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BGH · III ZR 186/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 186/66

Juni 1968 erkannte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes die Prozeßgebühr nur zur Hälfte in Höhe von 84,30 DM an, da Rechtsanwalt Dr. PHHK keinen Schriftsatz mit einem Sachantrag eingereicht habe, und setzte unter entsprechender Ermäßigung des Betrages für die Umsatzsteuer (auf 5,07 DM) die Gebührenforderung auf 106,47 DM (84,50 + 16,90 + 5,07) fest. Jedoch erhält der Rechtsanwalt und damit auch der Armenanwalt nach §§ 32 Abs.1, 121 BRAGebO nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn sein Auftrag endigt, bevor er eine Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sach-anträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrag enthält, eingereicht oder bevor er seine Partei in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin vertreten hat. Fällig geworden wäre die Prozeßgebühr jedoch nur zur Hälfte, solange nicht feststeht, daß der Fall nicht mehr eintreten kann, aufgrund dessen die Frozeßge-bühr nach Maßgabe des § 32 Abs«, 1 BRAGebO nur mit der Hälfte der vollen Gebühr in Ansatz zu bringen ist, solange also der Rechtsanv/alt noch nicht einen der in dieser Vorschrift bezeichneten Anträge bei Gericht schriftsätzlich eingereicht oder seine Partei in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin vertreten hato Dabei kann dahinstohen, ob die Frozeßgebühr grundsätzlich' zunächst in .voller Hülio entsteht und sich orot'-boi' einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags gemäß § 32 Abs«, 1 BRAGebO ermäßigt (so Gerold-Schmidt BRAGebO 3« Aufl„ § 52 Rdn« 2; vgl, auch § 13 Abs, 4 BRAGebO), oder ob die Prozeßgebühr zunächst nur zur Hälfte entsteht und zur vollen Gebühr erst erstarkt, wenn der Recht sanv/alt durch eine der in § 32 Abs«, 1 BRAGebO genannten Handlungen nach außen tätig wird (so Riedel-Corves-Sußbauer BRAGebO § 32 Rdn«, 6, Martini BRAGebO § 32 Anm«, 2)„ Denn es ist nicht der Sinn der Bestimmung des § 16 BRAGebO, die dem Rechtsanwalt unter gewissen Umständen die Abrechnung seiner Gebührenforderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Auftragserledigung ermöglichen soll, ihm zu Gebühren 2U verhelfen, die er möglicherweise alsbald infolge einer vorzeitigen Beendigung seines Auftrags zurückerstatten muß«, Deshalb kommt Der § 32 Abs« 1 (erste Alternative) BRAGebO billigt nach seinem Wortlaut nur dem zu dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei bestellten Rechtsanv/alt lediglich eine halbe Prozeßgebühr zu, der von seinem Mandanten beauftragt v/orden ist mit der Einreichung einer Klage oder des ein sonstiges gerichtliches Verfahren einleitenden Antrages - wozu auch die Einlegung eines Rechtsmittels gehört - oder mit der Einreichung eines Schriftsatzes, der die Zurücknahme der Klage oder des genannten Antrags enthält oder Sachan-träge zu dem Gegenstand hat, d-s-h« Anträge, mit denen rUr der..Kläger-oder Antragsteller erklärt, welchen Inhalt die vom Gericht erbetene Sachentscheidung haben soll (vgl« Gerold-Schmidt BRAGebO 3* Aufl« § 32 Anm« 10, 11, 14)« Daraus folgt, daß § 32 Abs« 1 (erste Alternative) BRAGebO auf den zu dem Prozeßbevollmächtigten eines Beklagten oder Antragsgegners eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder eines sonstigen schwebenden gerichtlichen Verfahrens, einschließlich eines RechtsmittelVerfahrens, bestellten Rechtsanwalt jedenfalls nicht ohne weiteres unmittelbar angewendet werden kann, zu demal die Juli 1927 (RGBl If 162) mit ihren späteren Änderungen - der § 32 dasselbe Anwendungsgebiet wie § 31 BRAGebO habe; d„h«, daß der Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt sein muß, sei es des Klägers, des Beklagten, der Rechtsmittelparteien, eines Streitgenossen oder eines Streithelfers (statt vieler; Gerold-Schmidt aaO § 32 Rdn«, 2 und Lauterbach Kostengesetze 15« Aufl«, BRAGebO § 32 Anm, 1)0 Dem kann zwar im Grundsatz zugestimmt werden«, Jedoch kann für die Frage, welche Anforderungen an einen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten oder Rechtsmittelbeklagten oder Antragsgegners zu stellen sind, der "Sachanträge” enthalten muß, um den Anspruch auf die volle Frozeßgcbühr zu begründen, diese nur mittelbare Anwendung des § 32 Abs«, 1 (erste Alternative) BRAGebO auf den Rechtsanwalt des Beklagten nicht außer acht gelassen werden«, Auch wenn bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsmittelklägers oder sonstigen Antragstellers für die Zubilligung der vollen Prozeßgebühr die Einreichung eines einen Sachantrag enthaltenden Schriftsatzes verlangt wird, der nach § 261 b Abs. 2, § 297 Amu 1 uPa„; BGH im Urteil vom 110 November 1954 - III ZR 100/53 SP 13/14 - insoweit in LM ZPO § 272 b Nr. 2 nicht abgedruckt - und auch in NJW 1965, 397 = LM ZPO § 297 Nr«, 1), nicht ohne weiteres auch für Schriftsätze mit "Sachanträgen" des Beklagten, Antragsgegners und Rechtsmittelbeklagten 0 Denn die genannten Anträge auf Abweisung der Klage oder des Antrages sowie auf Zurückweisung eines Rechtsmittels sind jedenfalls Sachanträgc im v/eiteren Sinne (vglP Wieczorek ZPO § 261 b unter B III c und d)P Das ergibt sich schon aus dom Sprachgebrauch als auch insbesondere von der prozessualen Stellung dos Beklagten einschließlich des Rechtsmittclbeklagten und sonstigen Antragsgegners in einem gerichtlichen Verfahren her gesehen» Wenn der Sachantrag des Klägers und Antragstellers im,Sinne des Zivilprozeßrochts und auch des Gebührenrechts ein "positiver" Antrag ist, durch den er erklärt, welchen Inhalt die von ihm erbetene richterliche Sachentscheidung haben soll, so ist umgekehrt der "negative" Antrag des Beklagten und Antragsgegners auf Abweisung der Klage oder Antrages oder auf Zurückweisung des Rechtsmittels in gleicher Weise darauf gerichtet, welche gerichtliche Sachentscheidung dieser gegenüber dem Begehren des Klägers oder Antragstellers erstrebt, mithin auch ein "Antrag zur Sache!', Daß für den Sachantrag des Klägers und Antragstellers größere und strengere Anforderungen hinsichtlich der Verlesung und insbesondere der Zustellung verlangt werden, ergibt sich zwanglos daraus, daß gesetzlich in vieler Hinsicht an den Zeitpunkt der Erhebung der Klage oder Einreichung eines Antrages einschließlich eines Rechtsmittels bestimmte Rechtsfolgen materiellrechtlicher und prozeßrechtlicher Art geknüpft sind, er also zweifelsfrei bestimmbar sein muß, was nur durch das Erfordernis und den Nachweis der Zustellung möglich ist; weiterhin kann und darf eine gerichtliche Entscheidung nur auf Antrag einer Partei, die Kläger odor Antragsteller ist, ergehen» Demgegenüber hat ein “negativer” Bachantrag eine v/eit geringere materiell-rechtliche und prozessuale Bedeutung» Denn das Gericht darf einem positiven Sachantrag nicht stattgeben, ohne ihn auch sachlich zu prüfan (z»B„ auf seine Schlüssigkeit oder die matorioll-rechtliche Lage in der Rechtsmittel-instanz), so daß der Antrag auf Abweisung der Xlage oder des Antrages nicht unbedingt verlesen werden muß; es sei denn, der .Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte will seinerseits ein VerSäumnisurteil beantragen» Darüber hinaus ist im Gegensatz zur Einreichung einer Klage, eines Antrages ocer eines Rechtsmittels in aller Regel der Zeitpunkt des Einreichens oder des Stollens des negativen Sachentrages weder materiell-rechtlich noch prozessual von Bedeutung» Aus dieser verschiedenartigen rechtlichen Bewertung der Sachanträge des Klägers und Antragstellers gegenüber denen des Beklagten und Antragsgegnors folgt zugleich, daß es auch sachgerecht ist, an die letzteren nicht die gleichen strengen Anforderungen in prozeßrechtlicher und gebührenrechtlicher Beziehung zu stellen» Wenn es in den Motiven zu § 32 BRAGebO (Begründung zu § 31 des Bundesratsentwurfs - vgl, BR-Drucks, Nr, 138/56 So 243) heißt: "Zweifel darüber, v/elcher Art der Schriftsatz sein muß, durch dessen Einreichung dem Rechtsanwalt die volle Gebühr erwächst, klärt Abs, 1 in dem Sinno, daß es ein Schriftsatz sein muß, der nach § 261 b Abs, 2, § 496 Abs, 4 ZPO zuzustellen ist, oder außerhalb des Erkenntnisverfahrens oder sonstigen Verfahrens ein Schriftsatz von entsprechender Bedeutung", so steht dies dem Gesagten nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, nennt § 32 Abs, 1 (erste Alternative) BRAGebO seinem Y/ortlaut nach nur den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und eines Antragstellers, so daß das für diesen Gewollte nicht zwangsläufig auch auf den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und Antragsgegners zutrifft, auf den diese Vorschrift nur mittelbar anzuwenden ist. der Antrag auf Abweisung einer Klage und eines Antrages sowie auf Zurückweisung eines Rechtsmittels der formalen Zustellung nach den zivilprozessualen Vorschriften nicht bedarf.Zu dem Ergebnis, den Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Rechtsmittels als "Sachantrag" jedenfalls im Sinne des § 32 Abs, 1 BRAGebO, also des Gebührenrechts, anzusehen, führen auch folgende Erwägungen: Schließlich ist nicht anzunehmen, daß entgegen der früheren Regelung und unbestrittenen Auffassung, die nach § 14 RAGebO allgemein die einfache Zustellung oder das formlose Zugehen eines Schriftsatzes mit materiellem Inhalt, also auch den Antrag auf Abweisung der Klage oder des Rechtsmittels, für die Entstehung der vollen Prozeßgebühr genügen ließ, mit § 32 BRAGebO bewußt eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Rechtsanwälte beabsichtigt gewesen sein soll, obwohl die Bundesrechtsanwaltsgebühren-Ordnung viele gebühren-rechtliche Verbesserungen oder zu demindest Klarstellungen bisheriger Zweifelsfragen zugunsten der Rechtsanwälte gebracht hat« Nach allem ist jedenfalls im Sinne des § 32 AbGo 1 BRAGebO ein Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Antrages einschließlich eines Rechtsmittels als «Sachantrag" im Sinne des Gebührenrechts anzu-sehen, so daß dem zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts des Beklagten oder Antragsgegners oder Rechtsmittolbeklagten, der einen Schriftsatz mit diesem Inhalt bei Gericht eingereicht hat?

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 4 GKG § 240 ZPO § 32 BRAGebO
RechtsanwaltRechtsmittelProzeßgebührZPOSchriftsatzProzeßbevollmächtigtenBRAGebO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk-:	ja
2009
BGHZ:
da
BRAGebO §§ 31, 32
Der zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsan-v/alt des Revisionsbeklagten erhält die volle Prozeßgebühr 9 wenn er dem Gericht einen Schriftsatz eingor eicht hat, der den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels enthält»
BGH, Beschlo v» 13» Oktober 1969 - III ZR 186/66 -
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR_186/66
BESCHLUSS
in Sachen
 dos Maschinenhändlors Enno W Landstraße ,
Hl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof 0 Dr,
 gegen
den Fabrikanten Eduard S II
bei
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanvralt Dr,
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 13, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr0 Kreft, Dr«, Beyer, Dr, Hußla und Keßler
 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr, gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19«. Juni 1968 werden unter Abänderung dieser Festsetzung die Gebühren des Erinnerungsführers anderweitig auf insgesamt 195920 DM (Prozeßgebühr 169»- DM; Auslagen 16,90 DM; Umsatzsteuer 9*30 DM) festgesetzt.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe :
Io
 Dem Kläger und Revisionsbeklagten ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 14, Juli 1967 für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt Dr,	beigeordnet worden. Dieser kündigte
 mit einem beim Bundesgerichtshof am 210 Juli 1967 eingereichten Schriftsatz vom selben Tage an, daß er die Zurückweisung der Revision beantragen werde. Die als
 
"Doppel" beigefügten Abschriften dieses Schriftsatzes sind dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und Revisionsklägers von der Geschäftsstelle unter dem 24o Juli 1967 zugeleitot worden.
Am 6o November 1967 eröffnete das Amtsgericht Uber das Vermögen des Beklagten das Anschlußkonkursverfahren« Dies teilte Rechtsanwalt Dr« d^^p mit Schriftsatz vom 28. November 1967 dem Gericht mit. Seit dieser Zeit ist das Revisionsverfahren unterbrochen (§ 240 ZPO).
Am 6. Februar 1968 beantragte Rechtsanv/alt Dr. HPP seine Gebühren und Auslagen im Gesamtbetrag von 195,20 DM (169,- DM Prozeßgebühr von 13/10 nach einem Gegenstandsv/ert über 6.000 DM, 16,90 DM Auslagen, 9,30 DM Umsatzsteuer) festzusetzen. Durch Verfügung vom 19. Juni 1968 erkannte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes die Prozeßgebühr nur zur Hälfte in Höhe von 84,30 DM an, da Rechtsanwalt Dr. PHHK keinen Schriftsatz mit einem Sachantrag eingereicht habe, und setzte unter entsprechender Ermäßigung des Betrages für die Umsatzsteuer (auf 5,07 DM) die Gebührenforderung auf 106,47 DM (84,50 + 16,90 + 5,07) fest.
Gegen die Gebührenfestsetzung hat Rechtsanwalt Dr. ppp am 25. Juni 1968 Erinnerung eingelegt, mit der er die Festsetzung auch der abgesetzten Beträge erstrebt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
 
II.
1 o Die Erinnerung ist statthaft sowie form-und fristgerecht eingelegt (§ 128 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung fllr Rechtsanwälte /BRAGeb07 vom 26. Juli 1957 - BGBl III 368 -1- i.V.m. § 4 Abs. 1 GKG). Sie ist in der Sache auch begründet.
Nach §§ 31 Ziff. 1, 121 BRAGebO hat der im Armonrecht beigeordnete Rechtsanwalt für das Betreiben dos Geschäfts einschließlich der Information Anspruch auf die Prozeßgebühr, die im Revisionsrechtszug wie hier bei einem Gegenstandswert von über 6.000 TM gemäß §§11 Abs. 1, 125 Abs. 1 BRAGebO grundsätzlich 13/10 von 130 DM, also 169 DK beträgt. Jedoch erhält der Rechtsanwalt und damit auch der Armenanwalt nach §§ 32 Abs. 1, 121 BRAGebO nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn sein Auftrag endigt, bevor er eine Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sach-anträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrag enthält, eingereicht oder bevor er seine Partei in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin vertreten hat.
Im vorliegenden Pall ist zwar der Auftrag des Rechtsanwalts noch nicht beendet, da der Auftrag durch die Unterbrechung des Verfahrens infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten (§ 240 ZPO) in seinem Bestand unberührt geblieben ist. Das besagt jedoch noch nicht, daß die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BRAGebO nicht auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts Dr. flHIlK Bedeutung gewinnen könnte. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO, der in-
 
soweit auch für die Gebührenfestsetzung gegen die Bundeskasse in Armensachen gilt (§ 121 BRAGebO), ist der Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Gebühren erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist«,
Diese Voraussetzung ist hier nach § 16 Satz 2 BRAGebO gegeben, da das Verfahren länger als drei Monate ruht«,
Fällig geworden wäre die Prozeßgebühr jedoch nur zur Hälfte, solange nicht feststeht, daß der Fall nicht mehr eintreten kann, aufgrund dessen die Frozeßge-bühr nach Maßgabe des § 32 Abs«, 1 BRAGebO nur mit der Hälfte der vollen Gebühr in Ansatz zu bringen ist, solange also der Rechtsanv/alt noch nicht einen der in dieser Vorschrift bezeichneten Anträge bei Gericht schriftsätzlich eingereicht oder seine Partei in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin vertreten hato Dabei kann dahinstohen, ob die Frozeßgebühr grundsätzlich' zunächst in .voller Hülio entsteht und sich orot'-boi' einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags gemäß § 32 Abs«, 1 BRAGebO ermäßigt (so Gerold-Schmidt BRAGebO 3« Aufl„
§ 52 Rdn« 2; vgl, auch § 13 Abs, 4 BRAGebO), oder ob die Prozeßgebühr zunächst nur zur Hälfte entsteht und zur vollen Gebühr erst erstarkt, wenn der Recht sanv/alt durch eine der in § 32 Abs«, 1 BRAGebO genannten Handlungen nach außen tätig wird (so Riedel-Corves-Sußbauer BRAGebO § 32 Rdn«, 6, Martini BRAGebO § 32 Anm«, 2)„ Denn es ist nicht der Sinn der Bestimmung des § 16 BRAGebO, die dem Rechtsanwalt unter gewissen Umständen die Abrechnung seiner Gebührenforderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Auftragserledigung ermöglichen soll, ihm zu Gebühren 2U verhelfen, die er möglicherweise alsbald infolge einer vorzeitigen Beendigung seines Auftrags zurückerstatten muß«, Deshalb kommt
 
es auch im vorliegenden Fall für die Höhe der festzusetzenden Prozeßgebühr entscheidend darauf an, ob Rechtsanv/alt Dr.	eine	Tätigkeit	entfaltet
 hat, für die er auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags gemäß § 32 Abs«, 1 BRAGebO eine volle Prozeßgebühr zu beanspruchen hätte«
2« Das ist entgegen der Auffassung des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle zu bejahen«
Der § 32 Abs« 1 (erste Alternative) BRAGebO billigt nach seinem Wortlaut nur dem zu dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei bestellten Rechtsanv/alt lediglich eine halbe Prozeßgebühr zu, der von seinem Mandanten beauftragt v/orden ist mit der Einreichung einer Klage oder des ein sonstiges gerichtliches Verfahren einleitenden Antrages - wozu auch die Einlegung eines Rechtsmittels gehört - oder mit der Einreichung eines Schriftsatzes, der die Zurücknahme der Klage oder des genannten Antrags enthält oder Sachan-träge zu dem Gegenstand hat, d-s-h« Anträge, mit denen rUr der..Kläger-oder Antragsteller erklärt, welchen Inhalt die vom Gericht erbetene Sachentscheidung haben soll (vgl« Gerold-Schmidt BRAGebO 3* Aufl« § 32 Anm« 10, 11, 14)« Daraus folgt, daß § 32 Abs« 1 (erste Alternative) BRAGebO auf den zu dem Prozeßbevollmächtigten eines Beklagten oder Antragsgegners eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder eines sonstigen schwebenden gerichtlichen Verfahrens, einschließlich eines RechtsmittelVerfahrens, bestellten Rechtsanwalt jedenfalls nicht ohne weiteres unmittelbar angewendet werden kann, zu demal die
 
Vorschrift des § 32 BRAGebO als Ausnahmebestimmung grundsätzlich nicht ausdehnend auszulegen ist,, Jedoch geht die allgemeine Ansicht dahin, daß - ebenso wie nach der früheren Regelung des § 14 iaV0m, §133 RAGebO iod.Fo vom 5. Juli 1927 (RGBl If 162) mit ihren späteren Änderungen - der § 32 dasselbe Anwendungsgebiet wie § 31 BRAGebO habe; d„h«, daß der Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt sein muß, sei es des Klägers, des Beklagten, der Rechtsmittelparteien, eines Streitgenossen oder eines Streithelfers (statt vieler; Gerold-Schmidt aaO § 32 Rdn«, 2 und Lauterbach Kostengesetze 15« Aufl«, BRAGebO § 32 Anm, 1)0 Dem kann zwar im Grundsatz zugestimmt werden«, Jedoch kann für die Frage, welche Anforderungen an einen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten oder Rechtsmittelbeklagten oder Antragsgegners zu stellen sind, der "Sachanträge” enthalten muß, um den Anspruch auf die volle Frozeßgcbühr zu begründen, diese nur mittelbare Anwendung des § 32 Abs«, 1 (erste Alternative) BRAGebO auf den Rechtsanwalt des Beklagten nicht außer acht gelassen werden«,
Auch wenn bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsmittelklägers oder sonstigen Antragstellers für die Zubilligung der vollen Prozeßgebühr die Einreichung eines einen Sachantrag enthaltenden Schriftsatzes verlangt wird, der nach § 261 b Abs. 2,
§ 496 AbSo 4 ZPO zuzustellen ist, so gilt dieses Erfordernis der Zustellungsbedürftigkeit, die für einen Antrag auf Abweisung der Klage und eines sonstigen Antrages oder auf Zurückweisung eines Rechtsmittels von der überwiegenden Meinung der Rechtslehre sowie der inzwischen gefestigten Rechtsprechung verneint wird (vgl«, Stein-
 
 Jonas-Schönko ZPO 18 P AuflP § 297 II 2 a, Baumbach«? Lauterbach ZPO 28 „ Aufl. § 297 Amu 1 uPa„; BGH im Urteil vom 110 November 1954 - III ZR 100/53 SP 13/14 - insoweit in LM ZPO § 272 b Nr. 2 nicht abgedruckt - und auch in NJW 1965, 397 = LM ZPO § 297 Nr«, 1), nicht ohne weiteres auch für Schriftsätze mit "Sachanträgen" des Beklagten, Antragsgegners und Rechtsmittelbeklagten 0 Denn die genannten Anträge auf Abweisung der Klage oder des Antrages sowie auf Zurückweisung eines Rechtsmittels sind jedenfalls Sachanträgc im v/eiteren Sinne (vglP Wieczorek ZPO § 261 b unter B III c und d)P Das ergibt sich schon aus dom Sprachgebrauch als auch insbesondere von der prozessualen Stellung dos Beklagten einschließlich des Rechtsmittclbeklagten und sonstigen Antragsgegners in einem gerichtlichen Verfahren her gesehen» Wenn der Sachantrag des Klägers und Antragstellers im,Sinne des Zivilprozeßrochts und auch des Gebührenrechts ein "positiver" Antrag ist, durch den er erklärt, welchen Inhalt die von ihm erbetene richterliche Sachentscheidung haben soll, so ist umgekehrt der "negative" Antrag des Beklagten und Antragsgegners auf Abweisung der Klage oder Antrages oder auf Zurückweisung des Rechtsmittels in gleicher Weise darauf gerichtet, welche gerichtliche Sachentscheidung dieser gegenüber dem Begehren des Klägers oder Antragstellers erstrebt, mithin auch ein "Antrag zur Sache!', unabhängig davon, ob dieser Antrag eines schriftlichen Stellcns und Verlesens (oder Bezugnahme und Verlesens) und der formalen Zustellung des einen solchen Antrag enthaltenden Schriftsatzes gemäß § 261 b Abs, 2 und § 496 AbsP 4 ZPO bedarf»
 
Daß für den Sachantrag des Klägers und Antragstellers größere und strengere Anforderungen hinsichtlich der Verlesung und insbesondere der Zustellung verlangt werden, ergibt sich zwanglos daraus, daß gesetzlich in vieler Hinsicht an den Zeitpunkt der Erhebung der Klage oder Einreichung eines Antrages einschließlich eines Rechtsmittels bestimmte Rechtsfolgen materiellrechtlicher und prozeßrechtlicher Art geknüpft sind, er also zweifelsfrei bestimmbar sein muß, was nur durch das Erfordernis und den Nachweis der Zustellung möglich ist; weiterhin kann und darf eine gerichtliche Entscheidung nur auf Antrag einer Partei, die Kläger odor Antragsteller ist, ergehen» Demgegenüber hat ein “negativer” Bachantrag eine v/eit geringere materiell-rechtliche und prozessuale Bedeutung» Denn das Gericht darf einem positiven Sachantrag nicht stattgeben, ohne ihn auch sachlich zu prüfan (z»B„ auf seine Schlüssigkeit oder die matorioll-rechtliche Lage in der Rechtsmittel-instanz), so daß der Antrag auf Abweisung der Xlage oder des Antrages nicht unbedingt verlesen werden muß; es sei denn, der .Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte will seinerseits ein VerSäumnisurteil beantragen» Darüber hinaus ist im Gegensatz zur Einreichung einer Klage, eines Antrages ocer eines Rechtsmittels in aller Regel der Zeitpunkt des Einreichens oder des Stollens des negativen Sachentrages weder materiell-rechtlich noch prozessual von Bedeutung» Aus dieser verschiedenartigen rechtlichen Bewertung der Sachanträge des Klägers und Antragstellers gegenüber denen des Beklagten und Antragsgegnors folgt zugleich, daß es auch sachgerecht ist, an die letzteren nicht die gleichen strengen Anforderungen in prozeßrechtlicher und gebührenrechtlicher Beziehung zu stellen»
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Wenn es in den Motiven zu § 32 BRAGebO (Begründung zu § 31 des Bundesratsentwurfs - vgl, BR-Drucks,
 Nr, 138/56 So 243) heißt: "Zweifel darüber, v/elcher Art der Schriftsatz sein muß, durch dessen Einreichung dem Rechtsanwalt die volle Gebühr erwächst, klärt Abs, 1 in dem Sinno, daß es ein Schriftsatz sein muß, der nach § 261 b Abs, 2, § 496 Abs, 4 ZPO zuzustellen ist, oder außerhalb des Erkenntnisverfahrens oder sonstigen Verfahrens ein Schriftsatz von entsprechender Bedeutung", so steht dies dem Gesagten nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, nennt § 32 Abs, 1 (erste Alternative) BRAGebO seinem Y/ortlaut nach nur den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und eines Antragstellers, so daß das für diesen Gewollte nicht zwangsläufig auch auf den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und Antragsgegners zutrifft, auf den diese Vorschrift nur mittelbar anzuwenden ist. Darüber hinaus hat dieses gewollte Erfordernis der Zustellungsbedürftigkeit eines Schriftsatzes, um ihn allgemein als Sachantrag im Sinne des Prozeß-und Gebührenrechts ansehen zu können, jedenfalls im Gesetz (§32 Abs, 1 BRAGebO) keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Abgesehen hiervon ist eine Gesetzesbegründung niemals die Norm selbst und auch nicht geeignet, die Gesetzesnorm.auszufüllen oder bindend auszulegen, Ferner ist nicht von der Hand zu weisen, daß man bei dieser Gesetzesbegründung nicht bedacht hat, daß nach der von der Rechtsprechung und Rechtslehre erst nach den mehrfachen und grundsätzlichen Änderungen der Zustellungsvorschriften in den letzten Jahrzehnten (die aus Veroinfachungsgrtincten praktisch und fast allgemein zu einer Zustellung von "Amts wegen" geführt haben) entwickelten und im Laufe der Zeit auch gefestigten Ansicht
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der Antrag auf Abweisung einer Klage und eines Antrages sowie auf Zurückweisung eines Rechtsmittels der formalen Zustellung nach den zivilprozessualen Vorschriften nicht bedarf.
Zu dem Ergebnis, den Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Rechtsmittels als "Sachantrag" jedenfalls im Sinne des § 32 Abs, 1 BRAGebO, also des Gebührenrechts, anzusehen, führen auch folgende Erwägungen:
Das Gebührenrecht wird allgemein von dem Gedanken beherrscht, daß die Gebühren nach generalisierend bestimmten und einfach feststellbaren Tatbeständen die Arbeit und Tätigkeit des Rechtsanwalts abgelten sollen, ohne daß dabei im Einzelfall auf den Umfang und das Maß seiner Arbeit abgestellt oder diese etwa nachgeprüft werden soll. Entsprechend der Regelung in § 31 BRAGcbO soll die Prozeßgebühr pauschal die gesamte Tätigkeit dos zu dem Prozoßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts außer-
abgelten (insbesondere die Informationen, die Anfertigung von Schriftsätzen oder schriftlichen Anträgen, den zur ProzoßfÜhrung erforderlichen Verkehr mit den Parteien, dem Gericht usw,) mit der Maßgabe, daß ihm die volle Prozeßgebühr zusteht, wenn er bezüglich der ihm obliegenden sachlichen Prozeßführung insoweit auch nach außen^hin tätig geworden ist (vgl, Willenbücher Kostenfestset2ung 16, Aufl, (1959) BRAGebO § 31 Rdn, 1 und 2 u0a„)„ Demgegenüber dient die Verhandlungsgebühr dazu, das besondere Tätigwerden des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung abzu-gelton, wobei das Stellen oder Verlesen der "Sachanträge” beider Parteien, was die mündliche ”Sachverhandlung*1 bedeutet, für die Entstehung dieser Gebühr wesentlich ist (statt vieler: Gerold-Schmidt aaO § 31 Rdn, 55)■
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Würde man also die Einreichung eines Schriftsatzes, der den Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Antrages oder auf • Zurückweisung eines Rechtsmittels enthält, nicht als "Sachantrag" im gebührenrechtlichen Sinne ansehen, so würde in der Person des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und des Rechtsmittelbeklagten immer erst und nur dann die volle Prozeßgebühr erwachsen, wenn er nach Beginn der mündlichen Verhandlung entweder als Vertreter seines Mandanten tatsächlich auf getreten ist oder den Antrag auf Abweisung der Klage oder Zurückweisung dos Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung gestellt oder verlesen hat« In einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung könnte dann eine volle Prozeßgebühr für den Prozeßbevollmächtigten des Antrags-gogners überhaupt nicht entstehen (abgesehen von der Sonderregelung in § 35 BRAGebO für das schriftliche Verfahren)« Mithin könnte und würde die zweite halbe Prozeßgebühr für den Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelbeklagten stets nur gleiphzeitig^mit^der... Verhandlungs-gebühr entstehen, obwohl die Prozeßgebühr im Gegensatz zur Verhandlungsgebühr ausdrücklich dafür bestimmt ist, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts "außerhalb der mündlichen Verhandlung11 abzugelten, so daß eine solche Lösung dem Sinn und Zweck der Prozeßgebühr und auch der Vorhandlungsgebühr geradezu widersprechen würde«
Es kommt hinzu: Der zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanv/alt des Beklagten oder Rechtsmittolbe-klagton kann nicht schlechter gestellt werden als der ein Rechtsmittel einlegende Rechtsanwalt; denn auch der oin Rechtsmittel einlogende Prösbßbevollmächtigte
 
bekommt die vollo Prozoßgebühr, wenn er ohne Prüfung der Sachund Rechtslage lediglich zu dem Zwecke der Verhinderung der Rechtskraftwirkung des ergangenen vorinstanzlichen Urteils das Rechtsmittel eingelegt hat« Nach der, frühere Zweifel klarstellenden ausdrücklichen Bestimmung des § 32 BRAGebO steht sogar dem Rechtsanwalt, der eino Klage oder das eingelegte Rechtsmittel auf Weisung seines Mandanten ohne weitere oder eigene Prüfung nur zurücknimmt, die volle Prozeßgebühr zu« Umgekehrt würde der Frozoßbevollmächtigte des Rechtsmittelbeklagton, der eine ausführliche und vielleicht entscheidende schriftsätzliche Erwiderung auf die Rechtsmitt olbogründung oingeroicht und damit praktisch die ihm obliegende sachliche AnwaltStätigkeit in der Hauptsache bereichts erbracht hat, nur die halbe Prozoßgebühr erhalten, v/enn das Rechtsmittel (oder die Klage) vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird«.
Schließlich ist nicht anzunehmen, daß entgegen der früheren Regelung und unbestrittenen Auffassung, die nach § 14 RAGebO allgemein die einfache Zustellung oder das formlose Zugehen eines Schriftsatzes mit materiellem Inhalt, also auch den Antrag auf Abweisung der Klage oder des Rechtsmittels, für die Entstehung der vollen Prozeßgebühr genügen ließ, mit § 32 BRAGebO bewußt eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Rechtsanwälte beabsichtigt gewesen sein soll, obwohl die Bundesrechtsanwaltsgebühren-Ordnung viele gebühren-rechtliche Verbesserungen oder zu demindest Klarstellungen bisheriger Zweifelsfragen zugunsten der Rechtsanwälte gebracht hat«
 
Nach allem ist jedenfalls im Sinne des § 32 AbGo 1 BRAGebO ein Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Antrages einschließlich eines Rechtsmittels als «Sachantrag" im Sinne des Gebührenrechts anzu-sehen, so daß dem zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts des Beklagten oder Antragsgegners oder Rechtsmittolbeklagten, der einen Schriftsatz mit diesem Inhalt bei Gericht eingereicht hat? auch die volle Prozeßgebühr zusteht«> Zu demselben Ergebnis kommen auch» wenn auch z„T0 ohne nähere Begründung» alle Kommentatoren der Eundesrechtsanwaltsgebührenord-nung und die gesamte bisherige Rechtsprechung der Oberlande sgerichte (vgl«, hierzu: Gerold-Schmidt aaO § 32 Rdn0 15 und § 31 Rdn« 20, Riedel-Corves-Sußbauer BRAGebO § 32 Araiu 7» Martini BRAGebO § 32 Rdn, 8, Baumbach-Lauterbach Kostengesetzo 15o Aufl«, BRAGebO § 32 Anm«, 2 c, Schumann BRAGebO § 32 Anm„ III S„ 654; OLG München in NJY> I960, 106 und 1963» 163; OLG Düsseldorf in MDR 1965, 55; OLG Celle in NJW 1966, 1369; OLG Saarbrücken in NJW 1966, 2066; OLG Nürnberg in Büro 1966, 771; OLG Hamm in MDR 1969, 854; auch Schmidt in NJW 1969, 142 Anm0 zu Nr» 13; a„M«, allein Lappe in Anm„ zu KostRechspr* § 32 Nr« 19)»
Mithin war der Erinnerung des Rechtsanwalts Dr„	gegen	die	vom	Urkundsbeamten	der	Geschäfts-
stelle vorgenommene Absetzung einer halben Prozeßgebühr Zuzüglich Umsatzsteuer der Erfolg nicht zu versagen«
Dr, Pagendarm	Dr0	Kreft	Dr„	Beyer
 Dr« Hußla
 Keßler