Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Das gilt, auch wenn man mit der Revision davon aus geht, daß schon eine ganz kurzfristige Überschreitung der 14-Tagefrist gemäß § 4 des Darlehensvertrages -die am 30. Das gilt nicht nur für die Ausübung eines Kündigungsrechts, sondern gemäß § 242 BGB auch für die vorzeitige Rückforderung des Gesamtdarlehens mit der Begründung, die Fälligkeit sei ohne Kündigung aufgrund der Verfallklausel des § 4 eingetreten. Wenn er zunächst auf die kurzfristige Fristüberschreitung aber überhaupt nicht reagierte, sondern - unstreitig - die verspätete und auch noch die nächstfällige Rate vorbehaltlos annahm, so setzte er sich danach dadurch, daß er 4 Monate später plötzlich ohne neuen Grund die vorzeitige Zahlung des Gesamtbetrages forderte, mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch und handelte deswegen rechtsmißbräuchlich. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach § 609 BGB und einen wichtigen Grund nach § 17 des Darlehensvertrages in Verbindung mit den Volksbank AGB verneint, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen (s.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 186/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willi C Str. 29 d, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen den Herrn Friedrich Weg 2 a, W * - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. S/7 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. April 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Oktober 1982 -4 U 152/80 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.000,— bis 41.000,— DM Gründe Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO), noch bietet die Revision im Ergebnis Aussicht auf Erfolg. Das gilt, auch wenn man mit der Revision davon aus geht, daß schon eine ganz kurzfristige Überschreitung der 14-Tagefrist gemäß § 4 des Darlehensvertrages -die am 30. Juni 1977 fällige Darlehensrate wurde am 16. Juli 1977 dem Konto des Beklagten gutgeschrieben -die Fälligkeit des gesamten Darlehens ohne Kündigung auslöste. Entscheidend bleibt die Begründung des Berufungsgerichts, die Befugnis des Beklagten, sich auf die geringfügige Fristüberschreitung zu berufen, sei durch den späteren Zeitablauf wieder entfallen. Das gilt nicht nur für die Ausübung eines Kündigungsrechts, sondern gemäß § 242 BGB auch für die vorzeitige Rückforderung des Gesamtdarlehens mit der Begründung, die Fälligkeit sei ohne Kündigung aufgrund der Verfallklausel des § 4 eingetreten. Der Beklagte hätte sein Rückforderungsrecht in angemessener Zeit nach dem Ablauf der 14-Tage-frist geltend machen müssen. Wenn er zunächst auf die kurzfristige Fristüberschreitung aber überhaupt nicht reagierte, sondern - unstreitig - die verspätete und auch noch die nächstfällige Rate vorbehaltlos annahm, so setzte er sich danach dadurch, daß er 4 Monate später plötzlich ohne neuen Grund die vorzeitige Zahlung des Gesamtbetrages forderte, mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch und handelte deswegen rechtsmißbräuchlich. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach § 609 BGB und einen wichtigen Grund nach § 17 des Darlehensvertrages in Verbindung mit den Volksbank AGB verneint, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen (s. auch Senatsurteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = NJW 1981, 1666). Krohn Tidow Kroner Halstenberg Werp