Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Deshalb müßten auch die bei dem Wiederaufbau wegen der Arkaden aufgewandten Mehrkosten, der durch die Arkaden verlorengegangene Gebäudeteil (die für Bankgebäude wichtige Schalterhalle könne nicht mehr wie früher ausgenutzt werden), und der dadurch eingetretene Minderwert ihres Anwesens entschädigt werden. Ihre Ansprüche rechtfertigen sich auch deshalb, weil die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung von der Unterzeichnung des Vertrages abhängig gemacht habe, in dem ihre Rechtsvorgängerin auf in der Verfassung garantierte Rechte habe verzichten müssen. Sie habe die Kosten für den Einbau von Arkaden nur übernommen, wenn der Einbau in ein bestehendes Gebäude verlangt und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Saarland (1. Die mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsansprüche lassen sich nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht aus dem Vertrag herleiten. (Rechtvorgängerin der Klägerin) habe in dem die Entschädigung abschließend regelnden Vertrag nur dafür entschädigt werden sollen, daß sie die als Arkadengang benutzte Fläche zur Verfügung gestellt habe. Die Revision rügt, nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung habe die Klägerin in dem Vertrag auf die Jetzt geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Denn selbst wenn mit der Revision unterstellt wird, daß in Nr. 4 des Vertrages nicht mehr als die Gleichbehandlung aller An- Art. 51 dieser Verfassung, der - abgesehen von einer hier unwesentlichen Ergänzung zu dem Urheberrecht - Art. 153 WRV entsprach, sah für Enteignungen eine angemessene Entschädigung vor "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt”. S. 1198) schloß dann allerdings in § 22 Abs. 1 Entschädigungen u.a. aus für den Verlust von Rechten und die Beschränkung des Eigentums, die in Anwendung dieses Gesetzes durch Auflagen aus Gründen des Straßenverkehrs, der Baugestaltung oder durch Auflagen, welche ein Bauverbot betreffen, eintreten. Mai 1948 vertretenen Auffassung mußte das Berufungsgericht dieses Gesetz berücksichtigen, soweit sich dadurch die für die Ansprüche der Klägerin maßgeblichen Rechtsvorschriften über die Entschädigung bei Enteignungen geändert hatten. Daher sind insoweit die von der Revision gegen die Anwendung des Gesetzes durch das Berufungsgericht erhobenen Bedenken gegenstandslos, die sich darauf gründen, daß das Berufungsgericht das Gesetz vom 30. Juli 1948 bei der Auslegung des Vertrages herangezogen hat, obwohl dieses Gesetz erst nach dem Abschluß des Vertrages erlassen worden ist. Nach der Meinung des Berufungsgerichts gehören die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu den in § 22 des Gesetzes vom 30. Es hat dazu ausgeführt: Sowohl der Verlust von Gebäudeteilen (Antrag zu 1) als auch der Mehraufwand an Kosten infolge des Einbaus von Arkaden (Antrag zu 2) gingen auf die in dem Fluchtlinien- und Arkadenplan vorgesehene Beschränkung des Eigentums der Anlieger zurück. Die Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe dabei nicht nur die Saarländische Verfassung, sondern auch § 22 des Gesetzes vom 30. Nach dieser Vorschrift kann eine Revision, abgesehen von hier nicht einschlägigen Fällen, nicht auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden, dessen Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Das ist bei der nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Verfassung des Saarlandes der Fall, wie nicht weiter begründet zu werden braucht. Juli 1948 mit Art. 51 der Saarländischen Verfassung in der damals geltenden Fassung vereinbar war, sondern auch, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche - einschließlich der mit dem /.ntrag zu 4 verfolgten Nebenforderungen -danach nicht zu entschädigen waren. Da feststeht, daß sich die Parteien auch nicht etwa später über eine Entschädigung der Klägerin wegen der hier wesentlichen Vermögensnachteile geeinigt haben, hat das Berufungsgericht - auch nach der von 5. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vertrag als rechtswirksam angesehen hat. Die Klägerin hat zwar behauptet, die Beklagte habe die Bank durch "massi-ven Zwang” veranlaßt, in dem Vertrag auf verfassungsmäßig zustehende Entschädigungsansprüche zu verzichten, da sie sonst nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung habe rechnen können. Dieser Vortrag ist aber unschlüssig, wenn sich die Vertragschließenden, wie die Revision ausführt, bei Abschluß des Vertrages darüber geeinigt haben, alle Anlieger sollten bei der Entschädigung gleich behandelt werden. Gerade in dieser - von der Revision auch zur Stütze ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung - ist aber weiter ausgeführt, daß eine Koppelung von amtlichen Obliegen heiten mit Gegenleistungen des Antragstellers nicht unter allen Umständen unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und darum mit Recht erwogen, daß die Beklagte durch das Verlangen nach der Bestellung einer Dienstbarkeit im Grunde nur den Zustand vorweggenommen hat, den sie nach Inkrafttreten des Fluchtlinien- und Arkadenplanes (am 24. Wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht nach den Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt, die Verschaffung der Dienstbarkeit als eine Art Gegenleistung für die Erteilung Die Beklagte hat ferner gerade nach der von der Revision zugrunde gelegten Auslegung des Vertrages eine Gegenleistung nicht ausgeschlossen, und wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Bauvorhaben durch die Dispenserteilung und schließlich auch dadurch gefördert, daß sie der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die frühzeitige Erteilung der Bauerlaubnis ermöglicht hat, alsbald wieder ihr Bankgebäude zu nutzen. Der Klägerin stehen die jetzt verlangten Entschädigungen auch nicht deshalb zu, wie die Revision meint, weil die Beklagte die zugesagte Entschädigung für die Benutzung des Arkadenganges erst im Jahr 1971, also rund 23 Jahre nach dem Abschluß des Vertrages vom 28. 8. Das Berufungsgericht hat einen von der Klägerin behaupteten Verstoß der Beklagten gegen die im Vertrag vom 28. Mai 1948 zugesagte Gleichbehandlung aller Anlieger verneint, weil die Beklagte die Kosten für den Einbau von Arkaden nur Eigentümern ersetzt habe, deren Häuser nicht im Krieg zerstört worden seien, das Anwesen der Bank aber wegen des Grades seiner Kriegszerstörung mit diesen nicht verglichen werden könne. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte nur Eigentümern von im Krieg stehengebliebenen Häusern wegen der durch den Einbau von Arkaden entstandenen Kosten entschädigt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung kommt also unter diesem Gesichtspunkt nur in Betracht, wenn das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin unzer-stört geblieben oder jedenfalls einem solchen gleichzustellen war. Dazu hat das Berufungsgericht - ohne Angriff der Revision - festgestellt, das nur noch mit den Außenmauem erhalten gebliebenen Gebäude könne wegen des 78 % betragenden Umfanges der Zerstörungen nicht einem unbeschädigt gebliebenen Haus gleichgesetzt werden. Diese Feststellung ist nicht etwa unerheblich, weil die Arkaden nach dem Vortrag der Klägerin auf ihrem Grundstück erst eingebaut werden konnten, nachdem das Haus bis zu dem Dach wieder hergerichtet worden war, insoweit also kein wesent- Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher die Lage der Bank nicht mit der des Eigentümers eines unzerstört gebliebenen Gebäudes verglichen werden, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. 9. Hiernach hat das Berufungsgericht offen lassen können, ob die Beklagte, wie sie behauptet hat, Entschädigungen überhaupt erst geleistet hat, wenn die Arkaden nach dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XIX 2R 188/72 URTEIL Verkündet am 24. April 1975 Schorm Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der S -Bank eG, vertreten durch die Vor- standsmitglieder Dr. August aHB, Fritz Wilhelm p und Dipl.-Kfm. Hans-Josef H| SflHHUfc, straße, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Lande shauptstadt Saarbrücken , vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Saarbrücken, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 24. April 1975 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Juni 1972 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions-rechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des in Saarbrücken, K(H^straße 20 (früher R^Hftstraße 20), gelegenen Grundstücks, dessen Baulichkeiten im Krieg bis auf die Außenwände und die Kellerräume zerstört worden waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die "S^p-Genos-senschaftsbank” - im folgenden: Bank -, schloß mit der Beklagten am 28. Mai 1948 einen ”Arkadenvertrag”, in dem es u.a. hieß: 1. Die Bank beabsichtigt die Wiederinstandsetzung ihres durch Kriegseinwirkung zer-störten Hauses auf dem Grundstück R4BHBI"* Straße 20 ... . Die Neuplanung der Stadt Saarbrücken (Beklagte) hat an der Rathausstraße einen fünf Meter breiten Arkadenbau vorge schrieben. 2. Die Bank erkennt den noch nicht förmlich festgesetzten Fluchtlinien- und Arkadenplan der RBB^Astraße schon Jetzt für sich als maßgebend und bindend an und verpflichtet sich, Einsprüche gegen die Festsetzung dieses Planes nicht zu erheben. 3. Der Stadtgemeinde Saarbrücken wird das Recht eingeräumt, auf dem Grundstück ... in einer Breite von fünf Meter in Front der Rathausstraße im Erdgeschoß einen Arkadengang zu unterhalten zur dauernden Benutzung durch die Allgemeinheit. Die Kellerräume werden von der Stadt nicht in Anspruch genommen. Zur Sicherung dieses Rechtes bewilligt die Bank die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit ... 4. Die Rechtsfrage über eventuelle Entschädigung s zahl ungen für die Benutzung der Arkadengänge ist noch nicht geklärt. Damit im vorliegenden Falle gegenüber den anderen Anliegern der R^BÜ^straße kein Berufungsfall geschaffen wird, der sich zu dem Nutzen oder Schaden der Beteiligten auswirken kann, ferner die Durchführung dieses Bauvorhabens keine Verzögerung erleidet, ist die Bank damit einverstanden, daß die noch nicht geklärte Frage später unter dem Gesichtspunkte der Gleichbehandlung mit den übrigen Anliegern der Rfl^straBe einheitlich geregelt wird." Im Jahr 1949 begann die Bank mit dem Wiederaufbau. Auf Grund eines von der Beklagten erteilten Dispenses durfte sie die zulässige Bebauung des Grundstücks um p 10,6 m überschreiten. Die Kosten des Wiederaufbaus 2 trug die Bank. Durch die Arkaden gingen etwa 150 m für die im Erdgeschoß gelegene Schalterhalle verloren. In dem am 30. Juni 1971 vereinbarten Nachtrag trat die Klägerin in den Arkadenvertrag ein, bewilligte die dort vorgesehene Dienstbarkeit und vereinbarte weiter: 4 <f "3. Für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und für die Inanspruchnahme der Arkadenfläche erhält die S^p-Bank (Klägerin) eine einmalige Entschädigung einschließlich Verzinsung von 53 900 DM ... . 4. Mit der in Ziffer 3 vereinbarten Entschädigung ist nur die reine Inanspruchnahme der Bodenfläche durch die Öffentlichkeit abgegolten. Die SpP-Bank vertritt die Auffassung, daß ihr durch den Einbau des Arkadenganges weitere Rechtsnachteile entstanden sind und hat (die vorliegende) Klage eingereicht. In der Entschädigung von 58 900 DM sind diese geltend gemachten Ansprüche weder ganz noch teilweise enthalten...”. Die Beklagte hat die in dem Nachtrag vereinbarte Entschädigung gezahlt. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Inanspruchnahme der Arkadenfläche stelle eine Teilenteignung dar. Deshalb müßten auch die bei dem Wiederaufbau wegen der Arkaden aufgewandten Mehrkosten, der durch die Arkaden verlorengegangene Gebäudeteil (die für Bankgebäude wichtige Schalterhalle könne nicht mehr wie früher ausgenutzt werden), und der dadurch eingetretene Minderwert ihres Anwesens entschädigt werden. Selbst wenn man dem Arkadenvertrag eine nur zivil-rechtliche Bedeutung beilege, müßten ihr diese Nachteile ersetzt werden. Denn sie habe in ihm nicht auf eine Entschädigung für Planungsnachteile verzichtet. Außerdem habe die Beklagte gegen die von ihr im Arkadenvertrag zugesagte Gleichbehandlung aller Anlieger verstoßen. Sie habe andere Anlieger für die Planungsnachteile entschädigt, wenn Arkaden in bestehende Gebäude eingesehnLtton worden seien. Dorum höbe es sich auch hier gehandelt. Die Arkaden hätten erst in die erhalten gebliebenen Außenwände eingezogen werden können, nachdem die Geschoßdecken und das Dach wie-derhergestellt worden seien. Ihre Ansprüche rechtfertigen sich auch deshalb, weil die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung von der Unterzeichnung des Vertrages abhängig gemacht habe, in dem ihre Rechtsvorgängerin auf in der Verfassung garantierte Rechte habe verzichten müssen. Der Vertrag sei daher nichtig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von "durch Gutachten Sachverständiger festzusetzende" Entschädigungen zu verurteilen: 1) Für den durch den Arkadengang verlorengegangenen Gebäudeteil, 2) für die beim Wiederaufbau des Bankgebäudes durch den Einbau der Arkaden entstandenen Mehrkosten, 3) für den Minderwert, den ihr Anwesen durch den Einbau der Arkaden erleide und 4) zur Zahlung von Zinsen von 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Entschädigungen seit dem 1. April 1949, ersatzweise eine Entschädigung dafür, daß der verlorengegangene Raum seit 1949 nicht mehr genutzt werden könne. Die Beklagte hat eingewendet, das für die geltend gemachten Ansprüche maßgebliche saarländische Recht habe keine Entschädigungen für Planungsauflagen vorgesehen. Sie hat bestritten, die Klägerin ungleich behandelt zu haben und dazu vorgetragen: Sie habe die Kosten für den Einbau von Arkaden nur übernommen, wenn der Einbau in ein bestehendes Gebäude verlangt und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Saarland (1. Januar 1957) vorgenommen worden sei. Das Gebäude der Klägerin sei eine abbruchreife Ruine gewesen. Das Ausgleichsamt habe einen Zerstörungsgrad von 78,6 % festgesetzt. Vom Abriß sei nur abgesehen worden, weil sich der Wiederaufbau wegen der sonst fehlenden Zuweisungen von Baumaterial verzögert hätte. Für den Wiederaufbau sei daher eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Ent sehe idung sgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 28. Mai 19^8 rechtsfehlerfrei dem Privatrecht zugeordnet. Bei der von der Revision angeregten Überprüfung dieser Frage ist auf den Gegenstand des Vertrages abzustellen. Dieser entscheidet über die 7 Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Verträgen (BGHZ 32, 214, 216). Die hier interessierende Vereinbarungbetraf einen privatrechtlich geregelten Sachverhalt: Die gegen das Versprechen eines Entgelts übernommene Verpflichtung, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen (§§ 1091 ff BGB). Für solche auf die entgeltliche Belastung eines Grundstücks gerichteten kaufähnlichen Verträge gelten nach § 445 BGB die Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff BGB) entsprechend. Die Beklagte hat zwar durch diesen Vertragsschluß den von ihr in dem damals schon entworfenen Ortsplan-Teilabschnitt BahnhofStraße I vorgesehenen Einbau von Fußgängerarkaden an der Front der jetzigen Kaiserstraße und damit eine städtebauliche Planung durchgesetzt. Dies geschah aber nicht mit öffentlichrechtlichen Mitteln. Die Beteiligten wandten vielmehr durch eine bürgerlichrechtliche Vereinbarung sonst möglicherweise später in Betracht gekommene Einwendungen gegen den Fluchtlinien- und Arkadenplan sowie eine Enteignung ab. Derartige Verträge werden allgemein dem Privatrecht zugeordnet (BGHZ 26, 84, 85; BGH, LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 46 und BGH, Urteil vom 11. Januar 1968 - III ZR 65/66, WM 1968, 581, 583). 2. Die mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsansprüche lassen sich nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht aus dem Vertrag herleiten. Denn, so führt das Berufungsgericht aus: Die Bank <f (Rechtvorgängerin der Klägerin) habe in dem die Entschädigung abschließend regelnden Vertrag nur dafür entschädigt werden sollen, daß sie die als Arkadengang benutzte Fläche zur Verfügung gestellt habe. Die "Rechtsfrage der Entschädigung” (Nr. 4 des Vertrages) habe nach der damaligen Rechtsanschauung geregelt werden sollen. Die Zahlung der Entschädigung sei nur hinausgeschoben worden, weil man sich über die Entschädigungspflicht nicht sicher gewesen sei. Die Beklagte habe sich wegen der übrigen Anlieger nicht vorschnell binden, nicht aber in ihrem Ausmaß gar nicht vorauszusehende spätere Rechtsänderungen abwarten wollen, abgesehen von solchen, die noch vor dem Einbau der Arkaden eingetreten seien. Denn die Entschädigung hätte danach bemessen werden sollen, was die Klägerin spätestens bei dem Wiederaufbau im Jahr 1949 hätte verlangen können. Die Jetzt behaupteten Vermögensnachteile seien aber zu Jener Zeit nicht zu entschädigen gewesen. 3. Die Revision rügt, nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung habe die Klägerin in dem Vertrag auf die Jetzt geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Davon stehe aber im Vertrag nichts. Für einen Verzicht sei auch kein Raum gewesen, weil die Vertragschließenden die Frage der Entschädigung als ungeklärt angesehen hätten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Erfahrungssatz, daß Verzichte nicht zu vermuten seien. Die Rüge bleibt erfolglos. Denn selbst wenn mit der Revision unterstellt wird, daß in Nr. 4 des Vertrages nicht mehr als die Gleichbehandlung aller An- lieber hat geregelt werden sollen, ist das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mangels einer vertraglichen Regelung hätte sich die Entschädigung der Klägerin dann nach den gesetzlichen Bestimmungen gerichtet. Soweit hiernach Ansprüche bestanden, konnte die Klägerin also eine Entschädigung verlangen; soweit Gesetze aber eine Entschädigung ausschlossen, hatte es damit sein Bewenden. Nach der Rechtslage zur Zeit des Vertragsschlußes waren Enteignungen grundsätzlich zu entschädigen. Art. 18 der Saarländischen Verfassung vom 15. Dezember 19^7 (Amtsbl. S. 1077) gewährleistete das Eigentum. Art. 51 dieser Verfassung, der - abgesehen von einer hier unwesentlichen Ergänzung zu dem Urheberrecht - Art. 153 WRV entsprach, sah für Enteignungen eine angemessene Entschädigung vor "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt”. Das am 30. Juli 19^8 verkündete Saarländische Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland (Amtsbl. S. 1198) schloß dann allerdings in § 22 Abs. 1 Entschädigungen u.a. aus für den Verlust von Rechten und die Beschränkung des Eigentums, die in Anwendung dieses Gesetzes durch Auflagen aus Gründen des Straßenverkehrs, der Baugestaltung oder durch Auflagen, welche ein Bauverbot betreffen, eintreten. Nach Abs. 2 S. 1 der Bestimmung konnte in Härtefällen eine Entschädigung gewährt werden. /bs. 2 S. 2 der Vorschrift nahm dagegen mittelbare, ungewisse oder Nichtvermögens Schäden von jeder Entschädigung aus. Auch nach 10 d dor von dt»r Itevtsion /.ur Aunlcgung des Vorträges vom 28. Mai 1948 vertretenen Auffassung mußte das Berufungsgericht dieses Gesetz berücksichtigen, soweit sich dadurch die für die Ansprüche der Klägerin maßgeblichen Rechtsvorschriften über die Entschädigung bei Enteignungen geändert hatten. Daher sind insoweit die von der Revision gegen die Anwendung des Gesetzes durch das Berufungsgericht erhobenen Bedenken gegenstandslos, die sich darauf gründen, daß das Berufungsgericht das Gesetz vom 30. Juli 1948 bei der Auslegung des Vertrages herangezogen hat, obwohl dieses Gesetz erst nach dem Abschluß des Vertrages erlassen worden ist. 4. Nach der Meinung des Berufungsgerichts gehören die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu den in § 22 des Gesetzes vom 30. Juli 1948 im Einklang mit der Saarländischen Verfassung von Entschädigungen ausgenommenen Rechtsnachteilen. Es hat dazu ausgeführt: Sowohl der Verlust von Gebäudeteilen (Antrag zu 1) als auch der Mehraufwand an Kosten infolge des Einbaus von Arkaden (Antrag zu 2) gingen auf die in dem Fluchtlinien- und Arkadenplan vorgesehene Beschränkung des Eigentums der Anlieger zurück. Der Antrag zu 3) betreffe einen nicht zu entschädigenden mittelbaren Schaden. Ein Härtefall habe nicht Vorgelegen. Die Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe dabei nicht nur die Saarländische Verfassung, sondern auch § 22 des Gesetzes vom 30. Juli 1948 rechtsfehlerhaft angewandt. Der Nachprüfung des angefochtenen Urteils steht insoweit § 549 - 11 ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Revision, abgesehen von hier nicht einschlägigen Fällen, nicht auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden, dessen Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Das ist bei der nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Verfassung des Saarlandes der Fall, wie nicht weiter begründet zu werden braucht. Dasselbe gilt aber auch für den hier interessierenden § 22 des Gesetzes vom 30. Juli 1948. Diese Vorschrift ist als Landesrecht erlassen worden und hat diese Qualität jedenfalls bis zu dem 1. Januar 1957 behalten, also bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Grundgesetz nach § 20 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1956 (BGBl I S. 1011) im Saarland in Kraft getreten ist. Hiernach muß im Revisionsrechtszug ohne weitere rechtliche Prüfung nicht nur zugrunde gelegt werden, daß § 22 des Gesetzes vom 30. Juli 1948 mit Art. 51 der Saarländischen Verfassung in der damals geltenden Fassung vereinbar war, sondern auch, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche - einschließlich der mit dem /.ntrag zu 4 verfolgten Nebenforderungen -danach nicht zu entschädigen waren. Da feststeht, daß sich die Parteien auch nicht etwa später über eine Entschädigung der Klägerin wegen der hier wesentlichen Vermögensnachteile geeinigt haben, hat das Berufungsgericht - auch nach der von 12 der Revision vertretenen Auffassung zur Auslegung des Vertrages - Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung auf Grund des Vertrages vom 28. Mai 1948 rechtsfehlerfrei verneint. 5. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vertrag als rechtswirksam angesehen hat. Die Klägerin hat zwar behauptet, die Beklagte habe die Bank durch "massi-ven Zwang” veranlaßt, in dem Vertrag auf verfassungsmäßig zustehende Entschädigungsansprüche zu verzichten, da sie sonst nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung habe rechnen können. Dieser Vortrag ist aber unschlüssig, wenn sich die Vertragschließenden, wie die Revision ausführt, bei Abschluß des Vertrages darüber geeinigt haben, alle Anlieger sollten bei der Entschädigung gleich behandelt werden. 6. Der Vertrag würde allerdings auch dann, wenn die Beklagte bei einem Abschluß keinen "massiven Zwang" auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgeübt hätte, nichtig sein, und zwar nach § 134 BGB wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, wenn die Beklagte die Erteilung der Bauerlaubnis nicht von der Unterzeichnung des Arkadenvertrages hätte abhängig machen dürfen. Das Berufungsgericht hat das verneint. Darin ist kein Rechtsfehler zu finden. Eine Behörde darf zwar ohne gesetzliche Grundlage die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen des Antragstellers abhängig machen. Ein Verstoß gegen diesen Grund- satz führt daher in der Regel zur Nichtigkeit eines solchen Vertrages (BGHZ 26, 84, 87). Gerade in dieser - von der Revision auch zur Stütze ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung - ist aber weiter ausgeführt, daß eine Koppelung von amtlichen Obliegen heiten mit Gegenleistungen des Antragstellers nicht unter allen Umständen unzulässig ist. Soweit eine Gemeinde die Erteilung einer Genehmigung von Auflagen abhängig macht, die innerlich mit dem Zweck der Planung Zusammenhängen, und die den Bauherrn auch wegen der angebotenen Gegenleistung im Grunde nicht schlechter als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen, etwa einer Enteignung, stellen, kann in der Regel ein Verstoß gegen das Verbot, die Erledigung von Amtsgeschäften mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Antragstellers zu koppeln, nicht angenommen werden (BGHZ 26, 84, 87 f; BGH Urteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 190/64, WM 1966, 1039 -LM BGB § 134 Nr. 50; BGH Urteil vom 31. Januar 1975 - V ZR 45/73, DB 1975, 834, 835 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und darum mit Recht erwogen, daß die Beklagte durch das Verlangen nach der Bestellung einer Dienstbarkeit im Grunde nur den Zustand vorweggenommen hat, den sie nach Inkrafttreten des Fluchtlinien- und Arkadenplanes (am 24. November 1954, Amtsbl. 1955 S. 159) im Wege der Enteignung hätte schaffen können. Wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht nach den Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt, die Verschaffung der Dienstbarkeit als eine Art Gegenleistung für die Erteilung der Bauerlaubnis verlangt hat, so enthielt dies nur die Erfüllung einer vorweggenommenen gleichartigen späteren Leistungspflicht. Die Beklagte hat ferner gerade nach der von der Revision zugrunde gelegten Auslegung des Vertrages eine Gegenleistung nicht ausgeschlossen, und wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Bauvorhaben durch die Dispenserteilung und schließlich auch dadurch gefördert, daß sie der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die frühzeitige Erteilung der Bauerlaubnis ermöglicht hat, alsbald wieder ihr Bankgebäude zu nutzen. 7. Der Klägerin stehen die jetzt verlangten Entschädigungen auch nicht deshalb zu, wie die Revision meint, weil die Beklagte die zugesagte Entschädigung für die Benutzung des Arkadenganges erst im Jahr 1971, also rund 23 Jahre nach dem Abschluß des Vertrages vom 28. Mai 1948, geleistet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verschiebt sich zwar der Stichtag für die Preisberechnung zugunsten des Betroffenen, wenn die verspätete Zahlung der Enteignungsentschädigung auf Gründe zurückgeht, die im Verantwortungsbereich des Enteignungsbegünstigten liegen (BGH, Urteil vom 15. November 1971 - III ZR 171/69, WM 1972, 52 mit weiteren Nachweisen). Diese von der Revision herangezogenen Erwägungen vermögen der Klägerin nicht zu helfen. Eine verspätete Zahlung ist - auch nach der eben erwähnten Rechtsprechung - nicht geeignet, bisher nicht bestehende Entschädigungsforderungen zu begründen. 8. Das Berufungsgericht hat einen von der Klägerin behaupteten Verstoß der Beklagten gegen die im Vertrag vom 28. Mai 1948 zugesagte Gleichbehandlung aller Anlieger verneint, weil die Beklagte die Kosten für den Einbau von Arkaden nur Eigentümern ersetzt habe, deren Häuser nicht im Krieg zerstört worden seien, das Anwesen der Bank aber wegen des Grades seiner Kriegszerstörung mit diesen nicht verglichen werden könne. Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte nur Eigentümern von im Krieg stehengebliebenen Häusern wegen der durch den Einbau von Arkaden entstandenen Kosten entschädigt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung kommt also unter diesem Gesichtspunkt nur in Betracht, wenn das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin unzer-stört geblieben oder jedenfalls einem solchen gleichzustellen war. Dazu hat das Berufungsgericht - ohne Angriff der Revision - festgestellt, das nur noch mit den Außenmauem erhalten gebliebenen Gebäude könne wegen des 78 % betragenden Umfanges der Zerstörungen nicht einem unbeschädigt gebliebenen Haus gleichgesetzt werden. Diese Feststellung ist nicht etwa unerheblich, weil die Arkaden nach dem Vortrag der Klägerin auf ihrem Grundstück erst eingebaut werden konnten, nachdem das Haus bis zu dem Dach wieder hergerichtet worden war, insoweit also kein wesent- lb - lieher Unterschied gegenüber dem Einbau in ein schon vorhandenes Haus Vorgelegen hat. Auf diesen Umstand kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Denn selbst wenn sich der Einbau der Arkaden wegen der erhalten gebliebenen Außenwände teilweise bautechnisch ähnlich wie bei einem schon vorhandenen Haus vollzogen hat, ging es dabei doch um einen Teil des wegen des Umfangs der Kriegszerstörungen notwendig gewordenen und nur nach Erteilung einer Baugenehmigung zulässigen Wiederaufbaus des Bankgebäudes. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher die Lage der Bank nicht mit der des Eigentümers eines unzerstört gebliebenen Gebäudes verglichen werden, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. 9. Hiernach hat das Berufungsgericht offen lassen können, ob die Beklagte, wie sie behauptet hat, Entschädigungen überhaupt erst geleistet hat, wenn die Arkaden nach dem 1. Januar 1957 eingebaut worden sind, also nach dem Inkrafttreten des Grund- gesetzes im Saarland. Ebenso kommt es auch nicht mehr auf den Streit über den Umfang der von der Beklagten erbrachten Leistungen an. Dr. Beyer Dr. Krohn Dr. Tidow Peetz Dr. Ankermann