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BGH · III ZR 187/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 187/66

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Ber Zustand des Grundstücks - in diesem Sinne richtig verstanden - hat also niohts mit der preis- und währungsmäßigen Bewertung zu tun; er legt fest, was dem Betroffenen genommen wurde, nicht wie hoch es zu bezahlen ist. Bie letztere Frage kann - nach der festen Rechtsprechung des Senats, die auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes gilt (BGHZ 44, 52, 54) - in Zeiten schwankender Preise dazu führen, die preisliche Bewertung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, wenn die Entschädigung nicht, nur zu dem Teil oder unangemessen verzögert gezahlt worden ist; das folgt aus dem allgemeinen enteignungsrechtlichen, den 2week der Entschädigung bestimmenden Grundsatz, daß der Enteignete durch die Enteignungsentschädigung das Äquivalent, den Ausgleich für das ihm Genommene erhalten soll. 2« Aber um diese Frage geht es hier letzten Endes nicht» Das Berufungsgericht hat-von dem Y/ortlaut des § 17 Abs» 3 LbeschG abweichend - die Feststellung der Qualität der enteigneten Parzellen auf einen früheren Zeitpunkt* die Jahre 1953/1954? August 1963 - genehmigt am 4* Februar 1964 - weise allerdings die enteigneten Grundstücke als uWald/ForstM aus; jedoch habe diese Qualifikation nicht seit eh und je bestanden« Vielmehr seien die Grundstücke* wenn sie früher auch nicht in eine formelle Bauplanung eingeschlossen gewesen seien* so gelegen* daß im Zuge fortschreitender Baulanderschließung und Bauplanung mit einer späteren Baulandklassifizierung habe gerechnet werden können; die Grundstücke seien für eine spätere Bebauung geeignet gewesen* sie seien landschaftlich schön gelegen und verhältnismäßig leicht zu erschließen? beendet worden, daß schon in den «Fahren 1953/1954 die Absicht, eine Pfll^straße zu dem westlich des Spbo-gens bei Li^|^ geplanten Truppenübungsplatz zu bauen, durchgesickert sei» Damit habe der vorgesehene Bau der Panzerstraße, der schließlich zur Enteignung geführt habe, den Bauplanungen in Dichtung auf die enteigne-ten Ländereien ein Ende gesetzt, und es sei gerechtfertigt, der Bev/ertung eine Qualifikation als Bauerwartungsland in den Jahren 1953/1954 zugrunde zu legen» Für solches Gelände sei ein Preis von 2,50 DK je qm, den die EntschädigungsBehörde nach dem Gutachten des Sachverständigen festgestellt habe und den auch die im gerichtlichen Verfahren vernommenen Zeugen zu zahlen bereit gewesen seien, nicht zu hoch. 3o Damit verwendet das Berufungsurteil den Gedanken einer sogenannten MVorv/irkungw der Enteignung, den die Rechtsprechung dahin entwickelt hats Bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längeren Zeitraum und über verschiedene Stadien hinziehenden Enteignungsprozesses waren, ist bei der Festsetzung der Enteignungsentsohädigung in der Hegel nicht von der Grundstücksqualität im Zeitpunkt der formalen Enteignung oder formalen Besitzeinweisung auszugehen, ' sondern von dem Zustand oder der Qualität, die die Grundstücke in dem Zeitpunkt aufwiesen, als sie im Zuge des fortschreitenden Geschehens endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurden (vgl. Mai 1963 liegenden Zeitpunkt abzustellen, wenn die spätere Enteignung oder Besitzeinweisung bei wirtschaftlich wertender Betrachtung schon früher Vorwirkungen zeitigte«, die die Grundstücke von jeder konjunkturellen V/eiterentwick-lung ausschlossen oder - was das Berufungsgericht hier angenommen hat - ihnen wertbildende Faktoren nahm«» die bis dahin gegeben waren. die unverbindliche 9 in die Richtung auf das enteigne-te Gelände führende Bauplanung der Gemeinde sei 1933/ 1954 geändert worden, nachdem "durchgesickert" war, daß von Li^l^ aus eine Panzerstraße zu dem westlichen Übungsgelände gebaut werden solle. Diese bedürfen einer Erörterung im einzelnen nicht, weil nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand der dem Berufungsgericht vorgeträgene und von ihm tatsächlich festgestellte Sachverhalt nicht für die Annahme hinreicht, daß dem enteigneten Land durch nat jedoch betont, daß ein Zurückgehen auf solche vorbereitenden Maßnahmen keineswegs allgemein möglich sei, sondern nur in Betracht gesogen werden könne, wenn die vorbereitende Planting ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (BGH Urteil vom 29. Die ursprüngliche "vorwirkende11 Maßnahme kann als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses nur gewertet werden, wenn ihr schon bei ihrer Anlage eine Tendenz zur Erweiterung innewohnte derart, daß die weiteren entziehenden Maßnahmen sich aus dieser Tendenz ergaben und die ursprüngliche Vorwirkung gerade der späteren Vollenteignurg diente (BGH Urteile vom 24. 4- Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen - selbst wenn von den Verfahrensrügen der Revision abgesehen wird - nicht für die Folgerung aus, die Grundstücke der Beklagten seien schon in den Jahren 1953/1954 von Maßnahmen betroffen worden, die eine Enteignung mit Sicherheit erwarten ließen b) die Gemeinde habe im Einvernehmen mit dem Kreisbaumeister im Jahre 1953 das an den Ortskern anschließende; aixdlieh des J^pbo-gens gelegene Gelände für eine Bebauung vorgesehen und geplant; im Anschluß daran das anschließende, höherliegende Gelände am äußeren Ems bogen (zu dem die enteigne-ton Grundstücke gehören) fortlaufend nach Korden je nach Bedarf zu bebauen, wofür sich eine wachsende Tendenz in der Bevölkerung gezeigt habe, so daß im Zuge fortschreitender Baulanderschließung und Bauplanung mit einer späteren Baulandklassifizierung habe gerechnet v/erden können, Diese tatsächlichen Feststellungen reichen nicht für die Annahme aus9 daß das enteignete früher etwa Bauerwartungsland gewesene Gelände diese Eigenschaft durch eine Vorwirkung der späteren Enteignung verloren habe. Die in der Beweisaufnahme vorgelegte und erörterte Planungsskizze von 1933 war eine persönliche Arbeit des Kreisbaumeisters die dieser aufgrund und als Grundlage von Besprechungen mit dem Gemeindedirektor angefertigt hatte. Auch für die Eigentümer und den interessierten Verkehr konnte sich daraus nur eine Erwartung? Aussicht ergeben9 daß das als Porstland genutzte Gelände im Zuge fortschreitender, sich nähernder Bebauung später einmal Bauland werden könne» Die Aussage des Kreisbaumeisters FflBHP, er habe schon vor Anfertigung der Skizze gesprächsweise gehört, daß die Pan-zerstraße "irgendwann einmal" gebaut v/erden solle und angenommen, daß sich Baulustige dann nicht mehr finden würden, mag auf zeigen, wie wenig sicher die Erwartung sein konnte» Jedenfalls, erwies die Hoffnung sich als trügerisch, weil die gemeindliche Planung doch in eine andere Richtung ging; die gemeindliche Flächennutzungsskizze vom 1» Mai 1934 - genehmigt am 19* Mai 1934 - sah zwar eine Bebauung am südlichen E^ufer noch vor, ließ sie aber weit vor dem enteigneten Gelände enden, Wieweit eine öffentliche - verbindliche oder unverbindliche - Planung die Baulanderwartung bestimmen kann, bedarf hier nicht der Erörterung; insoweit kann auf die Entscheidung in BGHZ 39, 198, 211 verwiesen werden. Jedenfalls gaben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gemeindlichen Pläne von 1934 und 1963 dem Schwinden der Baulanderwartung Ausdruck. Die Gründe für den nicht seltenen Vorgang, daß eine Gemeinde ihre Planung ändert, können vielfältig sein. ne Planung einbezogen zu sein - bislang als entwicklungsfähig angesehen wurde«, so ist dies nicht die Folge einer behördlich eingreifenden Maßnahme, sondern zeigt die Schwäche der Erwartung auf» Nach der Feststellung des Berufungsgerichts soll das bloße Bekanntwerden des militärischen Planes einer Panzerstraße von Lif^P zu dem westlich gelegenen Truppenübungsplatz der gemeindlichen Planung "in Richtung” auf das enteigne-te Gelände ein Ende gesetzt haben«, das heißt, die Gemeinde änderte ihre Planung«, um eine mögliche Kollision mit dem militärischen Vorhaben zu vermeiden-, und damit schwand für die Beklagten die Hoffnung«, die planmäßige Bebauung werde sich in Richtung auf das enteig-nete Land fortsetzen und dieses später einmal erfassen. Ob eine vorwirkende "Maßnahme" gegenüber den Eigentümern angenommen werden könnte, wenn die militärische Planungsstclle die Gemeinde zur Änderung ihrer Planung veranlaßt hätte, um damit das militärische Vorhaben und seine Verwirklichung einzuleiten, bedarf hier nicht der Erörterung; in dieser Richtung ist nichts vorgetragen worden. Bei der bisher festgestellten tatsächlichen Lage läßt sich weder die - erst ein Jahrzehnt später verwirklichte - militärische Planung oder deren Bekanntwerden im Jahre 1935 noch die Änderung der Bauplanung der Gemeinde als eine Vorwirkung der späteren Enteignung ansehen. Von einer Vorwirkung der Enteignung bis zu den Jahren 1953/1954 läßt sich gegenwärtig nicht sprechen®^ Die Feststellungen des Berufungsurteils geben keinen Anhalt dafür? daß die enteigneten Grundstücke der Beklagten vor der vorzeitigen Besitzeinweisung durch behördliche Einwirkungen von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen worden wären® Es ist nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand nicht gerechtfertigt, bei der Bewertung von einer Qualität auszugehen, die das Gelände in den Jahren 1953/1954 vielleicht als Bau« erv/artungsland hatte« J'ai 1963 waren die später enteigneten Parzellen forstwirtschaftlich genutztes Gelände; sie waren als solches in den vorbereitenden Plänen der Gemeinde verzeichnet, eine Baulanderwar« tung bestand - nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts « zu dieser Zeit nicht. Auch wenn die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis führt, daß das enteignete Gelände im Jahre 1963 als Porstland zu bewerten ist, wird zu beachten seins a) Ras Fehlen einer Bebauungserwartung besagt nicht notwendig, daß das enteignete Gelände mit dem Preis von 0,70 BK je qm zu bewerten wäre, den die Klägerin nach ihrer Behauptung für andere Porstflächen in der Umgebung von RiSB bezahlt haben will* Vergleichs-preise sind zwar ein brauchbares Kittel der Wertfeststellung, sie setzen aber die VergleiclrborJceit- der Objekte voraus, ln der Beweisaufnahme ist immer wieder die landschaftlich besonders reizvolle Lage des enteigneten Geländes auf dem hohen Emsufer hervorgetreten, die - nach dem im Enteignungsverfahren erstatteten Gutachten von Ai|^^p, das der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, - das Gelände zu dem begehrtesten Erholungsgebiet der Gegend machte. Zwar mag bei den höheren Angeboten der meisten Kaufinteressenten die Erwartung mitgesprochen haben, später doch eine Baugenehmigung zu erhalten; ausnahmslos war dies jedoch nicht der Pall, denn die Beweisaufnahme spricht dafür, daß andere Interessenten auch ohne eine Aussicht auf eine Baugenehmigung, sogar noch nach dem Bau der Panzer Straße für angrenzende Grundstücke einen höheren Preis zu zahlen bereit waren« Dabei läßt sich nicht ohne weiteres von einem Liebhaberpreis sprechen; denn eine bevorzugte landschaftliche Lage kann - selbst wenn eine Eebauungserv/artung nicht bestand-durchaus zu den Umständen gehören, die der gesunde Grundstücksverkehr werterhöhend berücksichtigt« Der Standpunkt des Gutachtens für das ent eignete Gelände habe sich ein höherer Yerkchrsv/ert gebildet , den das Gelände aufgrund seiner schönen natürlichen Lage und Beschaffenheit durch die Bachfrage auf dem freien Grundstücksmarkt habe, ist denkbar und läßt sich nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand nicht von der Hand weisen« b) Unstreitig hat die Klägerin den Beklagten nicht die volle administrativ festgesetzte Entschädigung gezahlt oder für sie hinterlegt, sondern lediglich den Betrag bezahlt, auf don sie die Entschädigung zu ermäßigen bittet» Sollte das Berufungsgerioht bei seiner künftigen Bewertung der streitigen Parzellen zu einem höheren Preis als 0,70 DM je qm.kommen, so wäre die geschuldete Entschädigung nur teilweise gezahlt« Das kann, sofern die Grundstückspreise gestiegen sind - wovon das Berufungsurteil ausgeht für die Berechnung der Entschädigung bedeutsam worden und zu der Notwendigkeit führen, der Berechnung die Preisverhältnisse * an verschiedenen Stichtagen, etwa am Tage der teilwei- Der Senat läßt die Frage der Revision oh das Berufungsgericht - der administrativen Bewertung folgend - den Aufwuchs richtig mit dem Erwartungswert der Hiebsreife berücksichtigt hat oder ob nur der geringere Wert zur Zeit der Enteignung, der sog« Abtriebswert, hätte eingesetzt werden dürfen, unentschieden« Insoweit muß die Revision sich zunächst entgegenhalten lassen, daß das Berufungsgericht über die Bewertung des Bewuchses nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden brauchte, weil die Klägerin im Rechtsstreit nicht die Bewertung des Bewuchses, sondern allein die des Grund und Bodens angegriffen hat« Selbst wenn dieses verfahrensrechtliche Bedenken sich ausräu-meii ließe, wäre zu erwägen % Der Standpunkt der Revision, der Bewuchs dürfe stets nur mit dem Abtriebswert eingesetzt werden, weil nur dieser Wert dem Betroffenen genommen werde, ist unrichtig» Wäre das ent eignete Gelände als forstwirtschaftlich genutzte Fläche zu bewerten, so stände ein vorzeitiges Abholzen nicht zu erwarten und es würde zu der dem Gelände eigenen Qualität auch die Erwartung gehören, daß der Aufwuchs hiebsreif werden und den üblichen Nutzen erbringen werde» Für den Verlust dieser auf dem "Zustand" beruhenden, ihn kennzeichnenden sicheren Aussicht wäre der Grundeigentümer Wird das enteignete Gelände als Bauerwartungsland qualifiziert, so wäre es falsch, die Bewertung des Bewuchses nach seiner Brauchbarkeit oder seinem Nutzen für den Enteignungsbegünstigten zu bemessen; es kann also nicht darauf ankommen, ob der Begünstigte in Durchführung des Enteignungsuntemehmens vorzeitig abholzen muß. Vom Standpunkt des enteigneton Grundeigentümers her gesehen, schließt eine Bebauungserwar-tung nicht aus, daß der Grundeigentümer axis forstlichem Gelände den Nutzen zieht, auf den es nach seiner bisherigen und gegenwärtigen Bev/irtschaftungsform angelegt ist.

Zitierte Normen: § 563 ZPO § 287 ZK
GrundstückErwartungenteignenEntschädigungBerufungsgerichtMaßnahmeEnteignungPlanungGeländeKlägerin

Volltext der Entscheidung

2029 096 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 187/66	URTEIL	Verkündet	am
28. April 19Ö9 Schorni ? Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Bundesv/ehrvor-waltung)p vertreten durch den Bundesministcr der Verteidigung, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinansdiroktion Hl
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Pr«
gegen
 Io
2.
den Landwirt Paul £ ü
dessen Ehefrau Ida L ü beide wohnhaft in Rh
 geb. 'Et b
Beklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
 
Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer«, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. Oktober 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
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 Auf Antrag der Klägerin wurde Grundbesitz der Beklagten in der Gemarkung	u.a.	die Parzellen
 und 0/fe von zusammen 15.314 qm, für Verteidigung s zwecke in Anspruch genommen. Die Enteignungsbe-hörde wies mit Beschluß vom 26. April 1963 die Klägerin zu dem 14. Mai 1963 vorzeitig in den Besitz ein.
Mit Beschluß vom 29« Oktober 1964 sprach die Bnteig-nungsbehörde die Enteignung zugunsten der Klägerin aus
 
(Teil A) und setzte die Entschädigung für die Beklagten auf insgesamt 52.150*40 DM fest* wobei die beiden genannten Parzellen mit einem Bodenwert von 2*50 DM je qm, zusammen 33.285 DM* berücksichtigt waren. Die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teiles A des Enteignungsbeschlusses wurde am 17. Dezember 1964 zugestellt.
Mit der Klage* die am 16. Februar 1965 bei dem Landgericht eingegangen und am 20. Februar 1965 zugestellt worden ist, erstrebt die Klägerin eine Herabsetzung der Enteignungsentschädigung. Sie ist der Ansicht* die beiden Parzellen* die im Flächennutzungsplan der ländlichen Gemeinde als Grünflächen ausgewiesen und mit Bäumen bestanden seien* seien als Forstfläche mit 0*70 DM je qm zu bewerten. Für diesen Preis habe sie* die Klägerin* anderes Gelände in der Umgebung gekauft. Die Klägerin hat beantragt* den Enteignungs-beSchluß Teil B aufzuheben und die Entschädigung für die Beklagten auf 28.185*20 DM neu festzusetzen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie sind der Ansicht* die Ent Schädigung sei eher zu niedrig als zu hoch festgesetzt worden* und haben vorgetragen s Die enteigne ten Parzellen seien wegen der Mähe der Stadt LiflB als Bauerwartungsland zu bewerten. In den Jahren 1953/54 sei erwogen und beraten worden* das Gelände im Flächennutzungsplan der Landgemeinde. als Bauland auszuweisen» Schon in den Jahren 1955 bis 1957 seien 2 bis 5 DM je qm geboten worden.
Mur die Planung von Übungsgelände und einer Penzer-straße der Bundeswehr habe das Gelände entwertet.
 
Trotzdem seien noch im Jahre 1963 - je nach dem Abstand von der vorgesehenen Panzerstraße - bis zu 6 PM je qm geboten worden.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen» das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen. Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihren früheren Antrag weiter. Pie Beklagten bitten» das Rechtsmittel zurückzuweisen.
1.
1. Pie Beklagten» ‘deren Grundeigentum für Zwecke der Verteidigung enteignet wurde {§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LbeschG)» sind für ihren Rechtsverlust in Geld nach dem gemeinen Wert des entoigneten Grundstücks zu entschädigen (§§ 17 Abs. 1» 18 LbeschG). Pie Entschädigung soll gemäß § 17 Abs. 3 LbeschG nach dem Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt bemessen werden» in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird» oder» wenn der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen wurde» nach dem Zustand des Zeitpunkts» in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird.
Pa die Klägerin unstreitig vorzeitig zu dem 14. Mai 1963 ln den Besitz eingewiesen wurde (§ 39 Abs. 1 Nr.5 LbeschG)» wäre im Grundsatz - davon ist das Berufungsgericht richtig zunächst ausgegangen - der 11 Zustand"
 
zu diesem Zeitpunkt maßgebend für die Bemessung der Entschädigung. Im Hinblick auf eine unklare Formulier rung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Urteilsausfertigung S« 5) ist zu bemerken8 Bas Landbe-Schaffungsgesetz versteht unter dem "Zustand" des ent-eigneten Grundstücks die Gesamtheit der v/ertbildenden Umstände, also die "Qualität" des Grundstücks im Sinne der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung, die durch die tatsächlichen Gegebenheiten - wie Beschaffenheit , Verkehrslage, Erschließung die rechtliche Situation und die Einschätzung der Nutzungsmöglichkeit (z.B. als Ödland, Ackerland, Bauland) im ge-sunden Grundstücksverkehr gebildet v/ird (vgl* BGHZ 39? 198, 201; 44, 52, 54; LSC zu LbeschG Nr. 9* EGH Urteil vom 9o Januar 1969 - III SR 51/68 -}. Ber Zustand des Grundstücks - in diesem Sinne richtig verstanden - hat also niohts mit der preis- und währungsmäßigen Bewertung zu tun; er legt fest, was dem Betroffenen genommen wurde, nicht wie hoch es zu bezahlen ist. Bie letztere Frage kann - nach der festen Rechtsprechung des Senats, die auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes gilt (BGHZ 44, 52, 54) - in Zeiten schwankender Preise dazu führen, die preisliche Bewertung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, wenn die Entschädigung nicht, nur zu dem Teil oder unangemessen verzögert gezahlt worden ist; das folgt aus dem allgemeinen enteignungsrechtlichen, den 2week der Entschädigung bestimmenden Grundsatz, daß der Enteignete durch die Enteignungsentschädigung das Äquivalent, den Ausgleich für das ihm Genommene erhalten soll. Aus der doppelten Fragestellung, was wurde dem Betroffenen genommen und welcher Geldbetrag bildet hierfür den Aus-
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gleich im Zeitpunkt der Zahlung? kann sich daher die Notwendigkeit ergeben* der preislichen Bewertung einen späteren Zeitpunkt als den der Qualitätsfeststellung zugrunde zu legen (vgl» im einzelnen dazu! Krönen Die Eigentumsgarantie in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofes* 2» Aufl» S» 108 ff)»
2« Aber um diese Frage geht es hier letzten Endes nicht» Das Berufungsgericht hat-von dem Y/ortlaut des § 17 Abs» 3 LbeschG abweichend - die Feststellung der Qualität der enteigneten Parzellen auf einen früheren Zeitpunkt* die Jahre 1953/1954? abgestellt und dem Tag der vorzeitigen Besitzeinweisung eine Bedeutung nicht beigemessen. Das beruht auf nachstehenden Erwägungen des Berufungsurteils § Der Flächennut zungsplan der Gemeinde vom 1. August 1963 - genehmigt am 4* Februar 1964 - weise allerdings die enteigneten Grundstücke als uWald/ForstM aus; jedoch habe diese Qualifikation nicht seit eh und je bestanden« Vielmehr seien die Grundstücke* wenn sie früher auch nicht in eine formelle Bauplanung eingeschlossen gewesen seien* so gelegen* daß im Zuge fortschreitender Baulanderschließung und Bauplanung mit einer späteren Baulandklassifizierung habe gerechnet werden können; die Grundstücke seien für eine spätere Bebauung geeignet gewesen* sie seien landschaftlich schön gelegen und verhältnismäßig leicht zu erschließen? Interessenten seien vorhanden gewesen. In die Richtung einer späteren Bebauung seien - dies stellt das Berufungsurteil aufgrund der Aussagen des Gemeindedirektors und des ehemaligen Kreisbaumeisters fest - frühere Pläne und Erwägungen gegangen« Diese Erwartungen seien dadurch.
 
beendet worden, daß schon in den «Fahren 1953/1954 die Absicht, eine Pfll^straße zu dem westlich des Spbo-gens bei Li^|^ geplanten Truppenübungsplatz zu bauen, durchgesickert sei» Damit habe der vorgesehene Bau der Panzerstraße, der schließlich zur Enteignung geführt habe, den Bauplanungen in Dichtung auf die enteigne-ten Ländereien ein Ende gesetzt, und es sei gerechtfertigt, der Bev/ertung eine Qualifikation als Bauerwartungsland in den Jahren 1953/1954 zugrunde zu legen»
Für solches Gelände sei ein Preis von 2,50 DK je qm, den die EntschädigungsBehörde nach dem Gutachten des Sachverständigen	festgestellt habe und den auch
 die im gerichtlichen Verfahren vernommenen Zeugen zu zahlen bereit gewesen seien, nicht zu hoch.
3o Damit verwendet das Berufungsurteil den Gedanken einer sogenannten MVorv/irkungw der Enteignung, den die Rechtsprechung dahin entwickelt hats Bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längeren Zeitraum und über verschiedene Stadien hinziehenden Enteignungsprozesses waren, ist bei der Festsetzung der Enteignungsentsohädigung in der Hegel nicht von der Grundstücksqualität im Zeitpunkt der formalen Enteignung oder formalen Besitzeinweisung auszugehen, ' sondern von dem Zustand oder der Qualität, die die Grundstücke in dem Zeitpunkt aufwiesen, als sie im Zuge des fortschreitenden Geschehens endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurden (vgl. BGHZ 39? 198? 201; Bechtsprechun^süber-sioht WM Sonderbeilage 5/1965 S. 8 mit weiteren Haeh-weisen; Kroners Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2« Aufl. 1969?S»109 £)*
8 -
Bestand damals eine sich auf den Verkehrswert auswir-kende Baulanderwartung, so ist sie zu berücksichtigen (BGHZ 39? 198, 201). Dieser allgemeine Grundsatz des SJnteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGrHZ 38? 342, 344? LM zu LbeschG Hr. 85 BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - Ill ZR 51/68 -). Es ist daher trotz der Fassung des § 17 Abs. 3 LbeschG rechtlich zulässig - wie es dem Berufungsurteil zugrunde liegt -, die Qualitätsbewertung auf einen vor dem 14. Mai 1963 liegenden Zeitpunkt abzustellen, wenn die spätere Enteignung oder Besitzeinweisung bei wirtschaftlich wertender Betrachtung schon früher Vorwirkungen zeitigte«, die die Grundstücke von jeder konjunkturellen V/eiterentwick-lung ausschlossen oder - was das Berufungsgericht hier angenommen hat - ihnen wertbildende Faktoren nahm«» die bis dahin gegeben waren.
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellung? die unverbindliche 9 in die Richtung auf das enteigne-te Gelände führende Bauplanung der Gemeinde sei 1933/ 1954 geändert worden, nachdem "durchgesickert" war, daß von Li^l^ aus eine Panzerstraße zu dem westlichen Übungsgelände gebaut werden solle. Die Revision richtet gegen diese Feststellung eine Reihe von Prozeßrügen. Diese bedürfen einer Erörterung im einzelnen nicht, weil nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand der dem Berufungsgericht vorgeträgene und von ihm tatsächlich festgestellte Sachverhalt nicht für die Annahme hinreicht, daß dem enteigneten Land durch
 
eine Vorv/irkung der Enteignung eine Qualität genommen worden sei? die es früher besaß» Ob eine Vorv/irkung tatsächlich anzunehmen ist? unterliegt allerdings der tatrioht erlichen Würdigung (inr zu HessAufbauG Nr» .14 = BRS 19 Nr» 110)» Pas Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen? ob der Tatrichter dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist»
Die Rechtsprechung hat den Gedanken einer uVor-v/irkung” der Enteignung im Zusammenhang mit endgültigen Bauverboton oder faktischen Bausperren? die zur Vorbereitung einer Enteignung angeordnet wurden? entwickelt (vgl» Hußla in Festschrift für Otto Riese S» 339» 341)» So ist ein dauerndes Bauverbot? das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauemutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt? als Beginn des einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen worden? der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauemutzung bewirkte (BGHZ 37? 269? 273? BGH Urteil vom 30» Januar 1967 - III ZR 221/65; vgl» BGHZ 38? 342? 344)» Dabei hat der erkennende Senat in einzelnen Entscheidungen (vgl» DK zu HessAufbauG Hr» 14 * BES 19 Rr» HO) als Vorwirkung des als eine Einheit gesehenen Snteig-nungsprozesses nicht nur eine Ausweisung des Grundstücks im verbindlichen Bebauungsplan gewertet? die - falls es nicht zu einer freiwilligen Abtretung kam - _ die spätere Enteignung zwangsläufig zur Folge haben mußte? sondern auch vorbereitende Planungen berücksichtigt? auf die eine Enteignung ursächlich zurückging und die eine Weiterentwicklung des betroffenen Grundstücks abschnitten. Zusammenfassend hat der Se-
nat jedoch betont, daß ein Zurückgehen auf solche vorbereitenden Maßnahmen keineswegs allgemein möglich sei, sondern nur in Betracht gesogen werden könne, wenn die vorbereitende Planting ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (BGH Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 2/67 - S- 6 * NJW 1968, 892 » MR 1968, 392; für das Nachschlagewerk bestimmt)- Eine Vorwirkung als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses kommt daher nur solchen Maßnahmen zu, die von vornherein auf eine endgültige Entziehung von Grundstückssubstanz abzielten, also eine Enteignung mit Sicherheit erwarten ließen und folgerichtig auf die Enteignung zuführten {Lft zu BBauG § 95 Nr- 4; DM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr- 2; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 - S. 12)* Mit anderen Worten? Die ursprüngliche "vorwirkende11 Maßnahme kann als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses nur gewertet werden, wenn ihr schon bei ihrer Anlage eine Tendenz zur Erweiterung innewohnte derart, daß die weiteren entziehenden Maßnahmen sich aus dieser Tendenz ergaben und die ursprüngliche Vorwirkung gerade der späteren Vollenteignurg diente (BGH Urteile vom 24. Februar 1969 - III ZR 57/68, 70/68 und 71/68 -)♦
4- Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen - selbst wenn von den Verfahrensrügen der Revision abgesehen wird - nicht für die Folgerung aus, die Grundstücke der Beklagten seien schon in den Jahren 1953/1954 von Maßnahmen betroffen worden, die eine Enteignung mit Sicherheit erwarten ließen
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oder ihrer Tendenz nach folgerichtig auf eine Enteignung zuführten. Das Berufungsgericht hat im einzelnen tatsächlich festgesteilt*
a)	für die enteigneten Grundstücke habe in den Jahren 1953/1954 eine förmliche Bauplanung nicht bestanden^
b)	die Gemeinde habe im Einvernehmen mit dem Kreisbaumeister im Jahre 1953 das an den Ortskern anschließende; aixdlieh des J^pbo-gens gelegene Gelände für eine Bebauung vorgesehen und geplant; im Anschluß daran das anschließende, höherliegende Gelände am äußeren Ems bogen (zu dem die enteigne-ton Grundstücke gehören) fortlaufend nach Korden je nach Bedarf zu bebauen, wofür sich eine wachsende Tendenz in der Bevölkerung gezeigt habe, so daß im Zuge fortschreitender Baulanderschließung und Bauplanung mit einer späteren Baulandklassifizierung habe gerechnet v/erden können,
c)	deshalb seien auch ernste Interessenten
- nicht Spekulanten und nicht ausschließlich Liebhaber - bereit gev/esen, für das später enteignete Gelände den Preis von	%
Bauerv/artungaland zu bezahlen,
d)	das Bekanntwerden der militärischen Absicht, eine Panzerstraße zu bauen, aber
. habe der gemeindlichen Planung ”in Sichtung" auf die enteigneten Ländereien ein Ende gesetzt.
12
e)	mit dem Ergebnis? daß die gemeindliche FlächennutzungsSkizze vom 1« Mai 1934 und der am 3« August 1963 beschlossene? am 4o Februar 1964 genehmigte Flächennutzungsplan die vorgesehene Bebauung weit vor den enteigneten Grundstücken enden lassen und diese als Forstland ausweisen.
Diese tatsächlichen Feststellungen reichen nicht für die Annahme aus9 daß das enteignete früher etwa Bauerwartungsland gewesene Gelände diese Eigenschaft durch eine Vorwirkung der späteren Enteignung verloren habe. Im Jahre 1933 bestand nicht eine Planung? auch nicht eine vorbereitende Planung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBauG? für das forstwirtschaftlich genutzte Gelände. Die in der Beweisaufnahme vorgelegte und erörterte Planungsskizze von 1933 war eine persönliche Arbeit des Kreisbaumeisters	die dieser	aufgrund
 und als Grundlage von Besprechungen mit dem Gemeindedirektor angefertigt hatte. Venn diese Planungsskizse die Erwartung? die Bebauung werde später einmal auch das enteignete Gelände erfassen? zeichnerisch in der Form eines groben? vom Ortskern bis in das Gelände der späteren Panzerstraße heranreichenden? teilweise hineinreichenden Pfeiles darstellte? so ändert dies doch nichts daran? daß es nur eine Erwartung war? von der man ausging; daran lassen die Aussagen des Gemeindedirektors Altmeppen und des Kreisbaumeisters FHB nicht zweifeln. Auch für die Eigentümer und den interessierten Verkehr konnte sich daraus nur eine Erwartung? eine mehr oder weniger sichere Hoffnung oder
 
Aussicht ergeben9 daß das als Porstland genutzte Gelände im Zuge fortschreitender, sich nähernder Bebauung später einmal Bauland werden könne» Die Aussage des Kreisbaumeisters FflBHP, er habe schon vor Anfertigung der Skizze gesprächsweise gehört, daß die Pan-zerstraße "irgendwann einmal" gebaut v/erden solle und angenommen, daß sich Baulustige dann nicht mehr finden würden, mag auf zeigen, wie wenig sicher die Erwartung sein konnte» Jedenfalls, erwies die Hoffnung sich als trügerisch, weil die gemeindliche Planung doch in eine andere Richtung ging; die gemeindliche Flächennutzungsskizze vom 1» Mai 1934 - genehmigt am 19* Mai 1934 - sah zwar eine Bebauung am südlichen E^ufer noch vor, ließ sie aber weit vor dem enteigneten Gelände enden, Wieweit eine öffentliche - verbindliche oder unverbindliche - Planung die Baulanderwartung bestimmen kann, bedarf hier nicht der Erörterung; insoweit kann auf die Entscheidung in BGHZ 39, 198, 211 verwiesen werden. Jedenfalls gaben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gemeindlichen Pläne von 1934 und 1963 dem Schwinden der Baulanderwartung Ausdruck.
Die Gründe für den nicht seltenen Vorgang, daß eine Gemeinde ihre Planung ändert, können vielfältig sein. Pie Bodeiibeschaffenheit, die Verkehrslage und -entv/icklung, finanzielle Rücksichten, Wirtschaft^ liehe Vorgänge und vieles andere (vgl. BGHZ 39, 198, 210, 213) können dafür bestimmend sein, der gemeindlichen Planung eine andere Richtung zu geben, als zunächst erwogen und vorgesehen war. Ergibt sich daraus eine Minderbev/ertung für Gelände, das - ohne in ei-
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ne Planung einbezogen zu sein - bislang als entwicklungsfähig angesehen wurde«, so ist dies nicht die Folge einer behördlich eingreifenden Maßnahme, sondern zeigt die Schwäche der Erwartung auf» Nach der Feststellung des Berufungsgerichts soll das bloße Bekanntwerden des militärischen Planes einer Panzerstraße von Lif^P zu dem westlich gelegenen Truppenübungsplatz der gemeindlichen Planung "in Richtung” auf das enteigne-te Gelände ein Ende gesetzt haben«, das heißt, die Gemeinde änderte ihre Planung«, um eine mögliche Kollision mit dem militärischen Vorhaben zu vermeiden-, und damit schwand für die Beklagten die Hoffnung«, die planmäßige Bebauung werde sich in Richtung auf das enteig-nete Land fortsetzen und dieses später einmal erfassen.
Ob eine vorwirkende "Maßnahme" gegenüber den Eigentümern angenommen werden könnte, wenn die militärische Planungsstclle die Gemeinde zur Änderung ihrer Planung veranlaßt hätte, um damit das militärische Vorhaben und seine Verwirklichung einzuleiten, bedarf hier nicht der Erörterung; in dieser Richtung ist nichts vorgetragen worden. Bei der bisher festgestellten tatsächlichen Lage läßt sich weder die - erst ein Jahrzehnt später verwirklichte - militärische Planung oder deren Bekanntwerden im Jahre 1935 noch die Änderung der Bauplanung der Gemeinde als eine Vorwirkung der späteren Enteignung ansehen. Es fehlt zunächst an jeder charakteristischen Maßnahme in dem Zeitraum 1955/ 1954«, die als Beginn eines einheitlichen, auf eine Enteignung hinzielenden Prozesses gewertet werden könnte. Die bloße Absicht militärischer Planungsstellen, eine PanzerStraße irgendwann einmal zu bauen, bedeute-
 
te als ein reines Internum eine solche Maßnahme eben» sowenig v/ie ihr Bekanntwerden„ Die hierdurch veranlaß» te Änderung der gemeindlichen Planung,, mit der die Gemeinde militärischen Plänen aus dem Wege ging? betraf einerseits das enteignete Gelände nur mittelbar und läßt sich andererseits nicht als Stadium? Veil oder Stufe des Enteignungspx'ozesses gegen die Beklagten werten® Die gemeindliche Umplanung stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der späteren Enteignung ? sie wurde vielmehr ~ ebenso v/ie die spätere Enteignung » durch die militärische Planung ausgelöst? die damit Wirkungen in zwei verschiedenen Eichtungen zeitigte? ohne daß die eine die andere gefördert oder bedingt hätte o Im ganzen handelte es sich bei allem? was hier - nach dem bisherigen Erörterungsstand - vor der vorzeitigen Besitzeinweisung geschah? nur um Erwägungen über demnächst zu treffende Einwirkungen? nicht um die Durchführung solcher Einwirkungen auf die enteigneten Grundstücke(vgl. BOHZ 17? 96? 102)? die von alledem nur mittelbar betroffen werden konnten® Wenn dieses Gelände Porstgelände blieb? als das es seit eh und je genutzt wurde? so war dies nicht eine Auswirkung hoheitlicher Maßnahmen? sondern die Polge von Einflüssen der Umwelt? denen jedes Eigentum ausgesetzt ist®
Von einer Vorwirkung der Enteignung bis zu den Jahren 1953/1954 läßt sich gegenwärtig nicht sprechen®^ Die Feststellungen des Berufungsurteils geben keinen Anhalt dafür? daß die enteigneten Grundstücke der Beklagten vor der vorzeitigen Besitzeinweisung durch behördliche Einwirkungen von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen worden wären® Es ist nach dem
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gegenwärtigen Erörterungsstand nicht gerechtfertigt, bei der Bewertung von einer Qualität auszugehen, die das Gelände in den Jahren 1953/1954 vielleicht als Bau« erv/artungsland hatte«
II.
Das Berufungsurteil wird daher von der ihm gegebenen Begründung nicht getragen; es kann auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden (§ 563 ZPO).
1. Fehlt bisher hinreichender Anhalt für eine Vorwirkung der Enteignung, so ist - der gesetzlichen Hegel in § 17 Abs. 3 LbeschG gemäß - der Zustand zur Zeit der vorzeitigen Besitzeinweisung einer Bewertung zugrunde zu legen. Am 14. J'ai 1963 waren die später enteigneten Parzellen forstwirtschaftlich genutztes Gelände; sie waren als solches in den vorbereitenden Plänen der Gemeinde verzeichnet, eine Baulanderwar« tung bestand - nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts « zu dieser Zeit nicht. Die Beklag« ten selbst haben nichts vorgetragen, was für eine andere Beurteilung sprechen könnte. Die Eigentümer wären entsprechend diesen Gegebenheiten für Porstland nach dem gemeinen Wert (§ 18 Abs. 1 BbeschG) zu entschädigen, d.h. nach dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis, also dem Verkehrswert oder den objektiven Tauschwert, den das enteignete Land für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241; 39, 198, 200}. Diesen Wert hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das
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Revisionsgericht kann die dem 'l'atrichter gemäß § 287 ZK) obliegende Schätzung (vgl» BGHZ 29, 217,1 nicht nachholen. Ras Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen* um diesem die weiter notwendige Erörterung zu ermöglichen*
Auch wenn die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis führt, daß das enteignete Gelände im Jahre 1963 als Porstland zu bewerten ist, wird zu beachten seins
a) Ras Fehlen einer Bebauungserwartung besagt nicht notwendig, daß das enteignete Gelände mit dem Preis von 0,70 BK je qm zu bewerten wäre, den die Klägerin nach ihrer Behauptung für andere Porstflächen in der Umgebung von RiSB bezahlt haben will* Vergleichs-preise sind zwar ein brauchbares Kittel der Wertfeststellung, sie setzen aber die VergleiclrborJceit- der Objekte voraus, ln der Beweisaufnahme ist immer wieder die landschaftlich besonders reizvolle Lage des enteigneten Geländes auf dem hohen Emsufer hervorgetreten, die - nach dem im Enteignungsverfahren erstatteten Gutachten von Ai|^^p, das der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, - das Gelände zu dem begehrtesten Erholungsgebiet der Gegend machte.
Zwar mag bei den höheren Angeboten der meisten Kaufinteressenten die Erwartung mitgesprochen haben, später doch eine Baugenehmigung zu erhalten; ausnahmslos war dies jedoch nicht der Pall, denn die Beweisaufnahme spricht dafür, daß andere Interessenten auch ohne eine Aussicht auf eine Baugenehmigung, sogar noch nach dem Bau der Panzer Straße für angrenzende Grundstücke
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einen höheren Preis zu zahlen bereit waren« Dabei läßt sich nicht ohne weiteres von einem Liebhaberpreis sprechen; denn eine bevorzugte landschaftliche Lage kann - selbst wenn eine Eebauungserv/artung nicht bestand-durchaus zu den Umständen gehören, die der gesunde Grundstücksverkehr werterhöhend berücksichtigt« Der Standpunkt des Gutachtens	für	das	ent	eignete
 Gelände habe sich ein höherer Yerkchrsv/ert gebildet , den das Gelände aufgrund seiner schönen natürlichen Lage und Beschaffenheit durch die Bachfrage auf dem freien Grundstücksmarkt habe, ist denkbar und läßt sich nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand nicht von der Hand weisen«
In diesem Zusammenhang kann die von der Revision aufgeworfene Präge, ob und seit wann das Gelände Landschaftsschutzgebiet war und welche Wirkungen dies auf seine Nutzung haben konnte, erheblich sein«
b) Unstreitig hat die Klägerin den Beklagten nicht die volle administrativ festgesetzte Entschädigung gezahlt oder für sie hinterlegt, sondern lediglich den Betrag bezahlt, auf don sie die Entschädigung zu ermäßigen bittet» Sollte das Berufungsgerioht bei seiner künftigen Bewertung der streitigen Parzellen zu einem höheren Preis als 0,70 DM je qm.kommen, so wäre die geschuldete Entschädigung nur teilweise gezahlt« Das kann, sofern die Grundstückspreise gestiegen sind - wovon das Berufungsurteil ausgeht für die Berechnung der Entschädigung bedeutsam worden und zu der Notwendigkeit führen, der Berechnung die Preisverhältnisse * an verschiedenen Stichtagen, etwa am Tage der teilwei-
 
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i	sen	Zahlung	und für den Rest am Tage der letzten münd-
j	liehen	Verhandlung	vor dem Berufungsgericht, zugrunde
 zu legen* Insoweit kann auf die Entscheidungen in BGKZ 44, 52 und LM zu Grundgesetz Art» 14 Sb Nr« 15 * NJV/ 1962, 1441 verwiesen werden«
2. Der Senat läßt die Frage der Revision oh das Berufungsgericht - der administrativen Bewertung folgend - den Aufwuchs richtig mit dem Erwartungswert der Hiebsreife berücksichtigt hat oder ob nur der geringere Wert zur Zeit der Enteignung, der sog« Abtriebswert, hätte eingesetzt werden dürfen, unentschieden« Insoweit muß die Revision sich zunächst entgegenhalten lassen, daß das Berufungsgericht über die Bewertung des Bewuchses nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden brauchte, weil die Klägerin im Rechtsstreit nicht die Bewertung des Bewuchses, sondern allein die des Grund und Bodens angegriffen hat« Selbst wenn dieses verfahrensrechtliche Bedenken sich ausräu-meii ließe, wäre zu erwägen %
Der Standpunkt der Revision, der Bewuchs dürfe stets nur mit dem Abtriebswert eingesetzt werden, weil nur dieser Wert dem Betroffenen genommen werde, ist unrichtig» Wäre das ent eignete Gelände als forstwirtschaftlich genutzte Fläche zu bewerten, so stände ein vorzeitiges Abholzen nicht zu erwarten und es würde zu der dem Gelände eigenen Qualität auch die Erwartung gehören, daß der Aufwuchs hiebsreif werden und den üblichen Nutzen erbringen werde» Für den Verlust dieser auf dem "Zustand" beruhenden, ihn kennzeichnenden sicheren Aussicht wäre der Grundeigentümer
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- wie für den Verlust der Ernte bei der Enteignung eines bestellten Ackers - jedenfalls zu entschädigen.
Wird das enteignete Gelände als Bauerwartungsland qualifiziert, so wäre es falsch, die Bewertung des Bewuchses nach seiner Brauchbarkeit oder seinem Nutzen für den Enteignungsbegünstigten zu bemessen; es kann also nicht darauf ankommen, ob der Begünstigte in Durchführung des Enteignungsuntemehmens vorzeitig abholzen muß. Vom Standpunkt des enteigneton Grundeigentümers her gesehen, schließt eine Bebauungserwar-tung nicht aus, daß der Grundeigentümer axis forstlichem Gelände den Nutzen zieht, auf den es nach seiner bisherigen und gegenwärtigen Bev/irtschaftungsform angelegt ist. Die Erwartung einer künftigen Bebauung und die Erwartung der Hiebsreife können nebeneinander bestehen. Insofern liegen die Dinge anders als bei der Verwertung eines Sandvorkommens (I2£ zu LbeschG Nr.4). Im übrigen hängt die Beurteilung wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Der bisherige Parteivor-trag konnte dem Berufungsgericht nicht Veranlassung geben, den Bodenwert allein deshalb zu kürzen, weil der Aufwuchs mit dem vollen Erwartungswert der Hiebsreife entschädigt worden war.
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Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 um diesem die weiter gebotene tatriohterliche Erörterung zu ermöglichen. Die Klägerin wird im erneuerten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben* ihre Verfahrensrügen vorzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen* weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird* ob dem Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg zukommt.
Dr. Pagendarm Dr. Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla
 Gähtgens