- Prozcßbcvollnüchtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 14« Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Scnatspräsidentcn Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Mai 1959 kam ein Schützenpanzer der amerikanischen Streitkräfte, der sich in einem Verband mehrerer gleichartiger Fahrzeuge auf dem Marsch befand, in der Ortschaft Ob^HHHHHB von der Fahrbahn ab, stieß gegen das Gasthaus "ßHBf1, durchbrach dessen Außenmauer und verursachte Schäden an den Einrichtungsgegenständen und dom Warenlager einer darin außer der Gastwirtschaft von dem Kläger und seiner Schwester betriebenen Lebens-mittclhandlungo Das Amt für Verteidigungslasten hat für den entstandenen Schaden in Höhe von 10 000 EM Ersatz geleistet (gemäß § 12 StVG), und zwar hat es 8.120,— EM in bar bezahlt und 1.880,— EM unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme wegen Ungewißheit über die Person des Empfängers hinterlegt. Er hat auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen Klage erhoben, und das Landgericht hat seinen Klagcansprueh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat zwar ein Verschulden an dem Unfall nicht für erwiesen erachtet, jedoch die Auffassung vertreten, daß die hier entsprechend ansuwendende Bestimmung des § 77 des Bundcslcistungsgcsetzos vom 19» Oktober 1956/ 27« September 1961 - BLG - in Verbindung mit Art. 8 des Finanzvertrages - FinV - die Rechtsgrundlage für die erhobenen Ansprüche bilde. Dem Landgericht sei darin beizupflichten, daß sich das Schadcnsereignis im Rahmen einer "Übung" ira Sinne des § 77 Abs. 1 BLG zugetragen habe. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Bundosleiotungogccetzes auf diese Schäden verbiete sich angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der in ihr zun Ausdruck gebrachten Beschränkung der Ersatzleistung o Das führe gleichwohl nicht zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils, weil auch die we it ergehenden Ansprüche jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des enteignungs-glcichen Eingriffs gerechtfertigt seien. I, Die Revision verficht zunächst weiterhin die von der Beklagten, auch in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, es liege nur ein nach dem Straßenverkehrsgesetz zu ersetzender Unfallschaden vor«, Schäden, die - wie hier - im Straßenverkehr aufgetreten seien, seien nur nach dem Sträßenver-kehrsgesetz oder den sonstigen für den Straßenverkehr gegebenen Vorschriften zu regeln. Das Straßenverkehrsgesetz läßt vielmehr Ansprüche, die sich aus den - auch - ihm unterfüllenden Tatbeständen auf Grund anderer Bestimmungen ergeben, unberührt (vgl, § 16 StVG), Es bleibt deshalb zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche bei dem hier vorliegenden Sachverhalt außer nach den Straßcnvcrkchrsgeaetz noch gegeben sind, Das Berufungsgericht ist auf Grund der darüber ange-stellten Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, daß das Schadensereignis sich im Rahmen einer ^Übung11 im Sinne des § 77 BLG zugetragen habe, Yfenn die Revision durch Bezugnahme auf die Berufungsbegründung vom 14« März 1962 geltend machen will, daß ein Manöver oder eine andere militärische Übung auf dem Straßennetz der gar nicht möglich sei, so ist das abwegig. das Marschverhalten der Fahrzeuge zu beobacht cn, Wenn das Berufungsgericht danach und unter Berücksichtigung der Auskunft der zuständigen amerikanischen Dienststelle vom 21, November 1961 eine "Übung" als gegeben angenommen hat, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen«, Für die Auffassung der Revision, daß es sich allenfalls um den "Anmarsch'* zu einer Übung gehandelt habe, fehlt es an jeder Grundlage; insbesondere kann die Beklagte insoweit nichts Entscheidendes aus der erwähnten Auskunft und der darin enthaltenen Bemerkungi ''••••••was partaking in a Wenn im übrigen in der Auskunft zu dem Tatsächlichen gesagt ist, daß der Schaden zwar im Rahmen einer Übung, aber nicht durch die Übung als deren natürliche Folge, sondern durch ein Versagen von Vorrichtungen am Fahrzeug verursacht, worden sei (".».although caused in the course of a training exercise was not caused by the exercise as a natural consequence of sene, but rather by a mechanical failure of the vehicle"), so mag das richtig sein, ist aber nicht entscheidend. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf Grund dieser Bestimmung außer für den Gebäudeschaden auch für den Schaden an den Einrichtungsge-genptänden der Gastwirtschaft und des Lebensmittelgeschäftes als Zubehör des Grundstücks Ersatz zu leisten sei, ist richtig. verschiedenen in § 77 Abs, 1 BIG besonders bezeichneten und vor allen in Betracht kommenden Verkehrseinrichtungon - Straßen, Brücken, Wasserläufe, Hafen - Ersatz nicht geleistet werden solle, wohl aber für Schäden an Zubehör von ’’sonstigen" und im einzelnen nicht näher bezeichneten ' Verkchrsanlagon und Verkehrsoinrichtungen« Hier einen Unterschied in der rechtlichen Behandlung machen zu wollen, würde als willkürlich, d»h« eines sachlichen Grundes entbehrend erachtet werden müssen« Es ist auch nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber, v;enn er in Abs« 1 des § 77 BIG eine Ersatspflicht für Schäden am Zubehör von Grundstücken normierte, dies auch - wie die Revision meint - im Rahmen des Abs, 2 hätte ^tun müssen« Bio Erläuterpngsbücher von Bauch-Danckclmann (Kommentar zu dem BIG 1959 Anm« 4 zu § 76 a»E.) und Oestrcichcr (Bundesleistungsgesetz, 1957, Anm.» Wenn das Berufungsgericht die Einrichtungsgegenstände der Gastwirtschaft und des lobenomittolgeschäftes gemäß §§97, 98 BM zu dem Zubehör des Grundstücks gerechnet hat, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuv/enden, Insoweit hat die Revision auch keine Bedenken erhoben« e) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Ersatzpflicht für die von § 77 BIG nicht erfaßten Schäden - an Warenlager und Verdienstausfall - aus dem Gesichtspunkt des entoignungsglcichen Eingriffs zu bejahen sei, macht die Revision geltend, die Haftung für Manöver-schüden sei in Bundcsleistungsgesotz abschließend geregelt, und deshalb sei für einen daneben bestehenden Anspruch aus ontoignungsgleiehern Eingriff kein Kaum mehr» Biese Auffassung, ist unzutreffend» Zwar enthät das Bundesleistungsgesetz eine ins einzelne gehende und abschließende Regelung der Ersatzpflicht für Manöverschäden in den von ihm erfaßten Schadenstetbe-standen» Kinsichtlich dieser Schadenstatbestände hat das Bundcsleistungsgesotz mithin als “lex specialis“ eine - insoweit die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Entcignungsrechts ausechließende - Sonderregelung getroffen» Es ergibt sich indes aus dem Gesetz kein ausreichender Anhalt für die Annahme, daß damit bei Schadenstatbestanden, die von Bundesleistungsgesetz nicht erfaßt werden, eine Ersatzpflicht aus anderweiten rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen sein sollte» Eine andere Auffassung nüßte zudem im Blick auf die in Art» 14 GG normierte Eigcntunsgarantie erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung wach-rufen» Dementsprechend ist der Senat auch in der bereits genannten Entscheidung in BGHZ 37, 44, 45 ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Ersatzpflicht für Schäden, die zwar durch militärische Übungen verursacht, aber im Bun-dcoleistungogecctc nicht besonders geregelt sind, nicht ausgeschlossen ist» Eine Ersatzpflicht der Beklagten aus den Gesichtspunkt des enteignungsgleichcn Eingriffs ist mit- haß auch auf der Grundlage des Finanzvertrages Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend gemacht werden können, und die beklagte die Abwicklung der Schäden für die Stätionierungsstreit-kräfte und im Rechtsstreit die Prozeßstandschaft für diese übernommen hat, ist in BGHZ 37* 44?46 ebenfalls schon darr gelegt, hie Voraussetzungen eines "enteignungsgleichen Eingriff sH hat das Berufungsgericht hier mit Recht bejaht«, haß es sich bei der militärischen Übung, die den Schaden dos Klägers verursacht hat, um eine hoheitliche Maßnahme gehandelt hat, steht außer Frage, hie Revision ist indes der Auffassung, daß es an einem "Eingriff11 im enteignungsrechtli-1 chcn Sinne fehle, da der Schaden lediglich bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Gewalt entstanden sei, aber kein "gewollter" Eingriff vorliege, has ist jedoch nicht richtig; vielmehr genügt es für die Annahme eines "Eingriffs", daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts ausgehon (vgl, BGHZ 28, 310, 313 und 37? 47 mit weiteren Ifachwcison)» haß in diesem Sinne durch die in Rede stehende Maßnahme (übungsmarsch der Panzerkolonne und dabei erfolgtes Ausschcrcn eines Panzers gegen die Gastwirtschaft) in das V/arcnlager und durch dessen Zerstörung sowie durch Zerstörung der Einrichtung des Lebensmittelgeschäfts und der Gastwirtschaft auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers (und seiner Schwester) "eingegrif-fon” und den Betroffenen damit ein Sonderopfer abverlangt worden ist, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden.
Nachschlagewerks ja
Amtliche Sammlung; nein 2226 072
Bundesleistung3G (BLG) idl* v„ 27. September 1961«, BGBl I 1769, § 77
Werden durch Manöver oder andere Übungen Schäden verursacht, do ist durch § 77 BLG eine Ersatzpflicht für andere als durch diese Vorschrift geregelte Schäden aus anderweiten rochtlichon Gesichtspunkten (hier; Entschädigung für ent-cignungsgleichon Eingriff) nicht ausgeschlossen»
BGH, Urto v. 14- Oktober 1963 - III ZE 188/62 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Ill ZR 188/62
Verkündet
an 14« Oktober 1963 Scheibl,
Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der B
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Gastwirt Josef Haus Nr o (B?
Sch
Kläger und Revioionsbeklagten,
- Prozcßbcvollnüchtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 14« Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Scnatspräsidentcn Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg von 17« Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der . Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Am 21. Mai 1959 kam ein Schützenpanzer der amerikanischen Streitkräfte, der sich in einem Verband mehrerer gleichartiger Fahrzeuge auf dem Marsch befand, in der Ortschaft Ob^HHHHHB von der Fahrbahn ab, stieß gegen das Gasthaus "ßHBf1, durchbrach dessen Außenmauer und verursachte Schäden an den Einrichtungsgegenständen und dom Warenlager einer darin außer der Gastwirtschaft von dem Kläger und seiner Schwester betriebenen Lebens-mittclhandlungo Das Amt für Verteidigungslasten hat für den entstandenen Schaden in Höhe von 10 000 EM Ersatz geleistet (gemäß § 12 StVG), und zwar hat es 8.120,— EM in bar bezahlt und 1.880,— EM unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme wegen Ungewißheit über die Person des Empfängers hinterlegt.
Eer Kläger, dessen Klagebefugnis außer Streit ist, verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, des "Manövers chad ens" sowie des enteignungsgleichen Eingriffs über den ausgezahlten Betrag von 8.120,— EM hinaus weitere 2.311,09 EM für Gebäudeschäden, 1.591,— EM für Schäden an den Einrichtungsgegenständen, 2.237,79 EM für Schäden an den Waren des Lebensmittelgeschäftes und 9 „744,— EM für Verdienstausfall in Gastwirtschaft und Lebensmittelgeschäft, mithin insgesamt weitere 15.883,88 EM. Er hat auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen Klage erhoben, und das Landgericht hat seinen Klagcansprueh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat zwar ein Verschulden an dem Unfall nicht für erwiesen erachtet, jedoch die Auffassung vertreten, daß die hier entsprechend ansuwendende Bestimmung des § 77 des Bundcslcistungsgcsetzos vom 19» Oktober 1956/ 27« September 1961 - BLG - in Verbindung mit Art. 8 des Finanzvertrages - FinV - die Rechtsgrundlage für die erhobenen Ansprüche bilde.
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Das Oberlandosgericht hat die Berufung der Beklagten curückgov/iesen und die Sache zur weiteren Verhandlung über den Betrag dos Klageanspruchs an das Landgericht zurückver-wiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung de3 Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet?
Ein Verschulden des Panzerfahrers oder eines sonst Verantwortlichen an dem Unfall sei nicht festzustellen.
Dem Landgericht sei darin beizupflichten, daß sich das Schadcnsereignis im Rahmen einer "Übung" ira Sinne des § 77 Abs. 1 BLG zugetragen habe. Die Bestimmungen des Bundeslei-Gtungögccctzeo rechtfertigten jedoch entgegen der Auffassung dos Landgerichts die erhobenen Ansprüche nicht in vollem Umfang. Die Bestimmung des § 77 Abs. 1 BLG sehe eine Ersatzleistung vor für Schäden an den "Grundstücken, baulichen Anlagen ........ einschließlich ihres Zubehörs"; davon sei mithin umfaßt der Gebäudeschaden und der Schaden an den Einrichtungsgegenständen der Gastwirtschaft und des Lebensmittelgeschäftes, weil es sich insoweit um Grund-stückssubchör handele. Nicht dagegen falle unter diese Bestimmung der Schaden an dem Yferenlager, weil die zu dem Verkauf bestimmten Waren eines Geschäftes kein Zubehör darstell-ten, und erst rocht nicht der vom Kläger geltend gemachte entgangene Gewinn. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Bundosleiotungogccetzes auf diese Schäden verbiete sich angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und
der in ihr zun Ausdruck gebrachten Beschränkung der Ersatzleistung o Das führe gleichwohl nicht zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils, weil auch die we it ergehenden Ansprüche jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des enteignungs-glcichen Eingriffs gerechtfertigt seien.
II,
I, Die Revision verficht zunächst weiterhin die von der Beklagten, auch in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, es liege nur ein nach dem Straßenverkehrsgesetz zu ersetzender Unfallschaden vor«, Schäden, die - wie hier - im Straßenverkehr aufgetreten seien, seien nur nach dem Sträßenver-kehrsgesetz oder den sonstigen für den Straßenverkehr gegebenen Vorschriften zu regeln. Die Straße.sei hier nicht zu Übungszwecken benutzt worden.
Hierzu ist zu sagen: Das Straßenverkehrsgesetz nimmt nicht eine abschließende Regelung in der Yteise.vorv'. daß bei Vorliegen der von ihm geregelten Tatbestände Ersatz ausschließlich nach Maßgabe der dort normierten Bestimmungen su leisten ist. Das Straßenverkehrsgesetz läßt vielmehr Ansprüche, die sich aus den - auch - ihm unterfüllenden Tatbeständen auf Grund anderer Bestimmungen ergeben, unberührt (vgl, § 16 StVG), Es bleibt deshalb zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche bei dem hier vorliegenden Sachverhalt außer nach den Straßcnvcrkchrsgeaetz noch gegeben sind,
a) Einen - Verschulden voraussetzenden - Anspruch aus Antspflichtvcrlctzung haben beide Vorinstanzen verneint, und der Kläger hat ein Rechtsmittel gegen das ihn insoweit beschwerende Urteil nicht eingelegt. Auf den Klagegrund der Antspflichtvcrlctzung könnte (und müßte) mithin nur dann zurückgegriffen werden, wenn die Entscheidung deä Be-
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rufungsgerichts mit der ihr gegebenen Begründung nicht gehalten werden könnte und gemäß § 563 ZPO zu prüfen wäre, ob sich die Entscheidung mit anderer Begründung halten ließe,
b) Die Erwägung der Revision, ein Manövers chad en im Sinne des § 77 BIG scheide schon deswegen aus, weil die beschädigten Gegenstände nicht für Übungszwecke in Anspruch genommen worden seien, ist schon deswegen verfehlt, weil der Anspruch aus der genannten Bestimmung eine derartige Inanspruchnahme überhaupt nicht voraussetzt. -
Das Berufungsgericht ist auf Grund der darüber ange-stellten Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, daß das Schadensereignis sich im Rahmen einer ^Übung11 im Sinne des § 77 BLG zugetragen habe, Yfenn die Revision durch Bezugnahme auf die Berufungsbegründung vom 14« März 1962 geltend machen will, daß ein Manöver oder eine andere militärische Übung auf dem Straßennetz der gar
nicht möglich sei, so ist das abwegig. Die Bestimmungen des Bundeoleistungsgesetzes - insbesondere, die §§ 69? 70 -setzen die Benutzung des Öffentlichen Straßennetzes im Rahmen von Manövörn und anderen Übungen als selbstverständlich voraus und gestatten unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine mehr als vorkehrsübliche Benutzung der öffentlichen Verkehrswege. Eine moderne motorisierte Truppe kann auch gar nicht darauf verzichten, das allgemeine Straßennetz für MMarschübungen" in Anspruch zu nehmen.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt:
Der hier interessierende Panzer, habe sich im Verband einer Kolonne anderer Panzerfahrzeuge auf einem Straßenmarsöh befunden. Die Fahrzeuge der Kolonne hätten unter einheitlichen Kommando gestanden, hätten eine bestimmte befohlene Geschwindigkeit einzuhalten und ebensolche Abstände zu
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wahren gehabt; auch seien Flugzeugbeobachter postiert gewesen o Der Kommandant der Kolonne habe sich auf eine Anhöhe begeben, um. das Marschverhalten der Fahrzeuge zu beobacht cn, Wenn das Berufungsgericht danach und unter Berücksichtigung der Auskunft der zuständigen amerikanischen Dienststelle vom 21, November 1961 eine "Übung" als gegeben angenommen hat, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen«, Für die Auffassung der Revision, daß es sich allenfalls um den "Anmarsch'* zu einer Übung gehandelt habe, fehlt es an jeder Grundlage; insbesondere kann die Beklagte insoweit nichts Entscheidendes aus der erwähnten Auskunft und der darin enthaltenen Bemerkungi ''••••••was partaking in a
roadmarch" herleitcn, die vielmehr für die Annahme eines Übungcmarschco spricht. Es kann deshalb offen bleiben, ob nicht auch ein derartiger "Anmarsch" in geschlossener Kolonne unter die Übungen in Sinne des § 77 BI»G zu rechnen wäre.
Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß das Schadensereignis durch die Übung verursacht worden ist. Soweit etwa in der Auskunft der amerikanischen Dienststelle die Rechtsauffassung vertreten werden sollte, cs handele sich hier nicht um einen durch die Übung verursachten "Manöverschaden", ist das nicht von entscheidender Bedeutung, da die Rcchtoauffassung der amerikanischen Dienststelle die deutschen Gerichte nicht binden vrürde (vgl, BGHZ 35, 185 ff)<>
Wenn im übrigen in der Auskunft zu dem Tatsächlichen gesagt ist, daß der Schaden zwar im Rahmen einer Übung, aber nicht durch die Übung als deren natürliche Folge, sondern durch ein Versagen von Vorrichtungen am Fahrzeug verursacht, worden sei (".».although caused in the course of a training exercise was not caused by the exercise as a natural consequence of sene, but rather by a mechanical failure of the vehicle"), so mag das richtig sein, ist aber nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, ob das Schadcnsercignis auf die Übung als Ursache in Rechtssinne zurückzuführen ist. Das ist der Fall o
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Die Beklagte hat mithin die in § 77 Abs«, 1 BLG vorgesehenen Ersatzleistungen gemäß § 82 BLG in Verbindung mit Arto 8 FinV zu erbringen«. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf Grund dieser Bestimmung außer für den Gebäudeschaden auch für den Schaden an den Einrichtungsge-genptänden der Gastwirtschaft und des Lebensmittelgeschäftes als Zubehör des Grundstücks Ersatz zu leisten sei, ist richtig. Die von der Revision vertretene Meinung., daß in § 77 Abs. 1 BLG eine Ersatzleistung für Zubehör nur bei "sonstigen Verkehrcanlagen oder Verkehrseinrichtungen" vorgesehen sei, ist verfehlt. Für diese Auffassung spricht weder, wie die Revision meint, der Wortlaut der Bestimmung noch deren Sinn. Der Wortlaut bietet keinen Anhalt für die Annahme, . die Worte "einschließlich ihres Zubehörs" bezögen sich nur auf "sonstige Verkehrcanlagen oder Verkehrseinrichtungen"; im Gegenteil sind sie mangels irgend eines aus. der Wortfassung sich ergebenden Anhalts für das Gegenteil bei unbefangener Betrachtung auf alle vorhergehenden Hauptwörter - bauliche Anlagen, Straßen, Brücken, Wasserläufe, Häfen - zu beziehen. Die Meinung der Revision, die Beschränkung ergebe sich auch daraus, daß die vor den "Verkehrsanlagen oder Verkehre einrichtungen" genannten "Wasserläufe" naturgemäß kein Zubehör hätten, ist unrichtig. Ganz abgesehen davon, daß Wasoerlaufe - soweit sie als mit abfließendem Wasser bedeckte Teile der Erdoberfläche und damit als Sache zu verstehen sind und Gegenstand von Privateigentum sein können - Zubehör haben können (man denke etwa an Staubalken), würde selbst dann, wenn bei einem einzelnen der in § 77 Abo. 1 BLG vor den Worten "einschließlich ihres Zubehörs"
genannten Gegenstände Zubehör nicht in Betracht käme, keines-
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falls die Beziehung dieser Y/ortc ausschließlich auf die beiden zuletzt genannten Gegenstände (sonstige Verkehrsanla-gen und Verkehre einrichtungen) gerechtfertigt sein. Der Sinn der Bestimmung vrldercpricht ebenfalls der Auslegung, die die Revision ihr geben will. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß für Schäden an Zubehör der
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verschiedenen in § 77 Abs, 1 BIG besonders bezeichneten und vor allen in Betracht kommenden Verkehrseinrichtungon - Straßen, Brücken, Wasserläufe, Hafen - Ersatz nicht geleistet werden solle, wohl aber für Schäden an Zubehör von ’’sonstigen" und im einzelnen nicht näher bezeichneten ' Verkchrsanlagon und Verkehrsoinrichtungen« Hier einen Unterschied in der rechtlichen Behandlung machen zu wollen, würde als willkürlich, d»h« eines sachlichen Grundes entbehrend erachtet werden müssen« Es ist auch nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber, v;enn er in Abs« 1 des § 77 BIG eine Ersatspflicht für Schäden am Zubehör von Grundstücken normierte, dies auch - wie die Revision meint - im Rahmen des Abs, 2 hätte ^tun müssen« Bio Erläuterpngsbücher von Bauch-Danckclmann (Kommentar zu dem BIG 1959 Anm« 4 zu § 76 a»E.) und Oestrcichcr (Bundesleistungsgesetz, 1957, Anm.» 2 zu § 76 a«?0) gehen ebenfalls von der Auffassung aus, daß auch für. Schäden an Zubehör von Grundstücken, Straßen usw« Ersatz zu leisten ist«
Wenn das Berufungsgericht die Einrichtungsgegenstände der Gastwirtschaft und des lobenomittolgeschäftes gemäß §§97, 98 BM zu dem Zubehör des Grundstücks gerechnet hat, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuv/enden, Insoweit hat die Revision auch keine Bedenken erhoben«
Mit dem Berufungsgericht ist deshalb die Rechtsgrundlage für die Ersatzpflicht der Beklagten wegen der Gebäudeschäden und der Schäden an den zuvor erwähnten Einrichtungs-gegenotänden in der Bestimmung des § 77 Abs« 1 BIG (in Ver-, bindung mit § 82 BIG, Art« 8 FinV) zu sehen« Beizupflich-ten ist den Berufungsgericht auch darin, daß aus diesen Bestimmungen eine Ersatzpflicht für die Schäden an dem Warenlager und für Vcrdienstauofall nicht hergeloitct werden kann, weil das Warenlager nicht zun Grundstückszubehör gehört und eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 77 Abo, 1 BIG auf diese Schäden im Gegensatz zur Auf-
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fassung des Landgerichts sich angesichts des eindeutigen Wortlauts verbietet (vgl» BGHZ 37, 44, 45/6)»
e) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Ersatzpflicht für die von § 77 BIG nicht erfaßten Schäden - an Warenlager und Verdienstausfall - aus dem Gesichtspunkt des entoignungsglcichen Eingriffs zu bejahen sei, macht die Revision geltend, die Haftung für Manöver-schüden sei in Bundcsleistungsgesotz abschließend geregelt, und deshalb sei für einen daneben bestehenden Anspruch aus ontoignungsgleiehern Eingriff kein Kaum mehr» Biese Auffassung, ist unzutreffend»
Zwar enthät das Bundesleistungsgesetz eine ins einzelne gehende und abschließende Regelung der Ersatzpflicht für Manöverschäden in den von ihm erfaßten Schadenstetbe-standen» Kinsichtlich dieser Schadenstatbestände hat das Bundcsleistungsgesotz mithin als “lex specialis“ eine - insoweit die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Entcignungsrechts ausechließende - Sonderregelung getroffen» Es ergibt sich indes aus dem Gesetz kein ausreichender Anhalt für die Annahme, daß damit bei Schadenstatbestanden, die von Bundesleistungsgesetz nicht erfaßt werden, eine Ersatzpflicht aus anderweiten rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen sein sollte» Eine andere Auffassung nüßte zudem im Blick auf die in Art» 14 GG normierte Eigcntunsgarantie erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung wach-rufen» Dementsprechend ist der Senat auch in der bereits genannten Entscheidung in BGHZ 37, 44, 45 ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Ersatzpflicht für Schäden, die zwar durch militärische Übungen verursacht, aber im Bun-dcoleistungogecctc nicht besonders geregelt sind, nicht ausgeschlossen ist» Eine Ersatzpflicht der Beklagten aus den Gesichtspunkt des enteignungsgleichcn Eingriffs ist mit-
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hin in vorliegenden Pall nicht von vornherein ausgeschlossen.
haß auch auf der Grundlage des Finanzvertrages Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend gemacht werden können, und die beklagte die Abwicklung der Schäden für die Stätionierungsstreit-kräfte und im Rechtsstreit die Prozeßstandschaft für diese übernommen hat, ist in BGHZ 37* 44?46 ebenfalls schon darr gelegt,
hie Voraussetzungen eines "enteignungsgleichen Eingriff sH hat das Berufungsgericht hier mit Recht bejaht«, haß es sich bei der militärischen Übung, die den Schaden dos Klägers verursacht hat, um eine hoheitliche Maßnahme gehandelt hat, steht außer Frage, hie Revision ist indes der Auffassung, daß es an einem "Eingriff11 im enteignungsrechtli-1 chcn Sinne fehle, da der Schaden lediglich bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Gewalt entstanden sei, aber kein "gewollter" Eingriff vorliege, has ist jedoch nicht richtig; vielmehr genügt es für die Annahme eines "Eingriffs", daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts ausgehon (vgl, BGHZ 28, 310, 313 und 37? 44? 47 mit weiteren Ifachwcison)» haß in diesem Sinne durch die in Rede stehende Maßnahme (übungsmarsch der Panzerkolonne und dabei erfolgtes Ausschcrcn eines Panzers gegen die Gastwirtschaft) in das V/arcnlager und durch dessen Zerstörung sowie durch Zerstörung der Einrichtung des Lebensmittelgeschäfts und der Gastwirtschaft auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers (und seiner Schwester) "eingegrif-fon” und den Betroffenen damit ein Sonderopfer abverlangt worden ist, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden. Liegt sonach ein entcigaungsglcichcr Eingriff sowohl in das Sachcigcntun als auch in den Gewerbebetrieb des Klägers
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(und seiner Schwester) vor, dann ist auch der Anspruch auf Ent Schädigung für den Schaden am Warenlager und auf Gewinn-entgang dem Grunde nach gerechtfertigt»
III»
Bach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und muß zurückgewiesen v/erdeh»
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat dio Beklagte nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen»
Wenn die sachlich- und verfahrensrechtlichen Vorschrift ten des am 1» Juli 1963 in Kraft getretenen Gesetzes zu dem Hato-ffruppenotatut vom 18«, August 1961 (BGBl II 1961, 1183; ff) auf den vorliegenden Sachverhalt auch noch nicht anzuwenden sind, so erscheint es dem Senat doch angebracht, den Bestimmungen der Art» 12, 25 dieses Gesetzes bereits jetzt wenigstens durch Erwähnung der Prozeßstandochaft der Beklagten in der Partoibozeichnung Rechnung zu tragen (vgl» Hrt» vom 16» September 1963 - III ZR 7/63) <>
Dr» Beyer
Keßler
Br» Pagendarm Dr» Kreft
Gähtgens