/75

April 1929 schlossen die Klägerin und Carl SeflHfB einen notariellen Vertrag, durch den dieser anerkannte, ihr einen in ein Darlehen umgewandelten Betrag von 100.000 GM zu schulden, weil sie ihm die 140 Aktien verkauft und auf die Rente aus der Geschäftsbeteiligung verzichtet habe. September 1944 bei der Gerichtskasse in Die Klägerin klagte beim Landgericht auf Feststellung, daß Carl zur Weiterzahlung der Rente verpflichtet sei, weil er zur damaligen Zeit das Kapital nicht habe zurückzahlen dürfen. Mai 1946 ’’bestätigte” ihr der Notar Dr. VHHi in Bad ReMHHlV, daß die Militärregierung die Auszahlung des hinterlegten Betrages zu ihren Gunsten genehmigt habe und daß er von einer von Carl Se^HH^ ausgestellten Auszahlungsbewilligung Gebrauch machen dürfe, sobald die Klägerin die Revision gegen das Urteil vom 3. Oktober 1944 zurückgenommen, auf alle Rechte aus ihr verzichtet und sich mit ihrem Bruder über die Klauseln der Hypothekenlöschung geeinigt habe. Zugleich verzichtete sie auf alle Rechte aus der Revisionseinlegung und erkannte an, daß das Urteil des Landgerichts TrflUHBI im Verhältnis zwischen ihr und ihrem Bruder wschon jetzt” als rechtskräftig gelte. und Glauben nicht vereinbar gewesen, weil die Reichsmark damals ihren Wert schon zu einem erheblichen Teil verloren gehabt habe und weil Carl SeMHBB verpflichtet gewesen sei, auf ihre - der Klägerin -Interessen besondere Rücksicht zu nehmen. Nach alledem habe zur Zeit der Währungsreform noch eine Reichsmark-Forderung bestanden, die im Verhältnis 1:1 auf Deutsche Mark umgestellt worden sei, weil sie in einer laufenden Rente in Form einer Umsatzbeteiligung bestanden und auf einer Erbauseinandersetzung beruht habe. Zudem habe sie später bis zu dem Jahre 1966 ihren angeblichen Anspruch nicht geltend gemacht, sondern von ihrem Bruder Geldbeträge als Darlehen oder Unterstützung verlangt und erhalten, was unverständlich gewesen wäre, wenn sie geglaubt habe, sie könne noch Geld fordern. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch bisher nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Denn in jenem Verfahren ist eine rechtskräftige Entscheidung nicht ergangen, weil die Klägerin gegen das Urteil vom 3. Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Anspruch auf (Weiter-) Zahlung der Rente, dessen Feststellung die Klägerin im damaligen Rechtsstreit begehrt hat, identisch ist mit dem jetzt verfolgten Zahlungsanspruch. Die Widerklage auf Feststellung, daß er zur Hinterlegung berechtigt gewesen sei, die Carl SeMM in jenem Rechtsstreit erhoben hat und über die nicht rechtskräftig entschieden worden ist, hat ebenfalls einen anderen Streitgegenstand als der jetzt von der Klägerin verfolgte Anspruch. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt mit Recht - nicht erörtert, ob der Vertrag vom 25. Da die Rente nach 1944 nicht mehr gezahlt worden ist, kommt daher als Klagegrundlage ein Anspruch auf Zahlung rückstän- Auch könnte die Klägerin nach § 9 des Vertrages Anspruch auf Auszahlung der kapitalisierten Rente haben, nachdem ihr Bruder sich seinerzeit zur Ablösung ihres Rentenanspruchs entschlossen hat. Ist das Hotel verkauft worden, so kommt ferner eine Kapitalisierung der Rente nach § 10 des Vertrages in Betracht. Durch die Hinterlegung war Carl SeMMI^ nicht von seiner Verbindlichkeit befreit worden, da er auf das Recht zur Rücknahme des hinterlegten Betrages unstreitig nicht verzichtet hatte (§§ 378, 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klägerin bezweifelt nicht, daß der gezahlte Betrag an sich vereinbarungsgemäß nach § 7 des Vertrages errechnet worden ist und daß die in § 9 des Vertrages für die Auszahlung bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren. Mai 1946 auf alle Rechte aus der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Diese Erklärung könne nur dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin damit darauf verzichtet habe, Carl gegenüber geltend zu machen, dieser sei zur damaligen Zeit nicht berechtigt gewesen, sie mit der kapitalisierten Rente abzufinden. 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es allerdings, daß das Berufungsgericht der Klägerin verwehrt hat, sich darauf zu berufen, daß sie ihrem Bruder durch den Vertragsschluß vom 25. April 1933 entgegengekommen sei und daß dieser der Mutter versprochen habe, sie - die Klägerin - nicht während des Krieges und mit ”schlechtem Geld” abzufinden. Denn jeden« falls hat die Klägerin nach der insoweit bindenden Feststellung des Berufungsgerichts darauf verzichtet, diese Umstände gegenüber Carl SeflHHP geltend zu machen. Diese Auslegung ist eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, soweit die Revision dagegen nicht einen zulässigen und begründeten Revisionsangriff erhoben hat (§ 561 Abs. 2 ZPO). In das Wissen des Zeugen Dr. Me^^fc, dessen Nicht-vernahme die Revision rügt, hat die Klägerin keine Äußerungen der Vertragschließenden oder anderer an den Verhandlungen beteiligter Personen gestellt, denen auch nur mit einiger Sicherheit entnommen werden könnte, daß die Klägerin sich Vorbehalten hat, die schuldtilgende VTirkung der Auszahlung aus den vorgenannten Gründen in Frage zu stellen. Januar 1946, das die Klägerin nach Darstellung der Revision nach Erlaß des Berufungsurteils aufgefunden hat, im Revisionsverfahren noch beachtet werden könnte, kann auf sich beruhen; denn jedenfalls enthält dieses Schreiben nichts, was der Auslegung des Berufungsgerichts entgegenstehen könnte. Denn danach hat die Klägerin sich Rechte Vorbehalten, die sich Maus den besonderen Umständen der jetzigen politischen und wirtschaftlichen Lage und aus einer künftigen gesetzlichen Regelung”, nicht also aus dem Verhalten ihres Bruders ergaben* aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß Carl SeflflIHF die Klägerin durch Ausübung von "Druck” zur Abgabe der Erklärung genötigt hat. Daher kann auf sich beruhen, ob insoweit nicht lediglich eine Anfechtbarkeit der Erklärung in Betracht kommt und ob die Klägerin die Anfechtung in der dafür bestimmten Frist (§ 124 BGB) erklärt hat. bb) Im Ergebnis ist dem angefochtenen Urteil ferner darin beizupflichten, daß es die Wirksamkeit des Verzichts nicht berührt, wenn die Klägerin ihn erklärt hat, um durch die Auszahlung des Geldes dessen Beschlagnahme durch die Militärregierung zu verhindern. Dabei mag, obwohl das Berufungsgericht dazu eindeutige Feststellungen nicht getroffen hat, zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie im Jahre 1946 dringend darauf angewiesen war, von Carl SeflBHB Geld zu erhalten. die Deutung zu, daß nicht die Militärregierung, sondern Carl Semtm die Auszahlung des Geldes von einem Verzicht der Klägerin auf die Rechte aus der Revision abhängig gemacht hat. Selbst wenn Carl Se^BBIB sich auf diese Weise eine damals bestehende Notlage seiner Schwester zunutze gemacht haben sollte, könnte darin Jedoch keine widerrechtliche Drohung gesehen werden, die sie nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer Erklärung hätte berechtigen können. Denn Carl SedBHB hatte auch unter den damaligen Verhältnissen ein berechtigtes Interesse daran, die schuldtilgende Wirkung seiner Zahlung Jedenfalls insoweit abzusichern, daß die Klägerin sie künftig nicht wegen der zurückliegenden Vorgänge, insbesondere wegen seiner Versprechungen gegenüber der Mutter, in Frage stellen konnte. cc) Schließlich hat das Berufungsgericht * mit Recht hervorgehoben, daß die Klägerin selbst nicht behauptet, sie habe sich bei der Erklärung des Verzichts in einem ihre Geschäftsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand befunden. 3. Ihre Auffassung, Carl SeHIH^P habe sie im Jahre 1946 nicht durch Auszahlung der kapitalisierten Rente abfinden dürfen, hat die Klägerin nicht allein auf die Umstände des Vertragsschlusses vom 25. Sie hat geltend gemacht, die Zahlung sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar gewesen, weil die Reichsmark im Jahre 1946 ihren Wert schon zu einem erheblichen Teil verloren gehabt habe. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht näher nachgegangen, weil es sich auf den Standpunkt gestellt hat, es werde der Klägerin ebenfalls durch den in der Erklärung vom 24. Bei der Würdigung des Vorbehalts kann daher, wie das angefochtene Urteil mit Recht hervorhebt, nichts daraus hergeleitet werden, daß die den Vorbehalt enthaltende Klausel nur in die Löschungsbewilligung, nicht aber in die Verzichtserklärung aufgenommen worden ist. 4. Da die Reichsmark zu demindest in den letzten Jahren vor der Währungsumstellung des Jahres 1948 stark entwertet war, hat sich seinerzeit ein Teil Demgegenüber hat sichder erkennende Senat in BGHZ 5, 12, 18 (damals für den Fall eines im Jahre 1946 entstandenen Pflichtteilsanspruchs) dafür ausgesprochen, daß auch in der Zeit vor der Währungsumstellung der Grundsatz Mark = Mark gegolten habe und ein Gläubiger daher grundsätzlich nicht befugt gewesen sei, eine Reichsmark-Zahlung zur Erfüllung einer fälligen Geldforderung abzulehnen. Er hat damit der insbesondere in einer Entscheidung des OLG Stuttgart (HEZ 2, 234, 236) vertretenen Auffassung widersprochen, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstellungsG privilegierten Forderungen hätten allgemein durch Reichsmark-Zahlungen vor der Währungsumstellung nicht getilgt werden können. Damals hat es der Senat als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Zahlung ”zur Unzeit” gewertet, daß ein Schuldner einer im Jahre 1927 begründeten Erbauseinandersetzungsforderung diese im Februar 1951 (II ZR 33/50 = LM Nr. 1 zu § 18 Abs. 1 Ziff.3 UmstellungsG) der damaligen Geldentwertung und dem Mißverhältnis zwischen nominellem Wert und tatsächlicher Kaufkraft der Währung Rechnung getragen und sich auf den Standpunkt gestellt, ein ausscheidender Gesellschafter habe unter Umständen die Durchführung einer Auseinandersetzung mit den übrigen Gesellschaftern in der Zeit vor der Währungsreform verweigern können, weil ihm eine Abfindung in entwerteter Reichsmark als Entgelt für die Aufgabe seines Gesellschaftsanteils nicht zuzu demuten gewesen sei. Indessen läßt sich im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausschließen, daß zugunsten der Klägerin eine Durchbrechung des Grundsatzes geboten ist. Vielmehr deuten die Besonderheiten der Sache - vorbehaltlich noch zu treffender näherer Feststellungen - darauf hin, daß die Auszahlung der kapitalisierten Rente im Jahre 1946 mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren war und daher von der Klägerin zu demindest nicht in vollem Umfang als Erfüllung ihres Rentenanspruchs hingenommen zu werden braucht. a) Wie oben schon hervorgehoben worden ist, verstieß die Erfüllung einer fälligen Geldforderung in Reichsmark nicht in allen Fällen schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Forderung nach § 18 Abs.1 UmstellungsG bevorrechtigt war. Indessen wird die gebotene Würdigung des Einzelfalls davon auszugehen haben, daß es in aller Regel mit Treu und Glauben nicht unvereinbar war, eine nicht bevorrechtigte Forderung vor der Währungsumstellung in Reichsmark zu erfüllen. Ob das der Fall war, hing nach dem Senatsurteil BGHZ 1, 307, 312 davon ab, ob es sich um eine Rente mit Versorgungszweck handelte (ebenso Urteile des V. Für einen Versorgungszweck der Rente könnte immerhin sprechen, daß die Klägerin sich im Jahre 1933 - ob vor oder nach dem Vertragsschluß, ist freilich bisher nicht festgestellt -von ihrem damaligen Ehemann trennen mußte. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Anspruch der Klägerin sei keine derartige Auseinandersetzungsforderung gewesen, weil ihre Verschiedenen Forderungen” sich aus dem Verkauf der Aktien und dem Verzicht auf eine Rente aus Geschäftsbeteiligung, aus der Umwandlung der Schuld in ein Darlehen sowie aus der Umwandlung der Hypothek in eine Sicherungshypothek und der Ersetzung der bisherigen Rechte durch eine am Umsatz orientierte Rente ergeben hätten. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Beteiligung der Klägerin an der im Jahre 1920 gegründeten Familien-AG seien die Beziehungen der Geschweister materiell auf eine neue Grundlage gestellt worden, wird es seine Auffassung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überprüfen müssen. Auch die weitere Umwandlung in eine am Umsatz des Hotels orientierte Rente mit Kapitalisierungsmöglichkeit und deren Sicherung durch eine Höchstbetragshypothek im Vertrag vom 25. Zwar stellte die Auszahlung mit einem Geldbetrag, der einer der Klägerin zustehenden Wertbeteiligung wegen des gesunkenen Geldwertes nicht entsprach, für sie in jedem Fall eine Härte dar, zu demal Carl SetfflHB die ihm selbst seinerzeit übertragenen Sachwerte behielt. Andererseits dürfen die nicht unerheblichen Unterschiede zwisehen beiden Sachverhalten nicht verkannt werden: Während in der Sache BGHZ 10, 1 der Schuldner die Verbindlichkeit unmittelbar vor der Währungsumstellung und gerade im Hinblick auf dieses - damals allgemein erwartete - Ereignis hatte tilgen wollen, hat Carl SeflHI^ im vorliegenden Fall noch während des Krieges versucht, den Rentenanspruch der Klägerin abzulösen, und hat die Zahlung alsdann bereits im Jahre 1946, etwa zwei Jahre vor der Währungsumstellung, bewirkt. Denn dem Vorbringen der Klägerin ist die Behauptung zu entnehmen, sie sei auf die Rentenzahlungen ihres Bruders zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts angewiesen gewesen, und zwar insbesondere in der Zeit nach der Beendigung des Krieges. Für dieses Revisionsverfahren muß der erkennende Senat Jedenfalls davon ausgehen, daß die nach Verrechnung des gezahlten Betrages verbleibende Forderung der Klägerin den eingeklagten Anspruch nicht unterschreitet.

Zitierte Normen: § 261 ZPO § 378 BGB § 561 ZPO § 124 BGB
RechtVorbehaltBerufungsgerichtZahlungAnspruchRenteCarlKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 188/75	URTEIL
Verkündet am
29. Juni 1978 Schorm,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Mathilde Ba(
traße m/\
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Charlotte
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof, Dr,
 Of
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Juni 197® durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts Zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am AB. W 1966 verstorbenen Ehemannes Carl Sefl^BP, dem das Hotel "^■■BBBD” *n Bad ReBHB gehörte. Die Klägerin ist seine Schwester.
Das Hotel war Carl SeBBHP im Jahre 1918 von seinem Vater übergeben worden. Dabei war es zugunsten der Klägerin und einer weiteren Schwester, Frau vtt RBB» hypothekarisch mit Je 100.000 GM belastet worden. Im Jahre 1920 wurde eine Aktiengesellschaft ("Familien-AGM)
 
als Träger des Hotels gegründet, an der die Klägerin mit zuletzt 140 Aktien beteiligt war. Aufgrund eines Zusatzvertrages hatte Carl SeflHHP ihr Geldleistungen zu gewähren, zunächst in Form einer Rente, später in Form einer Umsatzbeteiligung, Am 6. April 1929 schlossen die Klägerin und Carl SeflHfB einen notariellen Vertrag, durch den dieser anerkannte, ihr einen in ein Darlehen umgewandelten Betrag von 100.000 GM zu schulden, weil sie ihm die 140 Aktien verkauft und auf die Rente aus der Geschäftsbeteiligung verzichtet habe. Das Darlehen wurde durch eine Hypothek gesichert und war seit dem 1. April 1929 mit 7 % Jährlich zu verzinsen.
Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 25. April 1933 wurde die Hypothek der Klägerin in eine Sicherungshypothek "zur Sicherung von Ansprüchen aus Rente und Kapitalisierung" bis zu dem Höchstbetrag von 100.000 GM umgewandelt (§ 1). Die Rente wurde nach dem Umsatz des Hotels bestimmt (§ 3). Ferner wurde vereinbart, daß Carl SeflHHP die kapitalisierte Rente Jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen konnte (§ 9). Bei der Feststellung des Kapitalwertes der Rente sollte der Durchschnitt der letzten drei Jahresbezüge zugrunde gelegt und mit zwanzig vervielfacht werden (§ 7); lag der Kapitalwert unter 45.000 Mark, so war eine Rückzahlung ausgeschlossen (§ 12).
Aufgrund dieses Vertrages zahlte Carl SeflHBi an die Klägerin in den Jahren von 1933 bis 1944 insgesamt 33.843,14 RM. Alsdann machte er von dem vertraglichen Rückzahlungsrecht Gebrauch und überwies der Klägerin am 4. Juli 1944 einen Betrag von
 
101,262,60 RM. Die Klägerin verweigerte die Annahme und überwies das Geld an ihren Bruder zurück. Dieser hinterlegte den Betrag ab 1. September 1944 bei der Gerichtskasse in
 Die Klägerin klagte beim Landgericht auf Feststellung, daß Carl	zur	Weiterzahlung
 der Rente verpflichtet sei, weil er zur damaligen Zeit das Kapital nicht habe zurückzahlen dürfen. Durch Urteil vom 3. Oktober 1944 (20 54/44) wies das Landgericht die Klage ab und stellte auf die erhobene Widerklage fest, daß Carl SeHHHP zur Hinterlegung berechtigt gewesen sei. Hingegen wies es die Widerklage ab, soweit festgestellt werden sollte, daß der Klägerin aus dem Vertrag vom 25. April 1933 keine Ansprüche mehr zuständen, und ihre Einwilligung in die Löschung der Höchstbetragshypothek verlangt wurde. Durch Beschluß vom 21. November 1944 ließ das Landgericht TnflHHIBfe die Revision gegen dieses Urteil zu. Die Klägerin legte beim Reichsgericht Revision ein, über die aber nicht mehr entschieden wurde.
Im Jahre 1945 bemühte sich die Klägerin um die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Mit Urkunde vom 6. Mai 1946 ’’bestätigte” ihr der Notar Dr. VHHi in Bad ReMHHlV, daß die Militärregierung die Auszahlung des hinterlegten Betrages zu ihren Gunsten genehmigt habe und daß er von einer von Carl Se^HH^ ausgestellten Auszahlungsbewilligung Gebrauch machen dürfe, sobald die Klägerin die Revision gegen das Urteil vom 3. Oktober 1944 zurückgenommen, auf alle Rechte aus ihr verzichtet und sich mit ihrem Bruder über die Klauseln der Hypothekenlöschung geeinigt habe. Am 24. Mai 1946 verpflichtete sich die Klägerin
 
durch notariell beglaubigte Erklärung, die Revision sofort oder - wenn dies zur Zeit noch nicht möglich sei - zu dem ehestmöglichen Zeitpunkt zurückzunehmen. Zugleich verzichtete sie auf alle Rechte aus der Revisionseinlegung und erkannte an, daß das Urteil des Landgerichts TrflUHBI im Verhältnis zwischen ihr und ihrem Bruder wschon jetzt” als rechtskräftig gelte. Durch eine weitere notariell beglaubigte Erklärung vom selben Tage erkannte die Klägerin an, wegen der der Höchstbetragshypothek zugrunde liegenden Forderung befriedigt zu sein, und bewilligte und beantragte die Löschung des Rechts im Grundbuch. Ferner heißt es in der Urkunde:
nFrau Mathilde Ba^lHp behält sich alle Rechte vor, die sich aus den besonderen Umständen der jetzigen politischen und wirtschaftlichen Lage und aus einer künftigen gesetzlichen Regelung über Schuldrückzahlungen und WährungsVerhältnisse ergeben.”
Daraufhin erhielt die Klägerin den hinterlegten Betrag von 101.262,60 RM ausbezahlt. Zu einer ordnungsmäßigen Rücknahme der Revision kam es nicht.
Mit ihrer im Mai 1973 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes Zahlung von 70.000 DM nebst Prozeßzinsen. Sie stützt ihren Anspruch in erster Linie auf den Vertrag vom 25. April 1933» hilfsweise auf den Vertrag vom 6. April 1929, äußerst hilfsweise auf den Vorbehalt in der Löschungsbewilligung vom 24. Mai 1946, und macht geltend, ihre Ansprüche seien durch die Auszahlung des Betrages von 101.262,60 RM im Jahre 1946 nicht getilgt worden. Diese Zahlung sei mit Treu
 
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und Glauben nicht vereinbar gewesen, weil die Reichsmark damals ihren Wert schon zu einem erheblichen Teil verloren gehabt habe und weil Carl SeMHBB verpflichtet gewesen sei, auf ihre - der Klägerin -Interessen besondere Rücksicht zu nehmen. Denn sie habe ihm durch den Abschluß des Vertrages vom 25. April 1933 ungewöhnliche Vorteile gewährt. Zudem habe ihr Bruder seiner Mutter mehrfach versprochen, sie - die Klägerin - nicht während des Krieges und nicht mit nschlechtem Geld” auszubezahlen. Aus der Entgegennahme des Geldes und den am 24. Mai 1946 abgegebenen Erklärungen könne nicht gefolgert werden, daß sie befriedigt sei. Sie habe eine umfassende Rechtsverwahrung eingelegt und habe das Geld nur genommen, um zu retten, was zu retten gewesen sei. Carl SedHHB Vermögen sei damals von der Militärregierung unter Treuhänderschaft gestellt worden, und sie habe das Geld der Beschlagnahme entziehen wollen. Ihr Bruder habe ihr gedroht, es werde beschlagnahmt, wenn sie es nicht nehme. Sie habe die Erklärungen daher unter Druck abgegeben. Nach alledem habe zur Zeit der Währungsreform noch eine Reichsmark-Forderung bestanden, die im Verhältnis 1:1 auf Deutsche Mark umgestellt worden sei, weil sie in einer laufenden Rente in Form einer Umsatzbeteiligung bestanden und auf einer Erbauseinandersetzung beruht habe.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Forderung der Klägerin sei durch die Zahlung im Jahre 1946 erloschen. Die Klägerin habe damals sofort in den Besitz des Geldes kommen und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen. Ihr Vorbehalt sei wirkungslos, weil seine Voraussetzungen nicht eingetreten seien.
 
Zudem habe sie später bis zu dem Jahre 1966 ihren angeblichen Anspruch nicht geltend gemacht, sondern von ihrem Bruder Geldbeträge als Darlehen oder Unterstützung verlangt und erhalten, was unverständlich gewesen wäre, wenn sie geglaubt habe, sie könne noch Geld fordern. Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, aufgrund ihrer damals eingegangenen Verpflichtung, die Revision zurückzunehmen, sei die Klägerin gehindert, die Wirksamkeit der Zahlung in einem neuen Rechtsstreit anzufechten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter.
Ent s che idungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch bisher nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits mit dem des Verfahrens 2 0 54/44 LG TrfliH übereinstimmt. Denn in jenem Verfahren ist eine rechtskräftige Entscheidung nicht ergangen, weil die Klägerin gegen das Urteil vom 3. Oktober 1944 die zugelassene Revision eingelegt und das Rechtsmittel, über das eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist, später nicht zurückgenommen hat. Die Verpflichtung zur Rücknahme der Revision, die sie in der Erklärung vom 24. Mai 1946 ein-
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gegangen ist, vermochte die Prozeßhandlung der Rücknahme nicht zu ersetzen,
2. Der Klage steht auch nicht die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) entgegen. Im Verfahren vor dem Landgericht	hat	die
 Klägerin lediglich eine (behauptende) Feststellungsklage erhoben. Eine solche Feststellungsklage ist aber nicht auf dasselbe Ziel gerichtet wie die entsprechende Leistungsklage (BGHZ 7, 268, 271). Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Anspruch auf (Weiter-) Zahlung der Rente, dessen Feststellung die Klägerin im damaligen Rechtsstreit begehrt hat, identisch ist mit dem jetzt verfolgten Zahlungsanspruch.
Die Widerklage auf Feststellung, daß er zur Hinterlegung berechtigt gewesen sei, die Carl SeMM in jenem Rechtsstreit erhoben hat und über die nicht rechtskräftig entschieden worden ist, hat ebenfalls einen anderen Streitgegenstand als der jetzt von der Klägerin verfolgte Anspruch.
II.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt mit Recht - nicht erörtert, ob der Vertrag vom 25. April 1933, auf den die Klägerin sich in erster Linie stützt, ihr den geltend gemachten Anspruch gibt. Sie hatte nach § 3 dieses Vertrages Anspruch auf eine am Umsatz des Hotels orientierte Rente. Da die Rente nach 1944 nicht mehr gezahlt worden ist, kommt daher als Klagegrundlage ein Anspruch auf Zahlung rückstän-
 
diger Rentenbeträge in Betracht. Die Höhe dieses Anspruchs - auch im Hinblick auf die Währungsumstellung des Jahres 1948 und eine Anrechnung des im Jahre 1946 gezahlten Betrages - bedürfte allerdings weiterer Feststellungen, die im bisherigen Verfahren nicht getroffen worden sind. Auch könnte die Klägerin nach § 9 des Vertrages Anspruch auf Auszahlung der kapitalisierten Rente haben, nachdem ihr Bruder sich seinerzeit zur Ablösung ihres Rentenanspruchs entschlossen hat. Ist das Hotel verkauft worden, so kommt ferner eine Kapitalisierung der Rente nach § 10 des Vertrages in Betracht. Nach dieser Bestimmung hatte Carl SeflHM) im Falle des Verkaufs ein Drittel des jeweiligen Kapitalwerts der Rente bar an die Klägerin auszuzahlen, während die restlichen zwei Drittel "vorn Erwerber je in eine feste Hypothek umzuwandeln und ... spätestens nach fünf Jahren bar auszuzahlen" waren. Hat Carl SeflBI dem Erwerber eine solche Verpflichtung nicht auferlegt, kann in Höhe jener zwei Drittel eine Schadensersatzforderung entstanden sein, auf die die Klage insoweit gestützt werden könnte. Auch zur Höhe des hiernach geschuldeten Kapitalwerts wären weitere, bisher nicht getroffene Feststellungen erforderlich.
Bei dieser Sachund Rechtslage ist für dieses Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Vertrag vom 25. April 1933 - für sich betrachtet - geeignet ist, ihren Klageanspruch zu stützen. Ob das auch für die weiteren Anspruchsgrundlagen gilt, auf die sie sich hilfsweise stützt, braucht der erkennende Senat daher nicht zu erörtern.
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in.
Die Parteien streiten darüber, ob die Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag vom 25. April 1933 dadurch erloschen sind, daß Carl SeflB im Jahre 1944 den Betrag^von 101.262,60 RM für sie hinterlegt hat und sie sich diesen Betrag im Jahre 1946 hat auszahlen lassen.
Durch die Hinterlegung war Carl SeMMI^ nicht von seiner Verbindlichkeit befreit worden, da er auf das Recht zur Rücknahme des hinterlegten Betrages unstreitig nicht verzichtet hatte (§§ 378, 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Schuld könnte aber im Jahre 1946 durch Erfüllung erloschen sein (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Klägerin bezweifelt nicht, daß der gezahlte Betrag an sich vereinbarungsgemäß nach § 7 des Vertrages errechnet worden ist und daß die in § 9 des Vertrages für die Auszahlung bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren. Sie macht aber geltend, Carl SeflIHIP sei damals aus besonderen Gründen nicht berechtigt gewesen, von seiner vertraglichen Auszahlungsbefugnis Gebrauch zu machen.
1.	Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Auszahlung der kapitalisierten Rente der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, insbesondere im Hinblick auf das Entgegenkommen der Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 25. April 1933» entgegengestanden und ob die Auszahlung einem Versprechen widersprochen habe, das Carl Se^HP seiner Mutter gegeben habe. Denn jedenfalls könne die Klägerin gegen die Zulässigkeit der Kapitalabfindung keine Einwendungen
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mehr erheben, nachdem sie am 24. Mai 1946 auf alle Rechte aus der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts	vom	3.	Oktober
1944 verzichtet und anerkannt habe, daß dieses Urteil im Verhältnis zwischen ihr und ihrem Bruder schon damals als rechtskräftig gelte. Diese Erklärung könne nur dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin damit darauf verzichtet habe, Carl gegenüber geltend zu machen, dieser sei zur damaligen Zeit nicht berechtigt gewesen, sie mit der kapitalisierten Rente abzufinden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
2.	Rechtlich nicht zu beanstanden ist es allerdings, daß das Berufungsgericht der Klägerin verwehrt hat, sich darauf zu berufen, daß sie ihrem Bruder durch den Vertragsschluß vom 25. April 1933 entgegengekommen sei und daß dieser der Mutter versprochen habe, sie - die Klägerin - nicht während des Krieges und mit ”schlechtem Geld” abzufinden. Dabei kann auf sich beruhen, ob diese Umstände überhaupt geeignet waren, der Auszahlung der Geldsumme im Jahre 1946 die schuldtilgende Wirkung zu nehmen. Denn jeden« falls hat die Klägerin nach der insoweit bindenden Feststellung des Berufungsgerichts darauf verzichtet, diese Umstände gegenüber Carl SeflHHP geltend zu machen. Darauf kann die Beklagte sich als seine Rechtsnachfolgerin berufen.
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a) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Verzichtserklärung vom 24. Mai 1946 insbesondere die vorgenannten Einwendungen der Klägerin hervorgehoben. Die Auslegung ist daher zu demindest dahin zu verstehen, daß die Klägerin auf ihre so begründeten Einwendungen verzichtet habe. Diese Auslegung ist eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, soweit die Revision dagegen nicht einen zulässigen und begründeten Revisionsangriff erhoben hat (§ 561 Abs. 2 ZPO). Letzteres ist nicht der Fall. In das Wissen des Zeugen Dr. Me^^fc, dessen Nicht-vernahme die Revision rügt, hat die Klägerin keine Äußerungen der Vertragschließenden oder anderer an den Verhandlungen beteiligter Personen gestellt, denen auch nur mit einiger Sicherheit entnommen werden könnte, daß die Klägerin sich Vorbehalten hat, die schuldtilgende VTirkung der Auszahlung aus den vorgenannten Gründen in Frage zu stellen. Ob das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. PflUM vom 14. Januar 1946, das die Klägerin nach Darstellung der Revision nach Erlaß des Berufungsurteils aufgefunden hat, im Revisionsverfahren noch beachtet werden könnte, kann auf sich beruhen; denn jedenfalls enthält dieses Schreiben nichts, was der Auslegung des Berufungsgerichts entgegenstehen könnte. Vielmehr wollte Carl Se^BHHP diesem Schreiben zufolge der Klägerin einen Vorbehalt aller Rechte gestatten, die sich "aus der künftigen Gesetzgebung" ergeben könnten. Ein Vorbehalt, der sich aus dem bisherigen Verhalten der Vertragschließenden ergab, konnte darunter gerade nicht fallen. Auch aus der Vorbehaltsklausel in der Löschungsbewilligung vom 24. Mai 1946 kann die Revision insoweit nichts zu ihren Gunsten herleiten.
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Denn danach hat die Klägerin sich Rechte Vorbehalten, die sich Maus den besonderen Umständen der jetzigen politischen und wirtschaftlichen Lage und aus einer künftigen gesetzlichen Regelung”, nicht also aus dem Verhalten ihres Bruders ergaben*
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden* Sie entspricht der allgemein und umfassend gehaltenen Formulierung des Verzichts und ist darum rechtlich möglich. Angesichts der damaligen Interessenlage liegt sie obendrein nahe. Die Umstände, die zu dem Vertragsschluß vom 25. April 1933 geführt hatte, und die Erklärungen Carl	gegenüber	seiner
 Mutter waren den Beteiligten, insbesondere der Klägerin selbst bekannt. Es wäre daher schwer verständlich, wenn diese Vorgänge der Klägerin die Möglichkeit hätten geben sollen, von ihrer Erklärung abzurücken.
b) Die Bedenken, die die Klägerin in den Vorinstanzen gegen die Wirksamkeit des Verzichts erhoben hat, greifen nicht durch.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß Carl SeflflIHF die Klägerin durch Ausübung von "Druck” zur Abgabe der Erklärung genötigt hat. Die Revision macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang wesentlichen Prozeßstoff übergangen. Daher kann auf sich beruhen, ob insoweit nicht lediglich eine Anfechtbarkeit der Erklärung in Betracht kommt und ob die Klägerin die Anfechtung in der dafür bestimmten Frist (§ 124 BGB) erklärt hat.
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bb) Im Ergebnis ist dem angefochtenen Urteil ferner darin beizupflichten, daß es die Wirksamkeit des Verzichts nicht berührt, wenn die Klägerin ihn erklärt hat, um durch die Auszahlung des Geldes dessen Beschlagnahme durch die Militärregierung zu verhindern. Dabei mag, obwohl das Berufungsgericht dazu eindeutige Feststellungen nicht getroffen hat, zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie im Jahre 1946 dringend darauf angewiesen war, von Carl SeflBHB Geld zu erhalten. Ferner läßt die ’‘Bestätigung” des Notars Dr.	vom 6. Mai 1946
die Deutung zu, daß nicht die Militärregierung, sondern Carl Semtm die Auszahlung des Geldes von einem Verzicht der Klägerin auf die Rechte aus der Revision abhängig gemacht hat. Selbst wenn Carl Se^BBIB sich auf diese Weise eine damals bestehende Notlage seiner Schwester zunutze gemacht haben sollte, könnte darin Jedoch keine widerrechtliche Drohung gesehen werden, die sie nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer Erklärung hätte berechtigen können.
Denn Carl SedBHB hatte auch unter den damaligen Verhältnissen ein berechtigtes Interesse daran, die schuldtilgende Wirkung seiner Zahlung Jedenfalls insoweit abzusichern, daß die Klägerin sie künftig nicht wegen der zurückliegenden Vorgänge, insbesondere wegen seiner Versprechungen gegenüber der Mutter, in Frage stellen konnte. Anders könnte sein Verhalten zu beurteilen sein, wenn der Verzicht der Klägerin auch alle Rechte hätte nehmen sollen, die sich aus den damaligen und späteren Wirtschafts- und Währungsverhältnissen ergeben konnten. Das war aber, wie noch auszuführen ist, nicht der Fall. Da hiernach schon die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB fehlen, kommt
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eine Nichtigkeit des Verzichts nach § 138 Abs. 1 BGB erst recht nicht in Betracht.
cc) Schließlich hat das Berufungsgericht * mit Recht hervorgehoben, daß die Klägerin selbst nicht behauptet, sie habe sich bei der Erklärung des Verzichts in einem ihre Geschäftsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand befunden. Ihr Vortrag, sie sei damals bei schlechter Gesundheit gewesen, ist daher nicht geeignet, die Wirksamkeit ihrer Erklärungen in Frage zu stellen.
3.	Ihre Auffassung, Carl SeHIH^P habe sie im Jahre 1946 nicht durch Auszahlung der kapitalisierten Rente abfinden dürfen, hat die Klägerin nicht allein auf die Umstände des Vertragsschlusses vom 25. April 1933 und die Versprechungen ihres Bruders gegenüber der Mutter gestützt, sondern auch auf die damaligen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse. Sie hat geltend gemacht, die Zahlung sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar gewesen, weil die Reichsmark im Jahre 1946 ihren Wert schon zu einem erheblichen Teil verloren gehabt habe. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht näher nachgegangen, weil es sich auf den Standpunkt gestellt hat, es werde der Klägerin ebenfalls durch den in der Erklärung vom 24. Mai 1946 ausgesprochenen Verzicht abgeschnitten. Der in die Löschungsbewilligung vom selben Tage aufgenommene Vorbehalt rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Klägerin sich darin nur Rechte Vorbehalten habe, die sich aufgrund "neugeschaffener Nor men oder Rechtsinstitute" ergeben würden. Eine Gesetz gebung, die die schuldtilgende Wirkung einer Zahlung
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mit entwertetem Geld aufgehoben oder gemindert hätte, sei aber nicht erfolgt,.
Diese Auffassung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen,
a)	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beiden Erklärungen der Klägerin vom 24. Mai 1946 als zusammengehörend zu betrachten sind. Bei der Würdigung des Vorbehalts kann daher, wie das angefochtene Urteil mit Recht hervorhebt, nichts daraus hergeleitet werden, daß die den Vorbehalt enthaltende Klausel nur in die Löschungsbewilligung, nicht aber in die Verzichtserklärung aufgenommen worden ist. Vielmehr steht auch dieser Verzicht unter dem Vorbehalt.
b)	Hätte dieser Vorbehalt die Bedeutung gehabt, die das Berufungsgericht ihm beigelegt hat, so würde
 er der Klägerin in der Tat nicht helfen. Denn wie das angefochtene Urteil richtig ausführt, ist in der Folgezeit kein Gesetz erlassen worden, das die schuldtilgende Wirkung einer Zahlung mit entwertetem Geld aufgehoben oder gemindert hätte. Die Revision rügt indessen mit Recht, daß die Auslegung des Berufungsgerichts den Vorbehalt nicht hinreichend ausschöpft.
Nach dem klaren Wortlaut der Klausel hat die Klägerin sich ihre Rechte in doppelter Hinsicht Vorbehalten: Zum einen die Rechte, die sich "aus den besonderen Umständen der jetzigen politischen und wirtschaftlichen Lage", zu dem anderen die Rechte, die sich "aus einer künftigen gesetzlichen Regelung über Schuldrück-
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Zahlungen und Währungsverhältnisse” ergeben. Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt nur den zweiten Teil des Vorbehalts, wenn sie fordert, daß sich die vorbehaltenen Rechte ”aufgrund neugeschaffener Normen oder Rechtsinstitute” ergeben. Sie mißt dem ersten Teil des Vorbehalts keine eigenständige Bedeutung bei und setzt sich insoweit über den Wortlaut der Klausel hinweg. Damit wird der Grundsatz verletzt, daß jede Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen hat (vgl.
 RGZ 131, 78, 81; RGRK-BGB 11. Aufl. § 133 Anm. 12; Palandt/Heinrichs BGB 37. Aufl. § 133 Anm. 4a).
Zwar darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern muß den wirklichen Willen erforschen (§ 133 BGB). Das angefochtene Urteil läßt jedoch nirgends erkennen, daß und aus welchen Gründen die Klägerin und Carl SeflHIBfe dem Vorbehalt nur den vom Berufungsgericht angenommenen einengenden Sinn geben wollten, der Wortlaut der Klausel den Willen der Vertragschließenden in diesem Punkt also nicht genau wiedergibt.
Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des angefoch tenen Urteils, sofern beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits die Möglichkeit einzurechnen ist, daß die Zahlung im Jahre 1946 aus den besonderen Umständen der damaligen politischen und wirtschaftlichen Lage auch ohne spätere gesetzliche Regelung keine (volle) schuldtilgende Wirkung hatte. Das ist der Fall, wie im folgenden auszuführen ist.
4.	Da die Reichsmark zu demindest in den letzten Jahren vor der Währungsumstellung des Jahres 1948 stark entwertet war, hat sich seinerzeit ein Teil
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der Rechtsprechung und des Schrifttums auf den Standpunkt gestellt, der Gläubiger einer Geldforderung könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allgemein oder unter besonderen Umständen weigern, die Bezahlung seiner Forderung in Reichsmark anzunehmen (so OLG Kiel HEZ 1, 12; LG Kleve MDR 1947, 18;
LG Bonn MDR 1947, 53 f; Staudinger/Weber BGB 11. Aufl.
§ 242 Rdn. A 473; anderer Meinung: LG und OLG Köln HEZ 1, 16; OLG Hamburg MDR 1947, 53 und 85; 1950,
421 f; 1951, 236 f; vgl. zu dem Problem ferner die Zusammenstellung von Entscheidungen in NJW 1947/48,
113 und Duden in DRZ 1947, 287 ff mit Rechtsprechungs-nachweisen). Demgegenüber hat sichder erkennende Senat in BGHZ 5, 12, 18 (damals für den Fall eines im Jahre 1946 entstandenen Pflichtteilsanspruchs) dafür ausgesprochen, daß auch in der Zeit vor der Währungsumstellung der Grundsatz Mark = Mark gegolten habe und ein Gläubiger daher grundsätzlich nicht befugt gewesen sei, eine Reichsmark-Zahlung zur Erfüllung einer fälligen Geldforderung abzulehnen. Er hat damit der insbesondere in einer Entscheidung des OLG Stuttgart (HEZ 2, 234, 236) vertretenen Auffassung widersprochen, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstellungsG privilegierten Forderungen hätten allgemein durch Reichsmark-Zahlungen vor der Währungsumstellung nicht getilgt werden können. Von diesem Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
Er läßt jedoch im Einzelfall Ausnahmen zu, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 10, 1, 5 anerkannt hat. Damals hat es der Senat als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Zahlung ”zur Unzeit” gewertet, daß ein Schuldner einer im Jahre 1927 begründeten Erbauseinandersetzungsforderung diese im
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Jahre 1948 wenige Tage vor der Währungsumstellung mit tatsächlich entwerteter Reichsmark bezahlen wollte. Auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1951 (II ZR 33/50 = LM Nr. 1 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstellungsG) der damaligen Geldentwertung und dem Mißverhältnis zwischen nominellem Wert und tatsächlicher Kaufkraft der Währung Rechnung getragen und sich auf den Standpunkt gestellt, ein ausscheidender Gesellschafter habe unter Umständen die Durchführung einer Auseinandersetzung mit den übrigen Gesellschaftern in der Zeit vor der Währungsreform verweigern können, weil ihm eine Abfindung in entwerteter Reichsmark als Entgelt für die Aufgabe seines Gesellschaftsanteils nicht zuzu demuten gewesen sei. Allerdings betreffen diese Entscheidungen, wie insbesondere Pagendarm in seiner Anmeldung zu dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats (LM Nr. 3 zu § 378 BGB) hervorgehoben hat, Jeweils besonders liegende Einzelfälle und gestatten eine Durchbrechung des vorerwähnten Grundsatzes nur unter besonders schwerwiegenden Umständen. Indessen läßt sich im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausschließen, daß zugunsten der Klägerin eine Durchbrechung des Grundsatzes geboten ist. Vielmehr deuten die Besonderheiten der Sache - vorbehaltlich noch zu treffender näherer Feststellungen - darauf hin, daß die Auszahlung der kapitalisierten Rente im Jahre 1946 mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren war und daher von der Klägerin zu demindest nicht in vollem Umfang als Erfüllung ihres Rentenanspruchs hingenommen zu werden braucht.
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a) Wie oben schon hervorgehoben worden ist, verstieß die Erfüllung einer fälligen Geldforderung in Reichsmark nicht in allen Fällen schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Forderung nach § 18 Abs.1 UmstellungsG bevorrechtigt war. Indessen wird die gebotene Würdigung des Einzelfalls davon auszugehen haben, daß es in aller Regel mit Treu und Glauben nicht unvereinbar war, eine nicht bevorrechtigte Forderung vor der Währungsumstellung in Reichsmark zu erfüllen. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch - wiederum vorbehaltlich noch zu treffender. Feststellungen - Anhaltspunkte dafür, daß die Forderung der Klägerin nach § 18 Abs. 1 UmstellungsG bevorrechtigt war.
aa) Nach dem Vertrag vom 25. April 1933 stand der Klägerin eine am Umsatz des Hotels orientierte Rente zu. Soweit die einzelnen Rentenansprüche nach dem 20. Juni 1948 fällig wurden, konnten sie daher nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstellungsG bevorrechtigt umzustellen sein. Ob das der Fall war, hing nach dem Senatsurteil BGHZ 1, 307, 312 davon ab, ob es sich um eine Rente mit Versorgungszweck handelte (ebenso Urteile des V. Zivilsenats vom 23. November 1951 - V ZR 76/50 - und vom 19. November 1954 - V ZR 51/53 = LM Nr. 4 und 9 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstellungsG).
Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Für einen Versorgungszweck der Rente könnte immerhin sprechen, daß die Klägerin sich im Jahre 1933 - ob vor oder nach dem Vertragsschluß, ist freilich bisher nicht festgestellt -von ihrem damaligen Ehemann trennen mußte. Gegen einen Versorgungszweck der Rente könnte allerdings ihre Herkunft aus einer (vorweggenommenen) Erbauseinandersetzung
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unter Geschwistern sprechen, ferner daß die Rente am Umsatz des Hotels orientiert war, ohne daß Mindestbeträge vereinbart worden waren, und daß der - möglicherweise nicht versorgungsbedürftigen -Schwester der Klägerin im wesentlichen derselbe Rentenanspruch zustand. Jedenfalls wird das Berufungsgericht aber der Frage nach dem Zweck der Rente nachgehen müssen, sofern der Anspruch der Klägerin nicht unter einem anderen, im folgenden zu erörternden rechtlichen Gesichtspunkt, bevorrechtigt war.
bb) Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstellungsG wurden u.a. Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben bevorrechtigt, nämlich im Verhältnis 1:1 in Deutsche Mark umgestellt. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Anspruch der Klägerin sei keine derartige Auseinandersetzungsforderung gewesen, weil ihre Verschiedenen Forderungen” sich aus dem Verkauf der Aktien und dem Verzicht auf eine Rente aus Geschäftsbeteiligung, aus der Umwandlung der Schuld in ein Darlehen sowie aus der Umwandlung der Hypothek in eine Sicherungshypothek und der Ersetzung der bisherigen Rechte durch eine am Umsatz orientierte Rente ergeben hätten. Die Revision macht gegen diese Betrachtungsweise jedoch mit Recht Bedenken geltend.
Das hypothekarisch gesicherte (oder zu sichernde) Guthaben, das der Klägerin - ebenso wie ihrer Schwester bei der Übergabe des Hotels an Carl SeHHH^ im Jahre 1918 zugewandt wurde, hatte ersichtlich den Charakter einer Erbauseinandersetzungsforderung. Davon scheint auch das Berufungsgericht ausgegangen zu sein, wenn
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es auf die Erklärung der Eltern der Klägerin vom 19. März 1916 hinweist, wonach sie ein Guthaben von 100.000 GM als Mitgift erhalten hat. Nicht erforderlich ist es, daß der Verbindlichkeit eine förmliche Erbauseinandersetzung zugrunde liegt. Vielmehr ist die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstellungsG weit auszulegen (BGHZ 2, 270, 272)j ihr tragender Grundgedanke ist die Berücksichtigung engerer rechtlicher und persönlicher Beziehungen, die in gesellschafts-, erb- oder familienrechtlichen Bindungen ihre Grundlage finden und in besonderem Maße aus Billigkeitsgründen eine Gleichbehandlung der Beteiligten gebieten (BGHZ 2, 229, 233; Senatsurteil BGHZ 10, 1, 4). Daran gemessen, kann jedenfalls aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß die hypothekarisch gesicherte Verbindlichkeit, mit der Carl Seethaler bei der Übergabe des Hotels im Jahre 1918 zugunsten der Klägerin belastet worden ist, im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstellungsG aus der Auseinandersetzung zwisehen Miterben herrührte. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Beteiligung der Klägerin an der im Jahre 1920 gegründeten Familien-AG seien die Beziehungen der Geschweister materiell auf eine neue Grundlage gestellt worden, wird es seine Auffassung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überprüfen müssen. Denn die Beteiligung der Klägerin an der Aktiengesellschaft könnte lediglich als Fortsetzung ihrer wertmäßigen Beteiligung an dem Hotel verstanden werden, die der ursprünglichen Auseinandersetzungsforderung bereits eigentümlich gewesen war. Der Austausch der Aktien und einer jährlichen Rente aus Geschäftsbeteiligung gegen eine in ein Darlehen umgestellte Forderung von 100.000 GM durch den
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Vertrag vom 6. April 1929 stellte - wirtschaftlich betrachtet - im wesentlichen den Zustand vor der Gründung der Aktiengesellschaft wieder her. Das könnte es rechtfertigen, auch diese Darlehensforderung als wertmäßige Beteiligung am elterlichen Vermögen und damit als Auseinandersetzungsforderung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstellungsG zu betrachten. Die Umwandlung des Anspruchs in eine Darlehensforderung steht dem jedenfalls nicht entgegen (BGH Urteil vom 31. Januar 1952 - IV ZR 70/51 =
LN Nr. 12 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstellungsG). Auch die weitere Umwandlung in eine am Umsatz des Hotels orientierte Rente mit Kapitalisierungsmöglichkeit und deren Sicherung durch eine Höchstbetragshypothek im Vertrag vom 25. April 1933 brauchen deren Charakter als Auseinandersetzungsforderung nicht entscheidend geändert zu haben. Vielmehr kann darin gerade ihr Beteiligungscharakter sinnfälligen Ausdruck gefunden haben. Die wirtschaftliche Identität der Forderung mit dem ursprünglichen Anspruch der Klägerin wird zudem dadurch unterstrichen, daß die Höchstbetragshypothek wiederum auf 100.000 GN lautete.
Eine abschließende Feststellung ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Vielmehr wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergeben, erneut zu prüfen haben, ob der Rentenanspruch der Klägerin unter die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstellungsG fiel.
b) Führt die erneute Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Anspruch der Klägerin im Sinne des § 18 Abs. 1 UmstellungsG bevorrechtigt war, so kann daraus - wie
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schon dargelegt worden ist - nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß seine Erfüllung im Jahre 1946 gegen Treu und Glauben verstieß. Zwar stellte die Auszahlung mit einem Geldbetrag, der einer der Klägerin zustehenden Wertbeteiligung wegen des gesunkenen Geldwertes nicht entsprach, für sie in jedem Fall eine Härte dar, zu demal Carl SetfflHB die ihm selbst seinerzeit übertragenen Sachwerte behielt.
Wie insbesondere die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 5, 12 ergibt, genügen solche Umstände jedoch für sich allein nicht, der Zahlung nach § 242 BGB die Erfüllungswirkung abzusprechen.
Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten.
Mit der Sachlage, die der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 10, 1 zu beurteilen hatte, hat der vorliegende Sachverhalt insofern Ähnlichkeit, als es sich auch hier um eine seit längerer Zeit bestehende Verbindlichkeit handelte, die Carl SeflHHK im Jahre 1944 ersichtlich unter Ausnutzung des damals nur noch geringen Geldwertes der Reichsmark erfüllen wollte. Andererseits dürfen die nicht unerheblichen Unterschiede zwisehen beiden Sachverhalten nicht verkannt werden: Während in der Sache BGHZ 10, 1 der Schuldner die Verbindlichkeit unmittelbar vor der Währungsumstellung und gerade im Hinblick auf dieses - damals allgemein erwartete - Ereignis hatte tilgen wollen, hat Carl SeflHI^ im vorliegenden Fall noch während des Krieges versucht, den Rentenanspruch der Klägerin abzulösen, und hat die Zahlung alsdann bereits im Jahre 1946, etwa zwei Jahre vor der Währungsumstellung, bewirkt. Andererseits könnten im vorliegenden Fall Umstände hinzutreten, die zusammen mit der übrigen Sachlage dazu führen könnten, die Zahlung für treuwidrig
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zu halten. Denn dem Vorbringen der Klägerin ist die Behauptung zu entnehmen, sie sei auf die Rentenzahlungen ihres Bruders zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts angewiesen gewesen, und zwar insbesondere in der Zeit nach der Beendigung des Krieges. Trifft diese Behauptung zu, so konnte sich für Carl Se0H||^ die besondere Verpflichtung ergeben, den Rentenanspruch der Klägerin nicht mit einem Geldbetrag abzulösen, der angesichts der Währungsverhältnisse voraussichtlich nicht ausreichte, ihren weiteren Lebensunterhalt so zu sichern, wie eine fortlaufende Rente dies getan hätte. Das Berufungsgericht wird daher insoweit die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben und prüfen müssen, ob die Zahlung gegen Treu und Glauben verstieß .
c)	Führt die weitere Prüfung zu dem Ergebnis, daß Carl SeflMB das Geld im Jahre 1946 ”zur Unzeit” ausgezahlt und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen hat, so braucht die Klägerin sich nicht entgegenhalten zu lassen, daß sie sich im Jahre 1945 um die Auszahlung bemüht hat und sich das Geld im Jahre 1946 unter Abgabe der Verzichterklärung vom 24. Mai 1946 hat auszahlen lassen. Denn abgesehen davon, daß es zunächst allein Carl SeflHHB gewesen war, der - gegen ihren Widerstand - die Zahlung hatte bewirken wollen, und daß sie sich ersichtlich unter den besonderen Verhältnissen der Jahre 1945 und 1946 zur Annahme der Zahlung bereitgefunden hat, hat sie sich in der Erklärung vom 24. Mai 1946 ihre Rechte Vorbehalten, die sich aus den besonderen Umständen der damaligen politischen und wirtschaftlichen Lage ergaben.
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Damit kann ausgeschlossen werden, daß sie die Zahlung als ”ordentliche Erfüllung” angenommen hat (vgl. Duden NJW 1948, 251, 252) und daher den Einwand aus § 242 BGB nicht mehr erheben kann.
5.	Jedoch stellt sich die Frage, in welcher Weise der gezahlte Betrag auf die Forderung der Klägerin anzurechnen ist. Da sie ihn damals angenommen und für sich verwandt hat, wäre eine Umstellung im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark (oder gar in einem für die Beklagte noch ungünstigeren Verhältnis) nicht sachgerecht. Vielmehr wird nach den Grundsätzen des
§ 242 BGB gewürdigt werden müssen, welchen Wert im Vergleich zu ihrer Gesamtforderung der gezahlte Reichsmark-Betrag für sie hatte. Für dieses Revisionsverfahren muß der erkennende Senat Jedenfalls davon ausgehen, daß die nach Verrechnung des gezahlten Betrages verbleibende Forderung der Klägerin den eingeklagten Anspruch nicht unterschreitet.
6.	Da die Entscheidung nach alledem von tatsächlichen Feststellungen abhängt, die das Revisionsgericht nicht treffen kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisi.onsrechtszuges zu Übetragen war. Der Senat hat von der ihm durch § 565 Abs. 1
Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
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Sache an einen anderen Senat des Berufungsge richts zurückzuverweisen.
Nüßgens
 Lohmann
Tidow
 Kroner
Peetz