BGB g§ 249 A, Bb, 254 De Die Kosten für Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer, die während der Zeit des vorübergehenden Verlustes aer GebrauQhsmÖglichkeit eines beschädigten Kraftwagens entstehen, hat der Ersatzpflichtige zu ersetzen. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm auch diese Schäden zu ersetzen. Er habe seinen Kraftw&gen auch nicht für die Zeit der notwendig gewordenen Reparatur abmelden und sich so von der H’licht zur Zahlung dieser Betrüge befreien können, weil die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer nach den geltenden Bestimmungen stets für volle donate zu entrichten seien. Dieses Entgegenkommen des Klagers könne keinesfalls dazu führen, daß er nunmehr nicht nur die Möglichkeit verloren habe, ein Kraftfahrzeug benutzen zu können, sondern darüber hinaus noch ohne Möglichkeit, den Kraftwagen zu fahren, für die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer ohne Rückgriffsmoglicfckeit gegen den Schädiger aufkommen solle o Insbesondere ist sie der Ansicht, es fehle an einem örsachen-zueammenhang zwischen dem Unfall und der Bezahlung der Betrüge für die Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer durch den Kläger. Der Ausfall der Nutzung des Kraftwagens stelle für den Kläger auch nicht einen Vermögensschaden dar. Das Landgericht hat den Klageantrag nur hinsichtlich der verlangten 34,18 DX Kosten des Frozeßbevollmächtigten des Klägers entsprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Beschädigung seines Kraftwagens habe auf die Frage, ob der Kläger Versicherungsprämien und Steuern für die Zeit vom 15* Dezember I960 bis 11. Immaterielle Werte würden auch dann nicht zu materiellen, wenn rie regelmäßig nur durch bestimmte Aufwendungen zu erlangen seien* Entscheidend sei, daß sich die Annehmlichkeiten eines Kraftfahrzeugs nicht in Geld ausdrücken ließen, weil sie völlig vom subjektivem Empfinden des Einzelnen abhängig seien. Der erkennende Senat hat in seinem zur Aufnahme in die Amtliche Samsilung bestimmten Urteil vom 30*September 1963 in der Sache Freistaat Bayern gegen wimmer - III ZR 137/62 mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, aurgeführt, daß der infolge der Beschädigung eines Kraft- Wagens eingetretene vorübergehende Fortfall seiner Benutz-• barkeit, sofern der Kraftwagen dem Gebrauch und damit der Nutzung dient, in der Regel ein Vermögensschaden ist, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob der Betroffene für die Zeit des vorübergehenden Fortfalls der Benutzbarkeit seines Kraftwagens einen Ersatzwagen gemietet oder sonstige Aufwendungen für einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsraöglichkeiten gemacht hat» Baß hier, der beschädigte Kraftwagen dem Kläger zur Nutzung diente, davon geht in tatsächlicher Beziehung auch das Landgericht aus» Bei diesem Sachverhalt brauchte der Kläger? um einen Vermögensschaden darzulegen, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht noch zusätzlich und substantiiert vorzutragen, daß er in dem Zeitraum vom 15« Bezember I960 bis 11o Januar 1961 seinen Kraftwagen auch wirklich oder zu welchen Zwecken benutzen wollte» Allein aus der Tatsache, daß der Kläger für diesen Zeitraum einen Mietwagen nicht in Anspruch genommen hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der Kläger den Wagen in dieser Zeitspanne nicht habe gebrauchen und demit nutzen wollen, da für eine solche Annahme kein Erfahrungssatz spricht» In dem genannten Urteil des Senats ist weiter darauf hingewiesen, daß der Geschädigte grundsätzlich sofort Ersatz in Geld verlangen kann, wenn der Schädiger - wie hier - seine Ersatzpflicht leugnet; ferner, daß die Bemessung des Schadens in dem gegebenen Fall einfach sein wird, wenn der Betroffene nur die laufenden Aufwendungen für den beschädigten und deshalb nicht nutzbaren Kraftwagen (Versicherungskosten, Steuern, Garagenmiete, Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals) verlangt» Unstreitig entspricht hier der vom Kläger verlangte Betrag von 44,46 DM den Anteilen der Versicherungsprämie und der Insoweit ist aber entscheidend, daß Prämien für die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden müssen, um einen Kraftwagen überhaupt benutzen zu könneno Wenn nun dem Kraftfahrzeugbesitzer durch Verschulden eines anderen diese "erkaufte" Nutzungsm0glichke.it genommen worden ist, so hat er tatsächlich diese Aufwendungen erbracht, ohne den wirtschaftlichen "Gegenwert" (Benutzungsmöglichkeit) dafür zu erhalten, worauf der Kläger hiernach mit Recht abgehoben hat. Für einen so kurzen Zeitraum würden die durch polizeiliche Ab- und Anmeldung des Wagens entstehenden geldlichen und zeitlichen Aufwendungen die dadurch etwa eintretende geringe Herabsetzung der Prämien und Steuern so unbedeutend^ werden wirkliche lassen, daß wirtschaftlich betrachtet eine/Schadensminderung nicht erwartet werden konnte. Kach alledem i3t auf die Revision des Klägers das an-reiochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, auf-zuhoben und nach dem insoweit noch geltend gemachten Klageantrag zu erkennen* Demzufolge sind in Anwendung des § 91 ZPO auch die Kosten des gesamten Rechtsstreits der Beklagten auf-zucrlegen.
22Z0 Oig Ka c h s c hlag e\v e r k: ja Amtliche Sammlung: nein BGB g§ 249 A, Bb, 254 De Die Kosten für Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer, die während der Zeit des vorübergehenden Verlustes aer GebrauQhsmÖglichkeit eines beschädigten Kraftwagens entstehen, hat der Ersatzpflichtige zu ersetzen. Mitverschulden wegen unterlassener Schadensminderung (Unterlassen der polizeilichen Abmeldung) scheidet jedenfalls so lange aus, als infolge der durch polizeiliche Ab- und Anmeldung entstehenden geldlichen und zeitlichen Aufwendungen und infolge der Ungewißheit über die Ausbesserungsdauer eine Schadensminderung durch Einsparung der Prämien und Steuern nicht zu erwarten ist. 3GH,UrtoVo 30. September 1963 ■- III ZR 186/61 LG Kassel Verkündet am 30» September 1963 Rcheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Lehrers werner u traße 9 In dem Rechtsstreit 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Reehteanwsit Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963 unter Mitwirkung des öenatspräsidenten Br. Bagendarm sowie der Bundesrichter Lr. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler für Lecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 28. Juni 1961, soweit es die Klage abgewiesen hat, und iia Kostenpunkt dahin geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 44,46 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 13. Mai 1961 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits• Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 15o Dezember i960 stieß der Personenkraftwagen des Klägers mit einem Kombi-Wagen der beklagten mit dem ein BdHHHIHfe zur Leerung der Briefkästen unterwegs war, zusammen. Die Schuld an dem Unfall traf allein den Fahrer des Kraftv/agens der beklagten 00, der deshalb vom Amtsgericht zu einer Geld- strafe von ICO DM verurteilt wurde. Wegen der Unfallschäden mußte der Kläger seinen Kraftwagen zur Reparatur bringen und konnte ihn erst ab 11. Januar 1961 wieder benutzen. Er zahlte sowohl die Prämien für die Haftpflichtversicherung als euch die Kraftfahrzeugsteuer durchgehend weiter, also auch für die Zeit, in der ihm sein Kraftwägen nicht zur Verfügung stand. Für diese Zeit betrugen Versicherungsprämie und Kraftfahrzeugsteuer zusammen 44,46 IM* Die Beklagte zahlte dem Kläger auf Grund eingeleiteter Verhandlungen mit dessen Prozeßbevollmächtigten 2 040,60 DM für unfunbedingte Schäden, weigerte sieh ^edoeh, dem Kläger die Kostenrechnung seines Bevollmächtigten in Höhe von 54,18 DM sowie die geltend gemachten Kosten für die Kraftfshrzeugsteuer und Versicherungsprämie in Höhe von 44,46 DM zu zahlen. Auf Erstattung dieser beiden zuletzt genannten Beträge hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm auch diese Schäden zu ersetzen. Insbesondere zur Begründung seines Schadensefsatzonspruches auf Zahlung.von 44>46 DM hat er vorgetragen: Da seih Kraftwagen in der ^eit vom 15* Dezember 1960^!um, 11. Januar 1961 nicht zu verwenden gewesen sei, habe er die Versicherungsprämie und die Steuer zahlen müssen, ohne einen Gegenwert dnfür zu erhalten. Er habe seinen Kraftw&gen auch nicht für die Zeit der notwendig gewordenen Reparatur abmelden und sich so von der H’licht zur Zahlung dieser Betrüge befreien können, weil die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer nach den geltenden Bestimmungen stets für volle donate zu entrichten seien. Außerdem sei aber im Ausfall der Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein meßbarer Vermögensschaden zu sehen, den er - der Kläger - ersetzt verlangen könnte und der mindestens mit 44,46 DM zu bemessen sei. Er habe, um den Schaden möglichst gering zu halten, davon Abstand ge- nommen, ein Ersatzfahrzeug zu mieten.- Dieses Entgegenkommen des Klagers könne keinesfalls dazu führen, daß er nunmehr nicht nur die Möglichkeit verloren habe, ein Kraftfahrzeug benutzen zu können, sondern darüber hinaus noch ohne Möglichkeit, den Kraftwagen zu fahren, für die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer ohne Rückgriffsmoglicfckeit gegen den Schädiger aufkommen solle o Der Klüger hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44,46 DM und an ihn zu Händen seines Erozeßbevollmächtigten 54,18 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Die beklagte hat um Klageabweisung ge- beten. Sie stellt in Abrede, zu& Ersatz der klageweise geltend gemachten Schäden verpflichtet zu sein. Insbesondere ist sie der Ansicht, es fehle an einem örsachen-zueammenhang zwischen dem Unfall und der Bezahlung der Betrüge für die Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer durch den Kläger. Der Ausfall der Nutzung des Kraftwagens stelle für den Kläger auch nicht einen Vermögensschaden dar. Das Landgericht hat den Klageantrag nur hinsichtlich der verlangten 34,18 DX Kosten des Frozeßbevollmächtigten des Klägers entsprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Gegen diese teilweise Klageabweisung richtet sich die mit schriftlicher Zustimmungserklärung der Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er seinen abgev;iesenen Uchadensersatzanspruch in Höhe von 44,46 BI£ weiterverfolgt. Die beklagte Bundespost bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscbeidurc.gsgründe: I.) Das Landgericht hat die teilweise Klageabweisung mit im wesentlichen folgenden Erwägungen begründet: Der durch den Unfall verursachte Schaden bestehe nicht darin, daß der Kläger Versicherungsprämien und Steuern zu zahlen gehabt habe, denn der Kläger sei nicht durch den Unfall zu diesen Zahlungen veranlaßt worden. Die Beschädigung seines Kraftwagens habe auf die Frage, ob der Kläger Versicherungsprämien und Steuern für die Zeit vom 15* Dezember I960 bis 11. Januar 1961 gezahlt habe, keinen Einfluß gehabt«, Der Unfall habe vielmehr zur Folge gehabt, daß der Kläger seinen Wagen in diesem Zeitraum nicht habe benutzen können. Der Ausfall der Nutzung eines Kraftfahrzeugs könne aber - entgegen mancher in der Rechtsprechung vertretener Ansichten - nicht als Vermögensschaden angesehen werden und verpflichte daher nicht zu dem Schadensersatz. (§ 255 BGB). Zwar könne aus ihm ein Vermögensschaden entstehen," wenn nämlich dem Geschädigten deshalb, weil er seinen fcagen nicht benutzen könne, besondere Aufwendungen erwüchsen & oder Gewinn entgehe* «enn dies jedoch nicht der lall sei, liege auch kein YermJgensschaden vor. »er aus der Benutzung seines Kraftfahrzeugs nicht Vermögensvorteile ziehe, erleide auch keine Vermögensnachteile, wenn ihm die Benutzungsmöglichkeit für einige Zeit genommen werde* Ihm entstehe nur ein immaterieller Schaden, nämlich der Verlust der Bequemlichkeit und Freude, die die Benutzung eines Kraftfahrzeugs biete* Baß für die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen, gewisse Aufwendungen - u.n. Versicherungsprämien und Steuern - zu machen seien, ändere an dieser Beurteilung nichts. Immaterielle Werte würden auch dann nicht zu materiellen, wenn rie regelmäßig nur durch bestimmte Aufwendungen zu erlangen seien* Entscheidend sei, daß sich die Annehmlichkeiten eines Kraftfahrzeugs nicht in Geld ausdrücken ließen, weil sie völlig vom subjektivem Empfinden des Einzelnen abhängig seien. In dieser. Zusammenhang wendet sich das Landgericht weiterhin auch gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Kai 1956 - III ZR 243/54 - (= KJW 1956, 1235), soweit darin ausgeführt worden ist, daß auch die erhebliche Minderung oder Beeinträchtigung des Genusses an einer Seereise und der damit erstrebten Erholung einen / materiellen Schaden deshalb darstellen könne, weil etwas Derartiges in aller Regel nur durch entsprechende Vermögens-.Aufwendungen zu "erkaufen” sei und in jenem Fall auch tatsächlich ’’erkauft" worden sei* 2.) Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der erkennende Senat hat in seinem zur Aufnahme in die Amtliche Samsilung bestimmten Urteil vom 30*September 1963 in der Sache Freistaat Bayern gegen wimmer - III ZR 137/62 mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, aurgeführt, daß der infolge der Beschädigung eines Kraft- Wagens eingetretene vorübergehende Fortfall seiner Benutz-• barkeit, sofern der Kraftwagen dem Gebrauch und damit der Nutzung dient, in der Regel ein Vermögensschaden ist, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob der Betroffene für die Zeit des vorübergehenden Fortfalls der Benutzbarkeit seines Kraftwagens einen Ersatzwagen gemietet oder sonstige Aufwendungen für einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsraöglichkeiten gemacht hat» Baß hier, der beschädigte Kraftwagen dem Kläger zur Nutzung diente, davon geht in tatsächlicher Beziehung auch das Landgericht aus» Bei diesem Sachverhalt brauchte der Kläger? um einen Vermögensschaden darzulegen, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht noch zusätzlich und substantiiert vorzutragen, daß er in dem Zeitraum vom 15« Bezember I960 bis 11o Januar 1961 seinen Kraftwagen auch wirklich oder zu welchen Zwecken benutzen wollte» Allein aus der Tatsache, daß der Kläger für diesen Zeitraum einen Mietwagen nicht in Anspruch genommen hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der Kläger den Wagen in dieser Zeitspanne nicht habe gebrauchen und demit nutzen wollen, da für eine solche Annahme kein Erfahrungssatz spricht» In dem genannten Urteil des Senats ist weiter darauf hingewiesen, daß der Geschädigte grundsätzlich sofort Ersatz in Geld verlangen kann, wenn der Schädiger - wie hier - seine Ersatzpflicht leugnet; ferner, daß die Bemessung des Schadens in dem gegebenen Fall einfach sein wird, wenn der Betroffene nur die laufenden Aufwendungen für den beschädigten und deshalb nicht nutzbaren Kraftwagen (Versicherungskosten, Steuern, Garagenmiete, Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals) verlangt» Unstreitig entspricht hier der vom Kläger verlangte Betrag von 44,46 DM den Anteilen der Versicherungsprämie und der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum der Unbenutzbarkeit des Kraftwagens. wenn das Landgericht in diesem Zusammen- i hang nur darauf abstellt, ob diese Aufwendungen durch den Unfall oder - richtigerweise - durch den abgeschlossenen Versicherungsvertrag und die gesetzliche Pflicht zur Steuerzahlung verursacht worden sind, so ist diese Betrachtungsweise fehlsam oder zu eng. Pur die Präge, ob ein Vermügensschaden dux*ch die Unhenutzbarkeit des Kraftwagens entsteht, ist vielmehr allein darauf abzustellen, ob diese Aufwendungen tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil für.den Kraftfahrzeugbesitzer darstellen. Insoweit ist aber entscheidend, daß Prämien für die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden müssen, um einen Kraftwagen überhaupt benutzen zu könneno Wenn nun dem Kraftfahrzeugbesitzer durch Verschulden eines anderen diese "erkaufte" Nutzungsm0glichke.it genommen worden ist, so hat er tatsächlich diese Aufwendungen erbracht, ohne den wirtschaftlichen "Gegenwert" (Benutzungsmöglichkeit) dafür zu erhalten, worauf der Kläger hiernach mit Recht abgehoben hat. Der Kläger konnte diesen Schaden auch durch polizeiliche .Abmeldung des Wagens nicht mindern. Für einen so kurzen Zeitraum würden die durch polizeiliche Ab- und Anmeldung des Wagens entstehenden geldlichen und zeitlichen Aufwendungen die dadurch etwa eintretende geringe Herabsetzung der Prämien und Steuern so unbedeutend^ werden wirkliche lassen, daß wirtschaftlich betrachtet eine/Schadensminderung nicht erwartet werden konnte. Hinzu kommt,daß bei Beginn der Ausbesserungsarbeiten deren Dauer in der Regel nicht einmal mit Sicherheit angegeben werden kann, so daß auch 8 aus? dienern Grunde nicht zu ersehen wäre, ob eine polizeiliche Abmeldung für die Dauer der Ausbesserungsarbeiten wirklich zu einer Minderung des Schadens führen werde« Kach alledem i3t auf die Revision des Klägers das an-reiochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, auf-zuhoben und nach dem insoweit noch geltend gemachten Klageantrag zu erkennen* Demzufolge sind in Anwendung des § 91 ZPO auch die Kosten des gesamten Rechtsstreits der Beklagten auf-zucrlegen. Dr. Pagendarm Dr* Kreft jjro Beyer Gähtgens Keßler *■