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BGH · III ZR 187/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 187/53

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4» April 1955 unter Mitwirkung des Se natspräsidenten Prof»Br. Geiger sowie der Bundesrichter BTo Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und Br. Krefi für Recht erkannt; Später wurde ihm auch für die Zeit vom 15» Juli 1948, dem Zeitpunkt des Erlasses des Säuberungsbescheides, bis zu dem 28o Februar 1949*;dem Zeitpunkt < seiner Versetzung in den Ruhestand,' Ruhegehalt gezahlt^ jedoch nachträglich von dem Beklagten mit der Begründung zurückverlangt, die Zahlung vor seiner/Versetzung in den Ruhestand sei nur unter dem Vorbe-^ halt erfolgt, dass das damals erwartete Gesetz zur Ausführung des Art.131 GrundG auch für jene Zeit Bezüge gewähren . Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt; er hat Widern klage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, die in der Zeit vom 15. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, an den Beklagten 2„433,75 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. <»i ui' »■■■«» -iipn mih Der Rechtsweg für die hier geltend gemachten vermögens-rechtlicheh Ansprüche des Klägers ist gemäss § 145,Landesbeamtengesetz vom 13. 1938 (RGBl I«, 509) zur Erteilung des Vorbescheides nach- § 143 Abs 1 Satz 1 DBG für Beamte der Gemeindeverbände die obere Gern einde auf Sichtsbehörde zuständig«, Das Berufungsgericht wendet diese Bestimmung in Verbindung mit dem Lan-.desbeamtengesetz an und bezeichnet unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Ansicht (Beschluß vom 16. Januar 1953 ~ 1 W 652/52 -) die Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde, Seine'Ansicht hat es weder im früheren Beschluß noch jetzt im Urteil näher begründet, sondern nur die angeführten Durchführungsverordnungen und § 111 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 27° September 1948 (GVB1 335) in Bezug genommen. Bei völliger ünanwend-barkeit der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz wurde daher in Anwendung des Grundsatzes des § 145 DBG der landrat zur Erteilung des Vorbescheides zuständig sein; bei sinngemässer Anwendung der Durchführungsverordnung wäre zu prüfen, ob nicht nach Beseitigung der einheitlichen, oberen Aufsichtsbehörde nunmehr diejenige "obere'(Gemeinde)aufsichts-behörde" zuständig ist, die für die einzelnen beaufsichtigten Körperschaften (kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Kommunalverbände) nach dem Selbstverwaltungsgesetz und seinen Anlagen, zuständig ist;. Jedoch bedarf es im vorliegenden Falle dieser Prüfling nichtweil-von den Stellen, die hiernach für dia Erteilung des Vorbescheides in Betracht kommen könnten, den hier streitigen Anspruch des Klägers, wie sich aus den beigezogenen Personalakten ergibt, abgelehnt habens Der legieruhgspräsident durch Schreiben vom 6. März 1951 und der Minister des Innern durch Erlass vom 26, April 1950*, Durch diese "Bescheide" würde der Rechtsweg eröffnet, gleichgültig ob sie zugestellt worden sind oder nicht, wenn diese Stellen für den Vorbescheid zuständig wären. Da es sich aber um Ansprüche für die Zeit handelt, in der der Kläger aus "anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem Amte ausgeschieden war", so konnte die Klageerhebungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn das Verbot der Klageerhebung, das in Art 131 Satz 3 GrundG für solche Ansprüche ausgesprochen ist, beseitigt war. Bei der Sachentscheidung geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht zu dem vom Gesetz zu Art 131 GrundG erfassten Bersonenkreis gehöre» Es lässt dahingestellt, ob das Landesgesetz über die Hechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes-vom 23» Mai 1949 den im Revisionsrecht szug allein-zur Entscheidung anstehenden Anspruch des Klägers auf Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen Gehalt und Ruhegehalt für die Zeit vom 16H Juli 1948 bis 28» Eebruar 1949 entgegensteht. Die Erage,, oVdie Bestimmungen der Kontrollratsdirektive Nr 24 dem Zahlungsanspruch des Klägers .entgegenstehen oder nicht, kann dahingestellt bleiben,, da solche Ansprüche gegen den beklagten Kreisverband als einen im Bundesgebiet befindlichen öffentlichrechtlichen Dienstherrn durch § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG ausgeschlossen sind. auf den Kläger deshalb keine Anwendung, da er schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-stand getreten sei» Das Berufungsgericht beruft sich zur Begründung dieser Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senates vom 18» Mai 1953 - III ZR 364/52 - (BGHZ 10, 30 ff)o Auf Seite 19 jenes Urteils (aaO 43) wird nämlich gerade ausgeführt, dass bei einem Beamten, der aus anderen als beamtenrechtliehen Gründen aus dem Bienst ausgeschieden, wiederbeschäftigungsfähig entnazifiziert, jedoch nicht wieder als aktiver Beamter eingestellt, sondern wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, die Verhältnisse erst von seiner Zurruhesetzung aus seinem zuletzt bekleideten Amt an für die Zukunft nicht mehr regelungsbedürftig seien; dagegen ist in jenem Urteil in keiner Weise gesagt, dass auch für die Zeit vor der Zurruhesetzung des Beamten seine Verhältnisse nicht mehr re-gelungsbedürftig seien und er. 25eit regeluhgs-bedürftig geblieben sei und der Beklagte insoweit unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fällt»Biese damals nicht zu entscheidende Frage hat der Senat inder Folgezeit in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 14, 323 /J28/331/0 dahin entschieden: Auch diejenigen Beamten, die zunächst ausgeschieden, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes jedoch schon ihrer früheren-Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet waren,* werden, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse aus der Zeit, während der sie ausgeschieden waren, geht, von Art 131 GrundG mitumfasst» Babei ist zu beachten, dass ein auf Anordnung der Militärregierung entlassener. Dienstherrn vor Inkrafttreten 'des Grundgesetzes wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze in'den Ruhestand versetzt worden ist und der danach als Buhegehaltsempfänger nicht anders dasteht, als er bei Belassung.im Dienst gestanden haben würde, von der Zurruhesetzung an 11 schon seiner früheren Rechtsstellung entsprechend11 wiederverwendet ist (BGHZ 15, 126 ff)5 auch er gehört für die Zukunft nicht, wohl aber für die Zeit v o r seiner, Zurruhesetzung zu dem vom Gesetz zu Art 131 GrundG erfassten Personenkreis. Da der Kläger hier nur Ansprüche aus der Zeit nach seiner auf Anordnung der Militärregierung erfolgten Entlassung, aber für die Zeit vor seiner Zurruhesetzung, also'vor seiner 11 WiederverwEndung entsprechend seiner früheren Dienststellung" geltend macht, gehört er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu dem vom Gesetz zu Art 131 GrundG erfassten Personenkreis* 2«, Da der' Kläger Ansprüche nur für die Zeit vom 16\, Juli 1948, dem Zeitpunkt des Erlasses des Säuberungsbescheides, bis zu dem 28* Februar 1949» dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, geltend macht, steht § 77 des Gesetzes-zu Art 131 Gr\mdG, des^ sen Rechtsgültigkeit die Revision nicht in Zweifel zieht und die sich auch für den vorliegenden Pall aus den grundsätzlichen Ausführungen des Senats in BGHZ 14, 138 ff ergibt, den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen entgegen, soweit dem Kläger nicht aufgrund einer "günstigeren landesgesetzlichen Regelung" Ansprüche nach § 63 Abs 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG züstehen* Auch die durch § 17 des Landesgesetzes zur Ergänzung des Bundesgeset.zes zu Art 131 GrundG (Landesergänzungsgesetz) vom 31« Mai 1952 (GVB1 91) erfolgte Abänderung des § 161 Abs 3 Landesbeamtengesetz bringt für die hier allein in Betracht kommende Zeit v o r dem I. Deshalb steht § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG dem vom Kläger für die Zeit vom 16.

BeamteZeitGrundGGesetzAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2410 077
III ZR 187/53
Verkündet laut Protokoll jpa 4 p April 195s5
__ Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes . In dem* Rechtsstreit
■' in
 des Kreisoberinspektors a.D. Paul D rfcrasse (fe
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof»Br
 gegen
den Kreis-Kommmja^erband Altenkirchen, vertreten durch den landrat in AlfHHBHH(}
Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»4MM^~
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4» April 1955 unter Mitwirkung des Se natspräsidenten Prof»Br. Geiger sowie der Bundesrichter BTo Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und Br. Krefi
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts, in Koblenz vom 8. Juli 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision trägt der Kläger0 Von Rechts wegen
 sr
 
Tatbestands
 Der Kläger war als Kreisoberinspektor Beamter auf Lebenszeit bei dem beklagten Kr ei skommunalverband.. Auf Anordnung der Militärregierung wurde er am 16. August 1945 mit sofortiger Wirkung aus dem Dienste entfernt; er wurde dann bis zu dem 18o Dezember 1946 interniert. Durch Säuberungsbescheid vom 16.: Juli 1948 wurde er als "Mitläufer” einge^-stuft. Der Landrat bemühte sich vergeblich bei dem franzÖ-sichen Kreisdelegierten um die Genehmigung zur Wiederein-Stellung des Klägers. Der Kläger wurde auf seinen Antrag zu dem 1. März 1949 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte
 Seit dem 1. März 1949 erhält der-Kläger Ruhegehalt. Später wurde ihm auch für die Zeit vom 15» Juli 1948, dem Zeitpunkt des Erlasses des Säuberungsbescheides, bis zu dem 28o Februar 1949*;dem Zeitpunkt < seiner Versetzung in den Ruhestand,' Ruhegehalt gezahlt^ jedoch nachträglich von dem Beklagten mit der Begründung zurückverlangt, die Zahlung vor seiner/Versetzung in den Ruhestand sei nur unter dem Vorbe-^ halt erfolgt, dass das damals erwartete Gesetz zur Ausführung des Art.131 GrundG auch für jene Zeit Bezüge gewähren . werde. Der Kläger hat beantragt,	1	’
den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Üntär-schiedsbeträge zwischen Ruhegehalt und vollem Gehalt für die Zeit vom 16. Juli 1948 bis 28. Februar 1949 nebst 4 $ Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt; er hat Widern klage erhoben mit dem Antrag,
 den Kläger zu verurteilen, die in der Zeit vom 15. Juli 1948 bis zu dem 28. Februar 1949 gezahlten
 Bezüge in Hohe von 2»433,75 DM nebst 4 $
Zinsen seit dem 1» ;äfuli 1952 • zurückzuzahlen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, an den Beklagten 2„433,75 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Dezember 1952 zu zahlen, den weitergehenden Zinsanspruch des Beklagten jedoch zurüokgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch feilurteil zurückgewiesen, soweit das Landgericht den Kläger mit seiner . Klage abgewiesen hat; hinsichtlich der Widerklage hat es noch nicht entschieden» Mit der Revision begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entsc he i dungsgründ e s
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 Der Rechtsweg für die hier geltend gemachten vermögens-rechtlicheh Ansprüche des Klägers ist gemäss § 145,Landesbeamtengesetz vom 13. Dezember 1949 (GrVBl 605) eröffnet und bis zu dem Eingang der, Klage bei Gericht nicht wieder verschlossen worden»	; ^	*■ '	.
Each § 145 Abs 'l LBG ist die Klage erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde des Beamten den Anspruch abgelehnt hat oder,,wenn sie innerhalb von 6 Monaten,, nachdem ihr der Antrag zügegangen ist, nicht entschieden hat» Oberste Dienstbehörde eines Kreiskommunalbeamten ist grundsätzlich der Land rat,»	-	-. ' v
, Jedoch war nach § X Abs 3 der DVO zu dem DBG- vom 2» Juli
1937	(RGBl I, 729) in der Fassung der Verordnung vom 280 April
1938	(RGBl I«, 509) zur Erteilung des Vorbescheides nach- § 143 Abs 1 Satz 1 DBG für Beamte der Gemeindeverbände die obere Gern einde auf Sichtsbehörde zuständig«, Das Berufungsgericht wendet diese Bestimmung in Verbindung mit dem Lan-.desbeamtengesetz an und bezeichnet unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Ansicht (Beschluß vom 16. Januar 1953
 ~ 1 W 652/52 -) die Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde, Seine'Ansicht hat es weder im früheren Beschluß noch jetzt im Urteil näher begründet, sondern nur die angeführten Durchführungsverordnungen und § 111 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 27° September 1948 (GVB1 335) in Bezug genommen. Die Bezugnahme auf diese Bestimmungen" genügt jedoch zur Begründung nichts Einmal kann es zweifelhaft sein, ob die angeführten Durchführungsverordnungen zu dem Deutschen Beamtengesetz nach dem Zusammenbruch überhaupt weitergegolten habenj die Anwendbarkeit jener Durchführungsverordnungen erscheint umso fraglicher, als es bei Erlaß jener Durchführungsverordnungen gemäß § 33 Abs 2 DVO zur DGO vom 22.
März 1935 (RGBl I, 393) eine "obere Aufsichtsbehörde im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung" gab und in der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz auf diese Bestimmung ausdrücklich Bezug genommen worden ist«, während jetzt das Lan-
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desselbstverwaltungsgesetz nicht eine einheitliche obere Auf-vsichtsbehörde für alle beaufsichtigten Körperschaften;' ..; (kreisangehörige Gemeinden, Städte, .Kommunalverbände) kennt, -sondern nach § 111 obere Aufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden der Regierungspräsident, für kreisfreie Städte der Minister des Innern ist«; -Fehlt es aber jetzt an einer einheitlichen "oberen (Gemeinde)aufSichtsbehörde"? so erscheint es mindestens sehr zweifelhaft, ob im Gegensatz zur Regelung im Selbstverwaltungsgesetz zur Ermittlung einer einheitlichen »‘oberen Gemeindeaufsichtsbehörde" auf die Durch-
führungsverordnung zur beseitigten Deut sehen Gemeindeordnung und auf die Durchführungsverordnung zu dem ebenfalls beseitig-' •ten Deutschen Beamtengesetz zurückgegriffen werden darf, zu demal der Minister des Innern von der ihm durch § 123 Selbstver-waltungsgesetz und die Lahdesregierung von der ihr durch § 164 LBG gewährten Möglichkeit zur Klarstellung, soweit ersichtlich, bisher keinen Gebrauch gemacht haben. Bei völliger ünanwend-barkeit der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz wurde daher in Anwendung des Grundsatzes des § 145 DBG der landrat zur Erteilung des Vorbescheides zuständig sein; bei sinngemässer Anwendung der Durchführungsverordnung wäre zu prüfen, ob nicht nach Beseitigung der einheitlichen, oberen Aufsichtsbehörde nunmehr diejenige "obere'(Gemeinde)aufsichts-behörde" zuständig ist, die für die einzelnen beaufsichtigten Körperschaften (kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Kommunalverbände) nach dem Selbstverwaltungsgesetz und seinen Anlagen, zuständig ist;.
Jedoch bedarf es im vorliegenden Falle dieser Prüfling nichtweil-von den Stellen, die hiernach für dia Erteilung des Vorbescheides in Betracht kommen könnten, den hier streitigen Anspruch des Klägers, wie sich aus den beigezogenen Personalakten ergibt, abgelehnt habens Der legieruhgspräsident durch Schreiben vom 6. März 1951 und der Minister des Innern durch Erlass vom 26, April 1950*, Durch diese "Bescheide" würde der Rechtsweg eröffnet, gleichgültig ob sie zugestellt worden sind oder nicht, wenn diese Stellen für den Vorbescheid zuständig wären. Der Landrat hat über den Vorbescheidsahtrag^ nicht innei’halb 6 Monaten seit seinem Eingang bei ihm entschie den; auch dadurch würde der Rechtsweg bei Zuständigkeit des': r Landrates zu seiner Erteilung des Vorbescheides eröffnet. Damit haben alle Stellen, die für die Erteilung des Vorbescheides
 in Betracht kommen könnten, den Rechtsweg eröffnet.
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Der so eröffnete Rechtsweg ist auch nicht durch Ablauf der Klageerhebungsfristen wieder geschlossen worden, da weder die 6Monatsfrist seit etwaiger Zustellung jener Bescheide noch die zweimal 6Monatsfrist seit Eingang des Antrages des Klägers auf Erlass eines Vorbescheides bei der zu einem Erlass zuständigen Stelle abgelaufen ist«, Der Kläger hat einen Vorbescheid über die hier streitigen Ansprüche ausweislich der Personalakten erstmalig am 19* Januar 1950 bei dem beklagten Kreiskommunalverband beantragt,:erkennbar mit dem Willen, dass er an die zuständige Stelle weitergeleitet werden sollte. Dieser Antrag ist demnächst auch an den Landrat, an den Regierungspräsidenten und den Minister des Innern weitergeleitet worden.:, wie sich eindeutig aus den Personalakten ergibt. Da es sich aber um Ansprüche für die Zeit handelt, in der der Kläger aus "anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem Amte ausgeschieden war", so konnte die Klageerhebungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn das Verbot der Klageerhebung, das in Art 131 Satz 3 GrundG für solche Ansprüche ausgesprochen ist, beseitigt war. Dieses Verbot ist aber erst mit Erlass des Gesetzes zu Art 131 GrundG aufgehoben worden. Dieses Gesetz ist in dem am 13. Mai 1951 aus-gegebenen Bundesgesetzblatt (BGBl I, 307) verkündet worden.
Da die Klage am 10. Mai 1951 bei Gericht eingegüngen und "demnächst" zugestellt worden ist, ist gemäss §261 b Abs 3 ZPO die zweimal 6Monatsfrist, die am 13. Mai 1951 zu laufen begonnen hatte, gewahrt. Da der Bescheid des Ministers des Innern ausweislich der Personalakten nicht zugestellt worden ist, ist die 6Monatsfrist seit Zustellung der Vorbescheide nicht in Lauf gesetzt; Die 6Monatsfrist seit Zustellung des Bescheides des Regierungspräsidenten ist, wie. die angefochtenen Urteile zutreffend ausführen, durch Einreichung der Klage vom 10. Mai 1952 gewahrt, *
 
Aus § 145 LBG stehen der Klage daher Hindernisse nicht
 entgegen
II
Bei der Sachentscheidung geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht zu dem vom Gesetz zu Art 131 GrundG erfassten Bersonenkreis gehöre» Es lässt dahingestellt, ob das Landesgesetz über die Hechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes-vom 23» Mai 1949 den im Revisionsrecht szug allein-zur Entscheidung anstehenden Anspruch des Klägers auf Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen Gehalt und Ruhegehalt für die Zeit vom 16H Juli 1948 bis 28» Eebruar 1949 entgegensteht. Es gelangt zu dem Ergebnis, der Klageanspruch sei nach Art 2 f Äbs 2 Kontrollratsdirektive (KBD) Nr 24 unbegründet, weil die nach dem Zusammenbruch aus Entnazifizierungsgründen erfolgten -Entfernungen von Beamten aus dem Dienst im Rahmen der Kontroll-ratsdirektive Nr 24 keine vorläufigen S,«u s -Pensionen bedeutet hätten, sondern e n d'*g u -1 t i -gen Charakter, gehabt hätten. Gerade gegen diese Begründung wendet sich die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der hinsichtlich jener Entfernun--' gen die Suspensionstheorie vertreten ;sei'. ’
Die Erage,, oVdie Bestimmungen der Kontrollratsdirektive Nr 24 dem Zahlungsanspruch des Klägers .entgegenstehen oder nicht, kann dahingestellt bleiben,, da solche Ansprüche gegen den beklagten Kreisverband als einen im Bundesgebiet befindlichen öffentlichrechtlichen Dienstherrn durch § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG ausgeschlossen sind.
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1- Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, das Gesetz zu Art 131 GrundG finde . auf den Kläger deshalb keine Anwendung, da er schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-stand getreten sei» Das Berufungsgericht beruft sich zur Begründung dieser Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senates vom 18» Mai 1953 - III ZR 364/52 - (BGHZ 10,
 30 ff)o Auf Seite 19 jenes Urteils (aaO 43) wird nämlich gerade ausgeführt, dass bei einem Beamten, der aus anderen als beamtenrechtliehen Gründen aus dem Bienst ausgeschieden, wiederbeschäftigungsfähig entnazifiziert, jedoch nicht wieder als aktiver Beamter eingestellt, sondern wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, die Verhältnisse erst von seiner Zurruhesetzung aus seinem zuletzt bekleideten Amt an für die Zukunft nicht mehr regelungsbedürftig seien; dagegen ist in jenem Urteil in keiner Weise gesagt, dass auch für die Zeit vor der Zurruhesetzung des Beamten seine Verhältnisse nicht mehr re-gelungsbedürftig seien und er. deshalb auch' für jene Zeit nicht zu dem vom Gesetz zu Art 13i GrundG getroffenen Personenkreis gehört; im Gegenteil ist"sogar geradezu davon ausgegangen, dass das Rechtsverhältnis für jene. 25eit regeluhgs-bedürftig geblieben sei und der Beklagte insoweit unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fällt»Biese damals nicht zu entscheidende Frage hat der Senat inder Folgezeit in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 14, 323 /J28/331/0 dahin entschieden: Auch diejenigen Beamten, die zunächst ausgeschieden, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes jedoch schon ihrer früheren-Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet waren,* werden, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse aus der Zeit, während der sie ausgeschieden waren, geht, von Art 131 GrundG mitumfasst» Babei ist zu beachten, dass ein auf Anordnung der Militärregierung entlassener. Beamter, der von seinem
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Dienstherrn vor Inkrafttreten 'des Grundgesetzes wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze in'den Ruhestand versetzt worden ist und der danach als Buhegehaltsempfänger nicht anders dasteht, als er bei Belassung.im Dienst gestanden haben würde, von der Zurruhesetzung an 11 schon seiner früheren Rechtsstellung entsprechend11 wiederverwendet ist (BGHZ 15, 126 ff)5 auch er gehört für die Zukunft nicht, wohl aber für die Zeit v o r seiner, Zurruhesetzung zu dem vom Gesetz zu Art 131 GrundG erfassten Personenkreis.
Da der Kläger hier nur Ansprüche aus der Zeit nach seiner auf Anordnung der Militärregierung erfolgten Entlassung, aber für die Zeit vor seiner Zurruhesetzung, also'vor seiner 11 WiederverwEndung entsprechend seiner früheren Dienststellung" geltend macht, gehört er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu dem vom Gesetz zu Art 131 GrundG erfassten Personenkreis*
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2«, Da der' Kläger Ansprüche nur für die Zeit vom 16\, Juli 1948, dem Zeitpunkt des Erlasses des Säuberungsbescheides, bis zu dem 28* Februar 1949» dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, geltend macht, steht § 77 des Gesetzes-zu Art 131 Gr\mdG, des^ sen Rechtsgültigkeit die Revision nicht in Zweifel zieht und die sich auch für den vorliegenden Pall aus den grundsätzlichen Ausführungen des Senats in BGHZ 14, 138 ff ergibt, den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen entgegen, soweit dem Kläger nicht aufgrund einer "günstigeren landesgesetzlichen Regelung" Ansprüche nach § 63 Abs 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG züstehen*
Das Landesbeamtengesetz vom 13. Dezember 1949 (GVB1 605) gewährt dem Kläger solche Rechte nicht; es behält in § 161 Abs 3 die "Rechtsverhältnisse der Beamten, die bei seinem In-
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krafttreten noch nicht wiederbeschäftigt sind ..., einer besonderen gesetzlichen Regelung vor”. Auch die durch § 17 des Landesgesetzes zur Ergänzung des Bundesgeset.zes zu Art 131 GrundG (Landesergänzungsgesetz) vom 31« Mai 1952 (GVB1 91) erfolgte Abänderung des § 161 Abs 3 Landesbeamtengesetz bringt für die hier allein in Betracht kommende Zeit v o r dem I. April 1951 keine Änderung des § 161 Abs 3 LBG,
Las Landesgesetz über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Lienstes vom. 23» März 1949 (GVB1 91) und seine späteren Änderungen vom 15» Marz 1950 (GrVBl 87, 165), vom 10. Januar 1951 '(GVB1 1) und vom 31» März 1952 (GrVBl 63), sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen vom 27c April 1949 (GVB1 107), vom 6. Juli 1950 (GVB1 236) und vom 23» Februar 1951 (GVB1 43) gewähren Ansprüche frühestens für die Zeit ab 1. April 1949, also nicht für die hier allein in Betracht kommende Zeit vor dem l.1 März 1949.
Auch das bereits erwähnte Landesergänzungsgesetz gewährt Ansprüche nur für die Zeit nach dem 1. April 1951»
Andere landesgesetzliche., dem Kläger günstigere Regelungen sind nicht ersichtlich; auch der Kläger war nicht in der Lage, auf derartige Regelungen hinzuweisen.
Deshalb steht § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG dem vom Kläger für die Zeit vom 16. Juli 1948 bis 28. Februar 1949 geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Gehalt entgegen»
Die Revision des Klägers war daher mit der Kosten-aus § 97 2PÖ als unbegründet zurückzuweisen,
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