Zivilsenat des-Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom' löo März -1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br»Geiger sowie der Bundes-richter Rietschel, Br»Weber,, Br.Wolany und Br.Beyer für Recht erkannt« - i Aus diesem Anlass kam es am 8= November 1941 zwischen dem Kläger und dem damaligen Vorsitzenden des Viehwirtschaftsverbandes zu einer Vereinbarung, in der der Kläger einerseits "auf den Ankauf von Schafen ab Land" freiwillig und ohne Anspruch auf Entschädigung verzichtete, andererseits aber vom Viehwirtschaftsverband die Zusicherung eines wöchentlichen Schlachtkontingentes von 50 Schafen des Auftriebs am Grossmarkt erhielt» Bei einem Minderauftrieb sollte ihm nur dieser im vollen Umfange und kein Rechtsanspruch .auf feine'höhere Zuteilung zustehen, von einem Mehrauftrieb dagegen weitere 50 fo, ■ : ; "... März 1943 wurde die Grosschlächterei des Klägers auf Grund der Verordnung zur Preimachung von Arbeitskräften für kriegswichtigen Einsatz vom 29» Januar 1943- (RGBl I, 75) geschlossen» In der StillegungsverfUgung des Viehwirtschafts verbandes war bestimmt, dass dem Kläger die nach, den Vorschriften der landwirtschaftlichen Marktordnung für die<;Neuerrichtung oder' Wiederaufnahme seines Betriebes erforderlichen Genehmigungen erhalten bleiben sollten, sodass er bei einer späteren Wiedereröffnung seines Betriebes':■■■keiner Ge- ‘ nehmigung bedürfe» Als sich der Kläger im Herbst 1945 um die Wiedereröffnung .seines Betriebes bemühte, teilte ihm der Viehwirtschaftsverband mit Schreiben vom 10» November 1945 mit, dass gegen seine weitere Zulassung als Hammelgross- : Es ist der Auffassung, dass eine Amtspflichtverletzung des leitenden Beamten des Viehwirtschaftsverbandes nicht vorliege ,rinsbesondere dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Zuteilungen aus dem jeweiligen Auftrieb von Sehlachthammeln nicht zugestanden habe« Der Kläger sei,, nachdem er im Besitze der Genehmigungen vom 10« Hove mb er 1945 und. In Wahrheit habe der Kläger seinen Betrieb nur deshälb'nicht eröffnet,/weil dieser damals bei dem sehr geringen Auftrieb an Hammeln und bei einem Gewinn von.höchstens Im übrigen habe der Kläger auch keinerlei Rechtsbehelfe ergriffen, um die ihm von dem Zeugen Schröder angeblich verweigerte Zuteilung von Hammeln trotzdem zu erreichen/ Eine solche Zuteilung wäre aber, wenn sich der Kläger an Vorgesetzte Dienststellen des Zeugen Schröder gewandt hätte, zweifellos angeordnet worden. Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, dass er ständig auf die Zuteilung von Hammeln gedrängt und sich über das Verhalten des Schröder sowohl schriftlich als auch mündlich beim Landesernährungsamt in Frankfurt a.M. beschwert, habe . 1. Üie Annahme des Berufungsgerichts, SchfllBI sei Angestellter des beklagten Landes:selbst gewesen, und somit sei in Abweichung von dem InBöHZ f, 75 ff entschiedenen Fall hier der Staat für Ansprüche aus etwaigen von SchjflHHl begangenen- Amtspflichtverletzungen passivlegitimiert, ist' • bedenkenfrei. Desgleichen ist die Auffassung frei von Rechtsirrtum, dass eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des.Schröder darin zu erblicken ist, dass er trotz der dem Kläger-gegebenen Zusage diesem Zuteilungen aus dem tatsächlich in grösserem Umfang erfolgten Hammelauftrieb auf dem Ki Schlachthof nicht gewährte, obwohl der Kläger nach den Feststellungen das'Vorderrichters Wiederholt bei. Zusicheruiig' das freie Ermessen des ViehwirtschaftsVerband bei der Zuteilung, der auf dem KdtBir Sehlachthof au^ge-triebenen Schlachthammel derart eingeschränkt, dass für'de Viehwirtschaftsverband eine Pflicht zur Berücksichtigung des Klägers bestand. Vom beklagten Land sind auch keine Tatsachen vorgetragen,die dafür sprechen, dass eine Berücksichtigung des Klägers bei der Zuteilung von Schlachte hammein mit einer vernünftigen und ordnungsgemässen Verwal^ tüng unvereinbar gewesen sei. Beklagten, den Sachverhalt darzulegen und^erforderlichenfalls zu beweisen, aus dem sich ergibt, dass die ;0n|arias-sung der Einlegung eines "RechtsmittelsV für den Schaden ursächlich gewesen ist uni den Verletzten an dieser Unterlassung ein Verschulden trifft (RGZ 168, 143 /T727) • "Recht,’ mittel" im Sinn des § 839 Abs 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinn zu verstehen. auch seine Zustimmung zu 'einer Anstellung als Beauftragter des Viehwirtschaftsverbandes Hessen 'erkennen, dass er sein eigentliches Ziel, dessen Erreichung am Widerstand Schröders scheiterte, nicht "mit der erforderlichen Intensität ver-■ folgt” habe. Dezember 1952 ausdrücklich auf die mangelnden/ Zuteilungen eingegangen war und schon früher behauptet hat^ te, er habe wiederholt deswegen Vorstellungen bei Sch selbst oder anderen Angestellten des Viehwirtschaftsverbärf, November 1952 den Parteien gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hatte, dass es "sehr zweifelhaft" sei, ob das beklagte Land sich mit Erfolg auf - § 839 Abs 3 -BGrB' berufen könne, weil nach der Stellungnahme des beklagten Landes im vorliegenden Rechtsstreit auch eine Dienstaufsichtsbe-schwerde des Klägers den Schaden voraussichtlich nicht ver-hindert haben würde. Unter diesen Umständen wäre es Pflicht des Berufung richters gewesen, das nach seiner Meinung unklare Vorbringen oder die zu allgemein gehaltene Behauptung des Klägers durch geeignete Fragestellung), gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der Verhandlung, klarzustellen« Die Nichtausübung des Fragerechts stellt eine Verletzung des § 139 ZPO dar (vgl LM Nr 3 zu § 139 ZPO), auf der das Urteil beruht o Dass sich der Geschädigte eines förmlichen Rechtsbe-helfs, insbesondere der durch § 35 Abs 2 des Hess»Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31° Oktober 1946 (GVB1 S 194) eingeführten Untätigkeitsklage zur Abwendung seines Schadens bedient, kann - wenn eine solche möglich gewesen sein sollte - für § 839 Abs .3 BGB nicht ohne weiteres gefordert werden (BGHZ 15.» 305 /312/3137). Es bedarf grundsätzlich auch nicht einer ausdrücklich als "Dienstauf-sichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe oder einer schriftlichen Beschwerdeo Vielmehr kann jede mündlich oder schriftlich bei der Vorgesetzten Dienststelle eingebrachte einfache Aufsichtsbeschwerde - und eine solche behauptet der Kläger -als ausreichender Rechtsbehelf im Sinn des § 839 Abs 3 BGB an gesehen werden, \ u Hilfsweise stützt das Oberlandesgericht seine Entscheidung darauf, dass der Kläger - selbst’wenn er Beschwerden gegen die NichtZuteilung von Hammeln erhoben habe - sich nicht damit hätte begnügen dürfen, dass er auf seine Beschwerden keinen Bescheid erhielt; sondern'er hätte, zu demal er in dieser ganzen Angelegenheit anwaltsehaft-lich vertreten, gewesen sei, auf eine klare und^abschliessende Entscheidung der "obersten Dienststelle" dringen müssen. Demgegenüber hat der Kläger, ebenfalls in dem erwähnten Schriftsatz vom 15« Dezember 1952, vorgetragen, dass seine "Bemühungen" (im Sinn von Beschwerden) beim Landesernährungsamt in FHM a.Mo "keinen Erfolg" gehabt hätten; damit hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht. los geblieben seien, brauchte aber der Kläger gegenüber dem Einwand des Beklagten aus § 839 Abs £ BGB zunächst nicht, vorzutragen.. Frage eines etwaigen Verschuldens des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang auch die besonderen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch 1945 zu berücksichtigen sind; damals herrschte allenthalben Unsicherheit, ob und welche deutschen Dienststellen im Bereich der Wirtschaftsverwal-tung "in letzter Instanz" angerufen werden können. Bei .der ■Würdigung, ob der Klager nach § 839 Abs 3 BGB schuldhaft etwas verabsäumt hat, ist ferner bedeutsam^ ihm nach seiner Behauptung von Sch^BBI oder dem ViehWirtschaftsyer-band zur Überbrückung seiner Notlage andere VerdienstmÖglic keiten in Aussicht gestellt und tatsächlich zu dem'feil auch gewährt wurden; bei dieser Sachlage konnte dem. 286 ZPO) an, die Annahme des Berufungsgerichts, im Falle einer Beschwerde des Klägers wäre eine Entscheidung der'oberen Dienststellen zweifellos zu Gunsten des Klägers ergangen, sei nicht hinreichend begründet und stehe mit der ganzen Entwicklung der Sachlage sowie mit dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes in.diesem Rechtsstreit in Widerspruch.. Der Behauptung des beklagten .Landes ,- der Kläger habe die Erfüllung der Zusage, ihm.ein bestimmtes Kontingent von Schlachtschafen zuzuteileh, überhaupt' nicht gefordert, er sei an einer solchen Zuteilung nicht interessiert gewesen, steht die, Feststellung des Vorderrichters entgegen, der Kläger habe deswegen wiederholt Vorstellungen erhoben. Aus dem gleichen Grunde kann auch nicht angenommeh werden, der Kläger habe - .wie das beklagte Land meint - auf seine . dass insbesondere die Annahme der Beschäftigung beim ViehwiftsOhafts verband von Anfang an nur als "Überbfückungsmasshahrae'J, bis der Kläger seine Großschlächterei wieder betreiben könne, •betrachtet und bezeichnet worden sei. ob der Kläger etwa für'eine gewisse Zeit auf die Gewährung von Zu-j teilürigeh aus}/dem1 Hammeläuftrieb nicht mehr zurückgreifen wollte oder jedenfalls den ;Viehwirtschaftsverband zu der schuldlos, irrigeh :;Auffaäsuhg geführt hat, er brauche ihm für einegewisse Zeit Schlachthammel nicht zuzuteilen» Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist dem Revisionsgericht in dieser Beziehung eine abschliessende iBeurteilunginicht möglich» Diese muss deshalb dem Berufung! Schliesslich kann im Hinblick auf die sich widersprechenden, bisher nicht aufgeklärten Behauptungen der Parteien jetzt noch nicht gesagt werden, dass der Kläger - insbesondere infolge seiner entgeltlichen Beschäftigung beim Viehwirtschaftsverband in der Zeit vom 1» November 1946 bis 30» September 1948 - überhaupt keinen Schaden er-litten hätte»
III ZR 188/55
idet laut Protokoll am ijjarz 1955
V, Justizobersekretär als ‘idsbeamter der Ge schüft s-Lle
Im Na'men des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Schlachters Franz G lung I,.Haus Nr. MH
in Sl
Sied-
Klägers, Berufungsbeklag- . ten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Dr -
gegen
das Land Hessen^. vertreten düröli. den 'Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Landesernährungsamt in PflHH
Beklagten, Berufungskläger • und Revisionsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter« Rechtsanwalt:
hat der III. Zivilsenat des-Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom' löo März -1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br»Geiger sowie der Bundes-richter Rietschel, Br»Weber,, Br.Wolany und Br.Beyer
für Recht erkannt« - i
Auf die P.evision des Klägers wird daa'Urteil des / 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts
Frankfurt (Main) vom 18. Juni 1955 aufgehoben.
' Bie Sache, wird zur ariderweiten Verhandlung- und -Entscheidung, auch über.die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen..
if
Von Rechts wegen
2
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Tatbestand s
Der Kläger hatte seit dem Jahre 1933 am KdHMHl Sehlachthof eine Hammelgrosschlächterei und daneben einen Handel mit Schafen betrieben. Als später die Ausübung beider Gewerbe in einer Hand unterbunden wurde, entschied er sich für die Hammelgrosschlächterei. Aus diesem Anlass kam es am 8= November 1941 zwischen dem Kläger und dem damaligen Vorsitzenden des Viehwirtschaftsverbandes zu einer Vereinbarung, in der der Kläger einerseits "auf den Ankauf von Schafen ab Land" freiwillig und ohne Anspruch auf Entschädigung verzichtete, andererseits aber vom Viehwirtschaftsverband die Zusicherung eines wöchentlichen Schlachtkontingentes von 50 Schafen des Auftriebs am Grossmarkt
erhielt» Bei einem Minderauftrieb sollte ihm nur dieser im vollen Umfange und kein Rechtsanspruch .auf feine'höhere Zuteilung zustehen, von einem Mehrauftrieb dagegen weitere 50 fo, ■ : ; "... ;
Am 25. März 1943 wurde die Grosschlächterei des Klägers auf Grund der Verordnung zur Preimachung von Arbeitskräften für kriegswichtigen Einsatz vom 29» Januar 1943- (RGBl I, 75) geschlossen» In der StillegungsverfUgung des Viehwirtschafts verbandes war bestimmt, dass dem Kläger die nach, den Vorschriften der landwirtschaftlichen Marktordnung für die<;Neuerrichtung oder' Wiederaufnahme seines Betriebes erforderlichen Genehmigungen erhalten bleiben sollten, sodass er bei einer späteren Wiedereröffnung seines Betriebes':■■■keiner Ge- ‘ nehmigung bedürfe» Als sich der Kläger im Herbst 1945 um die Wiedereröffnung .seines Betriebes bemühte, teilte ihm der Viehwirtschaftsverband mit Schreiben vom 10» November 1945 mit, dass gegen seine weitere Zulassung als Hammelgross- :
schlächter keine Einwände bestünden. Der Auftrieb.am Mj Kassel, sei jedoch, beding-^ durch den Rückgang der Eiin^L^ zahl und durch die Senkung der Rationssatze um etwa 60:$-’ gegen früher- zuruckgegangen. Unter Berücksichtigung* dieser, Tatsache und der früher mit dem Klägei getroffenen Regeluh habe deshalb, dar Präsident des Landesernährungsamtes,. Hei von Rappenheim, entschieden, dass der Auftrieb an--*Hammeln, bis 25 Stück dem Kläger allein zustehen .solle. Yon 25 Stüc an würde ;die Aufteilung an den Kläger und die einzelnen Fleischer 50 ■s:*.50 erfolgen, sodass z.B. bei einem Auf trieb* von 75' Hammeln der Kläger vorerst 25 und von den restliche 50 weitere 25 Tiere erhalten würde, während die übrigen 25 Stück durch die Marktgemeinschaft an die einzelnen Flei schereibetriebe ■verteilt werden könnten.. Eine Betätigung im Viehhandel 3ei bei dieser Regelung nicht vorgesehen.w{||
Die Wiedereröffnung des Betriebes hing nunmehr ho‘C®| von der Genehmigung der. Handwerkskammer :ah, der damals "di® politische' Überprüfung oblag. Der.. Kläger .erhielt diese Genehmigung mit folgendem Schreiben vom 16. März 1946: "Die Firma Fran2 GJSMMB, Grosschlächterei, KtjHHBL, Schlachthof j, ist berechtigt , ihren .Betrieb, im Umfange wie bisher fortzuführen". ' FvfV':;;
Der Kläger hat jedoch, seinen Betrieb nicht wieder .eröffnet. Er war vom 1. November 1946nbis550. :Septembä|N:l94.8 beim Viehwirtschaftsverband als Angestellter mit elnem?ffid~ natlichen Gehalt von, 325 RM, später Dli, tätig. 1 1; -
Der Kläger behauptet, der seit Anfang 1946 im Amt gewesene Leiter des Viehwirtschaftsverbandes,. Norbert Sch!®j| habe die Inbetriebnahme der Hammelgros Schlächterei
dadurch verhindert, dass er trotz Vorliegens■der erforderlichen Genehmigung'dem Kläger keine Hammel zugeteilt habe, obwohl dieser fortgesetzt und unter dringenden Vorstellungen darum gebeten habe» SchJHBk' habe ..unberechtigter Weise die Zuteilung mit der Begründung verweigert, dass.die damals am Schlachthof bereits tätigen zwei Grosschlächtereien - diese waren unstreitig für Viehgattungen aller Art 'zugelassen - vollauf genügten, sodass für eine dritte keine Zu-teilung erfolgen könne« Ohne Zuteilung habe der Kläger aber nicht schlachten können«/ Dadurch sei, ihm; ein Schaden:,; insbesondere Verdienstausfall, entstanden« Mit der Klageimacht der'Kläger zunächst einen Teilschaden von 3«000 DM geltend, und hat beantragt, den-Beklagten zur Zahlung von 3=000 DM nebst 4 $ .Zinsen seit Klagezustellung zu; verurteilen^
Das*beklagte Band,hat gebeten,-die Klage abzuweisen«
Es ist der Auffassung, dass eine Amtspflichtverletzung des leitenden Beamten des Viehwirtschaftsverbandes nicht vorliege ,rinsbesondere dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Zuteilungen aus dem jeweiligen Auftrieb von Sehlachthammeln nicht zugestanden habe« Der Kläger sei,, nachdem er im Besitze der Genehmigungen vom 10« Hove mb er 1945 und. 16;« jäärh ',-;i94^Agewef^. sen sei, nicht gehindert, worden, seine Hammelgrosschläeh-r tere.i wieder zu eröffnen« Es sei seine Sache gewesen, Ham-
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mel aufzutreiben und zu schlachten. In Wahrheit habe der Kläger seinen Betrieb nur deshälb'nicht eröffnet,/weil dieser damals bei dem sehr geringen Auftrieb an Hammeln und bei einem Gewinn von.höchstens 3 : RM pro Hammel keine ausreichenden, Verdienstmöglichkeiten geboten habe * Deshalb sei es sein Ziel gewesen, eine Grossvieh-Agentur zu erhalten. Doch seien damals alle Agenturen besetzt gewesen und für ■ die Errichtung einer neuen Agentur habe kein Bedürfnis be-
standen» Der. Viehwirtschaftsverband habe dem Kläger jedoe" aus Entgegenkommen bis zur Währungsreform als Angestellte beschäftigt und ihm, dadurch ein höheres Einkommen vefscha als er ,es. durch den Betrieb seiner Hammelgrosschlächterei^ damals hätte erhielen können» Im übrigen habe, soweit der! Kläger eine'heuzülassung als Großviehschlächter habe hrrei' Chen wollen, dieser entgegengestanden, dass er, im August des Jahres 1948 in ein Strafverfahren wegen passiver Be-
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stechung verwickelt worden,sei»
Das Landgericht hat, den Klageanspruch dem Grunde hach, für gerechtfertigt erklärt. Das beklagte Land; hat hierge- * gen Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat es ergänzend vorgetragen: Es sei-für die erhobenen Schadenser- ‘ satzansprüche nicht passiv legitimiert, weil der Leiter des Viehwirtschaftsverbandes, Schröder, kein Angestellte"' des Landes Hessen, sondern des Viehwirtschaftsverbandes g wesen sei/ Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Amtspflic verletzungen de'r Beamten oder Angestellte^ schaftsverbandes müsse der Kläger dahör ■';gegäh'Vdä!h.'ianBes-treuhänder für die(Verwaltung des Vermögens des Reichsnähr-r Standes im Lande Hessen geltend machen. Im übrigen habe der Kläger auch keinerlei Rechtsbehelfe ergriffen, um die ihm von dem Zeugen Schröder angeblich verweigerte Zuteilung von Hammeln trotzdem zu erreichen/ Eine solche Zuteilung wäre aber, wenn sich der Kläger an Vorgesetzte Dienststellen des Zeugen Schröder gewandt hätte, zweifellos angeordnet worden.
Der Kläger halt demgegenüber die Passivlegitimation des beklagten Landes für gegeben, weil der Viehwirtschafts-, verband in Hessen seit 1945 lediglich.eine Abteilung des
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1 ?-rides ernähr ungs amts und Schröder vom beklagten land Hessen angestellt gewesen sei. Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, dass er ständig auf die Zuteilung von Hammeln gedrängt und sich über das Verhalten des Schröder sowohl schriftlich als auch mündlich beim Landesernährungsamt in Frankfurt a.M. beschwert, habe . Im übrigen seien die Bemühungen um anderweitige Verdienstmöglichkeiten, auch die vorübergehende Beschäftigung beim Viehwirtschaftsverband, nur als Massnahmen zu dem Zwecke der Überbrückung seiner damaligen Notlage gedacht gewesen. Dies sei von ihm auch zu dem Ausdruck gebracht worden; insbesondere habe er auf seinen Anspruch auf Zuteilung von Schlachthammeln niemals verzichtet.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe i
1. Üie Annahme des Berufungsgerichts, SchfllBI sei Angestellter des beklagten Landes:selbst gewesen, und somit sei in Abweichung von dem InBöHZ f, 75 ff entschiedenen Fall hier der Staat für Ansprüche aus etwaigen von SchjflHHl begangenen- Amtspflichtverletzungen passivlegitimiert, ist' • bedenkenfrei. Desgleichen ist die Auffassung frei von Rechtsirrtum, dass eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des.Schröder darin zu erblicken ist, dass er trotz der dem Kläger-gegebenen Zusage diesem Zuteilungen aus dem tatsächlich in grösserem Umfang erfolgten Hammelauftrieb auf dem Ki
Schlachthof nicht gewährte, obwohl der Kläger nach den Feststellungen das'Vorderrichters Wiederholt bei. Schröder
'V S« C i.; 4 i*«u;;/ ;ä;* J :: -:: W ' -;-1 '.v '■ '/' - > ■■ ■; %;: :‘v-V;. k'
Vorstellungen in dieser Richtung erhoben hat«: Ohne, dassf es darauf ankömmt, * ob dem Kläger ein Rechtsanspruch--auf. Zuteilung eine-s bestimmten Kontingents von Schlachthammell zustjarid, Waf auf-jeden- Pall durch.'die demKläger gegebene.;" Zusicheruiig' das freie Ermessen des ViehwirtschaftsVerband bei der Zuteilung, der auf dem KdtBir Sehlachthof au^ge-triebenen Schlachthammel derart eingeschränkt, dass für'de Viehwirtschaftsverband eine Pflicht zur Berücksichtigung des Klägers bestand. Vom beklagten Land sind auch keine Tatsachen vorgetragen,die dafür sprechen, dass eine Berücksichtigung des Klägers bei der Zuteilung von Schlachte hammein mit einer vernünftigen und ordnungsgemässen Verwal^ tüng unvereinbar gewesen sei. ,
2» Die Annahme des Vorderrichters, die Voraus set zürig.. des § 839 Ab s 3 B GB seien h ier gegebe n, be gegne t|edo ch,fl wie def Revision zozugeben ist, rechtlichen Bedenken; insbesondere greift. die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO durch. . c
Auszugehen ist davon, -dass §.839 Abs 3 BGB einen recht vernichtenden Tatbestand enthält j:-Mithin'ist" e^Macj|ie;;";de.s Beklagten, den Sachverhalt darzulegen und^erforderlichenfalls zu beweisen, aus dem sich ergibt, dass die ;0n|arias-sung der Einlegung eines "RechtsmittelsV für den Schaden ursächlich gewesen ist uni den Verletzten an dieser Unterlassung ein Verschulden trifft (RGZ 168, 143 /T727) • "Recht,’ mittel" im Sinn des § 839 Abs 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinn zu verstehen. Vielmehr fallen hierunter alle, Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende
Handlung oder Unterlassung selbst richten,und die deren Beseitigung oder Berichtigung und damit die Verhütung oder Minderung des Schadens ermöglichen (ftGZ 150, 528; 163, 121 /I24, 1257; R& in”Das Recht” 1930 Nr-2222). Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der; Verletzte angehört, abzustellen. 'V
Das Berufungsgericht führt aus, die angeblich als überbrüekungsmassnahmen gedächten Bemühungen des Klägers um die Zuweisung einer Viehagentur und* um Zulassung al.s GroBschlächter für Großvieh aller Art sowie schliesslich . auch seine Zustimmung zu 'einer Anstellung als Beauftragter des Viehwirtschaftsverbandes Hessen 'erkennen, dass er sein eigentliches Ziel, dessen Erreichung am Widerstand Schröders scheiterte, nicht "mit der erforderlichen Intensität ver-■ folgt” habe. Diese Erwägungen genügen"nicht zur Anwendung des § 839 Abs 3 BGB. Denn diese Bestimmung- stellt darauf' ab, ob der Verletzte von einem Rechtsbehelf gegen die schä-digende Handlung oder Unterlassung des' Beamten Gebrauch gemacht' hat. Hierzu hat der Kläger1 ab^r -unter .Beweisanfritt vorgetragen, dass' er sich schriftlich’und mündlich bei der Vorgesetzten Dienststelle des SchflHHF? nämlich beim Landesernährungsamt in niJo, über dessen Verhalten
beschwert habe. Wenn der Berufungsrichter diesen Sachvor-trag des Klägers*damit übergeht, dass aus ihm nicht hervorgehe, dass die "Beschwerde” oder "Beanstandung” des Klägers gerade die hier allein interessierende Verweigerung der Zu- . teilung von Schlachthammeln betreffe, so rügt hierzu die Revision mit Recht eine Verletzung des § 1392PO..
In der Berufungsinstanz war durch den Beiderseitigen ~ Vortrag der Parteien der Saehstand zuletzt soweit eindeu?-i‘> tig geklärt, daö’s die Amtspflichtverletzung des Schröder' nur noch in der Verweigerung der Zuteilung von Schlachtham mein an den Kläger Erblickt wurde. Wenn in dieser Lage des, Rechtsstreits der/Kläger -in Bezug auf die Anwendung des .
§ 839 Abs ,3 BG|* "im Schriftsatz vom 15» Dezember 1952 ,v,or-
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tragen Lie.ss ? er, habe si'ch gegen das Verhalten Schröders beschwert, so ‘lag nahe, dass der Kläger mit seinem Vortrag /
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zu dem-Ausdruck bringen- wollte, das von'ihm angeblich beanstandete. Verhalten.. SphdHHMl betreffe auch die Zuteilung von Hammeln. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist ferne dass der Kläger bereits in seinem vorhergehenden Schriftsatz' vom 11. Dezember 1952 ausdrücklich auf die mangelnden/ Zuteilungen eingegangen war und schon früher behauptet hat^ te, er habe wiederholt deswegen Vorstellungen bei Sch
selbst oder anderen Angestellten des Viehwirtschaftsverbärf,
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des erhoben. Es kommt schliesslich hinzu, dass das Berufung'
gericht bei der Mitteilung seines Vergleichsvorschlags vom 27. November 1952 den Parteien gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hatte, dass es "sehr zweifelhaft" sei, ob das beklagte Land sich mit Erfolg auf - § 839 Abs 3 -BGrB' berufen könne, weil nach der Stellungnahme des beklagten Landes im vorliegenden Rechtsstreit auch eine Dienstaufsichtsbe-schwerde des Klägers den Schaden voraussichtlich nicht ver-hindert haben würde. Dem Kläger ist deshalb nicht zu dem'Vorwurf zu machen,' dass er seinen Sachvortrag zu diesem Punkt . nicht ausführlicher gehalten oder ergänzt hat. Er bat offenbar deshalb davon abgesehen, weil er davon ausging, dass das Gericht seinen Vortrag nur dahin auffassen konnte, er habe sich über die Nichtzuteilung von Schlachthammeln beschwert . Unter diesen Umständen wäre es Pflicht des Berufung
richters gewesen, das nach seiner Meinung unklare Vorbringen oder die zu allgemein gehaltene Behauptung des Klägers durch geeignete Fragestellung), gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der Verhandlung, klarzustellen« Die Nichtausübung des Fragerechts stellt eine Verletzung des § 139 ZPO dar (vgl LM Nr 3 zu § 139 ZPO), auf der das Urteil beruht o
Dass sich der Geschädigte eines förmlichen Rechtsbe-helfs, insbesondere der durch § 35 Abs 2 des Hess»Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31° Oktober 1946 (GVB1 S 194) eingeführten Untätigkeitsklage zur Abwendung seines Schadens bedient, kann - wenn eine solche möglich gewesen sein sollte - für § 839 Abs .3 BGB nicht ohne weiteres gefordert werden (BGHZ 15.» 305 /312/3137). Es bedarf grundsätzlich auch nicht einer ausdrücklich als "Dienstauf-sichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe oder einer schriftlichen Beschwerdeo Vielmehr kann jede mündlich oder schriftlich bei der Vorgesetzten Dienststelle eingebrachte einfache Aufsichtsbeschwerde - und eine solche behauptet der Kläger -als ausreichender Rechtsbehelf im Sinn des § 839 Abs 3 BGB an gesehen werden, \ u
Hilfsweise stützt das Oberlandesgericht seine Entscheidung darauf, dass der Kläger - selbst’wenn er Beschwerden gegen die NichtZuteilung von Hammeln erhoben habe - sich nicht damit hätte begnügen dürfen, dass er auf seine Beschwerden keinen Bescheid erhielt; sondern'er hätte, zu demal er in dieser ganzen Angelegenheit anwaltsehaft-lich vertreten, gewesen sei, auf eine klare und^abschliessende Entscheidung der "obersten Dienststelle" dringen müssen. Demgegenüber hat der Kläger, ebenfalls in dem erwähnten Schriftsatz vom 15« Dezember 1952, vorgetragen, dass seine "Bemühungen" (im Sinn von Beschwerden) beim Landesernährungsamt in FHM a.Mo "keinen Erfolg" gehabt hätten; damit hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht. -auseinandergesetzt„ Mehr als dass seine Beschwerden erfolg-
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los geblieben seien, brauchte aber der Kläger gegenüber dem Einwand des Beklagten aus § 839 Abs £ BGB zunächst nicht, vorzutragen.. ^ mit der zi--^'
tierten Formulierung zu dem-Ausdruck bringen wollte, der Kläger hätte sich erforderlichenfalls auch noch an das Ministerium als’"oberste Dienststelle" wenden müssen, so würde dies hier eine. Überspannung der an den Verletzten nach § 839 Abs 3 BGB zu stellenden,,Anforderungen bedeuten. Denn im allgemeinen kann vop dem einzelnen Bürger, auch wenn er anwaltschaftlich vertreten ist, billigerweise nicht verlangt und erwartet werden, seinen Einzelfall nach, erfolgloser Beschwerde an die zunächst,Vorgesetzte Dienst-f stelle auch noch dem Ministerium selbst als "obersten" Dienstbehörde zur Entscheidung vorzutragen,. Besondere Um-stände, aus denen eine Pflicht des Klägers zu einem solcher’ Vorgehen hergeleitet werden, könnte, liegen jedenfalls nae* dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht vor.
Im übrigen hat die Revision zur. Frage eines etwaigen Verschuldens des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang auch die besonderen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch 1945 zu berücksichtigen sind; damals herrschte allenthalben Unsicherheit, ob und welche deutschen Dienststellen im Bereich der Wirtschaftsverwal-tung "in letzter Instanz" angerufen werden können. Bei .der ■Würdigung, ob der Klager nach § 839 Abs 3 BGB schuldhaft etwas verabsäumt hat, ist ferner bedeutsam^ ihm nach seiner Behauptung von Sch^BBI oder dem ViehWirtschaftsyer-band zur Überbrückung seiner Notlage andere VerdienstmÖglic keiten in Aussicht gestellt und tatsächlich zu dem'feil auch gewährt wurden; bei dieser Sachlage konnte dem. Kläger die Durchführung der Beschwerden über Sch^Hfel in der sonst
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üblichen energischen Form nicht mehr zu demutbar erscheinen»
Hiernach kann das angefochtene Urteil schon wegen Verletzung des § 139 ZPO nicht gehalten werden»
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die weiteren Rügen der Revision (§ § 139? 286 ZPO) an, die Annahme des Berufungsgerichts, im Falle einer Beschwerde des Klägers wäre eine Entscheidung der'oberen Dienststellen zweifellos zu Gunsten des Klägers ergangen, sei nicht hinreichend begründet und stehe mit der ganzen Entwicklung der Sachlage sowie mit dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes in.diesem Rechtsstreit in Widerspruch..
3» Lach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann das angefochtene Urteil auch nicht 'in it einer anderen -Begründung gehalten werden (§ 563 ZPO). : '
Der Behauptung des beklagten .Landes ,- der Kläger habe die Erfüllung der Zusage, ihm.ein bestimmtes Kontingent von Schlachtschafen zuzuteileh, überhaupt' nicht gefordert, er sei an einer solchen Zuteilung nicht interessiert gewesen, steht die, Feststellung des Vorderrichters entgegen, der Kläger habe deswegen wiederholt Vorstellungen erhoben. Aus dem gleichen Grunde kann auch nicht angenommeh werden, der Kläger habe - .wie das beklagte Land meint - auf seine . '’Ansprüche" aus der Zusage verzichtet. Es kommt hinzu, daß ' schon im Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 13. Januar , 1947 zu dem Ausdruck gebracht worden ist., dass insbesondere die Annahme der Beschäftigung beim ViehwiftsOhafts verband von Anfang an nur als "Überbfückungsmasshahrae'J, bis der Kläger seine Großschlächterei wieder betreiben könne, •betrachtet und bezeichnet worden sei.
Das BerufungsgerichtUnstreitigen Bemühungen1 des Klagers^ um anderweitige;:lfehdienstmöglichkeiten - nndivl;'? um seine Anstellung beim Viehwirtsehaltsverband oben dargelegt, unzutreffenderweise - im Zusammenhangimit| der Prüfuhg der Anwendbarkeit des § .839 Abs 3 BGB gewertet,. Dieses Verhalten des Klägers kalm/^ür die Entscheidung über den Grund des geltend gemachten: iSchadensersatzanspruch^ insofern .von; B'ed.eutung sein, als zu prüfen bleibt? ob der Kläger etwa für'eine gewisse Zeit auf die Gewährung von Zu-j teilürigeh aus}/dem1 Hammeläuftrieb nicht mehr zurückgreifen wollte oder jedenfalls den ;Viehwirtschaftsverband zu der schuldlos, irrigeh :;Auffaäsuhg geführt hat, er brauche ihm für einegewisse Zeit Schlachthammel nicht zuzuteilen» Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist dem Revisionsgericht in dieser Beziehung eine abschliessende iBeurteilunginicht möglich» Diese muss deshalb dem Berufung! riehter überlassen werden, gegebenenfalls unter Anwendung des § 254 BGB»
Schliesslich kann im Hinblick auf die sich widersprechenden, bisher nicht aufgeklärten Behauptungen der Parteien jetzt noch nicht gesagt werden, dass der Kläger - insbesondere infolge seiner entgeltlichen Beschäftigung beim Viehwirtschaftsverband in der Zeit vom 1» November 1946 bis 30» September 1948 - überhaupt keinen Schaden er-litten hätte»
Nach alledem musste das angexochtene Urteil aufgehoben und die Sfache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
Br, Geiger Hietschel
BR Br,Wolany ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben,'
Dr,Geiger
Br »Weber
Br »Beyer