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BGH · III ZR 187/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 187/71

Die Klägerin verfolgt im Revisionsrechtszug nur noch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs» mit der Begründung, ihre Zulassung als Rechtsanwältin sei zurückgenommen worden, nachdem sie durch rechts- Das vor der großen Strafkammer III des Landgerichts Bremen anhängige Strafverfahren wurde gemäß § 153 StPO eingestellt, nachdem die Klägerin unter dem 5. Im Mai 1967 wurde die Klägerin auf ihren Antrag als Rechtsanwältin beim Landgericht Lüneburg und Amtsgericht Bergen zugelassen und richtete ihre Kanzlei in Hermannsburg ein; nach Auflösung dieses Amtsgerichts ist sie seit Sommer 1973 beim Amtsgericht Celle zugelassen. Für den Fall, daß es dem Ehemann der Klägerin nicht gelingen sollte, seine Ehefrau entsprechend zu beeinflussen, sei der Landgerichtspräsident ermächtigt, die Kanzlei der Klägerin und ihres Ehemanns mit sofortiger Wirkling zu schließen. Dr. Burhom habe dem Ehemann der Klägerin eine bis auf Datum und Unterschrift bereits Die Klägerin, die infolge der Rücknahme der Zulassung schwere Schäden erlitten haben will, hat einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 60.000 DM geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Schädigungsanspruch folgendes ausgeführt: Die unrechtmäßige Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwältin könne den Tatbestand eines enteignungsgleichen Eingriffs bilden, aber hier sei die Zurücknahme der Zulassung rechtmäßig erfolgt, weil die Klägerin selbst auf die Rechte verzichtet habe. Dem Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs würde hier nach dem Vortrag der Klägerin nicht entgegenstehen, daß sie auf ihre Zulassung verzichtet hat. Schon nach diesen Erwägungen kommt - den Sach-vortrag der Klägerin als richtig unterstellt - ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Aufgrund der angeblich erzwungenen Einwilligung der Klägerin ist hier ein Verwaltungsakt ergangen, nämlich die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwältin verfügt worden. Denn hier geht es nicht um den Bestand des angeblich rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern um die Frage der Rechtswidrigkeit seines Zustandekommens und der sich daraus etwa ergebenden Entschädigungsansprüche. Denn die Beklagten können sich hier bei dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt auf die Zustimmungserklärung der Klägerin nach Treu und Glauben nicht berufen. Wenn der Vortrag der Klägerin richtig ist, dann hätten die Beklagten den Verzicht in einer so verwerflichen Weise erwirkt, daß es jetzt gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn die Beklagten sich auf diesen Verzicht berufen, um sich der Verantwortung für ihr Verhalten zu entziehen. Sie haben dabei nach dem Vortrag der Klägerin rechtswidrigen Druck auf ein anderes Organ der Rechtspflege ausgeübt, nämlich eine Rechtsanwältin. Schon diese Behauptungen sowie die von der Klägerin weiter vorgetragenen Begleitumstände des Vorgehens der Beklagten würden im Falle ihrer Erweislichkeit die Drohung nach Art und Maß so mißbilligenswert erscheinen lassen, daß es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich hier gegenüber dem aus der Rücknahme der Zulassung hergeleiteten Entschädigungsverlangen der Klägerin auf deren - erzwungene - Zustimmung zu dieser Maßnahme zu berufen. Der Senat hat schon früher entschieden, daß der aus einem ihn begünstigenden fehlerfrei ergangenen Verwaltungsakt Berechtigte sich auf die ihm dadurch vermittelte Rechtsstellung nicht berufen kann, wenn später Umstände eintreten, die das Festhalten an dieser Rechtsstellung aus besonderen Gründen als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. Sie ist aber auch dann rechtswidrig, wenn die Androhung eines an sich erlaubten Übels nicht als angemessenes Mittel zur Erreichung eines an sich erlaubten Erfolges angesehen werden kann, vielmehr die Anwendung dieses Mittels zur Erreichung des ins Auge gefaßten Zweckes als gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßendzu mißbilligen ist (BGHZ 2, 287, 296 und 25, 217, 220). Nach dem Vortrag der Klägerin stellt hier die - angebliche-Drohung nicht das angemessene Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolges dar: Jeder Anwalt kann allerdings auf seine Zulassung verzichten und gegen jeden Rechtsanwalt kann bei Verdacht strafbarer Handlungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, das zu einem Vertretungsverbot oder sogar zu dem Ausschluß aus der Anwaltschaft führen kann (vgl. Hier hatte die Klägerin aber vorgetragen, man habe von ihr den Verzicht auf die Zulassung unter der Drohung verlangt, nicht nur ihre eigene Praxis zu schließen, sondern auch die ihres Ehemannes. Die Androhung von Übeln gegen den Ehemann, um von der Ehefrau eine Willenserklärung zu erlangen, ist rechtswidrig, weil eine solche Verbindung zwischen diesem angedrohten Übel und dem erstrebten Erfolg als verwerflich anzusehen ist. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde erheblicher Druck auch dadurch ausgeübt, daß eine Erklärung binnen 48 Stunden verlangt wurde, dem Ehemann angeblich die schon vorbereitete Verfügung Über die Rücknahme der Zulassung vorgezeigt und am folgenden Tage in kurzen Abständen wiederholt angerufen wurde, ob dem Verlangen stattgegeben werde. Unrichtig ist die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin sei nicht hinreichend Msubstantiiert", weil die von der Klägerin vorgelegten Aktennotizen und Schreiben den Vortrag nicht voll bestätigten. Unzutreffend ist dabei die Erwägung des Berufungsgerichts, derartige Erklärungen seien keine Drohung, weil der Landgerichtspräsident gleichzeitig erklärt habe, man solle diese Drohung nicht als Nötigung oder Beeinflussung auffassen; insoweit kommt es auf die Wirkung bei den Erklärungsempfängern an. Sie hatte aber behauptet, der Landgerichtspräsident habe vorher mit Vertretern der Rechtsanwalt skammer und der Landes Justizverwaltung gesprochen, und man habe den Eheleuten vorgeworfen, durch ihr Verhalten das Rechtsfundament der Hansestadt gefährdet zu haben. Bei einer solchen Auffassung der Landes Justizverwaltung wäre denkbar, daß diese glaubte, das Vorgehen der Eheleute als eine Tätigkeit ansehen zu können, die mit dem Ansehen eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei (§ 15 BRAO), und nach § 16 Abs. 1 BRAO sogleich die Rücknahme der Zulassung verfügen zu können. Nach dem Vortrag der Klägerin soll Jedenfalls bereits eine Verfügung entworfen gewesen sein, die die Schließung der Praxis enthielt, also möglicherweise eine Verfügung über die unmittelbare Zurücknahme der Zulassung nach §16 Abs. 1 BRAO durch die LandesJustizverwaltung. Nach dem bisherigen Streitstand ist nicht die Frage zu prüfen, wie es sich auswirken würde, wenn die damals gegen die Klägerin eingeleiteten Verfahren möglicherweise zu einem Vertretungsverbot oder gar zu einem Ausschluß der Klägerin aus der Rechtsanwaltschaft hätten führen können. Denn die Beklagten durften den von der Klägerin behaupteten Weg auch dann nicht wählen, wenn sie glaubten, das ehrengerichtliche Verfahren oder das Strafverfahren würde zu dem Ausschluß der Klägerin aus der Anwaltschaft führen. Die Behauptung der Klägerin, die Verfügung über die Rücknahme der Zulassung und jedenfalls die ihr zugegangene Nachricht seien vom Minister oder den zuständigen Beamten nicht unterschrieben gewesen, bedarf beim jetzigen Streitstand noch keiner abschließenden Würdigung.

Zitierte Normen: § 153 StPO § 16 BRAO § 565 ZPO
rechtswidrigEhemannZulassungangeblichEingriffDrohungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 187/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Januar 1974
Justizhauptsekreätr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Rechtsanwältin Gudrun geboreneK^PBP, wohnhaft
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die Freie Hansestadt Bremen , vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,
2.	die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Bremen, vertreten durch ihren Präsidenten, BflHfc, Sfl|str.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.v
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Oktober 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf Schmerzensgeld, hilfsweise Schadensersatz wegen verschiedener Amtspflichtverletzungen oder Anspruch auf Entschädigung wegen Aufopferung oder enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemacht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt im Revisionsrechtszug nur noch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs» mit der Begründung, ihre Zulassung als Rechtsanwältin sei zurückgenommen worden, nachdem sie durch rechts-
 
widrige Drohungen zu dem Verzicht auf die Zulassung veranlaßt worden sei. Der Streitstand insoweit ist folgender:
Die Klägerin war seit Herbst 1959 bei den Gerichten in Bremen als Rechtsanwältin zugelassen. Sie übte die Praxis gemeinsam mit ihrem Ehemann aus, dem Rechtsanwalt Hans-Bodo	Die	Klägerin	und	ihr
 Mann wurden nach einigen Jahren in verschiedene Verfahren verwickelt, insbesondere wurden gegen sie staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und ehrengerichtliche Verfahren anhängig. Im Jahre 1963 wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts des Parteiverrats anhängig, weil die Klägerin und ihr Ehemann angeblich im Jahre 1962 in einem Ehescheidungsverfahren L^HHB eine Partei vertreten hatten, obwohl sie in einem vorangegangenen Scheidungsverfahren Prozeßbevollmächtigte des anderen Ehegatten gewesen seien. Das vor der großen Strafkammer III des Landgerichts Bremen anhängige Strafverfahren wurde gemäß § 153 StPO eingestellt, nachdem die Klägerin unter dem 5. Mai 1965 ”aus privaten, familiären Gründen" auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet und der Justizsenator daraufhin unter dem 12. Mai 1965 die Rücknahme der Zulassung verfügt hatte. Im Mai 1967 wurde die Klägerin auf ihren Antrag als Rechtsanwältin beim Landgericht Lüneburg und Amtsgericht Bergen zugelassen und richtete ihre Kanzlei in Hermannsburg ein; nach Auflösung dieses Amtsgerichts ist sie seit Sommer 1973 beim Amtsgericht Celle zugelassen.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs vorgetragen:
 
Sie habe den Verzicht auf die Zulassung nur infolge rechtswidriger Drohung ausgesprochen. Anfang Mai 1965 habe der Landgerichtspräsident Dr. Burhorn, der damals zugleich Vorsitzender der III. Großen Strafkammer gewesen sei, ihren Ehemann zu sich gebeten und ihm nach vorheriger Absprache mit dem Generalstaatsanwalt Dr. Dünnebier, dem Senatsdirektor Dr. Coenen und Vorstandsmitgliedern der Rechtsanwaltskammer folgendes eröffnet: Die Art der Verteidigung der Klägerin in den gegen sie eingeleiteten Verfahren, sowie in einigen Sachen, in denen sie als Verfahrensbevollmächtigte auftrat,'sei zu beanstanden, weil sie immer wieder schwere Vorwürfe gegen führende Persönlichkeiten der Hansestadt erhoben habe, die unbegründet gewesen seien und nichts mit dem Verfahren zu tun gehabt hätten. Dies Verhalten rühre an der Eigenstaatlichkeit und dem Rechtsfundament der Hansestadt; das wolle man keinesfalls hinnehmen. Falls der Ehemann der Klägerin seinen Beruf weiter ausüben wolle, solle er seine Ehefrau veranlassen, binnen 48 Stunden aus "privaten oder gesundheitlichen Gründen" auf ihre Anwalts zulas sung zu verzichten und alle Anzeigen sowie Vorwürfe zurückzunehmen. Dann würden alle gegen die Klägerin und ihren Ehemann laufenden Verfahren eingestellt, auch der Ehemann der Klägerin alsbald zu dem Notar bestellt werden. Für den Fall, daß es dem Ehemann der Klägerin nicht gelingen sollte, seine Ehefrau entsprechend zu beeinflussen, sei der Landgerichtspräsident ermächtigt, die Kanzlei der Klägerin und ihres Ehemanns mit sofortiger Wirkling zu schließen. Dr. Burhom habe dem Ehemann der Klägerin eine bis auf Datum und Unterschrift bereits
 
vorbereitete und mit einem Siegel versehene Verfügung über die beabsichtigte PraxisSchließung vorgezeigt.
Dr. Burhom habe darauf bald wiederholt an die Erledigung erinnert und hinzugefügt, seine Erklärung solle aber nicht als Nötigung oder Beeinflussung aufgefaßt und über diese Vorgänge müsse Stillschweigen gewahrt werden. Unter dem Druck dieser Drohung habe die Klägerin den Verzicht auf die Anwaltszulassung erklärt. Die später vom Justizsenator zugegangene Mitteilung über die Rücknahme der Zulassung sei allerdings nicht unterschrieben gewesen. Die Verfahren gegen die Eheleute seien entsprechend eingestellt worden, nur die Bestellung ihres Ehemanns zu dem Notar sei noch nicht erfolgt. Im Schriftsatz vom 14. August 1971 hat die Klägerin erklärt, daß sie ihre Verzichtserklärung vom Mai 1965 anfechte.
Die Klägerin, die infolge der Rücknahme der Zulassung schwere Schäden erlitten haben will, hat einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 60.000 DM geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten, als rechtlich unerheblich bezeichnet und im zweiten Rechtszug die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. In den Gründen ist zu dem Jetzt noch streitigen Ent-
 
Schädigungsanspruch folgendes ausgeführt: Die unrechtmäßige Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwältin könne den Tatbestand eines enteignungsgleichen Eingriffs bilden, aber hier sei die Zurücknahme der Zulassung rechtmäßig erfolgt, weil die Klägerin selbst auf die Rechte verzichtet habe. Bei rechtswidriger Drohung hätte sie ihre Erklärung anfechten können und müssen. Die erst im jetzigen Verfahren erklärte Anfechtung sei verspätet.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Ansprüche auf Entschädigung wegen ent-eignungsgleichen Eingriffs weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat Erfolg, weil die im Berufungsurteil gegebene Begründung für die Ablehnung eines Entschädigungsanspruches wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht frei von Rechtsfehlern ist.
Enteignung ist eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme, durch die im öffentlichen Interesse unmittelbar in als Eigentum rechtlich geschützte Güter in einer Weise eingegriffen wird, die die entschädigungslos hinzunehmende Sozialbindung des Eigentums übersteigt. Der enteignungsgleiche Eingriff unterscheidet sich davon durch die Rechtswidrigkeit. Der durch einen rechtswidrigen Eingriff Betroffene kann Entschädigung wie bei einer Enteignung verlangen, wenn der Eingriff
 
- von seiner Rechtswidrigkeit abgesehen - begrifflich. Sowie nach Art und Wirkung den Tatbestand eines enteignenden Aktes bilden kann (BGHZ 30, 123; 32, 208;
 58, 124/127).
Dieser Eigentumsschutz bezieht sich auch auf einen Gewerbebetrieb. Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufes etwa als Rechtsanwalt gleich (vgl. BGHZ 15, 17; 45, 150/154). Rechtswidrige Eingriffe in die Berufsausübung eines Rechtsanwalts können deshalb enteignende Eingriffe sein, insbesondere die hier behauptete rechtswidrige Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Dem Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs würde hier nach dem Vortrag der Klägerin nicht entgegenstehen, daß sie auf ihre Zulassung verzichtet hat. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) muß allerdings die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer (§ 16 Abs. 2 BRAO) zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat. Die Klägerin behauptet aber, zur Rücknahme ihrer Verzichtserklärung durch rechtswidrige Drohungen genötigt worden zu sein.
Der Senat hat für Ansprüche wegen enteignungsgleicher Eingriffe stets anerkannt, daß es dem unmittelbaren rechtswidrigen Eingriff gleichstehe, wenn der Betroffene sich der ernsthaften Androhung
 
eines Übels beugt und schon vor Ausübung des Zwanges die von der Behörde verlangte Maßnahme - scheinbar freiwillig - duldet oder vornimmt, um einer Zwangsanwendung zu entgehen. Ein Eingriff liegt also auch dann vor, wenn der Betroffene unter dem Druck einer angedrohten Zwangsmaßnahme selbst tätig wird oder wenn er mit Rücksicht auf Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten der Behörde, das als Ausdruck einer endgültigen ablehnenden Haltung aufgefaßt werden muß, davon absieht, ein aussichtsloses Gesuch zu stellen (BGH Urt. v. 29. Mai 1972 - III ZR 119/70 = Warn 1972 Nr. 133 = DVB1 1972, 827; BGHZ 58, 124/ 129).
Schon nach diesen Erwägungen kommt - den Sach-vortrag der Klägerin als richtig unterstellt - ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Hinzu kommt folgendes:
Aufgrund der angeblich erzwungenen Einwilligung der Klägerin ist hier ein Verwaltungsakt ergangen, nämlich die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwältin verfügt worden. Die Klägerin hält diesen Verwaltungsakt ebenfalls für rechtswidrig. Rechtswidrige und sonst fehlerhafte Verwaltungsakte erlangen allerdings, wenn sie nicht nichtig sind und nicht an-gefochten werden, Bestandskraft und müssen dann von dem Betroffenen hingenommen werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gegen die Zurücknahme der Zulassung die in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe hätte er-
 
greifen können oder müssen oder ob sie ihre Zustimmung zur Rücknahme der Zulassung hätte anfechten können. Dafür kann weiter unentschieden bleiben, ob die im Privatrecht für die Anfechtung von Willenserklärungen bestehenden Vorschriften (§§ 119 ff BGB) für die Erklärung des Betroffenen bei Erlaß zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakte rechtsähnlich anwendbar sind. Denn hier geht es nicht um den Bestand des angeblich rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern um die Frage der Rechtswidrigkeit seines Zustandekommens und der sich daraus etwa ergebenden Entschädigungsansprüche. Dafür bedarf es wiederum keiner Entscheidung, ob die Bestandskraft eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes stets und allgemein jeden Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs ausschließt, also auch für die Zeit der Anfechtungsmöglichkeit, die hier sicherlich bis zur Beseitigung der angeblichen Zwangslage dauerte. Denn die Beklagten können sich hier bei dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt auf die Zustimmungserklärung der Klägerin nach Treu und Glauben nicht berufen. Wenn der Vortrag der Klägerin richtig ist, dann hätten die Beklagten den Verzicht in einer so verwerflichen Weise erwirkt, daß es jetzt gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn die Beklagten sich auf diesen Verzicht berufen, um sich der Verantwortung für ihr Verhalten zu entziehen. Die Klägerin behauptet nämlich ein rechtswidriges Vorgehen durch den Justizsenator, den Generalstaatsanwalt, den Landgerichtspräsidenten und Vorstandsmitglieder einer Rechtsanwaltskammer. Alle diese Behörden und Organe sind auf dem Gebiet der Rechtspflege tätig und sollen der Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzipes dienen.
Sie haben ihr Vorgehen angeblich mit ihrer Sorge um das Rechtsfundament der Hansestadt begründet. Sie haben dabei nach dem Vortrag der Klägerin rechtswidrigen Druck auf ein anderes Organ der Rechtspflege ausgeübt, nämlich eine Rechtsanwältin. Schon diese Behauptungen sowie die von der Klägerin weiter vorgetragenen Begleitumstände des Vorgehens der Beklagten würden im Falle ihrer Erweislichkeit die Drohung nach Art und Maß so mißbilligenswert erscheinen lassen, daß es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich hier gegenüber dem aus der Rücknahme der Zulassung hergeleiteten Entschädigungsverlangen der Klägerin auf deren - erzwungene - Zustimmung zu dieser Maßnahme zu berufen. Das in Rede stehende Vorbringen der Klägerin ist mithin beachtlich. Der Senat hat schon früher entschieden, daß der aus einem ihn begünstigenden fehlerfrei ergangenen Verwaltungsakt Berechtigte sich auf die ihm dadurch vermittelte Rechtsstellung nicht berufen kann, wenn später Umstände eintreten, die das Festhalten an dieser Rechtsstellung aus besonderen Gründen als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. Urt. vom 29. Januar 1953 - III ZR 135/52 - NJW 1953, 787 =
MDR 1953, 225 * VerwRechtspr. 5 Nr. 52).
Die Klägerin hat auch ausreichende Tatsachen für die Rechtswidrigkeit der Drohung vorgetragen und unter Beweis gestellt:
Eine Drohung ist rechtswidrig, wie sich aus §123 BGB und § 240 StGB ergibt, wenn entweder das angedrohte Übel für sich allein rechtswidrig
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oder der erstrebte Erfolg mißbi11igenswert ist. Sie ist aber auch dann rechtswidrig, wenn die Androhung eines an sich erlaubten Übels nicht als angemessenes Mittel zur Erreichung eines an sich erlaubten Erfolges angesehen werden kann, vielmehr die Anwendung dieses Mittels zur Erreichung des ins Auge gefaßten Zweckes als gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßendzu mißbilligen ist (BGHZ 2, 287, 296 und 25, 217, 220).
Nach dem Vortrag der Klägerin stellt hier die - angebliche-Drohung nicht das angemessene Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolges dar: Jeder Anwalt kann allerdings auf seine Zulassung verzichten und gegen jeden Rechtsanwalt kann bei Verdacht strafbarer Handlungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, das zu einem Vertretungsverbot oder sogar zu dem Ausschluß aus der Anwaltschaft führen kann (vgl. §§ 13, 14 Abs. 1 Nr. 3, 15 Nr. 2; 114, 150 BRAO). Hier hatte die Klägerin aber vorgetragen, man habe von ihr den Verzicht auf die Zulassung unter der Drohung verlangt, nicht nur ihre eigene Praxis zu schließen, sondern auch die ihres Ehemannes. Die Androhung von Übeln gegen den Ehemann, um von der Ehefrau eine Willenserklärung zu erlangen, ist rechtswidrig, weil eine solche Verbindung zwischen diesem angedrohten Übel und dem erstrebten Erfolg als verwerflich anzusehen ist. Hier kommt noch hinzu, daß die drohenden Stellen angeblich staatliche Macht mißbrauchten, sofort vollstreckbare Verwaltungsakte schaffen wollten und daß die durch die Drohung erzwungene Zwangslage
tJ
 
erheblich war, weil beiden Eheleuten der sofortige Wegfall ihrer Existenzgrundlage drohte. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde erheblicher Druck auch dadurch ausgeübt, daß eine Erklärung binnen 48 Stunden verlangt wurde, dem Ehemann angeblich die schon vorbereitete Verfügung Über die Rücknahme der Zulassung vorgezeigt und am folgenden Tage in kurzen Abständen wiederholt angerufen wurde, ob dem Verlangen stattgegeben werde.
Unrichtig ist die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin sei nicht hinreichend Msubstantiiert", weil die von der Klägerin vorgelegten Aktennotizen und Schreiben den Vortrag nicht voll bestätigten. Denn die Klägerin hat rechtswidrige Drohungen ausreichend deutlich behauptet und unter Beweis gestellt, wofür die vorgelegten Urkunden nicht die einzigen Beweismittel waren. Unzutreffend ist dabei die Erwägung des Berufungsgerichts, derartige Erklärungen seien keine Drohung, weil der Landgerichtspräsident gleichzeitig erklärt habe, man solle diese Drohung nicht als Nötigung oder Beeinflussung auffassen; insoweit kommt es auf die Wirkung bei den Erklärungsempfängern an. Insbesondere enthielt das sogenannte Bestätigungsschreiben des Ehemanns der Klägerin vom 4. Mai 1965 fast alle auch jetzt vorgetragenen erheblichen Behauptungen; die Beklagten haben nicht vorgetragen, daß der Landgerichtspräsident dieser "Bestätigung" jemals widersprochen habe.
Irrig ist die Bemerkung des Oberlandesgerichts, eine Praxisschließung hätte nicht einfach durch Ver-
 
fügung des Landgerichtspräsidenten angeordnet werden können. Die Klägerin hat den genauen Text der angeblich bereits entworfenen Urkunde nicht vortragen können. Sie hatte aber behauptet, der Landgerichtspräsident habe vorher mit Vertretern der Rechtsanwalt skammer und der Landes Justizverwaltung gesprochen, und man habe den Eheleuten vorgeworfen, durch ihr Verhalten das Rechtsfundament der Hansestadt gefährdet zu haben.
Bei einer solchen Auffassung der Landes Justizverwaltung wäre denkbar, daß diese glaubte, das Vorgehen der Eheleute als eine Tätigkeit ansehen zu können, die mit dem Ansehen eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei (§ 15 BRAO), und nach § 16 Abs. 1 BRAO sogleich die Rücknahme der Zulassung verfügen zu können. Der Vorstand der Anwaltskammer war angeblich gehört, der Ehemann der Klägerin wurde unterrichtet und aufgefordert, seine Ehefrau zur Stellungnahme zu veranlassen. Möglicherweise glaubte die Justizverwaltung, damit der Klägerin und ihrem Ehemann ausreichend das rechtliche Gehör gewährt zu haben (§ 16 Abs. 2 BRAO). Nach dem Vortrag der Klägerin soll Jedenfalls bereits eine Verfügung entworfen gewesen sein, die die Schließung der Praxis enthielt, also möglicherweise eine Verfügung über die unmittelbare Zurücknahme der Zulassung nach §16 Abs. 1 BRAO durch die LandesJustizverwaltung.
Der Landgerichtspräsident konnte von der Landesjustizverwaltung mit Bekanntgabe der Verfügung beauftragt worden sein. Einer Mitwirkung des Ehrengerichts wie beim Vertretungsverbot des § 1'50 BRAO hätte es dann nicht bedurft.
 
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Nach dem bisherigen Streitstand ist nicht die Frage zu prüfen, wie es sich auswirken würde, wenn die damals gegen die Klägerin eingeleiteten Verfahren möglicherweise zu einem Vertretungsverbot oder gar zu einem Ausschluß der Klägerin aus der Rechtsanwaltschaft hätten führen können. Denn die Beklagten haben das bisher nicht vorgetragen. Die drohende Entfernung aus der Anwaltschaft durch bereits eingeleitete Verfahren könnte höchstens für die Höhe des Anspruchs von Bedeutung sein. Denn die Beklagten durften den von der Klägerin behaupteten Weg auch dann nicht wählen, wenn sie glaubten, das ehrengerichtliche Verfahren oder das Strafverfahren würde zu dem Ausschluß der Klägerin aus der Anwaltschaft führen. Möglicherweise hätte die Drohung dann allerdings eine Praxis betroffen, deren rechtmäßige Schließung bereits eingeleitet war. Gegen die Annahme, die Verfahren hätten mit einer Ausschließung der Klägerin aus der Anwaltschaft geendet, spricht jedoch, daß alle Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sind. Die Frage, wie die Gerichte in etwaigen ehrengerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren insoweit entschieden hätten, wäre hier im Entschädigungsprozeß danach zu entscheiden, wie nach Auffassung des jetzt erkennenden Gerichts die Gerichte damals richtig hätten entscheiden müssen.
Die Behauptung der Klägerin, die Verfügung über die Rücknahme der Zulassung und jedenfalls die ihr zugegangene Nachricht seien vom Minister oder den zuständigen Beamten nicht unterschrieben gewesen, bedarf beim jetzigen Streitstand noch keiner abschließenden Würdigung.
 
Der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs würde sich nicht gegen die eingreifende, sondern gegen die begünstigte Stelle richten. Begünstigt ist eine Stelle der öffentlichen Hand dann, wenn ihre Aufgaben durch den Eingriff haben gefördert werden sollen oder wenn ihr durch den Eingriff tatsächlich eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie hätte bewältigen müssen. Es kann dabei mehrere Begünstigte geben, die dann grundsätzlich als Gesamtschuldner haften (BGHZ 11, 248, 251 - 256; 13, 81;
26, 10). Nach dem bisherigen Streitstand ist eine Häftling beider Beklagten möglich, jedenfalls kann noch nicht übersehen werden, ob etwa nur eine von beiden Beklagten haftet. Das muß der Tatrichter prüfen und entscheiden.
Zu einem Eingehen auf die Höhe des Anspruchs und die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die Klägerin in diesem Zusammenhang ein mitwirkendes Verschulden anrechnen' lassen muß, besteht für das Revisionsgericht bei dem jetzigen Stand des Verfahrens kein Anlaß.
Auf die Revision der Klägerin muß jedenfalls das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Der Anregung der Klägerin, die Sache an ein anderes Oberlandesgericht zu verweisen, kann dabei nicht stattgegeben werden. Die Zivilprozeßordnung sieht eine solche Möglichkeit nicht vor (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Kreft	Dr. Arndt	Richter	Dr.	Beyer	ist
 beurlaubt und verhindert eine Unterschrift bei-zufügen.
Kreft
 Gähtgens
Dr. Krohn