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BGH · III ZB 186/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 186/57

41: GG Arto 14 Eb Auch für das Hessische Aufbaugesetz gilt der Grundsatz, daß im Falle einer unrichtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung bei fortschreitenden Preissteigerungen als Stichtag der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist (Bestätigung von BGHZ 26? 2, Es nimmt für das erstere Grundstück einen Wext von 250 DM je qm, für das andere Grundstück einen solchen von 180 DM je qm an und hält danach die von der Klägerin begehrten 200 DM je qm für'durchaus angemessene Hierbei ist jedoch, wie die Bevision mit Hecht beanstandet, übersehen, daß das Grundstück • nicht verkauft, sondern enteignet worden ist und die Höhe der Entschädigung für dieäes Grundstück noch den Gegenstand eines Bephtsstreits bildet. ten Preis von 250 DM je qm auf einen Stoppreis des der Klägerin enteigneten Grundstücks von 200 DM je qm schließen kann, und läßt zu dem mindesten die Möglichkeit offen, daß es,'wenn auch andere von ihm zur Stütze seiner Entscheidung verwendete Umstände und Erwägungen nicht durchgreifen, zu einem niedrigeren Preis gekommen wäre® weist darauf, daß der Sachverständige bei seiner Berechnung zu einem Quadratmeterpreis von etwas über 200 DM gelangt sei® Der Bevision, die diese Berechnung als die Berechnung des im Jahre 1951 tragbaren Bodenanteils, nicht aber als die des allein maßgeblichen Stoppreises beanstandet, ist a3JLerdings-die Bemerkung des Sachverständi- .Insoweit sich das Berufungsgericht mit dem erwähnten Vortrag der Beklagten nicht weiter befaßt, liegt ein Verstoß gegen § 28? Wendung des § 287 ZPO darf und muß das BeVisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, hier die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung, daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlsamen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht oder ob bei ihr we-..' r^ r. An der vom Senat bisher bejahten Anwendbarkeit der Vorschrift des § 287 ZPO, und zwar auch des Abs.l, nicht nur des Abs.2, auf EnteignungsentSchädigungen ist im übrigen entgegen den neuerdings von Maury in DVB1 1958, 816 ff vorgebrachten Bedenken festzuhalten. ten für das ihni auf erlegte Sohder Opfer, das bei Grundstücks enteignudgen in der dem Betroffenen durch die Entziehung oder Belastung seines Grundeigentums sugefügten Vermögenseinbußie besteht, einen wirklichen Wertausgleich zuteil werden zu lassen. Die dem Senat zur Entscheidung vorgelegenen gleichartigen Fälle haben zur Genüge ausgewiesen, wie schwer es zu demeist ist, den Wert von Grundstücken in Einmütigkeit der zu ihrer Schätzung berufenen Stellen genau festzustellen und mit Sicherheit zu beweisen. Das kann auch bei einem Schadensersatzanspruch zutroffen, ohne daß damit die Anwendbarkeit des § 287 Abs.l ZPO auf die Ansprüche entfiele. Dieselben Schwierigkeiten hinsichtlich eines strengen Hschweises können zudem, was bei der Anwendbarkeit des § 287 Abs.l ZPO auf Enteignungsentschädigungen zusätzlich in Betracht zu ziehen ist, bei der Festsetzung von Entschädigungen auftreten, die andere Einbußen als eine Grundstücksenteignung ausgleichen sollen. Aufopferungsansprüche und Ansprüche auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen sind aber nach der Beeiltsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem diesen nach gleichartig und unterscheiden sich nur darin, daß erstere dem Betroffenen eine Entschädigung für einen Eingriff in nichtvermögenswerte Bechte, letztere eine solche für einen Eingriff in Vermögenswerte Hechte gewähren. Da im Rahmen des § 287 ZPO dem Berufungsgericht bei der Anwendung jeder der beiden Methoden der Wertermittlung Irrtümer unterlaufen sind und es sich seitens des Revisionsgerichts nicht beurteilen läßt, zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht ohne die Irrtümer gelangt wäre, muß die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*. Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände geltend machen und unter Beweis stellen, hinsichtlich deren sie in ihren noch nicht behandelten BUgen Beanstandungen gegenüber dem Berufungsurteil erhebt« Bur auf die Büge ist noch einzugehen, mit der sich die Revision gegen die Heranziehung des Maklers Wagenbach als Sachverständigen wendet. Diese Büge kann nicht durchgreifen« Das von der Beklagten gegen den Sachverständigen eingebrachte Ablehnungsgesuch ist vom Berufungsgericht mit einem unanfechtbaren Beschluß zurückgewiesen worden. das Berufungsgericht bei der Heranziehung des Sachverständigen das ihm im Hahmen des § 404 ZPO zustehende Ermessen mißbraucht hat, Bgch 'dieser Richtung ist die Be- ! dem Sachverständigen zu folgen pflegen und im allgemeinen weitere Sachverständige nicht anhören - hier hat übrigens das Berufungsgericht noch den Sachverständigen B(fm^ gehört begründet für sich allein nicht die Annahme eines mißbräuchlichen Vorgehens» Sollte sich ergeben, daß eine unter Beachtung des Preisstops zu ermittelnde Enteignungsentschädigung zwar nicht 200 DM, aber doch nicht unwesentlich mehr als 100 DM je qm beträgt, so greift der vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 23• September 1957 (BGKZ 25, 225 ff) und vom 24'. Peb-uar 1958 (BGHZ 26, 313 ff) entwickelte Grundsatz ein.'Er ist dahin gefaßt worden, daß bei einer nicht unwesentlich unrichtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise, und zwar hier bezogen auf die Preise, wie sie sich aus den in den vergangenen Jahren aufgetretenen fortschreitenden Preissteigerungen ergeben haben, als Stichtag der Bewertung der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist«, Dieser Satz führt also, wie u»a» bereits in BGHZ 26,^376 betont worden ist, dazu, daß bei Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen die Entschädigung letztlich ohne Büclcsicht, auf die Die, Veränderung der Preisverhältnisse kann sich freilich in einem Palle, in dem der Enteignet®, worüber hier eine Feststellung fehlt, die Zahlung der unrichtig festgesetzten Entschädigung angenommen hat, lediglich auf den Bestbetrag auswirken, der der Klägerin am Tag der unrichtigen Entschä-digungsfestSetzung zugestanden hat (BGHZ 26, 377)« Der oben wiedergegebene Grundsatz ist zwar nunmehr von Maury in DVB1 1958, 816 ff bekämpft worden; an ihm ist aber festzuhalten » tungsweg erfolgte Festsetzung der für eine Grundstücks-snteignung zu gewährenden Entschädigung als zu niedrig bemessen durch Klage anficht, führt noch nicht zu einer Verschiebung des für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden Zeitpunktes (so bereits BGHZ 25, 230; 26, 374; ürt* v, 15»April 1957 III ZB 247/55 So6 = m 1957,. 692)» Notwendig und entscheidend ist, daß die Verwaltungsbehörde die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat, so daß der Betroffene den’in aller Hegel langwierigen Klageweg beschreiten muß und die ihm zusteilende Entschädigung erst in einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang erlangen kann» Hur für diesen Fall soll, muß aber auch dann, wenn zwischen der Festsetzung der Entschädigung und dem BichterSpruch die Preise fortschreitend gestiegen sind, der für die Wertbemessung maßgebende Stichtag auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen-verhandlung vor Gericht verlegt werden, wobei selbstverständlich der Bewertung nach wie vor der Zustand des Grundstücks als solcher, dessen Qualität, die Beschaffenheit eines auf den Grundstück errichteten Gebäudes so zugrundezulegen sind, wie sie am Tage der Enteignung vorhanden gewesen sitido Biese Verschiebung des Stichtages ist nichts anderes wie die umsiellungsrechtliche Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 ff, besonders S<-165 ausgefühxt hat, der Geldbetrag zugesprochen werden, der unter den jetzigen Verhältnissen eine angemessene Entschädigung ermöglicht* Zwar umfaßt die Enteignungsentschädigung nicht wie der Schadensersatzanspruch in jedem falle alle entstandenen und noch entstehenden Vermögenseinbußen« Soweit sie aber einen Vermögensnachteil, hier den Wert des «üteigneten Grundstücks erfaßt, steht der dafür im nahmen des Angemessenen zu gewährende Ausgleich grundsätzlich dem Schadensersatzanspruch gleich* Schädigung angestrebte Zweck, dem Betroffenen einen wirklich angemessenen V»ertausgleich zu verschaffen, würde nicht erreicht, wenn in fällen, in denen die Entschädigung -nicht unerheblich - zu niedrig von der Verwaltung- festgesetzt worden ist, die Preise aber nach der Festsetzung laufend gestiegen sind, das von dem Betroffenen angegangene Gericht ihm nur eine Entschädigung unter Berücksichtigung der früheren, zwischenzeitlich überholten Bxeisver-hältnisse zu.sprechen könnte* Bies wird gerade dem Grundsatz gerecht, daß ein der Auszahlung möglichst nahe liegender Zeitpunkt maßgeblich sein soll, und gewährleistet allein die Erreichung des mit der Enteignungsentschädigung verfolgten Zieles,' dem Enteigneten . § 11 Abs.3, § 12 Abs«l), und eine Begelung, wie sie etwa in § 41 Abs®2 des Gesetzes enthalten ist, als eine nur fUr den Normalfall gedachte, nicht ausnahmslos Geltung beanspruchende Begelung (s.BGHZ. Ber Große Senat für Zivilsachen hat in BGHZ 11, 167 für den Fall einer einschneidenden Veränderung der Währungsmaßstäbe nach der Enteignung ausge-ftihrt* Selbst wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, z.B. der Zustand der Sache oder der Verkehrswert des ent- eigneten Grundstücks, weiter nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt .beurteilt werden müßten, so stünde das nicht im Gegensatz dazu, daß diejenigen Währungsmaßstäbe anzuwenden seien, die bei Feststellung der Entschädigung zur Verfügung stehen, und daß insoweit auch Veränderungen der Verhältnisse bis zu dem Abschluß der Tatsacheainstanz berücksichtigt werden müßten« Eie Frage, nach welchem Zeitpunkt die maßgeblichen tatsächlichen Umstände su beurteilen sind, ist also an dieser Stelle nicht entschieden, sondern offen gelassen, und, wie die dem wieder geg ebenen Satz vorhergehenden Ausführungen des Großen Senats zeigen, ein Zurückgehen auf den früheren Zeitpunkt als bedenklich angesehen worden« Die von Maury zitierte Bechtspreehung des V« Zivilsenats steht schon deswegen nicht entgegen, weil nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für das Enteignungsrecht an die Stelle dieses Senats der erkennende Senat getreten ist und damit eine Vorlagepflicht nach 5 136 GVG entfällt« Unter diesen Umständen hat der Senat zu einer Vorlage nach § 137 GVG einen Anlaß nicht gesehen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 137 GVG
GrundstückEntschädigungBerufungsgerichtEnteignungsentschädigungZPOKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerks ja Amtliehe Sammlung$ ja
2383 099
HessAufbauG v9 25 o Oktober 1948; GVB1 139? §§ 12? 41: GG Arto 14 Eb
 Auch für das Hessische Aufbaugesetz gilt der Grundsatz, daß im Falle einer unrichtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung bei fortschreitenden Preissteigerungen als Stichtag der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist (Bestätigung von BGHZ 26? 373).
ZPO § 287 Abso 1; GG Art. 14 I b
Die Bestimmung ist auch auf EnteignungsentSchädigungen anwendbar»
BGH, Urt, Vo 22o Januar 1959 - III ZB 186/57 OLG Frankfurt (Main)
IIX ZB 186/57
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Verkündet am 22. Januar 1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Itm Hamen des Volkes
 In dem Hechtsetreit
 der Stadt F Magistrat ?
vertreten durch den
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Bevlslonsklägerln,
 Bechtsanwalt Br.
gegen
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die Y/itwe Louise H
Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und * Bevisionsbeklagte,-
- Prozeßbevollmächtigterj Bechtsanwalt
 hat der III.■Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der
 Bundesrichter Br. Pagendarm, Pr. Weber, Br. Arndt und
/
Br. Hußla
 für Hecht erkannt*
;
Auf die Bevision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankr furt am Mäin vom 11. Juli 1957 aufgehoben und die Sache zur.anderweiten Verhandlung-und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
2 -
Tatbestands
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Mit einem am 28. November 1951 (nicht 1952) zugestellten Beschluß vom 19- November 1951 enteignete die Beklagte gemäß dem Hessischen Aufbaugesetz vom 25» Oktober 1946 das der Klägerin gehörende 86 qm große Tr Ummer grundstUck KdH
zur Anlegung eines Parkplatzes und setzte einen Entschädigungsbetrag von 8 600 DM = 100 DM je qm fest«. Ngch erfolglosem Einspruch beansprucht die Klägerin vor den ordentlichen Gerichten eine höhere Entschädigung* Das Dandgericht hat der Klägerin unter Abweisung ihres Mehrbegehrens weitere 4 300 DM = weitere 50 DM je qm nebst Zinsen zugebilligto Auf die von der Klägerin eingelegte und später eingeschränkte Berufung hat das Oberlandesgexicht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin nicht weitere 4 300 DM, sondern weitere 8 600 DM nebst Zinsen zu zahlenDie von der Beklagten mit dem Ziel der Klagabweisung im vollen tTmfang eihgebrachte Berufung hat das Oberlandesgericht 2urückgewiesen-
Mit der Bsvision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision*
* EntscheidungsgrUndes
 mmtm* Ir»	•*	mt All—»iprW
I-
Das Berufungsgericht hat die von.der Beklagten an die Klägerin zu entrichtende Entschädigung unter Heranziehung von Vergleichspreisen und an' Hand einer Ertragswertberechnung ermittelt; es hat sodann ausweislich der Schltißsätse seines Urteils der Klägerin einen Quadratmeterpreis vpn 200 DM zugesprochen, weil jede der beiden Methoden zu diesem Preis führe -
Bei der Anwendung'der erstgenannten Methode bezeichnet das Berufungsgericht als unmittelbar zu dem Vergleich geeignet lediglich die Grundstücke
~ 3 -
2, Es nimmt für das erstere Grundstück einen Wext von 250 DM je qm, für das andere Grundstück einen solchen von 180 DM je qm an und hält danach die von der Klägerin begehrten 200 DM je qm für'durchaus angemessene Hierbei ist jedoch, wie die Bevision mit Hecht beanstandet, übersehen, daß das Grundstück	•	nicht
 verkauft, sondern enteignet worden ist und die Höhe der Entschädigung für dieäes Grundstück noch den Gegenstand eines Bephtsstreits bildet. Den Preis für das Grundstück
*# hat das Berufungsgericht augenschein-lieh dem Gutachten des Sachverständigen	vom	9a
April 1957 S,11/12 entnommen, wonach das Grundstück im September 1954 um den angegebenen Preis veräußert worden ist« Abgesehen davon, ob die Heranziehung des Vergleichs-Preises eines einzigen Grundstücks - wenn nämlich /nur das Anwesen	übrig	bliebe - für die Werter-
mittlung eines anderen Grundstücks ausreichen kann, gibt das Berufungsgericht keine eigene Begründung dafür, daß man von dem rund eindreiviertel Jahr nach Aufhebung des Preisstops für das Grundstück	er?s;±eX—
ten Preis von 250 DM je qm auf einen Stoppreis des der Klägerin enteigneten Grundstücks von 200 DM je qm schließen kann, und läßt zu dem mindesten die Möglichkeit offen, daß es,'wenn auch andere von ihm zur Stütze seiner Entscheidung verwendete Umstände und Erwägungen nicht durchgreifen, zu einem niedrigeren Preis gekommen wäre®
Hinzu kommtg Bei seiner Wertermittlung nach einer Berechnung des Ertragswertes geht das Berufungsgericht ausschließlich auf das Gutachten	ein>	und ver-
weist darauf, daß der Sachverständige bei seiner Berechnung zu einem Quadratmeterpreis von etwas über 200 DM gelangt sei® Der Bevision, die diese Berechnung als die Berechnung des im Jahre 1951 tragbaren Bodenanteils, nicht aber als die des allein maßgeblichen Stoppreises beanstandet, ist a3JLerdings-die Bemerkung des Sachverständi-
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gen entgegenzuhaiten, wonach ex “bei dem fiktiven Neubau im Jahre 1951 die damals preisrechtlich zulässigen Baukosten und als Kieterträge die pxeisrechtlich zulässigen Mieten seiner Bewertung zugrunde gelegt habe« Aber in anderen Beziehungen muß der Bevision recht gegeben werden»
Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 1954 bol und 2 den von dem Sachverständigen bei den Baukosten angesetzten Einheitspreis von 20 DM je cbm als zu niedrig und unter dem von dem Architekten Bgg|g| in seinem Gutachten angenommenen Satz liegend, auch einen Kapitalisier ungsfaktor von 6 $ als zu niedrig gegriffen beanstandet. Sie hatte darüber hinaus die von dem Sachverständigen	seine Berechnung entsprechend dem Gut-
achten B^Hl eingesetzten Baukosten von 39 000 BM als
 ebenfalls zu niedrig bemängelt und hierzu unter Antritt
»
von Sachverständigenbeweis behauptet, der Sachverständige Bgpggl habe mit einem cbm-Einheitssatz von 22,75 BM für 1936 operiert: da damals aber der Bauindek 135 fo betragen habe, würde dies einem cbm-Satz für 1914 (100$) von rund 17 BIu gleichkommen. Zu einem derartigen hurchschnittssatz habe ein Haus dieser Art keinesfalls gebaut werden können« Zu diesem Vortrag sagt das Berufungsurteil lediglich, soweit die Beklagte entgegen dem Gutachten	die Auf-
fassung vertrete, 39 000 BM Baukosten hätten nicht ausge- . reicht, könne diese allgemein.gehaltene Bemerkung nicht als eine geeignete Grundlage für .weitere Beweiserhebungen
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angesehen werden. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um ein durchaus konkretisiertes Parteivorbringen, dessen
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unrichtige Beurteilung .auf einem Versehen des Berufungsgerichts beruhen-mag.
.Insoweit sich das Berufungsgericht mit dem erwähnten Vortrag der Beklagten nicht weiter befaßt, liegt ein Verstoß gegen § 28? ZPO vor. Dasselbe gilt auch für'die dem Berufungsgericht bei der Anwendung der Vergleichswertme-
thode unterlaufenen Versehen® Die Bevision bezeichnet zwar diese Verfahrensvorschrift nicht als verletzt® Sie läßt aber hinreichend erkennen, welchen Bechtssatz sie für verletzt erachtet, und ihre Buge wird in ihrer Zulässigkeit nicht dadurch beführt, daß sie die genannte Bestimmung nicht benennt. Die Vorschrift des § 287 Z£0 hat freilich dem Berufungsgericht eine weitgehende tatrichterliche Freiheit eingeräumt. Doch auch bei der An-
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Wendung des § 287 ZPO darf und muß das BeVisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, hier die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung, daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlsamen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht oder ob bei ihr we-..' r^ r. sentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer
 acht gelassen worden sind. Ein solcher Tatbestand liegt
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aber nach dem Gesagten vor.
An der vom Senat bisher bejahten Anwendbarkeit der Vorschrift des § 287 ZPO, und zwar auch des Abs.l, nicht nur des Abs.2, auf EnteignungsentSchädigungen ist im übrigen entgegen den neuerdings von Maury in DVB1 1958, 816 ff vorgebrachten Bedenken festzuhalten.
Das Beichsgericht hat allerdings der’ Anwendbarkeit ablehnend gegenübergestanden (vgl. etwa BGZ 71, 203, 204; 67, 202). Eine Entschädigungsfeststellung im gewöhnlichen Enteignungsverfahren habe die Festsetzung eines erst künftig entstehenden Schadens zu dem Gegenstand; unter Schaden sei
 hier nicht ein Schaden im Sinne des § 287 ZPO, sondern die
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Entschädigung zu begreifen, die dem Enteigneteil unter Be-
it: Upksichtigims .der,in-den,Entcignungsgesetzen gegebenen. Vor Schriften alo^Ersatz für das enrzogehe Grundeigentum und die Wertminderung seines Grundstücks zustehe. Dagegen hat das
 Beichsgericht die,Bestimmung des § 287 ZPO auf Aufopferungsansprüche nach § 75 Einl Pr ALB angewendet (LZ 1917 Sp 122 Er ,12). Diese Ansprüche gingen anders als Ansprüche auf Ent-eigniuigsentschädigung darauf hinaus, zu ermitteln, ob ein
 Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe«
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Indessen wiird, wie im einzelnen unter II dargelegt
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werden wird, die Pflicht zur Leistung der Enteignungs-entSchädigung v[on dem Gedanken beherrscht, dem Enteigne-
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ten für das ihni auf erlegte Sohder Opfer, das bei Grundstücks enteignudgen in der dem Betroffenen durch die Entziehung oder Belastung seines Grundeigentums sugefügten Vermögenseinbußie besteht, einen wirklichen Wertausgleich zuteil werden zu lassen. Die Enteignungsentschädigung gleicht ihrem 2(weck nach dem Schadensersatzanspruch, der in der Begel ebenfalls einen Vermögensnachteil ausglei-clien soll. Die iVermögenseinbuße stellt den Schaden dar, der den Enteigiieten trifft und der sich nach demWert.des Grundstücks, gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Intensität der Belastung bemißt* Bestimmungen der Enteignungsgesetze, die die Entschädigung regeln, regeln damit zugleich den zu ersetzenden Schaden,, und der Streit der .Parteien um die Höhe der Enteignungsentschädigung ist ein Streit darüber,1 wie hoch sich der - zu ersetzende - Schaden belaufe. Der Wortlaut des § 287 Abs«l ZPO, der ohne Unterscheidung hinsichtlich der Bechtsgrundlage des Kläg-anspruchs allein darauf abhebt, ob ein Schaden entstanden
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ist und wie hoqh sich dieser oder ein zu ersetzendes In-
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teresse belauft;,' läßt die Einbeziehung der Entschädigungs-ansprüche su. Djie innere Verwandtheit dieser Ansprüche mit den unstreitig unter § 287 ZPO fallenden Schadensersatz-ansprilchen läßt im Zusammenhalt mit dem auf beide Anspruchs arten gleicherjiiaßen zutreffenden 'Zweck der Vorschrift ihre Einbeziehung geboten erscheinen« Die Vorschrift erweitert bei Scliadensprosessen den Umfang der freien richterlichen Würdigung über die Schranken des § 286 ZPO, weil hier ein strenger Beweis erfahrungsgemäß, kaum zu führen ist und Streitigkeiten dieser Art nur ungebührlich verlängern und verwickeln würde. Mit BUcksicht auf diese Umstände und
 
Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber es für angezeigt gehalten? die Entscheidung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, in die freie Überzeugung des Richters zu stellen. Die Schwierigkeiten können ebensogut wie bei Schadensersatzansprüchen auch bei Ansprüchen auf Enteignungsentschädigung auftreten. Die dem Senat zur Entscheidung vorgelegenen gleichartigen Fälle haben zur Genüge ausgewiesen, wie schwer es zu demeist ist, den Wert von Grundstücken in Einmütigkeit der zu ihrer Schätzung berufenen Stellen genau festzustellen und mit Sicherheit zu beweisen. Es mag Fälle geben, in dänen ein Grundstückswert exakt ermittelt werden kann. Das kann auch bei einem Schadensersatzanspruch zutroffen, ohne daß damit die Anwendbarkeit des § 287 Abs.l ZPO auf die Ansprüche entfiele. Dieselben Schwierigkeiten hinsichtlich eines strengen Hschweises können zudem, was bei der Anwendbarkeit des § 287 Abs.l ZPO auf Enteignungsentschädigungen zusätzlich in Betracht zu ziehen ist, bei der Festsetzung von Entschädigungen auftreten, die andere Einbußen als eine Grundstücksenteignung ausgleichen sollen.
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Bereits das Seichsgericht hat, wie betont, die Bestimmung des § 287 Abs.l ZPO auf Aufopferungsansprüche aus § 75 Einl Pr ADE angewendet. Der erkennende Senat ist dem in der Entscheidung vom 15. Dezember 1958 III ZB 232/57 (zur Veröffentlichung vorgesehen) mit näherer Begründung beigetreten. Aufopferungsansprüche und Ansprüche auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen sind aber nach der Beeiltsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem diesen nach gleichartig und unterscheiden sich nur darin, daß erstere dem Betroffenen eine Entschädigung für einen Eingriff in
 nichtvermögenswerte Bechte, letztere eine solche für einen Eingriff in Vermögenswerte Hechte gewähren. !
Bach dem allen ist die Anwendung des § 287 ZPO in vollem Umfang auf Ansprüche auf Enteignungsentschädigung geboten.
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Da im Rahmen des § 287 ZPO dem Berufungsgericht bei der Anwendung jeder der beiden Methoden der Wertermittlung Irrtümer unterlaufen sind und es sich seitens des Revisionsgerichts nicht beurteilen läßt, zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht ohne die Irrtümer gelangt wäre, muß die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*.
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Zu den weiteren Rügen der Bevision braucht bei dieser 7erfahrenslage mit der nachfolgenden Ausnahme nicht
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mehr Stellung genommen zu werden« Die Beklagte kann vor den Berufungsgericht bei gegebener Veranlassung alle die. Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände geltend machen und unter Beweis stellen, hinsichtlich deren sie in ihren noch nicht behandelten BUgen Beanstandungen gegenüber dem Berufungsurteil erhebt« Bur auf die Büge ist noch einzugehen, mit der sich die Revision gegen die Heranziehung des Maklers Wagenbach als Sachverständigen wendet. Diese Büge kann nicht durchgreifen« Das von der Beklagten gegen den Sachverständigen eingebrachte Ablehnungsgesuch ist vom Berufungsgericht mit einem unanfechtbaren Beschluß zurückgewiesen worden. In Betracht kommen kann nur, daß . das Berufungsgericht bei der Heranziehung des Sachverständigen das ihm im Hahmen des § 404 ZPO zustehende Ermessen mißbraucht hat, Bgch 'dieser Richtung ist die Be- !
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vision angesichts des verangegangenen erfolglosen Ablehnungsverfahrens in ihren Bügen beschränkt (vgloUrtoV«6« JToveffber 1953 III ZR 147/57) und hat hier eine durchschlagende Büge nicht erhoben. Wie der Senat bereits in anderen frankfurter Enteignungsfälle betreffenden Urteilen zu dem Ausdruck gebracht hat, kann derjenige, der in geschäftlichen Beziehungen zu Grundstückskäufern oder -Verkäufern . steht und vom Gericht in einer großen Zahl von Enteig- : nungsfällen zu Bate gesogen wird, die von einem Sachvexstän digen zu verlangende Sachkenntnis und Unparteilichkeit besitzen. Der Umstand, daß das Erst-und das Berufungsgericht
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dem Sachverständigen zu folgen pflegen und im allgemeinen weitere Sachverständige nicht anhören - hier hat übrigens das Berufungsgericht noch den Sachverständigen B(fm^ gehört begründet für sich allein nicht die Annahme eines mißbräuchlichen Vorgehens»
II,
Bei seiner tieuen “Entscheidung wird das Berufungsgericht darauf zu achten haben? Sollte sich ergeben, daß eine unter Beachtung des Preisstops zu ermittelnde Enteignungsentschädigung zwar nicht 200 DM, aber doch nicht unwesentlich mehr als 100 DM je qm beträgt, so greift der vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 23• September 1957 (BGKZ 25, 225 ff) und vom 24'. Peb-uar 1958 (BGHZ 26, 313 ff) entwickelte Grundsatz ein.'Er ist dahin gefaßt worden, daß bei einer nicht unwesentlich unrichtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise, und zwar hier bezogen auf die Preise, wie sie sich aus den in den vergangenen Jahren aufgetretenen fortschreitenden Preissteigerungen ergeben haben, als Stichtag der Bewertung der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist«, Dieser Satz führt also, wie u»a» bereits in BGHZ 26,^376 betont worden ist, dazu, daß bei Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen die Entschädigung letztlich ohne Büclcsicht, auf die
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frühere Preisbindung festgesetzt werden kann. Die, Veränderung der Preisverhältnisse kann sich freilich in einem Palle, in dem der Enteignet®, worüber hier eine Feststellung fehlt, die Zahlung der unrichtig festgesetzten Entschädigung angenommen hat, lediglich auf den Bestbetrag auswirken, der der Klägerin am Tag der unrichtigen Entschä-digungsfestSetzung zugestanden hat (BGHZ 26, 377)« Der oben wiedergegebene Grundsatz ist zwar nunmehr von Maury in DVB1 1958, 816 ff bekämpft worden; an ihm ist aber festzuhalten »
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Hierbei ist zunächst wiederholt herauszustellen8 Der Umstand allein, daß ein Betroffener die im Verwal- . tungsweg erfolgte Festsetzung der für eine Grundstücks-snteignung zu gewährenden Entschädigung als zu niedrig bemessen durch Klage anficht, führt noch nicht zu einer Verschiebung des für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden Zeitpunktes (so bereits BGHZ 25, 230; 26,
 374; ürt* v, 15»April 1957 III ZB 247/55 So6 = m 1957,. 692)» Notwendig und entscheidend ist, daß die Verwaltungsbehörde die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat, so daß der Betroffene den’in aller Hegel langwierigen Klageweg beschreiten muß und die ihm zusteilende Entschädigung erst in einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang erlangen kann» Hur für diesen Fall soll, muß aber auch dann, wenn zwischen der Festsetzung der Entschädigung und dem BichterSpruch die Preise fortschreitend gestiegen sind, der für die Wertbemessung maßgebende Stichtag auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen-verhandlung vor Gericht verlegt werden, wobei selbstverständlich der Bewertung nach wie vor der Zustand des Grundstücks als solcher, dessen Qualität, die Beschaffenheit eines auf den Grundstück errichteten Gebäudes so zugrundezulegen sind, wie sie am Tage der Enteignung vorhanden gewesen sitido
 Biese Verschiebung des Stichtages ist nichts anderes
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als eine Folgerung aus der Bechtsprechuiig des Bundesge- ’ riehtshofes, die dahin geht* '
Aufgabe der Enteignungsentschädigung ist es, daß dem Enteigneten auferlegte Sonderopfer und die in diesem' liegende Vermögenseinbuße auszugleichen (BGHZ 6, 270, 295; : 11, 156, 164; 13, 395, 398). Die Entschädigung soll dem; Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen ;* (BGHZ 7 , 96, 103; 11» 156, 165). Der Betroffene soll für* die Hegel in den Stand gesetzt werden, mit Hilfe der Ent1
Schädigung eine Sache gleiche? Axt und Güte, ein gleichwertiges Objekt zu exlangen (BGHZ 11, 156; 14, 106, 107;
 26, 575? 574) * Die von’ISaiiry genannte Entscheidung in NJW 1952, 871? 872 = BGHZ 6, 91 ist durch die Bechtspre-chung desselben Senats überholt (vgl» BGHZ- 12, 557)' Die Enteignungsentschädigung ist mit Bücksicht hierauf ihrem Zweck nach dem Schadensersatzanspruch verwandt, dessen Aufgabe regelmäßig der. Ausgleich eines Vermögensnachteils ist.» Es muß daher dem von einer Enteignung Betroffenen? wie die umsiellungsrechtliche Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 ff, besonders S<-165 ausgefühxt hat, der Geldbetrag zugesprochen werden, der unter den jetzigen Verhältnissen eine angemessene Entschädigung ermöglicht* Zwar umfaßt die Enteignungsentschädigung nicht wie der Schadensersatzanspruch in jedem falle alle entstandenen und noch entstehenden Vermögenseinbußen« Soweit sie aber einen Vermögensnachteil, hier den Wert des «üteigneten Grundstücks erfaßt, steht der dafür im nahmen des Angemessenen zu gewährende Ausgleich grundsätzlich dem
 Schadensersatzanspruch gleich*
#
Der nach dieser Bechtsprechung mit der Enteignungsent-
»
Schädigung angestrebte Zweck, dem Betroffenen einen wirklich angemessenen V»ertausgleich zu verschaffen, würde nicht erreicht, wenn in fällen, in denen die Entschädigung -nicht unerheblich - zu niedrig von der Verwaltung- festgesetzt worden ist, die Preise aber nach der Festsetzung laufend gestiegen sind, das von dem Betroffenen angegangene Gericht ihm nur eine Entschädigung unter Berücksichtigung der früheren, zwischenzeitlich überholten Bxeisver-hältnisse zu.sprechen könnte*
Aus dem Zweckgedanken der Entschädigung heraus ist auch schon früher für die Bemessung der Enteignungsentschädigung grundsätzlich derjenige Zeitpunkt für maßgeblich erklärt worden, der der Axiszahlung der Entschädigung
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möglichst nahe liegt * Bas Beichsgericht hat hierbei - von dem Zeitpunkt der Besitzeinweisung abgesehen - den Tag genommen. an dera der Beschluß über die erfolgte Festsetzung der Entschädigung zugestellt worden ist«, Es bedeutet keinen Bruch, sondern eine Fortbildung der früheren Becht-sprechmig, wenn unter den aufgezeigten Voraussetzungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatriehter zu dem maßgeblichen Stichtag erklärt wird. Bies wird gerade dem Grundsatz gerecht, daß ein der Auszahlung möglichst nahe liegender Zeitpunkt maßgeblich sein soll, und gewährleistet allein die Erreichung des mit der Enteignungsentschädigung verfolgten Zieles,' dem Enteigneten . im Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung so viel an Kaufkraft in die Hand zu geben, als er eingebüßt hat.
Die Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes sprechen nicht gegen, sondern - richtig verstanden - für die Auffassung des Senats. Es ist nur § 41 Abs.l des Gesetzes, wonach in allen Fällen, in denen auf Grund dieses Gesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, diese in angemessener ‘ Höhe zu gewähren ist, als der bestimmende Obersatz anzuerkennen, ein Satz, der auch in anderen Bestimmungen des Gesetzes zu dem Ausdruck gelangt (vgl. § 11 Abs.3, § 12 Abs«l), und eine Begelung, wie sie etwa in § 41 Abs®2 des Gesetzes enthalten ist, als eine nur fUr den Normalfall gedachte, nicht ausnahmslos Geltung beanspruchende Begelung (s.BGHZ. 26, 374) zu begreifen.
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An der von ihm vorgenommenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist der Senat entgegen der Auffassung von Maury durch frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht gehindert gewesen. Ber Große Senat für Zivilsachen hat in BGHZ 11, 167 für den Fall einer einschneidenden Veränderung der Währungsmaßstäbe nach der Enteignung ausge-ftihrt* Selbst wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, z.B. der Zustand der Sache oder der Verkehrswert des ent-
 
eigneten Grundstücks, weiter nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt .beurteilt werden müßten, so stünde das nicht im Gegensatz dazu, daß diejenigen Währungsmaßstäbe anzuwenden seien, die bei Feststellung der Entschädigung zur Verfügung stehen, und daß insoweit auch Veränderungen der Verhältnisse bis zu dem Abschluß der Tatsacheainstanz berücksichtigt werden müßten« Eie Frage, nach welchem Zeitpunkt die maßgeblichen tatsächlichen Umstände su beurteilen sind, ist also an dieser Stelle nicht entschieden, sondern offen gelassen, und, wie die dem wieder geg ebenen Satz vorhergehenden Ausführungen des Großen Senats zeigen, ein Zurückgehen auf den früheren Zeitpunkt als bedenklich angesehen worden« Die von Maury zitierte Bechtspreehung des V« Zivilsenats steht schon deswegen nicht entgegen, weil nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für das Enteignungsrecht an die Stelle dieses Senats der erkennende Senat getreten ist und damit eine Vorlagepflicht nach 5 136 GVG entfällt« Unter diesen Umständen hat der Senat zu einer Vorlage nach § 137 GVG einen Anlaß nicht gesehen.
 
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Schließlich kann Maury auch insoweit nicht gefolgt weiden, als ex allgemeine Preiserhöhungen auf clem Grund-stücksmerkt nux anerkennen will, soweit sich eine allgemeine Änderung der ftährungskaufkraft auch auf die Grund-stückswerte auswirke• Vielmehr sind auch andersartige Preissteigerungen auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen; denn’anderenfalls wäre der mit der Enteig-nungsentsohädigung angestxehte Wertaüsgleich riicht gewährleistet«
Br. Geiger	Dr.	Bagenfiarm	BB	Pr.	Weber ist be-
urlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben o
Dr. Geiger
 Pr. Aradt	Dr.	Hußla

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