ou der letzten Festsetzung des Ruhegehalts durch die Reichs-bahndirekti^n ErflPjo Pie bisher gezahlten Unterstützungs-beiträge aus dem Nctopfer der Eisenbahner kämen in Fortfall a Nunmehr erhielt der Kläger die Versorgungsbezüge regelmäßig ausgezahlto Pie Beklagte weigerte sich jedoch«, die für Bundesbahnbeamte durch § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6* Dezember 1951 (BGBl I, 939) mit Wirkung vom 10 Oktober 1951 verfügte 20#Lge Teuerungszulage bereits von diesem Tage ab zu zahlen* Sie gewährte sie dem Kläger erst vom 1* April 1952 ab0 Bas Berufungsgericht führt demgegenüber aus, die Reichsbahndirektion E^^ habe den Kläger, indem sie ihm ab lff Januar 1947 seine vollen Ruhegehaltsbezüge gewährte, in den Kreis ihrer einheimischen Versorgungsberechtigten wieder eingegliedert0 Biese Wiedereingliederung, die ohne besondere Formalitäten habe erfolgen können, sei wie ein begünstigender Verwaltungsakt zu behandeln, der ohne Zustimmung des Berechtigten nicht wieder aufgehoben werden könneo Ber beamtenrechtliche Status des Klägers habe beim Inkrafttreten des Grundgesetzes und des Gesetzes zu Art 131 GrundG gar nicht mehr der Regelung bedurfte § 9 des 2o Überleitungsgesetzes finde auf den Kläger keine Anwen-dungo Dieser habe wie alle am 10 Oktober 1951 vorhandenen Ruhestandsbeamten Anspruch auf die Erhöhung seines Ruhegehalts von diesem Tage ab® io daß die Rechtsverhältnisse des Klägers beim Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG geregelt gewesen seien* beruhe auf Rechtsirrtum0 Das Berufungsgericht habe die damaligen Verhältnisse und Maßnahmen statt vom damaligen* vom heutigen Standpunkt aus beurteilt* Nach damaliger Auffassung habe eine rechtliche Pflicht zur Zahlung von Verso rgungsbezugen nur insoweit Vorgelegen* als diese im Bereich der jetzigen Bundesrepublik zu.erfüllen gewesen seien0 Das habe nur für die Bundesbahnbediensteten zugetroffen, die innerhalb dieses Gebietes wohnhaft gewesen seien* In der Verfügung der Hauptverwaltung der Eisenbahn vom 110 Januar 1947 sei lediglich gestattet worden* Beamten* die in der britischen Zone beheimatet und in diese zurückgekehrt waren, Versorgungsbezüge zu zahlen* Eine rechtliche Verpflichtung hierzu habe nicht bestanden und habe auch nicht begründet werden können und sollen* Nicht einmal in dem Palle* in dem verdrängte Beamte zu dem Zwecke der Zurruhesetzung im Gebiet der späteren Bundesrepublik wiederverwendet worden seien* sei der Wille des Dienstherrn darauf gerichtet gewesen* durch eine solche Zurruhesetzung eine eigene Verpflichtung gegenüber Verdrängten Beamten zu begründen (BGHZ 10, 30 „417) ■ sorgung sbezüge ab 1„ Januar 1947 auch an die in der britischen Zone beheimateten Versorgungsberechtigten zu zahlen seien, die während des Krieges in Orten außerhalb der britischen Zone evakuiert waren und erst nach dem 8o Mai 1945 wieder in die britische Zone zurückgekehrt waren, habe zu dem Schreiben der Reichsbahndirektion an den Kläger vom 29o Januar 1947 geführte Dieses stehe im Einklang mit einem Erlaß der Hauptverwaltung der Eisenbahn in BflIHBi vom 28„ Januar 1947o Bort sei unterschieden zwischen Versorgungsberechtigten, die früher von Stellen der Deutschen Reichsbahn außerhalb der britischen Zone Yersorgungsbezüge erhalten haben und jetzt in der britischen Zone wohnhaft sind, einerseits, und Versorgungsberechtigten, die wegen der Kriegsereignisse ihren Wohnsitz in Orte außerhalb der britischen Zone verlegt hatten und ihren Wohnsitz danach wieder in die britische Zone verlegt haben, andererseits« Ersteren seien ab 1« Januar 1947 Versorgung sbezüge nur in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Bezüge zu zahlen gewesen, letzteren aber in ihrer vollen gesetzlichen Höhe« Dem Kläger seien ohne jeden Vorbehalt die vollen Bezüge gezahlt worden,, ist das nicht zu beanstanden* Dann aber ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der beamtenrechtliche Status des Klägers von da an geregelt war und zwar nicht durch einen "treuhänderischen", "ersatzweise” oder "aus Gefälligkeit” gegenüber einem "verdrängten" Beamten vorgenommenen Verwaltungsakt, sondern durch eine Maßnahme, zu der sich die Verwaltung lange vor Erlaß des Grundgesetzes und des Gesetzes zu Art 131 GrundG dem Kläger gegenüber verpflichtet sah, der seinen aktiven Dienst in ihrem Bereich geleistet hatte, von ihr in den Ruhestand versetzt worden war und nach kriegsbedingter Verlegung seines Wohnsitzes diesen wieder in ihren Bezirk zurückverlegt hatte«, Die'Verhältnisse liegen hier anders als in dem von der Revision angeführten Falle BGHZ 10? 138 A46/ kann sich die Beklagte nicht berufene Wenn dort im Zusammenhang mit Erörterungen über die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG gesagt ist, daß nach dem Zusammenbruch von 1945 und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG getroffene verwaltungsmäßige, oder gesetzliche Regelungen von Besoldungs- und Versorgungsverhältnissen nichts als Zwischenlösungen waren, so bezieht sich das - wie der Zusammenhang ergibt - auf allgemeine Regelungen, nicht auf besondere Anordnungen, die eine eigene Anspruchsgrundlage ab-geben* Darum aber handelt es sich hier bei der Wiedereingliederung des Klägers in den Kreis der einheimischen Ruhe-standsbeamten* Erst recht versagt der Hinweis der Revision auf das Urteil VI ZR 310/52 (BGHZ 14, 282),in dem es sich um die ganz andere Frage der Haftung der Deutschen Bundesbahn für die Folgen eines Eisenbahnunfalles handelt, der sich 1942 im Elsaß ereignet hatte* so gehört er dem Personenkreis, der später in Art 131 GrundG und Kap X Gr 131 umschrieben wurde, nicht anG Deshalb ist die Ausnahmebestimmung in § 9 des 2® Überleitungsge-setzes auf ihn nicht anwendbare Ihm stehen vielmehr die erhöhten Versorgungsbezüge vom 1® Oktober 1951 ab nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6® Dezember 1951 zu® Die Klagforderung, deren Höhe nicht bestritten ist, ist dem Kläger also mit Recht zugesprochen worden® Die Revision der Beklagten kann daher keinen Erfolg haben®
^ 60 Verkündet am 12* Dezember 1955 Pieser5 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts“ stelle* Im »amen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn? vertreten durch die Bundesbahndirektion Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, «•- Äozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Schneider ■ ■ g eg e ä den Reichsbahnoberinspektor a0De Adolf Kläger, Berufungsbeklagten und Revisiönsbeklagten, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr* * .JS r t ? i*' & i hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12 „ Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr0 Geiger sowie der Bundesrichter DroPagendarm, Dr„Weber, DroKreft und Dr„Wolany für Recht erkannt % Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 2?0 April 1954 wird zurück-gewiesen* Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen* i ‘i ' ,]•: i * ' t \ i,» i '< , i 1 X ..1 ' i ui Von Rechts wegen Tatbestands mm mm m>r Der am Bo BHP 1380 geborene Kläger war Reichsbahnober inspekt or in EBB» Br wurde im Januar 1943 infolge der Schockwirkung eines Bombenangriffes dienstunfähig und begab sich nach Zerstörung seiner EBH^E Woh- • nung Mitte 1943 zu seiner Tochter nach ElBflBB BP (Reichsbahndirektion ErBB); wohin ihm Erholungsurlaub bewilligt wurdeo Nachdem die vom Kläger erbetene Übernahme in den Bezirk der Reichsbahndirektion ErBB von dieser im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand abgelehnt worden war* erbat der Kläger auf Anregung der Reichsbahndirektion E^pimit der Erklärung, daß er seinen Wohnsitz in E1BB~ BB nehmen werde, seine Versetzung in den Ruhestand* Diese wurde von der Reichsbahridirektion EBB am 25 o Februar 1944 verfügt«, Seinem Antrag entsprechend wurde das von der Reichsbahndirektion EBB au^ 80 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festgesetzte Ruhegehalt durch die Bahnhofskasse in ABBS) auf ein Sparkassenkonto des Klägers in EBB überwiesen0 Im Juli 1946 kehrte der Kläger nach EBB zurücko Daraufhin verfügte die Reichsbahndirektion Er|^B den Wegfall der Zahlungen, die bis September 1945 auf Grund einer Neufestsetzung durch die Reichsbahndirektion ErBB in Höhe von 75 $> der ruhegehaltsfähigen Dienstbe-züge und bis Mai 1946 in Form einer Beihilfe von 75 RM geleistet worden waren«. Von der Reichsbahndirektion in EBB erhielt der Kläger zunächst nur Unterstützungsbeiträgee Am 29o Januar 1947 teilte die Reichsbahndirektion E^|p dem Kläger mit, daß es auf Grund neuer Weisungen nunmehr möglich sei, die Zahlung seiner Versorgungsbezüge in der bisher festgesetzten Höhe ab 10 Januar 1947 wieder aufzunehmen«, Die Bahnhofskasse EBB^ sei angewiesen, an ihn von diesem Zeitpunkt ab monatlich 412,— RM zu zahlen (das entsprach • • 3 ~ ou der letzten Festsetzung des Ruhegehalts durch die Reichs-bahndirekti^n ErflPjo Pie bisher gezahlten Unterstützungs-beiträge aus dem Nctopfer der Eisenbahner kämen in Fortfall a Nunmehr erhielt der Kläger die Versorgungsbezüge regelmäßig ausgezahlto Pie Beklagte weigerte sich jedoch«, die für Bundesbahnbeamte durch § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6* Dezember 1951 (BGBl I, 939) mit Wirkung vom 10 Oktober 1951 verfügte 20#Lge Teuerungszulage bereits von diesem Tage ab zu zahlen* Sie gewährte sie dem Kläger erst vom 1* April 1952 ab0 Per Kläger macht klagweise den Mehrbetrag für die Zeit vom 10 Oktober 1951 bis 31o März 1952 geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 435,— PM nebst 4 # Zinsen seit Klagzustellung (4o Februar 1953) zu verurteilen* Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt, .die Berechnung der Klagforderung der Höhe nach aber nicht bestritten* Pie Vorderrichter-haben zu Gunsten des Klägers entschieden* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter0 Per Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen* Ent s ch e i drag sgrilnde^ 1* Pie Beklagte verweigert dem Kläger die Zahlung des Teuerungszuschlages vom*1* Oktober 1951 ab.mit folgender Begründungs Per Kläger sei verdrängter Ruhestandsbeamter im Sinne von Kap I § 1 Abs 1 Nr 2 Gesetz zu Art 131 GrundG (G 131)o Wie sich aus § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 60 Dezember 1951* (BGBl I, 939) in Verbindung mit §§ 3 und 9 des 2* Gesetzes zur Überleitung von Pasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom r— zj. ^ bo 21 o August 1951 (BGBl I, 774) ergebe, seien yon der Erhöhung der Versorgungsbezüge diejenigen Personen ausgeschlossen, die zu dem Personenkreis des Kap 1 G 131 gehören0 Bas Berufungsgericht führt demgegenüber aus, die Reichsbahndirektion E^^ habe den Kläger, indem sie ihm ab lff Januar 1947 seine vollen Ruhegehaltsbezüge gewährte, in den Kreis ihrer einheimischen Versorgungsberechtigten wieder eingegliedert0 Biese Wiedereingliederung, die ohne besondere Formalitäten habe erfolgen können, sei wie ein begünstigender Verwaltungsakt zu behandeln, der ohne Zustimmung des Berechtigten nicht wieder aufgehoben werden könneo Ber beamtenrechtliche Status des Klägers habe beim Inkrafttreten des Grundgesetzes und des Gesetzes zu Art 131 GrundG gar nicht mehr der Regelung bedurfte § 9 des 2o Überleitungsgesetzes finde auf den Kläger keine Anwen-dungo Dieser habe wie alle am 10 Oktober 1951 vorhandenen Ruhestandsbeamten Anspruch auf die Erhöhung seines Ruhegehalts von diesem Tage ab® Was die Revision gegen diese Begründung des Berufungsgerichts vorbringt, hält der Nachprüfung nicht stands Soweit die Revision Verletzung der Vorschriften in §§ 139? 286 ZPO rügt, fehlt entgegen der Vorschrift in § 554 Abs3Ziff-.2b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die die gerügten Mängel ergeben sollen* Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorsitzende des Berufungsgerichts seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte und welche tatsächlichen Behauptungen der Beklagten übergangen worden wären o In sachlichrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Zahlung des vollen Ruhegehalts ab 10 Januar 1947 ergebe sieh, ik. io daß die Rechtsverhältnisse des Klägers beim Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG geregelt gewesen seien* beruhe auf Rechtsirrtum0 Das Berufungsgericht habe die damaligen Verhältnisse und Maßnahmen statt vom damaligen* vom heutigen Standpunkt aus beurteilt* Nach damaliger Auffassung habe eine rechtliche Pflicht zur Zahlung von Verso rgungsbezugen nur insoweit Vorgelegen* als diese im Bereich der jetzigen Bundesrepublik zu.erfüllen gewesen seien0 Das habe nur für die Bundesbahnbediensteten zugetroffen, die innerhalb dieses Gebietes wohnhaft gewesen seien* In der Verfügung der Hauptverwaltung der Eisenbahn vom 110 Januar 1947 sei lediglich gestattet worden* Beamten* die in der britischen Zone beheimatet und in diese zurückgekehrt waren, Versorgungsbezüge zu zahlen* Eine rechtliche Verpflichtung hierzu habe nicht bestanden und habe auch nicht begründet werden können und sollen* Nicht einmal in dem Palle* in dem verdrängte Beamte zu dem Zwecke der Zurruhesetzung im Gebiet der späteren Bundesrepublik wiederverwendet worden seien* sei der Wille des Dienstherrn darauf gerichtet gewesen* durch eine solche Zurruhesetzung eine eigene Verpflichtung gegenüber Verdrängten Beamten zu begründen (BGHZ 10, 30 „417) ■ Bei diesen Ausführungen geht die Revision an der Peststellung des Berufungsgerichts vorbei* daß die Reichsbahndirektion damals davon aus gegangen ist* dem Kläger würden ^sjehende Versorgungsbezüge ausgezahlt, und daß sie die seit 1* Januar 1947 gezahlten Bezüge stets als echte Versorgungsbezüge angesehen und behandelt hat* Diese- auf tatsächlichem Gebiet liegenden - Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf der Auslegung des Schreibens der Reichsbahndirektion E^[^ vom 29* Januar 1947 und der Würdigung ihres GesamtVerhaltens gegenüber 6 dem Kläger,, Bas Berufungsgericht legt dar, daß dem Kläger auf wiederholte Bitten um Gewährung von Buhegehaltsbezügen immer wieder geantwortet worden ist, diese Bezüge dürften - ausnahmslos - nur an solche Berechtigte angewiesen werden? die am 8«, Mai 194-5 Zahlungen von einer Reichsbahndienststelle in der britischen Besatzungszone erhalten hatten«, Bie Verfügung der Hauptverwaltung der Eisenbahn in vom H® Januar 1947? wonach Ver- sorgung sbezüge ab 1„ Januar 1947 auch an die in der britischen Zone beheimateten Versorgungsberechtigten zu zahlen seien, die während des Krieges in Orten außerhalb der britischen Zone evakuiert waren und erst nach dem 8o Mai 1945 wieder in die britische Zone zurückgekehrt waren, habe zu dem Schreiben der Reichsbahndirektion an den Kläger vom 29o Januar 1947 geführte Dieses stehe im Einklang mit einem Erlaß der Hauptverwaltung der Eisenbahn in BflIHBi vom 28„ Januar 1947o Bort sei unterschieden zwischen Versorgungsberechtigten, die früher von Stellen der Deutschen Reichsbahn außerhalb der britischen Zone Yersorgungsbezüge erhalten haben und jetzt in der britischen Zone wohnhaft sind, einerseits, und Versorgungsberechtigten, die wegen der Kriegsereignisse ihren Wohnsitz in Orte außerhalb der britischen Zone verlegt hatten und ihren Wohnsitz danach wieder in die britische Zone verlegt haben, andererseits« Ersteren seien ab 1« Januar 1947 Versorgung sbezüge nur in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Bezüge zu zahlen gewesen, letzteren aber in ihrer vollen gesetzlichen Höhe« Dem Kläger seien ohne jeden Vorbehalt die vollen Bezüge gezahlt worden,, Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger 1947 wieder in den Kreis der einheimischen Ruhestandsbeamten der Reichsbahndirektion E^Hl eingegliedert worden war, so f • ' • -i' h' 1 'f, ■ i ' i ' ‘1 fc>- ♦ y n ist das nicht zu beanstanden* Dann aber ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der beamtenrechtliche Status des Klägers von da an geregelt war und zwar nicht durch einen "treuhänderischen", "ersatzweise” oder "aus Gefälligkeit” gegenüber einem "verdrängten" Beamten vorgenommenen Verwaltungsakt, sondern durch eine Maßnahme, zu der sich die Verwaltung lange vor Erlaß des Grundgesetzes und des Gesetzes zu Art 131 GrundG dem Kläger gegenüber verpflichtet sah, der seinen aktiven Dienst in ihrem Bereich geleistet hatte, von ihr in den Ruhestand versetzt worden war und nach kriegsbedingter Verlegung seines Wohnsitzes diesen wieder in ihren Bezirk zurückverlegt hatte«, Die'Verhältnisse liegen hier anders als in dem von der Revision angeführten Falle BGHZ 10? 30 /4I/0 Auch auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 14? 138 A46/ kann sich die Beklagte nicht berufene Wenn dort im Zusammenhang mit Erörterungen über die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG gesagt ist, daß nach dem Zusammenbruch von 1945 und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG getroffene verwaltungsmäßige, oder gesetzliche Regelungen von Besoldungs- und Versorgungsverhältnissen nichts als Zwischenlösungen waren, so bezieht sich das - wie der Zusammenhang ergibt - auf allgemeine Regelungen, nicht auf besondere Anordnungen, die eine eigene Anspruchsgrundlage ab-geben* Darum aber handelt es sich hier bei der Wiedereingliederung des Klägers in den Kreis der einheimischen Ruhe-standsbeamten* Erst recht versagt der Hinweis der Revision auf das Urteil VI ZR 310/52 (BGHZ 14, 282),in dem es sich um die ganz andere Frage der Haftung der Deutschen Bundesbahn für die Folgen eines Eisenbahnunfalles handelt, der sich 1942 im Elsaß ereignet hatte* Wurde dem Kläger also Anfang 1947 sein Ruhegehalt zuerkannt und aus einer Kasse im späteren Bundesgebiet gezahlt, und war sein beamtenrechtlicher 3ta*fcus von da an 'geregelt, 9 «-•' 3 ■—■ so gehört er dem Personenkreis, der später in Art 131 GrundG und Kap X Gr 131 umschrieben wurde, nicht anG Deshalb ist die Ausnahmebestimmung in § 9 des 2® Überleitungsge-setzes auf ihn nicht anwendbare Ihm stehen vielmehr die erhöhten Versorgungsbezüge vom 1® Oktober 1951 ab nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6® Dezember 1951 zu® Die Klagforderung, deren Höhe nicht bestritten ist, ist dem Kläger also mit Recht zugesprochen worden® Die Revision der Beklagten kann daher keinen Erfolg haben® Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO® Dr®Geiger Dr®Pagendarm • Dr®Weber Dr®Kreft Wolany t