- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. auc gesehen, - links etwa 1/2 - 1 m seitlioh von KflB« verminderte seine fahrt und hielt etwa 3o m vor Kjfll^g&xiz an« Dieser veranla gte ihn durch ein Zeichen, näher «•.eranzuko.naaen und trat nach der Behauptung der Beklagten erst in diesem Augenbliok in die fahrbahn des Lastkraftzuges, der sich ihm mit Schrittgeschwindigkeit näherte« Hach der Darstellung des Landes hat 19HB jedoch während des ganzen Vorgangs seinen Standpunkt auf der Mitte der Strasse nicht verändert« Zur gleichen Zeit kam aus der gleichen Dichtung ein Personenkraftwagen, der von KflH^ebenfalls das Haltozcichen er- Der Lastkraftzug kam aber infolge der schlechten Bremswirkung seiner Bremsanlage nicht mehr vor KflHI zu dem Stehen« Ein Warnsignal hat l^flfe nicht abgegeben« Kjfllfl, dessen Aufmerksamkeit noch dem durchgefahrenen Pkw. galt» wurde durch die Stoßstange des Lastkraftwagens in Kniehöhe getroffen und zu Fall gebracht« Das linke Vorderrad des Lastkraftwagens rollte über seinen Kopf« Kflflflßwar sofort tot. tragen haben« Es verlangt von den Beklagten die Zahlung dieser 733*o4 DU nebst Zinsen und die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung aller für die Zeit seit dem 7* August 1948 zu zahlenden Versorgungsbezüge« Das Obeilandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Ansohlussberufung dee Landes in vollem Umfange naoh dem Klagantrag erkannt« I« Bas Berufungsgericht stellt tatsächlich fest» dass der Zweitbeklagte mit etwa 1 m Abstand von der Bordsteinkante gefahren ist und dass der Verunglückte seinen Standort» - etwa 2«8o m von der Kante» - während der Zeit vor dem Unfall» nicht verändert hat« Er ist also nicht plötzlich in die Fahrbahn des Zweitbeklagten getreten» sondern stand im Bereich der linken Fahrbahn der Strasse« Bagegen ragte der Lastzug mit seiner linken Seite etwa To cm in die linke» dem Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahn hinein« Bel dieser Sachlage hätte der Zweitbeklagte die Möglichkeit gehabt» dem Verunglückten nach rechts auszuweichen und ~ ebenso wie es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts der Pkw« getan hat - zwischen ihm und der Bord-• kante hindurch zu fahren» wenn er schon den Wagen nioht zu dem Halten bringen konnte« Sowohl in dieser Fahrweise wie in der Benutzung des mit schweren technischen Mängeln behafteten und stark überladenen Lastzuges sieht das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten« Vergebens versucht die Revision» die Ursächlichkeit dieses schuldhaften Verhaltens mit dem Hinweis darauf au leugnen, der Verunglückte habe sich erst unmittelbar vor dem Unfall umgedreht» er sei deshalb nicht aus der Fahrbahn herausgetreten» und mit einem solchen Verhalten habe der Zweitbeklagte nicht zu rechnen brauchen. Auch wenn diese Darstellung als richtig unterstellt wird» kann sie weder ein Verschulden des Zweitbeklagten noch dessen Ursächlichkeit für den Unfall beseitigen, denn der Zweitbeklagte durfte auch dann nicht auf den Polizeibeamten unmittelbar zufahren» wenn er glaubte» dieser werde rechtzeitig zur Seite treten. Die Haftung der Brstbeklagten folgert das Berufungsgericht einmal daraus» dass der Zweitbeklagte nicht genügend überwacht und der Lkw. trotz den dem Werkmeister SqlUP bekannten Mängeln nicht aus dem Verkehr gezogen worden ist (§ 631 uGB.)» Die Rüge» das Berufungsgericht habe ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten zu Unrecht verneint» greift nicht duroh. din^s der Lastzug des Z-?e::-fDeklagten,mft seiner linken Seite hineinragte* Wenn der Vexunglückte sich darauf verlassen hat, der Lastzug, der sich ihm im Schritt-Tempo näherte, werde vor ihm halten oder vor ihm nach rechts aus-weichen und dann anhalten, und wenn er dieserhalb seinen bisherigen Standpunkt beibehielt, so handelte er nicht fahrlässig* Denn der Zweitbeklagte war verpflichtet, entweder vor dem Verunglückten anzuhalten oder vor ihm nach rechts auszuweiohen und dann zu halten* Ebenso wenig kann ein fahrlässiges Handeln des Verunglückten darin erblickt werden, dass er sich umdrehte und dem vorbeigefahrenen Pkw* nachblickte, obwohl sicn ihm der Lastzug näherte* Me Revision meint, der Verunglückte habe, - wie jeder andere Verkehrsteilnehmer, - damit rechnen müssen, dass aus irgendwelchen Gründen das anrollende Fahrzeug nicht rechtzeitig vor ihm zu dem Halten gebracht werden könne und hätte sich darauf einstellen müssen, notfalls einen Schxütt seitwärts zu treten. Auch wenn zur Zeit des Unglücksfalles (21* Juni 1946) infolge der damaligen Hateriallage in vielen Fällen Fahrzeuge im Verkehr waren, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherheit entsprachen, so brauchte doch der Verunglückte nicht damit zu rechnen, dass der Lastzug nicht rechtzeitig vor ihm zu dem Halten kommen würde, zu demal er bereits 3o m vor ihm angehalten und sich auf sein Zeichen im Schritt-Tempo wieder in Bewegung gesetzt hatte. Zudem konnte der Verunglückte auch damit rechnen, dass der Lastzug an die Bordsteinkante heranfahren und damit vor ihm nach rechts, - vom Lastzug aus gesehen, - ausweichen würde* Die Folgevung des Berufungsgerichts, der Verunglückte habe aus dem her anroll enden Lastzug eine Gefahr für sich nicht vermuten brauchen und habe mit ordnungsmässigem Verhalten des Lastzuges rechnen können, begegnet somit Die Revisionsangriffe sind zwar insoweit unbegründet, als sie dem Berufungsgericht eine mangelnde Prüfung der voraussichtlichen Lebensdauer des Verunglückten vorwerfen. Bas. Berufungsgericht hat die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten mit derjenigen der Witwe verglichen. gebotenen Schätzung und tragen das Ergebnis, dass die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten bei der zeitlichen Bemessung der Anspruchs des Landes nicht berücksichtigt zu werden braucht, da das Peststellungsbegehren sich seinem I halt nach auf die Lebend dauer der Ehefrau beschränkt. Bagegen hält die weitere Erwägung, mit der das Berufungsgericht dieses Ergebnis begründet und ausserdem eine Beschränkung auf den Zeitpunkt der Pensionierung des Verunglückten ablehnt, einer rechtlichen Wachprüfung gegenüber den Einwendungen der Revision nicht stand.
Beglaubigte Abschrift ' " 'll 2360 018 wird teilweise abgedruokt ui ZR 187/50 Verkündet sun 11. Januar 1951 gez^fieaer JusV.Angest • als Urkundsbe&mter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Im Hamen des Volkes! In dem Rechtsstreit 1. der ________ vertreten durch Direktoren Dipl • Ing. Hans Kurt SMBHfc beide in RI 2. des Kraftw tllee A.Gr. in und n Vorstand, org S| enführers Hermann in. Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Dr. (■HP * gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten duroh das Ministerium des Innern - Polizeiverwaltung - in Kiel, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions beklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1991 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Lersoh, Dr. Bimbgoh, Dr. Lisoo und Dr. Pagendarm für Recht erkannt: Das Urteil des I. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgeriohts vom 12. April 1949 wird insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsantrag für die Zeit nach dem* 3o. September 198o stattgegeben worden ist. In diesem Umfange wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens • Tatbestand : Am 21. Juni 1946 ereignete sich auf der Reichsstrasse I;'r. 75 zwischen Bad Oldesloe und Reinfeld am Kilometerstein 45 ein Verkehrsunfall, bei dem der damals im Bienst des klagenden Landes stehende Hilfspolizeiberjate Fritz £(HHI getötet wurde. An der Unfsllstelle ist der Fahrdrü-m der Reichsstrasse 5 m breit und mit Kleinpflaster versehen# Auf der rechten Seite, - von Oldesloe gesehen, - ist ein I. 4o m breiter Fussgängerweg, der durch eine erhöhte Bordschwelle vom F.'hrdamm abgegrenzt wird. Die Strasse hat nach Cer Unfallstelle hin in Richtung Reinfeld ein leichtes, jenseits der Unfall3teile, ein stärker werdendes Gefälle. Kampf führte dort zusammen mit dem Polizeiwachtmeister äflHI^BMine Strascenverkehrskontrolle durch. Gegen II. 93 Uhr kam ein von dem Zweitbeklagten (MHM geführter Lastkraftzug der Er&tbeklagten aus Richtung Bad Oldesloe, bestehend aus einem £ercedes-Benz-Lastkraftwagen und einem zweiachsigen Anhänger. Ber Lastkraftzug war mit., etwa insge- • .somt 6 to Kabelabdeck8teinen beladen. Ber Anhänger konnte von dem ziehenden Lkw» aus nicht gebremst werden, da seine Luftdruckbremsanlage an die andersartige Bremseinrichtung des Lkw. (Öldruckbremse) nicht angeschlossen werden konnte. Er hatte keinen eigenen Bremser. Ber Lastkraftzug war 2.2o > breit. Bie Öldruckbremsanlage des Lkw. war nicht in Ordnung» Bor Hauptbremszylinder war etwas verschmutzt und die Manschette wies einen Verschleissfehler auf» sodass öl aus dem Bremszy linder anstreten konnte« Die folge davon war eine Verminderung der Bremswirkung, die schon einige Tage vor dem Unfall bemerkt und dem im Dienst der Erstbeklagten stehenden Werkmeister SemiB hatte SeflHB leitete die Werkstatt der Erstbeklagten bei ihrer Zweigstelle in MKHUKtB betreute dabei auch die Kraftfahrzeuge dieser Station, zu der der hier fragliche Lastkraftzug gehörte« Auf die Meldung hin füllte ScflVetwas öl in die Bremsanlage nach* Er zog den Lkw* nicht aus dem Verkehr, wollte aber, wie er dem Betriebsleiter der Zentrale AflHHHP» dem Ingenieur BiSHHMk sagte, Ersatzteile für den Lkw« aus Hamburg beschaffen« Der Lkw« wurde am Unf&lltage zu dem ersten Mal mit dem obengenannten Anhänger gefahren, da seine eigene Tragfähigkeit für den Transport der Kabelabdecksteine nicht ausreichte « Als sich dem Hilfspolizeibeamten £Q|^auf etwa 7o m genähert hatte, gab dieser ihm mit dor Verkehrskelle das Zeichen zu halten« Dabei stand SHU» - vom Lastkraftzuc*. auc gesehen, - links etwa 1/2 - 1 m seitlioh von KflB« verminderte seine fahrt und hielt etwa 3o m vor Kjfll^g&xiz an« Dieser veranla gte ihn durch ein Zeichen, näher «•.eranzuko.naaen und trat nach der Behauptung der Beklagten erst in diesem Augenbliok in die fahrbahn des Lastkraftzuges, der sich ihm mit Schrittgeschwindigkeit näherte« Hach der Darstellung des Landes hat 19HB jedoch während des ganzen Vorgangs seinen Standpunkt auf der Mitte der Strasse nicht verändert« Zur gleichen Zeit kam aus der gleichen Dichtung ein Personenkraftwagen, der von KflH^ebenfalls das Haltozcichen er- hielt« Der Pkw« überholte jedoch den Lastkr'xftzug und fuhr» ohne anzuhalten» cn den Polizeibeamten vorbei« Unstreitig hat sich naoh dem Pkw« umgedreht, wohl um dessen Nummer festzustellen« Während Km) noch dem Pkw« nachsah» kam Hfl) mit seinem Lastkraftzug herangerollt« Er betätigte kurz vor Kfl^s Standort die Fussbremse. Der Lastkraftzug kam aber infolge der schlechten Bremswirkung seiner Bremsanlage nicht mehr vor KflHI zu dem Stehen« Ein Warnsignal hat l^flfe nicht abgegeben« Kjfllfl, dessen Aufmerksamkeit noch dem durchgefahrenen Pkw. galt» wurde durch die Stoßstange des Lastkraftwagens in Kniehöhe getroffen und zu Fall gebracht« Das linke Vorderrad des Lastkraftwagens rollte über seinen Kopf« Kflflflßwar sofort tot. Das klagende Land gewährt den Hinterbliebenen Versorgungsbezüge» die für die Zeit bis zur Währungsreform nach Umstellung einem Betrage von 398 «44' DM entsprechen \md für zwei Monate nach der Währungsreform 334*6o DM be-. tragen haben« Es verlangt von den Beklagten die Zahlung dieser 733*o4 DU nebst Zinsen und die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung aller für die Zeit seit dem 7* August 1948 zu zahlenden Versorgungsbezüge« Das Landgericht ist dem Klagantrag im wesentlichen gefolgt; es hat jedoch mitwirkendes Verschulden des Getöteten angenommen und hat deshalb die Ersatzpflicht nur zu 9/lo ausgesprochen und dem Zahlungsantrag nur in Höhe von 639*74 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Obeilandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Ansohlussberufung dee Landes in vollem Umfange naoh dem Klagantrag erkannt« • 5 Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage« Bas Land beantragt Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe s Die Revision ist nur insoweit begründet» als die Beklagten das Fehlen der zeitlichen Begrenzung ihrer Er* • stattungspflicht gerügt haben« Im übrigen war die Revision zur ackzuweisen • I« Bas Berufungsgericht stellt tatsächlich fest» dass der Zweitbeklagte mit etwa 1 m Abstand von der Bordsteinkante gefahren ist und dass der Verunglückte seinen Standort» - etwa 2«8o m von der Kante» - während der Zeit vor dem Unfall» nicht verändert hat« Er ist also nicht plötzlich in die Fahrbahn des Zweitbeklagten getreten» sondern stand im Bereich der linken Fahrbahn der Strasse« Bagegen ragte der Lastzug mit seiner linken Seite etwa To cm in die linke» dem Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahn hinein« Bel dieser Sachlage hätte der Zweitbeklagte die Möglichkeit gehabt» dem Verunglückten nach rechts auszuweichen und ~ ebenso wie es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts der Pkw« getan hat - zwischen ihm und der Bord-• kante hindurch zu fahren» wenn er schon den Wagen nioht zu dem Halten bringen konnte« Sowohl in dieser Fahrweise wie in der Benutzung des mit schweren technischen Mängeln behafteten und stark überladenen Lastzuges sieht das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten« Vergebens versucht die Revision» die Ursächlichkeit dieses schuldhaften Verhaltens mit dem S II. Hinweis darauf au leugnen, der Verunglückte habe sich erst unmittelbar vor dem Unfall umgedreht» er sei deshalb nicht aus der Fahrbahn herausgetreten» und mit einem solchen Verhalten habe der Zweitbeklagte nicht zu rechnen brauchen. Auch wenn diese Darstellung als richtig unterstellt wird» kann sie weder ein Verschulden des Zweitbeklagten noch dessen Ursächlichkeit für den Unfall beseitigen, denn der Zweitbeklagte durfte auch dann nicht auf den Polizeibeamten unmittelbar zufahren» wenn er glaubte» dieser werde rechtzeitig zur Seite treten. Dazu war er umso weniger berechtigt» als er annehmen musste» der Polizeibeamte verlasse sich auf das Ordnungsmässige Funktionieren der Bremsen und das rechtzeitige Anhalten des Lastzuges. Die Haftung der Brstbeklagten folgert das Berufungsgericht einmal daraus» dass der Zweitbeklagte nicht genügend überwacht und der Lkw. trotz den dem Werkmeister SqlUP bekannten Mängeln nicht aus dem Verkehr gezogen worden ist (§ 631 uGB.)» dann aber auch aus einem eigenen Verschulden ihrer Organe» die es unterlassen haben» die er* forderlichen Vorkehrungen für die Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge zu treffen (§ 31 BOB.). Gegen diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen sind rechtliohe Bedenken nicht zu erheben. Da das Berufungsgericht somit die Haftung der Beklagten wegen schuldhaften Verhaltens ohne Rechtsirrtum festgestellt hat» kann $ 7 Abs. 2 Xfeftft« zu Gunsten der Beklagten nicht zur Anwendung kommen. Die Rüge» das Berufungsgericht habe ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten zu Unrecht verneint» greift nicht duroh. Der Verunglückte stand nicht in der reehten» sondern in der linken Fahrbahn der Strasse» in die aller- W • *;jwr din^s der Lastzug des Z-?e::-fDeklagten,mft seiner linken Seite hineinragte* Wenn der Vexunglückte sich darauf verlassen hat, der Lastzug, der sich ihm im Schritt-Tempo näherte, werde vor ihm halten oder vor ihm nach rechts aus-weichen und dann anhalten, und wenn er dieserhalb seinen bisherigen Standpunkt beibehielt, so handelte er nicht fahrlässig* Denn der Zweitbeklagte war verpflichtet, entweder vor dem Verunglückten anzuhalten oder vor ihm nach rechts auszuweiohen und dann zu halten* Ebenso wenig kann ein fahrlässiges Handeln des Verunglückten darin erblickt werden, dass er sich umdrehte und dem vorbeigefahrenen Pkw* nachblickte, obwohl sicn ihm der Lastzug näherte* Me Revision meint, der Verunglückte habe, - wie jeder andere Verkehrsteilnehmer, - damit rechnen müssen, dass aus irgendwelchen Gründen das anrollende Fahrzeug nicht rechtzeitig vor ihm zu dem Halten gebracht werden könne und hätte sich darauf einstellen müssen, notfalls einen Schxütt seitwärts zu treten. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn zur Zeit des Unglücksfalles (21* Juni 1946) infolge der damaligen Hateriallage in vielen Fällen Fahrzeuge im Verkehr waren, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherheit entsprachen, so brauchte doch der Verunglückte nicht damit zu rechnen, dass der Lastzug nicht rechtzeitig vor ihm zu dem Halten kommen würde, zu demal er bereits 3o m vor ihm angehalten und sich auf sein Zeichen im Schritt-Tempo wieder in Bewegung gesetzt hatte. Zudem konnte der Verunglückte auch damit rechnen, dass der Lastzug an die Bordsteinkante heranfahren und damit vor ihm nach rechts, - vom Lastzug aus gesehen, - ausweichen würde* Die Folgevung des Berufungsgerichts, der Verunglückte habe aus dem her anroll enden Lastzug eine Gefahr für sich nicht vermuten brauchen und habe mit ordnungsmässigem Verhalten des Lastzuges rechnen können, begegnet somit — * keinen Bedenken« III. 8 - Dagegen musste der Büge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der seitlichen Begrenzung des Erstattungsan-Spruches abgesehen, Rechnung getragen werden. Die Revisionsangriffe sind zwar insoweit unbegründet, als sie dem Berufungsgericht eine mangelnde Prüfung der voraussichtlichen Lebensdauer des Verunglückten vorwerfen. Bas. Berufungsgericht hat die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten mit derjenigen der Witwe verglichen. Es ist unter Ablehnung einer auf statistischen Unterlagen beruhenden Binzelberechnung zu der Annahme gelangt, dass bei normaler Entwicklung der Lebensverh<nisse dieses Ehepaares das Leben der Frau ungefähr im gleichen Zeitpunkt sein Ende erreicht haben würde, in dem auch das Leben des Mannes sein natürliches Ende gefunden hätte. Biese Erwägungen erfüllen die Erfordernisse einer nach § 267 ZPO. gebotenen Schätzung und tragen das Ergebnis, dass die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten bei der zeitlichen Bemessung der Anspruchs des Landes nicht berücksichtigt zu werden braucht, da das Peststellungsbegehren sich seinem I halt nach auf die Lebend dauer der Ehefrau beschränkt. Bagegen hält die weitere Erwägung, mit der das Berufungsgericht dieses Ergebnis begründet und ausserdem eine Beschränkung auf den Zeitpunkt der Pensionierung des Verunglückten ablehnt, einer rechtlichen Wachprüfung gegenüber den Einwendungen der Revision nicht stand. Es ist zwar richtig, dass der Verunglückte such nach einer Zurruhesetzung seiner Ehefrau unterha3tspllichtig geblieben wäre ¥ und.dass dieser im Falle seines Todes Versorgungsansprüohe -gegen das klagende Land zustehen würden, die möglicher* weise noch höher wären als die jetzt zu zahlenden* Wenn .aber das Berufungsgericht meint» die Grundsätze» die das Reichsgericht in seiner früheren Rechtsprechung (RGZ* Bd. 82 S* 256) zu dieser Frage entwickelt hat» seien durch die Fassung des § 139 des Deutschen Beamtenge-setzes überholt, so beruht dies auf einer missverständlichen Auslegung dieser Vorschrift und der angeführten Entscheidungen RGZ. Bd* l6o S* 253 und Bd* 163 S* 396* Wie das Berufungsgericht wiederholt mit Recht hervorhebt, beruhen die Klagansprüche nicht auf eigenem Recht des klagenden Landes, sondern darauf, dass die Ansprüche der Hinterbliebenen nach § 139 DBG* auf das Land übergehen* Das ist aber, * dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, - nur insoweit der Feilt eis die Verpflichtung des Landes zur Gewährung von Versorgungsbezügen auf .dem Unfall beruht* Diese Voraussetzung entfällt nicht nur mit dem Zeitpunkt, an dem der Verunglückte bei normalem Ablauf verstorben wäre, sondern auch mit dem Zeitpunkt der normalen Zurruhesetzung* Von diesem Zeitpunkt an wäre das Land auch ohne den Unfall zur Zahlung von Versorgungsleistungen verpflichtet gewesen, diese Leistungen sind dann also keine adäquate Folge des Unfalls mehr, es gehen keine Ansprüche der Hinterbliebenen mehr über* Somit endigt der Erstattungsanspruch des klagenden Landes mit dem Ende des Monats, in dem der Verunglückte das 6o* Lebensjahr vollendet hätte, mithin am 3o* Sept* 198o* Diese Begrenzung war in der Entscheidung zu dem Ausdruck zu bringen* - Io Da die zeitliche Begrenzung im Vergleich zu den geltend gemachten Ansprüchen nur eine geringfügige Bedeutung hat und durch diese Mehrforderung keine be-. sonderen Kosten entstanden sind, so sind auch die Kosten des Revisionsverfahrens in voller Höhe nach §§ 92* 97 .ZPO* dem Beklagten auf erlegt worden* gez* Dr•Delbrück gez.Dr.Lersch gez*Dr*Birnbach gez. Dr« Lisco gez. Dr. Pagendarm Beglaubigt: Justizassistent als Urkundsbeamter der Ueschäftsstelle des Bundesgerichtshofs