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BGH

Gericht: BGH

ln dem Vorpzozeß 1 0 42/50 des Landgerichts in Oldenburg hat L^^ das beklagte Land auf Schadensersatz (Behandlungskosten , Verdienstausfall und Schmerzensgeld) in Anspruch genommen mit der Behauptung, er habe sich durch die - von den Gefängnisbeamten verschuldete - verspätete ärztliche Behandlung seines Ohrenleidens eine Gehirnhautentzündung sugezogen, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe. November 1953 festge-stellt, daß “das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger (L^p) allen Schaden zu ersetzen, der durch die unsachgemäße Behandlung des Ohrenleidens im Januar 1947 entstanden ist, soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann und noch entstehen wird11. Es hat nach Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, daß die Gehirnhautentzündung des Klägers durch eine von Gefängnisbeamten verschuldete verspätete ärztliche Behandlung entstanden sei. Es hat nicht nur die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten, sondern sich auch auf die Verjährung der Klage a^spräche berufen. Gegen dieses Urteil haberi die Kläger Berufung eingelegt mit dem Anträge, das beklagte Land - auder den vom Landgericht zuerkannten Beträgen - zur Zahlung von weiteren 39-600 DM an Verdienstausfall und eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen, auch soweit ein Schmerzensgeld von 5.000 DM zugesprochen ist, zu verurteilen. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Bevi~ sion des Klägers zu 4), soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 6*100 LH abgewiesen worden ist* Liesen Betrag macht dex Kläger zu 4) in erster Linie als Terdienstausfall (für die Zeit vom 23 * Mai 1947 bis zu dem 12* August 1951)? 1*) Las beklagte Land ist nach § 839 BGR i.V*m* Art* 131 UeimVezf verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, der dem Erblasser des Klägers zu 4) durch die - durch Gefängnisbeamte des Landes fahrlässig verschuldete - verspätete Behandlung seines Qhzenleidens entstanden ist* Larüber besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr; insoweit Hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt erwachsenen Scbadenscisatzansprüche - so meint das Berufungsgericht -sei die Verjährung durch die Klage im Vorprozeß 1 0 42/50 LG Oldenburg nichfe unterbrochen worden« Bas rechtskräftige Feststellungsurteil vom 17« November 1953 beziehe sich nämlich nach der Fassung des Urteilsspruches nur auf zukünftige Schadensersatzanspxüohe, also auf Ansprüche, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß dieses Urteils entstanden seien« Ber Erblasser der Kläger habe zwar in dem Vorprozeß zunächst mit Schriftsatz vom 24> lesen, der sich lediglich auf den zukünftigen Schaden bezogen habe- Hinsichtlich der bereits entstandenen Ansprüche habe er daher - soweit er sie nicht in seiner Deistungs-klage geltend gemacht habe - die Klage zuxückgenommen» so daß nach § 212 Abs»l BGB die Unterbrechung der Verjährung insoweit als nicht eingetreten gelte» Das beziehe sich zwar zunächst nur auf die bis zu dem 23» Mai 1950 entstandenen Ersatzansprüche., Pflichtverletzung eines Gefängnisbesmten entstandenen Schaden und von der Hartung des beklagten Landes besessen habe, die Ge rieht sakten 1 0 4-2/50 des Landgerichts in Oldenburg verwertet» Lei* Inhalt dieser Akten sei aber nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen» Wären die Kläger rechtzeitig auf die besbsichtigte Verwendung dieser Akten durch das Berufungsgericht aufmerksam gemacht worden, dann hätten sie auf die Zweifel hinweisen können, die ihr Erblasser hinsichtlich der Rechtslage und der Person des Schuldners gehabt habe» Diese Büge isr unbegründet» Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26» Juni 1957 (Bl» 464 der GA Bd»Il) sind die Akten 1 0 42/50 des Landgerichts Oldenburg zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden» Dies ist auch nicht überraschend für die Kläger geschehen, da diese Akten bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht gewesen sind (S.10 des landgerichtlichen Urteils)» Bei dieser Sachlage hat eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, "die beabsichtigte Verwendung des Inhalts der Akten den Klägern rechtzeitig bekanntzugeben", nicht bestanden, Die Formulierung in der Sitzungsnieder sehr ixt, "Die Akten 1 0 42/50 LG Oldenburg waren Gegenstand der Verhandlung19, besagt, daß die Parteien den wesentlichen Inhalt dieser Akten in der Verhandlung vorgetragen haben. Die Parteien, also auch die Kläger, sind mithin -ein Uiderspruch ist in der Sit zungsniedexschrift nicht enthalten - mit einer Verwertung des Inhalts dieser Akten bei der Urteilsfindung einverstanden gewesen» Daß das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht besonders auf den Inhalt dieser Akten verwiesen hat, ist unschädlich; zu demal das Berufungsuzteil ausdrücklich auf das landge-. fungsgericht dem FeststellungBurteil vom 17* November 1953 gegebene Auslegung, die Feststellung beziehe sich nur auf zukünftige Schadensersatzansprüche, also auf solche, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor diesem Ur-teil entstanden seien» Demgegenüber vertritt die Bevision die Auffassung, aus den Gründen dieses Urteils ergebe sich, daß sich die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes auf alle Ansprüche erstreckt habe, die dem Erblasser der Kläger neben seinem Zahlungsanspruch zugestanden hätten und in Zukunft noch entstehen würden. Sie hält dies für fehlerhaft und meint, die Unterbrechung der Verjährung der Klageansprüche durch den Vorprozeß sei mit Klageerhebung, spätestens mit V?ilerjng des neuen Feststellungsantrages am 23» Mai 1950 eingetreten, so daß nur eine Verjährung der vor dem 25o Lisi 1947 entstandenen Ansprüche in Betracht kommen könne» Dies gelt-s sowohl für die Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall, als auch für den Anspruch auf Schmerzensgeld» Der Lauf der im Frühjahr 1949 begonnenen Verjährungsfrist ist durch die Klageeinreichung im Vorprozeß 1 0 42/50 LG Oldenburg an 28« April 1950 unterbrochen worden (§ 209 BGB, § 261 b ZPO), In der Klagschrift vom 24» April 1950, die dem beklagten Land am 4» Mai*1950 zugestellt worden ist (1 0 42/50 LG Oldenburg Bl«63 Bd*I), hat der Erblasser der Kläger - neben einem Anträge auf Zahlung von 7 000 DM -die Feststellung begehrt, "das beklagte Land ist verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, der durch die unsachgemäße Behandlung des Ohrenleidens des Klägers im Januar 1947 entstanden ist und noch entstehen wird*1» Dieser Antrag hat den gesamten Schaden des Erblassers der Kläger umfaßt - soweit er nicht mit dem Zahlungsantrage geltend gemacht worden ist -und zwar sowohl den bereits entstandenen, als auch den erst in .Zukunft eintretenden Schaden« Mithin ist die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im vollen Umfange eingetreten« Mit Schriftsatz vom 2« Mai 1950 hat der Erblasser seine Anträge geändert« Er hat nur noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 3 200 DM gestellt und die Feststellung begehrt, daß "das beklagte Land verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der durch die unsachgemäße Behandlung des Ohrenleidens des Klägers im Januar 1947 entstanden ist, soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht weiden kann und noch entstehen wird"« Diese Änderung hat der Kläger mit dem Hinweis begründet, daß ihm nur für 3 200 DM das Axaenxech» bewilligt worden sei« Diesem Feststellungsantrag hat das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 17» November 1953 entsprochen« Entscheidend für die Präge, ob die vom beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung durchgreift, ist der Umfang dieses Uxteilsspruches« Erstreckt er sich nur auf den nach der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß dieses Urteils (20- Oktober 1953) entstandenen Schaden* wie das Berufungsgericht meint* dann ist darüber zu befinden. ob die durch die Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährungsfrist hinsichtlich des bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schadens* soweit er nicht Gegenstand der Leistungsklage gewesen ist* nach § 212 Abs.l BGB als nicht geschehen angesehen werden muß; erstreckt sich dagegen diese Entscheidung auch auf den bereits bis zu dieser Verhandlung entstandenen Schaden* dann ist auch insoweit der Ersatzanspruch des Erblassers der Kläger rechtskräftig feetgestellt. Schon der Wortlaut der Entscheidungsformel ergibt hier* daß öle Auffassung des Berufungsgerichts - die Feststellung erstrecke sich nur auf den zukünftigen Schaden - nicht zutreffend ist« Las Urteil stellt fest* daß das beklagte Land verpflichtet sei» dem Kläger (Erblasser) allen Schaden zu ersetzen, 11 der entstanden ist, soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann und nooh entstehen wird11* Die Entscheidung umfaßt schon nach ihrem Wortlaut nicht nur die Ersatzverpflichtung hinsichtlich des Schadens, "der noch entstehen wird”, sondern auch diese Verpflichtung bezüglich des Schadens» "der entstanden ist, soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann1* > hur auf den bereits entstandenen Schaden kann die Einschränkung "soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann" bezogen werden, wenn sie einen Sinn haben soll. Der Feststellungsausspruch des Urteils vom 17- November 1953 darf auch nicht für sich allein betrachtet Vierden; er kann vielmehr nur im Zusammenhang mit der gesamten Uxteilsformel richtig verstanden werden« Das Urteil hat zunächst den Zahlungsanspruch dem Grunde nach füi gerechtfertigt erklärt; daneben hat es dem Feststellungsbegehren des Erblassers der Kläger entsprochen« Berücksichtigt man dies» dann können die Worte "soweit er nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann" nur auf den entstandenen Schaden bezogen werden. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß festgestellt wird, daß das beklagte LPnd ihm auch den mit dem Zehlungsantrag nicht gewährten weiteren Schaden ersetzt- Mithin ist durch Urteil vom 17« November 1933 nicht nur - wie das Berufungsgericht meint -rechtskräftig festgestellt worden, daß das beklagte Land zu dem Ersatz des zukünftigen Schadens verpflichtet ist, sondern diese Verpflichtung des Landes ist auch für den bereits ent st at: denen Schaden ausge sprechen worden« Sa bleibt jedoch zu erörtern, in welchem Umfange das Landgericht über den bereits entstandenen Schaden, der nicht Gegenstand der Leistungsklage gewesen ist, entschieden hat; denn es hat seine Feststellung hinsichtlich des entstandenen Schadens durch den Zusatz« «soweit ei noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann« eingeengt- Liese Formulierung ist nicht eindeutig; sie bedarf daher der .Auslegung« Es kann nämlich darunter der bereits eingetretene Schaden verstanden werden, der nur deshalb nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, weil er noch nicht beziffert werden kann, als auch außer diesem Schaden noch der Schaden, der zwar beziffert werden kann, an dessen gerichtlicher Geltendmachung durch eine Leistungsklag«» der Kläger jedoch gehindert gewesen ist, weil ihm insoweit nicht das Armenrecht bewilligt worden ist. Schon aus diesem Grunde begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsantrag vom 2« Mai 1950 enthalte gegenüber dem Anträge vom 24» April 1950 eine Einschränkung, in der eine teilweise KlagerUcknahme zu erblicken sei, Bedenken» Len Gründen des Feststellungsurteils ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht den Antrag vom 2, Mai 1950 als weniger umfassend als den Antrag vom 24« April 1950 angesehen und dies bei der Entscheidung berücksichtigt hat • Zur Begründung des zugespro-cheneu Feststellungsanspruches heißt es in den Urteilsgründens 11....Auch dem Anträge auf Feststellung war statt zugeben« Lei Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß festgestellt wird, daß das beklagte Land ihm auch den mit dem Zehlungsantrag nicht gewährten weiteren Schaden ersetzt« Denn nach dem jetzigen Stande des Bechtsstreits kann er ihn noch nicht beziffern und die Feststellung ist Diese Gründe lassen erkennen» daß das Landgericht über den gesamten bereits entstandenen Schaden - soweit er nicht Gegenstand der Leistungsklage gewesen l&t - hat entscheiden wollen» weil es von der Auffassung ausgegangen ist»' daß der Kläger diesen Schaden noch nicht beziffern könne. Der Pestsfeellungsausspruch des Landgerichts erstreckt sich feiner nicht nur auf den bereits entstandenen und noch in Zukunft entstehenden materiellen Schaden» sondern auch auf den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) - vgl« BGH Ltt § 256 ZPO Hr «5 denn die Leistungsklage hat sich nur auf einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes erstreckt.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 256 ZPO
FeststellungLandentstandenbeklagenBerufungsgerichtAnspruchLandgerichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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III ZB X87/57
Vexkündet am 8« Dezember 1958 Scheibl, Justiz-Assistent ale Urkundsbeamter dex Geschäftestelle
2379 034
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der gesetzlichenErben des am 17. März 1956 verstorbenen Gottfried	und	zwar
1)
2)
3)
4)
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des Porstassessors Peter L
Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 das Land Niederes chsen, vertreten durch den Generalstaat canwalt bei dem Oberlandesgexicht in Oldenburg,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, A nschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Pxozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br«
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senats-. Präsidenten Prof, Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Beyer
 für Recht erkannt»
Auf die Revision des Klägers Peter	-	Klägers
 zu 4) - wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Obexlandesgerichts in Oldenburg.vom 10. Juli 1957, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 6 100 Bia‘zu dem Nachteil des Klägers Peter	abgewiesen	und	dieser mit Ko-
sten belastet wordenist, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderwelten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten dex Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
. Dez Industriebezater Gottfried DflU wurde im Januar 1947 wegen eines Vergebens gegen die Verbrauchsregelungs-stxafverordnung in die Haftanstalt	zxa Untersu-
chungshaft eingeliefert. Am 22» Januar 1947 meldete er sieh wegen Ohrenschmerzen krank, wurde aber erst am 27» Januar 1947 dem Anstaltsarzt vorgeführt. Dieser wies ihn sofort in ein Krankenhaus ein» in dem sogleich eine Farazenthese am rechten Ohr vor genommen wurde. Am folgenden Vage wurde Iioets wegen einer lüttelohrentzUndung operiert» einige Tage darauf wurde wegen Verdachts einer Sepsis eine weitere Qpe-ration erforderlich.
ln dem Vorpzozeß 1 0 42/50 des Landgerichts in Oldenburg hat L^^ das beklagte Land auf Schadensersatz (Behandlungskosten , Verdienstausfall und Schmerzensgeld) in Anspruch genommen mit der Behauptung, er habe sich durch die - von den Gefängnisbeamten verschuldete - verspätete ärztliche Behandlung seines Ohrenleidens eine Gehirnhautentzündung sugezogen, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe. In diesem Bechtsstxeit sind ihm 3 200 DM Schmerzensgeld zugespxoohen worden; weiter hat das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 17. November 1953 festge-stellt, daß “das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger (L^p) allen Schaden zu ersetzen, der durch die unsachgemäße Behandlung des Ohrenleidens im Januar 1947 entstanden ist, soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann und noch entstehen wird11. Es hat nach Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, daß die Gehirnhautentzündung des Klägers durch eine von Gefängnisbeamten verschuldete verspätete ärztliche Behandlung entstanden sei. Diese Erkrankung habe eine organische Veränderung des Gehirns des Klär* gers, verbunden mit einer wesentlichen Leistungssohwäche, zur Folge gehabt. Für diesen durch eine Amtspflichtverletzung der Gefängnisbeamten verursachten Schaden habe das
 
beklagte Land nach § 839 BGB i.V.m. Art*131 WeimVerf einzustehen ^
Iu dem jetzigen Bechtsstreit hat Gottfried Lpjpmit näherer Begründung von dem beklagten Land Ersatz von Ver-dienstausfall und Behandlungskosten sowie ein weiteres Schmerzensgeld und die Befreiung von Ansprüchen des Bezirksfürsorgeverbandes des Kreises	verlangt« Während
 des Bechtsstreits, am 17. März 1956, ist er verstorben; er ist gesetzlich beerbt worden von seiner Ehefrau und seinen vier Kindern. Die Erben haben - mit Ausnahme der Tochter Brau Haide KpH^geb. L^PP - den Bechtsstreit auf-genommen (Kläger zu 1 - 4}*
Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat nicht nur die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten, sondern sich auch auf die Verjährung der Klage a^spräche berufen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das beklagte Land verurteilt? an die Kläger 52.283,30 DM nebst Zinsen zu zahlen und die Kläger von der Forderung des Bezirksfttx-Sorgeverbandes des Kreises S^HI^in Höiie von 206,70 DM (Ersatz für Füisorgeleistung) freizustellen, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Von den den Klägern zuge-spxochenen 52.283,30 DH entfallen 47.283,30 TM auf Verdienst-ausfall und 5.000 DM auf ein weiteres Schmerzensgeld. Die vom beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung hat das Landgericht als unbegründet angesehen.
Gegen dieses Urteil haberi die Kläger Berufung eingelegt mit dem Anträge, das beklagte Land - auder den vom Landgericht zuerkannten Beträgen - zur Zahlung von weiteren 39-600 DM an Verdienstausfall und eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen, auch soweit ein Schmerzensgeld von 5.000 DM zugesprochen ist, zu verurteilen. Das
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beklagte Land hat eich der Berufung angesohloseen und beantragt , unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Sache nicht durch inzwischen vorgenommene Zahlungen des Landes in Höhe von insgesamt 25*000 LH erledigt sei*
Las Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen das angefochtene Urteil dahin abgeändert und neu gefaßt* daß das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Kläger* und die Miterbin Haide geh, L^p 56,133 TM nebst Zinsen, abzüglich am 20* November 1956 gezahlter 20.871,30 LH, zu zahlen; die weiterge-hende Klage hat cs abgewiesen* Es hat zwar den Verdienst-ausfall. den Gottfried L^P erlitten hat, höher bewertet als das Landgericht, jedoch die vor dem 12* August 1951 entstandenen Schadenersatzansprüche als verjährt angesehen*
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Bevi~ sion des Klägers zu 4), soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 6*100 LH abgewiesen worden ist* Liesen Betrag macht dex Kläger zu 4) in erster Linie als Terdienstausfall (für die Zeit vom 23 * Mai 1947 bis zu dem 12* August 1951)? hilfsweise als Schmerzensgeld geltend* Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
^tacheidungs gründe?
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Lie Revision ist zulässig und begründet*
1*) Las beklagte Land ist nach § 839 BGR i.V*m* Art* 131 UeimVezf verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, der dem Erblasser des Klägers zu 4) durch die - durch Gefängnisbeamte des Landes fahrlässig verschuldete - verspätete Behandlung seines Qhzenleidens entstanden ist* Larüber besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr; insoweit
 
sind auch rechtliche Bedenken nicht ersichtlich« Die Parteien streiten lediglich noch Uber den Umfang dieser Verpflichtung» insbesondere darüber» ob und ggf« welche Ansprache verjährt sind.
Bes Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt $ Nach § 852 BGB gelte für die Klagesnsprliehe die dreijährige Verjährungsfrist- Biese habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen» in dem der Erblasser der Kläger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe« Biese Kenntnis habe er,. v;ie sich aus seinem Armem echt age such in dem Vorprozoß ergebe» spätestens im Frühjahr 1949 gehabt» so daß ton dieses Zeitpunkt ab die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe« Ber Lauf dieser Frist sei jedoch durch die Einreichung der Klage in diesem Bechts-sfcieit am 12« August 1954 unterbrochen worden (§ 209 BGB), so daß nur die vor dem 12« August 1951 entstandenen An-spiüche verjährt seieh«
Hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt erwachsenen Scbadenscisatzansprüche - so meint das Berufungsgericht -sei die Verjährung durch die Klage im Vorprozeß 1 0 42/50 LG Oldenburg nichfe unterbrochen worden« Bas rechtskräftige Feststellungsurteil vom 17« November 1953 beziehe sich nämlich nach der Fassung des Urteilsspruches nur auf zukünftige Schadensersatzanspxüohe, also auf Ansprüche, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß dieses Urteils entstanden seien« Ber Erblasser der Kläger habe zwar in dem Vorprozeß zunächst mit Schriftsatz vom 24>
April 1950, der dem beklagten Land am 4« Mai 1950 zugestellt worden sei, einen allen entstandenen und zukUnfti < gen Schaden umfassenden Feststellungsantrag - soweit er nicht im Leistungsantrag enthalten gewesen sei - gestellt« Badurcli sei die Verjährung der Ersatzansprüche zunächst generell unterbrochen gewesen«. Er habe jedoch in der Verhandlung am 25« Mai 1950 nur noch einen Feststellungsantrag ver-
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lesen, der sich lediglich auf den zukünftigen Schaden bezogen habe- Hinsichtlich der bereits entstandenen Ansprüche habe er daher - soweit er sie nicht in seiner Deistungs-klage geltend gemacht habe - die Klage zuxückgenommen» so daß nach § 212 Abs»l BGB die Unterbrechung der Verjährung insoweit als nicht eingetreten gelte» Das beziehe sich zwar zunächst nur auf die bis zu dem 23» Mai 1950 entstandenen Ersatzansprüche., Der Erblasser der Kläger sei jedoch auch im Verlaufe des weiteren Bechtsstreits bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 20» Oktober 1953 bei seinem eingeschränkten Eeststellungsantrage verblieben» so daß er sein Klagebegehren jeweils auf den Stand der letzten mündlichen Verhandlung begrenzt habe» Insoweit liege zwar keine Klagerücknahme vor» weil sich die jeweilige Beschränkung aus der Passung des PestStellungsantrages ergebe» jedoch sei die prozessuale Rechtslage ähnlich wie bei der Klagerücknahme» da insoweit der Rechtsstreit ohne Sachentscheidung beendet worden sei»
Aus der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 212 Abs»l BGB ergebe sich, daß die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der bis zu dem 20» Oktober 1953 entstandenen Ansprüche als ;jicht eingetreten anzusehen sei«
Kithin seien - so folgert das Berufungsgericht - die vor dem 12« August 1951 erwachsenen Ansprüche auf Verdienstausfall und der Befreiungsanspruch gegenüber der Forderung des Kreises S^m^ver jährt» Ebenso sei der Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld verjährt» da es sich um einen einheitlichen Anspruch handele» der schon vor dem 12» August 1951 in vollem Umfange entstanden gewesen sei» Hach diesem Zeitpunkt seien Umstände» die eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen könnten» nicht eingetreten»
2«) a) Die Bevision rügt zunächst die Verletzung der §§ 286, 139 ZPO- Des Berufungsgericht habe, so führt die Bevision aus, bei der Feststellung» daß der Erblasser der Kläger seit Frühjahr 1949 die Kenntnis von dem durch die Amts-
 
Pflichtverletzung eines Gefängnisbesmten entstandenen Schaden und von der Hartung des beklagten Landes besessen habe, die Ge rieht sakten 1 0 4-2/50 des Landgerichts in Oldenburg verwertet» Lei* Inhalt dieser Akten sei aber nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen» Wären die Kläger rechtzeitig auf die besbsichtigte Verwendung dieser Akten durch das Berufungsgericht aufmerksam gemacht worden, dann hätten sie auf die Zweifel hinweisen können, die ihr Erblasser hinsichtlich der Rechtslage und der Person des Schuldners gehabt habe»
Diese Büge isr unbegründet» Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26» Juni 1957 (Bl» 464 der GA Bd»Il) sind die Akten 1 0 42/50 des Landgerichts Oldenburg zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden» Dies ist auch nicht überraschend für die Kläger geschehen, da diese Akten bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht gewesen sind (S.10 des landgerichtlichen Urteils)» Bei dieser Sachlage hat eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, "die beabsichtigte Verwendung des Inhalts der Akten den Klägern rechtzeitig bekanntzugeben", nicht bestanden, Die Formulierung in der Sitzungsnieder sehr ixt, "Die Akten 1 0 42/50 LG Oldenburg waren Gegenstand der Verhandlung19, besagt, daß die Parteien den wesentlichen Inhalt dieser Akten in der Verhandlung vorgetragen haben. Die Parteien, also auch die Kläger, sind mithin -ein Uiderspruch ist in der Sit zungsniedexschrift nicht enthalten - mit einer Verwertung des Inhalts dieser Akten bei der Urteilsfindung einverstanden gewesen» Daß das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht besonders auf den Inhalt dieser Akten verwiesen hat, ist unschädlich; zu demal das Berufungsuzteil ausdrücklich auf das landge-. riehtliehe Urteil Bezug nimmt (3? S.6) und jedenfalls dort diese Vorakten im Tatbestand angeführt worden sind»
b) Weiter wendet sich die Bevision gegen die vom Bexu
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fungsgericht dem FeststellungBurteil vom 17* November 1953 gegebene Auslegung, die Feststellung beziehe sich nur auf zukünftige Schadensersatzansprüche, also auf solche, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor diesem Ur-teil entstanden seien» Demgegenüber vertritt die Bevision die Auffassung, aus den Gründen dieses Urteils ergebe sich, daß sich die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes auf alle Ansprüche erstreckt habe, die dem Erblasser der Kläger neben seinem Zahlungsanspruch zugestanden hätten und in Zukunft noch entstehen würden. Abgesehen davon umfasse die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des zukünftigen Schadens nicht nur den Zeitraum ab letzter mündlicher Verhandlung, sondern schon ab Klageexhebung* Schließlich rügt die Revision die entsprechende Anwendung des § 212 Abs»l BUB durch das Berufungsgericht. Sie hält dies für fehlerhaft und meint, die Unterbrechung der Verjährung der Klageansprüche durch den Vorprozeß sei mit Klageerhebung, spätestens mit V?ilerjng des neuen Feststellungsantrages am 23» Mai 1950 eingetreten, so daß nur eine Verjährung der vor dem 25o Lisi 1947 entstandenen Ansprüche in Betracht kommen könne» Dies gelt-s sowohl für die Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall, als auch für den Anspruch auf Schmerzensgeld»
Diese KeviaionsrÜge ist im Ergebnis begründet»
Bei einem auf fahrlässige Amtspflichtverletzung gestützten Amtshaftungsanspruch beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852 BGB) zu laufen, sobald der Verletzte vom Schaden, von der Person des Ersatzpflichtigen und von der Unmöglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§839 Abs.l Satz 2 BGB), Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Schaden ist nicht gleichbedeutend mit Kenntnis vom Umfang des Schadens» Es ist lediglich erforderlich, daß der Verletzte . den als Einheit aufgefaßten Gesamtschaden gekannt hat; unnötig ist dagegen die volle tfbersehbarkeit nach Umfang und Höhe (vgl.. Urt,v»26»Mai 1957 - III ZB 9/54 - S»5 ff)* Nach
 
den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Erblasser der Kläger diese nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis spätestens im Frühjahr 1949 erlangt«
Vom Frühjahr 1949 ah hat daher die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen und wäre im Frühjahr 1952 abgelaufen gewesen, wenn sie nicht zuvor unterbrochen worden ist»
Der Lauf der im Frühjahr 1949 begonnenen Verjährungsfrist ist durch die Klageeinreichung im Vorprozeß 1 0 42/50 LG Oldenburg an 28« April 1950 unterbrochen worden (§ 209 BGB, § 261 b ZPO), In der Klagschrift vom 24» April 1950, die dem beklagten Land am 4» Mai*1950 zugestellt worden ist (1 0 42/50 LG Oldenburg Bl«63 Bd*I), hat der Erblasser der Kläger - neben einem Anträge auf Zahlung von 7 000 DM -die Feststellung begehrt, "das beklagte Land ist verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, der durch die unsachgemäße Behandlung des Ohrenleidens des Klägers im Januar 1947 entstanden ist und noch entstehen wird*1» Dieser Antrag hat den gesamten Schaden des Erblassers der Kläger umfaßt - soweit er nicht mit dem Zahlungsantrage geltend gemacht worden ist -und zwar sowohl den bereits entstandenen, als auch den erst in .Zukunft eintretenden Schaden« Mithin ist die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im vollen Umfange eingetreten« Mit Schriftsatz vom 2« Mai 1950 hat der Erblasser seine Anträge geändert« Er hat nur noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 3 200 DM gestellt und die Feststellung begehrt, daß "das beklagte Land verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der durch die unsachgemäße Behandlung des Ohrenleidens des Klägers im Januar 1947 entstanden ist, soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht weiden kann und noch entstehen wird"« Diese Änderung hat der Kläger mit dem Hinweis begründet, daß ihm nur für 3 200 DM das Axaenxech» bewilligt worden sei« Diesem Feststellungsantrag hat das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 17» November 1953 entsprochen«
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Entscheidend für die Präge, ob die vom beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung durchgreift, ist der Umfang dieses Uxteilsspruches« Erstreckt er sich nur auf den nach der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß dieses Urteils (20- Oktober 1953) entstandenen Schaden* wie das Berufungsgericht meint* dann ist darüber zu befinden. ob die durch die Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährungsfrist hinsichtlich des bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schadens* soweit er nicht Gegenstand der Leistungsklage gewesen ist* nach § 212 Abs.l BGB als nicht geschehen angesehen werden muß; erstreckt sich dagegen diese Entscheidung auch auf den bereits bis zu dieser Verhandlung entstandenen Schaden* dann ist auch insoweit der Ersatzanspruch des Erblassers der Kläger rechtskräftig feetgestellt. Lie Einrede der Verjährung wäre dann unbegründetj denn rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - nach § 218 Abs.l BGB erst in 30 Jshren.
An die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dee rechtskräftigen Peststellungsurteils vom 17. November 1953 ist das Bevisionsgericht nicht gebunden; es ist vielmehr berechtigt* den Sinn und die Tragweite dieses Urteils frei su prüfen (BG WarnBfepr T927 Ni.17 mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Nachprüfung des Urteils sind zur Erläuterung der Urieilsformel die Urteilsgründe heranzuziehen* wenn die Entscheidung nicht eindeutig ist und nicht klar erkennen läßt* in welchem Umfange über die Ansprüche des Erblassers der Kläger rechtskräftig entschieden worden ist (BGHZ 2, 164*. 170; HG WarnBspr 1927 Nr.17; BGZ 79, 232; BG HBB 1935 S.1246).
Schon der Wortlaut der Entscheidungsformel ergibt hier* daß öle Auffassung des Berufungsgerichts - die Feststellung erstrecke sich nur auf den zukünftigen Schaden - nicht zutreffend ist« Las Urteil stellt fest* daß das beklagte Land
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verpflichtet sei» dem Kläger (Erblasser) allen Schaden zu ersetzen, 11 der entstanden ist, soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann und nooh entstehen wird11* Die Entscheidung umfaßt schon nach ihrem Wortlaut nicht nur die Ersatzverpflichtung hinsichtlich des Schadens, "der noch entstehen wird”, sondern auch diese Verpflichtung bezüglich des Schadens» "der entstanden ist, soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann1* > hur auf den bereits entstandenen Schaden kann die Einschränkung "soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann" bezogen werden, wenn sie einen Sinn haben soll. Der Feststellungsausspruch des Urteils vom 17- November 1953 darf auch nicht für sich allein betrachtet Vierden; er kann vielmehr nur im Zusammenhang mit der gesamten Uxteilsformel richtig verstanden werden« Das Urteil hat zunächst den Zahlungsanspruch dem Grunde nach füi gerechtfertigt erklärt; daneben hat es dem Feststellungsbegehren des Erblassers der Kläger entsprochen« Berücksichtigt man dies» dann können die Worte "soweit er nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann" nur auf den entstandenen Schaden bezogen werden. Sie enthalten hinsichtlich des entstandenen Schadens lediglich eine Einschränkung des Feststellungsaussjruchs im Verhältnis zu dem Leistungsbegehren, Auf den "noch entstehenden Schaden" kann diese Einschränkung nicht bezogen Werden. Sie wäre dann überflüssig; auch würde eine derartige Auffassung zu den Gründen des Urteils in Widerspruch stehen« Dort heißt ess "••«.. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß festgestellt wird, daß das beklagte LPnd ihm auch den mit dem Zehlungsantrag nicht gewährten weiteren Schaden ersetzt- Mithin ist durch Urteil vom 17« November 1933 nicht nur - wie das Berufungsgericht meint -rechtskräftig festgestellt worden, daß das beklagte Land zu dem Ersatz des zukünftigen Schadens verpflichtet ist, sondern diese Verpflichtung des Landes ist auch für den bereits ent st at: denen Schaden ausge sprechen worden«
 
Sa bleibt jedoch zu erörtern, in welchem Umfange das Landgericht über den bereits entstandenen Schaden, der nicht Gegenstand der Leistungsklage gewesen ist, entschieden hat; denn es hat seine Feststellung hinsichtlich des entstandenen Schadens durch den Zusatz« «soweit ei noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann« eingeengt- Liese Formulierung ist nicht eindeutig; sie bedarf daher der .Auslegung« Es kann nämlich darunter der bereits eingetretene Schaden verstanden werden, der nur deshalb nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, weil er noch nicht beziffert werden kann, als auch außer diesem Schaden noch der Schaden, der zwar beziffert werden kann, an dessen gerichtlicher Geltendmachung durch eine Leistungsklag«» der Kläger jedoch gehindert gewesen ist, weil ihm insoweit nicht das Armenrecht bewilligt worden ist. In dem letzteren umfassenderen Sinne hat offenbar der Erblasser der Kläger seinen Feststellungsantrag vom 2. Mai 1950 - der dem Urteilsausspruch wörtlich entspricht - aufgefaßt wissen wollen, wie der Begründung zu diesem Anträge zu entnehmen ist. Schon aus diesem Grunde begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsantrag vom 2« Mai 1950 enthalte gegenüber dem Anträge vom 24» April 1950 eine Einschränkung, in der eine teilweise KlagerUcknahme zu erblicken sei, Bedenken» Len Gründen des Feststellungsurteils ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht den Antrag vom 2, Mai 1950 als weniger umfassend als den Antrag vom 24« April 1950 angesehen und dies bei der Entscheidung berücksichtigt hat • Zur Begründung des zugespro-cheneu Feststellungsanspruches heißt es in den Urteilsgründens 11....Auch dem Anträge auf Feststellung war statt
 zugeben« Lei Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß festgestellt wird, daß das beklagte Land ihm auch den mit dem Zehlungsantrag nicht gewährten weiteren Schaden ersetzt« Denn nach dem jetzigen Stande des Bechtsstreits kann er ihn noch nicht beziffern und die Feststellung ist
 
schon wegen der sonst drohenden Verjährung nötig". Diese Gründe lassen erkennen» daß das Landgericht über den gesamten bereits entstandenen Schaden - soweit er nicht Gegenstand der Leistungsklage gewesen l&t - hat entscheiden wollen» weil es von der Auffassung ausgegangen ist»' daß der Kläger diesen Schaden noch nicht beziffern könne. Diesen Y/illen hat das Gericht auch durch die Urteilsformel hinreichend zu dem Ausdruck gebracht. Die Einengung "soweit er noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann" bezieht sich lediglich auf das Verhältnis des Peststellungs eusspruchs zu dem Leistungsbegehren des Erblasr^rs. Sie besagt nichts anderes» als wenn das Landgericht formuliert hätte» das beklagte Land sei verpflichtet» den entstandenen Schaden zu ersetzen» "soweit er nicht von dem Leistungsantrag umfaßt wird". Der gesamte bereits entstandene Schaden ist auch Gegenstand dieses Eechtsstreits gewesen; denn der Antrag'vom ß.Jffai -1950 enthält T.wie.~be»eit^atf§-geführt« -jge^genühe^k*d^m'Antrage^YQ®L2/|-o A.pril i 195:9 er das Pe st stellungsbegehren betrifft »keine Einschränkung-.
Der Pestsfeellungsausspruch des Landgerichts erstreckt sich feiner nicht nur auf den bereits entstandenen und noch in Zukunft entstehenden materiellen Schaden» sondern auch auf den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) - vgl« BGH Ltt § 256 ZPO Hr «5 denn die Leistungsklage hat sich nur auf einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes erstreckt.
Aus alledem ergibt sich» daß die vom beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet ist» £eil die Klagcunsprüche in ihrem Bestände schon durch Urteil vom 17e Hovember 1953 rechtskräftig festgestellt worden sind-
c) Der Bevisionekläger maoht nur noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 6 100 DM geltend. Diesen stutzt er in erster Linie auf VerdienstausfalX für die Zeit vom 23«
 
Mai 1947 bis zu dem 12. August 1951, hilfsweise auf Schmerzensgeld«, Es muß nunmehr sachlich darüber befunden «erden, ob und in welcher Höhe der Erblasser der Kläger auch vor dem 12» August 1951 - auf diesen Zeitpunkt hatte es das Berufungsgericht abgestellt - einen Verdienstausfall erlitten hat. Der erkennende Senat ist aber nicht in der läge, über diesen Anspruch schon abschließend zu entscheiden.. da die hierzu notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlen. Bas Berufungsgericht hat zwar den reinen Jahresverdienst des Erblassers für das Jahr 1951 auf 12 000 BM geschätzt (BIT S.15). Es hat diese Schätzung eingehend begründet. Biese Schätzung ist nach § 287 ZPO rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht angegriffen wordeu. Be das Berufungsgericht in seiner Schadensbe-rechsiung den Verdienst erst ab 12. August 19:51 (4 600 BM) einbezogen hat, verbleiben daher noch 7 400 BM zugunsten des Revisiousklägers. Von diesem Betrage sind jedoch - um den Verdienstausfall ermitteln zu können - die Einkünfte des Erblassers der Kläger in der Zeit vom 1» Januar 1951 bis zun 11. August 1951 und die von ihm in diesem Zeitraum bezogenen Renten abzusetzen. Biese Beträge lassen sich aber aus den tatrichterliehen Feststellungen nicht vollständig entnehmen; so besagt die Aussage des Zeugen M4MP - auf die das/jjerufungsgericht in Bezug genommene landge-xichtiiche Urteil verweist - lediglich, Gottfried habe in der Zeit vom 5. Dezember 1950 bis zu dem 6. Mai 1951 bei der Firma A.	Go	AG	einen	Verdienst	von
5 889,20 BK gehabt, ohne diese Bezüge zeitlich aufzuglie-dezn (GA Bd.I S.100). Bei dieser Sachlage ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich«
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Das angefochtene Uiteil mußte dahex im umfange dex Revision aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Diesem ist auch die Entscheid dung über die Kosten der Bevieion zu übertragen»
Dio Geiger	Dx«	Weber	Dx.	Kreft
 Dz. Arndt	Dr* Beyer

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