Die Klägerin bezog von den Stadtwerken der Beklagten auf Grund eines Vertrages vom 6./7. Das Landratsamt bat das Bauverwaltungsamt der beklagten Stadt um Stellungnahme zu dem geplanten Bauvorhaben, insbesondere um Mitteilung, "ob auch Bauvorschriften des Bauverwaltungsamts in die Genehmigungsurkunde auf genommen werden" sollten. Diesem Schreiben war eines der Planhefte beigefügt, die die Streithelferin mit dem Antrag auf Baugenehmigung eingereicht hatte. ferin am 31« Januar 1969 die nachgesuchte Baugenehmigung* Darin wurde unter Nr* 16 des Abschnitts II "Bedingungen, Auflagen, Hinweise" der Inhalt der Stellungnahme der Stadtwerke auf genommen; ein weiterer Hinweis auf den Verlauf der Leitung NW 200 wurde in der Baugenehmigung nicht gegeben* In dem Planheft, das das Landratsamt der Streithelferin zurücksandte, war die von der Beklagten vorgenommene Eintragung der Leitung NW 200 nicht enthalten* Am 30, November 1971 beschädigte ein Bagger der von der Streithelferin mit Aushubarbeiten für das genehmigte Bauvorhaben beauftragten Firma Albert Ke^^ den Abzweigstutzen« Hierdurch wurde die Belieferung der Klägerin mit Erdgas unterbrochen; ihr Betrieb kam zeitweise zu dem Stillstand« Nach Darstellung der Klägerin ist ihr dadurch ein Schaden in Höhe von 72 071,95 DM entstanden, weil Waren und Halbfertigprodukte teils zerstört wurden, teils neu aufbereitet werden muBten« Die Klägerin hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gaslieferungsvertrages und der Amtshaftung auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen. X.Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung des Gaslieferungsvertrages mangels Verschuldens abgelehnt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe zwar in dem auf Antrag der Streithelferin eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren am 23. Es könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht des Zusammenhangs zwischen ihrer Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren der Streithelferin und der Gaslieferungen an die Klägerin bewußt gewesen sei. Beim Abschluß des Gaslieferungsvertrages Anfang Mai 1969 hatte sich für die Beklagte noch nicht herausgestellt» daß die einige Monate vorher im Baugenehmigungsverfahren der Streithelferin abgegebene Äußerung mißverständlich war und daher zu Schäden des Vertragspartners» der Klägerin» führen konnte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ohne Jeden ersichtlichen Grund, lediglich aus Anlaß des Abschlusses des Gaslieferungsvertrages mit der Klägerin in eine Überprüfung Deshalb kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daB in den Abschluß des Gaslieferungsvertrages ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erblicken sei. Die Beklagte hat nit der Eingehung des Vertrages - anders als das in den von der Revision angeführten Entscheidungen in RGZ 93, 17 f und des BGH in MDR I960, 304 f * Betrieb I960, 261 f der Fall war - auch kein Risiko übernom-nen, für das sie nach Treu und Glauben einstehen müßte. b) Die Beklagte war freilich gehalten, vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Sachverhalt gewissenhaft zu prüfen und dem Landratsamt wahrheitsgemäß zu berichten, um diesem eine sachgemäße Entschließung über das Baugesuch zu ermöglichen. Selbst wenn man die Klägerin in den Kreis der "Dritten" einbeziehen und von der Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht ausgehen würde, könnte gegen die für die Bearbeitung des Baugesuchs zuständigen Beamten der Beklagten kein Schuldvorwurf erhoben werden. a) Dabei ist einmal zu beachten, daß die Stellungnahme der Beklagten für eine sachkundige Behörde bestimmt war, die zur eigenverantwortlichen Prüfung des ihr übermittelten Berichts verpflichtet war. Daher durfte der mit der Anfrage befaßte Sachbearbeiter der Beklagten davon ausgehen, daß die ergänzenden Eintragungen über den Verlauf der Gasleitung NW 200, die er in dem ihm übersandten Planheft vorgenommen hatte, von dem zuständigen Beamten des Landratsamts auch ohne besonderen Hinweis bei der Bearbeitung des Bauantrags bemerkt und in das der Streithelferin ausgehändigte Exemplar des Planhefts übertragen würden. In diesem Fall hätten die Streithelferin und der von ihr beauftragte Bauunternehmer erkennen müssen, daß bei den Baggerarbeiten äußerste Vorsicht geboten war. nicht über das Grundstück der Streithelferin und damit nicht durch den Baubereich führe« Die Formulierung» die Leitung verlaufe Nentlang der nördlichen Grenze des Straßenraume s*, ließ die Möglichkeit offen» daß sie im Grenzbereich des Baugrundstücks verlegt war. Bei dieser Sachlage hätte die Streithelferin als Bauherrin oder der von ihr beauftragte Bauunternehmer an die Beklagte eine Anfrage richten und sich über den genauen Verlauf der Leitung vergewissern müssen» wenn sie in dieser Richtung eine erschöpfende Auskunft wünsch ten (vgl. Gerade im Blick auf diese Eigenverantwortung der Streithelferin und ihres Bauunternehmers kann es dem Sachbearbeiter der Beklagten nicht als Verschulden an- 3. Da ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin bereits mangels Verschuldens eines Beamten der Beklagten entfällt, kommt es auf das vom Berufungsgericht als Klageabweisungsgrund angezogene und von der Revision in erster Linie bekämpften Bestehen einer anderen Ersatz« möglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr an. Der erkennende Senat ist durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 559 Abs. 1 ZPO) nicht gehindert, die nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils lediglich als "zur Zeit unbegründet" abgewiesene Klage (BGHZ 37, 375, 380) als schlechthin unbegründet abzuweisen (BGH WM 1975, 643, 644; OLG Stuttgart NJW 1970, 569).
Nachschlagewerks ja BGHZ : nein BGB § 839 Fe Zu den Sorgfaltspflichten einer Gemeinde, die im Baugenehmigungsverfahren eine Stellungnahme abgibt. BGH, Urt. v. 20. Mai 1976 - III ZR 186/73 - OLG Stuttgart LG Ulm BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 186/73 URTEIL Verkündet am 20. Mai 1976 Schorm, Amtsinspektor als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle 1• der Firma Bleicherei, Färbereiund Appreturanstalt Straße flip, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Dr. Hubert daselbst, Klägerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. 2. der Firma Karl SMHHHHI Strane mitglieder Dipl.-I beide in AG, Bauuntemehmung, vertreten durch die Vorstandsund Dipl.-Ing. Karl Straße flL - Prozeßbevollmächtigter: Streithelferin der Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt GflMHB - Stadtwerke -, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte MMMh und - Prozeßbevollmächtigte - 2 Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Streithelferin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 1973 wird zurückgewiesen • Die Streithelferin hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß ihr Betrieb vorübergehend stillgelegt war, weil die Belieferung mit Erdgas infolge einer Beschädigung der Lei tung unterbrochen war. Die Klägerin bezog von den Stadtwerken der Beklagten auf Grund eines Vertrages vom 6./7. Mai 1969 Erdgas. Sie ist an die Erdgasleitung NW 200 angeschlossen, die kurz nach der westlichen Markungsgrenze von an der Bundesstraße 10 (B 10) über das Grund- stück der Streithelferin führt. Der Abstand der Leitung zur südlichen - der B 10 zugewandten - Grenze des Grundstücks betrug etwa 2 m. Die Straße war dort verengt und sollte verbreitert werden. Die Gasleitung NW 200 verlief auf dem Grundstück der Streithelferin Über die Teilfläche, die als künftiger Straßenraum vorgesehen war. Eine weitere Gasleitung ist südlich davon im Bereich der B 10 verlegt. Im Jahre 1968 beantragte die Streithelferin bei dem Landratsamt GflHHBpdie Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Fertigungs- und Versandhalle auf dem erwähnten Grundstück. Das Landratsamt bat das Bauverwaltungsamt der beklagten Stadt um Stellungnahme zu dem geplanten Bauvorhaben, insbesondere um Mitteilung, "ob auch Bauvorschriften des Bauverwaltungsamts in die Genehmigungsurkunde auf genommen werden" sollten. Diesem Schreiben war eines der Planhefte beigefügt, die die Streithelferin mit dem Antrag auf Baugenehmigung eingereicht hatte. Der bei der Beklagten beschäftigte Angestellte JHHIP zeichnete in das übersandte Planheft den Verlauf der über das Grundstück der Streithelferin führenden Gasleitung NW 200 ein. Er berücksichtigte dabei jedoch nicht einen ca. 60 cm aus der Rohrwand nach Norden hinausragenden Abzweigstutzen mit Absperrschieber, der dem späteren Anschluß einer Versorgungsleitung dienen sollte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1968 teilte die Beklagte dem Landratsamt unter Rückgabe des Plan- heftes folgendes mit: J4 "Gegen das Bauvorhaben Firma Karl erhebt die Stadt ^6ine Einwendungen* " Die Stadtwerke nahmen zu dem Baugesuch wie folgt Stellung: •Die Gas-Hochdruckleitung NW 200 verläuft entlang der nördlichen Grenze des StraBenraumes• Es darf keine schädigende Einwirkung auf diese Leitung ausgeübt werden* Freigelegte Leitungsabschnitte sind den Stadtwerken sofort zu melden* Kosten für erforderliche Ausbesserungen an der Leitung oder ihre Isolierung, hervorgerufen durch Maßnahmen der Bauherrschaft, sind von dieser zu tragen* Es wird gebeten, eine entsprechende Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen* Weitere besondere Bauvorschriften werden von hier aus nicht beantragt." Das Landratsamt erteilte der Streithel- ferin am 31« Januar 1969 die nachgesuchte Baugenehmigung* Darin wurde unter Nr* 16 des Abschnitts II "Bedingungen, Auflagen, Hinweise" der Inhalt der Stellungnahme der Stadtwerke auf genommen; ein weiterer Hinweis auf den Verlauf der Leitung NW 200 wurde in der Baugenehmigung nicht gegeben* In dem Planheft, das das Landratsamt der Streithelferin zurücksandte, war die von der Beklagten vorgenommene Eintragung der Leitung NW 200 nicht enthalten* Am 30, November 1971 beschädigte ein Bagger der von der Streithelferin mit Aushubarbeiten für das genehmigte Bauvorhaben beauftragten Firma Albert Ke^^ den Abzweigstutzen« Hierdurch wurde die Belieferung der Klägerin mit Erdgas unterbrochen; ihr Betrieb kam zeitweise zu dem Stillstand« Nach Darstellung der Klägerin ist ihr dadurch ein Schaden in Höhe von 72 071,95 DM entstanden, weil Waren und Halbfertigprodukte teils zerstört wurden, teils neu aufbereitet werden muBten« Die Klägerin hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gaslieferungsvertrages und der Amtshaftung auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechts mittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe X. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung des Gaslieferungsvertrages mangels Verschuldens abgelehnt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe zwar in dem auf Antrag der Streithelferin eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren am 23. Dezember 1968 eine unklare und mißverständliche Stellungnahme gegenüber dem Landratsamt abgegeben. Der Gas- lieferungsvertrag zwischen den Parteien sei Jedoch erst später, nämlich am 6./7. Mai 1969» abgeschlossen worden. Man würde die vertraglichen Sorgfaltspflichten der Beklagten Überspannen» wenn man annehmen wollte» sie sei beim Vertragsabschluß verpflichtet gewesen»die Klägerin über die Stellungnahme zu unterrichten oder diese gegenüber dem Landratsamt oder der Streithelferin zu berichtigen. Es könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht des Zusammenhangs zwischen ihrer Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren der Streithelferin und der Gaslieferungen an die Klägerin bewußt gewesen sei. Das greift die Revision vergeblich an. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Beim Abschluß des Gaslieferungsvertrages Anfang Mai 1969 hatte sich für die Beklagte noch nicht herausgestellt» daß die einige Monate vorher im Baugenehmigungsverfahren der Streithelferin abgegebene Äußerung mißverständlich war und daher zu Schäden des Vertragspartners» der Klägerin» führen konnte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ohne Jeden ersichtlichen Grund, lediglich aus Anlaß des Abschlusses des Gaslieferungsvertrages mit der Klägerin in eine Überprüfung von Erklärungen einzutreten, die sie zuvor in Baugenehmigungsverfahren von Grundstückseigentünem abgegeben hatte, Uber deren Grundbesitz Erdgasleitungen führten, aus denen die Klägerin versorgt wurde. Daher kann keine Rede davon sein, daB die Beklagte in Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei gehöriger Überlegung nit den Eintritt eines Schadensereignisses als Folge ihres Berichts an das Landratsant von 23* Dezenber 1968 hätte rechnen müssen. Deshalb kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daB in den Abschluß des Gaslieferungsvertrages ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erblicken sei. Die Beklagte hat nit der Eingehung des Vertrages - anders als das in den von der Revision angeführten Entscheidungen in RGZ 93, 17 f und des BGH in MDR I960, 304 f * Betrieb I960, 261 f der Fall war - auch kein Risiko übernom-nen, für das sie nach Treu und Glauben einstehen müßte. Denn ihr war, wie ausgeführt, bei Abschluß des Gaslieferungsvertrages noch nicht bekannt, daß die Stellungnahme ungenau oder mißverständlich war. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte in § 9 Ziff. 6 ihrer Lieferungsbedingungen von vertraglichen Schadensersatzansprüchen, wie sie u.a. geltend gemacht werden, rechtswirksam freigezeichnet hat. II. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verneint mit der Begründung, die Bediensteten der beklagten Stadt hätten zwar eine ihnen gegenüber der Klägerin sf* obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, die Klägerin habe aber nicht hinreichend dargetan, daß sie auf andere Weise nicht Ersatz erlangen könne (§ 839 Abs* 1 Satz 2 BGB)* Die Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen ist nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zu billigen* 1* Es kann schon fraglich sein, ob die Beamten der Beklagten eine ihnen gegenüber der Klägerin als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB obliegende Amtspflicht verletzt haben* ln jedem Falle würde es an einem Verschulden der Bediensteten der Beklagten fehlen* a) Die beklagte Stadt ist zu dem Bauantrag der Streithelferin von dem für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Landratsamt GflHIHpnach § 92 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 6. April 1964 (Ges.Bl. S. 151) gehört worden* Diese Anhörung diente zunächst dazu, das Landratsamt als Baurechtsbehörde (§82 Abs. 1 Nr. 3 LBO) über die Umstände, die für seine Entscheidung über den Bauantrag bedeutsam waren, möglichst umfassend zu unterrichten* Die Anfrage des Landratsamts an die Beklagte sollte dieser ferner Gelegenheit geben, Auflagen, Bedingungen und Hinweise, die aus ihrer Sicht als Gemeinde geboten erschienen, in die Baugenehmigung aufnehmen zu lassen* Die Beklagte hat demnach nicht einem ratsuchenden Bürger eine Auskunft erteilt, die im Falle der Unrichtigkeit zu Amtshaftungsansprüchen führen könnte, sondern gegenüber einer anderen Behörde in einen anhängigen Verwaltungsverfahren eine amtliche Stellungnahme abgegeben. Dieser Unterscheidung hat das Berufungsgericht nicht genügend Beachtung geschenkt. b) Die Beklagte war freilich gehalten, vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Sachverhalt gewissenhaft zu prüfen und dem Landratsamt wahrheitsgemäß zu berichten, um diesem eine sachgemäße Entschließung über das Baugesuch zu ermöglichen. Diese Verpflichtung bestand sicher lieh gegenüber dem Landratsamt und möglicherweise auch gegenüber der Streithelferin als Bauherrin. Es erscheint indessen zweifelhaft, ob es sich dabei auch um eine gegenüber der Klägerin als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB zu beachtende Amtspflicht handelte. Die Klägerin gehört nämlich nicht zu den Personen, die zu dem genehmigten Bauwerk selbst in Beziehung getreten und etwa dadurch zu Schaden gekommen wären. Sie hat vielmehr als Abnehmer von Energie Nachteile dadurch erlitten, daß im Zuge der Bauarbeiten eine Versorgungsleitung, an die eine Vielzahl von Personen angeschlossen war, beschädigt worden ist. Die aufgeworfene Frage braucht hier jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Selbst wenn man die Klägerin in den Kreis der "Dritten" einbeziehen und von der Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht ausgehen würde, könnte gegen die für die Bearbeitung des Baugesuchs zuständigen Beamten der Beklagten kein Schuldvorwurf erhoben werden. 2. Die Frage, ob den Bediensteten der Beklagten ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht zu Last fällt, 10 - steht in engem Zusammenhang damit, wie die - hier unterstellte - Amtspflicht inhaltlich ausgestaltet war. a) Dabei ist einmal zu beachten, daß die Stellungnahme der Beklagten für eine sachkundige Behörde bestimmt war, die zur eigenverantwortlichen Prüfung des ihr übermittelten Berichts verpflichtet war. Daher durfte der mit der Anfrage befaßte Sachbearbeiter der Beklagten davon ausgehen, daß die ergänzenden Eintragungen über den Verlauf der Gasleitung NW 200, die er in dem ihm übersandten Planheft vorgenommen hatte, von dem zuständigen Beamten des Landratsamts auch ohne besonderen Hinweis bei der Bearbeitung des Bauantrags bemerkt und in das der Streithelferin ausgehändigte Exemplar des Planhefts übertragen würden. In diesem Fall hätten die Streithelferin und der von ihr beauftragte Bauunternehmer erkennen müssen, daß bei den Baggerarbeiten äußerste Vorsicht geboten war. b) Zum anderen ist für die Reichweite der die Beklagte treffenden Amtspflichten darauf abzustellen, daß die auf Wunsch der Beklagten in die Baugenehmigung über nommene Stellungnahme nicht - wie etwa eine Auskunft -den Sinn hatte, die Streithelferin als Bauherrin abschließend über den Verlauf der Leitung zu unterrichten, sondern darauf abzielte, sie vor einer Beschädigung der Leitung im Rahmen der geplanten Ausschachtungs arbeiten zu warnen. Das folgt aus Ziff• 16 Satz 2 und 3 der Baugenehmigung, die der erkennende Senat als Verwaltungsakt frei auslegen kann. c) Die Stellungnahme der Beklagten besagte entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß die Gasleitung 11 nicht über das Grundstück der Streithelferin und damit nicht durch den Baubereich führe« Die Formulierung» die Leitung verlaufe Nentlang der nördlichen Grenze des Straßenraume s*, ließ die Möglichkeit offen» daß sie im Grenzbereich des Baugrundstücks verlegt war. Daher ließ» wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt» Ziff. 16 der Baugenehmigung für die Streithelferin die Gefahr einer schädigenden Einwirkung auf die Gasleitung MW 200 erkennen« Das gilt um so mehr» als sich die Baulinie - wie der Streithelferin bekannt war - in unmittelbarer Nähe der Straßengrenze befand» so daß die Leitung in der Gefahrenzone der Baggerarbeiten lag. Bei dieser Sachlage hätte die Streithelferin als Bauherrin oder der von ihr beauftragte Bauunternehmer an die Beklagte eine Anfrage richten und sich über den genauen Verlauf der Leitung vergewissern müssen» wenn sie in dieser Richtung eine erschöpfende Auskunft wünsch ten (vgl. BGH NJW 1971, 1313, 1314). Auf diese Einhaltung der Erkundigungspflicht durfte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten vertrauen, zu demal die an der Bauausführung Beteiligten nach § 18 Abs. 3 LBO öffentliche Versorgungsanlagen zu schützen und gemäß § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des baden-württembergischen Innenministeriums zur Landesbauordnung vom 23. November 1963 (Ges.Bl. S. 303) vor Beginn der Bauarbeiten die Lage der im Bereich der Baustelle liegenden unterirdischen Leitungsanlagen festzustellen haben. Gerade im Blick auf diese Eigenverantwortung der Streithelferin und ihres Bauunternehmers kann es dem Sachbearbeiter der Beklagten nicht als Verschulden an- 12 - gelastet werden, daß er ln der gegenüber dem Landratsamt abgegebenen Stellungnahme den Verlauf der - in dem mitübersandten Planheft zeichnerisch dargestellten -Gasleitung NW 200 nicht genauer beschrieben hat. 3. Da ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin bereits mangels Verschuldens eines Beamten der Beklagten entfällt, kommt es auf das vom Berufungsgericht als Klageabweisungsgrund angezogene und von der Revision in erster Linie bekämpften Bestehen einer anderen Ersatz« möglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr an. Der erkennende Senat ist durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 559 Abs. 1 ZPO) nicht gehindert, die nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils lediglich als "zur Zeit unbegründet" abgewiesene Klage (BGHZ 37, 375, 380) als schlechthin unbegründet abzuweisen (BGH WM 1975, 643, 644; OLG Stuttgart NJW 1970, 569). Daran versag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Revision von der Streithelferin der Klägerin eingelegt worden ist« Die Streithelferin hat sich durch ihre Prozeßführung, insbesondere ihre Revisionsrügen, nicht in Viderspruch zu den Interessen der von ihr unterstützten Klägerin gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 (entspr.), 101 Abs. 1 ZPO. Dr. Krohn Dr. Tidow Richter Dr.Peetz befin- det sich in Urlaub und kann nicht unterschreiten^ Dr. Krohn Kroner Boujong