Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Auffassung der Klägerin abgelehnt, der Beklagte habe ihr durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte nach Nr. 6 des Vertrags vom 1. Juli 1980 im Fall eines Gaststättenverkaufs dem Käufer nur die - in Nr. 4 und 5 geregelte - Getränkebezugsverpflichtung übertragen mußte, nicht aber gehalten war, ihn auch zur Übernahme der Darlehensschuld zu veranlassen. Sie entspricht dem Wortlaut und läßt sich mit den Interessen aller Beteiligten vereinbaren, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß nach der Auslegung des Berufungsgerichts die - in Nr. 1 des Vertrags vorgesehene - Rückvergütung von 10 % dann, wenn nur die Getränkebezugsverpflichtung, nicht aber die Darlehensschuld vom Käufer übernommen wird, nicht dem Käufer zustehen, sondern der Klägerin zur Tilgung der Darlehensverpflichtung des Beklagten verbleiben soll. War eine Annahme durch die Klägerin notwendig - davon geht das Berufungsgericht aus -, so kann sich diese nicht selbst auf das Fehlen der Annahmeerklärung berufen. § 328 Abs. 1 BGB zu schließen - wie die Revision meint -, so genügte es für die Einigung beider, daß der Beklagte den Käufer zur Abgabe der Erklärung vom 8. Dieses Ziel ist durch die schriftliche Erklärung des Käufers vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 186/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Getränke OsflHH^p GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Bier-Verkaufs GmbH diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Kurt HaflBHP •, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen Abraham B< itraße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 4 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 2. Juli 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1986 - 5 U 58/85 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 47.882,24 DM. 3 Z Gründe : Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Auffassung der Klägerin abgelehnt, der Beklagte habe ihr durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte nach Nr. 6 des Vertrags vom 1. Juni/1. Juli 1980 im Fall eines Gaststättenverkaufs dem Käufer nur die - in Nr. 4 und 5 geregelte - Getränkebezugsverpflichtung übertragen mußte, nicht aber gehalten war, ihn auch zur Übernahme der Darlehensschuld zu veranlassen. Diese Auslegung der Individualvereinbarung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Wortlaut und läßt sich mit den Interessen aller Beteiligten vereinbaren, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß nach der Auslegung des Berufungsgerichts die - in Nr. 1 des Vertrags vorgesehene - Rückvergütung von 10 % dann, wenn nur die Getränkebezugsverpflichtung, nicht aber die Darlehensschuld vom Käufer übernommen wird, nicht dem Käufer zustehen, sondern der Klägerin zur Tilgung der Darlehensverpflichtung des Beklagten verbleiben soll. 2. Seine Pflicht zur Übertragung der Getränkebezugsverpflichtung hat der Beklagte erfüllt, indem er den Käufer zur Abgabe der Erklärung veranlaßte, er sei bereit, die 4 zwischen den Parteien vereinbarten GetränkebezugsVerpflichtungen in vollem Umfange zu übernehmen (Anlage 4). Zu Unrecht rügt die Revision, zur Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung habe es der Annahme und der Schriftform nach §§ 18, 34 GWB bedurft. War eine Annahme durch die Klägerin notwendig - davon geht das Berufungsgericht aus -, so kann sich diese nicht selbst auf das Fehlen der Annahmeerklärung berufen. Verpflichtete Nr. 6 des Vertrags dagegen den Beklagten, mit dem Käufer einen Vertrag zugunsten der Klägerin gern. § 328 Abs. 1 BGB zu schließen - wie die Revision meint -, so genügte es für die Einigung beider, daß der Beklagte den Käufer zur Abgabe der Erklärung vom 8. Juni 1984 veranlaßt hat. Der gesetzlichen Formvorschrift der §§ 18, 34 GWB unterliegt die Übernahme einer vorher schon wirksam begründeten Getränkebezugsverpflichtung nach der Rechtsprechung des BGH-Kartellsenats nicht (Urteil vom 6. November 1972 - KZR 65/71 = GRUR 1978, 319; insoweit nicht aufgegeben im Urteil vom 1. Dezember 1977 - KZR 5/76 = GRUR 1978, 320). Daß der Vertrag der Parteien in Nr. 6 eine schriftliche Übertragung der Bezugsverpflichtung vorsah, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Sinn dieser Regelung muß in der BeweisSicherung für die Klägerin gesehen werden. Dieses Ziel ist durch die schriftliche Erklärung des Käufers vom 8. Juni 1984 erreicht. Das Fehlen einer schriftlichen Annahmeerklärung rechtfertigte jedenfalls eine fristlose Darlehenskündigung nicht. Krohn Werp Boujong Rinne Halstenberg