Der Antrag der Beteiligten zu 1), die vom Berufungsgericht auf unter 40.000,-- DM festgesetzte Beschwer anderweitig auf über 40.000,-- DM festzusetzen, wird abgelehnt. Die Beteiligten zu 1) sind als Eigentümer mit den Flurstücken 27/2, 28 und 31 (zusammengefaßt unter der Bezeichnung 195/1), insgesamt 3.026 qm groß, an dem Umlegungsverfahren "Beiderseits der Poststraße" beteiligt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beteiligten zu 1) durch Urteil vom 30. Juni 1988 zurückgewiesen und den Wert der Beschwer auf unter 40.000,— DM festgesetzt. Die Beteiligten zu 1), die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt haben, beantragen, den Wert der Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen. Das Revisionsgericht ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000,— DM nicht übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 10. Die Beschwer der Revisionsführer bemißt sich grundsätzlich nach der (ihnen nachteiligen) Wertdifferenz zwischen ihrem letzten Antrag in der Berufungsinstanz und dem Tenor des Berufungsurteils (Senatsbeschlüsse vom 10. Der Antrag der Revisionsführer zielt auf eine Änderung des Umlegungsplans in der Fassung vom 2. Februar 1968 (BGHZ 49, 317) den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grundstückseigentümer die in einem Umlegungsbeschluß angeordnete Einbeziehung ihres Er hat dabei das im Bereich des § 3 ZPO eingreifende freie Ermessen für die Wertbestimmung an dem Interesse des Eigentümers ausgerichtet, das dieser daran hat, daß sein Grundstück nicht in die Umlegung einbezogen wird, dieses Interesse aber angesichts der sonst hinsichtlich seiner Bewertung auftretenden, kaum oder nur mit unverhältnismäßiger Mühe zu lösenden Schwierigkeiten in Beziehung zu dem Wert des Grundstücks gesetzt, dessen Einbeziehung in das Umleguncrsve-rfähren gerade den Streit auslöst und dessen Wert sich in der Regel maßgeblich auf das Interesse des Eigentümers auswirkt. Er hat den Wert des Beschwerdegegenstandes einer derartigen Berufung oder Revision des Grundeigentümers ebenfalls mit 20 v.H. des Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Fläche, einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen, die von der Neuregelung nachhaltig berührt werden können, bemessen (BGHZ 51, In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, das für die Wertbestimmung entsprechend § 3 ZPO maßgebende Interesse der Revisionsführer an der (zusätzlichen) Zuteilung dieser Fläche an dem objektiven Wert des begehrten Grundbesitzes auszurichten. Bestandteil dieses Flurstücks waren u.a. 186 qm, die zu dem Flurstück 195/1 gehören, das den Revisionsführern - nicht angefochten - zugeteilt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 187/88 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren "Beiderseits der Poststraße" der Gemeinde bIIB Beteiligtei 1. Eheleute Margret und Dr. Stephan Karl-AMisweg #, BflHR, Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revi s i on s f ührer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Reinhold S L ■^■straße / / 3 Anneliese K MdMistraße f a. / Eigentümer, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Oli 4. Umlegungsausschuß der Gemeinde BflB, vertreten durch den Vorsitzenden, Antragsgegner und Revisionsgegner, 5. Gemeinde BflB, vertreten durch den Gemeindedirektor Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 1), die vom Berufungsgericht auf unter 40.000,-- DM festgesetzte Beschwer anderweitig auf über 40.000,-- DM festzusetzen, wird abgelehnt. G r ü n d e : Die Beteiligten zu 1) sind als Eigentümer mit den Flurstücken 27/2, 28 und 31 (zusammengefaßt unter der Bezeichnung 195/1), insgesamt 3.026 qm groß, an dem Umlegungsverfahren "Beiderseits der Poststraße" beteiligt. Sie haben den - geänderten - Umlegungsplan vom 2. Juli 1986 mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Urteil vom 20. Juli 1987 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beteiligten zu 1) durch Urteil vom 30. Juni 1988 zurückgewiesen und den Wert der Beschwer auf unter 40.000,— DM festgesetzt. Die Beteiligten zu 1), die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt haben, beantragen, den Wert der Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen. 3 Der Antrag ist zulässig. Das Revisionsgericht ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000,— DM nicht übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984, 371, vom 29. November 1984 - III ZR 151/84 = WM 1985, 279 und vom 28. Juli 1988 - III ZR 36/88). Der Antrag kann aber keinen Erfolg haben. Die Beschwer der Revisionsführer bemißt sich grundsätzlich nach der (ihnen nachteiligen) Wertdifferenz zwischen ihrem letzten Antrag in der Berufungsinstanz und dem Tenor des Berufungsurteils (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1983, 29. November 1984 und 28. Juli 1988 aaO). Sie haben beantragt, den Umlegungsausschuß anzuweisen, ihnen das im Umlegungsplanentwurf vom 27. Februar 1986 zugeteilte Grundstück zur Größe von 619 qm zu Alleineigentum zuzuweisen. (Die Angabe 669 qm BU 3 ist ein Schreibfehler, s. VA II 8 und 52). Diesen Antrag hat das Berufungsgericht abgelehnt. Der Antrag der Revisionsführer zielt auf eine Änderung des Umlegungsplans in der Fassung vom 2. Juli 1986. Der Senat hat für den Geltungsbereich des Bundesbaugesetzes in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 1968 (BGHZ 49, 317) den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grundstückseigentümer die in einem Umlegungsbeschluß angeordnete Einbeziehung ihres 4 '/,• o Grundbesitzes in ein Umlegungsverfahren anfechten - über § 161 BBauG in entsprechender Anwenduncr von § 3 ZPO mit 20 v.H. des Wertes des Grund und Bodens, ggf- einschließlich vorhandener Aufbauten, veranschlagt und eine auch nur entsprechende Anwendung von § 6 ZPO angesichts der einer Umlegung zugrunde liegenden Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück abgelehnt. Er hat dabei das im Bereich des § 3 ZPO eingreifende freie Ermessen für die Wertbestimmung an dem Interesse des Eigentümers ausgerichtet, das dieser daran hat, daß sein Grundstück nicht in die Umlegung einbezogen wird, dieses Interesse aber angesichts der sonst hinsichtlich seiner Bewertung auftretenden, kaum oder nur mit unverhältnismäßiger Mühe zu lösenden Schwierigkeiten in Beziehung zu dem Wert des Grundstücks gesetzt, dessen Einbeziehung in das Umleguncrsve-rfähren gerade den Streit auslöst und dessen Wert sich in der Regel maßgeblich auf das Interesse des Eigentümers auswirkt. Diese Erwägungen hat der Senat auch für den Fall Platz greifen lassen, in dem der Grundstückseigentümer die Regelung in einem Umlegungsplan, wonach hinsichtlich der von dem betreffenden Eigentümer eingeworfenen Grundstücksfläche zu dem Teil eine Landabgabe für Verkehrszwecke, zu dem Teil eine Zuweisung einer anderen Grundstücksfläche sowie die Entrichtung von Ausgleichszahlungen stattfinden soll, aufgehoben sehen will. Er hat den Wert des Beschwerdegegenstandes einer derartigen Berufung oder Revision des Grundeigentümers ebenfalls mit 20 v.H. des Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Fläche, einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen, die von der Neuregelung nachhaltig berührt werden können, bemessen (BGHZ 51, 5 - 341). Dabei hat der Senat diesen Wert bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses (§ 57 S. 2 BBauG). Diese Erwägungen können hier jedoch nicht zu dem Tragen kommen. Durch den Umlegungsplan ist den Revisionsführern ihr eingeworfener Grundbesitz unverändert zugeteilt worden. Dagegen wenden sie sich nicht. Sie erstreben vielmehr die Zuteilung von weiterem Grundbesitz zur Größe von 619 qm, mithin eine Zuteilung, die weit über ihren Sollanspruch hinausgeht. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, das für die Wertbestimmung entsprechend § 3 ZPO maßgebende Interesse der Revisionsführer an der (zusätzlichen) Zuteilung dieser Fläche an dem objektiven Wert des begehrten Grundbesitzes auszurichten. Das bedeutet hier: Es ist von einem - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Grundstückswert von 90,-- DM je qm auszugehen. Die 619 qm, deren Zuteilung die Revisionsführer begehren, waren im Entwurf des Umlegungsplans vom 27. Februar 1986 als "Flurstück 196" bezeichnet. Bestandteil dieses Flurstücks waren u.a. 186 qm, die zu dem Flurstück 195/1 gehören, das den Revisionsführern - nicht angefochten - zugeteilt worden ist. Mithin betrifft der Antrag der Revisionsführer, mit dem sie in der Berufungs- instanz unterlegen sind, wertmäßig nicht 619 qm, sondern lediglich 433 qm. Die Beschwer für die Revisionsführer beträgt daher 38.970,-- DM (433 x 90). Eine Festsetzung von über 40.000,-- DM, wie sie die Revisionsführer erstreben, ist nicht gerechtfertigt. Krohn Werp Kroner Wurm Engelhardt