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BGH · III ZR 187/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 187/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Jagdpachtvertrages vorlag, alle für die Abwägung wesentlichen Umstände rechts fehlerfrei berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MitpächtemRevierKrohnZPOKündigungKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 187/87
1.
in dem Rechtsstreit
2.
- Prozeßbevollmächtigtes
 Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■■ -
gegen
 Straße	____
Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HHHH)-
WIII
6
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 21. April 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1987 - 7 U 224/86 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 6.035 DM (§ 16 Abs. 1 GK6).
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Jagdpachtvertrages vorlag, alle für die Abwägung wesentlichen Umstände rechts fehlerfrei berücksichtigt. Es hat insbesondere nicht verkannt, daß ein
 langfristiger Streit zwischen Mitpächtem nach der Lebenserfahrung in aller Regel nicht ohne Auswirkungen auf den Zustand des Reviers bleibt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung jagdlicher Belange im Revier hier aber nicht festzustellen vermocht. Unter diesen Unständen war den Klägern zuzu demuten, ihre Entscheidung über die Kündigung des Jagdpachtverhältnisses bis zur gerichtlichen Klärung der zwischen den Mitpächtem aufgetretenen Streitigkeiten zurückzustellen .
Krohn
 Engelhardt
Halstenberg
 Werp
Rinne