Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Bodenwertminderung allein an der untertunnelten Fläche von 820 qm orientiert hat, die weitgehend mit der überbauten Fläche (710 qm) kongruent ist. Der erkennende Senat hatte es in dem Urteil BGHZ 83, 61, 69/70 zwar gebilligt, daß der Minderwert des Grundstücks in einem Prozentsatz des Verkehrswerts der gesamten und nicht nur der unterfahrenen Fläche ausgedrückt wurde. Das Berufungsgericht hat somit nicht gegen § 565 Abs. 2 ZPO verstoßen (vgl. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen bei einem mit Miethäusern bebauten Grundstück davon ausgeht, mit zunehmendem Alter der Gebäude (bis 70 Jahre) sinke auch der reine Bodenwert kontinuierlich; dann nehme diese Bodenwertminderung wieder allmählich ab und entfalle beim Abbruch des Gebäudes nach einer (angenommenen) Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von 100 Jahren ganz. Der Sachverständige beruft sich hierfür auf eine "unumstößliche Markterfahrung", die auch in den Bodenrichtwertkarten von München ihren Niederschlag findet. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der durch Bewirtschaftungsschwierigkeiten Mitverursachten Wertminderung des Grundbesitzes auch berücksichtigt, daß die Mieter durch den Bahnbetrieb, insbesondere nachts, belästigt werden und deshalb Mieterhöhungen ablehnen.
BUNDESGERICHTSHOF it if. in zr 187/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Auguste ___D S Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus, München, - Prozeßbevollmächtigte? Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Dr. 4T Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. Juni 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 1983 - 1 U 2618/82 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt 51,5 %9 die Beklagte 48,5 % der Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 206.568 DM Gründe I. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen, die der Fall aufwirft, durch das im ersten Revisionsverfahren ergangene Senatsurteil BGHZ 83, 61 geklärt worden sind. Die Revision der Klägerin bietet auch keine Aussicht auf Erfolg. Der erkennende Senat kann die von der Revision allein angegriffene Entschädigungsbemessung nur darauf überprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht gelassen wurden (BGHZ 83, 61, 66 m.w.Nachw.). Hiernach beachtliche Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht durfte die Verkehrswertminderung der belasteten Grundstücke nach § 287 ZPO schätzen. Es folgt den im angeführten Senatsurteil entwickelten rechtlichen Grundsätzen und hat sich durch den Sachverständigen Dr. der ein weiteres - in der mündli- chen Verhandlung erläutertes - Gutachten erstattet hat, beraten lassen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Bodenwertminderung allein an der untertunnelten Fläche von 820 qm orientiert hat, die weitgehend mit der überbauten Fläche (710 qm) kongruent ist. Der erkennende Senat hatte es in dem Urteil BGHZ 83, 61, 69/70 zwar gebilligt, daß der Minderwert des Grundstücks in einem Prozentsatz des Verkehrswerts der gesamten und nicht nur der unterfahrenen Fläche ausgedrückt wurde. Dadurch war das Berufungsgericht aber nicht gehindert, sich nunmehr einer anderen Berechnungsweise zu bedienen. Das gilt um so mehr, als der Senat (aaO) bereits darauf hingewiesen hatte, daß die Größe der untertunnelten Fläche für das Ausmaß der durch die U-Bahn drohenden Unzuträglichkeiten (und damit letztlich auch für die Höhe der Wertminderung) bedeutsam sein kann. Das Berufungsgericht hat somit nicht gegen § 565 Abs. 2 ZPO verstoßen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 565 Anm. 2 c) bb)). 4*r Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen bei einem mit Miethäusern bebauten Grundstück davon ausgeht, mit zunehmendem Alter der Gebäude (bis 70 Jahre) sinke auch der reine Bodenwert kontinuierlich; dann nehme diese Bodenwertminderung wieder allmählich ab und entfalle beim Abbruch des Gebäudes nach einer (angenommenen) Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von 100 Jahren ganz. Der Sachverständige beruft sich hierfür auf eine "unumstößliche Markterfahrung", die auch in den Bodenrichtwertkarten von München ihren Niederschlag findet. Mit ihren dagegen gerichteten Rügen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der durch Bewirtschaftungsschwierigkeiten Mitverursachten Wertminderung des Grundbesitzes auch berücksichtigt, daß die Mieter durch den Bahnbetrieb, insbesondere nachts, belästigt werden und deshalb Mieterhöhungen ablehnen. Eine immissionsbedingte Erhöhung des laufenden Erhaltungsaufwandes wird von dem im Streitverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht umfaßt (BGHZ 83, 61, 68). II. Mit der Ablehnung der Revision verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 536 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen den Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ - GS - 80, 146). Die Klägerin hat daher 51,5 die Beklagte 48,5 % zu tragen. Krohn Tidow Kroner Boujong Engelhardt