"Die Hauptabteilung Y/asserwirtschaft des Tiefbauamtes hat festgestellt, daß durch die Fortuahme der Wehrkonstruktion 3111 der Grundwasserspiegel nicht gesenkt wurde- Ein Absinken der Häuser kann daher nicht auf das Fehlen des Wehres, das im übrigen vor kurzer Zeit wieder instand gesetzt worden ist, zurückgeführt werden. ”Zu Punkt b) ist zu sagen, daß ich mich seiner Zeit, als ich den Bescheid bekam, nach welchem die Abteilung Wasserwirtschaft durch Untersuchung festgestellt haben wollte, daß eine Absenkung des Wasserspiegels durch Fortnahme des Wehrs nicht eingetreten sei, an eine ganz große Ingenieurfirma wandte, deren Inhaber meine Klienten sind, die mir sofort erklärten, der mir erteilte Bescheid sei mit dem Gesetz der kommunizierenden Röhren nicht in Einklang zu bringen. Der Kläger behauptet, durch das Nichtstauen des seit 8 Jahren sei der Grundwasserspiegel so abgesunken, daß die Pfahlköpfe, auf denen die Fundamente seines Hauses ruhten, verfault seien- Zu dem Bescheid vom 25- ^i 1954 hat er vorgetragen, daß bei etwa 12 der befragten Anlieger kein Polizeibeamter gewesen sei und sich die Schäden habe zeigen lassen. Die Beklagte beantragtt Klagabweisungo Sie behauptet, durch die E#^^straße gehe überhaupt kein nennenswerter Verkehr; es sei möglich, daß die Häuser abgesunken seien; das sei aber nicht auf das Absinken des Wasser-Spiegels im 4HHBI zurückzuführen, sondern allein auf das hohe Alter des Hauses des Klägers, Der wahre Grund, der vom Kläger erstrebt würde, sei, eine ländliche Abgeschiedenheit zu erreichen, was aber in einer Großstadt nicht möglich sei» Der Kläger macht danach der Beklagten ein Unterlassen zu dem Vorwurf« Es kommt also, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, darauf an, von welchem Zeitpunkt an die Bediensteten der Beklagten pflichtmäßig hätten handeln müssen. wenn eine solche Maßnahme sich infolge möglicher Umleitungen ohne wesentliche Behinderung des Straßenverkehrs durchführen läßt, und wenn ohne eine solche Untersagung die an der vom Durchgangsverkehr benutzten Straße gelegenen Häuser, deren Standfestigkeit durch Einwirkungen von dritter Seite (hier der angeblichen Grundwasserabsenkung) schon gemindert war, durch Fortsetzung des Lastkraftwagenverkehrs Schäden erleiden würden» Selbst wenn eine solche Maßnahme als Aufgabe der Polizei zu bejahen wäre, so gilt für diese Aufgabe, wie für jegliche polizeiliche Aufgabe, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 11.Juni 1952 - III ZR 181/51 = LM Hr 3 zu BGB § 839 (Fg) Vielmehr befinden sich^zwischen den Fällen, in denen die Polizei mangels eines gefahrdrohenden Zustandes nicht eingreifen darf, und den Fällen, " in denen die Untätigkeit der Polizei anfängt, so schädlich zu werden, daß das Recht ein Einschreiten fordert", und in denen die Polizei daher eingreifen muß, Sachverhalte, bei denen es der Entscheidung der Polizei überlassen bleibt, ob sie einschreiten will oder nichts Diese Toleranzgrenze muß nach der einen oder der anderen Seite überschritten sein, wenn von einer Amtspflichtwidrigkeit der Polizei die Rede sein soll. stellen ist* oder ob‘der Kläger sich auch darauf berufen kann- daß bereits die Überschreitung der Toleranzgrenze zu andern Anliegern der Ericastraße zur Bejahung eines amtspflicht widrigen Verhaltens der Polizei ausreicht- Oder anders ausgedrückt % Liegt eine Amtswidrigkeit der Polizei nur vor* wenn die Untätigkeit der Polizei gerade im Hause des K 1 ä g er s, oder bereits dann, wenn sie in Häusern von Nachbarn des Klägers so schädlich sich auswirkte, daß das Recht ein Einschreiten forderte* Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidungs In Bezug auf das Haus des Klägers ist nämlich jene Toleranzgrenze objektiv nicht überschritten, im Verhältnis zu den Nachbarhäusern aber könnte es der Polizei nicht zur Schuld angerechnet werden, daß sie damals selbst bei einer etwa vorliegenden objektiven Überschrei tung der Toleranzgrenze nicht eingeschritten ist«, a) Stellt man die erforderliche Prüfung, ob die Toleranzgrenze überschritten und die Polizei daher zu dem Eingreifen verpflichtet war, allein auf das Haus des Klägers ab, so liegt es auf der Hand, daß von einem Überschreiten dieser Grenze nicht die Rede sein kann. Selbst wenn diese Schäden auf den Lastkraftwagenverkehr der Ericastraße zurückzuführen wären, so brauchte das Auftreten derartig geringfügiger Risse am Hause des Klägers die Polizei nicht zu dem Einschreiten veranlassen. Derartige geringfügige Schäden müssen von jedem Anlieger einer für den Lastkraftwagenverkehr vorgesehenen und von diesem Verkehr benutzten Straße als Auswirkung der Motorisierung hingenommen werden, die zur Folge hat, daß sehr schwere Lasten mit nicht unbedeutender Geschwindigkeit befördert werden, und daß dadurch Erschütterungen in den benachbarten Häusern entstehen. Auch der vom Kläger behauptete Umstand, daß infolge der Absenkung des Wasserspiegels des EpMM» der Grundwasserspiegel in den zwischen Ed^straße und liegenden Grundstücken gesunken ist und dadurch die Köpfe der Holzroste, auf denen die Häuser der E^l^straße erbaut waren, abgefault sind, rechtfertigt, selbst wenn er bewiesen würde, keine andere Beurteilung. b) Wäre aber nicht nur auf die Schäden am Hause des Klägers, sondern auch auf die Einwirkungen des Lastkraftwagen- S Verkehrs auf die benachbarten Häuser der Eflflfcstraße abzustellen, so würde der Polizei selbst dann, wenn die Toleranz-grenze überschritten wäre und die Polizei daher objektiv I Die Ursächlichkeit des Lastkraftwagen-Durchgangsverkehrs für die von dem Kläger behaupteten Schäden liegt nach den Vor allem hat er nicht etwa behauptet, die Risse und Schäden an den Häusern hätten auf Grund der darauf erfolgten Hinweise seitens der Anwohnerschaft von den Bediensteten der Beklagten ohne weiteres erkannt werden müssen, so daß die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 25- Mai 1954 "bei der Überprüfung hätten keine Schäden festgestellt werden können, die auf Erschütterungen durch den Durchgangsverkehr zurückzuführen seien", fahrlässig falsch getroffen seien. Das Bezirksamt der Beklagten war den Anregungen der Anliegerversammlung im Schreiben des Rechtsanwalts John ScflH) vom 4» Dezember 1953.in allen Funkten nachgegangen, obgleich bereits die Eingabe den Stempel der Übertreibung trug, indem dort behauptet wurde, "die Häuser machten teilweise Hupfer von 10 cm". Das hat Rechtsanwalt John Sc^l^,1 der im Aufträge der Anliegerversammlung tätig war, in seiner Eingabe vom 25* Februar 1954 ausdrücklich anerkannt, indem er dort schreibt, daß er zwar noch weitere Anregungen geben wolle, "obschon er nicht umhin könne, einzusehen, daß die getroffene Ermessensentscheidung sich durchaus im Rahmen sachgemäßen Ermessens halte und nicht von Willkür beeinflußt sei". nicht beeinflußt, eingehend und sorgfältig begründet, obgleich Rechtsanwalt John S<4ÜV in seiner Eingabe vom 23-Februar 1954, mit der er den gegenteiligen Standpunkt vertrat, selbst keine Begründung für seine abweichende Ansicht gegeben hatte, sondern nur auf die ihm auf seine Anfrage erteilte * Antwort "einer ganz großen Ingenieurfirma" verwiesen hatte, wonach nach dem Gesetz der kommunizierenden Röhren der Wasserspiegel unter den Häusern dem des entsprechen müsse und obgleich er dabei betonte, "er verstehe von diesen Dingen nicht mehr, als was er darüber aus seiner Schulzeit behalten habe” Das Bezirksamt hatte sich aber nich?Umit der Verneinung der Ursächlichkeit des Absinkens des Spiegels des EpfHHHB für das angebliche Absinken des Grundwassers unter den Anliegergrundstücken und der sich daraus angeblich ergebenden Zerstörung der Pfahlroste unter den Anliegerhäusern auseinandergesetzt, sondern war auch der Behauptung des Rechtsanwalts John Sc^HHPin seiner Eingabe vom 4- Dezember 1953 nachgegangen ”Die Häuser sind in Bewegung geraten und zeigen große Risse. Überprüfung von Gebäuden in der Erieastraße auf der Seite des EpdflHH) hätten keine Schäden festgestellt werden können, die auf Erschütterungen durch den Durchgangsverkehr zurückzuführen seien"- Die Bediensteten der Beklagten hatten sich auch nicht durch die ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragere und deshalb von vornherein übertrieben anmutende Bemerkung des Rechtsanwalts John ScflH» in seiner Eingabe vom 23» Februar 1954 über "die bisherigen (in der Erieastraße veranstalteten) Lastkraft- wagenrennen” von einer eingehenden Prüfung und Bescheidung der Anregungen abhalten lassen, wobei zur Charakterisierung erwähnt sei, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15* Januar 1955 die Geschwindigkeit bei diesen "Lastkraftwa-genrennen” mit 40/50 Std/km angegeben hat* Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, daß die Bediensteten der Beklagten ohne weiteres die Überschreitung der Toleranzgrenze, die die Polizei zu dem Einschreiten zwang, erkennen konnten oder mußten* Der Sachverhalt, der die Bejahung einer solchen Überschreitung der Toleranzgrenze gerechtfertigt hätte, war vielmehr schwer erkennbar- Da die Bediensteten der Beklagten sich, wie ausgeführt, ernstlich bemüht haben*, den Sachverhalt aufzuklären, würde es selbst dann, wenn sie fehlsam von einem Sachverhalt ausgegangen wären, der nicht als Überschreitung der Toleranzgrenze anzusprechen wäre, an einem Verschulden fehlen* Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird noch durch folgende Erwägungen bestätigts Eine Behörde, die in dieser Weise einen Sachvortrag, und zwar sogar einen Vortrag, der von vornherein weitgehend als Übertreibung zu erkennen war, sachlich prüft und das Ergebnis dieser Prüfung den Beteiligten zur Kenntnis bringt, darf davon ausgehen, die Anregenden, hier Rechtsanwalt John Sdfll^ als Wortführer der Anlieger, seien durch die eingehende Begründung der Dienststelle der Beklagten von der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung und -Würdigung des Bescheides vom 25- Mai 1954 überzeugt worden und hielten daher die ursprünglich angeregte Maßnahme (hier das aus bau- und verkehrspolizeilichen Gründen erbetene Verbot des lastkraftwagen-Durchgangsver- Im Hinblick darauf, daß die Anlieger.und insbesondere auch der Kläger selbst nach dem 25» Mai 1954 es unterlassen haben, auf angeblich gegen die Sachbeurteilung der Beklagten bestehende Bedenken hinzuweisen und insbesondere im einzelnen Schäden aufzuzeigen, die nach ihrer Auffassung auf den vorhandenen Lastkraftwagen-Durchgangsverkehr zurückzuführen seien, kann den Bediensteten der Beklagten kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, wenn sie die von ihnen vorgenommene Prüfung für sachgerecht und erschöpfend hielten. Verhält sich ein Betroffener wie die Anlieger und der Kläger auch bei einfem Bescheid der Behörde, der wie hier der Bescheid vom 25» Mai 1954 klar erkennen ließ, daß die Behörde um Sachaufklärung bemüht war und weshalb die Behörde den von den Betroffenen behaupteten Sachverhalt nicht als gegeben ansah, untätig, so gereicht es der Behörde, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zu dem Verschulden, wenn sie das Vorliegen eines Sachverhalts verneint, der sie vielleicht zu dem Einschreiten zugunsten der Betroffenen (hier Verbot des Lastkraftwagen^ Durchgangsverkehrs) hätte veranlassen müssen«
Ill ZR 187/53
Verkündet am 13* Juni 1957 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des^ Grundstückseigentümers Georg Sc straße €9,
in
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäclitigterg Rechtsanwalt 4IP -
gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg - Finanzbehörde Hamburg,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br-
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1957 unter Mtwirkung des Senatspräsidenten Professor Br- Geiger und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br» Hußla
für Recht erkannt s
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Kevisionsrechtszuges trägt der Kläger,
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes auf der nach dem gelegenen Seite der E(
straße in Die Fundamente der auf den zu dem
zu gelegenen Grundstücken errichteten Häuser der straße ruhen größtenteils auf «du den Boden gerammten Holzpfählen. Der EpflHHHMl MflHHHH) ist seit einigen Jahren nicht mehr aufgestaut. Durch die EflB^straße fahren, auch Lastkraftwagen. Die .Anlieger der E^Hftstraße vertreten die Auffassung, daß infolge der Absenkung des MQHHHHHP die Köpfe der Holzroste angefault seien. Sie meinen, durch den Dastkraftwagenverkehr auf der leicht welligen und mit behauenen (abgeflachten) Watursteireiu»gepflasterten Fahrbahn der Eflftstraße erlitten ihre Häuser Erschütterungen und Schäden.
Im Anschluß an eine Anliegerversammlung richtete. Hechtsanwalt John ScflMfr, der spätere Prozeßbevollmächtigte des Klägers, im Aufträge der Anlieger des unter
dem 4o Dezember 1953 ein Schreiben an die Beklagte, in dem er bat, verschiedene Beschwerden (Beleuchtung eines Uferweges, Beseitigung eines in der E^Dstraße errichteten Gewerbebetriebes) untersuchen zu wollen; gleichzeitig nahm er auch zu den Befürchtungen wegen der angeblich durch den Bastkraftwagenverkehr entstandenen Schäden Stellung. Unter Ziffer 2 dieses Schreibens heißt es:
«Durch die voretwj^^Jahren stattgefundene Fortnahme des Wehrs im ist der Grundwasserspiegel so
abgesunken, daß die Eammpfahlköpfe verfault sind. Die Häuser sind in Bewegung geraten und zeigen große Risse. Einsturzgefahr ist zwar noch nicht so schnell, aber doch in absehbarer Zeit teilweise vorhanden. Dadurch, daß die in ihrem unteren Teil sehr viel von
schweren Lastwagen befahren wird, machen die Häuser teilweise Hupfer von 10 cm. Erbeten wird ein obrigkeitliches Durchfahrtsverbot für Lastwagen einer bestimmten Tonnenzahl.n
Dieses Schreiben beantwortete das Bezirksamt Hamburg Nord
unter dem 4. Februar 1954 hinsichtlich der Gefahren aus der Absenkung des Wasserspiegels folgendermaßen$
"Die Hauptabteilung Y/asserwirtschaft des Tiefbauamtes hat festgestellt, daß durch die Fortuahme der Wehrkonstruktion 3111 der Grundwasserspiegel nicht
gesenkt wurde- Ein Absinken der Häuser kann daher nicht auf das Fehlen des Wehres, das im übrigen vor kurzer Zeit wieder instand gesetzt worden ist, zurückgeführt werden. Ihre Anregung, ein beschränktes Durchfahrtsverbot ^ür den--unteren Teil der E^Bistraße - zu erlassen, ist an die Polizeibehörde weitergeleitet worden.*1
Sowohl in der EBBNtraße als auch in der parallel zu ihr verlaufenden T(BBH|^pstraße wurden nun unmittelbar hinter der Ed^^-HflB-Btraße c einer die beiden Straßen verbindenden Querstraße, polizeiliche Verkehrsschilder, mit der Aufschrift "Keine Durchfahrt” aufgestellt« Unter dem 23< Februar 1954 wandte sich Rechtsanwalt John Sc^HB erneut im Aufträge der Anlieger an das Bezirksamt; darin heißt es u-a-
”Zu Punkt b) ist zu sagen, daß ich mich seiner Zeit, als ich den Bescheid bekam, nach welchem die Abteilung Wasserwirtschaft durch Untersuchung festgestellt haben wollte, daß eine Absenkung des Wasserspiegels durch Fortnahme des Wehrs nicht eingetreten sei, an eine ganz große Ingenieurfirma wandte, deren Inhaber meine Klienten sind, die mir sofort erklärten, der mir erteilte Bescheid sei mit dem Gesetz der kommunizierenden Röhren nicht in Einklang zu bringen. «. -
Das beschränkte Durchfahrtsverbot ist inzwischen hergestellt, aber leider hat die Polizeibehörde es nicht ganz richtig gemacht, so daß ein unrichtiger‘Effekt eingetreten ist, indem sie die Tarpenbeekstraße einbezogen hat So erfährt die M^straße nicht die Entlastung für die Villen an der liIHHIBseiie, da ja dieE^Mstraße in dieser Form Zugangsstraß'e ist. Eie TBflH|HPs'*:ra^e muß aus dieser Regelung wieder ausgeschaltet werden, da sie ja keine Häuser hat, die durch das Fahren gefährdet werden« Die Hilfsbereitschaft der Polizei ist so in ein etwas falsches Fahrwasser geraten. Das läßt sich aber wohl noch richtig lenken, wenn man der Polizei sagt, daß es. auf die Villen ankommt, die gefährdet sind und das sind nur die Häuser an der Wasserseite Immerhin ist es dankenswert anzuerkennen, daß immerhin etwas geschehen ist, um die bisherigen Dastwagenrennen zu beschränken.
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In dem Antwortschreiben des Bezirksamts vom 25, Mai 1954 heißt es za diesem Punktes
"Da^Gesetz der kommunizierenden Röhren gilt auch für
Ihr Einwand wäre Berechtigt, wenn es sich um Wasserstände handelte, die sich offen und ohne große Reibungsverluste miteinander verbinden könnten* Das trifft jedoch hier nicht zu, da sich das Grundwasser innerhalb der örtlich lagernden Sand- und Bodenmassen aus-gleichen muß. Die dabei auftretenden Adhäsionskräfte haben zur Polge, daß sich der Wasserspiegel von Vorflutern - hier der EpM^H^I MflHHHHP - in Form einer Parabel ausgleicht«, Darüber hinaus sind noch die Grundwasserströme aus dem Einzugsgebiet westlich des E _
für die Hohe des Grundwasser Standes in der Efl^straße maßgebend«,
Zur Präge des beschränkten Durchfahrtsverbotes für die E4H^s>tra^e hat mir die Polizeibehörde mitgeteilt, daß verkehrspolizeiliche Gründe diese Maßnahme nicht erfor-dern. Bei der Überprüfung von Gebäuden in der E^festraße auf der Seite des konnten
keine Schäden festgesTSltwerden, die auf Erschütterungen durch den Durchgangsverkehr zurückzuführen sind«
Es ergibt sich daher auch keine Notwendigkeit, aus baupolizeilichen Gründen ein Durchfahrtsverbot zu erlassen-11
Der Kläger behauptet, durch das Nichtstauen des
seit 8 Jahren sei der Grundwasserspiegel so abgesunken, daß die Pfahlköpfe, auf denen die Fundamente seines Hauses ruhten, verfault seien- Zu dem Bescheid vom 25- ^i 1954 hat er vorgetragen, daß bei etwa 12 der befragten Anlieger kein Polizeibeamter gewesen sei und sich die Schäden habe zeigen lassen. Die von der Polizei angebrachten Schilder seien keine Verbots- sondern Hinweisschilder. Dadurch sei die erwartete Abhilfe nicht eingetreten* Eine Abhilfe sei aber durch ein Sperrschild an der E^Hfcstraße durchaus möglich- Der Durchgangsverkehr könne dann durch die gehen-
Infolge des durch die Ericastraße laufenden Lastkraftwagen-Durchgangsverkehrs seien in seinem Hause im Keller Risse entstanden, deren Beseitigung 58,50 DM koste. Er vertritt die Auffassung, die Bediensteten der Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, Vorsorge dafür zu treffen, die gefährlichen Erschütterungen durch den Lastkraftwagen-Durchgangsverkehr von seinem Hause fernzuhalten- Er beantragt?
die Beklagte zur Zahlung von 58,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen,.
Die Beklagte beantragtt Klagabweisungo
Sie behauptet, durch die E#^^straße gehe überhaupt kein nennenswerter Verkehr; es sei möglich, daß die Häuser abgesunken seien; das sei aber nicht auf das Absinken des Wasser-Spiegels im 4HHBI zurückzuführen, sondern allein auf das hohe Alter des Hauses des Klägers, Der wahre Grund, der vom Kläger erstrebt würde, sei, eine ländliche Abgeschiedenheit zu erreichen, was aber in einer Großstadt nicht möglich sei»
%
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden- Mit der Revision verfolgt der Klager seinen Anspruch weiter^ Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision-
- Der Kläger stützt seine Klage, wie er auch im Revisionsrechtszug auf Befragen ausdrücklich bestätigt hat, nicht auf die Absenkung des Wasserspiegels des E
pflichtende Amtspflichtverletzung ausschließlich darin, daß die Bediensteten der Beklagten die erbetene Maßnahme (Unterbindung des Lastkraftwagen-Durchgangsverkehrs durch die E^^straße) nicht vorgenommen haben. Der Kläger macht danach der Beklagten ein Unterlassen zu dem Vorwurf« Es kommt also, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, darauf an, von welchem Zeitpunkt an die Bediensteten der Beklagten pflichtmäßig hätten handeln müssen.
Entscheidungsgründ e
Vielmehr sieht er die zu dem Schadensersatz ver-
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Der Kläger selbst trägt keine Umstande vor, die den Schluß rechtfertigen, daß die Bediensteten der Beklagten ohne besonderen Hinweis hätten tätig werden müssen* Er macht daher den Bediensteten auch keine Vorwürfe, daß sie
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unabhängig von einem derartigen Hinweis nicht geprüft hätten, ob Blaßnahmen (Untersagung des Lastkraftwagen- {
Durchgangsverkehrs) zu ergreifen waren- JJ
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Daß die Bediensteten der Beklagten auf Grund der Hinweise : der Versammlung der Anlieger des EpBlBIHBk
diese Prüfung ohne schuldhafte Säumnis bis zu dem ?
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25- Mai 1954 erstreckt haben, hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung ausgeführt. Diese Ausführungen sind !i
von der Revision nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. Damit scheidet für die Zeit ^
vor dem 25. Mai 1954 eine Amtspflichtverletzung der Bedien-steten der Beklagten aus.
2. Eür die weiteren Schäden, die der Kläger, wie er •
ebenfalls im Revisionsrechtszug auf Befragen nochmals bestätigt hat, mit dieser Klage nur insoweit geltend macht, als sie in der Zeit bis zu dem 29« September 1954 (Tag der Berechnung des eingeklagten Schadensersatzbetrages im Voranschlag des Bau- :!
geschäftes GBHB) entstanden sind, kommt es darauf an, ob '
die Bediensteten der Beklagten auf Grund jener Hinweise die !
Prüfung, ob Maßnahmen der erbetenen Art (Untersagung des Last- j
kraftwagen-DurchgangsVerkehrs) zu ergreifen waren, ßchuldhaft j
nicht pflichtgemäß vorgenoramen haben.
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Insoweit bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem überwiegenden Mitverschulden !
des Klägers und die dagegen erhobenen Angriffe der Revision. I
Es fehlt nämlich für die Zeit ab 25« Mai 1954 mindestens an
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einem Verschulden der Bediensteten der Beklagten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es Aufgabe der Bauoder der Verkehrspolizei ist, den Lastkraftwagen-Durchgangs- j
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verkehr durch eine Straße dann zu untersagen? wenn eine solche Maßnahme sich infolge möglicher Umleitungen ohne wesentliche Behinderung des Straßenverkehrs durchführen läßt, und wenn ohne eine solche Untersagung die an der vom Durchgangsverkehr benutzten Straße gelegenen Häuser, deren Standfestigkeit durch Einwirkungen von dritter Seite (hier der angeblichen Grundwasserabsenkung) schon gemindert war, durch Fortsetzung des Lastkraftwagenverkehrs Schäden erleiden würden» Selbst wenn eine solche Maßnahme als Aufgabe der Polizei zu bejahen wäre, so gilt für diese Aufgabe, wie für jegliche polizeiliche Aufgabe, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 11.Juni 1952 - III ZR 181/51 = LM Hr 3 zu BGB § 839 (Fg)
= VRS 4, 409 und vom 30.April 1953 - III ZR 204/52 = DVerw Bl 1953, 676 = LM Hr 5 zu BGB § 839 (Fg) ausgeführt hat, folgendesx Liegt ein gefahrdrohender Zustand vor, so ist die Polizei zwar zu dem Einschreiten berechtigt, aber nicht in jedem Falle auch zu dem Einschreiten verpflichtet. Vielmehr befinden sich^zwischen den Fällen, in denen die Polizei mangels eines gefahrdrohenden Zustandes nicht eingreifen darf, und den Fällen, " in denen die Untätigkeit der Polizei anfängt, so schädlich zu werden, daß das Recht ein Einschreiten fordert", und in denen die Polizei daher eingreifen muß, Sachverhalte, bei denen es der Entscheidung der Polizei überlassen bleibt, ob sie einschreiten will oder nichts Diese Toleranzgrenze muß nach der einen oder der anderen Seite überschritten sein, wenn von einer Amtspflichtwidrigkeit der Polizei die Rede sein soll. Es bedarf daher der Prüfung, ob die Bau- oder die Verkehrspolizei der Beklagten im vorliegenden Falle untätig geblieben ist, obgleich diese Toleranzgrenze überschritten worden ist, so daß das Recht ein Tätigwerden der Polizei verlangte und die Polizei daher einschreiten mußte.
Bei der Prüfung, wo diese Toleranzgrenze liegt,, bei deren Überschreitung die Polizei tätig werden mußte, kann es zweifelhaft sein, ob nur auf die Verhältnisse des Klägers abzu-
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stellen ist* oder ob‘der Kläger sich auch darauf berufen kann- daß bereits die Überschreitung der Toleranzgrenze zu andern Anliegern der Ericastraße zur Bejahung eines amtspflicht widrigen Verhaltens der Polizei ausreicht- Oder anders ausgedrückt % Liegt eine Amtswidrigkeit der Polizei nur vor* wenn die Untätigkeit der Polizei gerade im Hause des K 1 ä g er s, oder bereits dann, wenn sie in Häusern von Nachbarn des Klägers so schädlich sich auswirkte, daß das Recht ein Einschreiten forderte* Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidungs In Bezug auf das Haus des Klägers ist nämlich jene Toleranzgrenze objektiv nicht überschritten, im Verhältnis zu den Nachbarhäusern aber könnte es der Polizei nicht zur Schuld angerechnet werden, daß sie damals selbst bei einer etwa vorliegenden objektiven Überschrei tung der Toleranzgrenze nicht eingeschritten ist«,
a) Stellt man die erforderliche Prüfung, ob die Toleranzgrenze überschritten und die Polizei daher zu dem Eingreifen verpflichtet war, allein auf das Haus des Klägers ab, so liegt es auf der Hand, daß von einem Überschreiten dieser Grenze nicht die Rede sein kann. In dem Hause des Klägers waren zu jener Zeit so geringfügige Schäden entstanden, daß sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers mit einem Aufwand von 58,50 DM beseitigt werden konnten. Selbst wenn diese Schäden auf den Lastkraftwagenverkehr der Ericastraße zurückzuführen wären, so brauchte das Auftreten derartig geringfügiger Risse am Hause des Klägers die Polizei nicht zu dem Einschreiten veranlassen. Derartige geringfügige Schäden müssen von jedem Anlieger einer für den Lastkraftwagenverkehr vorgesehenen und von diesem Verkehr benutzten Straße als Auswirkung der Motorisierung hingenommen werden, die zur Folge hat, daß sehr schwere Lasten mit nicht unbedeutender Geschwindigkeit befördert werden, und daß dadurch Erschütterungen in den benachbarten Häusern entstehen. Daß am Hause des Klägers bei Fortsetzung des Last-kraftwagenverkehrs größere Schäden oder sogar Einsturzgefahr
zu befürchten war, ist vom Kläger nicht ernstlich vorgetragen worden« Die Eingaben der Anliegerversammlung lassen jedenfalls in keiner Weise erkennen, daß gerade am Hause des Klägers derartig große Schäden zu befürchten waren« Hinzu kommt, daß der Kläger nicht einmal im Prozeß behauptet hat, daß trotz der seit Mai 1954 erfolgten Fortsetzung jenes Lastkraftwagen-Durchgangsverkehrs nennenswerte weitere Schäden an seinem Hause entstanden seien. Auch der vom Kläger behauptete Umstand, daß infolge der Absenkung des Wasserspiegels des EpMM» der Grundwasserspiegel in den zwischen Ed^straße und liegenden Grundstücken
gesunken ist und dadurch die Köpfe der Holzroste, auf denen die Häuser der E^l^straße erbaut waren, abgefault sind, rechtfertigt, selbst wenn er bewiesen würde, keine andere Beurteilung. Denn aus dem geringen Ausmaß der am Hause des Klägers aufgetretenen Schäden ergibt sich, daß jener Prozeß sich zu dem wenigsten auf das Haus des Klägers noch nicht so ausgewirkt hatte, daß er eine erhebliche Gefährdung für das Haus des Klägers bedeutete«
Wird also allein auf die Schäden am Hause des Klägers abgestellt, so war die Polizei schon objektiv nicht verpflichtet, einzugreifen.. Ein amtspflichtwidriges Verhalten der Polizei läge bei einer solchen Betrachtungsweise daher
nicht vor.
b) Wäre aber nicht nur auf die Schäden am Hause des Klägers, sondern auch auf die Einwirkungen des Lastkraftwagen- S Verkehrs auf die benachbarten Häuser der Eflflfcstraße abzustellen, so würde der Polizei selbst dann, wenn die Toleranz-grenze überschritten wäre und die Polizei daher objektiv I
hätte einschreiten müssen, diese vielleicht objektiv vorliegende Verletzung der Amtspflicht nicht zu dem Verschulden gereichen.
Die Ursächlichkeit des Lastkraftwagen-Durchgangsverkehrs für die von dem Kläger behaupteten Schäden liegt nach den
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tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht offen auf der Hand, vielmehr erforderte die Beantwortung der Präge nach der Ursächlichkeit eine sorgfältige und eingehende Prüfung- Daß die Bediensteten der Beklagten die Hinweise der Anwohnerschaft des Ep^HHB auf die Erfor-
derlichkeit' der Sperrung der EflHNtraße für Lastkraftwagen-Durchgangsverkehr oberflächlich geprüft und so zu den Peststellungen in ihrem Bescheid vom 25. Mai 1954 gekommen wären, hat der Kläger im einzelnen durch Angabe näherer Umstände nie behauptet. Vor allem hat er nicht etwa behauptet, die Risse und Schäden an den Häusern hätten auf Grund der darauf erfolgten Hinweise seitens der Anwohnerschaft von den Bediensteten der Beklagten ohne weiteres erkannt werden müssen, so daß die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 25- Mai 1954 "bei der Überprüfung hätten keine Schäden festgestellt werden können, die auf Erschütterungen durch den Durchgangsverkehr zurückzuführen seien", fahrlässig falsch getroffen seien. Nun haben aber die Bediensteten der Beklagten auf Grund der Anregungen der Anwohnerschaft im einzelnen geprüft, ob die von der Anwohnerschaft vorgetragenen Umstände das Verbot der Durchfahrt von Lastkraftwagen durch die Ericastraße erforderten. Das Bezirksamt der Beklagten war den Anregungen der Anliegerversammlung im Schreiben des Rechtsanwalts John ScflH) vom 4» Dezember 1953.in allen Funkten nachgegangen, obgleich bereits die Eingabe den Stempel der Übertreibung trug, indem dort behauptet wurde, "die Häuser machten teilweise Hupfer von 10 cm". Das hat Rechtsanwalt John Sc^l^,1 der im Aufträge der Anliegerversammlung tätig war, in seiner Eingabe vom 25* Februar 1954 ausdrücklich anerkannt, indem er dort schreibt, daß er zwar noch weitere Anregungen geben wolle, "obschon er nicht umhin könne, einzusehen, daß die getroffene Ermessensentscheidung sich durchaus im Rahmen sachgemäßen Ermessens halte und nicht von Willkür beeinflußt sei". Die Bediensteten der Beklagten sind aber auch der in jener Eingabe gegebenen Anregung weiter nachgegangen, zu
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prüfen, ob die Verhältnisse das Verbot des Lastkraftwagen-
Durchgangsverkehrs in der E^^straße forderten * Das Bezirks-* *
amt hat in seinem Bescheid vom 25- Mai 1954 seine Auffassung, der Grundwasserstand im Gelände der Villengrundstücke der EflH^straße sei durch die Absenkung des Ep^HB^
nicht beeinflußt, eingehend und sorgfältig begründet, obgleich Rechtsanwalt John S<4ÜV in seiner Eingabe vom 23-Februar 1954, mit der er den gegenteiligen Standpunkt vertrat, selbst keine Begründung für seine abweichende Ansicht gegeben hatte, sondern nur auf die ihm auf seine Anfrage erteilte * Antwort "einer ganz großen Ingenieurfirma" verwiesen hatte, wonach nach dem Gesetz der kommunizierenden Röhren der Wasserspiegel unter den Häusern dem des entsprechen
müsse und obgleich er dabei betonte, "er verstehe von diesen Dingen nicht mehr, als was er darüber aus seiner Schulzeit behalten habe” Das Bezirksamt hatte sich aber nich?Umit der Verneinung der Ursächlichkeit des Absinkens des Spiegels des EpfHHHB für das angebliche Absinken des
Grundwassers unter den Anliegergrundstücken und der sich daraus angeblich ergebenden Zerstörung der Pfahlroste unter den Anliegerhäusern auseinandergesetzt, sondern war auch der Behauptung des Rechtsanwalts John Sc^HHPin seiner Eingabe vom 4- Dezember 1953 nachgegangen ”Die Häuser sind in Bewegung geraten und zeigen große Risse. Einsturzgefahr ist zwar noch nicht so schnell, jedoch in absehbarer Zeit teilweise vorhanden", Es teilte ihm im Bescheid vom 25- Mai 1954 mit,
"bei der . Überprüfung von Gebäuden in der Erieastraße auf der Seite des EpdflHH) hätten keine Schäden
festgestellt werden können, die auf Erschütterungen durch den Durchgangsverkehr zurückzuführen seien"- Die Bediensteten der Beklagten hatten sich auch nicht durch die ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragere und deshalb von vornherein übertrieben anmutende Bemerkung des Rechtsanwalts John ScflH» in seiner Eingabe vom 23» Februar 1954 über "die bisherigen (in der Erieastraße veranstalteten) Lastkraft-
wagenrennen” von einer eingehenden Prüfung und Bescheidung der Anregungen abhalten lassen, wobei zur Charakterisierung erwähnt sei, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15* Januar 1955 die Geschwindigkeit bei diesen "Lastkraftwa-genrennen” mit 40/50 Std/km angegeben hat*
Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, daß die Bediensteten der Beklagten ohne weiteres die Überschreitung der Toleranzgrenze, die die Polizei zu dem Einschreiten zwang, erkennen konnten oder mußten* Der Sachverhalt, der die Bejahung einer solchen Überschreitung der Toleranzgrenze gerechtfertigt hätte, war vielmehr schwer erkennbar- Da die Bediensteten der Beklagten sich, wie ausgeführt, ernstlich bemüht haben*, den Sachverhalt aufzuklären, würde es selbst dann, wenn sie fehlsam von einem Sachverhalt ausgegangen wären, der nicht als Überschreitung der Toleranzgrenze anzusprechen wäre, an einem Verschulden fehlen*
Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird noch durch folgende Erwägungen bestätigts Eine Behörde, die in dieser Weise einen Sachvortrag, und zwar sogar einen Vortrag, der von vornherein weitgehend als Übertreibung zu erkennen war, sachlich prüft und das Ergebnis dieser Prüfung den Beteiligten zur Kenntnis bringt, darf davon ausgehen, die Anregenden, hier Rechtsanwalt John Sdfll^ als Wortführer der Anlieger, seien durch die eingehende Begründung der Dienststelle der Beklagten von der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung und -Würdigung des Bescheides vom 25- Mai 1954 überzeugt worden und hielten daher die ursprünglich angeregte Maßnahme (hier das aus bau- und verkehrspolizeilichen Gründen erbetene Verbot des lastkraftwagen-Durchgangsver-
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kehrs) nicht mehr für erforderlich, solange die Anregenden sich auf Grund des ihnen erteilten Bescheides nicht rühren. Im Hinblick darauf, daß die Anlieger.und insbesondere auch der Kläger selbst nach dem 25» Mai 1954 es unterlassen haben, auf angeblich gegen die Sachbeurteilung der Beklagten bestehende Bedenken hinzuweisen und insbesondere im einzelnen Schäden aufzuzeigen, die nach ihrer Auffassung auf den vorhandenen Lastkraftwagen-Durchgangsverkehr zurückzuführen seien, kann den Bediensteten der Beklagten kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, wenn sie die von ihnen vorgenommene Prüfung für sachgerecht und erschöpfend hielten. Das gilt insbesondere im vorliegenden Palle, weil es sich bei der Beurteilung der Grundwasserabsenkungen um besonders schwierige und bei weiterer Prüfung auch kostspielige Untersuchungen handelte. Verhält sich ein Betroffener wie die Anlieger und der Kläger auch bei einfem Bescheid der Behörde, der wie hier der Bescheid vom 25» Mai 1954 klar erkennen ließ, daß die Behörde um Sachaufklärung bemüht war und weshalb die Behörde den von den Betroffenen behaupteten Sachverhalt nicht als gegeben ansah, untätig, so gereicht es der Behörde, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zu dem Verschulden, wenn sie das Vorliegen eines Sachverhalts verneint, der sie vielleicht zu dem Einschreiten zugunsten der Betroffenen (hier Verbot des Lastkraftwagen^ Durchgangsverkehrs) hätte veranlassen müssen«
Die Klage ist daher im Ergebnis jedenfalls zu Recht von den Tatsacheninstanzen abgewiesen worden. Die Revision
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des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unbegründet zurückzuweisen,
Pr, Geiger Dr, Pagendarm Br, Weber
Pr, Kreft
Pr» Hußla