sichtspunkten (Aufopferung und Enteignung; ungerechtfertigte Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Überleitungsvertrag) zur Entschädigung verpflichtet sei und hat vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte habe, ihr für den aus der Lieferung der Drehbank, Fabrikat Me^B & Co. zu Reparations zwecken erv/achsenen Vermögensver lust in Höhe des Wertes einzustehen, den diese sieben Maschinen am Verlusttage gehabt haben, wobei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruches dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte habe, ihr für den aus der Ablieferung der Drehbank, Fabrikat M< zu Reparationszwecken erwachsenen Vermögensverlust in Höhe des Wertes einzustehen, den diese sieben Maschinen am Verlusttage gehabt haben, wobei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen; Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz den im ersten Rechtszug angekündigten, aber schließlich nicht gestellten Hilfsantrag verlesen und noch dahin ergänzt, daß auch ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht werde. In Wahrheit würden von der Klägerin jedoch nicht Haupt- und Hilfsantrag verfolgt, sondern - wie sich aus der Klageschrift bereits ergebe - ein einheitlicher Antrag auf Feststellung, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, der Klägerin für bestimmte, von der Besatzungsmacht demontierte Maschinen Ersatz zu leisten, wobei der Hilfsantrag die Reihenfolge der Rechts- Etwas anderes gelte nur, soweit die Klägerin ihren Anspruch jetzt auch auf Amtspflichtverletzung stütze; insoweit handele es sich, da damit auch ein neuer Sachverhalt eingeführt werde, um eine Klageänderung, der die Beklagte widerspreche und die auch nicht als sachdienlich zugelassen werden könne. Jedoch stehe der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes zu, den sie durch die Demontage der im Klageantrag aufgeführten sieben Maschinen erlitten habe: griffe seien der Bundesrepublik materiell zuzurechnen; denn nur der deutsche Staat hätte Schuldner von Reparationsleistungen sein können, und er allein habe sich rechtmäßig durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung den Gegenstand der Reparationsleistungen beschaffen können - lasse sich ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht rechtfertigen* Das gleiche gelte von der Auffassung, der Betroffene habe zunächst Ansprüche gegen die Besatzungsmacht gehabt, die durch die Vorschrift des Art* 3 des VI* Teiles des Überleitungsvertrageo endgültig erloschen seien, und zwar durch eine hoheitliche Maßnahme der Bundesrepublik, deretwegen ein Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik bestünde* Für einen aus den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hergeloi-teten Anspruch sei schon nicht ersichtlich, ob die Beklagte überhaupt bereichert sei* Daß die Leistungen von Reparationen grundsätzlich Sache dos Staates und nicht des einzelnen Staatsbürgers seien, lasse noch nicht den Schluß zu, die Bundesrepublik erhalte etwas angerechnet oder habe Aufwendungen erspart* Der Umstand, daß hier nach der Behauptung der Klägerin deutsche Stellen bei der Wegnahme der Maschinen rait-gewirkt haben, steht der Behandlung der Schäden als Reparationsschäden nicht entgegen (§2 Abs.7 RepG). Durch die Regelung, die diese Schäden in dem Reparationsschädengesetz gefunden haben, ist der für die Geltendmachung von Ersatz- und Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Bund oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestopp gegenstandslos geworden, so daß die Zulässigkeit der Klage im Blick auf diese Bestimmung nicht mehr in Frage gestellt wer den kann. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, v/ie das Berufungsgericht meint, in Wirklichkeit nicht einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Feststellung verfolgt, vielmehr allein einen einheitlichen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten geltend macht, oder ob sie dem Wortlaut ihrer Anträge entsprechend tatsächlich zwei verschiedene Anträge verfolgt, die sich dadurch unterscheiden, daß mit dem Hauptantrag die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung in bestimmter Höhe (Wert der Maschinen am Tage der Ablieferung) verlangt v/ird, der Hilfsantrag dagegen lediglich ganz allgemein auf die Feststellung einer Pflicht zur Entschädigung (Wertersatz, Ersatz) gerichtet ist. - wenn man von der Rechtsgültigkeit der hier einschlägigen Vorschriften des Reparationsschädengesetzeo ausgeht - der vor den Zivilgerichten anhängig gemachte Rechtsstreit über die Ersatz- oder Entschädigungspflicht der Beklagten für die der Klägerin zugefügten Reparationsschäden in der Hauptsache seine Erledigung gefunden (vgl. 2« Die Klägerin ist indes der Auffassung, daß das Reparationsschädengesetz, soweit es die hier in Rede stehenden Schäden für nicht entschädigungs*-pflichtig erklärt (§§ 11 ff, besonders § 13 Abs. 1 RepG), insbesondere wegen Verstoßes gegen Art.14 GG verfassungswidrig und damit rechtsunwirksam sei. Die zu Lasten der Klägerin durchgeführten Reparationsmaßnahmen sind eine unmittelbare Folge des mit dem völligen Zusammenbruch des Deutschen Reiches geendeten zweiten Weltkrieges, der in seinen Auswirkungen das Reich in den Zustand des "Staatsbankrotts" gebracht hatte (vgl. Dieses allen hier in Betracht kommenden Schäden Gemeinsame läßt es nicht zu,nach rechtsformalen Gesichtspunkten, zeitlich zufälligen Gegebenheiten oder danach zu unterscheiden, ob der Betroffene das Opfer eines "blinden" Schicksals oder eines bewußten menschlichen Eingreifens geworden ist, und von diesen vordergründigen Unterscheidungen abhängig zu machen, ob die Schäden der einen Art sich eine Behandlung als "Konkursforderungen" im "Staatsbankrott " im Rahmen der finanziellen Liquidation des Krieges und seiner Folgen gefallen lassen müssen und die einer anderen Art (obwohl sie ebenfalls ausschließlich ihre Ursache in dem verlorenen Krieg und seinen Folgen finden) eine grundsätzlich andere und günstigere Entschädigung erfahren sollen. nach erscheint es dem Senat nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten, die Reparationsschäden in rechtsähnlicher Weise wie die anderen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufenen Schäden in Anlehnung an konkursrechtliche Grundsätze zu regeln. Die Auffassung des Senats, daß die Reparationsschäden insoweit keiner besonderen und bevorzugten Regelung zugänglich sind, vielmehr eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit den Kriegsschäden anderer Art erheischen, findet eine Bestätigung u.a. in der Bestimmung des § 29 des Umstellungsgesetzes, die auch die ReparationsSchäden einer Regelung im Rahmen eines Gesamtlastenausgleichs zuweisto In diesem Zusammenhang kann auch vergleichsweise auf die Regelung der Kriegsschäden nach dem ersten Y/elt-krieg und insbesondere darauf verwiesen werden,daß das Kriegsschädenschlußgesetz vom 30, März 1928 (RGBl I 120) die "Liquidationsschäden", unter die die “Reparationsschäden11 im heutigen Sinne fallen würden (vgl. Bei der Regelung all der Schäden» die in dem letzten Krieg und seinen unmittelbaren Folgen ihre Wurzel haben und die sich deshalb eine Regelung im Rahmen des durch den Zusammenbruch des Reiches ausgelösten "Staatsbankrotts" gefallen lassen müssen, hat der Gesetzgeber, dessen Kompetenz sich aus Art» 74 Nr. 6, 9 und 10 sov/ie aus Art. 134? Ob ein Verstoß gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz darin gefunden v/erden könnte, daß das Reparationsschädengesetz für die juristischen Personen als Geschädigte nicht eine gleich günstige Regelung wie für die natürlichen Personen vorsieht, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen» da die hier klagende Partei nicht eine juristische Person ist und deshalb durch die unterschiedliche Regelung des Gesetzes für juristische und natürliche Personen nicht eine Verkürzung ihrer Rechte erfährt. Insbesondere kann auch in der Regelung des Reparationsschädengesetzes ein die Gültigkeit dieses Gesetzes in Frage stellender Verstoß gegen Art.14 GG nicht gefunden werden«, Renn die gesetzliche Regelung der Reparationsschäden hat - wie oben angeführt - im Grundsatz in gleicher Weise wie die der übrigen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufene Schäden zu erfolgen* Bei der gesetzlichen Regelung des Gesamtkomplexes der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden und damit bei der gesetzgeberischen Abwicklung des infolge der Katastrophe von Krieg und Zusammenbruch ausgelösten 11 Staatsbankrotts" aber waren und sind dem Gesetzgeber die Hände durch die Bestimmung des Art* 14 GG nicht gebunden* Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Reparationsschäden die Verfassungsbestimmung des Art. 14 GG zu beachten gehabt hätte, könnte gegen ihn nicht der Vorwurf erhoben werden, durch die Art, wie er gerade die Reparations Schäden geregelt hat, gegen die genannte Verfassungsbestimmung verstoßen zu haben. Ein solcher Verstoß würde u.a. zur Voraussetzung haben, daß der Klägerin durch dieses Gesetz Ersatz- oder Entschädigungsansprüche genommen wären, die ihr ohne die derartige Ansprüche ausschließenden oder beschränkenden Bestimmungen des Reparationsschädengesetzes zustehen würden. begründete Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung we gen ihrer Reparationsschäden sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Klägerin ge gen die beklagte Bundesrepublik jedoch nicht gegeben« So stellen Beschlagnahmen zur Wutzung (Requisition) durch die Besatzungsmacht ihrem Wesen nach zwar eine Enteignung dar; diese Maßnahmen sind aber nicht Enteignungen im Sinne von Art* 14 GG* Das wird in BGHZ 11, 43 und 12, 52 ff eingehend dargelegt unter Hinweis einmal auf die geschichtliche Entwicklung (BGHZ 11, 53/4 und 12, 62/3), die darauf hinweist, daß Art* 14 GG von einem Enteignungsbegriff ausgeht, der Requisitionen einer Besatzungsmacht nicht einschließt, und wird zu dem anderen daraus hergeleitet, daß die Interessenlage zwischen betroffenem Staatsbrüger und enteignendem Hoheitsträger, von der Art. 14 GG ausgeht, sich wesentlich unterscheide von der,wie sie im Verhältnis zu den Besatzungs- machten gegeben sei» Die entscheidenden Gesichtspunkte in den genannten Urteilen, von denen abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, treffen für die hier interessierenden Reparationsmaßnahmen (endgültige Wegnahme von Sachgütern) in gleicher Weise, wenn nicht sogar in vermehrtem Maße zu» Die Revision meint zwar (Seite 34/35 der Revisionsbegründung),die traditionelle Ausklammerung bestimmter Schädigungstatbestände aus dem Begriff der "Enteignung" habe stets nur Kriegslasten, Kriegsschäden und Requisitionen zu dem Gegenstand gehabt, sei in BGHZ 12, 52 ff daher auch nur hinsichtlich der Regelung der Requisitionsschäden untersucht und bejaht worden; die Reparationsmaßnahmen nach dem zweiten Weltkrieg aber seien eine neue Erscheinung und könnten deshalb nicht Gegenstand der "traditionellen" Ausklammerung aus dem Institut der Enteignung werden« Dazu ist zu sagen s Zwar betraf die genannte Entscheidung ebenso wie die in BGHZ 11, 43 Requisitionsschäden« Die Darlegungen jedoch, die sich mit der "traditionellen Ausklammerung" dieser Schäden aus den Enteignungstatbeständen befassen, zeigen indes, daß nicht nur ganz bestimmte Kriegsschäden (KriegsSachschäden, Requisitionen) von der Regelung durch das allgemeine Enteignungsrecht ausgeschlossen geblieben sind, sondern Kriegsschäden in einem ganz allgemeinen und weiten Sinn (vgl« dazu BVerwG HJW 1959, 9827 sagt, es sei dem späteren 19« Jahrhundert selbstverständlich gewesen, daß die Festsetzung von Entschädigungen für Kriegsschäden - im weiteren Sinne - eine Aufgabe des Gesetzgebers sei)«, Der Revision kann zudem schon des wegen nicht gefolgt werden, weil ganz allgemein ein Enteignungstatbestand im Sinne der Art« 153 WeimVerf 14 GG das Eingreifen einer deutschen Stelle in das Eigentum voraussetzt (BGHZ 12, 52, 57 sowie Urteile vom 9. Die Revision (S« 20 der Revisionsbegründung) vertritt dazu die Auffassung, daß die Besatzungsmächte "bei ihrer politischen Entscheidung über den Reparationsmodus und die Realisierung der Reparationsforderungen nicht auf ihre in der occupatio bellica begründeten Befugnisse, sondern auf die mit der übernommenen obersten Gewalt gleichzeitig Übernommenen deutschen Regierungsbefugnisse zurückgegriffen haben, indem sie sich bei diesen Entscheidungen nicht nur von ihrer Intoressenlage als Reparationsgläubiger, sondern ebenso sehr auch von der wohlverstandenen Interessenlage des Qccu-paten leiten ließen, dessen eigene staatliche Hoheitsmacht sie ausübten*'o Sie gelangt mit dieser Auffassung zu dem Ergebnis, der dargelegte Umstand qualifiziere "die Reparationsmaßnabmen als einen von den Requisitionsanforderungen fundamental ver- schiedenen Akt dor Bo Satzungsmächte",, Die von der Revision verfochtene Meinung und das daraus gewonne-ne Ergebnis sind jedoch unrichtig«, Richtig ist vielmehr, daß die Besatzungsmächte bei der Durchführung ihrer Reparationsmaßnahmen lediglich in eigener Sache und nicht in Ausübung deutscher Hoheitsgewalt gehandelt haben. Wenn - später - die Bundesrepublik "anerkannt" hat, daß grundsätzlich Reparationen an die Sieger-mächtc zu leisten seien, so bedeutet das keineswegs - wie die Revision meint daß die von den Besat-zungsmächton völlig einseitig durchgeführten Wegnahmen zu Reparationszwecken irgendwie in Wahrnehmung auch des "wohlverstandenen" deutschen Interesses erfolgt, am "Wohl dor deutschen Allgemeinheit" orientiert seien und deshalb die Besatzungsmacht "bei ihrem Eingriff treuhänderisch materiell deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt" habe und ihre Maßnahmen sich "in materieller Hinsicht in den Grundgedanken des deutschen Enteignungsrechts eingefügt" hätten. Das Gegenteil ist auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 1, 351, 367 herzuleiten, wie die Revision meint. Zivilsenats vom 31o Oktober 1962 - II ARZ 1/61 - S, 12/13 und - II ARZ 2/61 - So 15/16 (= WM 1963, 81, 84 unter IV 4), auf die die Revision hinweist, läßt sich die Auffassung nicht rechtfertigen, die Besatzungsmächte hätten bei ihren Wegnahmen von Sachgütern in Deutschland zu dem Zwecke der Reparation deutsche Staatsgewalt in dem Sinne ausgeübt, daß die Maßnahmen als Enteignungsmaßnahmen einer deutschen Stelle im Sinne von Art. 153 WeimVerf,, Eine derartige Mitwirkung deutscher Stellen bedeutete nicht, daß deren Maßnahmen nunmehr als Eingriffe deutscher Stellen, wie Art* 14 GG sie fordert, anzusehen wären«, Vielmehr kann diese Verfassungsbestimmung nur eingrei-fen bei Maßnahmen, die deutsche Stellen in eigener Entschließungs- und Entscheidungsfreiheit über das M0bM und "Wie" dieser Maßnahmen vorgenommen haben* Hier aber sind die deutschen Stellen, wenn man von dem eigenen Vortrag der Klägerin ausgeht, in völliger Abhängigkeit von der französischen Besatzungo-macht und lediglich als deren "verlängerter Arm" tätig geworden. Es ist sonach an dem Ergebnis festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden Wegnahmen durch die Besatzungsmacht zu Reparations zwecken keine enteignenden Maßnahmen im Sinne des Art. 153 WeimVerf•, Art. 14 GG darstellen und einen Entschädigungsanspruch aus diesen Vorschriften nicht haben entstehen lassen. Ansprüche der Reparationsgeschädigten waren mithin zu demindest - wenn man den ausdrücklichen Ausschluß der Klagbarkeit insoweit nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor deutschen Gerichten bezieht - in Deutschland nicht durchsetzbar und stellten insov/eit nicht "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG dar (vgl. Selbst wenn also die "Verwehrung der Durchsetzbarke it der Ansprüche" durch Art« 3 des VIo Teiles des Öberleitungsverträges nicht nur für Klagen vor deutschen Gerichten gelten sollte (so Kutscher-Gr owe, Bonner Vertrag, An. III zu Art. 5 des VIo Teiles des Überleitungsvertrages), sondern auch für Klagen vor den Gerichten der Besatzungsmächte, so würde damit doch den Reparationsgeschädigten nicht eine Rechtsposition genommen worden sein, die als "Eigentum" qualifiziert werden könnte. 2. Soweit sich aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt nach der Auffassung der Klägerin noch weitere Ansprüche - auf der Grundlage des Übor-leitungsverträges, des allgemeinen Völkerrechts, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und der öffentlich-rechtlichen Bereicherung - ergeben, spricht vieles dafür, daß zur Entscheidung über sie als öffentlich-rechtliche An- Penn in dem vorliegenden Rechtsstreit gewinnt die Frage, ob derartige Ansprüche bestehen, allein als eine - zur Entscheidung der angerufenen Zivilgerichte stehende -Vorfrage unter dem Gesichtspunkt Bedeutung,ob durch die andere Ansprüche ausschließende Regelung des Reparationsschädengesetzes die Reparationsgeschädig-ten einer Enteignung unterworfen worden sind. 9)o Das gleiche muß für die genannte Bestimmung des Überleitungsvertrages gelten« In diesem Zusammenhang mag auch noch darauf hingewieson werden, daß der Österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Teiles des öberleitungsvertrages bemerkt hat, daß ”die Bundesrepublik in einer vorsichtigen Fassung sich nur verpflichtet habe, Vorsorge treffen zu wollen”, während sich udie Österreichische Regierung in Art. 27 bereits konkret und eindeutig für die Leistung der Entschädigung an die österreichischen Staatsbürger verpflichtet” habe« b) Ein allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz, aus dem ein von einem Kriegsschaden Betroffener unabhängig von einer entsprechenden innerstaatlichen Anspruchsgrundlage einen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen seinen Heimatstaat ableiten könnte, besteht nicht (vgl« Scheuner, DÖV 1957,681, 683; Erler JZ 1962, 48, 50 unter III; auch BGHZ 12, 52, 61). d) Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht entgegen, daß es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Verhältnis zur Beklagten fehlt, auch die der Klägerin von der Besatzungsmacht abgezwungene "Leistung" nicht als eine im Rechtssinne der Beklagten erbrachte Leistung gewertet v/erden kann.
BUNDESGERICHTSHOF 2009 068 IM NAMEN DES VOLKES III_ZS_1§8Z§§ URTEIL Verkünde, em 13. Oktober 1969 Schorm, Justizangestclltor all Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Adolf R > Maschinenfabrik, Walf_________ (P^P), Inhaber: die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Fabrikanten Adolf R^0| bestehend aus 1. Frau Lisbeth R 2. Liselotte 3. Karl Heinz R Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt: Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein im Jahre 1889 gegründetes Familienunternehmen, das sich in der Hauptsache mit der Herstellung von Werkzeug-, Lehren-, Präs- und Bohrvorrichtungen befaßt. Sie hat vorgetragen: Im Mai 1946 und vor allem im Jahre 1947 seien in ihrem Betrieb in erheblichem Umfang Maschinen demontiert worden. Die bei dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz darüber geführte Repai-ationskartei weise für diese Maschinen einen damaligen Zeitwert von 164 336 RM aus. Die Klage be- ziehe sich auf sieben der bei ihr im Jahre 1947 demontierten Maschinen mit einem Zeitwert (laut Reparationskartei) von 36 330 RM. Beschlagnahme und Demontage dieser Maschinen sei in folgender Weise geschehen: Die französische Militärregierung habe mit Schreiben vom 11. Februar 1947 an den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz - Wirtschaftsministerium - die deutschen Behörden ersucht, bei der Bereitstellung von Maschinen mitzuv/irken; Vorschläge für zu beschlagnahmende Maschinen hätten bis zu dem 28. Februar 1947 der Militärregierung vorgelegt werden müssen. Das Ministerium habe die Regierungspräsidenten eingeschaltet und diese hätten dann von den Landräten und Oberbürgermeistern entsprechende Vorschläge eingefordert; im vorliegenden Falle habe eine zehnköpfige Kommission die Auswahl getroffen. Ihrem, der Klägerin, Vertreter sei von dem Leiter der Kommission, Landrat H^p, gleich zu Beginn der Sitzung eröffnet worden, daß fast alle Maschinen beschlagnahmt würden. Die Listen seien dann den französischen Behörden zugeleitet und die Demontage mit Hilfe deutscher Behörden durchgeführt worden. Sie habe über jede demontierte Maschine eine - jeweils vom 24. September 1947 datierte - "Attestation de Livrai-son de Material pr61ev6 au titre des Reparations'1 erhalten. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihr die Bundesrepublik aus verschiedenen rechtlichen Ge- sichtspunkten (Aufopferung und Enteignung; ungerechtfertigte Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Überleitungsvertrag) zur Entschädigung verpflichtet sei und hat vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte habe, ihr für den aus der Lieferung der Drehbank, Fabrikat Me^B & Co. , ( der Waagerecht-Fräsmaschine, Fabrikat Bifl^HV» I der Außenschleifmaschine, Fabrikat I der Senkrecht-Hobelmaschine, Fabrikat XlBHHBBs ( der Drehbank, Fabrikat Y/afP & Sohn,! der Werkzeug-Schleifmaschine, Fabrikat HiBB^-Lu^^? 1 der Universal-Fräsmaschine, Fabrikat EfllB & SaflHp, ^ zu Reparations zwecken erv/achsenen Vermögensver lust in Höhe des Wertes einzustehen, den diese sieben Maschinen am Verlusttage gehabt haben, wobei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruches dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat die von der Klägerin behaupteten tatsächlichen Vorgänge mit Nichtwissen bestritten. Sie hält die Klage für unzulässig, auch für sachlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung, daß sie angesichts der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG -unzulässig sei, abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt , unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte habe, ihr für den aus der Ablieferung der Drehbank, Fabrikat M< der Y/aagerecht-Fräsmaschine, Fabrikat Bil der Außenschleifmaschine, Fabrikat Hi & Co der Senkrecht-Hobelmaschine, Fabrikat Kll der Drehbank, Fabrikat Wj & Sohn, der Werkzeug-Schleifmaschine Fabrikat HiMB-Lu^B, der Universal-Fräsmaschine Fabrikat & SaBB» zu Reparationszwecken erwachsenen Vermögensverlust in Höhe des Wertes einzustehen, den diese sieben Maschinen am Verlusttage gehabt haben, wobei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen; hilfsweise, festzustellen, daß der Klägerin aus der Ablie- ferung der sieben Maschinen zu Reparationszwecken ein Anspruch gegen die Beklagte auf a) Entschädigung nach den Grundsätzen der Aufopferung oder Enteignung, b) Y/ertersatz aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, c) Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, d) Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der in den Artikeln 3 und 5 des sechsten Teiles des Überleitungsvertrages übernommenen Verpflich tungen, e) Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung zusteht, wobei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Eeststellungsklage zwar für zulässig, jedoch für sachlich unbegründet erachtet. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter,hat jedoch erklärt, ihre Ansprüche nicht mehr auf Amtspflichtverletzungen deutscher Beamter stützen zu wol len. Äußerst hilfsv/eise bittet sie, den Rechtsstreit auf Grund des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsochä-den (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12« Fe-bruar 1969 - BGBl 1,105 - für erledigt zu erklären. Die Beklagte bittet gegenüber den bereits früher gestellten Anträgen um Zurückweisung der Revision; zu dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Erledigungserklärung stellt sie keinen Gegenantrag. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat seine die Klage als unbegründet abweisende Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz den im ersten Rechtszug angekündigten, aber schließlich nicht gestellten Hilfsantrag verlesen und noch dahin ergänzt, daß auch ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht werde. In Wahrheit würden von der Klägerin jedoch nicht Haupt- und Hilfsantrag verfolgt, sondern - wie sich aus der Klageschrift bereits ergebe - ein einheitlicher Antrag auf Feststellung, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, der Klägerin für bestimmte, von der Besatzungsmacht demontierte Maschinen Ersatz zu leisten, wobei der Hilfsantrag die Reihenfolge der Rechts- grundlagen bezeichne, aus denen der Anspruch hergeleitet werden solle. Wenn die Klägerin in der 1.Instanz auch den sogenannten Hilfsantrag nicht verlesen habe, so seien davon die Klagegrundlagen nicht berührt worden; daher sei die in der Berufungsinstanz erfolgte Verlesung des Hilfsantrages keine Klageänderung, sondern eine überflüssige Hervorhebung der bereits in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundlagen. Etwas anderes gelte nur, soweit die Klägerin ihren Anspruch jetzt auch auf Amtspflichtverletzung stütze; insoweit handele es sich, da damit auch ein neuer Sachverhalt eingeführt werde, um eine Klageänderung, der die Beklagte widerspreche und die auch nicht als sachdienlich zugelassen werden könne. Der Peststellungsklage stehe die Bestimmung des § 3 Abs. 2 AKOr nicht entgegen. Auch seien die Voraussetzungen des § 256 ZPO (rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses) gegeben. Jedoch stehe der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes zu, den sie durch die Demontage der im Klageantrag aufgeführten sieben Maschinen erlitten habe: Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die dem einzelnen Staatsbürger ohne spezielle vertragliche Vereinbarung einen eigenen oder unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen seinen Heimatstaat I zubillige, gebe es nicht. Art. 5 des VI. Teiles des Überleitungsvertrages sei für sich allein nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch der Klägerin zu begründen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs. Eingriffe der Besatzungsmacht, wie sie hier in Form von Demontagen erfolgt seien, könnten nicht als Eingriffe deutscher Staatsmacht angesehen werden. Auf Maßnahmen der Besatzungsmächte aber sei eine Anwendung des Enteignungsbegriffes und seiner nach Art. 14 GrundG vorgesehenen Folgen schlechthin abzulehnen. Nun seien nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Pall allerdings auch deutsche Behörden tätig geworden und hätten bei der Auswahl der abzuliefernden Maschinen mitgewirkt und die Vorschlagslisten aufgestellt. Indes sei eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob die Besatzungsmacht nur unmittelbar und ausschließlich mit ihrem Personal tätig geworden sei oder ob sie deutsche Stellen mit einem fest um-rissenen Auftrag eingeschaltet habe, nicht gerechtfertigt. Denn auch die Maßnahmen der deutschen Stellen hätten in ihrer Wirksamkeit ausschließlich auf Anordnungen der Besatzungsmacht beruht. Eine solche fremdhoheitliche Tätigkeit aber könne einen Entschädigungsanspruch wegen Enteignung oder enteignungs-gleichen Eingriffs nicht auslösen. Auch mit den von Erler in JZ 1962, 48 angestell-ten Erwägungen - die innerstaatlichen Demontageein- griffe seien der Bundesrepublik materiell zuzurechnen; denn nur der deutsche Staat hätte Schuldner von Reparationsleistungen sein können, und er allein habe sich rechtmäßig durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung den Gegenstand der Reparationsleistungen beschaffen können - lasse sich ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht rechtfertigen* Das gleiche gelte von der Auffassung, der Betroffene habe zunächst Ansprüche gegen die Besatzungsmacht gehabt, die durch die Vorschrift des Art* 3 des VI* Teiles des Überleitungsvertrageo endgültig erloschen seien, und zwar durch eine hoheitliche Maßnahme der Bundesrepublik, deretwegen ein Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik bestünde* Für einen aus den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hergeloi-teten Anspruch sei schon nicht ersichtlich, ob die Beklagte überhaupt bereichert sei* Daß die Leistungen von Reparationen grundsätzlich Sache dos Staates und nicht des einzelnen Staatsbürgers seien, lasse noch nicht den Schluß zu, die Bundesrepublik erhalte etwas angerechnet oder habe Aufwendungen erspart* Ebenso bestehe schließlich kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus auftragloser Geschäfts führung. Es sei schon zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch nicht bereits daran scheitern müsse, daß die Betroffenen nicht freiwillig gehandelt hätten, sondern Zwangsmaßnahmen gefolgt seien* Es könne aber auch nicht festgestellt werden, daß es sich - 11 um ein Geschäft des Staates gehandelt habe und daß die Führung des Geschäftes für den Staat objektiv nützlich gewesen sei. Bo Io Die Klägerin verlangt einen Ausgleich für Schäden, die - wie keine der Parteien in Zweifel zieht -von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG erfaßt werden. Diese Schäden werden nunmehr durch das im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Reparationsschädengesetz geregelt. Denn es handelt sich dabei um Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkrieges dadurch entstanden sind, daß die im Klageantrag genannten V/irtschafts-güter (Maschinen) auf Veranlassung der französischen Besatzungsmacht weggenoramen und der Volkswirtschaft des französischen Staates zugeführt worden sind; es geht sonach um Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 RepG. Der Umstand, daß hier nach der Behauptung der Klägerin deutsche Stellen bei der Wegnahme der Maschinen rait-gewirkt haben, steht der Behandlung der Schäden als Reparationsschäden nicht entgegen (§2 Abs. 7 RepG). Durch die Regelung, die diese Schäden in dem Reparationsschädengesetz gefunden haben, ist der für die Geltendmachung von Ersatz- und Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Bund oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestopp gegenstandslos geworden, so daß die Zulässigkeit der Klage im Blick auf diese Bestimmung nicht mehr in Frage gestellt wer den kann. - 12 Wie anschließend unter II 1 noch auszuführen sein wird, hat sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, v/ie das Berufungsgericht meint, in Wirklichkeit nicht einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Feststellung verfolgt, vielmehr allein einen einheitlichen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten geltend macht, oder ob sie dem Wortlaut ihrer Anträge entsprechend tatsächlich zwei verschiedene Anträge verfolgt, die sich dadurch unterscheiden, daß mit dem Hauptantrag die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung in bestimmter Höhe (Wert der Maschinen am Tage der Ablieferung) verlangt v/ird, der Hilfsantrag dagegen lediglich ganz allgemein auf die Feststellung einer Pflicht zur Entschädigung (Wertersatz, Ersatz) gerichtet ist. II. 1. § 1 Abs. 1 RepG bestimmt, daß Reparations- schäden ausschließlich durch das Reparationsschädengesetz geregelt werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin aufgrund dieses Gesetzes Entschädigung verlangen kann, steht nicht zur Entscheidung der Zivilgerichte. Denn für die Durchführung des Gesetzes sind zufolge § 49 RepG die Vorschriften des 13« Abschnitts des Dritten Teiles des Dastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. In diesem Abschnitt finden sich die §§ 338 ff, nach denen die Ansprüche nach Abschluß eines Verwaltungsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten weiter zu verfolgen sind. Mithin hat ~ 13 - - wenn man von der Rechtsgültigkeit der hier einschlägigen Vorschriften des Reparationsschädengesetzeo ausgeht - der vor den Zivilgerichten anhängig gemachte Rechtsstreit über die Ersatz- oder Entschädigungspflicht der Beklagten für die der Klägerin zugefügten Reparationsschäden in der Hauptsache seine Erledigung gefunden (vgl. § 55 Abs. 2 RepG). 2« Die Klägerin ist indes der Auffassung, daß das Reparationsschädengesetz, soweit es die hier in Rede stehenden Schäden für nicht entschädigungs*-pflichtig erklärt (§§ 11 ff, besonders § 13 Abs. 1 RepG), insbesondere wegen Verstoßes gegen Art.14 GG verfassungswidrig und damit rechtsunwirksam sei. Diese Auffassung ist unrichtig. Die zu Lasten der Klägerin durchgeführten Reparationsmaßnahmen sind eine unmittelbare Folge des mit dem völligen Zusammenbruch des Deutschen Reiches geendeten zweiten Weltkrieges, der in seinen Auswirkungen das Reich in den Zustand des "Staatsbankrotts" gebracht hatte (vgl. im einzelnen BGHZ 36, 245 9 251 und vor allem BVerfGE 15? 126, 135 ff und 23, 153, 166 ff). Deshalb gehört die Regelung der Reparationsschäden mit zu dem Bereich der Aufgaben, die der Bundesgesetzgeber zur Bereinigung der Zusammenbruchssituation und des Staatsbankrotts im Rahmen der Schaffung und Fundamentierung einer staatlichen Neuordnung zu leisten hatte. Der Umfang der vom Reich hinterlas-senen Verbindlichkeiten und der durch den Krieg und seine unmittelbaren Folgen verursachten Schäden war so groß, daß an eine Erfüllung aller Reichsverbindlichkeiten und einen vollen Ausgleich der gesamten Schäden nicht zu denken war. Das Bemühen des Bundesgesetzgebers konnte deshalb nur dahin gehen, unter den Gläubigern dos Reiches (und Preußens) sowie den durch Krieg und Zusammenbruch mit ihren Folgen Geschädigten (Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegssachgeschädigte usw.) einen Ausgleich herbeizuführen, der einerseits nach seinem finanziellen Ausmaß auf die Leistungsfähigkeit des neuen Staatswesens Rücksicht nehmen mußte und einem geordneten Neuaufbau des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens nicht hindernd im Wege stehen durfte und der andererseits am Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit ausgerichtet sein mußte* Die Reparationsgeschädigten aus dem Kreise der nach diesen Grundsätzen zu Entschädigenden (oder gegebenenfalls auch nicht zu Entschädigenden) herauszunehmen, besteht kein gerechtfertigter Anlaß. Es kann in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich darauf ankommen, ob im Zeitpunkt des Zusammenbruchs bereits ein Gläubiger-Schuldnerverhältnis zu dem Reich (oder Preußen) bestand oder überhaupt der Schaden des Betroffenen in diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. Ebensowenig kann es, wie etwa Erler JZ 1962, 48, 49 meint, einen entscheidenden Unterschied ausmachen, ob die Schäden - wie u.a. die Personen- und Sachschäden durch Kriegseinwirkung, das Flüchtlingslos - "durch ein blindwütendes Kriegs- und Zusammenbruchsgeschehen verursacht worden sind, das ungezielt und ohne individuelle Auswahl die Einzelnen traf" , oder ob die Schäden durch gezielte Maßnahmen einer eingreifenden Macht verursacht worden sind* Wollte man derartigen mehr oder weniger lediglich der Form nach bestehenden Verschiedenheiten, zeitlich zufälligen Gegebenheiten und subjektiven Momenten eine maßgebliche Bedeutung beimee-sen, dann würde man sich mit einer vordergründigen und formalen Betrachtungsweise begnügen, die dem Gesichtspunkt, der der entscheidende sein muß, nicht genügend Rechnung trägt, daß alle hier erörterten Schäden in gleicher Weise durch den Krieg und seine unmittelbaren Folgen ausgelöst worden sind* Diese Tatsache, nämlich das Verursachtsein durch den - im Verantwortungsbereich des Deutschen Reiches liegenden - Krieg und seine Folgen, ist die entscheidende und verbindet sämtliche dieser Schäden - bei aller notwendigen Differenzierung im einzelnen - zu einer Einheit. Dieses allen hier in Betracht kommenden Schäden Gemeinsame läßt es nicht zu,nach rechtsformalen Gesichtspunkten, zeitlich zufälligen Gegebenheiten oder danach zu unterscheiden, ob der Betroffene das Opfer eines "blinden" Schicksals oder eines bewußten menschlichen Eingreifens geworden ist, und von diesen vordergründigen Unterscheidungen abhängig zu machen, ob die Schäden der einen Art sich eine Behandlung als "Konkursforderungen" im "Staatsbankrott " im Rahmen der finanziellen Liquidation des Krieges und seiner Folgen gefallen lassen müssen und die einer anderen Art (obwohl sie ebenfalls ausschließlich ihre Ursache in dem verlorenen Krieg und seinen Folgen finden) eine grundsätzlich andere und günstigere Entschädigung erfahren sollen. So- nach erscheint es dem Senat nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten, die Reparationsschäden in rechtsähnlicher Weise wie die anderen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufenen Schäden in Anlehnung an konkursrechtliche Grundsätze zu regeln. Die Auffassung des Senats, daß die Reparationsschäden insoweit keiner besonderen und bevorzugten Regelung zugänglich sind, vielmehr eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit den Kriegsschäden anderer Art erheischen, findet eine Bestätigung u.a. in der Bestimmung des § 29 des Umstellungsgesetzes, die auch die ReparationsSchäden einer Regelung im Rahmen eines Gesamtlastenausgleichs zuweisto In diesem Zusammenhang kann auch vergleichsweise auf die Regelung der Kriegsschäden nach dem ersten Y/elt-krieg und insbesondere darauf verwiesen werden,daß das Kriegsschädenschlußgesetz vom 30, März 1928 (RGBl I 120) die "Liquidationsschäden", unter die die “Reparationsschäden11 im heutigen Sinne fallen würden (vgl. § 1 des Kriegsschädenschlußgesetzes in Verbindung mit dem Liquidationsschädengesetz in der Fassung vom 30. November 1923, RGBl I 1148), und die "Gewaltschäden", zu denen die heute als ,,Vertreibungsschäden,r bezeichneten "Verdrängungs-schäden" zählten (vgl. § 1 des Kriegsschädenschluß-gesetzes in Verbindung mit § 1 der Gewaltschädenverordnung vom 28. Oktober 1923, RGBl I 1018), einer im Grundsatz gleichen Regelung unterworfen hat, mithin auch nicht von einer grundsätzlichen Verschiedenheit beider Arten von Schäden, die im - 17 Blick auf die Entschädigung eine verschiedene Behend lung gefordert hätte» ausgegangen ist«. Bei der Regelung all der Schäden» die in dem letzten Krieg und seinen unmittelbaren Folgen ihre Wurzel haben und die sich deshalb eine Regelung im Rahmen des durch den Zusammenbruch des Reiches ausgelösten "Staatsbankrotts" gefallen lassen müssen, hat der Gesetzgeber, dessen Kompetenz sich aus Art» 74 Nr. 6, 9 und 10 sov/ie aus Art. 134? 135» 135 a GG ergibt» verhältnismäßig freie Hand (vgl. dazu insbesondere BVerfGE 15, 126, 140 ff; BGHZ 36, 245, 251). Baß er dabei durch die Art der Regelung der vom Reparationsschädengesetz erfaßten Schäden die ihm durch verfassungsrechtliche Grundsätze - sov/eit diese auch im Rahmen der Abwicklung des "Staatsbankrotts11 Beachtung fordern - gosetz-ten Grenzen überschritten hätte, kann der Revision nicht zugestanden v/erden. Ob ein Verstoß gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz darin gefunden v/erden könnte, daß das Reparationsschädengesetz für die juristischen Personen als Geschädigte nicht eine gleich günstige Regelung wie für die natürlichen Personen vorsieht, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen» da die hier klagende Partei nicht eine juristische Person ist und deshalb durch die unterschiedliche Regelung des Gesetzes für juristische und natürliche Personen nicht eine Verkürzung ihrer Rechte erfährt. Insbesondere kann auch in der Regelung des Reparationsschädengesetzes ein die Gültigkeit dieses Gesetzes in Frage stellender Verstoß gegen Art.14 GG nicht gefunden werden«, Renn die gesetzliche Regelung der Reparationsschäden hat - wie oben angeführt - im Grundsatz in gleicher Weise wie die der übrigen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufene Schäden zu erfolgen* Bei der gesetzlichen Regelung des Gesamtkomplexes der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden und damit bei der gesetzgeberischen Abwicklung des infolge der Katastrophe von Krieg und Zusammenbruch ausgelösten 11 Staatsbankrotts" aber waren und sind dem Gesetzgeber die Hände durch die Bestimmung des Art* 14 GG nicht gebunden* III. Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Reparationsschäden die Verfassungsbestimmung des Art. 14 GG zu beachten gehabt hätte, könnte gegen ihn nicht der Vorwurf erhoben werden, durch die Art, wie er gerade die Reparations Schäden geregelt hat, gegen die genannte Verfassungsbestimmung verstoßen zu haben. Ein solcher Verstoß würde u.a. zur Voraussetzung haben, daß der Klägerin durch dieses Gesetz Ersatz- oder Entschädigungsansprüche genommen wären, die ihr ohne die derartige Ansprüche ausschließenden oder beschränkenden Bestimmungen des Reparationsschädengesetzes zustehen würden. Ber-artige außerhalb des Reparationsschädengesetzes - 19 begründete Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung we gen ihrer Reparationsschäden sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Klägerin ge gen die beklagte Bundesrepublik jedoch nicht gegeben« 1. Die Voraussetzungen für Ansprüche aus Enteignung odor enteignungsgleichem Eingriff liegen nicht vor« a) Die Wegnahme der Maschinen stellt eine eine Entschädigungspflicht nach Art« 14 GG auslösende enteignende (enteignungsgleiche) Maßnahme nicht dar« Die bisherige einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht dahin; Wicht alle Maßnahmen, die ihrem Wesen nach Enteignung bedeuten, sind als Enteignung im Sinne des Art* 14 GG anzusehen* So stellen Beschlagnahmen zur Wutzung (Requisition) durch die Besatzungsmacht ihrem Wesen nach zwar eine Enteignung dar; diese Maßnahmen sind aber nicht Enteignungen im Sinne von Art* 14 GG* Das wird in BGHZ 11, 43 und 12, 52 ff eingehend dargelegt unter Hinweis einmal auf die geschichtliche Entwicklung (BGHZ 11, 53/4 und 12, 62/3), die darauf hinweist, daß Art* 14 GG von einem Enteignungsbegriff ausgeht, der Requisitionen einer Besatzungsmacht nicht einschließt, und wird zu dem anderen daraus hergeleitet, daß die Interessenlage zwischen betroffenem Staatsbrüger und enteignendem Hoheitsträger, von der Art. 14 GG ausgeht, sich wesentlich unterscheide von der,wie sie im Verhältnis zu den Besatzungs- machten gegeben sei» Die entscheidenden Gesichtspunkte in den genannten Urteilen, von denen abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, treffen für die hier interessierenden Reparationsmaßnahmen (endgültige Wegnahme von Sachgütern) in gleicher Weise, wenn nicht sogar in vermehrtem Maße zu» Die Revision meint zwar (Seite 34/35 der Revisionsbegründung),die traditionelle Ausklammerung bestimmter Schädigungstatbestände aus dem Begriff der "Enteignung" habe stets nur Kriegslasten, Kriegsschäden und Requisitionen zu dem Gegenstand gehabt, sei in BGHZ 12, 52 ff daher auch nur hinsichtlich der Regelung der Requisitionsschäden untersucht und bejaht worden; die Reparationsmaßnahmen nach dem zweiten Weltkrieg aber seien eine neue Erscheinung und könnten deshalb nicht Gegenstand der "traditionellen" Ausklammerung aus dem Institut der Enteignung werden« Dazu ist zu sagen s Zwar betraf die genannte Entscheidung ebenso wie die in BGHZ 11, 43 Requisitionsschäden« Die Darlegungen jedoch, die sich mit der "traditionellen Ausklammerung" dieser Schäden aus den Enteignungstatbeständen befassen, zeigen indes, daß nicht nur ganz bestimmte Kriegsschäden (KriegsSachschäden, Requisitionen) von der Regelung durch das allgemeine Enteignungsrecht ausgeschlossen geblieben sind, sondern Kriegsschäden in einem ganz allgemeinen und weiten Sinn (vgl« dazu BVerwG HJW 1959, 306, 309 und auch Scheuner DÖV 1957, 681, 684, der unter Bezugnahme auf laband /Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5« Aufl« - 1914 - Band IV So2877 und Meyer-Anschütz /Eehrbuch des Deutschen Staats- rechts, 7« Aufl« - 1914/19 - S. 9827 sagt, es sei dem späteren 19« Jahrhundert selbstverständlich gewesen, daß die Festsetzung von Entschädigungen für Kriegsschäden - im weiteren Sinne - eine Aufgabe des Gesetzgebers sei)«, Der Revision kann zudem schon des wegen nicht gefolgt werden, weil ganz allgemein ein Enteignungstatbestand im Sinne der Art« 153 WeimVerf 14 GG das Eingreifen einer deutschen Stelle in das Eigentum voraussetzt (BGHZ 12, 52, 57 sowie Urteile vom 9. Mai 1967 - III ZR 82/65 « NJW 1967, 1861/3, vom 11« Juli 1968 - III ZR 33/66 - S« 11 = WM 1968, 1218 und vom 16« September 1968 - III ZR 202/67 -S« 10 = WM 1968, 1357)o Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben« Die Revision (S« 20 der Revisionsbegründung) vertritt dazu die Auffassung, daß die Besatzungsmächte "bei ihrer politischen Entscheidung über den Reparationsmodus und die Realisierung der Reparationsforderungen nicht auf ihre in der occupatio bellica begründeten Befugnisse, sondern auf die mit der übernommenen obersten Gewalt gleichzeitig Übernommenen deutschen Regierungsbefugnisse zurückgegriffen haben, indem sie sich bei diesen Entscheidungen nicht nur von ihrer Intoressenlage als Reparationsgläubiger, sondern ebenso sehr auch von der wohlverstandenen Interessenlage des Qccu-paten leiten ließen, dessen eigene staatliche Hoheitsmacht sie ausübten*'o Sie gelangt mit dieser Auffassung zu dem Ergebnis, der dargelegte Umstand qualifiziere "die Reparationsmaßnabmen als einen von den Requisitionsanforderungen fundamental ver- schiedenen Akt dor Bo Satzungsmächte",, Die von der Revision verfochtene Meinung und das daraus gewonne-ne Ergebnis sind jedoch unrichtig«, Richtig ist vielmehr, daß die Besatzungsmächte bei der Durchführung ihrer Reparationsmaßnahmen lediglich in eigener Sache und nicht in Ausübung deutscher Hoheitsgewalt gehandelt haben. Dies wird bestätigt durch Ziffer 2 b des BeSatzungsstatuto vom 10. April 1949? AHK ABI So 2, revidierte Passung vom 6. März 1951? AHK ABI S. 792 (abgodruckt auch bei von Schmoller pp, Handbuch des Besatzungsrechts II S. 15, 34), wonach Reparationen gerade zu don grundlegenden Besatzungs-Zwecken und zu den ausdrücklich vorbohaltenen Rechten gehören. Wenn - später - die Bundesrepublik "anerkannt" hat, daß grundsätzlich Reparationen an die Sieger-mächtc zu leisten seien, so bedeutet das keineswegs - wie die Revision meint daß die von den Besat-zungsmächton völlig einseitig durchgeführten Wegnahmen zu Reparationszwecken irgendwie in Wahrnehmung auch des "wohlverstandenen" deutschen Interesses erfolgt, am "Wohl dor deutschen Allgemeinheit" orientiert seien und deshalb die Besatzungsmacht "bei ihrem Eingriff treuhänderisch materiell deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt" habe und ihre Maßnahmen sich "in materieller Hinsicht in den Grundgedanken des deutschen Enteignungsrechts eingefügt" hätten. Die Revision verweist zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Reihe von Entschei- kr düngen, in denen Maßnahmen der Besatzungsmacht als Ausübung materieller deutscher Hoheitsbefugnis und als entschädigungspflichtige Entoignungsmaßnahmen anerkannt seien (u.a. BGHZ 10, 255 und 350; BM llr«49 zu Art, 14 GG und Nr, 16 zu Art, 153 WeimVerf,), Aus diesen Entscheidungen läßt sich jedoch für die Revision nichts gewinnen: In der Entscheidung in BGHZ 10, 255 ging es um die Wegnahme von Baumaterial zur Beschaffung von Wohnraum für die deutsche Bevölkerung, in der in BGHZ 10, 350 um die Beorderung eines Kraftfahrzeuges zur Nutzung durch eine deutsche Stelle, Das in IM unter Nr, 16 zu Art, 153 WeimVerf, abgedruckte Urteil betraf die Freimachung von Wohnungen für jüdische Flüchtlinge und frühere KZ-In-sassen, die in die beklagte Stadt hineingeströmt v/aren und deren Unterbringung "der Ordnung des öffentlichen Bebens in der Gemeinde" diente, und die Entscheidung in IM Nr, 49 zu Art, 14 GG hatte es mit der Vernichtung von Baumkulturen zur Freimachung des Bandes für die Bestellung mit Kartoffeln, Gemüse usw, zu tun. Bei allen Maßnahmen und Anordnungen der Besatzungsmacht, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es mithin um solche, die ausschließlich für deutsche Zwecke und im deutschen Interesse vorgenommen worden war on. In den in diesem Zusammenhang von der Revision weiter angezogenen Entscheidungen wird, sov/eit hier überhaupt von Bedeutung, lediglich gesagt, daß die Besatzungsmächte in bestimmtem Umfang deutsche Staatsgewalt übernommen und ausgeübt haben (BGHZ 6, 208; 10, 220; 13, 265, 294; IM Nr« 2 zu § 688 BGB), Das 1st auch nicht in Zweifel zu ziehen, die hier entscheidende Frage ist jedoch, ob die Wegnahme von Sachgütern zu Re parat ionszv/ecken ebenfalls in Ausübung deutscher Staatsgewalt erfolgt ist, und das ist, wie gesagt, zu verneinen. Das Gegenteil ist auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 1, 351, 367 herzuleiten, wie die Revision meint. Denn in dieser Entscheidung ist lediglich gesagt, daß die Alliierte Hohe Kommission, die als Kollektivorgan der Besatzungo-mächte Herrschaftsgewalt in Deutschland ausübe, der Bundesrepublik nicht wie ein auswärtiger Staat gegenübersteho • Damit ist aber in keiner Weise gesagt, daß alle Maßnahmen der Besatzungsmächte, insbesondere auch die Reparationsmaßnahmen in Ausübung deutscher Staatsgewalt, jedenfalls nicht ausschließlich in Ausübung eigener Hoheitsgewalt erfolgt seien. Auch aus den Beschlüssen des II. Zivilsenats vom 31o Oktober 1962 - II ARZ 1/61 - S, 12/13 und - II ARZ 2/61 - So 15/16 (= WM 1963, 81, 84 unter IV 4), auf die die Revision hinweist, läßt sich die Auffassung nicht rechtfertigen, die Besatzungsmächte hätten bei ihren Wegnahmen von Sachgütern in Deutschland zu dem Zwecke der Reparation deutsche Staatsgewalt in dem Sinne ausgeübt, daß die Maßnahmen als Enteignungsmaßnahmen einer deutschen Stelle im Sinne von Art. 153 WeimVerf,, Art» 14 GG anzusehen seien« Es heißt in diesen Beschlüssen, daß die Besatzungsmächte 11 zu dem Zwecke der Reparation und der Restitution in ihrer Besatzungs-Zone belegene Vermögensgegenstände auch an andere Staaten und an Angehörige anderer Staaten übertragen" und daß sie "in diesem Zusammenhang die von ihnen in Anspruch genommene Staatsgewalt unmittelbar selbst oder durch beauftragte Dienststellen ausgeübt" hätten» Eb ging dabei tun die Geltung des völkerrechtlichen "Territorialitätsprinzips", und vrenn in diesem Zusammenhang von der "Staatsgewalt” in der Besatzungszone (als eines bestimmten Territoriums) die Rede ist, dann ist damit nicht gesagt, daß es sich dabei um die deutsche Staatsgewalt, ausgeübt im deutschen Interesse, gehandelt haben müsse«, Der II« Zivilsenat hatte es mit der Frage zu tun, inwieweit Maßnahmen anderer Staaten (Niederlande) gegen Inlandsvermögen ohne Anerkennung oder Bestätigung durch die Besatzungsraächte wirksam werden konnten» Die Problemstellung war mithin eine völlig andere als in dem hier zu entscheidenden Pall» Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist hier auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil deutsche Stellen bei der Wegnahme der Maschinen mitgewirkt haben. Schon aus dem Klagevortrag ergibt sich, daß die deutschen Behörden nicht von sich aus tätig geworden sind, sondern ihre Mitarbeit von der Besatzungsmacht "beansprucht" worden ist, daß ihnen genaue Weisungen hinsichtlich der einzelnen auszusuchenden Maschinen nach Art und Zahl gegeben v/aren und ihre Vorschläge lediglich "Empfehlungen" darstellten«. Eine derartige Mitwirkung deutscher Stellen bedeutete nicht, daß deren Maßnahmen nunmehr als Eingriffe deutscher Stellen, wie Art* 14 GG sie fordert, anzusehen wären«, Vielmehr kann diese Verfassungsbestimmung nur eingrei-fen bei Maßnahmen, die deutsche Stellen in eigener Entschließungs- und Entscheidungsfreiheit über das M0bM und "Wie" dieser Maßnahmen vorgenommen haben* Hier aber sind die deutschen Stellen, wenn man von dem eigenen Vortrag der Klägerin ausgeht, in völliger Abhängigkeit von der französischen Besatzungo-macht und lediglich als deren "verlängerter Arm" tätig geworden. Es ist sonach an dem Ergebnis festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden Wegnahmen durch die Besatzungsmacht zu Reparations zwecken keine enteignenden Maßnahmen im Sinne des Art. 153 WeimVerf•, Art. 14 GG darstellen und einen Entschädigungsanspruch aus diesen Vorschriften nicht haben entstehen lassen. Die Erage, ob die Ytegnahmen völkerrechtlich rechtmäßig oder rechtswidrig waren - eine Erage, die in den verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere auch in den Gutachten Wol® (rechtswidrig) und (rechtmäßig) einen ganz broiten Raum einnimmt kann offenbleiben. Denn ebenso wie die - rechtmäßige - Enteignung, setzt auch der enteignungsgleiche Eingriff ein "Eingreifen" einer deutschen Stelle voraus (BGHZ 12* 52, 57)« b) Die Regelung, die die Reparationsschäden im Überleitungsvertrag gefunden haben, erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand einer Enteignung» Insoweit könnte ein Enteignungstatbestand,wenn überhaupt, nur dann in Betracht kommen, wenn den Geschädigten durch die Regelung in Art» 5 des VIo Teils des Überleitungsvertrages Ansprüche, die als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG qualifiziert werden müßten, genommen worden wären. Das aber ist nicht der Fall. Bereits auf Grund der Art. 2 und 3 des AHKGes. Nr. 63 gelton die Rechte der früheren Eigentümer der zu Reparations zwecken weggenommenen Gegenstände als erloschen und ist die Erhebung von solchen Ansprüchen oder Klagen, die sich auf die Übertragung dieser Vermögensgegenstände beziehen, unzulässig. Ansprüche der Reparationsgeschädigten waren mithin zu demindest - wenn man den ausdrücklichen Ausschluß der Klagbarkeit insoweit nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor deutschen Gerichten bezieht - in Deutschland nicht durchsetzbar und stellten insov/eit nicht "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG dar (vgl. dazu auch BVerfGE 6, 290, 300). Dafür, daß wegen der Wegnahme zu Reparationszwecken Ansprüche gegen die Besatzungsmächte vor deren Gerichten durchsetzbar gewesen seien, fehlt jeder rechtliche und tatsächliche Anhalt. Die Revision vertritt dazu auch selbst die t Auffassung (S. 4 der Revisionsbegründung),, daß "im Ausland diese Klagen niemals mit Erfolg erhoben werden könnten". Selbst wenn also die "Verwehrung der Durchsetzbarke it der Ansprüche" durch Art« 3 des VIo Teiles des Öberleitungsverträges nicht nur für Klagen vor deutschen Gerichten gelten sollte (so Kutscher-Gr owe, Bonner Vertrag, Anm. III zu Art. 5 des VIo Teiles des Überleitungsvertrages), sondern auch für Klagen vor den Gerichten der Besatzungsmächte, so würde damit doch den Reparationsgeschädigten nicht eine Rechtsposition genommen worden sein, die als "Eigentum" qualifiziert werden könnte. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. September 1968 - III ZR 202/67 -S. 10 (= TO 1968, 1357) bereits dargelegt, daß Art. 3 des Neunten Teiles des Überleitungsvertra-geo für die Bundesrepublik nicht eine Verpflichtung geschaffen habe, die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes rückwirkend auf Maßnahmen der Besat-zungsmächto in der Besatzungszeit aus zudehnen .Für Art. 3 des Sechsten Teils des Überleitungsvertra-ges hat nichts anderes zu gelten. 2. Soweit sich aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt nach der Auffassung der Klägerin noch weitere Ansprüche - auf der Grundlage des Übor-leitungsverträges, des allgemeinen Völkerrechts, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und der öffentlich-rechtlichen Bereicherung - ergeben, spricht vieles dafür, daß zur Entscheidung über sie als öffentlich-rechtliche An- 1 Sprüche grundsätzlich nicht die Zivil-, sondern gemäß § 40 VwGO allein die Verwaltungsgerichte berufen sind. Zu dieser Frage braucht jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Penn in dem vorliegenden Rechtsstreit gewinnt die Frage, ob derartige Ansprüche bestehen, allein als eine - zur Entscheidung der angerufenen Zivilgerichte stehende -Vorfrage unter dem Gesichtspunkt Bedeutung,ob durch die andere Ansprüche ausschließende Regelung des Reparationsschädengesetzes die Reparationsgeschädig-ten einer Enteignung unterworfen worden sind. Pas ist nach der Meinung des Senats, der insoweit in allem die Auffassung des Berufungsgerichts billigt, nicht der Fall. a) Art. 5 des VI. Teils des Überleitungsver-trages gewährt dem einzelnen Reparationsgeschädigten keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Bundesrepublik. Bern steht schon der Wortlaut - "die Bundesrepublik wird Vorsorge treffen, daß....... entschädigt werden11 - entgegen. Zu der vergleichbaren Bestimmung des Art. 297 i des Versailler Vertrages - "Beutschland verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen....... zu entschädigen" - hat bereits das Reichsgericht entschieden, ein Einzelner könne aus dem Versailler Vertrag als einem völkerrechtlichen Vertrag "Ansprüche nur herleiten, soweit sich das mit voller Klarheit aus dem Vertrag selbst ergibt, wenn nämlich.......die ein- zelne Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Fassung, ohne daß es noch Völker- oder staatsrechtlicher Akte bedarf, privatrechtliche Wirkung auszuüben geeignet ist", was aber bei der Bestimmung des Art«, 297 i des Vertrages nicht der Fall sei (RGZ 121, 7? 9)o Das gleiche muß für die genannte Bestimmung des Überleitungsvertrages gelten« In diesem Zusammenhang mag auch noch darauf hingewieson werden, daß der Österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Februar I960 - 3 Ob 118/58 -(= Juristische Blätter 1961 - Jahrgang 83 - S« 27) zwar in der ebenfalls vergleichbaren Bestimmung des Art. 27 des Österreichischen Staatsverträges vom 15c Mai 1955 eine Grundlage für Individualansprüche der Betroffenen gesehen, dazu jedoch unter vergleichendem Hinweis auf Art« 5 des VI. Teiles des öberleitungsvertrages bemerkt hat, daß ”die Bundesrepublik in einer vorsichtigen Fassung sich nur verpflichtet habe, Vorsorge treffen zu wollen”, während sich udie Österreichische Regierung in Art. 27 bereits konkret und eindeutig für die Leistung der Entschädigung an die österreichischen Staatsbürger verpflichtet” habe« b) Ein allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz, aus dem ein von einem Kriegsschaden Betroffener unabhängig von einer entsprechenden innerstaatlichen Anspruchsgrundlage einen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen seinen Heimatstaat ableiten könnte, besteht nicht (vgl« Scheuner, DÖV 1957,681, 683; Erler JZ 1962, 48, 50 unter III; auch BGHZ 12, 52, 61). c) Ein Anspruch aus - öffentlich-rechtlicher -Geschäftsführung ohne Auftrag muß nach der Auffassung des Senats schon daran scheitern, daß nichts Hinreichendes dafür dargetan ist, daß es sich bei den Reparationsmaßnahmen der Besatzungsmächte um ein "Geschäft'1 der beklagten Bundesrepublik gehandelt, daß diese Maßnahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe oder ohne diese Maßnahme eine Pflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfüllt v/orden wäre, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag (vgl, §§ 677, 679 BGB), Es kann deshalb offenbleiben, ob überhaupt die Klägerin durch die - erzwungene - Duldung der Wegnahme der Maschinen ein Geschäft für die Beklagte be-sorgt hat, d) Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht entgegen, daß es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Verhältnis zur Beklagten fehlt, auch die der Klägerin von der Besatzungsmacht abgezwungene "Leistung" nicht als eine im Rechtssinne der Beklagten erbrachte Leistung gewertet v/erden kann. Nach alledem kann nach der Auffassung des erkennenden Senats die Gültigkeit des Reparations-schädengosetzes nicht mit ausreichenden Gründen in Frage gestellt v/orden. Es muß deshalb sein Bewenden dabei haben, daß der vorliegende Rechtsstreit sich durch dieses Gesetz erledigt hat. Übor die Prozeßkosten ist so zu befinden, wie es § 55 Abo» 2 RepG für den Pall der Erledigung des Rechtsstreits vorgesehen hat» Zv/ar hat die Klägerin nicht selbst den Rechtsstreit als durch das Re-parationsschädengesetz erledigt erklärt, sondern sie hat ihre früheren Sachanträge weiter verfolgt» Das kann aber nicht dazu führen, ihr die Rechtswohltat der in § 55 Abs» 2 RepG vorgesehenen Kostonregelung zu nehmen» Denn es ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, daß diese Rechtswohltat davon abhängig gemacht wer den sollte, welche Anträge der jeweilige Kläger stellt,und daß sie in Portfall kommen müßte, wenn der Kläger nicht selbst die Erledigung anzeigt, sondern der Rechtsstreit über die Präge, ob das Gesetz überhaupt eingreift, fortgeführt wird» Es kann insoweit auf die Entscheidungen des Senats in BGHZ 26, 239 und 29, 13 ff, die zu der entsprechenden Bestimmung des § 106 AKG ergangen sind, verwiesen werden» Die diesen Urteilen zugrunde liegenden Erwägungen treffen in ihren entscheidenden Zügen auch auf den vorliegenden Pall zu» Sonach hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und wird von der Erhebung von Gerichtskosten - nicht nur von Gericht Gebühren (vglo § 106 Satz 2 AKG) - abgesehen. Dr. Pagendarm Pr. Kreft Pr. Arndt Pr. Beyer Pr. Hußla