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BGH · III ZR 187/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 187/61

$enn nach Art» 8 Abs* 4 Satz 2 über Ansprüche gegen die Streitkräfte ohne Rücksicht auf deren Befreiung von deutschen Vor-kohrsvorschriften (Art« 17 Abs® 3 und 5 des Truppenvertrages) entschieden wird, so besagt dies, daß die Streitkräfte sich haftungsrechtlich so behandeln lassen müssen, als ob die Be-freiungsvorsehrift nicht bestände«. hat der III• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kraft, Dr« Beyer, Dr« Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: der Kläger, habe - da er wegen Gegenverkehrs mit Abblendlicht habe fahren müssen - den Panzer erst auf (geschätzt) 20 - 25 m Entfernung als eine graue Hasse erkannt und den Zusammenstoß, obwohl er mit höchstens 60 km/std gefahren sei, nicht mehr verhindern können0 Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 7»720,— DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10»000 DM, beides nebst 4 $ Prozeßzinsen, zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe, soweit der Anspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sei» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat vorgetragen, der Panzer sei mit zwei Schlußlichtern ausge-stattet gewesen, die beide geleuchtet hätten, und sich im übrigen auf die Befreiung der Streitkräfte von deutschen Vorschriften in Art» 17 Abo» 5 des Truppenvertrages berufen» Der Unfall sei auf ein Verschulden des Klägers zurückzufiih-ren, der. Ö des Finanzvertrages (FV) zu entscheiden• Die zuständige amerikanische Dienststelle hat am 31 o Mai 1957 eine dem Art«, 8 Abs«, 2 FV und § 3 des Anhanges B zu dem Finanzvertrag entsprechende Erklärung abgegeben«» Der Klager hat seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb von 90 Tagen bei der zuständigen deutschen Behörde geltend gemacht (Arto 8 Abs« 6 FV)o Auch die Klage-fr ist (Art» 8 Abs» 10 FV) ist gewahrt9 weil die Klageschrift vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Landgericht eingereicht und demnächst zugestellt wurde (§ 261 b ZPO)« 4 FV sind bei der Entscheidung über Ansprüche«, die aus Handlungen oder Unterlassungen der Stroitkräfto hergeleitet werden, die Vorschriften des dcutr-schen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde« Das besagt, daß die Entscheidung so zu treffen ist, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische, sondern eigene Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären und die Bundesrepublik zu dem Geschädigten in dem gleichen Verhältnis stände, wie es die ausländischen Sti’eitkräfte tun (vgl BGHZ 33, 339? Es hat tatsächlich festgestellt: Der Panzer, der als letzter einer Kolonne gefahren sei, habe nur eine kleine Schlußlampe in Höhe von 2,5 m gehabt, die eine "mangelhafte Bleuchtung" ergab» Diese mangelhafte Schlußbeleuchtung sei - nach dem ersten Anschein - für den Unfall ursächlich gewesen» Der Kläger sei bei abgeblendetem Licht mit einer Geschwindigkeit von 60 km/std gefahren» Zweck des Manövers dem entgegengestanden haben, hätte die Sperrung der Straße veranlaßt werden müssen» Der Verkehr hat nicht durch mangelhaft beleuchtete Fahrzeuge gefährdet werden dürfen» Daß die Fahrzeuge der Streitkräfte von der Vorschrift des § 53 StVZQ befreit seien, ändere daran nichts» Denn diese Befreiung erhöhe die von den Fahrzeugen ausgehende Botriebsgefahr und verpflichte zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen» Das Verschulden der Streitkräfte ergebe sich dahe nicht aus einer unzureichenden Ausstattung der Panzer, sondern daraus, daß die wegen der besonderen Ausstattung gebotene - Sorgfalt nicht beachtet worden sei» 4o) Die Nachprüfung des Berufungsurteils ist, da das Berufungsgericht auch den Anspruch auf ein Schmerzensgeld für gerechtfertigt befunden hat, in erster Linie auf den Tatbestand des § 839 BGB abzustellen« Insoweit ist das Berufungsgericht stillschweigend davon ausgegangen, daß der Panzer im hoheitlichen Aufgabenbereich der US-Streitkräfte ein«’ gesetzt war«. Die Revision der Beklagten glaubt, Widersprüche in den Bntscheidurjgsgründen des Berufungsurteils finden zu können, und führt aus, das Bc?rufungsurteil mache durch eine unzulässige Ausdehnung der Gefährdungshaftung die Befreiung der Streitkräfte von gewissen deutschen Verkehrsvorschriften zunichte• Dazu ist zu sagen: Es ist allerdings nicht zu Nach diesen, auf den Tatbestand des § 7 Abs» 2 StVG absteilenden Sätzen führt das Berufungsurteil - wie vorste^ hend unter Nr» 3 wiedergegeben - aus, welche Maßnahmen zur Sicherung erforderlich gewesen seien, und schließt die Erör--torung der Haftung der Beklagten mit den Sätzen: Sie beruft sich in erster Linie auf die Befreiung der streitkräfte von einzelnen deutschen Verkohrsvorschriften (Art» 17 Abs« 3 und AbSo 5 des Truppenvertrages) und führt hierzu aus: Die Beleuchtung der Panzer habe den Dienstvorschriften entsprochen; ein Schlußlicht mit verengter Öffnung sei die übliche Manöverbeleuchtung gewesen„ Allerdings werde über die Ansprüche dos Klägers ohne Rücksicht auf diese Befreiung entschieden . wolle nicht - über die allgemeinen Haftungsgrundlagen hinaus - zusätzliche Ansprüche aus besonderer Gefährdung gegen die Streitkräfte begründen» In der Inanspruchnahme der Befreiung als solcher liege eine Amtspflichtverletzung nicht» Auch die besondere Sorgfaltspflicht, die im Falle des § 48 StVO für einen Fahrer im hoheitlichen Einsatz anerkannt sei (BGHZ 26, 69, 73), sei nicht verletzt» Der Fahrer des Panzers habe am Verkehr auf der Autobahn verkehrsgerecht teilgenommen» Denn es ■ sei den US-Panzern erlaubt, auf der Straße mit Manöverbeleuchtung zu fahren» Wenn dadurch ein Schaden entstehe, könne dies allenfalls zur Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr, aber nicht zur Begründung einer unerlaubten Handlung führen» Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die Umstände, aus denen sich dies ergeben soll, in den Tatsacheninstanzen vorzutragen (vgl, Urteil des Senats vom 9* Juli 1962 - Ill ZR 85/61 = VersR 1962, 834), Daran fehlt es völlig. Bestimmung nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; es hat jedoch - wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt - die Bestimmung so verstanden, daß über die Ansprüche zu entscheiden sei, als ob die Streitkräfte nicht befreit wären* Die Revision greift dies als rechtsirrig an; sie meint, im Umfange der Befreiung fehle es an einem rechtswidrigen Verhalten der Streitkräfte, deshalb könne in dem Gebrauchmachen von der Befreiung nicht eine unerlaubte Handlung liegen. gemeine Grundsatz, das deutsche Recht solle so angewandt werden, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensoblauf die eigenen Streitkräfte der Bundeswehr beteiligt gewesen wären (vgl, FinMinBl 1957, 694, 698 unter Nr. 5) dafür, daß Art. 8 Abs.4 Satz 2 FV einen allgemeinen, in allen Schadensfällen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, anwendbaren Rechtssatz enthält (so Wussow, 'Truppenvortrag und Finanzvertrag, So verstanden, besagt die Bestimmung allgemein, daß Schadensfälle, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, haftungsrechtlich beurteilt werden sollen, als ob eine Beteiligung der Bundeswehr in Rede stände, d.h. wenn die Bundesrepublik im entsprechenden Fall für ein Verhalten der Bundeswehr einstehen müßte, ist - ohne Rücksicht auf die Befreiung - auch eine Haftung nach Art. 8 Abs* 4 FV gegeben. "Die Haftung einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wird dadurch, daß der Truppe oder dem zivilen Gefolge Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt«, Stehen der Bundeswehr gleiche Befreiungen zu, so ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit auch für Schäden, welche die Bundeswehr verursacht, eine Entschädigung zu gewähren ist"«, Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt, v/eil er bei Abblendlicht zu schnell und möglicherweise ohne die gebotene Aufmerksamkeit gefahren sei. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf der Seite der Streitkräfte die erste und Hauptursache für den Unfall gesehen hat. V/enn die Beklagte dem entgegenhält, der Kläger sei durch sein Vorbeifahren an zahlreichen, in gleich mangelhafter iVeise beleuchteten Panzern hinreichend gewarnt worden, so läßt sie einerseits die unstreitige Verringerung der Zahl der Panzer auf der letzten Fahrstrecke außer acht, die in dem Kläger den Eindruck erwecken konnte, daß er nun freie Bahn habe-; andererseits verkennt sie, daß auch die mangelnde Aufmerksamkeit des Klägers der Grund dafür ist, daß er 2/5 des Schadens tragen soll. 1.) Die Anschlußrevision des Klägers wendet sich zunächst gegen die Annahme eines 2/iitverschuldens (§ 254 BGB); denn er; fehle eine ausreichende Begründung.für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit 60 km/std zu schnell gefahren sei, weil das Berufungsgericht weder die Sichtweite des Klägers bei Abblendlicht festgestellt hebe noch den Anhaltewego Unrichtig geht die Anschlußrevision davon aus, der Kläger habe auf der Autobahn, auf der er mit unerwarteten Hindernissen nicht habe zu rechnen brauchen, schneller fahren dürfen, als seiner Sichtweite entspräche Hach dem Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 1. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger das Gebot des Fahrens auf Sicht verletzt habe und mit der von ihm zugegebenen Geschwindigkeit von 60 km/std bei Abblendlicht zu schnell gefahren sei, ohne die Sichtweite und den Anhaltev/eg im einzelnen zu erörtern. Benn wenn der Kläger selbst vorträgt, daß er den Panzer erst auf eine Entfernung von (geschätzt) 20 - 25 m als eine graue Masse gesehen habe, so muß entweder die Sichtweite des Klägers dieser Entfernung entsprochen oder der Kläger die beim Pahren gebotene Aufmerksamkeit versäumt haben. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung den Streitkräften gerade die HauptVerursachung und damit die überwiegende Haftung für den Schaden beigemessen, weil sie einen mangelhaft beleuchteten, dazu noch besonders langsam fahrenden Panzer auf die Autobahn gebracht und damit eine besondere Gefahr geschaffen hätten« Damit erscheinen die Umstände deren Berücksichtigung die Revision vermißt (Größe, Langsamkeit und schwere Erkennbarkeit eines Panzers), als hinreichend berücksichtigt. 5«) Die Anschlußrevision sieht einen Verfahrensfehler weiter darin, daß das Berufungsgericht sich mit der Behauptung des Klägers, die linke Kette des Panzers sei schon vor dem Zusammenstoß gebrochen, dies habe den Kläger zu einem Ausweichen nach rechts veranlaßt, nicht auseinandergesetzt habe. Dazu ist zu sagen: Nach dem Tatbestand des Berufungs Urteils befand sich die linke Raupenkette des Panzers nach dem Zusammenstoß teilweise unter den Vorderrädern des Anhängers des Lastzuges« Bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren 7 J.s 1720/56 am 1, November 1956 hatte der Kläger angegeben, er habe, als er noch etwa 3 - 4 m hinter dem Panzer gewesen sei, gesehen, wie sich die Kette löste und vor seinen Wagen gekommen sei; deshalb habe er etwas nach rechts gelenkt, um die Kette zwischen seine Räder zu bekommen. belanglos, denn ln den Entscheidungsgründen 1st angefügt, daß der Kläger seine entgegengesetzte Behauptung nicht vorgetragen habe* Erstmais in der Berufungsbegründung nahm der Kläger seine frühere Darstellung wieder auf und erbat weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt, einmal unter dem Gesichtspunkt, daß ein Anspruch auch aus § 7 StVG bestehe, weil der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis, sondern durch einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges verursacht worden sei, zu dem anderen, um Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung zu begegnen. Der Tatbestand des Berufungsurteils führt als 'Tatsachenvortrag des Klägers ausdrücklich an, die Raupenkette sei nicht durch den Zusammenstoß sondern schon vorher abgefallen, und bezieht sich weiter auf die Schriftsätze der Parteien. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es jedoch nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentöprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)» Das kann hier aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils geschlossen Denn das Berufungsgericht gibt im Tatbestand seines Urteils die landgerichtliche Feststellung wieder, die Raupenkette des Panzers sei infolge des Zusammenstoßes abgefallen, und stellt sodann in den Entschei-dungsgriinden als Ursachen des Unfalls fest, daß der Panzer mangelhaft beleuchtet gewesen und der Kläger zu schnell gefahren sei. Die Revision des Klägers rügt nicht, daß das Berufungsgericht die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben habe, sondern vermißt insoweit lediglich eine Begründung des Berufungsurteils} sie verkennt dabei jedoch, daß die Gründe, die den Kläger im Berufungsrechtszug zu dem Vortrag seiner früheren Darstellung veranlaßt hatten, für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich waren, weil es eine Verschuldens-hnftung der Streitkräfte für begründet hielt und dabei in wesentlichen Punkten, ohne die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage zu stellen, dessen Darstellung folgen konnteo Unter diesen Umständen ist es verständlich, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, den es für eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht zu verwerten brauchte, nicht ausdrücklich besebied« Ein beachtlicher Verfahrensfehler läßt sich insoweit nicht feststelleno Die Schlußfolgerung der Anschlußrevision, wenn sich die Kette tatsächlich schon vor dem Zusammenstoß gelost habe, dann komme als alleinige Schadensursachc nur die Betriebsgefahr des Panzers in betracht, ist keinesfalls berechtigt, weil - unabhängig davon, ob die Kette sich schon vor dem Zusammenstoß gelöst hatte odor nicht - auch den Kläger ein Verschulden trifft und nach den Umständen eine ausschließliche Oberbürdung des Schadens auf die Beklagte nicht gerechtfertigt wäre«, Nur zur Klarstellung sei angefügt: Wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu 5/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, so besagt dies, daß ein Schmerzensgeld in der Höhe gerechtfertigt ist, die bei Berücksichtigung einer schuldhaften Mitverursachung • des Klägers zu 2/5 angemessen ist«

Zitierte Normen: § 8 StVG § 839 BGB § 48 StVO § 53 StVZO § 23 StVO § 12 StVG § 48 StVO § 839 BGB § 7 StVG § 286 ZPO
FahrzeugBefreiungStreitkräfteBerufungsgerichtAnspruchpanzernKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Na c* h a ch 1 ag e we rk:	j	a
A ait liehe S amml ung: ja
/
170 019
Finanzvertrag v«, 30«. März 1955, BGBl II 301, 381,
Art» 8 Abs. 4
$enn nach Art» 8 Abs* 4 Satz 2 über Ansprüche gegen die Streitkräfte ohne Rücksicht auf deren Befreiung von deutschen Vor-kohrsvorschriften (Art« 17 Abs® 3 und 5 des Truppenvertrages) entschieden wird, so besagt dies, daß die Streitkräfte sich haftungsrechtlich so behandeln lassen müssen, als ob die Be-freiungsvorsehrift nicht bestände«. Bas Verhalten eines Angehörigen der Streitkräfte kann daher, auch wenn es wegen einer Befreiung erlaubt oder nicht rechtswidrig ist, gleichwohl baftungsrechtlich als eine unerlaubte Handlung gewertet werden *
BGH, Urt• v«. 17p September 1962 - III ZR 187/61 -
OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
Ill 3R 187/61
Verkündet am 1?* September 1962
Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundcsminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagtcn,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
gegen
 den
weg
 Kraftfahrer Rdmund
 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br«
hat der III• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kraft, Dr« Beyer, Dr« Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Rechtsmittel beider Parteien gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8» Juni 1961 werden zurück-gewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte 6/7? der Kläger 1/7 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
In der TJacht vom 25» zu dem 26» Oktober 1956 fuhr der Kläger einen Lastzug seiner Arbeitgeberin» der Spedition Viktor KflP in	von	Stuttgart auf der Autobahn
 in Richtung Kassel» Von Karlsruhe an überholte er ständig Panzerkolonnen der US-Streitkräfte, die auf einer Manöver-fahrt waren» Etwa bei Gießen verringerte sich die Zahl der Panzer» In Hohe des Kilometersteins 434?9 (Gemarkung Oppenrod Kreis Gießen)? gegen 3*30 Uhr, fuhr der Kläger auf einen Panzer? der vor ihm dio rechte Fahrbahn befuhr? auf» Bor Lastzug wurde beschädigt und der Kläger verletzt»
Die Ansprüche der Spedition Viktor KHB wegen des Schadens am Lastzug und an der Ladung wurden nach Beweisaufnahme durch einen gerichtlichen Vergleich vom 27* Juni 1959 erledigt»
Bor Kläger fordert von der Bundesrepublik Ersatz von Hei3.ungskosten, Verdienstausfall und Sachschaden sowie ein angemessenes Schmerzensgeld» Bas Amt für Verteidigungslaston in Frankfurt hat die am 22» Januar 1957 angemeldeten Scha-densersatzanGprüchc dos Klägers mit Bescheid vom 22» September 1959 - zugestellt am 25» September 1959 - abgelehnt»
Uit der am 24» November 1959 eingereichten? am 30» November 1959 zugestellten Klage hat der Kläger die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht« Er hat behauptet: Ber Panzer? der 'die gesamte rechte Fahrbahn eingenommen und noch mit einer Kcttonbrcite in der tfberholbahn gefahren sei? habe an seiner Rückseite nur ein kleines Schlußlicht gehabt, das zudem nicht geleuchtet habe» Er? der Kläger, habe - da er wegen Gegenverkehrs mit Abblendlicht habe fahren müssen - den Panzer erst auf (geschätzt) 20 - 25 m Entfernung als eine
 graue Hasse erkannt und den Zusammenstoß, obwohl er mit höchstens 60 km/std gefahren sei, nicht mehr verhindern können0
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 7»720,— DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10»000 DM, beides nebst 4 $ Prozeßzinsen, zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe, soweit der Anspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sei»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat vorgetragen, der Panzer sei mit zwei Schlußlichtern ausge-stattet gewesen, die beide geleuchtet hätten, und sich im übrigen auf die Befreiung der Streitkräfte von deutschen Vorschriften in Art» 17 Abo» 5 des Truppenvertrages berufen» Der Unfall sei auf ein Verschulden des Klägers zurückzufiih-ren, der. mit Abblendlicht zu schnell gefahren sei oder nicht rasch genug gebremst habe» Weiter hat die Beklagte die Höhe der Ansprüche bestritten»
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungs-antragc in gleicher Höhe stattgegeben»
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung des Klagers aber die Kla-geanspruche zu 3/5 für gerechtfertigt erklärt und die entsprechende Feststellung getroffen»
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen mit dem Anträge, seinen ursprünglichen Anträgen in Höhe von 7/10 zu entsprechen» Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen»
 
Entscheidungsgründe:
I.
Io) über die Schadensersatzansprüche aus dem Unfall, den der Kläger auf Handlungen oder Unterlassungen der US-Streitkräftc zurückführt, ist gemäß Art«. Ö des Finanzvertrages (FV) zu entscheiden• Die zuständige amerikanische Dienststelle hat am 31 o Mai 1957 eine dem Art«, 8 Abs«, 2 FV und § 3 des Anhanges B zu dem Finanzvertrag entsprechende Erklärung abgegeben«» Der Klager hat seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb von 90 Tagen bei der zuständigen deutschen Behörde geltend gemacht (Arto 8 Abs« 6 FV)o Auch die Klage-fr ist (Art» 8 Abs» 10 FV) ist gewahrt9 weil die Klageschrift vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Landgericht eingereicht und demnächst zugestellt wurde (§ 261 b ZPO)«
2«) Nach Art» 8 Abs«. 4 FV sind bei der Entscheidung über Ansprüche«, die aus Handlungen oder Unterlassungen der Stroitkräfto hergeleitet werden, die Vorschriften des dcutr-schen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde« Das besagt, daß die Entscheidung so zu treffen ist, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische, sondern eigene Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären und die Bundesrepublik zu dem Geschädigten in dem gleichen Verhältnis stände, wie es die ausländischen Sti’eitkräfte tun (vgl BGHZ 33, 339? 342; .35, 95, 96; 35, 256, 259) <> Hiernach kommen - da der Panzer unstreitig auf ebener Bahn schneller als 20 km/otd fahren kann (§8 StVG) - die deutschen Vorschriften über die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters (§7 StVG) und die Amtshaftuhgsbestimmungen (§ 839 BGB; Arbo 34 GG; § 24 des Soldatengcsctzes vom 19« März 1956 - BGBl I 114 -) in
 Betracht.
 
3°) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Bundesrepublik nach beiden Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen (BGHZ 29, 38, 44)? angenommen, wobei zu ergänzen ist, daß der Anspruch auf ein Schmerzensgeld nur aus der vom Berufungsgericht angenommenen unerlaubten Handlung hergeleitet werden kann (§§ 839* 847 BGB)«
Es hat tatsächlich festgestellt: Der Panzer, der als letzter einer Kolonne gefahren sei, habe nur eine kleine Schlußlampe in Höhe von 2,5 m gehabt, die eine "mangelhafte Bleuchtung" ergab» Diese mangelhafte Schlußbeleuchtung sei - nach dem ersten Anschein - für den Unfall ursächlich gewesen» Der Kläger sei bei abgeblendetem Licht mit einer Geschwindigkeit von 60 km/std gefahren»
Diese Feststellungen würdigt das Berufungsgericht rechtlich wie folgt: Den Streitkräften falle ein Verschulden zur Last» Der letzte Panzer der Kolonne habe nicht mit der festgestellten mangelhaften Beleuchtung fahren dürfen» Wenig stens hätte noch ein zweites Schlußlicht, wenn nicht ein besonderes Signallicht, vorhanden sein müssen» Sollte der . Zweck des Manövers dem entgegengestanden haben, hätte die Sperrung der Straße veranlaßt werden müssen» Der Verkehr hat nicht durch mangelhaft beleuchtete Fahrzeuge gefährdet werden dürfen» Daß die Fahrzeuge der Streitkräfte von der Vorschrift des § 53 StVZQ befreit seien, ändere daran nichts» Denn diese Befreiung erhöhe die von den Fahrzeugen ausgehende Botriebsgefahr und verpflichte zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen» Das Verschulden der Streitkräfte ergebe sich dahe nicht aus einer unzureichenden Ausstattung der Panzer, sondern daraus, daß die wegen der besonderen Ausstattung gebotene - Sorgfalt nicht beachtet worden sei»
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Den Kläger treffe ein Mi tverschulden, weil er bei ab-geblendetem Licht mit 60 km/std zu schnell gefahren sei,	;
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4o) Die Nachprüfung des Berufungsurteils ist, da das Berufungsgericht auch den Anspruch auf ein Schmerzensgeld für gerechtfertigt befunden hat, in erster Linie auf den Tatbestand des § 839 BGB abzustellen« Insoweit ist das Berufungsgericht stillschweigend davon ausgegangen, daß der Panzer im hoheitlichen Aufgabenbereich der US-Streitkräfte ein«’ gesetzt war«. Dieser Ausgangspunkt ist angesichts der vorliegenden Erklärung der amerikanischen Truppondicnststelle und der unstreitigen Tatsache, daß der Panzer auf einer Manöverfahrt war, rechtlich bedenkenfrei (vgl«, BGHZ 30, 154; BGH VorsR 1961, 512)o
Die Revision der Beklagten glaubt, Widersprüche in den Bntscheidurjgsgründen des Berufungsurteils finden zu können, und führt aus, das Bc?rufungsurteil mache durch eine unzulässige Ausdehnung der Gefährdungshaftung die Befreiung der Streitkräfte von gewissen deutschen Verkehrsvorschriften zunichte• Dazu ist zu sagen: Es ist allerdings nicht zu
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verkennen, daß die ungewöhnlich knappe Fassung der Entscheidung s gründe des Berufungsurteils auf den ersten Blick Mißverständnisse begünstigt» So hat das Berufungsgericht von einer ausdrücklichen Erörterung der Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB abgesehen; die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils beginnen:
’’Die Beklagte haftet aus § ? StVG und § 839 BGB in Verbindung mit Art» 34 GG und Art* 8 des Finanz-Vertrages. Ein unabwendbares Ereignis hat den Unfall nicht verursacht» Die Streitkräfte haben vielmehr nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet”»
Nach diesen, auf den Tatbestand des § 7 Abs» 2 StVG absteilenden Sätzen führt das Berufungsurteil - wie vorste^ hend unter Nr» 3 wiedergegeben - aus, welche Maßnahmen zur Sicherung erforderlich gewesen seien, und schließt die Erör--torung der Haftung der Beklagten mit den Sätzen:
’’Die Sonderstellung der Fahrzeuge der Streitkräfte hinsichtlich der Beleuchtung erhöht die von diesen Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr und verpflichtet daher die Streitkräfte im gegebenen Fall zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen, wie sie oben genannt sind» j Das Verschulden der Streitkräfte besteht nicht in einer' unzureichenden Ausstattung der Panzer, sondern darin, daß sie die infolge der besonderen zweckbestimmten Ausstattung gebotene Sorgfalt nicht beobachtet haben”»
Dabei wird aus dem Zusammenhang deutlich, daß das Berufungsgericht neben der Gefährdungshaftung zugleich eine Verschuldenshaftung begründen will und daß es auch den Unterschied im Verschuldensmaßstab bei § 7 Abs» 2 StVG einerseits
i
("jede nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt”) und § 839 BGB andererseits (die Sorgfalt eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten? vgl* BGB-RGRK 11 * Auflo zu § 839 AniDo 45) nicht verkannt hat* Das Berufungsurteil will dahin verstanden werden, daß seitens der Streitkräfte nicht einmal ein Mindestmaß an Sorgfalt angewandt worden sei und darin eine schuldhafte Verletzung der Amtspflichten gegenüber allen Verkehrsteilnehmern liegeo Die Verwendung des Ausdrucks "Streitkräfto” läßt zwar offen, welchem Soldaten der US-Strcitkräfte das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last legen will, insbesondere, ob cs dabei an den Führer des Manövers, den Führer der Kolonne oder den Führer des Panzers denkt• Hieraus aber läßt sich nichts Entscheidendes gegen das Berufungsurteil und seine Begründung herleiten; denn das Berufungsgericht meint den Soldaten, dem die entsprechenden Pflichten oblagen, und konnte von der Feststellung der Einzolpersönlichkeit absehen (BGB-RGRK zu § 839 Anm* 31)»
II o
lo) Die Revision der Beklagten stellt eine Amtspflicht-Verletzung auf Seiten der Streitkräfte in Abrede. Sie beruft sich in erster Linie auf die Befreiung der streitkräfte von einzelnen deutschen Verkohrsvorschriften (Art» 17 Abs« 3 und AbSo 5 des Truppenvertrages) und führt hierzu aus: Die Beleuchtung der Panzer habe den Dienstvorschriften entsprochen; ein Schlußlicht mit verengter Öffnung sei die übliche Manöverbeleuchtung gewesen„ Allerdings werde über die Ansprüche dos Klägers ohne Rücksicht auf diese Befreiung entschieden . Das aber besage nur-, daß trotz der Befreiung Ansprüche gegeben sein konnten, bedeute jedoch nicht, daß wegen der Befreiung Ansprüche gegeben sein müßten«. Denn die Bestimmung
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wolle nicht - über die allgemeinen Haftungsgrundlagen hinaus - zusätzliche Ansprüche aus besonderer Gefährdung gegen die Streitkräfte begründen» In der Inanspruchnahme der Befreiung als solcher liege eine Amtspflichtverletzung nicht» Auch die besondere Sorgfaltspflicht, die im Falle des § 48 StVO für einen Fahrer im hoheitlichen Einsatz anerkannt sei (BGHZ 26, 69, 73), sei nicht verletzt» Der Fahrer des Panzers habe am Verkehr auf der Autobahn verkehrsgerecht teilgenommen» Denn es ■ sei den US-Panzern erlaubt, auf der Straße mit Manöverbeleuchtung zu fahren» Wenn dadurch ein Schaden entstehe, könne dies allenfalls zur Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr, aber nicht zur Begründung einer unerlaubten Handlung führen»
2») Das greift nicht durch» Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Beleuchtung der Panzer den amerikanischen Dienstvorschriften entsprach; dies ist zugunsten der Revision der Beklagten 2u unterstellen» Die vom Berufungsgericht festgestellte Ausstattung des Panzers wurde aber den deutschen Vorschriften über die Ausrüstung mit Schlußleuchten und Rückstrahlern (§ 53 StVZO) und über die Beleuchtung von Fahrzeugen bei Dunkelheit (§ 23 StVO) nicht gerecht» Grundsätzlich gelten die deutschen Verkehrsgesetze, - Verordnungen und -Vorschriften für die Streitkräfte und ihre ?£itglieder (Art. 17 Abs. 3 Truppenvertrag). Doch erführt dieser Grundsatz zwei Ausnahmen:
a) Abweichungen von deutschen Verkehrsvorschriften sind den Streitkräften in Fällen dringender militärischer Erfordernisse unter gebührender Berücksichtigung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestattet (Art. 17
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 Abs, 3 3atz 2 Truppenvertrag)* Auf diese Befreiung, die inhaltlich den Bestimmungen für die Bundeswehr, die Polizei und andere Hoheitsträger entspricht (vgl, ? 70 AfcGc 4 StVZO; § 48 StVO), beruft sich die Revision jedoch zu Unrecht, Insoweit handelt es sich nicht lediglich um die Anführung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts, die noch im Revisionsrechtszug zulässig wäre. Vielmehr setzt die Inanspruchnahme der Befreiung einen entsprechenden Tatsachenvortrag in der Richtung voraus, daß ein dringendes militärisches Erfordernis für die Abweichung - auch bei gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Vorgelegen habe«
Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die Umstände, aus denen sich dies ergeben soll, in den Tatsacheninstanzen vorzutragen (vgl, Urteil des Senats vom 9* Juli 1962 - Ill ZR 85/61 = VersR 1962, 834), Daran fehlt es völlig. Der unstreitige Umstand, daß der Panzer auf einer Manöverfshrt war, reicht hierfür nicht aus; er ergibt zwar, daß ein hoheitlicher Einsatz vorlag, besagt aber nichts über die Notwendigkeit einer Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften,
b) Vielmehr kommt hier lediglich Art. 17 Abs- 5 des Truppenvertrages in Betracht, der die Kraftfahrzeuge der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder von deutschen Vorschriften befreit, die Änderungen oder Ergänzungen in der Ausrüstung der Fahrzeuge erfordern würden,Wie z,B. - was für die vorliegende Entscheidung wesentlich ist - bei der Beleuchtung *
Jedoch wird über die Ansprüche ohne Rücksicht auf die Befreiung entschieden (Art, 8 Abs, 4 Satz 2 FV),
Dan Berufungsgericht hat sich mit dem Sinngehalt dieser
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Bestimmung nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; es hat jedoch - wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt - die Bestimmung so verstanden, daß über die Ansprüche zu entscheiden sei, als ob die Streitkräfte nicht befreit wären* Die Revision greift dies als rechtsirrig an; sie meint, im Umfange der Befreiung fehle es an einem rechtswidrigen Verhalten der Streitkräfte, deshalb könne in dem Gebrauchmachen von der Befreiung nicht eine unerlaubte Handlung liegen. Damit ist die Frage falsch gestellt«
Allerdings ist die Bedeutung des Art. 8 Abs. 4 Satz 2 FV nicht ganz klar, worauf der Senat schon in seinem Urteil vom 7. Januar I960 - III ZR 49/59 -(VersR I960, 520) hingewiesen hat. Im Schrifttum ist die Bestimmung wenig behandelt. Der Erlaß des Bundesministers der Finanzen "Erläuterungen zu dem Entschädigungsrecht der Stationierungsschäden" vom 25« Juni 1957 (IvünBIFin 1957, 694 ff) geht auf die Bestimmung ausschließlich in dem Abschnitt über "Entschädigung wegen Straßenschäden" (Nr. 55) ein; ebenso Danckelmann (b. Palandt BGB 21. Aufl. zu Art. 8 Abs. 4 Anm. 5 und Einleitung 3d). Das mag darauf beruhen, daß die Befreiung sich in Fällen, die nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I 734) zu beurteilen sind, in erster Linie bei Beratzungsschäden auswirkte, die an Straßen, Y/egen und Brücken entstanden waren (vgl. § 5 Nr. 3 Besatzungsschäden G; Feaux de la Croix zu § 5 Anm. 11 S. 83 und zu § 4 Anm. 5 b S. 65)» Baß aber die Anwendbarkeit der Bestimmung auf derartige Fälle beschränkt sein sollte, läßt sich weder aus ihrem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang entnehmen. Vielmehr spricht der all-
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gemeine Grundsatz, das deutsche Recht solle so angewandt werden, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensoblauf die eigenen Streitkräfte der Bundeswehr beteiligt gewesen wären (vgl, FinMinBl 1957, 694, 698 unter Nr. 5) dafür, daß Art. 8 Abs. 4 Satz 2 FV einen allgemeinen, in allen Schadensfällen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, anwendbaren Rechtssatz enthält (so Wussow, 'Truppenvortrag und Finanzvertrag,
S. 69; vgl. auch Gracfe NJW* 1961, 1841, 1843)»
So verstanden, besagt die Bestimmung allgemein, daß Schadensfälle, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, haftungsrechtlich beurteilt werden sollen, als ob eine Beteiligung der Bundeswehr in Rede stände, d.h. wenn die Bundesrepublik im entsprechenden Fall für ein Verhalten der Bundeswehr einstehen müßte, ist - ohne Rücksicht auf die Befreiung - auch eine Haftung nach Art. 8 Abs* 4 FV gegeben. Graefe (NJW 1961, 1843 Anm. 32) möchte dies - unter Hinweis auf eine nicht-veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle - etwa im Sinne der Revision einschränken. Eine solche Einschränkung aber müßte zu untragbaren Ergebnissen führen, denn sie würde bedeuten, daß dein Geschädigten in aller Regel ein Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens versagt bliebe und der Ersatz des Vermögensschadens auf die HÖchstfceträge des § 12 StVG beschränkt werden müßte. Dafür, daß dies der Sinn der Regelung wäre, fehlt jede Grundlage. Vielmehr wird die hier gegebene Auslegung unterstützt durch die Neufassung in Art. 41 Abs. 8 des Zusatzabkommens zu dem Noto-Truppenstatut (BGBl II 1961, 1218), die bestimmt ist, Art. 8 Abs. 4 Satz 2 FV abzulösen:
 
"Die Haftung einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wird dadurch, daß der Truppe oder dem zivilen Gefolge Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt«, Stehen der Bundeswehr gleiche Befreiungen zu, so ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit auch für Schäden, welche die Bundeswehr verursacht, eine Entschädigung zu gewähren ist"«,
Dazu sagt die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundes tagsdrucksache, 3. Wahlperiode Nr«, 2146 S. 245) :
"Absatz 8, wonach die Haftung der Streitkräfte dadurch nicht berührt wird, daß sie gewisse Befreiungen von deutschen Vorschriften genießen, schließt sich an Art, 8 Abs«, 4 Satz 2 des Einanzvertrages an« Die Bestimmung gewinnt dann Bedeutung, wenn durch die einen Schaden verursachende Handlung eines Mitgliedes oder Bediensteten der Streitkräfte an sich eine Gebotsoder Verbotsnorm verletzt wird, die Streitkräfte von der Einhaltung dieser Norm jedoch befreit sind. Infolge der Befreiung ist die Handlung nicht rechtswidrig, und der Geschädigte könnte in den Fällen, in denen eine rechtswidrige Handlung die Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist, keinen Ersatz verlangen. Diese Auswirkung der Befreiungsvorschrift wird durch Abs. 8 vermieden. über die Entschädigungsansprüche ist so zu entscheiden, als ob die Befreiungsvorschrift nicht bestände. Stehen die gleichen Befreiungen such der Bundeswehr zu, so haften die Streitkräfte nur dann und nur in dem Umfang, wie die Bundeswehr haften würde".
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Es bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze, die den /■uscnmenhang zwischen Art. 8 Abs. 4 Satz 2 FV und der neuen Bestimmung selbst betonen, schon für die Auslegung des i'inanzvertrnges zu verwerten.
Ist also - v/ie die vorstehend angeführte Bundestags-Drucksache sagt - über die Entschädigungsansprüche so zu entscheiden, als ob die Befreiungsvorschrift nicht bestünde, so müssen sich die Streitkräfte haftungsrechtlich behandeln ln säen, als ob sie von den deutschen Vorschriften über die Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Schlußlichtern und Rückstrahlern und über die Beleuchtung bei Dunkelheit nicht befreit wären. Es ist dann - wie die Revision der Beklagten ausführt - zwar richtig, daß die Streitkräfte, indem sie von der Befreiung Gebrauch machen, nicht rechtswidrig handeln. Für die Beurteilung der Haftung aber soll dies belanglos sein. Entgegen der Auffassung der Revision kann also das Fahren mit einem mangelhaft ausgestatteten und beleuchteten Fahrzeug, obwohl es '‘erlaubt’* war, im Sinne des Haftungsrechts als eine Amtspflichtverletzung gewertet werdene
3.) Haftungsrechtlich ist der Schadensfall daher so zu beurteilen, als ob der Lastzug des Klägers auf einen mangelhaft beleuchteten Panzer der Bundeswehr aufgefahren wäre. In diesem Falle wäre allerdings eint Haftung der Bundesrepublik nach AmtshaftungsgrundSätzen unabweislich.
Denn die Beleuchtung des Panzers und seine Ausstattung entsprach nicht den deutschen Verkehrsvorschriften und die. Nichtbeachtung dieser Vorschriften wäre - soweit nicht die hier auszuschaltenden Voraussetzungen des § 48 StVO und des § 70 StVZO- zutreffen - eine Aratspflichtverletzung der hierfür Verantwortlichen. Ein deutscher Panzer konnte sieh in diesem Zustand auf der Autobahn nur befinden, wenn
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entweder der Leiter der Übung oder der Führer der Kolonne oder der Führer des Panzers seine Pflichten schuldhaft verletzt hotte«
4c) Die Revision der Beklagten vermag daher nicht, eine Haftung nach Verschuldensgrundsätzen (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 54 GG) auszuräumen. Sie greift auch die Verteilung des Schadens ohne Erfolg an.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt, v/eil er bei Abblendlicht zu schnell und möglicherweise ohne die gebotene Aufmerksamkeit gefahren sei. Diese Fehler aber wurden dem Kläger erst dadurch zu dem Verhängnis, daß die Streitkräfte einen mangelhaft beleuchteten Panzer auf die Autobahn, die dem Schnellverkehr dienen soll, gebracht hatten.
Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf der Seite der Streitkräfte die erste und Hauptursache für den Unfall gesehen hat. V/enn die Beklagte dem entgegenhält, der Kläger sei durch sein Vorbeifahren an zahlreichen, in gleich mangelhafter iVeise beleuchteten Panzern hinreichend gewarnt worden, so läßt sie einerseits die unstreitige Verringerung der Zahl der Panzer auf der letzten Fahrstrecke außer acht, die in dem Kläger den Eindruck erwecken konnte, daß er nun freie Bahn habe-; andererseits verkennt sie, daß auch die mangelnde Aufmerksamkeit des Klägers der Grund dafür ist, daß er 2/5 des Schadens tragen soll. Diese Schadensverteilung läßt einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Die Revision der Beklagten erweist sich hiernach als unbegründet.
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III.
1.) Die Anschlußrevision des Klägers wendet sich zunächst gegen die Annahme eines 2/iitverschuldens (§ 254 BGB); denn er; fehle eine ausreichende Begründung.für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit 60 km/std zu schnell gefahren sei, weil das Berufungsgericht weder die Sichtweite des Klägers bei Abblendlicht festgestellt hebe noch den Anhaltewego
 Unrichtig geht die Anschlußrevision davon aus, der Kläger habe auf der Autobahn, auf der er mit unerwarteten Hindernissen nicht habe zu rechnen brauchen, schneller fahren dürfen, als seiner Sichtweite entspräche Hach dem Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1961 (BGHSt 16, 145 = BGHZ 35,
 40C = EJW 1961, 1588) darf der Kraftfahrer auch auf der Autobahn bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann. Demgegenüber beruft sich die Anschlußrevision erfolglos auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1955 - VI ZR 71/54 - (VRS 9,
 114); denn auch dieses Urteil geht davon aus, daß den Kraftfahrer beim Auffahren auf ein in seiner Fahrbahn stehendes Hindernis stets der Vorwurf zu schneller oder unaufmerksamer Fahrweise trifft. In dem entschiedenen Pall wurde ein Verschulden des Fahrers lediglich deshalb als nicht bewiesen angesehen, weil der Fahrer - mangels jeder Kennzeichnung - nicht hatte erkennen kennen, daß ein Langholz 3 m über die rückwärtige Wand des Anhängers vor ihm hinausragte. Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Palle nicht ersichtlich.
Daß ein Fahrer auch auf der Autobahn mit unerwarteten
 
Hindernissen - wie liegengebliebenen, unbeleuchteten Fahrzeugen, verunglückten Menschen, herabgefallenem Ladegut, vorausfahrenden langsamen Fahrzeugen mit schwer erkennbaren Schlußleuchten - rechnen muß, ist in BGHSt 16, 145* 148 im einzelnen ausgeführt und daraus die Schlußfolgerung gezogen worden, ein Kraftfahrer könne sich nicht darauf verlassen, daß auf der von ihm befahrenen Strecke keine Unfülle geschähen oder daß verunglückte Fahrzeuge in wenigen Augenblicken beiseite geschafft oder auf größere Entfernung angezeigt werden» Biesen Regeln, die eine allgemeine Erfahrung festhalten, hätte auch der Kläger in seiner Fahrweise Rechnung tragen müssen. Bas ist nicht geschehen.
Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger das Gebot des Fahrens auf Sicht verletzt habe und mit der von ihm zugegebenen Geschwindigkeit von 60 km/std bei Abblendlicht zu schnell gefahren sei, ohne die Sichtweite und den Anhaltev/eg im einzelnen zu erörtern. Benn wenn der Kläger selbst vorträgt, daß er den Panzer erst auf eine Entfernung von (geschätzt) 20 - 25 m als eine graue Masse gesehen habe, so muß entweder die Sichtweite des Klägers dieser Entfernung entsprochen oder der Kläger die beim Pahren gebotene Aufmerksamkeit versäumt haben. Baß der Kläger seinen beladenen Lastzug nicht in dem kurzen Abstand hinter dem langsam rollenden Panzer zu dem Anhalten bringen konnte, entspricht allgemeinen Erfahrungssätzen.
2.) Bie Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiete der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an.
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Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Tatsachen gericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und bei seiner Entscheidung nicht gegen die Grenzen verstoßen hat, die dem Tatrichter durch die Berggesetze und Erfahrungssätze gesetzt sind (I!.: zu BGB § 254 G Kr. 1 und 2)o
Die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe bei der Schadensverteilung nur das Verschulden der Streitkräfte (Unterlassung von Sicherheitsmaßnahmen), nicht aber die besondere Betriebsgefahr des Panzers berücksichtigt, kann nicht durchgreifen. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung den Streitkräften gerade die HauptVerursachung und damit die überwiegende Haftung für den Schaden beigemessen, weil sie einen mangelhaft beleuchteten, dazu noch besonders langsam fahrenden Panzer auf die Autobahn gebracht und damit eine besondere Gefahr geschaffen hätten« Damit erscheinen die Umstände deren Berücksichtigung die Revision vermißt (Größe, Langsamkeit und schwere Erkennbarkeit eines Panzers), als hinreichend berücksichtigt. Wenn das Berufungsurteil auf beiden Seiten das Maß des Verschuldens einerseits und die Betriebsgefahr andererseits nicht besonders in die Waagschale geworfen hat, so beruht dies offenbar darauf, daß das Berufungsgerieht die Betriebsgefahr auf beiden Seiten als etwa gleich hoch bewertet hat. Dagegen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
5«) Die Anschlußrevision sieht einen Verfahrensfehler weiter darin, daß das Berufungsgericht sich mit der Behauptung des Klägers, die linke Kette des Panzers sei schon vor dem Zusammenstoß gebrochen, dies habe den Kläger zu einem Ausweichen nach rechts veranlaßt, nicht auseinandergesetzt habe.
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Dazu ist zu sagen: Nach dem Tatbestand des Berufungs Urteils befand sich die linke Raupenkette des Panzers nach dem Zusammenstoß teilweise unter den Vorderrädern des Anhängers des Lastzuges« Bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren 7 J.s 1720/56 am 1, November 1956 hatte der Kläger angegeben, er habe, als er noch etwa 3 - 4 m hinter dem Panzer gewesen sei, gesehen, wie sich die Kette löste und vor seinen Wagen gekommen sei; deshalb habe er etwas nach rechts gelenkt, um die Kette zwischen seine Räder zu bekommen. Auf diese Behauptung wurde die Klage der Spedition Viktor Kaifka ausdrücklich gestützt (2 0 419/37)« Bei seiner Vernehmung in diesem Vorprozeß am 2« März 1959 sagte der Kläger aus, er habe etwa 5 m hinter dem Panzer plötzlich einen Widerstand am rechten Vorderrad verspürt und im nächsten Augenblick die Kette des Panzers auf der Straße liegen sehen« Der Sachverständige Oberregierungsbaurat a.B. Rau fcezeichnete in seinem Gutachten vom 18« Mai 1959 eine "gewaltsame Einwirkung"
- doh. den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge - als wahrscheinlichste Ursache für den Bruch oder die Ablösung der Kette,
 Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger den Riß der Kette nicht vorgetra/.en, sondern die Ursache des Unfalls allein in der unzureichenden Beleuchtung des Panzers gesehen. Nachdem beide Parteien sich mit der Verwertung der Akten der Vorverfahren einverstanden erklärt hatten, führte das Landgericht in seinem Urteil vom 12. Mai I960 aus, wahrscheinlich sei die Panzerkette erst durch das Auffahren des Lastzuges zu dem Abfallen gekommen; diese Feststellung war für die Sachentscheidung des Landgerichts allerdings
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belanglos, denn ln den Entscheidungsgründen 1st angefügt, daß der Kläger seine entgegengesetzte Behauptung nicht vorgetragen habe* Erstmais in der Berufungsbegründung nahm der Kläger seine frühere Darstellung wieder auf und erbat weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt, einmal unter dem Gesichtspunkt, daß ein Anspruch auch aus § 7 StVG bestehe, weil der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis, sondern durch einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges verursacht worden sei, zu dem anderen, um Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung zu begegnen.
Der Tatbestand des Berufungsurteils führt als 'Tatsachenvortrag des Klägers ausdrücklich an, die Raupenkette sei nicht durch den Zusammenstoß sondern schon vorher abgefallen, und bezieht sich weiter auf die Schriftsätze der Parteien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht als verspätet zuriiekgev/iesen (§ 629 ZPO), er muß daher als zugelassen behandelt werden (Rosenberg, Lehrbuch, 3. Aufl. § 137 III S. 686) und mußte bei der Entscheidung berücksichtigt werden, weil da3 Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu entscheiden hat (§ 286 ZPO). Jedoch ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies versäumt hätte. Die Entscheidungsgründe des.Berufungsurteils gehen allerdings hierauf nicht ausdrücklich ein. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es jedoch nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentöprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)» Das kann hier aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils geschlossen
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werden. Denn das Berufungsgericht gibt im Tatbestand seines Urteils die landgerichtliche Feststellung wieder, die Raupenkette des Panzers sei infolge des Zusammenstoßes abgefallen, und stellt sodann in den Entschei-dungsgriinden als Ursachen des Unfalls fest, daß der Panzer mangelhaft beleuchtet gewesen und der Kläger zu schnell gefahren sei. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, daß das Berufungsgericht - wie das Landgericht das Abfallen der Kette als Unfallursache ausscheiden will. Die Revision des Klägers rügt nicht, daß das Berufungsgericht die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben habe, sondern vermißt insoweit lediglich eine Begründung des Berufungsurteils} sie verkennt dabei jedoch, daß die Gründe, die den Kläger im Berufungsrechtszug zu dem Vortrag seiner früheren Darstellung veranlaßt hatten, für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich waren, weil es eine Verschuldens-hnftung der Streitkräfte für begründet hielt und dabei in wesentlichen Punkten, ohne die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage zu stellen, dessen Darstellung folgen konnteo Unter diesen Umständen ist es verständlich, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, den es für eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht zu verwerten brauchte, nicht ausdrücklich besebied«
Ein beachtlicher Verfahrensfehler läßt sich insoweit nicht feststelleno
 Die Schlußfolgerung der Anschlußrevision, wenn sich die Kette tatsächlich schon vor dem Zusammenstoß gelost habe, dann komme als alleinige Schadensursachc nur die Betriebsgefahr des Panzers in betracht, ist keinesfalls berechtigt, weil - unabhängig davon, ob
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die Kette sich schon vor dem Zusammenstoß gelöst hatte odor nicht - auch den Kläger ein Verschulden trifft und nach den Umständen eine ausschließliche Oberbürdung des Schadens auf die Beklagte nicht gerechtfertigt wäre«,
Hiernach erweist sich auch die Anschlußrevision als
 unbegründet«
Beide Rechtsmittel müssen daher mit der 'Kostenfolge aus den t? 91» 92, 97 ZPO zuruckgev/iesen werden«
Nur zur Klarstellung sei angefügt: Wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu 5/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, so besagt dies, daß ein Schmerzensgeld in der Höhe gerechtfertigt ist, die bei Berücksichtigung einer schuldhaften Mitverursachung • des Klägers zu 2/5 angemessen ist«
Br„ Ereft	Dr«	Beyer	Dr.	Hußla
 Gähtgens	Keßler
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