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BGH · III ZR 187/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 187/68

Weiterhin sei sie, Klägerin, in die Demontageliste vom 30» Oktober 1947 des Commendement en Chef Francaise en Allemagne (Usines disponibles pour les Reparations) auf genommen, und mit Demontagebefehl vom 26» August 1948 sei die Totaldemontage angeordnet worden» Unter den bei dieser Gelegenheit entfernten Maschinen hätten sich die im Klageantrag zu c) auf geführten Maschinen mit einem Gesamtbuchwert von 6 011 RM befunden» Die Restdemontage sei schließlich dadurch verhindert worden, daß eine Anzahl alter Maschinen nicht entnommen, sondern gegen 11 neue Maschinen aus der laufenden Produktion im Wert von 176 000 DM eingetauscht worden seien» Es habe sich dabei um Maschinen der im Antrag unter d) genannten Art gehandelt, der Verkaufswert der einzelnen Maschinen habe 16 000 DM betragen» d) einer fabrikneuen VielStahldrehbank Type Fabrikat Hei einen Anspruch gegen die Beklagte hat, ihr den Wert der genannten Maschinen am Tage der Ablieferung zu erstatten, v/obei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen» Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12, Februar 1969 - BGBl I, 105 - für erledigt zu erklären, Die Beklagte bittet, gegenüber den bereits früher gestellten Anträgen, um Zurückweisung der Revision; zu dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Erledigungserklärung stellt sie keinen Gegenantrag , Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz den im ersten Rechtszug angekündigten, aber schließlich nicht gestellten Hilfsantrag verlesen,, In Wahrheit werde von der Klägerin jedoch nicht Haupt- und Hilfsantrag verfolgt, sondern - v/ie sich aus der Klageschrift bereits ergebe - ein einheitlicher Antrag auf Feststellung, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, der Klägerin für bestimmte, von der Besatzungsmacht demontierte Maschinen Ersatz zu leisten, wobei der Hilfsantrag die Reihenfolge der Rechtsgrundlagen bezeichne, aus denen der Anspruch hergoleitet vrerden solle, Wenn die Klägerin in der 1» Instanz auch den sog, Hilfsantrag nicht verlesen habe, so seien davon die Klagegrundlagen nicht berührt v/orden; daher sei die in der Berufungsinstanz erfolgte Verlesung des Hilfsantrages keine Klageänderung, sondern eine überflüssige Hervorhebung der bereits in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundlagen. Der Feststellungsklage stehe die Bestimmung des § 3 Abs« 2 AKG nicht entgegen» Auch seien die Voraussetzungen des § 256 ZPO (rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses) gegeben» Jedoch stehe der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes zu, den sie durch die Demontage der im Klageantrag aufgeführten Maschinen erlitten habe: Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs» Eingriffe der Besatzungsmacht, wie sie hier in Form von Demontagen erfolgt seien, könnten nicht als Eingriffe deutscher Staatsmacht angesehen werden» Auf Maßnahmen der Besätzungsmächte aber sei eine Anwendung des Enteignungsbegriffs und seiner nach Art» 14 GG vorgesehenen Folgen schlechthin abzulehnen. Für einen aus den Grundsätzen Uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hergeleiteten Anspruch sei schon nicht ersichtlich, ob die Beklagte überhaupt bereichert sei« Daß die Leistlingen von Reparationen grundsätzlich Sache des Staates und nicht des einzelnen Staatsbürgers sei, lasse noch nicht den Schluß zu, daß die Bundesrepublik etwas angerechnet erhalte oder daß sie Aufwendungen erspart habe« Ebenso bestehe schließlich kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus auftragloser Geschäftsführung« Es sei schon zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch nicht bereits daran scheitern müsse, daß die Betroffenen nicht freiwillig gehandelt hätten, sondern Zwangsmaßnahmen gefolgt seien« Es könne aber auch nicht festgestellt werden, daß es sich um ein Geschäft des Staates gehandelt habe und daß die Führung des Geschäfts für den Staat objektiv nützlich gewesen sei« Br. Io Die Klägerin verlangt einen Ausgleich für Schäden , die - wie keine der Parteien in Zweifel zieht -von § 3 Abs* 1 Nr» 2 AKG erfaßt werden« Diese Schäden werden nunmehr durch das im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Reparations Schädengesetz geregelt« Denn es handelt sich dabei um Schäden , die im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkrieges dadurch entstanden sind, daß die im Klageantrag genannten Wirtschaftsgüter (Maschinen) auf Veranlassung der französischen Besatzungsmacht v/eggenommen und der Volkswirtschaft des französischen Staates zugeführt worden sind; es geht sonach um Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs« 1 Nr0 2 in Verbindung mit § 6 Abs» 1 RepG« Durch die Regelung, die diese Schäden in dem Reparationsschädengesetz gefunden haben, ist der für die Geltendmachung von Ersatz- und Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Bund oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in § 3 Abs« 2 AKG normierte Klagestopp gegenstandslos geworden, so daß die Zulässigkeit der Klage im Blick auf diese Bestimmung nicht mehr in Frage gestellt werden kann« Wie anschließend unter II 1 noch auszuführen sein v/ird, hat sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigte Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, v/ie das Berufungsgericht meint, in Wirklichkeit nicht einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Feststellung verfolgt, vielmehr allein einen 1. § 1 Abs» 1 RepG bestimmt, daß Reparationsschäden ausschließlich durch das Reparationsschädengesetz geregelt werden«, Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin aufgrund dieses Gesetzes Entschädigung verlangen kann, steht nicht zur Entscheidung der Zivilgerichte o Denn für die Durchführung des Gesetzes sind zufolge § 49 RepG die Vorschriften des 13° Abschnitts des Dritten Teiles des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden o In diesem Abschnitt finden sich die §§ 338 ff, nach denen die Ansprüche nach Abschluß eines Verwaltungsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten weiter zu verfolgen sind«, Mithin hat - wenn man von der Rechtsgültigkeit der hier einschlägigen Vorschriften des Reparationsschädengesetzes ausgeht -der vor den Zivilgerichten anhängig gemachte Rechtsstreit über die Ersatz- oder Entschädigungspflicht der Beklagten für die der Klägerin zugefügten Reparationsschäden in der Hauptsache seine Erledigung gefunden (vgl» § 53 Abs» 2 RepG)0 zeitlich zufälligen Gegebenheiten oder danach zu unt er scheiden, ob der Betroffene das Opfer eines "blinden” Schicksals oder eines bewußten menschlichen Eingreifens geworden ist, und von diesen vordergründigen Unterscheidungen abhängig zu machen, ob die Schäden der einen Art sich eino Behandlung als n Konkurs f or de rungen" im 11 Staatsbankrott ” im Rahmen der finanziellen Liquidation des Krieges und seiner Folgen gefallen lassen müssen und die einer anderen Art (obwohl sie ebenfalls ausschließlich ihre Ursache in dem verlorenen Krieg und seinen Folgen finden) eine grundsätzlich andere und günstigere Entschädigung erfahren sollen» Sonach erscheint es dem Senat nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten, die Reparationsschäden in rechtsähnlicher Weise wie die anderen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufenen Schäden in Anlehnung an konkursrechtliche Grundsätze zu regeln» Die Auffassung des Senats, daß die Reparationsschäden insoweit keiner besonderen und bevorzugten Regelung zugänglich sind, vielmehr eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit den Kriegsschäden anderer Art erheischen, findet eine Bestätigung u.a, in der Bestimmung des § 29 des Umstellungsgesetzes, die auch die Reparations Schäden einer Regelung im Rahmen eines Gesamtlastenausgleichs zuweist» In diesem Zusammenhang kann auch vergleichsweise auf die Regelung der Kriegsschäden nach dem ersten Weltkrieg und insbe- Bei der Regelung all der Schäden, die in dem letzten Krieg und seinen unmittelbaren Folgen ihre Wurzel haben und die sich deshalb eine Regelung im Rahmen des durch den Zusammenbruch des Reiches ausgelösten "Staatsbankrotts" gefallen lassen müssen, hat der Gesetzgeber, dessen Kompetenz sich aus Art» 74 Nr* 6, 9 und 10 sowie aus Arto 134, *135? schäden die Verfassungsbestimmung des Art» 14 GG zu beachten gehabt hätte, könnte gegen ihn nicht der Vorwurf erhoben werden, durch die Art, wie er gerade die Reparations Schäden geregelt hat, gegen die genannte Verfassungsbestimmung verstoßen zu haben„ Sin solcher Verstoß würde uoa0 zur Voraussetzung haben, daß der Klägerin durch dieses Gesetz Ersatz- oder Entschädigungsansprüche genommen wären, die ihr ohne die derartige Ansprüche ausschließenden oder beschränkenden Bestimmungen des ReparationsSchädengesetzes zustehen würden» Derartige außerhalb des Reparationsschädengesetzes begründete Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung wegen ihrer ReparationsSchäden sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Klägerin gegen die beklagte Bundesrepublik jedoch nicht gegeben» geschichtliche Entwicklung (BGHZ 11, 53/4 und 12, 62/3), die darauf hinweist, daß Arto 14 GG von einem Ent-eignungsbegriff ausgeht, der Requisitionen einer Besatzungsmacht nicht einschließt, und wird zu dem anderen daraus hergeleitet, daß die Inter-cssenlage zwischen betroffenem Staatsbürger und enteignendem Hoheitsträger, von der Art« 14 GG ausgeht, sich wesentlich unterscheide von der, wie sie im Verhältnis zu den Besatzungsmächten gegeben sei«, Die entscheidenden Gesichtspunkte in den genannten Urteilen, von denen abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, treffen für die hier interessierenden Reparationsmaßnahmen (endgültige Wegnahme von Sachgütern) in gleicher Weise, wenn nicht sogar in vermehrtem Maße zu« Die Revision meint zwar (Seite 34/35 der Revisionsbegründung.), die traditionelle Ausklamraerung bestimmter Schädigungstatbestände aus dem Begriff der "Enteignung" habe stets nur Kriegslasten, Kriegsschäden und Requisitionen zu dem Gegenstand gehabt, sei in BGHZ 12, 52 ff daher auch nur hinsichtlich der Regelung der Requisitionsschäden untersucht und bejaht worden; die Reparationsmaßnahmen nach dem zweiten Woltkrieg aber seien eine neue Erscheinung und könnten deshalb nicht Gegenstand der "traditionellen" Ausklammerung aus dem Institut der Enteignung werden«, Dazu ist zu sagen: Zwar betraf die genannte Entscheidung ebenso wie die in BGHZ 11, 43 Requisitionsschäden«, Die Darlegungen jedoch, die sich mit der "traditionellen Ausklammerung" dieser Schäden aus den Enteignungstatbeständen befassen, zeigen indes, daß nicht nur ganz bestimmte Kriegsschäden (KriegsSachschäden, Requisitionen) von der Regelung durch das allgemeine Enteignungsrecht ausgeschlossen geblieben sind, sondern Kriegsschäden in Aufl» - 1914 - Band IV So 287/und Meyer-Anschütz/Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7o Auflo - 1914/19 - So 9827sagt, es sei dem späteren 19» Jahrhundert selbstverständlich gewesen, daß die Festsetzung von Entschädigungen für Kriegsschäden - im weiteren Sinne - eine Aufgabe des Gesetzgebers sei)0 Der Revision kann zudem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil ganz allgemein ein Enteignungstatbestand im Sinne der Arte 153 WeimVerf0, 14 GG das Eingreifen einer deutschen Stelle in das Eigentum voraussetzt (BGHZ 12, 52, 57 sowie Urteile vom 9» Mai 1967 Reparationsmaßnahmen als einen von den Requisitionsanforderungen fundamental verschiedenen Akt der Be Satzungsmächte11 c Die von der Revision verfochtene Meinung und das daraus gewonnene Ergebnis sind jedoch unrichtige Richtig ist vielmehr, daß die Besatzungsmächto bei der Durchführung ihrer Reparationsmaßnahmen lediglich in eigener Sache und nicht in Ausübung deutscher Hoheitsgewalt gehandelt haben» Dies wird bestätigt durch Ziffer 2 b des Besatzungsstatuts vom IO» April 1949? Wenn - später - die Bundesrepublik "anerkannt” hat, daß grundsätzlich Reparationen an die Siegermächte zu leisten seien, so bedeutet das keineswegs - wie die Revision meint -, daß die von den Besatzungsmächten völlig einseitig durchgeführten Wegnahmen zu Reparationszwecken irgendwie in Wahrnehmung auch des "wohlverstandenen” deutschen Interesses erfolgt, am "Wohl der deutschen Allgemeinheit" orientiert seien und deshalb die Besatzungsmacht "bei ihrem Eingriff treuhänderisch materiell deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt" habe und ihre Maßnahmen sich "in materieller Hinsicht in den Grundgedanken des deutschen Enteignungsrechts eingefügt" hätten» Die Revision verweist zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Reihe von Entscheidungen, in denen Maßnahmen der Besatzungsmacht als Ausübung materieller deutscher Hoheitsbefugnis und Auch aus den Beschlüssen des II» Zivilsenats vom 31o Oktober 1962 II ARZ 1/61 S0 12/13 und II ARZ 2/61 S, 15/16 (= WM 1963 , 81, 84 unter IV 4), auf die die Revision hinweist, läßt sich die Auffassung nicht rechtfertigen, die Besatzungsmächte hätten bei ihren Wegnahmen von Sachgütern in Deutschland zu dem Zwecke der Reparation deutsche Staatsgewalt in dem Sinne ausgeübt, daß die Maßnahmen als Enteignungsmaßnahmen einer deutschen Stelle im Sinne von Art» 153 WeimVerf, Art» 14 GG anzusehen seien» Es heißt in diesen Beschlüssen, daß die Besatzungsmächte "zu dem Zwecke der Reparation und der Restitution in ihrer Besatzungszone belegene Vermögensge-gsnstände auch an andere Staaten und an Angehörige anderer Staaten übertragen" und daß sie "in diesem Zusammenhang die von ihnen in Anspruch genommene Staatsgewalt unmittelbar selbst oder durch beauftragte Dienststellen ausgeübt" hätten» Es ging dabei um die Geltung des völkerrechtlichen "Territorialitätsprinzips", und wenn in diesem Zusammen- Die Problemstellung war mithin eine völlig andere als in dem hier zu entscheid denden Fall, Es ist sonach an dem Ergebnis festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden Wegnahmen durch die Besatzungsmacht zu Reparationszwecken keine enteignenden Maßnahmen im Sinne des Art, 153 WeimVerf, Art, 14 GG darstellen und einen Entschädigungsanspruch aus diesen Vorschriften nicht haben entstehen lassen. Insoweit könnte ein Enteignungstatbestands wenn überhaupt, nur dann in Betracht kommen , wenn den Geschädigten durch die Regelung in Art« 3 des VIo Teils des (Jberleitungsvertrages Ansprüche , die als ’'Eigentum" im Sinne des Art» 14 GG qualifiziert werden müßten , genommen worden wären u Das aber ist nicht der Falle Bereits auf Grund der Art» 2 und 3 des AHKGeSo Nrc 63 gelten die Rechte der früheren Eigentümer der zu Reparationszwecken weggenommenen Gegenstände als erloschen und ist die Erhebung von solchen Ansprüchen oder Klagen, die sich auf die Übertragung dieser Vermögensgegenstände beziehen, unzulässige Ansprüche der Reparationsgeschädigten waren mithin zu demindest - wenn man den ausdrücklichen Ausschluß der Klagbarkeit insoweit nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor deutschen Gerichten bezieht - in Deutschland nicht durchsetzbar und stellten insoweit nicht "Eigentum" im Sinne des Arto 14 GG dar (vglo dazu auch BVerfGE 6, 290, 300) c Dafür, daß wegen der V/egnahme zu Reparationszwecken Ansprüche gegen die Besatzungsmächte vor deren Gerichten durchsetzbar gewesen seien, fehlt jeder rechtliche und tatsächliche Anhalto Die Revision vertritt dazu auch selbst die Auffassung (So 4 der Revisionsbegründung), daß "im Ausland diese Klagen niemals mit Erfolg erhoben werden könnten"« Selbst wenn also die "Verwehrung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche" durch Arto 3 des VIo Teiles dos Überleitungsvertrages nicht nur für Klagen vor deutschen Gerichten gelten sollte (so Kutscher-Grewe, Bonner Vertrag, Anm» III zu Art« 5 des VI« Teiles des Überleitungsvertrages), sondern auch für Klagen vor den Gerichten der Besatzungsmächte, so würde damit doch den Reparations- geschädigten nicht eine Rechtsposition genommen worden sein, die als “Eigentum" qualifiziert werden könnte» Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16» September 1968 - III ZR 202/67 S„ 10 -(= WM 1968, 1357) bereits dargelegt, daß Art» 3 des Neunten Teils des Überleitungsvertrages für die Bundesrepublik nicht eine Verpflichtung geschaffen habe, die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes rückwirkend auf Maßnahmen der Besatzungsmächte in der Besatzungszeit auszudehnen» Für Art» 3 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages hat nichts anderes zu gelten» 2» Sov/eit sich aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt nach der Auffassung der Klägerin noch weitere Ansprüche - auf der Grundlage des Überleitungsvertrages, des allgemeinen Völkerrechts, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und der öffentlich-rechtlichen Bereicherung - ergeben, spricht vieles dafür, daß zur Entscheidung über sie als öffentlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht die Zivil-, sondern gemäß § 40 VwGO allein dio Verwaltungsgerichte berufen sind» Zu dieser Frage braucht jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden» Denn in dem vorliegenden Rechtsstreit gewinnt die Frage, ob derartige Ansprüche bestehen, allein als eine - zur Entscheidung der angerufenen Zivilgerichte stehende -Vorfrage unter dem Gesichtspunkt Bedeutung, ob durch die andere Ansprüche ausschließende Regelung des Reparationsschädengesetzes die Reparationsgeschädigten einer Enteignung unterworfen worden sind» Das ist nach der Meinung des Senats, der insoweit in allem die Auffassung des Berufungsgerichts billigt, nicht der Fall» zu entschädigen" - hat bereits das Reichsgericht entschieden, ein Einzelner könne aus dem Versailler Vertrag als einem völkerrechtlichen Vortrag "Ansprüche nur herleiten, sovzeit sich das mit voller Klarheit aus dem Vertrag selbst ergibt, wenn nämlich □»• • • die einzelne Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Fassung, ohne daß es noch Völker- oder staatsrechtlicher Akte bedarf, privatrechtliche Wirkung auszuüben geeignet ist", v/as aber bei der Bestimmung des Art«, 297 i des Vertrages nicht der Fall sei (RGZ 121, 7-> 9)« Das gleiche muß für die genannte Bestimmung des Überleitungsvertrages gelten» In diesem Zusammenhang mag auch noch darauf hingewiesen werden, daß der österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4» Februar I960 - 3 Ob 118/58 (= Juristische Blätter 1961 - Jahrgang 83 - So 27) zwar in der ebenfalls vergleichbaren Bestimmung des Art« 27 des österreichischen Staatsvertrages vom 15 • Mai 1955 eine Grundlage für Individualansprüche der Betroffenen gesehen, dazu jedoch unter vergleichendem Hinweis auf Art» 5 des VI« Teiles des Überleitungsvertrages bemerkt hat, daß "die Bundesrepublik in einer vorsichtigen Fassung sich nur verpflichtet habe, Vorsorge treffen zu wollen11, während sich "die österreichische Re- b) Ein allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz, aus dem ein von einem Kriegsschaden Betroffener unabhängig von einer entsprechenden innerstaatlichen Anspruchsgrundlage einen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen seinen Heimatstaat ableiten könnte, besteht nicht (vgl» Scheuner, DöV 1957, 681, 685; Erler JZ 1962, 48, 50 unter III; auch BGHZ 12, 52, 61)«, c) Ein Anspruch aus - öffentlich-rechtlicher -Geschäftsführung ohne Auftrag muß nach der Auffassung des Senats schon daran scheitern, daß nichts Hinreichendes dafür dargetan ist, daß es sich bei den Reparationsmaßnahmen der Besatzungsmächte um ein "Geschäft" der beklagten Bundesrepublik gehandelt, daß diese Maßnahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe oder ohne diese Maßnahme eine Pflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag (vgl0 §§ 6775 679 BGB)o Es kann deshalb offenbleiben, ob Überhaupt die Klägerin durch die - erzwungene - Duldung der Wegnahme der Maschinen ein Geschäft für die Beklagte besorgt hat«, Nach alledem kann nach der Auffassung des erkennenden Senats die Gültigkeit des Reparationsschädengesetzes nicht mit ausreichenden Gründen in Frage gestellt werden,, Es muß deshalb sein Bewenden dabei haben, daß der vorliegende Rechtsstreit sich durch dieses Gesetz erledigt hat„

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 688 BGB
BGHZMaßnahmeAnspruchMaschineRegelungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2009 067
Nachschlagewerk s ja BGHZ:	ja
 RepG Vo 12» Februar 1969, BGBl I 105? Allgemeines;
GG Arto 14 Bc
 Die Regelung der Reparationsschäden im Reparationsschädengesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen dessen Arto 14»
RepG Vo 12, Februar 1969, BGBl I 105, § 55
Die Kostenregelung des § 55 RepG greift auch ein, wenn der Kläger nicht die Erledigung des Rechtsstreits anzeigt, sondern seine früheren Sachan-träge weiter verfolgt»
BGH, Urt» Vo 13o Oktober 1969 - III ZR 187/68 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet an»
13o Oktober 1969 Schorm, Justizangestellter
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IILZRjaz/a	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Gebr, H e	AG Werkzeugmaschinenfabrik in St«	(SchB^^BB), vertreten durch
 Dipl,-Ingo Hans HelBM? St, 0^§^^1_jJBMIM^strc 4B
und Hans Bu^HHB, St,	A
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin»
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
- Prozeßbevollmächtigter5
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
 
Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 „ Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kref1, Dr» Arndt? Dr» Beyer und Dr» Hußla
 für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt»
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten» Gerichtskosten werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin - im Jahre 1877 als offene Handelsgesellschaft gegründet und im Jahre 1923 zur Aktiengesellschaft umgewandelt - betreibt die Herstellung von Revolverdrehbänken, Kopierdrehbänken und Sondermaschinen» Sie hat vorgetragens
 Bei ihr seien in mehreren Etappen und in erheblichem Umfang Maschinen zu Reparationszwecken beschlagnahmt und demontiert worden» Ende 1945 seien 39 Maschinen von französischen Offizieren markiert und anschließend teils von französischen Mannschaften, teils von ihren, der Klägerin, Betriebsangehörigen auf Weisung versandt worden» Unter diesen Maschinen habe sich die im Klage-
 
antrag zu a) auf geführte Universalfräsmaschine mit einem Buchwert (zur Zeit der Entnahme) von 7 006 HM befunden»
Bis Ende Mai 1946 seien in einer zweiten Aktion weitere 47 Betriebsmaschinen demontiert worden, darunter die im Klageantrag zu b) auf geführte Maschine mit einem Zeitwert von 7 344 RM» Für alle Maschinen seien vom ”Chef de la Section Programme Reparations” Unterzeichnete Freigabescheine ausgestellt worden»
Weiterhin sei sie, Klägerin, in die Demontageliste vom 30» Oktober 1947 des Commendement en Chef Francaise en Allemagne (Usines disponibles pour les Reparations) auf genommen, und mit Demontagebefehl vom 26» August 1948 sei die Totaldemontage angeordnet worden» Unter den bei dieser Gelegenheit entfernten Maschinen hätten sich die im Klageantrag zu c) auf geführten Maschinen mit einem Gesamtbuchwert von 6 011 RM befunden» Die Restdemontage sei schließlich dadurch verhindert worden, daß eine Anzahl alter Maschinen nicht entnommen, sondern gegen 11 neue Maschinen aus der laufenden Produktion im Wert von 176 000 DM eingetauscht worden seien» Es habe sich dabei um Maschinen der im Antrag unter d) genannten Art gehandelt, der Verkaufswert der einzelnen Maschinen habe 16 000 DM betragen»
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Bundesrepublik ihr aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten (Enteignung; Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Völkerrecht) zur Entschädigung verpflichtet sei» Sie hat vor dem Landgericht beantragt,
 
festzustellen, daß die Klägerin wegen der Ablieferung
a)	einer Universal-Fräsmaschine, Fräslänge 900 mm, Type 1®#®, Hersteller-Firma Wa®®®-Werke,
 Anschaffungsjahr 1942,
b)	einer Zahnstangenfräsmaschine Type ®® ®, Tischgröße 1530, 320 mm, Hersteller: C,J0 Anschaffungs^ahr 1940,
c)	einer Flächenschleifmaschine Typefli^B» Läppscheibe 580 mm 0 , Hersteller: Peter Wol Anschaffungs^ahr 1944,
einer Gewindev/alzmaschine Type t®I Gewinddurchmesser 60 mm, Hersteller: Anschaffungsjahr 1944,
einer Autogen-Schneidmaschine Type Schneidbreite 750 mm, Hersteller: G Anschaffung jahr 1943,

einer Elektrobohrmaschine Type®#, Bohrlei stung 6 mm 0, Hersteller: St®#®, Anschaffung jahr 1943,
d)	einer fabrikneuen VielStahldrehbank Type Fabrikat Hei
 einen Anspruch gegen die Beklagte hat, ihr den Wert der genannten Maschinen am Tage der Ablieferung zu erstatten, v/obei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen»
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin mit Nichtwissen bestritten» Sie hält die Klage für unzulässig, auch für sachlich unbegründet»
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung, daß sie angesichts der Bestimmung des § 3 Abs» 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - unzulässig sei, abgev/iesen.
 
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt,
 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den Schlußanträgen Io Instanz zu erkennen;
hilfsweise,
 festzustellen, daß der Klägerin wegen der Ablieferung der genannten Maschinen gegen die Beklagte ein Anspruch
a)	auf Entschädigung nach den Grundsätzen der Enteignung oder Aufopferung,
b)	auf Wertersatz aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung,
c)	auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag,
d)	auf Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der in Artikeln 3 und 5 des sechsten Teiles des Überleitungsvertrages übernommenen Verpflichtungen
 zusteht, wobei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewieseno Es hat die Feststellungsklage zwar für zulässig, jedoch für sachlich unbegründet erachtet 0
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter« Äußerst hilfsweise bittet sie, den Rechtsstreit auf Grund des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-,
 
Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12, Februar 1969 - BGBl I, 105 - für erledigt zu erklären, Die Beklagte bittet, gegenüber den bereits früher gestellten Anträgen, um Zurückweisung der Revision; zu dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Erledigungserklärung stellt sie keinen Gegenantrag ,
Entscheidungsgründe :
Ao
 Das Berufungsgericht hat seine die Klage als unbegründet abweisende Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz den im ersten Rechtszug angekündigten, aber schließlich nicht gestellten Hilfsantrag verlesen,, In Wahrheit werde von der Klägerin jedoch nicht Haupt- und Hilfsantrag verfolgt, sondern - v/ie sich aus der Klageschrift bereits ergebe - ein einheitlicher Antrag auf Feststellung, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, der Klägerin für bestimmte, von der Besatzungsmacht demontierte Maschinen Ersatz zu leisten, wobei der Hilfsantrag die Reihenfolge der Rechtsgrundlagen bezeichne, aus denen der Anspruch hergoleitet vrerden solle, Wenn die Klägerin in der 1» Instanz auch den sog, Hilfsantrag nicht verlesen habe, so seien davon die Klagegrundlagen nicht berührt v/orden; daher sei die in der Berufungsinstanz erfolgte Verlesung des Hilfsantrages keine Klageänderung, sondern eine überflüssige Hervorhebung der bereits in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundlagen.
 
Der Feststellungsklage stehe die Bestimmung des § 3 Abs« 2 AKG nicht entgegen» Auch seien die Voraussetzungen des § 256 ZPO (rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses) gegeben» Jedoch stehe der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes zu, den sie durch die Demontage der im Klageantrag aufgeführten Maschinen erlitten habe:
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die dem einzelnen Staatsbürger ohne spezielle vertragliche Vereinbarung einen eigenen oder unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen seinen Heimatstaat zubillige, gebe es nicht» Art» 5 des VI, Teiles des Oberleitungsvertrages (BGBl II 1955? 405 ff) sei für sich allein nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch der Klägerin zu begründen»
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs» Eingriffe der Besatzungsmacht, wie sie hier in Form von Demontagen erfolgt seien, könnten nicht als Eingriffe deutscher Staatsmacht angesehen werden» Auf Maßnahmen der Besätzungsmächte aber sei eine Anwendung des Enteignungsbegriffs und seiner nach Art» 14 GG vorgesehenen Folgen schlechthin abzulehnen.
Auch mit den von Erler in JZ 1962, 48 angestellten Erwägungen - die innerstaatlichen Demontageeingriffe seien der Bundesrepublik materiell zuzurechnen; denn nur der deutsche Staat hätte Schuldner von Re-
 
parationsleistungen sein können, und er allein habe sich rechtmäßig durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung den Gegenstand der Reparationsleistungen beschaffen können - lasse sich ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht rechtfertigen« Das gleiche gelte von der Auffassung, der Betroffene habe zunächst Ansprüche gegen die Besatzungsmächte gehabt, die durch die Vorschrift des Art« 3 des VI« Teiles des Uberlei-tungsvertrages endgültig erloschen seien, und zwar durch eine hoheitliche Maßnahme der Bundesrepublik, deret-wegen ein Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik bestünde«
Für einen aus den Grundsätzen Uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hergeleiteten Anspruch sei schon nicht ersichtlich, ob die Beklagte überhaupt bereichert sei« Daß die Leistlingen von Reparationen grundsätzlich Sache des Staates und nicht des einzelnen Staatsbürgers sei, lasse noch nicht den Schluß zu, daß die Bundesrepublik etwas angerechnet erhalte oder daß sie Aufwendungen erspart habe«
Ebenso bestehe schließlich kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus auftragloser Geschäftsführung« Es sei schon zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch nicht bereits daran scheitern müsse, daß die Betroffenen nicht freiwillig gehandelt hätten, sondern Zwangsmaßnahmen gefolgt seien« Es könne aber auch nicht festgestellt werden, daß es sich um ein Geschäft des Staates gehandelt habe und daß die Führung des Geschäfts für den Staat objektiv nützlich gewesen sei«
 
Br.
Io
 Die Klägerin verlangt einen Ausgleich für Schäden , die - wie keine der Parteien in Zweifel zieht -von § 3 Abs* 1 Nr» 2 AKG erfaßt werden« Diese Schäden werden nunmehr durch das im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Reparations Schädengesetz geregelt« Denn es handelt sich dabei um Schäden , die im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkrieges dadurch entstanden sind, daß die im Klageantrag genannten Wirtschaftsgüter (Maschinen) auf Veranlassung der französischen Besatzungsmacht v/eggenommen und der Volkswirtschaft des französischen Staates zugeführt worden sind; es geht sonach um Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs« 1 Nr0 2 in Verbindung mit § 6 Abs» 1 RepG« Durch die Regelung, die diese Schäden in dem Reparationsschädengesetz gefunden haben, ist der für die Geltendmachung von Ersatz- und Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Bund oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in § 3 Abs« 2 AKG normierte Klagestopp gegenstandslos geworden, so daß die Zulässigkeit der Klage im Blick auf diese Bestimmung nicht mehr in Frage gestellt werden kann«
Wie anschließend unter II 1 noch auszuführen sein v/ird, hat sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigte Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, v/ie das Berufungsgericht meint, in Wirklichkeit nicht einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Feststellung verfolgt, vielmehr allein einen
 
einheitlichen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten geltend macht;, oder ob sie dem Wortlaut ihrer Anträge entsprechend tatsächlich zwei verschiedene Anträge verfolgt, die sich dadurch unterscheiden, daß mit dem Haüptantrag die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung in bestimmter Höhe (Wert der Maschinen am Tage der Ablieferung) verlangt wird, der Hilfsantrag dagegen lediglich ganz allgemein auf die Feststellung einer Pflicht zur Entschädigung (Wertersatz, Ersatz) gerichtet ist»
II.
1. § 1 Abs» 1 RepG bestimmt, daß Reparationsschäden ausschließlich durch das Reparationsschädengesetz geregelt werden«, Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin aufgrund dieses Gesetzes Entschädigung verlangen kann, steht nicht zur Entscheidung der Zivilgerichte o Denn für die Durchführung des Gesetzes sind zufolge § 49 RepG die Vorschriften des 13° Abschnitts des Dritten Teiles des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden o In diesem Abschnitt finden sich die §§ 338 ff, nach denen die Ansprüche nach Abschluß eines Verwaltungsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten weiter zu verfolgen sind«, Mithin hat - wenn man von der Rechtsgültigkeit der hier einschlägigen Vorschriften des Reparationsschädengesetzes ausgeht -der vor den Zivilgerichten anhängig gemachte Rechtsstreit über die Ersatz- oder Entschädigungspflicht der Beklagten für die der Klägerin zugefügten Reparationsschäden in der Hauptsache seine Erledigung gefunden (vgl» § 53 Abs» 2 RepG)0
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2o Die Klägerin ist indes der Auffassung? daß das Reparations Schädengesetz? soweit es die hier in Rede stehenden Schäden für nicht entschädigungspflichtig erklärt (§§ 11 ff? besonders § 13 Abs«, 1 RepG)? insbesondere wegen Verstoßes gegen Arte 14 GG verfassungswidrig und damit rechtsunwirksam sei« Diese Auffassung ist unrichtig«,
Die zu Lasten der Klägerin durchgeführten Reparationsmaßnahmen sind eine unmittelbare Folge des mit dem völligen Zusammenbruch des Deutschen Reiches geendeten zweiten Weltkrieges? der in seinen Auswirkungen das Reich in den Zustand des MStaatsbankrotts,r gebracht hatte (vgl» im einzelnen BGHZ 36? 243? 251 und vor allem BVerfGE 15? 126? 135 ff und 23? 153? 166 ff)«, Deshalb gehört die Regelung der Reparationsschäden mit zu dem Bereich der Aufgaben? die der Bundesgesetzgeber zur Bereinigung der Zusammenbruchssituation und des Staatsbankrotts im Rahmen der Schaffung und Fundamentierung einer staatlichen Neuordnung zu leisten hatte o Der Umfang der vom Reich hinterlassenen Verbindlichkeiten und der durch den Krieg und seine unmittelbaren Folgen verursachten Schäden war so groß? daß an eine Erfüllung aller Reichsverbindlichkeiten und einen vollen Ausgleich der gesamten Schäden nicht zu denken war» Das Bemühen des Bundesgesetzgebers konnte deshalb nur dahingehen? unter den Gläubigern des Reiches (und Preußens) sowie den durch Krieg und Zusammenbruch mit ihren Folgen Geschädigten (Flüchtlinge? Vertriebene? Kriegsopfer? Kriegssachgeschädigte usv/o) einen Ausgleich herbeizuführen? der einerseits nach seinem finanziellen Ausmaß auf die Leistungsfähigkeit des neuen Staatswesens Rücksicht nehmen mußte und
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einein geordneten Neuaufbau des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens nicht hindernd im Wege stehen durfte und der andererseits am Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit ausgerichtet sein mußte. Die Reparationsgeschädigten aus dem Kreise der nach diesen Grundsätzen zu Entschädigenden (oder gegebenenfalls auch nicht zu Entschädigenden) herauszunehmen, besteht kein gerechtfertigter Anlaßp Es kann in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich darauf ankommen, ob im Zeitpunkt des* Zusammenbruchs bereits ein Gläubiger-Schuldnerverhältnis zu dem Reich (oder Preußen) bestand oder überhaupt der Schaden des Betroffenen in diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war» Ebensowenig kann es, wie etwa Erler JZ 1962, 48, 49 meint, einen entscheidenden Unterschied ausmachen, ob die Schäden - wie u.a. die Personen- und Sachschäden durch Kriegseinwirkung, das Flüchtlingslos - "durch ein blindwütendes Kriegs- und Zusammenbruchsgeschehen verursacht worden sind, das ungezielt und ohne individuelle Auswahl die Einzelnen traf", oder ob die Schäden durch gezielte Maßnahmen einer eingreifenden Macht verursacht worden sind,, Wollte man derartigen mehr oder weniger lediglich der Form nach bestehen* den Verschiedenheiten, zeitlich zufälligen Gegebenheiten und subjektiven Momenten eine maßgebliche Bedeutung beimessen, dann würde man sich mit einer vordergründigen und formalen Betrachtungsweise begnügen, die dem Gesichtspunkt, der der entscheidende sein muß, nicht genügend Rechnung trägt, daß alle hier erörterten Schäden in gleicher Weise durch den Krieg und seine unmittelbaren Folgen ausgelöst worden sind„ Diese Tatsache, nämlich das Verursachtsein durch den - im Verantwortungsbereich des Deutschen Reiches liegenden - Krieg und seine Folgen ist die entscheidende und verbindet
 
sämtliche dieser Schäden - bei aller notwendigen Differenzierung im einzelnen - zu einer Einheit»
Dieses allen hier in Betracht kommenden Schäden Gemeinsame läßt es nicht zu* nach rechtsformalen Gesichtspunkten., zeitlich zufälligen Gegebenheiten oder danach zu unt er scheiden, ob der Betroffene das Opfer eines "blinden” Schicksals oder eines bewußten menschlichen Eingreifens geworden ist, und von diesen vordergründigen Unterscheidungen abhängig zu machen, ob die Schäden der einen Art sich eino Behandlung als n Konkurs f or de rungen" im 11 Staatsbankrott ” im Rahmen der finanziellen Liquidation des Krieges und seiner Folgen gefallen lassen müssen und die einer anderen Art (obwohl sie ebenfalls ausschließlich ihre Ursache in dem verlorenen Krieg und seinen Folgen finden) eine grundsätzlich andere und günstigere Entschädigung erfahren sollen» Sonach erscheint es dem Senat nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten, die Reparationsschäden in rechtsähnlicher Weise wie die anderen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufenen Schäden in Anlehnung an konkursrechtliche Grundsätze zu regeln»
Die Auffassung des Senats, daß die Reparationsschäden insoweit keiner besonderen und bevorzugten Regelung zugänglich sind, vielmehr eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit den Kriegsschäden anderer Art erheischen, findet eine Bestätigung u.a, in der Bestimmung des § 29 des Umstellungsgesetzes, die auch die Reparations Schäden einer Regelung im Rahmen eines Gesamtlastenausgleichs zuweist» In diesem Zusammenhang kann auch vergleichsweise auf die Regelung der Kriegsschäden nach dem ersten Weltkrieg und insbe-
 
sondere darauf verwiesen worden, daß das ICriegsschäden-schlußgesetz vom 30«> März 1928 (RGBl I 120) die "Liquidationsschäden", unter die die "Reparations-Schäden” im heutigen Sinne fallen würden (vglc § 1 des Kriegsschädenschlußgesetzes in Verbindung mit dem Liquidationsschädengesetz in der Fassung vom 30 o November 1923, RGBl X 1148), und die "GewaltSchäden” , zu denen die heute als "Vertreibungsschäden” bezeichne-ten "Vardrängungsschäden" zählten (vgl0 § 1 des Kriegs-schädenschlußgesetzes in Verbindung mit § 1 der Gewaltschädenverordnung vom 28o Oktober 1923? RGBl I 1018), einer im Grundsatz gleichen Regelung unterworfen hat, mithin auch nicht von einer grundsätzlichen Verschiedenheit beider Arten von Schäden, die im Blick auf die Entschädigung eine verschiedene Behandlung gefordert hätte, ausgegangen ist«.
Bei der Regelung all der Schäden, die in dem letzten Krieg und seinen unmittelbaren Folgen ihre Wurzel haben und die sich deshalb eine Regelung im Rahmen des durch den Zusammenbruch des Reiches ausgelösten "Staatsbankrotts" gefallen lassen müssen, hat der Gesetzgeber, dessen Kompetenz sich aus Art» 74 Nr* 6, 9 und 10 sowie aus Arto 134, *135? 135 a GG ergibt, verhältnismäßig freie Hand (vgl«, dazu insbesondere BVerfGE 15? 126, 140 ff; BGHZ 36, 245, 251)» Daß er dabei durch die Art der Regelung der vom Reparationsschädengesetz erfaßten Schäden die ihm durch verfassungsrechtliche Grundsätze - soweit diese auch im Rahmen der Abwicklung des "Staatsbankrotts" Beachtung fordern - gesetzten Grenzen überschritten hätte, kann der Revision nicht zugestanden werden., Einen Verstoß gegen den in Art* 3 GG verankerten Gleichheitsgrund-
 
satz vermag der Senat nicht festzustellen; insonderheit kann ein solcher nicht in der unterschiedlichen Behandlung der Betroffenen je nachdem, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, gefunden werden0 Da u»a0 natürliche Personen als Rechtsinhaber in der Regel durch die Kriegsschäden in ihrer Wirtschaftliehen Existenz nachhaltiger betroffen worden sind als die an einer juristischen Person Beteiligten, konnte die günstigere Behandlung der natürlichen Personen schon aus sozial-politischen Gründen und nach sozial-staatlichen Grundsätzen gerechtfertigt erscheinen«, Es geht insoweit nicht um gleiche Tatbestände, die eine gleiche gesetzgeberische Behandlung gefordert hätten <>
Insbesondere kann auch in der Regelung des Reparationsschädengesetzes ein die Gültigkeit dieses Gesetzes in Frage stellender Verstoß gegen Art«, 14 GG nicht gefunden werden«, Denn die gesetzliche Regelung der Reparationsschäden hat - wie oben angeführt - im Grundsatz in gleicher V/eiso wie die der übrigen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufenen Schäden zu erfolgen«, Bei der gesetzlichen Regelung des Gesamtkomplexes der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden und damit bei der gesetzgeberischen Abwicklung des infolge der Katastrophe von Krieg und Zusammenbruch ausgelösten nStaatsbankrottsn aber waren und sind dem Gesetzgeber die Hände durch die Bestimmung des Art«, 14 GG nicht gebunden«,
III o
Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Reparations-
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schäden die Verfassungsbestimmung des Art» 14 GG zu beachten gehabt hätte, könnte gegen ihn nicht der Vorwurf erhoben werden, durch die Art, wie er gerade die Reparations Schäden geregelt hat, gegen die genannte Verfassungsbestimmung verstoßen zu haben„ Sin solcher Verstoß würde uoa0 zur Voraussetzung haben, daß der Klägerin durch dieses Gesetz Ersatz- oder Entschädigungsansprüche genommen wären, die ihr ohne die derartige Ansprüche ausschließenden oder beschränkenden Bestimmungen des ReparationsSchädengesetzes zustehen würden» Derartige außerhalb des Reparationsschädengesetzes begründete Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung wegen ihrer ReparationsSchäden sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Klägerin gegen die beklagte Bundesrepublik jedoch nicht gegeben»
1e Die Voraussetzungen für Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff liegen nicht vor.
a) Die Wegnahme der Maschinen stellt eine eine Entschädigungspflicht nach Art» 14 GG auslösende enteignende (enteignungsgleiche) Maßnahme nicht dar»
Die bisherige einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht dahin: Nicht alle Maßnahmen, die ihrem Wesen nach Enteignung bedeuten, sind als Enteignung im Sinne des Art» 14 GG anzusehen0 So stellen Beschlagnahmen zur Nutzung (Requisition) durch die Besatzungsmacht ihrem Wesen nach zwar eine Enteignung dar; diese Maßnahmen sind aber nicht Enteignungen im Sinne von Art» 14 GG» Das wird in BGHZ 11, 43 und 12,
52 ff eingehend dargelegt unter Hinweis einmal auf die
 
geschichtliche Entwicklung (BGHZ 11, 53/4 und 12, 62/3), die darauf hinweist, daß Arto 14 GG von einem Ent-eignungsbegriff ausgeht, der Requisitionen einer Besatzungsmacht nicht einschließt, und wird zu dem anderen daraus hergeleitet, daß die Inter-cssenlage zwischen betroffenem Staatsbürger und enteignendem Hoheitsträger, von der Art« 14 GG ausgeht, sich wesentlich unterscheide von der, wie sie im Verhältnis zu den Besatzungsmächten gegeben sei«, Die entscheidenden Gesichtspunkte in den genannten Urteilen, von denen abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, treffen für die hier interessierenden Reparationsmaßnahmen (endgültige Wegnahme von Sachgütern) in gleicher Weise, wenn nicht sogar in vermehrtem Maße zu« Die Revision meint zwar (Seite 34/35 der Revisionsbegründung.), die traditionelle Ausklamraerung bestimmter Schädigungstatbestände aus dem Begriff der "Enteignung" habe stets nur Kriegslasten, Kriegsschäden und Requisitionen zu dem Gegenstand gehabt, sei in BGHZ 12, 52 ff daher auch nur hinsichtlich der Regelung der Requisitionsschäden untersucht und bejaht worden; die Reparationsmaßnahmen nach dem zweiten Woltkrieg aber seien eine neue Erscheinung und könnten deshalb nicht Gegenstand der "traditionellen" Ausklammerung aus dem Institut der Enteignung werden«, Dazu ist zu sagen: Zwar betraf die genannte Entscheidung ebenso wie die in BGHZ 11,
43 Requisitionsschäden«, Die Darlegungen jedoch, die sich mit der "traditionellen Ausklammerung" dieser Schäden aus den Enteignungstatbeständen befassen, zeigen indes, daß nicht nur ganz bestimmte Kriegsschäden (KriegsSachschäden, Requisitionen) von der Regelung durch das allgemeine Enteignungsrecht ausgeschlossen geblieben sind, sondern Kriegsschäden in
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einem ganz allgemeinen und weiten Sinn (vgl* dazu BVerwG NJW 1959? 306 , 309 und auch Scheuner DÖV 1957?
681, 6849 der unter Bezugnahme auf Laband^Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5«. Aufl» - 1914 - Band IV So 287/und Meyer-Anschütz/Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7o Auflo - 1914/19 - So 9827sagt, es sei dem späteren 19» Jahrhundert selbstverständlich gewesen, daß die Festsetzung von Entschädigungen für Kriegsschäden - im weiteren Sinne - eine Aufgabe des Gesetzgebers sei)0 Der Revision kann zudem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil ganz allgemein ein Enteignungstatbestand im Sinne der Arte 153 WeimVerf0, 14 GG das Eingreifen einer deutschen Stelle in das Eigentum voraussetzt (BGHZ 12, 52, 57 sowie Urteile vom 9» Mai 1967
-	Ill ZR 82/65 « MJtf 1967? 1861/3? vom 11. Juli 1968
-	Ill ZR 33/66 S, 11 = WM 1968, 1218 und vom 16. September 1968 - III ZR 202/67 So 10 = WM 1968? 1357).	.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Die Revision (So 20 der Revisionsbegründung) vertritt dazu die Auffassung, daß die Besatzungsmächte “bei ihrer politischen Entscheidung über den Reparationsmodus und die Realisierung der Reparationsforderungen nicht auf ihre in der occupatio bellica begründeten Befugnisse? sondern auf die mit der übernommenen obersten Gewalt gleichzeitig übernommenen deutschen Regierungsbefugnisse zurückgegriffen haben? indem sie sich bei diesen Entscheidungen nicht nur von ihrer Interessenlacc: als Reparationsgläubigerp sondern ebenso sehr auch von der wohlverstandenen Interessenlage des .Occupaten leiten ließen, dessen eigene staatliche Hoheitsmacht sie ausübten“. Sie gelangt mit dieser Auffassung zu dem Ergebnis, der dargelegte Umstand qualifiziere "die
 
Reparationsmaßnahmen als einen von den Requisitionsanforderungen fundamental verschiedenen Akt der Be Satzungsmächte11 c Die von der Revision verfochtene Meinung und das daraus gewonnene Ergebnis sind jedoch unrichtige Richtig ist vielmehr, daß die Besatzungsmächto bei der Durchführung ihrer Reparationsmaßnahmen lediglich in eigener Sache und nicht in Ausübung deutscher Hoheitsgewalt gehandelt haben» Dies wird bestätigt durch Ziffer 2 b des Besatzungsstatuts vom IO» April 1949? AKK ABI S» 2, revidierte Fassung vom 6» März 1951? AHK ABI S« 792 (abgedruckt auch bei von Schmoller pp, Handbuch des Besatzungsrechts II So 19? 34), wonach Reparationen gerade zu den grundlegenden Besatzungszwecken und zu den ausdrücklich vorbehaltenen Rechten gehören»
Wenn - später - die Bundesrepublik "anerkannt” hat, daß grundsätzlich Reparationen an die Siegermächte zu leisten seien, so bedeutet das keineswegs - wie die Revision meint -, daß die von den Besatzungsmächten völlig einseitig durchgeführten Wegnahmen zu Reparationszwecken irgendwie in Wahrnehmung auch des "wohlverstandenen” deutschen Interesses erfolgt, am "Wohl der deutschen Allgemeinheit" orientiert seien und deshalb die Besatzungsmacht "bei ihrem Eingriff treuhänderisch materiell deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt" habe und ihre Maßnahmen sich "in materieller Hinsicht in den Grundgedanken des deutschen Enteignungsrechts eingefügt" hätten»
Die Revision verweist zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Reihe von Entscheidungen, in denen Maßnahmen der Besatzungsmacht als Ausübung materieller deutscher Hoheitsbefugnis und
 
als entschädigungspflichtige Enteignungsmaßnahraen anerkannt seien (u,a, BGHZ 10, 255 und 350; LM Nr, 49 zu Arto 14 GG und Nr. 16 zu Arto 153 WeimVerf), Aus' diesen Entscheidungen läßt sich jedoch für die Revision nichts gewinnen;
In der Entscheidung in BGHZ 10, 255 ging es um die Wegnahme von Baumaterial zur Beschaffung von Wohn-raurn für die deutsche Bevölkerung, in der in BGHZ 10,
350 um die Beorderung eines Kraftfahrzeuges zur Nutzung durch eine deutsche Stelle, Das in DM unter Nr» 16 zu Art, 153 WeimVerf abgedruckte Urteil betraf die Freimachung von Wohnungen für jüdische Flüchtlinge und frühere Kz-Insassen, die in die beklagte Stadt hineingeströmt waren und deren Unterbringung ”der Ordnung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde” diente, und die Entscheidung in LM Nr» 49 zu Art „ 14 GG hatte es mit der Vernichtung von Baumkulturen zur Freimachung des Landes für die Bestellung mit Kartoffeln, Gemüse usw, zu tun. Bei allen Maßnahmen und Anordnungen der Besatzungsmacht, die diesen Entscheidungen zugrundelagen, ging es mithin um solche, die ausschließlich für deutsche Zwecke und im deutschen Interesse vorgenommen worden waren. In den in diesem Zusammenhang von der Revision weiter angezogenen Entscheidungen wird, soweit hier überhaupt von Bedeutung, lediglich gesagt, daß die Besatzungsmächte in bestimmtem Umfang deutsche Staatsgev/alt übernommen und ausgeübt haben (BGHZ 6,
 208; 10, 220; 13, 265, 294; LM Nr, 2 zu § 688 BGB),
Das ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, die hier entscheidende Frage ist jedoch, ob die Wegnahme von Sachgütern zu Reparationszwecken ebenfalls in Ausübung deutscher Staatsgewalt erfolgt ist, und das ist, wie
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gesagt, zu verneinen» Das Gegenteil ist auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 1, 351, 367 herzuleiten, wie die Revision meint» Denn in dieser Entscheidung ist lediglich gesagt, daß die Alliierte Hohe Kommission, die als Kollektivorgan der Besatzungsmächte Herrschafts gev/alt in Deutschland ausübe, der Bundesrepublik nicht wie ein auswärtiger Staat gegen-überstehe» Damit ist aber in keiner Weise gesagt, daß alle Maßnahmen der Besatzungsmächte, insbesondere auch die Reparationsmaßnahmen in Ausübung deutscher Staatsgewalt, jedenfalls nicht ausschließlich in Ausübung eigener Hoheitsgewalt erfolgt seien»
Auch aus den Beschlüssen des II» Zivilsenats vom 31o Oktober 1962 II ARZ 1/61 S0 12/13 und II ARZ 2/61 S, 15/16 (= WM 1963 , 81, 84 unter IV 4), auf die die Revision hinweist, läßt sich die Auffassung nicht rechtfertigen, die Besatzungsmächte hätten bei ihren Wegnahmen von Sachgütern in Deutschland zu dem Zwecke der Reparation deutsche Staatsgewalt in dem Sinne ausgeübt, daß die Maßnahmen als Enteignungsmaßnahmen einer deutschen Stelle im Sinne von Art» 153 WeimVerf, Art» 14 GG anzusehen seien» Es heißt in diesen Beschlüssen, daß die Besatzungsmächte "zu dem Zwecke der Reparation und der Restitution in ihrer Besatzungszone belegene Vermögensge-gsnstände auch an andere Staaten und an Angehörige anderer Staaten übertragen" und daß sie "in diesem Zusammenhang die von ihnen in Anspruch genommene Staatsgewalt unmittelbar selbst oder durch beauftragte Dienststellen ausgeübt" hätten» Es ging dabei um die Geltung des völkerrechtlichen "Territorialitätsprinzips", und wenn in diesem Zusammen-
 
hang von der "Staatsgewalt" in der Besatzungszone (als eines bestimmten Territoriums) die Rede ist, dann ist damit nicht gesagt, daß es sich dabei um die deutsche Staatsgewalt, ausgeübt im deutschen Interesse, gehandelt haben müsse. Der II, Zivilsenat hatte es mit der Frage zu tun, inwieweit Maßnahmen anderer Staaten (Niederlande) gegen Inlandsvermögen ohne Anerkennung oder Bestätigung durch die Besatzungsmächte wirksam werden konnten. Die Problemstellung war mithin eine völlig andere als in dem hier zu entscheid denden Fall,
 Es ist sonach an dem Ergebnis festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden Wegnahmen durch die Besatzungsmacht zu Reparationszwecken keine enteignenden Maßnahmen im Sinne des Art, 153 WeimVerf, Art, 14 GG darstellen und einen Entschädigungsanspruch aus diesen Vorschriften nicht haben entstehen lassen.
Die Frage, ob die Wegnahmen völkerrechtlich rechtmäßig oder rechtswidrig waren - eine Frage, die in den verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere auch in den Gutachten Wol® (rechtswidrig) und Ka^HB (rechtmäßig) einen ganz breiten Raum einnehmen -, kann offen bleiben. Denn ebenso wie die - rechtmäßige - Enteignung, setzt auch der enteignungsgleiche Eingriff ein "Eingreifen" einer deutschen Stelle voraus (BGHZ 12, 52, 57).
b)	Die Regelung, die die ReparationsSchäden im Uberleitungsvertrag gefunden haben, erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand einer Enteignung,
 
Insoweit könnte ein Enteignungstatbestands wenn überhaupt, nur dann in Betracht kommen , wenn den Geschädigten durch die Regelung in Art« 3 des VIo Teils des (Jberleitungsvertrages Ansprüche , die als ’'Eigentum" im Sinne des Art» 14 GG qualifiziert werden müßten , genommen worden wären u Das aber ist nicht der Falle Bereits auf Grund der Art» 2 und 3 des AHKGeSo Nrc 63 gelten die Rechte der früheren Eigentümer der zu Reparationszwecken weggenommenen Gegenstände als erloschen und ist die Erhebung von solchen Ansprüchen oder Klagen, die sich auf die Übertragung dieser Vermögensgegenstände beziehen, unzulässige Ansprüche der Reparationsgeschädigten waren mithin zu demindest - wenn man den ausdrücklichen Ausschluß der Klagbarkeit insoweit nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor deutschen Gerichten bezieht - in Deutschland nicht durchsetzbar und stellten insoweit nicht "Eigentum" im Sinne des Arto 14 GG dar (vglo dazu auch BVerfGE 6, 290, 300) c Dafür, daß wegen der V/egnahme zu Reparationszwecken Ansprüche gegen die Besatzungsmächte vor deren Gerichten durchsetzbar gewesen seien, fehlt jeder rechtliche und tatsächliche Anhalto Die Revision vertritt dazu auch selbst die Auffassung (So 4 der Revisionsbegründung), daß "im Ausland diese Klagen niemals mit Erfolg erhoben werden könnten"« Selbst wenn also die "Verwehrung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche" durch Arto 3 des VIo Teiles dos Überleitungsvertrages nicht nur für Klagen vor deutschen Gerichten gelten sollte (so Kutscher-Grewe, Bonner Vertrag, Anm» III zu Art« 5 des VI« Teiles des Überleitungsvertrages), sondern auch für Klagen vor den Gerichten der Besatzungsmächte, so würde damit doch den Reparations-
 
geschädigten nicht eine Rechtsposition genommen worden sein, die als “Eigentum" qualifiziert werden könnte» Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16» September 1968 - III ZR 202/67 S„ 10 -(= WM 1968, 1357) bereits dargelegt, daß Art» 3 des Neunten Teils des Überleitungsvertrages für die Bundesrepublik nicht eine Verpflichtung geschaffen habe, die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes rückwirkend auf Maßnahmen der Besatzungsmächte in der Besatzungszeit auszudehnen» Für Art» 3 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages hat nichts anderes zu gelten»
2» Sov/eit sich aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt nach der Auffassung der Klägerin noch weitere Ansprüche - auf der Grundlage des Überleitungsvertrages, des allgemeinen Völkerrechts, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und der öffentlich-rechtlichen Bereicherung - ergeben, spricht vieles dafür, daß zur Entscheidung über sie als öffentlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht die Zivil-, sondern gemäß § 40 VwGO allein dio Verwaltungsgerichte berufen sind» Zu dieser Frage braucht jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden» Denn in dem vorliegenden Rechtsstreit gewinnt die Frage, ob derartige Ansprüche bestehen, allein als eine - zur Entscheidung der angerufenen Zivilgerichte stehende -Vorfrage unter dem Gesichtspunkt Bedeutung, ob durch die andere Ansprüche ausschließende Regelung des Reparationsschädengesetzes die Reparationsgeschädigten einer Enteignung unterworfen worden sind» Das ist nach der Meinung des Senats, der insoweit in allem die Auffassung des Berufungsgerichts billigt, nicht der Fall»
 
a) Art«, 5 des VI* Teils des Uberleitungsver-trages gewährt dem einzelnen Reparationsgeschädigten keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Bundesrepublik» Dem steht schon der Wortlaut - "die Bundesrepublik wird Vorsorge treffen, daß »»»„»e entschädigt werden” - entgegen» Zu der vergleichbaren Bestimmung des Art» 297 i des Versailler Vertrages - "Deutschland verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen „ •»».» zu entschädigen" - hat bereits das Reichsgericht entschieden, ein Einzelner könne aus dem Versailler Vertrag als einem völkerrechtlichen Vortrag "Ansprüche nur herleiten, sovzeit sich das mit voller Klarheit aus dem Vertrag selbst ergibt, wenn nämlich □»• • • die einzelne Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Fassung, ohne daß es noch Völker- oder staatsrechtlicher Akte bedarf, privatrechtliche Wirkung auszuüben geeignet ist", v/as aber bei der Bestimmung des Art«, 297 i des Vertrages nicht der Fall sei (RGZ 121, 7-> 9)« Das gleiche muß für die genannte Bestimmung des Überleitungsvertrages gelten» In diesem Zusammenhang mag auch noch darauf hingewiesen werden, daß der österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4» Februar I960 - 3 Ob 118/58 (= Juristische Blätter 1961 - Jahrgang 83 - So 27) zwar in der ebenfalls vergleichbaren Bestimmung des Art« 27 des österreichischen Staatsvertrages vom 15 • Mai 1955 eine Grundlage für Individualansprüche der Betroffenen gesehen, dazu jedoch unter vergleichendem Hinweis auf Art» 5 des VI« Teiles des Überleitungsvertrages bemerkt hat, daß "die Bundesrepublik in einer vorsichtigen Fassung sich nur verpflichtet habe, Vorsorge treffen zu wollen11, während sich "die österreichische Re-
 
gierung in Art» 27 bereits konkret und eindeutig für die Leistung der Entschädigung an die österreichischen Staatsbürger verpflichtet11 habe»
b)	Ein allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz, aus dem ein von einem Kriegsschaden Betroffener unabhängig von einer entsprechenden innerstaatlichen Anspruchsgrundlage einen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen seinen Heimatstaat ableiten könnte, besteht nicht (vgl» Scheuner, DöV 1957, 681, 685; Erler JZ 1962, 48, 50 unter III; auch BGHZ 12, 52, 61)«,
c)	Ein Anspruch aus - öffentlich-rechtlicher -Geschäftsführung ohne Auftrag muß nach der Auffassung des Senats schon daran scheitern, daß nichts Hinreichendes dafür dargetan ist, daß es sich bei den Reparationsmaßnahmen der Besatzungsmächte um ein "Geschäft" der beklagten Bundesrepublik gehandelt, daß diese Maßnahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe oder ohne diese Maßnahme eine Pflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag (vgl0
 §§ 6775 679 BGB)o Es kann deshalb offenbleiben, ob Überhaupt die Klägerin durch die - erzwungene - Duldung der Wegnahme der Maschinen ein Geschäft für die Beklagte besorgt hat«,
d)	Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht entgegen, daß es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Verhältnis zur Beklagten fehlt, auch die der Klägerin von der Besatzungsmacht abgezwungene "Leistung11 nicht als eine im Rechtssinne der Beklagten erbrachte Leistung gewertet werden kann«.
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Nach alledem kann nach der Auffassung des erkennenden Senats die Gültigkeit des Reparationsschädengesetzes nicht mit ausreichenden Gründen in Frage gestellt werden,, Es muß deshalb sein Bewenden dabei haben, daß der vorliegende Rechtsstreit sich durch dieses Gesetz erledigt hat„
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 Uber die Prozeßkost on ist so zu befinden, wie es § 55 AbSo 2 RepG für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits vorgesehen hato Zwar hat die Klägerin nicht selbst den Rechtsstreit als durch das ReparationsSchädengesetz erledigt erklärt, sondern sie hat ihre früheren Sachanträge weiter verfolgto Das kann aber nicht dazu führen, ihr die Rechts wohl tat der in § 55 Abs„ 2 RepG vorgesehenen Kostenregelung zu nehmen« Denn es ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, daß diese Rechtswohltat davon abhängig gemacht werden sollte, welche Anträge der jeweilige Kläger stellt, und daß sie in Fortfall kommen müßte, wenn der Kläger nicht selbst die Erledigung anzeigt, sondern der Rechtsstreit über die Frage, ob das Gesetz überhaupt eingreift, fortgeführt wird«. Es kann insoweit auf die Entscheidungen des Senats in BGHZ 26, 239 und 29,
13 ff, die zu der entsprechenden Bestimmung des § 106 AKG ergangen sind, verwiesen werden« Die diesen Urteilen zugrunde liegenden Erwägungen treffen in ihren entscheidenden Zügen auch auf den vorliegenden Fall zu« Sonach hat jede Partei ihre außer-
 
gerichtlichen Kosten selbst zu tragen und wird von der Erhebung von Gerichtskosten - nicht nur von Gericht sgebühren (vgl» § 106 Satz 2 AKG) - abgesehen»
Dr„ Pagendarm	Dr»	Kreft	Dr»	Arndt
 Dr, Beyer	Dr»	Hußla