Der Kläger hat vorgetragen: Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß er für die Beklagte den Bau des Büroanbaus finanzieren solle. Die Beklagte habe sich verpflichtet, das Darlehen von der Fertigstellung des Anbaus ab mit 6,5 % zu verzinsen. Der Kläger beruft sich für den Abschluß des Darlehensvertrages auf eine mit der Beklagten angeblich getroffene schriftliche Vereinbarung vom 11. Februar 1967/30.Dezember 1967, die im Rahmen von Besteuerungsverfahren der Parteien auch dem Finanzamt vorgelegt wurde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 130.000 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 1. Dort sei ausgeführt, daß der Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer des Anbaus gelten und ihm ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Anschaffungskosten abzüglich einer jährlichen Abschreibung von 2 % zustehen solle. Daraus lasse sich eigentlich nur entnehmen, daß unter den Parteien keine Einigkeit über die Rückzahlung des vollen Betrages von 130.000 DM erzielt worden sei. 1. Da das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, ob auch die Beklagte die genannte Vereinbarung unterschrieben hat, ist dies zugunsten des Klägers für die Revisionsinstanz zu unterstellen. Das Berufungsgericht nimmt nicht an, daß die Parteien mit der Vereinbarung ausschließlich steuerliche Zwecke verfolgt haben, ohne zivilrechtlich einen Darlehensvertrag begründen zu wollen. Unter diesen Umständen spricht der Wortlaut der Ziffer 3) der Vereinbarung, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für den Abschluß eines Darlehensvertrages. Für die Frage, ob sich die Parteien über die Gewährung eines Darlehensvertrages geeinigt haben, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Umstand, wie die Parteien die Abmachung vom 11. 2. Das Berufungsgericht sieht sich an der Annahme eines Darlehensvertrages vor allem deshalb gehindert, weil nach seiner Auffassung zwischen den Ziffern 3) und 4) der Vereinbarung ein unüberbrückbarer Widerspruch besteht. 3. a) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Parteien hätten in ihren Steuererklärungen alljährlich Darlehenszinsen in Höhe von 8.450 DM (» 6,5 % von 130.000 DM) ausgewiesen, die ihm (dem Kläger) zu Lasten der Beklagten verrechnungsweise gutgeschrieben wurden. b) Das Berufungsgericht ist auch nicht auf die Frage eingegangen, ob Ziffer 4) der Vereinbarung ausschließlich steuerliche Erwägungen zugrunde liegen. Dezember 1968 liegt die Annahme nahe, daß die Parteien mit der Ziffer 4) dem Kläger die Möglichkeit eröffnen wollten, als "wirtschaftlicher Eigentümer" des Büroanbaus steuerliche Abschreibungen für den Büroanbau geltend zu machen. 1. Es wird u.a. aufzuklären sein, ob der Kläger die Mittel für den Anbau aufgebracht hat oder ob das Vorhaben, wie die Beklagte vorträgt, mit ihren Mitteln, Geldern ihres Onkels, einem Bausparvertrag, einem von den Parteien gemeinsam zurückgezahlten Darlehen und aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln finanziert worden ist. Das Berufungsgericht wird ferner der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die gesamte Vereinbarung habe nur steuerlichen Zwecken gedient, ohne daß sie wirklich ein Darlehensgeschäft unter den Parteien zu dem Gegenstand habe. Die Beklagte wird sich im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Ablichtung der Vereinbarung, die (auch) die Unterschrift "Henriette trägt, eindeu- Falls die Parteien keinen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, kann sich die Frage stellen, ob zwischen ihnen ein familienrechtlicher Vertrag besonderer Art zustande gekommen ist, aus dem sich nach Scheitern der Ehe der Parteien Ausgleichsansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben (BGHZ aaO S.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in zr 186/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am : 5. Mai 198^ Schorm, J Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Betriebswirtes Peter Z rtraße 13, M( Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen ,?>. die Kauffrau Henriette Weg 37, , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 8. Oktober 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien haben am 12. Dezember 1959 geheiratet. Kurz nach der Eheschließung vereinbarten sie Gütertrennung. Seit dem 18. Januar 1977 leben sie getrennt. Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in Borken. Im Jahre 1966 kamen die Parteien überein, daß auf diesem Grundstück ein Büroanbau errichtet werden solle. Der Anbau wurde im Jahre 1967 erstellt und ab November 1967 von dem Kläger, der Absatz- und Unternehmensbe-rater ist, genutzt. Der Kläger hat vorgetragen: Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß er für die Beklagte den Bau des Büroanbaus finanzieren solle. Vereinbarungsgemäß habe er der Beklagten die gesamten Finanzierungskosten in Höhe von 130.000 DM als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe sich verpflichtet, das Darlehen von der Fertigstellung des Anbaus ab mit 6,5 % zu verzinsen. Der Kläger beruft sich für den Abschluß des Darlehensvertrages auf eine mit der Beklagten angeblich getroffene schriftliche Vereinbarung vom 11. Februar 1967/30.Dezember 1967, die im Rahmen von Besteuerungsverfahren der Parteien auch dem Finanzamt vorgelegt wurde. Diese Vereinbarung, deren Unterzeichnung die Beklagte in Abrede stellt, lautet (soweit hier von Bedeutung) wie folgt: n • • • 2. Der zu 1) Genannte (Kläger) ist Absatzberater und errichtet auf dem Grundstück Borken ... einen Büroanbau nach vorliegender Zeichnung mit einer Nutzfläche von rd. 150 qm zuzüglich Kellemutzung. Mit Fertigstellung und Beziehbarkeit leistet er für diese Büroräume eine monatliche Miete von DM 700,—. 3. Der zu 1) Genannte gewährt seiner Ehefrau (Beklagte) als Grundeigentümerin ein Darlehn von DM 130.000,—, welches mit der Fertigstellung des Anbaues mit 6,5 % p.a. zu verzinsen ist. 4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß trotz des bestehenden alleinigen Grundstücksrechtes der Ehefrau der zu 1) Genannte als wirtschaftlicher Eigentümer gelten soll und damit über das erstellte Projekt (mit Ausnahme der notariell gebundenen Rechte) hinsichtlich der Nutzung frei verfügen kann. Zivilrechtlich besteht hieraus ein Bereicherungsanspruch des zu 1) Genannten. Dieser soll die Anschaffungskosten abzüglich einer Jährlichen Abschreibung von 2 % betragen, soweit die Beteiligten sich nicht im erforderlichen Fall auf einen anderen Wert einigen. n Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 130.000 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1978 zu verurteilen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. BntscheidungsgrUnde I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Darlehensrückzahlungsanspruch zu. Es könne offenbleiben, ob die Vereinbarung vom 11. Februar 1967/30. Dezember 1967 von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Dieser Vereinbarung, die nicht ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichnet sei, lasse sich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß sich die Parteien über die Gewährung eines Darlehens geeinigt hätten. Zwar sei in Ziffer 3) die Hingabe eines Darlehens von 130.000 DM durch den Kläger an die Beklagte erwähnt. Dazu stehe jedoch Ziffer 4) der Vereinbarung in / unlösbarem Widerspruch. Dort sei ausgeführt, daß der Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer des Anbaus gelten und ihm ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Anschaffungskosten abzüglich einer jährlichen Abschreibung von 2 % zustehen solle. Daraus lasse sich eigentlich nur entnehmen, daß unter den Parteien keine Einigkeit über die Rückzahlung des vollen Betrages von 130.000 DM erzielt worden sei. Der Widerspruch zwischen den Ziffern 3) und 4) der Vereinbarung lasse sich nicht ausräumen. Die Klage sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs oder eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereiche rung begründet. II. Die Ablehnung eines DarlehensrückZahlungsanspruchs hält, wie der Revision zuzugeben ist, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Da das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, ob auch die Beklagte die genannte Vereinbarung unterschrieben hat, ist dies zugunsten des Klägers für die Revisionsinstanz zu unterstellen. Das Berufungsgericht nimmt nicht an, daß die Parteien mit der Vereinbarung ausschließlich steuerliche Zwecke verfolgt haben, ohne zivilrechtlich einen Darlehensvertrag begründen zu wollen. Unter diesen Umständen spricht der Wortlaut der Ziffer 3) der Vereinbarung, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für den Abschluß eines Darlehensvertrages. Für die Frage, ob sich die Parteien über die Gewährung eines Darlehensvertrages geeinigt haben, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Umstand, wie die Parteien die Abmachung vom 11. Februar 1967/ 30. Dezember 1967 bezeichnet haben, nur untergeordnete Bedeutung zu. Maßgebend ist, ob die Übereinkunft der Parteien der Sache nach ein Darlehensgeschäft zu dem Gegenstand hat, nicht aber, welche Überschrift die Parteien ihrer Abmachung gegeben haben (vgl. § 133 BGB). 2. Das Berufungsgericht sieht sich an der Annahme eines Darlehensvertrages vor allem deshalb gehindert, weil nach seiner Auffassung zwischen den Ziffern 3) und 4) der Vereinbarung ein unüberbrückbarer Widerspruch besteht. Damit hat es sich jedoch rechtsfehlerhaft der ihm obliegenden Aufgabe entzogen, das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller erkennbar gewordenen Begleit-und Nebenumstände sowie des Zwecks der Erklärung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 63, 359, 362; BGB-RGRK 12.Aufl. § 133 Rdn. 17; jew. m.w.Nachw.) und den gesamten Auslegungsstoff einheitlich zu würdigen (BGH LM § 133 /B7 BGB Nr. 1; BGB-RGRK aaO § 133 Rdn. 23). Das Berufungsgericht durfte sich bei der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Urkunde nicht darauf beschränken, auf Grund einer Wortinterpretation Widersprüche im Vertragstext aufzuzeigen. Vielmehr mußte es bei der Auslegung den wirklichen Willen der Parteien, wie er in der Erklärung zu dem Ausdruck gelangt ist, erforschen (§ 133 BGB). Dabei hätte sich das Berufungsgericht bemühen müssen, die gesamte Vereinbarung, die ersichtlich von einer geschäftsgewandten, wenn auch wohl einer nicht umfassend juristisch vorgebildeten Person abgefaßt ist, als sinnvolles Ganzes zu begreifen,anstatt unter Hinweis auf Widersprüche und Verständnisschwierigkeiten die Auslegung vor Ausschöpfung des gesamten Auslegungsstoffs abzubrechen. 3. a) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Parteien hätten in ihren Steuererklärungen alljährlich Darlehenszinsen in Höhe von 8.450 DM (» 6,5 % von 130.000 DM) ausgewiesen, die ihm (dem Kläger) zu Lasten der Beklagten verrechnungsweise gutgeschrieben wurden. Dieses Vorbringen wird durch die Betriebsprüfungsberichte des zuständigen Finanzamts aus den Jahren 1969 und 1976 in gewissem Umfange bestätigt. b) Das Berufungsgericht ist auch nicht auf die Frage eingegangen, ob Ziffer 4) der Vereinbarung ausschließlich steuerliche Erwägungen zugrunde liegen. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Schreiben des damaligen Steuer-bevollmächtigten der Parteien vom 3. Dezember 1968 liegt die Annahme nahe, daß die Parteien mit der Ziffer 4) dem Kläger die Möglichkeit eröffnen wollten, als "wirtschaftlicher Eigentümer" des Büroanbaus steuerliche Abschreibungen für den Büroanbau geltend zu machen. In diesem Falle entfiele der vom Berufungsgericht angenommene Widerspruch zwischen den Ziffern 3) und 4) der Vereinbarung. Ferner ist zu erwägen, ob durch Ziffer 4) nicht lediglich der Umfang eines (etwaigen) Darlehensrückzahlungsanspruchs in der Weise festgelegt werden sollte, daß sich die an sich von der Beklagten zurückzuerstattende Summe von 130.000 DM für Jedes Jahr der Benutzung des Anbaus durch den Kläger um 2 % ermäßigen sollte. c) Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten Gesichtspunkte in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hätte. Das Berufungsurteil kann, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen hat, keinen Bestand haben. Es ist, ohne daß es auf die weiteren Rügen der Revision noch ankommt, unter ZurückVerweisung der Sache an die Vorinstanz aufzuheben. III. Für die weitere Sachbehandlung durch das Berufungsgericht wird auf folgendes hingewiesen: 1. Es wird u.a. aufzuklären sein, ob der Kläger die Mittel für den Anbau aufgebracht hat oder ob das Vorhaben, wie die Beklagte vorträgt, mit ihren Mitteln, Geldern ihres Onkels, einem Bausparvertrag, einem von den Parteien gemeinsam zurückgezahlten Darlehen und aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln finanziert worden ist. Das Berufungsgericht wird ferner der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die gesamte Vereinbarung habe nur steuerlichen Zwecken gedient, ohne daß sie wirklich ein Darlehensgeschäft unter den Parteien zu dem Gegenstand habe. Die Beklagte wird sich im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Ablichtung der Vereinbarung, die (auch) die Unterschrift "Henriette trägt, eindeu- tig dazu erklären müssen, ob sie weiterhin bestreitet, die Abmachung mitunterzeichnet zu haben. 2. Die Verneinung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus einer Ehegatteninnengesellschaft begegnet nach dem derzeitigen Sachstand keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (BGHZ 84, 361, 363, 364 m.w. Nachw.). Falls die Parteien keinen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, kann sich die Frage stellen, ob zwischen ihnen ein familienrechtlicher Vertrag besonderer Art zustande gekommen ist, aus dem sich nach Scheitern der Ehe der Parteien Ausgleichsansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben (BGHZ aaO S. 367 ff.)* Die Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs des Klägers würde sich nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles richten (vgl. zu den einzelnen Kriterien BGHZ aaO S. 368 f.). In diesem Zusammenhang könnte auch Ziffer 4) der Vereinbarung Bedeutung erlangen (vgl. II 3b). Krohn Kröner Boujong Scholz-Hoppe Halstenberg