Am 24* September 195o erlitt ein Lastzug des Klägers auf der Ortsdurchfahrt in der Gemeinde Urspringen im Zuge einer Landstraße II» Ordnung einen Unfall* Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß die stark gewölbte Straße in Urspringen eine - durch Ackerfahrzeuge verursachte - Lehmschicht aufgewiesen habe, auf der der Lastzug ins Rutschen gekommen sei, obwohl der Lastzugführer die größte Vorsicht habe walten lassen* Ersatz für den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden hat der Klägeriim Prozeßwege zunächst von dem Landkreis Markt-heidenfeld (10 178/52 LG Würzburg) und alsdann - nachdem ihm das Armenrecht für eine Klage gegen den jetzigen Beklagten versagt worden war (1 0 H 76/55 LG Würzburg) - von der Gemeinde Urspringen (20 4/55 LG Würzburg) verlangt* Beide Klagen sind rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, daß die jev/eils beklagte Partei für die Unfallstraße nicht verkehrssicherungspflichtig und deshalb für den Anspruch des Klägers nicht sachverpflichtet (passiv legitimiert) sei« rechtsverfahren eingereichten Schriftsatzes vom 28» November 1958 in den Akten 1 0 H 13/51, die Gegenstand der Verhandlung im Landgericht waren und auf die auch das Berufungsurteil Bezug nimmt), die Bediensteten des Straßenbauamtes treffe kein Verschulden, wenn sie angesichts der ihnen erteilten Weisungen und der tatsächlichen Übung davon ausgegangen seien, daß die ver» kehrsmäßige Reinigung der Ortsdurchfahrten Aufgabe der jeweiligen Gemeinde sei« Selbst wenn dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage einer schuldhaften Ai&tspflichtverletzung erfolgt wäre, würde das unter den hier interessierenden Gesichtspunkten bedeutungslos sein, weil es sich insoweit lediglich um eine rechtliche Beurteilung des Farteivorbringens handeln würde und es unerheblich ist, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkt eine Prozeßpartei ihr Vorbringen stellt« Es kann mithin keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht zu Unrecht etwas zugunsten des Beklagten berücksichtigt habe, was von diesem überhaupt nicht geltend gemacht worden sei. b) Bei der gegebenen Sachlage könnte die Verkennung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten allein den für den Brlaß und die Aufrechterhaltung der ministeriellen Entschließung 1938 verantwortlichen Stellen zur Last gelegt werden« Ob gegen diese Stellen insoweit angesichts der damals noch ungeklärten Rechtslage tatsächlich der Vorwuff eines Verschuldens zu erheben wäre, kann offen bleiben. Denn hieraus kann der Kläger in dem jetzigen Rechtsstreit, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, schon um deswillen nichts für sich herleiten, weil der Beklagte insoweit nicht gehörig vertreten ist« Wenn mithin der Kläger aus dem Verhalten der Bediensteten eines Ministeriums einen Anspruch herleiten wollte, dann mußte er - worüber er in dem das Armenrecht versagenden Beschluß des Berufungsgerichts vom 2, Juli 1958 (in 1 OH 75/57) ausdrücklich hingewiesen worden ist - insoweit die Klage - auch - gegen den Beklagten, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, richteno Daran hat sich durch die am 1. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung: Der Kläger habe für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht etwa bestimmte Beamte oder Behörden, sondern das beklagte Land als Glanzes verantwortlich gemacht, und wenn eine Handlung oder Unterlassung irgend einer staatlichen Behörde für den vom Kläger erlittenen Straßenunfall ursächlich sei, sei der Beklagte in jedem Fall durch die Finanzmittelstelle Würzburg richtig vertreten. Zwar trifft - wenn überhaupt - die Verkehrssicherungspflicht den beklagten Freistaat als solchen« Wenn aber aus der - schuldhaften - Vei'letzung der Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch hergelcitet werden soll, dann hat ein solcher Anspruch das schuldhafte Verhalten bestimmter Personen, für die der Beklagte gemäß § 823 i.V«mentweder mit §§ 31? 89 oder mit § 831 BGB einzustehen hat, zur Voraussetzung« Zwar ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichen persönlich genannt werden, wenn nur dargetan ist, daß das schuldhafte Verhalten solchen Personen zur Last fällt, für die der in Anspruch Genommene einzustehen hat« Wenn die gesetzliche Vertretung des in Anspruch Genommenen verschieden ist je nachdem, aus dem Verhalten welcher Personen der Anspruch hergeleitet wird, kann die Klage auch nur dann Erfolg haben, wenn der in Anspruch Genommene gerade auch hinsichtlich der Personen, denen ein seine Ersatzpflicht auslösendes Verhalten vorzuwerfen ist, richtig vertreten ist. (HGZ 66, 37/8)o Ber Kläger hätte deshalb, wenn er Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus dem Verhalten der Bediensteten des Straßenbauamtes und des Ministeriums herleiten wollte, auch die Klage gegen den Beklagten, einmal vertreten durch die Finanzmittelstelle Würzburg und zu dem anderen vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, richten müssen 0 Wenn insoweit nicht ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand, sondern eine verschiedene örtliche Gerichtszuständigkeit gegeben gewesen sein sollte, hätte der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Nr» 3 ZPO beantragen müssen (RG aaO; Urt,v. c) Wenn das Berufungsgericht die Präge, ob die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten etwa noch durch das Unterlassen einer Warnung vor den Gefahren der Unfallstelle durch ein besonderes Hinweisschild verletzt worden sei, mit Rücksicht darauf offen gelassen hat, daß jedenfalls ein derartiges Unterlassen für den Unfall nicht ursächlich geworden sei, so ist dagegen aus RechtsgrUnden nichts einzuwehden. Pflicht unter dem in diesem Zusammenhang interessierenden Gesichtspunkt sicherlich genügt gewesen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber hat der ortskundige Zeuge Väth in noch wirksamerer Weise als durch ein derartiges Warnschild auf die vorhandeneiGefahr rechtzeitig aufmerksam gemacht« Mithin fehlt es zu demindest an dem Nachweis, daß das Unterlassen einer Warnung vor den Gefahren der Unfallstelle durch ein Hinweisschild für den Unfall ursächlich geworden sei« Da es mithin insoweit an einem Haftungsgrund fehlt, kann offen bleiben, ob gegebenenfalls für die bauliche Beschaffenheit der Straße und für das Fehlen eines auf die Wölbung hinweisenden Warnschildes überhaupt das Straßenund Flußbauamt Aschaffenburg oder eine sonstige Stelle verantwortlich gemacht werden könnte, für deren Verschulden der Beklagte als durch die Finanzmittelstelle in Würzburg vertreten im Prozeßwege in Anspruch genommen werden könnte« 2. Zu der Präge, ob etwa Polizeibeamte, für die der durch die Pinanzmittelstelle Würzburg vertretene Beklagte einzustehen hätte, sich dadurch einer AmtsPflichtverletzung schuldig gemacht haben, daß sie gegen die hier in Hede stehenden Gefahren der Unfallstelle nicht - rechtzeitig - eingeschritten sind, braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden« Die Präge, ob bei der gegebenen Situation ein Anlaß zu dem Einschreiten der Staatlichen Polizei bestand, ist zu demindest zweifelhaft. Wenn aber das Berufungsgericht als Kollegialgericht die Hechtslage in dieser Hinsicht so gesehen hat, dann kann nach den vom Heichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung übernommenen Grundsätzen den in Betracht kommenden Polizeibeamten ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn sie ebenfalls einen Anlaß zu dem Einschreiten nicht gesehen haben (vgl. Es kann deshalb eine Pflicht zu dem Kostenersatz allenfalls unter dem Gesichtspunkt gegeben sein, daß der Kläger durch das Verhalten des Beklagten zu der Führung der Vorprozesse und damit zu der Aufwendung vergeblicher Kosten veranlaßt worden sei. weil - wie das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt hat - gegen die für diesen Bescheid verantwortlichen Beamten angesichts der ministeriellen Entschließüng 1938, an der gemessen der von diesen Beamten eingenommene Rechtsstandpunkt zutreffend war, der Vorwurf eines Verschuldens nicht erhoben werden kann. Juni 1954 den Kläger zur Erhebung der Klage gegen die Gemeinde Ur~ springon bewogen hat und zur Grundlage eines Ersatzanspruches gemacht werden könnte, braucht schon allein deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger seinen Klageanspruch auf eine AmtspflichtVerletzung der für diesen Beschluß verantwortlichen Richter nicht gestützt hat.
Ill ZB. 188/59 2108 003 V erkundet am 1« Dezember I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Martin tr Klägers, Berufungsklägers und Reviaionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittel- stelle Wjßrzburg des Landes Bayern in Würzburg, Beklagten, Berufungsbeklagten und He visions be klag ten, * Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Weber, Dr» Kreft*, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteils des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom Ho Juli 1959 wird zurückgewiesen. gegen Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: ✓ Am 24* September 195o erlitt ein Lastzug des Klägers auf der Ortsdurchfahrt in der Gemeinde Urspringen im Zuge einer Landstraße II» Ordnung einen Unfall* Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß die stark gewölbte Straße in Urspringen eine - durch Ackerfahrzeuge verursachte - Lehmschicht aufgewiesen habe, auf der der Lastzug ins Rutschen gekommen sei, obwohl der Lastzugführer die größte Vorsicht habe walten lassen* Ersatz für den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden hat der Klägeriim Prozeßwege zunächst von dem Landkreis Markt-heidenfeld (10 178/52 LG Würzburg) und alsdann - nachdem ihm das Armenrecht für eine Klage gegen den jetzigen Beklagten versagt worden war (1 0 H 76/55 LG Würzburg) - von der Gemeinde Urspringen (20 4/55 LG Würzburg) verlangt* Beide Klagen sind rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, daß die jev/eils beklagte Partei für die Unfallstraße nicht verkehrssicherungspflichtig und deshalb für den Anspruch des Klägers nicht sachverpflichtet (passiv legitimiert) sei« Nunmehr nimmt der Kläger den Freistaat Bayern aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehresicherungspflicht auf Ersatz des ihm durch Beschädigung des Lastzuges und Verdienstausfall angeblich entstandenen Schadens in Anspruch; auch verlangt er Ersatz der ihm durch die Führung der erwähnten Vorprozesse erwachsenen Kosten* per Kläger hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, dahin zu erkennen: X* Der Beklagte hat an den Kläger 5.442,40 DM nebst 4# Zin sen hieraus seit dem 1* November 1950 zu zahlen; II * der Beklagte hat den Kläger von den im Rechtsstreit Bendrick gegen Landkreis Marktheidenfeld (1 0 178/52) vor dem Landgericht Würzburg und im Rechtsstreit Bendrick gegen Landgemeinde Urspringen (20 4/55) vor dem Landgericht Würzburg und Oberlandesgericht Bamberg entstandenen Gerichtsund Rechtsanwaltskosten freizuhalten * 3 Der .Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt und u»a» geltend gemacht, der Unfall sei durch das schuldhafte Verhalten des LastZugführers verursacht worden, außerdem sei der Anspruch des Klägers verjährt« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlan-desgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mit seiner Revision verfolgt der Kläger Beinen Klageanspruch weie ter« Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe ? I. \ Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Verkehr ssicherungspflicht und damit auch die Pflicht zur Reinhaltung der Straße von den Verkehr gefährdenden Stoffen für den hier interessierenden Straßenabschnitt (Ortsdurchfahrt einer Landstraße II« Ordnung in einer Gemeinde unter 6 000 Einwohnern) den Beklagten treffe. Ob die gegen diesen Ausgangspunkt von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken begründet sind, kann dahinstehen. Benn die Revision kann auch dann, wenn man die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten als gegeben ansieht, keinen Erfolg haben. a) Bie Annahme des Berufungsgerichts, gegen die Bediensteten des zuständigen Straßenund Plußbauamtes könne angesichts der ministeriellen Entschließung 1938 ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden, wenn sie sich um die Reinigung der Ortsdurchfahrt in Urspringen nicht gekümmert hätten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Bie ministerielle Entschließung, die für die nachgeordneten Dienststellen und damit auch für die Straßenund Flußbauämter verbindlich war, besagte ausdrücklich, daß "die verkehrssichernde, gesundheitspolizeiliche und schönheitliche Reinigung und Reinhaltung der Straßendecken auch in Ortsdurchfahrten von Gemeinden unter 6 000 Einwohnern” zu den Pflichten der Gemeinde gehöre* Die damit zu dem Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Ministeriums durfte den nachge-ordneten Dienststellen als zutreffend erscheinen, zu demal auch zur Unfallzeit die in diesem Zusammenhang einschlägigen Rechtsfragen noch nicht eindeutig durch die oberetgerichtliche Rechtsprechung geklärt waren«. Die Bediensteten der Straßenund Flußbauämter konnten sich daher an diese Entschließung halten und dementsprechend - ohne daß ihnen insoweit ein Verschulden angelastet werden könnte - davon ausgehen, daß die Säuberung der Unfallstraße Sache der Gemeinde Urspringen sdi. Demgegenüber macht die Revison geltend: Das Berufungsgericht habe das auf Rechtsirrtum beruhende schuldlose Versehen schon deshalb nicht feststeilen dürfen, weil es vom Beklagten gar nicht geltend gemacht worden sei* Zwar habe das Landgericht unter Berufung auf den ministeriellen Erlaß vom 28. Januar 1938 das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung auf seiten der Beamten des Straßenbauamtes verneint. Auf den Gedanken aber, daß auch die bürgerlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht schuldlos aus Rechtsirrtum verletzt sein könne, sei der Beklagte selbst nioht gekommen. Die Voraussetzungen seiner Schuldlosigkeit seien demzufolge auch nicht behauptet gewesen. Das Berufungsgericht habe demzufolge nur unter Verletzung des Grundsatzes der Verhandlungsmaxime (§ 128 ZPO) und unter Verstoß gegen § 286 ZPO zur Annahme eines schuld-.* freien Verhaltens des Beklagten kommen können. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hatte ganz allgemein geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 16. Januar 1959 i.V.m. S. 9 des im Armen- 5 ♦# rechtsverfahren eingereichten Schriftsatzes vom 28» November 1958 in den Akten 1 0 H 13/51, die Gegenstand der Verhandlung im Landgericht waren und auf die auch das Berufungsurteil Bezug nimmt), die Bediensteten des Straßenbauamtes treffe kein Verschulden, wenn sie angesichts der ihnen erteilten Weisungen und der tatsächlichen Übung davon ausgegangen seien, daß die ver» kehrsmäßige Reinigung der Ortsdurchfahrten Aufgabe der jeweiligen Gemeinde sei« Selbst wenn dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage einer schuldhaften Ai&tspflichtverletzung erfolgt wäre, würde das unter den hier interessierenden Gesichtspunkten bedeutungslos sein, weil es sich insoweit lediglich um eine rechtliche Beurteilung des Farteivorbringens handeln würde und es unerheblich ist, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkt eine Prozeßpartei ihr Vorbringen stellt« Es kann mithin keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht zu Unrecht etwas zugunsten des Beklagten berücksichtigt habe, was von diesem überhaupt nicht geltend gemacht worden sei. b) Bei der gegebenen Sachlage könnte die Verkennung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten allein den für den Brlaß und die Aufrechterhaltung der ministeriellen Entschließung 1938 verantwortlichen Stellen zur Last gelegt werden« Ob gegen diese Stellen insoweit angesichts der damals noch ungeklärten Rechtslage tatsächlich der Vorwuff eines Verschuldens zu erheben wäre, kann offen bleiben. Denn hieraus kann der Kläger in dem jetzigen Rechtsstreit, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, schon um deswillen nichts für sich herleiten, weil der Beklagte insoweit nicht gehörig vertreten ist« In der Vertretungsverordnung vom 8« August 1950 (GVB1 S. 115 s Bay BS III 594), die bei Erhebung der Klage im Dezember 1958 noch in Kraft war, war bestimmt, daß der beklagte Freistaat in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - von hier nicht interessie- - 6 renden Ausnahmen abgesehen - von den allgemeinen Vertretungsbehörden, nämlich dem Staatsministerium der Finanzen und den Fi-nanzmittelstellen des Landes Bayern, vertreten werde (§§ 1 ff). In § 2 Abs, 2 der Verordnung war vorgesehen, daß das Staatsministerium der Finanzen allgemeine Vertretungsbehörde sei, wenn Ausgangsbehörde ein Staatsministerium sei, und daß im übrigen die Finanzmittelstellen allgemeine Vertretungsbehörden seien. Wenn mithin der Kläger aus dem Verhalten der Bediensteten eines Ministeriums einen Anspruch herleiten wollte, dann mußte er - worüber er in dem das Armenrecht versagenden Beschluß des Berufungsgerichts vom 2, Juli 1958 (in 1 OH 75/57) ausdrücklich hingewiesen worden ist - insoweit die Klage - auch - gegen den Beklagten, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, richteno Daran hat sich durch die am 1. April 1959 in Kraft getretene neue Vertretungsverordnung vom 18, Februar 1959 (GVB1 97) - geändert und ergänzt durch die Verordnung vom 23* März I960 (GrVBl 32) - sachlich nichts geändert, ganz abgesehen davon, daß es für die am 1. April 1959 bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden hat (§ 19 Abs, 1 aaO). Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung: Der Kläger habe für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht etwa bestimmte Beamte oder Behörden, sondern das beklagte Land als Glanzes verantwortlich gemacht, und wenn eine Handlung oder Unterlassung irgend einer staatlichen Behörde für den vom Kläger erlittenen Straßenunfall ursächlich sei, sei der Beklagte in jedem Fall durch die Finanzmittelstelle Würzburg richtig vertreten. Diese sei zur Vertretung des Beklagten in vollem Umfang befugt. Denn wenn mehrere Klagegründe geltend gemacht würden und für jeden ein anderes Ressort einzustehen habe, so seien alle in Betracht kommenden Vertreter als die der Partei anzusehen. Das ist jedoch nicht richtig. 7 Zwar trifft - wenn überhaupt - die Verkehrssicherungspflicht den beklagten Freistaat als solchen« Wenn aber aus der - schuldhaften - Vei'letzung der Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch hergelcitet werden soll, dann hat ein solcher Anspruch das schuldhafte Verhalten bestimmter Personen, für die der Beklagte gemäß § 823 i.V«mentweder mit §§ 31? 89 oder mit § 831 BGB einzustehen hat, zur Voraussetzung« Zwar ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichen persönlich genannt werden, wenn nur dargetan ist, daß das schuldhafte Verhalten solchen Personen zur Last fällt, für die der in Anspruch Genommene einzustehen hat« Wenn die gesetzliche Vertretung des in Anspruch Genommenen verschieden ist je nachdem, aus dem Verhalten welcher Personen der Anspruch hergeleitet wird, kann die Klage auch nur dann Erfolg haben, wenn der in Anspruch Genommene gerade auch hinsichtlich der Personen, denen ein seine Ersatzpflicht auslösendes Verhalten vorzuwerfen ist, richtig vertreten ist. Die Auffassung, daß bei mehreren in Betracht kommenden gesetzlichen Vertretern in allen Fällen jeder von ihnen den Vertretenen in vollem Umfang vertrete, ist nicht richtig« Vielmehr muß der in Anspruch Genommene in einem derartigen Fall durch jeden der in Betracht kommenden gesetzlichen Vertreter vertreten sein (vgl« HG Warn HspH 1912, 257; Uri« v« 30« November 1953 III ZR 234/52 S* 31)- Wenn die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf Wieczorek Anm« D 3 a zu § 51 ZPO und die dort angeführte, nicht veröffentlichte reichsgerichtliche Entscheidung verweist, so ist das verfehlt« Bort heißt es wörtlich: "Werden mehrere Klagegründe geltend gemacht und hat für jeden ein anderes Ressort einzustehen, so sind alle in Betracht kommenden Vertreter als die der Partei anzusehen"« Damit soll nicht das gesagt sein, was die Revision herauslesen will, daß nämlich der für einen der Klagegründe in Betracht kommende gesetzliche Vertreter hinsichtlich aller Klagegründe Vertreter sei, sondern im Gegenteil wird danach auch von Wieczorek die Auffassung vertreten. daß die Partei durch alle in Betracht kommenden Vertreter vertreten sein muß (und daß, wenn das hinsichtlich eines Klagegrundes nicht der Pall ist, die Partei insoweit nicht richtig vertreten ist)«, Baß die Kommentarstelle so verstanden werden muß, ergibt sich eindeutig aus der weiteren Bemerkung, daß die Rechtslage dann ähnlich sei, "wie wenn handelsrechtliche Körperschaft ten durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten werden"• In diesem Pall aber muß - worauf Wieczorek aaO Anm. B» III j 2 ebenfalls hinweist - die Klage gegen Vorstand und Aufsichtsrat gerichtet werden, und "beide zu gesetzlichen Vertretern bestellte Organe müssen die Gesellschaft einheitlich vertreten" (HGZ 66, 37/8)o Ber Kläger hätte deshalb, wenn er Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus dem Verhalten der Bediensteten des Straßenbauamtes und des Ministeriums herleiten wollte, auch die Klage gegen den Beklagten, einmal vertreten durch die Finanzmittelstelle Würzburg und zu dem anderen vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, richten müssen 0 Wenn insoweit nicht ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand, sondern eine verschiedene örtliche Gerichtszuständigkeit gegeben gewesen sein sollte, hätte der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Nr» 3 ZPO beantragen müssen (RG aaO; Urt,v. 23» März 1954 III ZR 341/52 So 10; auch BRiZ 1956 S. 147)« c) Wenn das Berufungsgericht die Präge, ob die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten etwa noch durch das Unterlassen einer Warnung vor den Gefahren der Unfallstelle durch ein besonderes Hinweisschild verletzt worden sei, mit Rücksicht darauf offen gelassen hat, daß jedenfalls ein derartiges Unterlassen für den Unfall nicht ursächlich geworden sei, so ist dagegen aus RechtsgrUnden nichts einzuwehden. Wenn ein Warnschild aufgestellt worden wäre mit der vom Berufungsgericht erörterten Aufschrift "Erhöhte Rutschgefahr bei Hasse oder bei Verschmutzung mit Ackererde", so wäre der Verkehrssicherungs- 9 Pflicht unter dem in diesem Zusammenhang interessierenden Gesichtspunkt sicherlich genügt gewesen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber hat der ortskundige Zeuge Väth in noch wirksamerer Weise als durch ein derartiges Warnschild auf die vorhandeneiGefahr rechtzeitig aufmerksam gemacht« Mithin fehlt es zu demindest an dem Nachweis, daß das Unterlassen einer Warnung vor den Gefahren der Unfallstelle durch ein Hinweisschild für den Unfall ursächlich geworden sei« d) Aus der baulichen Beschaffenheit der Straße, deren starke Wölbung der Kläger bemängelt, kann ebenfalls zur Begründung der Klage nichts Entscheidendes hergeleitet werden. Es mag durchaus sein, daß die Anlage der Straße, insbesondere mit ihrer Wölbung, den Anforderungen, denen eine nach modernen Grundsätzen ausgebaute Straße genügen soll, nicht entspricht« Bei dem heutigen Zustand des deutschen Straßennetzes aber ist eine derartige Straßenwölbung - zu demal bei Straßen, die nicht dem Fernverkehr»dienen - nichts Ungewöhnliches, und der Straßenbenutzer muß sich, wie der Senat bereits mehrfach betont hat (Urt. v. 16. Februar 1959 III ZR 228/57 * VersR 1959» 456 und Urt. v. 6. Juli 1959 III ZR 67/58 & VersR 1959, 830), mit den Unzulänglichkeiten des Straßennetzes noch weithin abfinden und den Straßenzustand so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbieteto Die Straßenwölbung aber war für jeden Straßenbenutzer ohne weiteres bemerkbar, so daß es auch eines besonderen Hinweis ses durch ein Warnschild nicht bedurfte. Da es mithin insoweit an einem Haftungsgrund fehlt, kann offen bleiben, ob gegebenenfalls für die bauliche Beschaffenheit der Straße und für das Fehlen eines auf die Wölbung hinweisenden Warnschildes überhaupt das Straßenund Flußbauamt Aschaffenburg oder eine sonstige Stelle verantwortlich gemacht werden könnte, für deren Verschulden der Beklagte als durch die Finanzmittelstelle in Würzburg vertreten im Prozeßwege in Anspruch genommen werden könnte« 10 s 2. Zu der Präge, ob etwa Polizeibeamte, für die der durch die Pinanzmittelstelle Würzburg vertretene Beklagte einzustehen hätte, sich dadurch einer AmtsPflichtverletzung schuldig gemacht haben, daß sie gegen die hier in Hede stehenden Gefahren der Unfallstelle nicht - rechtzeitig - eingeschritten sind, braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden« Die Präge, ob bei der gegebenen Situation ein Anlaß zu dem Einschreiten der Staatlichen Polizei bestand, ist zu demindest zweifelhaft. Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daB ein AnlaB für ein polizeiliches Eingreifen - seien es Maßnahmen zur Beseitigung des Straßenschmutzes, sei es eine Sperrung der Straße für Last-kraftv/agen - nicht bestanden habe. Wenn aber das Berufungsgericht als Kollegialgericht die Hechtslage in dieser Hinsicht so gesehen hat, dann kann nach den vom Heichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung übernommenen Grundsätzen den in Betracht kommenden Polizeibeamten ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn sie ebenfalls einen Anlaß zu dem Einschreiten nicht gesehen haben (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48). Ein Anlaß, diesen Grundsatz hier nicht zur Anwendung kommen zu lassen, besteht nicht. II. Schließlich hat das Berufungsgericht die Klage mit Hecht auch insoweit abgewiesen, als der Kläger Ersatz der Vorprozeßkosten verlangt. Als ein aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflieht sich ergebender Schaden können die Vorprozeßkosten schon deswegen nicht verlangt werden, weil dem durch die Finanzmittelstelle Würzburg vertretenen Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht überhaupt nicht angelastet werden kann. Davon abgesehen würden auch die Vorprozesse gegen die un~ richtigen Beklagten überhaupt nicht eine adäquate Folge einer 11 etwa dem Beklagten zur Last fallenden Verletzung seiner Verkehrs sicherungspflicht sein» Wenn die Revision auf die Entscheidungen in RGZ 139, 198 und BGHZ 21, 361 (gemeint ist offenbar BGHZ 18, 366, 371) verweist, so ist das verfehlt. In diesen Entscheidungen geht es um die Kosten für Prozesse, die geführt wurden, um die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu klären. Da nach dieser Bestimmung der durch eine Amtspflicht Verletzung Geschädigte einen Amtshaftungsanspruch erst geltend machen kann, wenn feststeht, daß er auf andere Weise Ersatz nicht zu verlangen vermag, sind ihm auch im Rahmen der Amtshaftung alle Kosten zu ersetzen, die er vernünftigerweise zur Prüfung anderweiter Ersatzmöglichkeiten aufgewendet hat. Derartiges kommt aber bei einem aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleiteten Ersatzanspruch nicht in Betracht. Es kann deshalb eine Pflicht zu dem Kostenersatz allenfalls unter dem Gesichtspunkt gegeben sein, daß der Kläger durch das Verhalten des Beklagten zu der Führung der Vorprozesse und damit zu der Aufwendung vergeblicher Kosten veranlaßt worden sei. Als derartige Maßnahmen kommen einmal der Bescheid der Regierung in Unterfranken vom 27. November 1953 im Rahmen des “Abhilfe Verfahrens11 und zu dem anderen der im Armenrechts verfahren (1 OH 76/53 LG Würzburg) ergangene Beschluß des Berufungsgerichts vom 23* Juni 1954, in dem die Gemeinde ürspringen als haftbar erachtet wurde, in Betracht. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Kosten des Prozesses gegen den Landkreis Marktheidenfeld schon deswegen ausgeschaltet, weil der Bescheid im Abhilfeverfahren erst nach der Beendigung dieses Rechtsstreits ergangen ist« Soweit es um die Kosten des Prozesses gegen die Gemeinde Ur-springen geht, kann der Bescheid vom 27. November 1953 schon deswegen keine Anspruchsgrundlage für den Kläger abgeben, j 12 weil - wie das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt hat - gegen die für diesen Bescheid verantwortlichen Beamten angesichts der ministeriellen Entschließüng 1938, an der gemessen der von diesen Beamten eingenommene Rechtsstandpunkt zutreffend war, der Vorwurf eines Verschuldens nicht erhoben werden kann. Es kann deshalb offen bleiben, ob mit dem Berufungsgericht auch angenommen werden muß, daß dieser Bescheid für die Anstrengung dieses Rechtsstreits überhaupt nicht ursächlich gewesen ist. Der Frage, ob der oberlandesgerichtliche Beschluß vom 23. Juni 1954 den Kläger zur Erhebung der Klage gegen die Gemeinde Ur~ springon bewogen hat und zur Grundlage eines Ersatzanspruches gemacht werden könnte, braucht schon allein deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger seinen Klageanspruch auf eine AmtspflichtVerletzung der für diesen Beschluß verantwortlichen Richter nicht gestützt hat. 13 IIIo Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hußla Keßler