kenhauses, vor einer Operation noch ein Testament zu errichten, dann ist das Krankenhaus nicht verpflichtet, ihn in dieser Angelegenheit rechtlich zu helehren, aber u. kenhaus des beklagten Kreises in B0IHB zur Vornahme einer dringenden Operation« Vor der Operation äußerte sie den Wunsch, ein Testament zu errichten. Das Kachlaßgericht hat die erwähnte Erklärung nicht als formgültige Verfügung von Todes wegen anerkannt und den gesetzlichen Erben, zu denen die Klägerin nicht gehört, einen Erbschein erteilt. Die Erblasserin habe die ernste Absicht geäußert, ein Testament errichten zu wollen, und zwar schon vor ihrem Hausarzt Dr. Sials er ihre Oberweisung in das Krankenhaus für nötig erklärte. Er habe das auch erkannt und sich am zweiten Tage nach der Operation zu Präulein begeben wollen, doch habe ihm Br. dpp verboten, die Patientin mit der Testamentsangelegenheit zu behelligen. Denn das Berufungsgericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß Br. Hp^auch bei voller Aufklärung die Erlaubnis erteilt hätte, die Patientin wegen dieser Angelegenheit zu sprechen. Bie hiergegen von der Bevision erhobenen Bedenken sind begründet, weil das Berufungsgericht das Verhalten des Oberinspektors PMHBI nicht vollständig gewürdigt hat und daneben ein Verschulden der leitenden Organe des.Kreises bei der Organisation der Krankenhausverwaltung, für das der Beklagte nach den Bestiiuaungen über Amt ^Pflichtverletzungen (§ 839 BOB, Art, 34 GO) einzustehen hat, nicht in Erwägung gezogen hat, Andere Rechtsgrundlagen scheiden aus, da dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, daß die Erblasserin mit dem Kranken-haus keinen Vertrag zugunsten der Klägerin des InhäLts geschlossen hattp, auch deren Vermögensinteressen anläßlich der Ü 1) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß Oberinspektor BUHE seine Amtspflichten verletzt hat, indem er seine Zuständigkeiten überschritten und durch mißverständliches Verhalten in der Patientin eine falsche Vorstellung über die Rechtswirksamkeit ihrer Erklärung erweckt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob er im vorliegenden Fall eine öffentliche Urkunde auf genommen hat, wie das Oberlandesgericht meint; denn jedenfalls hat er sich als Urkundsperson außerhalb des Verwaltungsbereiches des Kreises betätigt und ferner mehr getan als nur eine Unterschrift zu beglaubigen, da er die Abgabe der ganzen Erklärung in seiner Gegenwart und das Vorhandensein vollen Bewußtseins bestätigt hat. Die dazu nötigen Hilfsmittel hatte das Krankenhaus ihm nicht zur Verfügung gestellt und es ist nicht festgestellt, daß PflBHB ^ei der Kürze seiner Tätigkeit im Krankenhaus diese Mängel bereits hätte bemerken und beheben können« Im übrigen gehört es nicht zu den Amtspflichten des leitenden Verwaltungsbeamten eines öffentlichen Krankenhauses, in Erbschaftsangelegenheiten Empfehlungen und Hechtsbelehrungen, insbesondere über die Errichtung von Testa menten zu erteilen. kung bei Errichtung des Testaments gerade nicht abgelehnt, sondern im Gegenteil durch die Art seiner Mitwirkung, seiner dabei abgegebenen mißverständlichen Erklärungen und durch sein gesamtes Verhalten in der Patientin den Irrtum erregt hat, sie errichte nunmehr mit der amtlichen Hilfe des Oberinspektors ein:.formgültige8 Eie Pflichten, die Oberinspektor PflHHHi dabei verletzte hatte er auch gegenüber der Klägerin, da ein Beamter jedermann gegenüber, der durch die Art seiner Amtstätigkeit betroffen werden kann, die Grenzen seiner Zuständigkeit zu beachten hat und er diese Pflichtverletzung im Bahmen seiner amtlichen Pflichten als "Urkundsperson11 begangen hat. Das Berufungsgericht meint nun, durch diese Pflichtverletzungen sei kein Schaden entstanden, weil die Herbeiholung oder fernmündliche Befragung eines Dichters oder Hotars zur Aufnahme eineB Testaments oder zur Belehrung von bei der Kürze der Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Selbst wenn PflHHBl e^nexi Notar fernmündlich zu dem Kommen aufgefordert oder um Rechtsauskunft gebeten hätte, hätte die Zeit bis zu dem Eintritt der Testierunfähigkeit vor der Operation nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr ausgereicht, um ein ordnungsmäßiges Öffentliches Testament oder ein Hottestament aufzunehmen« Aber bei richtigem Verhalten hätte FflMHHIt eindeutig jede Mitwirkung bei einer Test ament serrichtung ablehnen müssen und sich höchstens bereit erklären dürfen, als Zeuge tätig zu sein. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie bei diesem richtigen Verhalten der Verlauf der Ereignisse vor und nach der Operation gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Dr. H^Pglaubte, die Operation nicht mehr aufschieben zu können, so daß davon auszugehen ist, daß ihn auch eine weitere> Aber das Berufungsgericht hätte prüfen und erörtern müssen - worauf die Klägerin schon hingewiesen hat und was nahe lag -, ob Präule in TflIHP nicht mit anderen Patientinnen im Zimmer lag» mit deren Unterstützung die Errichtung einer privat schriftlichen letztwilligen Verfügung oder eines ftottdstaments möglich gewesen wäre. Wenn Präulein PflHHP nach der Operation gewußt hätte, daß ihr so dringender Wunsch nach Errichtung eines fest aments zugunsten der Klägerin immer noch nicht erfüllt war, hätte sie möglicherweise von sich aus ernsthafte Bemühungen nach dieser Richtung ergriffen. Für den zweiten und dritten Tag nach der Operation, als die Patientin noch testierfähig war, hat das Berufungsgericht zwar nicht* feststeilen können, daß Br. Wenn die Patientin aber in immer stärkerer Unruhe von sich aus wiederholt nach einem Wotar oder einer Hilfe für die Errichtung eines Testaments verlangt hätte, wäre möglicherweise die Entschließung des Arztes in Rücksicht auf die Förderung des Hei-äi?g‘sprozesses anders ausgefallen. dad die Leitung eines Krankenhauses nicht befugt ist, die Erfüllung derartiger Wünsche ihrer Patienten ohne dringende Hot zu verhindern, ferner wird nicht zu übersehen sein, daß Präulein TflMHI schon am ersten Tage nach der Operation (14- August 1954) eine Postkarte an die Klägerin schreiben ließ, um geringfügige geldliche Angelegenheiten zu erledigen, und daß sie die Zeugdu B^p, die ihre Steuerangelegenheiten besorgt hatte, am Sonntag zu einem Besuch im Krankenhaus wegen bestimmter VermÖgensangelegenheiten gebeten hatte. Trotzdem war zu prüfen, ob etwa Fräulein Rdpbei nachhaltigerer Bitte der Erblasserin doch noch am Sonntag gefahren wäre, ob sie selbst zur Aufnahme eines Hottestaments oder zur Belehrung über die Form eines Privattestaments in der Lage gewesen wäre oder sich entschlossen hätte, bei ihrem Besucht nach Kenntnisnahme des Wunsches der Erblasserin einen Hotar herbeizuholen« Der Beklagte selbst hatte weiter folgendes vorgetragens Im Krankenhaus hätten sich weder ein Gesetzbuch noch für diesen Ball eine Vorschrift gefunden, weil die Aufnahme von Testamenten nicht zu den Aufgaben kommunaler Krankenhäuser gehöre. EflB hätte das Testamentsrecht nicht zu kennen brauchen, weil derartige Brägen völlig außerhalb seiner Tätigkeit gelegen hätten; es sei abwegig, die Kenntnis Über die Pormvorschriften aller Testamentsarten bei Beamten zu verlangen, die damit nichts zu tun hätten; deshalb sei in diese Aufgaben nicht eingewiesen worden, und habe insoweit auch keine Dienstanweisung bestanden. Aber der Vertrag mit einem aufgenommenen Patienten begründet für das Krankenhaus die Nebenpflicht, dem Kranken im zu demutbaren Umfang zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten Hilfe zu leisten, die er wegen seiner Krankheit und wegen der Unterwerfung unter die Anstaltsordnung nicht allein erledigen kann. Kraft dieser vertraglichen Pflichten mußte also.das Krankenhaus im vorliegenden Fall Fräulein zur Erfüllung ihres Wunsches nach Errichtung eines Testaments jede mit der Anstaltsordnung zu vereinbarende und zu demutbare Unterstützung gewähren. Dementsprechend war es dann Amtspflicht der Organe des Kreises, für die Erfüllung der so verstandenen Vertrags-Pflichten bei der Einrichtung des Krankenhauses Vorsorge zu treffen und insbesondere ihren Verwaltungsbeamten mit entsprechenden Weisungen zu versehen. Der Umfang dieser Pflichten bedarf hier im einzelnen keiner näheren Erörterung, weil diese Pflicht dem Krankenhaus nur gegenüber den Patienten oblag und nicht auch gegenüber außenstehenden Dritten» Unabhängig davon könnten die Organe des Kreises noch in anderer riichtung ihre Amtspflicht verletzt haben: Per Landkreis hatte für die Verwaltung des Krankenhauses einen Ver-walturigsbeamten bestellt und ihn zur SiegelfUhrung in bestimmtem Umfang ermächtigt, Eine solche Ermächtigung und Bestellung eines Siegel führenden Beamten muß sorgfältig erfolgen, weil damit dem Beamten eine besondere Machtbefugnis verliehen wird, nämlich die Befugnis, Urkunden durch Beifügung dieses Siegels und seiner UÄt er Schrift die Kraft öffentlichen Glaubens zu verleihen« In der Öffentlichkeit und im Wirtschaftsleben vertraut man derartigen Urkunden, und von diesem Vertrauen hUigen vielfach wichtige wirtschaftliche Interessen ab. Das Krankenhaus braucht für Fälle der hier vorliegenden Art gewiß nicht einen Volljuristen bereitzuhalten, es muß aber Vorkehrungen treffen, daß fiir diese zwar nicht häufige, aber fiir den Betrieb eines Krankenhauses nicht ungewöhnliche Situation der Beamte weiß, wie er Bich sachgemäß zu verhalten hat. hörde gelten, wird das Berufungsgericht notfalls am Ende eben* so noch zu prüfen haben, wie die Frage, oh besondere Umstände vorliegen, die die Unterlassung der naheliegenden Pflicht zu dem Tätigwerden in der angedeuteten Richtung entschuldbar erscheinen las Ben. 3) Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegt nicht vor.
PÜr das Nachschlagewerk i Nicht für die Amtliche Sammlung] 2360 022 Gesetz» BGB §§ 276, 839 Hechtssatz» Wünscht der Patient eines Öffentlichen Kran- kenhauses, vor einer Operation noch ein Testament zu errichten, dann ist das Krankenhaus nicht verpflichtet, ihn in dieser Angelegenheit rechtlich zu helehren, aber u. TJ. gehalten, ihm die Erfüllung seines Wunsches in anderer Weise zu erleichtern. Amtspflicht der für das Krankenhaus zuständigen Kommunalorgane ist es, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für die Erfüllung dieser Pflichten Vorsorge zu treffen. Bestellt eine Kommunalbehörde einen zur Siegelführung befugten Verwaltungsbeamten, dann muß sie ihn bei der Bestellung eingehend über seinen Aufgabenkreis und seine Pflichten belehren. Aktenzeichen» III 2B 187/56 - TJrt. des BGH v. 13* Pebruar 1958 OIG Braunschweig IG Braunschweig % I ULSEi 191/5* Verkündet •laut Protokoll am 13. Februar 1958 Satfler, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechts streit der Frau Wilhelmine Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Landkreis Wolfenbüttel, vertreten durch den Kreistag, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prazeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Hußla •* i <! it t I •r «. i ., • . t: > * für Hecht erkannt t Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil \ des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ( Braunschweig vom 26. Juli 1956 aufgehoben. | Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und f- Sntscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen. « jk , Von Hechts wegen \ kt Tatbestand* Am Nachmittag des 13» August 1954 (Pröitag) begab sich die 68-jährige Helene aus «^^BBBi» das KrcAskran*- kenhaus des beklagten Kreises in B0IHB zur Vornahme einer dringenden Operation« Vor der Operation äußerte sie den Wunsch, ein Testament zu errichten. Auf Grund einer Besprechung mit dem leitenden Verwaltungsbeamten des Krankenhauses, Kreisoberinspektor nahm die Angestellte RflHeine Erklärung von Präule in T0HHB ins Stenogramm auf und übertrug sie in Maschinenschrift. Die Erklärung trug die Überschrift «Mein letzter Willen und enthielt die Einsetzung der Klägerin als Erbin. setzte unter die Unterschrift der Patientin folgenden von ihm datierten, Unterzeichneten und mit dem Dienstsiegel des Kreises versehenen Zusatzs «Diese Erklärung wurde von Präulein%Helene £BHBBin Gegenwart des Unterzeichneten abgegeben und bei vollem Bewußtsein unterschrieben«. Der Chefarzt Dr. IlflP führte noch am gleichen Tage die Operation aus. Präulein T^BHH starb am 18. August 1954. Das Kachlaßgericht hat die erwähnte Erklärung nicht als formgültige Verfügung von Todes wegen anerkannt und den gesetzlichen Erben, zu denen die Klägerin nicht gehört, einen Erbschein erteilt. Die Klägerin meint, Oberinspektor BQ/KMBi habe es durch Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht verschuldet, daß sie keine Hechte am Nachlaß erworben habe. Er habe, fahrlässig seine Zuständigkeit überschritten, mindestens die Erblasserin falsch belehrt imd cs nach der Operation versäumt, für eine mögliche Abhilfe zu sorgen. Auch der Kreis habe seine Organisations- und Belehrungspflicht verletzt« Sie nimmt wegen dieser Amtspflichtverletzung den Kreis auf Erstattung ihres auf 15.000 DM errechneten Schadens.in Anspruch, hat zunächst einen Teilanspruch geltend gemacht und V ; \ i I ; 1 i* • i r •• \ beantragt; den Beklagten zur Zahlung von 6,100 DM nebst Zinsen zu verurteilen, • Der Kreis hat beantragt; die Klage abzuweisen. Br hat den Sachverhalt teilweise anders dargestellt und hält sich aus Rechtsgrttnden zur Zahlung nicht für verpflichtet. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtspflichtverletzung dem Grunde nach fttr gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagantrag weiterverfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Bnt scheid ungsgrllnde t I. Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt: Die Erblasserin habe die ernste Absicht geäußert, ein Testament errichten zu wollen, und zwar schon vor ihrem Hausarzt Dr. Sials er ihre Oberweisung in das Krankenhaus für nötig erklärte. Dr. Su^pphabe die Operation für so eilig gehalten, daß er Fräulein TpHBpesagt habe, das solle sie im Krankenhaus erledigen. Im Krankenhaus habe Fräulein Opppppden gleichen Wunsch zu Chefarzt Dr. Bpp) geäußert, als sie schon die Vorbereitungsspritze für eine Harkose erhalten habe. Jetzt seien nur noch 20 bis 25 Minuten Zeit gewesen, bevor die Ratientin in Schlummer fiel. Dr. H^phabe es nicht verantworten können, die Operation wegen dieses Wunsches zu verschieben und die t: >» >* «.*** rt. ' Spritze abklingen zu lassen. Dr. Kfl^sei zu FfKUKm gegangen. der sofort erklärt habe, er könne ein Testament nicht aufnehmen« BHHBfchabe das auch der Patientin gesagt, sogar die Errichtung eines Testaments nachhaltig abgelehnt, weil das nur ein Kotar dürfe; er habe aber hinzugefügt, er könne höchstens eine Unterschrift beglaubigen« Pie Erblasserin habe nicht erkannt, daß eine solche beglaubigte Erklärung ihres letzten Willens unverbindlich war« EflHMl habe sie darüber nicht aufgeklärt; er sei davon ausgegangen, daß die Erben aüch^einen in unverbindlicher Form geäußerten Wunsch erfüllen würden, obwohl darüber nicht gesprochen worden sei. habe nicht nur eine Beglaubigung, sondern eine Beurkundung vorgenommen und damit seine Zuständigkeit überschritten, da er zwar zur Siegelführung, aber nur zur Beglaubigung im Verwaltungsbereich des Kreises befugt gewesen sei. Pie verletzte Amtspflicht habe auch der Klägerin gegenüber bestanden ünd habe dabei öffentliche Gewalt ausgeübt• Pie unzulängliche Belehrung und die Zuständigkeit süber-schreitung hätten jedoch keinen Schaden verursacht, denn bei der Kürze der verfügbaren Zeit habe weder ein Richter noch ein Hotar herbeigeholt oder eine ausreichende fernmündliche Belehrung für erteilt werden können« Penn vom Erscheinen des Oberinspektors bei der Patientin bis zu dem Eintritt der Testierunfälligkeit hätten nur 15-Minuten zur Verfügung gestanden. m Die Erblasserin habe zwar ein Kottestament durch mündliche Erklärung vor £rei Zeugen (§ 2250 Abs. 2 BGB) errichten können. Pas habe PflflHHI jedoch nicht gewußt. Es habe nicht zu seinen Amtspflichten gehört, allgemein Rechtsrat in Testa- t \ i. i; \ * i» .i i i i t f: i- 'i r i» T 1 mentsangelegenheiten zu erteilen oder unaufgefordert der Klägerin ein solches Testament vorzuschlagen und hei seiner Errichtung zu helfen« FflHHUhabe allerdings durch sein Verhalten in der Erblasserin die unrichtige Vorstellung erweckt, daß sie ein wirk sames Testament errichtet habe. Er sei deshalb nach der Operation zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen., damit Präule in TflHHP nunmehr ein wirksames Testament errichten konnte. Er habe das auch erkannt und sich am zweiten Tage nach der Operation zu Präulein begeben wollen, doch habe ihm Br. dpp verboten, die Patientin mit der Testamentsangelegenheit zu behelligen. Allerdings habe PflBHHB dabei den Chefarzt nicht auf die besonderen Umstände des Palles hingewiesen. Es sei jedoch nicht erwiesen, daß diese neue Pflicht-wid£igkeit für einen Schaden ursächlich sei; dafür sei die Klägerin beweispflichtig. Es sei zweifelhaft und brauche nicht geklärt zu werden, ob Präulein TflHBPsm zweiten und dritten Tage nach der Operation überhaupt testierfähig gewesen sei. Denn das Berufungsgericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß Br. Hp^auch bei voller Aufklärung die Erlaubnis erteilt hätte, die Patientin wegen dieser Angelegenheit zu sprechen. Vertragliche Ansprüche beständen nicht« IX. Bie hiergegen von der Bevision erhobenen Bedenken sind begründet, weil das Berufungsgericht das Verhalten des Oberinspektors PMHBI nicht vollständig gewürdigt hat und daneben ein Verschulden der leitenden Organe des.Kreises bei der Organisation der Krankenhausverwaltung, für das der Beklagte nach den Bestiiuaungen über Amt ^Pflichtverletzungen (§ 839 BOB, Art, 34 GO) einzustehen hat, nicht in Erwägung gezogen hat, Andere Rechtsgrundlagen scheiden aus, da dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, daß die Erblasserin mit dem Kranken-haus keinen Vertrag zugunsten der Klägerin des InhäLts geschlossen hattp, auch deren Vermögensinteressen anläßlich der Ü Hilfeleistung bei Errichtung eines Testaments wahrzunehmen, \ Hach § 839 BGB, Art. 34 GG hat der Dienstherr eines Beamten den Schaden zu.ersetzen, den ein Dritter dadurch erleidet, daß | der Beamte bei Ausübung eines ihm anvertrauten Öffentlichen ■[ i Amtes die ihm dem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht ^ schuldhaft verletzt. 1) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß Oberinspektor BUHE seine Amtspflichten verletzt hat, indem er seine Zuständigkeiten überschritten und durch mißverständliches Verhalten in der Patientin eine falsche Vorstellung über die Rechtswirksamkeit ihrer Erklärung erweckt hat. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Friedrich auf Grund der Zuteilung eines Dienstsiegels zur Siegelführung berechtigt und vom Beklagten beauftragt, im Verwal-tungBbereich des Kreises Unterschriften zu beglaubigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob er im vorliegenden Fall eine öffentliche Urkunde auf genommen hat, wie das Oberlandesgericht meint; denn jedenfalls hat er sich als Urkundsperson außerhalb des Verwaltungsbereiches des Kreises betätigt und ferner mehr getan als nur eine Unterschrift zu beglaubigen, da er die Abgabe der ganzen Erklärung in seiner Gegenwart und das Vorhandensein vollen Bewußtseins bestätigt hat. Zu derartigen Amtshandlungen war er nicht bestellt. Dagegen war ps keine Pflichtverletzung, daß FflHHfenicht die Aufnahme eines Hottestaments nach § 2230 Abs. 2 BGB voran- : laßte, wozu die mündliche Erklärung vor drei Zeugen mit Aufnahme einer Niederschrift genügt hätte« Zwar muß der leitende Yerwaltungsheamte eines Krankenhauses gewisse Kenntnisse des Privatrechts und des Erbrechts besitzen, aber er braucht die Einzelheiten des Testamentsrechtes nicht zu beherrschen und nicht fähig zu sein, sofort ohne Unterlagen ein Nottestament errichten zu können. Die dazu nötigen Hilfsmittel hatte das Krankenhaus ihm nicht zur Verfügung gestellt und es ist nicht festgestellt, daß PflBHB ^ei der Kürze seiner Tätigkeit im Krankenhaus diese Mängel bereits hätte bemerken und beheben können« Im übrigen gehört es nicht zu den Amtspflichten des leitenden Verwaltungsbeamten eines öffentlichen Krankenhauses, in Erbschaftsangelegenheiten Empfehlungen und Hechtsbelehrungen, insbesondere über die Errichtung von Testa menten zu erteilen. Das hat das Oberlandesgericht auch nicht verkannt, sondern es hat mit Hecht die entscheidende Pflichtverletzung von darin gesehen, daß er eine Mitwir- kung bei Errichtung des Testaments gerade nicht abgelehnt, sondern im Gegenteil durch die Art seiner Mitwirkung, seiner dabei abgegebenen mißverständlichen Erklärungen und durch sein gesamtes Verhalten in der Patientin den Irrtum erregt hat, sie errichte nunmehr mit der amtlichen Hilfe des Oberinspektors ein:.formgültige8 Testament« Eie Pflichten, die Oberinspektor PflHHHi dabei verletzte hatte er auch gegenüber der Klägerin, da ein Beamter jedermann gegenüber, der durch die Art seiner Amtstätigkeit betroffen werden kann, die Grenzen seiner Zuständigkeit zu beachten hat und er diese Pflichtverletzung im Bahmen seiner amtlichen Pflichten als "Urkundsperson11 begangen hat. Urkunde Personen haben aber ihre Pflichten zur ordnungsmäßigen Amtsaas Übung allen gegenüber, die auf die Zuverlässigkeit dieser Amts Personen vertrauen, wie unten noch näher dargelegt wird« - 8 “ U Das Berufungsgericht meint nun, durch diese Pflichtverletzungen sei kein Schaden entstanden, weil die Herbeiholung oder fernmündliche Befragung eines Dichters oder Hotars zur Aufnahme eineB Testaments oder zur Belehrung von bei der Kürze der Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Bei dieser jfotscheidung hat das Oberlandesgericht folgendes, übersehen? Richtig ist, dag ein Verhalten nur ursächlich ist, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne da6 der Erfolg entfällt. Selbst wenn PflHHBl e^nexi Notar fernmündlich zu dem Kommen aufgefordert oder um Rechtsauskunft gebeten hätte, hätte die Zeit bis zu dem Eintritt der Testierunfähigkeit vor der Operation nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr ausgereicht, um ein ordnungsmäßiges Öffentliches Testament oder ein Hottestament aufzunehmen« Aber bei richtigem Verhalten hätte FflMHHIt eindeutig jede Mitwirkung bei einer Test ament serrichtung ablehnen müssen und sich höchstens bereit erklären dürfen, als Zeuge tätig zu sein. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie bei diesem richtigen Verhalten der Verlauf der Ereignisse vor und nach der Operation gewesen wäre. Es hat zunächst nicht dargelegt, ob die Erblasserin dann vor der Operation nicht doch noch ein privat schriftliches Testament errichtet hätte; Dr. R^phat zwar angegeben, Fräulein TpHHphabe vor der Operation nicht mehr schreiben können, doch fehlt eine nähere Darlegung der Gründe und eine Auseinandersetzung mit dieser Aussage im Hinblick darauf, daß die Patientin jedenfalls noch die ihr vorgelegte Erklärung unterschreiben konnte. Fräulein tHH|, der viel an der Errichtung ihres Testaments lag, wäre sicherlich durch eine solche Erklärung des Inspektors erheblich beunruhigt worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Dr. H^Pglaubte, die Operation nicht mehr aufschieben zu können, so daß davon auszugehen ist, daß ihn auch eine weitere> ausgelöste Unruhe durch eine richtige Auskunft von der Patientin «ich?'syi. einem'on?.1 • h * . -> » i . deren Verhalten veranlaßt hätte. Aber das Berufungsgericht hätte prüfen und erörtern müssen - worauf die Klägerin schon hingewiesen hat und was nahe lag -, ob Präule in TflIHP nicht mit anderen Patientinnen im Zimmer lag» mit deren Unterstützung die Errichtung einer privat schriftlichen letztwilligen Verfügung oder eines ftottdstaments möglich gewesen wäre. Vor allen war aber unter diesem Gesichtspunkt eine Erörterung der Vorgänge nach der Operation erforderlich. Wenn Präulein PflHHP nach der Operation gewußt hätte, daß ihr so dringender Wunsch nach Errichtung eines fest aments zugunsten der Klägerin immer noch nicht erfüllt war, hätte sie möglicherweise von sich aus ernsthafte Bemühungen nach dieser Richtung ergriffen. Sie hätte die Zimmergenossen, das Pflegepersonal, den Inspektor, die Ärzte und den Chefarzt immer wieder auf ihren Wunsch und die Wichtigkeit seiner Erfüllung hinweisen können. Möglicherweise hätte dann Br. 9B|zur Beruhigung der Patientin die erste Gelegenheit ergriffen, um ihr die Erfüllung dieses Wunsches zu ermöglichen. Dazu stand zunächst der ganze erste Tag nach der Operation zur Verfügung. Für den zweiten und dritten Tag nach der Operation, als die Patientin noch testierfähig war, hat das Berufungsgericht zwar nicht* feststeilen können, daß Br. »m dem Oberinspektor gestattet hätte, Präulein wegen der Testamentsangelegenheit aufzusuchen. Wenn die Patientin aber in immer stärkerer Unruhe von sich aus wiederholt nach einem Wotar oder einer Hilfe für die Errichtung eines Testaments verlangt hätte, wäre möglicherweise die Entschließung des Arztes in Rücksicht auf die Förderung des Hei-äi?g‘sprozesses anders ausgefallen. Babei ist zu erwägen, wie sich die Leitung des Krankenhauses und die Ärzte richtig verhalten mußten, wenn nicht fest'gestellt werden kann, wie sie sich wirklich verhalten hätten. Babei ist weiter zu beachten, AY dad die Leitung eines Krankenhauses nicht befugt ist, die Erfüllung derartiger Wünsche ihrer Patienten ohne dringende Hot zu verhindern, ferner wird nicht zu übersehen sein, daß Präulein TflMHI schon am ersten Tage nach der Operation (14- August 1954) eine Postkarte an die Klägerin schreiben ließ, um geringfügige geldliche Angelegenheiten zu erledigen, und daß sie die Zeugdu B^p, die ihre Steuerangelegenheiten besorgt hatte, am Sonntag zu einem Besuch im Krankenhaus wegen bestimmter VermÖgensangelegenheiten gebeten hatte. Fräulein HtfP fuhr nicht mehr am Sonntag ins Krankenhaus und erhielt am Montag auf Anfrage den Bescheid, daß Fräulein TflMl 0p sie an diesem Tage nicht mehr empfangen könne. Trotzdem war zu prüfen, ob etwa Fräulein Rdpbei nachhaltigerer Bitte der Erblasserin doch noch am Sonntag gefahren wäre, ob sie selbst zur Aufnahme eines Hottestaments oder zur Belehrung über die Form eines Privattestaments in der Lage gewesen wäre oder sich entschlossen hätte, bei ihrem Besucht nach Kenntnisnahme des Wunsches der Erblasserin einen Hotar herbeizuholen« Alle diese Fragen mußte das Oberlandesgericht näher klären, bevor es entscheiden konnte, ob das Verhalten von Ffl^ ■I einen Schaden verursacht hatte. Bas Erteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden; die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre weiteren gegen die Würdigung des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken diesem erneut darzulegen. Bas Berufungsgericht wird diese Entscheidung letzten Endes nach § 287 ZPO zu treffen haben. 2) Baneben kann im Augenblick noch nicht ausgeschlossen werden, daß den beklagten Kreis der Vorwurf trifft, er habe den Betrieb des Krankenhauses nicht richtig organisiert, damit* * die fehlerhafte Belehrung seitens des PHHHfc er*~ - 11 iaöglicht und dadurch wiederum der Klägerin einen Schaden verursacht. : Oberinspektor Efl|HBhai;te nach seiner Bekundung keine näheren Kenntnisse Uber Erbrecht; er hatte die Verwaltung dee Krankenhauses erst vier Monate vorher übernommen, keine Bienet anweisung vorgefunden und keine Belehrung über sein Verhalten in einer Situation, wie der geschilderten, empfangen. Der Beklagte selbst hatte weiter folgendes vorgetragens Im Krankenhaus hätten sich weder ein Gesetzbuch noch für diesen Ball eine Vorschrift gefunden, weil die Aufnahme von Testamenten nicht zu den Aufgaben kommunaler Krankenhäuser gehöre. EflB hätte das Testamentsrecht nicht zu kennen brauchen, weil derartige Brägen völlig außerhalb seiner Tätigkeit gelegen hätten; es sei abwegig, die Kenntnis Über die Pormvorschriften aller Testamentsarten bei Beamten zu verlangen, die damit nichts zu tun hätten; deshalb sei in diese Aufgaben nicht eingewiesen worden, und habe insoweit auch keine Dienstanweisung bestanden. Seit 1946 habe sich kein ähnlicher Fall ereignet und sei niemals der Wunsch nach Errichtung eines Kottestaments gestellt worden. Zahlreiche andere Krankenhäuser hätten bestätigt, daß seit Jahren auch bei ihnen derartige ?/Unsche nie erklärt worden seien. Biese Auffassung verkennt die Pflichten eines öffentlichen Krankenhauses den* Patienten gegenüber. Gewiß ist es nicht Aufgabe eines Krankenhauses, den Patienten Hecht erat zu erteilen. Aber der Vertrag mit einem aufgenommenen Patienten begründet für das Krankenhaus die Nebenpflicht, dem Kranken im zu demutbaren Umfang zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten Hilfe zu leisten, die er wegen seiner Krankheit und wegen der Unterwerfung unter die Anstaltsordnung nicht allein erledigen kann. Der Krankenhausvertrag begründet für das -12- Krankenhaus die Pflicht, dem Patienten neben der Heilbehandlung und neben der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung auch Obhut und Fürsorge angedeihen zu lassen und ihm eine angemessene und geordnete Lebensführung zu ermöglichen (vgl» KGZ 108, 86). Dabei unterliegt es nicht dem Belieben der Krankenhausleitung oder der Arzte, die Erfüllung privater Wünsche der im Krankenhaus aufgenommenen Patienten zu verhindern, sondern im Gegenteil ist auch in einem Krankenhaus der Wille der Patienten grundsätzlich zu beachten. Die Krankenhausverwaltung darf diesen Willen nur im Kahmen des Unumgänglichen, zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung und eines geordneten Krankenhausbetriebes unbeachtet lassen. Aus ärztlichen Gründen darf sie den Willen eines Patienten nur mißachten, wenn bei seiner Befolgung eine enwfce Gefahr für den Patienten bestünde» Auch körperliche Eingriffe sind dem Arzt bei fehlender Einwilligung nur ausnahmsweise gestattet j dann darf sich der Arzt über einen ausdrücklich erklärten Willen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig nicht hinwegsetzen. Das gebietet schon die Achtung vor der Persönlichkeit des Kranken, der nicht bloß Objekt des Arztes oder der Krankenhausverwaltung ist. Kraft dieser vertraglichen Pflichten mußte also.das Krankenhaus im vorliegenden Fall Fräulein zur Erfüllung ihres Wunsches nach Errichtung eines Testaments jede mit der Anstaltsordnung zu vereinbarende und zu demutbare Unterstützung gewähren. Dementsprechend war es dann Amtspflicht der Organe des Kreises, für die Erfüllung der so verstandenen Vertrags-Pflichten bei der Einrichtung des Krankenhauses Vorsorge zu treffen und insbesondere ihren Verwaltungsbeamten mit entsprechenden Weisungen zu versehen. Der Umfang dieser Pflichten bedarf hier im einzelnen keiner näheren Erörterung, weil diese Pflicht dem Krankenhaus nur gegenüber den Patienten oblag und nicht auch gegenüber außenstehenden Dritten» Unabhängig davon könnten die Organe des Kreises noch in anderer riichtung ihre Amtspflicht verletzt haben: Per Landkreis hatte für die Verwaltung des Krankenhauses einen Ver-walturigsbeamten bestellt und ihn zur SiegelfUhrung in bestimmtem Umfang ermächtigt, Eine solche Ermächtigung und Bestellung eines Siegel führenden Beamten muß sorgfältig erfolgen, weil damit dem Beamten eine besondere Machtbefugnis verliehen wird, nämlich die Befugnis, Urkunden durch Beifügung dieses Siegels und seiner UÄt er Schrift die Kraft öffentlichen Glaubens zu verleihen« In der Öffentlichkeit und im Wirtschaftsleben vertraut man derartigen Urkunden, und von diesem Vertrauen hUigen vielfach wichtige wirtschaftliche Interessen ab. Deshalb muß der siegelftthrende Beamte bei .der »Bestellung • eingehend^-,- tfoer seinen Aufgabenkr&is und seine Pflichten belehrt werden. Gegen diese Amtspflicht haben die Organe des Kreises verstoßen, wenn sie Oberinspektor VflHMP in die mit der Siegel fiihrung verbundenen Pflichten nur unzulänglich eingewiesen ( haben sollten. Das Krankenhaus braucht für Fälle der hier vorliegenden Art gewiß nicht einen Volljuristen bereitzuhalten, es muß aber Vorkehrungen treffen, daß fiir diese zwar nicht häufige, aber fiir den Betrieb eines Krankenhauses nicht ungewöhnliche Situation der Beamte weiß, wie er Bich sachgemäß zu verhalten hat. Dazu gehörte eine Anleitung des Inspektors, die es ausschloß, daß er falsche Belehrungen erteilt, u. a. - sinngemäß - ein Hinweis, daß er sich gegenüber Patienten, die den Wunsch nach Brrichtung eines Testaments äußern, darauf. zu beschränken habe, die von einem verstän-* digen Laien zu erwartende Hilfe zu leisten, also insbesondere den Patienten an einen Notar zu verweisen, und es nur zu übernehmen, den Hotar oder eine andere vom Patienten gewünschte Person von der Bitte des Patienten, um • einen Besuch; zu unterrichten , sowie in Notfällen sich als Zeuge zur Verfügung ■» zu stellen, daß er sich im übrigen jedoch in Testamentssachen jeder eigenen Beurkundungstätigkeit und Hechtabelehrung zu enthalten habe . Hamit erhebt sich die Frage, ob die Amtspflichten, die die Organe des Kreises in der angegebenen Richtung verletzt haben könnten, ihnen auch der Klägerin gegenüber obliegen. Hach ständiger Rechtsprechung hängt das davon ab, ob die Amtspflicht dem Beamten nach der besonderen Hatur des Amts- ♦ geschäfts und ihrem Zweck auch im Interesse dieses Britten auf erlegt ist, ob also die Amtshandlung mindestens auch den Schutz der Interessen dieses Britten bezweckt« Bie Amtspflicht obliegt dem Beamten nicht im Interesse des Britten, wenn ihr Zweck nur die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer ordnungsmäßigen Amtsführung der Beamten ist (BGHZ 10, 12, 14,319; 20, 33)« Für den Bereich des Beurkundungswesens in Grundbuch- und Katasteran-gelegenheiten hat die Rechtsprechung den Kreis der Britten weit gezogen. Benn jede öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung wirkt ihrer Hatur nach in die Zukunft hinein und ist bestimmt oder geeignet, auch die Belange eines zunächst unbestimmten Kreises von Personen zu beeinflussen, die an dem beurkundeten Geschäft nicht unmittelbar beteiligt sind; ähnliches gilt für das Grundbuch und das Vertrauen Britter auf die Richtigkeit des Grundbuchinhalts« Für das Gebiet des Beurkundungsrechts ist also Britter im Sinne des § 839 BGB jeder, der duf die Zuverlässigkeit einer Beurkundung oder Beglaubigung angewiesen ist und hierauf vertrauend am Rechtsverkehr teilnimmt (RGZ 151, 395/398; 154, 176/288; BGHZ IM Hr, 3 zu BGB 5 839 Ff.). Ob dieselben Grundsätze auch für die mit der ordentliches. Bestellung und Belehrung einer Urkundsperson oder eineB siegel-führenden Beamten verbundenen Pflichten der bestellenden Be- hörde gelten, wird das Berufungsgericht notfalls am Ende eben* so noch zu prüfen haben, wie die Frage, oh besondere Umstände vorliegen, die die Unterlassung der naheliegenden Pflicht zu dem Tätigwerden in der angedeuteten Richtung entschuldbar erscheinen las Ben. 3) Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegt nicht vor. Ras etwaige mitwirkende Verschulden der Erblasserin braucht sich die Klägerin nicht entgegeuh<en sju lassen (BGH Ul »r. 2 zu BGB § 254 Ec). 4) Ras angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über dio Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Rr. Geiger Rr. Pagendarm Br. Arndt Rr. Wolany Rr. HuBla