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BGH · III ZR 188/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 188/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

20NichtzulassungsbeschwerdeMünchenHarsdorf-GebhardtProzessbevollmächtigteKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 188/06
vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegner,
-	Prozessbevollmächtigter zu 1:
-	Prozessbevollmächtigte zu 2:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2006 - 19 U 2131/06 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Beschwerdewert:	unter Einschluss des Kostenwerts für den
 erledigten Teil bis 65.000 €.
Schlick
 Wurm
Dörr
 Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 -40 20121/04 -OLG München, Entscheidung vom 20.07.2006 - 19 U 2131/06 -