Der Kläger nimmt demgemäß die beklagte Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung auf Ersatz des ihm angeblich durch das verzögerte Auffinden des Hydranten entstandenen Schadens in Anspruch und hat vor dem Landgericht Zahlung eines Teilbetrages von 10 000 DM nebst Sinsen verlangt. Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiterhin allen nach richterlichem Ermessen, nötigenfalls auf Grund Gutachtens, festzusetsenden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Feuerwehr bei ihrem Eintreffen kein 'Nasser aus dem neben der Wirtschaft gelegenen Hydranten entnehmen konnte, mindestens aber an den Kläger 20 000 DM nebst angemessenen Zinsen seit der Rechtshängigkeit zu zahlen> Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers dessen Schadenersatzanspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er über einen Betrag von 10 000 DM hinaus geltend gemacht wird. To lo Pas Berufungsgericht führt zunächst aüss Aus der Verantwortung der Beklagten für Feuerverhütung und Feuerbekämpfung ergehe sich von selbst die Pflicht, alle für die Feuerbekämpfung in Betracht kommenden Hydranten ,fZugriffsbereit’S d«h« in erster Linie schnell auffindbar zu machen» Deshalb hätte die Gemeinde - ohne daß es insoweit besonderer gesetzlicher Vorschriften bedürfe -dafür Sorge tragen müssen, daß auch der hier interessierende Hydrant in einen seine schnelle Auffindung gewährleistenden Plan eingetragen, an. Keinem dieser Erfordernisse sei die beklagte Gemeinde nachge-kommen» Darin liege die AmtspflichtVerletzung ihres Gemeind edirekt or s, wobei der schwerste Fehler in dem Unterlassen einer, sei es auch nur behelfsmäßigen örtlichen Kennzeichnung des Hydranten durch ein Hinweisschild zu erblicken „seio Die Pflichtverletzung sei schuldhaft, auch wenn Personalwechsel und Materialmangel die Erfüllung der Pflicht erschwert haben sollten« Die beklagte Gemeinde sei daher für den etwaigen Schaden verantwortlich, der aus der Verzögerung der Löschung infolge nicht Nichtauffindens des Hydranten dem Kläger entstanden sei« Zu dem danach der beklagten Gemeinde als Trägerin des Feuerschutzes obliegenden Aufgabenkr.eis gehörte es., daß sichergestellt war5 daß sämtliche für die Feuerbekämpfung in Betracht kommenden Wasserstellen; insbesondere Hydranten; zugriffsbereit waren* Bs mußte deshalb in erster Linie dafür Sorge getragen sein, daß die Feuerwehr bei Ausbruch eines Brandes möglichst schnell über die Jeweils nächsten und zweckmäßigerweise, zu benutzenden Wasserstellen unterrichtet war* Bazu gehörte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat., Die Revision bringt dazu vor, daß sich aus dem Feuerschutzgesetz eine Verpflichtung der Gemeinde zur Anlegung von Hydranten nicht entnehmen lasse« Ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden könntej mag da-hinstehen*. Jedenfalls geht es hier lediglich um die Pflicht, einen vorhandenen Hydranten für die Feuerbekämpfung zugriffsbereit zu halten* Wenn die Revision weiter meint, daß die Beklagte den hier interessierenden Hydranten in ihre Feuerschutzmaßnahmen nicht habe einzubeziehen brauchen, weil der Hydrant nicht zu Feuerlöschzwecken angelegt worden sei, daß es sich vielmehr um einen von dem zu privaten Zwecken angelegten Reinigungshydranten handle, Bei dieser Gelegenheit wurde das Haus, in dem der jetzige Kläger seine Druckerei betrieben hatte.und in dem der Brand ausbräch^i ebenfalls mit einem Wasserleitungsanschluß versehen, wobei die beklagte Gemeinde zunächst einen Teil der Kosten vorschußweise für den Hauseigentümer getragen hat (so die von der Beklagten überreichten Vorganges "Wasseranschluß ÜÜHIB1'1)» Der im Suge dieses Wasser-leitungsanschlusses angelegte und hier interessierende Hydrant liegt auf der Provinziallandstraße (so 3 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9«* Pebruar 1952). der durch Schadenfeuer drohenden Gefahren zu dienen bestimmt sind, sind den Gemeinden nicht nur zu dem Schutze von Ailgemeininteressen, sondern auch im Interesse der einzelnen durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen gefährdeten Bürger, denen die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zugute kommen sollen, erlassen worden« Der vorliegende Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang vergleichbar mit dem, der der Entscheidung des Senats vom 30. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch ein Verschulden der verantwortlichen Beamten der Gemeinde bejaht» Dabei kann offenbleiben, ob nach der Anlegung des Hydranten dieser überhaupt nicht in den - nach dem Vortrag der Beklagten damals offenbar vorhandenen - Hydrantenplan eingezeichnet und auch nicht an Ort und Stelle durch ein Hinweisschild gekennzeichnet worden ist und ob bereits darin ein haftungsbegründendes Verschulden der maßgeblichen Beamten der beklagten Gemeinde zu sehen ist. Selbst wenn diese Frage verneint werden müßte, so liegt jedenfalls ein Verschulden darin, daß die verantwortlichen Beamten der Beklagten nicht dafür Sorge getragen haben, daß nach Beendigung des Krieges und nach den Wirren der ersten Nachkriegszeit die tatsächlich vorhandenen und zur Feuerbekämpfung geeigneten Wasserstellen planmäßig eirfaßt und gekennzeichnet wurden» Die Beklagte hat dazu vorgetragen ($ 3 des Schriftsatzes vom 22, Februar 1955)? daß die ursprünglichen Pläne durch Kriegsereignisse verloren gegangen seien- Bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 'Marz 1951) mußten- jedenfalls, auch wenn man der Gemeinde angesichts der für die praktische Verwaltungsarbeit besonders schwie rigen Verhältnisse der ersten Nachkriegszeit unter dem Gesichtspunkt schuldhaften Handelns ihrer Beamten eine angemessene Frist zubilligt, neue und vollständige Pläne längst auf gestellt und örtliche Kennzeichnungen der Wasserstellen - sei es auch nur mit Behelfsmittein -durchgeführt seih* Von diesen Maßnahmen mußte auch 'der hier interessierende Hydrant erfaßt sein, zu demal er sich auf oder an einer öffentlichen Straße befindet und sein Vorhandensein nach dem Bericht des Gemeindedirektors vom 18» Üai >1951 an den Oberkreisdirektor der Gemeindeoberinspektorin auch tatsächlich bekannt war» Daß der Hydrant bei dem Brand mangels Aufnahme in einen Plan der Wasserstellen und mangels örtlicher Kennzeichnung und »Saufe erhalt ung nicht alsbald auf gefunden werden konnte, ist deshalb darauf zurückzuführen, daß die zuständigen Beamten der feeklagten Gemeinde es bei der Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des Feuerschutzes obliegenden Aufgaben an der Sorgfalt,' die von pflichtgetreuen Durchschnitt sbeämten ihrer Stellung gefordert werden muß, haben fehlen lassen« III* Weitere Revisionsangriffe richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein im Rahmen des § 2£4 BOB zu berücksichtigendes eigenes Verschulden des Klägers verneint hat» Auch diesen Angriffen muß der Erfolg versagt bleibeno lc Es ist richtig, daß die beklagte Gemeinde behauptet und unter Beweis gestellt hat, daß dem Kläger verschiedene Verstöße gegen Feiierverhütungsvor-schriften (uoa0 Verwendung von geflickten Sicherungen, Aufbewahrung von öl- und fettgetränkten Putzlappen in ungeeigneten Behältnissen) zur Last zu legen seien. Dies ist vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt worden, und das Berufungsgericht geht auch davon aus, daß dem Kläger tatsächlich derartige Verstöße zur Last zu legen sind. als gegeben angesehen hat, unter denen der Beweis des ersten Anscheins zu Ungunsten des Klägers Platz greifen könnte, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstandene Wenn die Revision dazu auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 128,320 ,(329)' und des Bundesgerichtshofs bei LindMöhr unter Hr 5 zu § 823 (E) hinweist, so ist dazu-folgendes zu bemerken? In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Pallen war jeweils ein Unfall an demjenigen Teil einer Maschine (Ziehpresse, Strohpresse einer Dreschmaschine) eingetreten, an dem nach den Unfallverhütungsvorsehriften eine Schutzvorrichtung angebracht sein mußte, jedoch tatsächlich nicht angebracht war* Mit diesen Fällen wäre der hier gegebene Sachverhalt in den entschieden-den Punkten mithin dann, aber auch nur dann vergleichbar, wenn hier feststünde, daß der Brand an den besonderen Gefahrenstellen, d*hc an den Stellen, an denen sich die den Brandverhütungsvorschriften nicht entsprechenden Anlagen (Sicherungen, Behältnisse zur Aufbewahrung der Putzlappen u.ac) befanden,, ausgebrochen ist. 2o Wenn die Revision dem Kläger eigenes Verschulden weiter deswegen vorwerfen will, weil er sich angesichts dessen, daß er außerhalb des Ortes einen feuergefährlichen Betrieb unterhielt, nicht selbst rechtzeitig um die Feuerlöschmöglichkeiten gekümmert habe, so ist das verfehlt. Eine Berücksichtigung eigenen schuldhaften Verhaltens des Geschädigten kann im Rahmen des § 254 BGB nur insoweit in Betracht kommen, als dieses Verhalten den Schaden mit verursacht^hat« Barum aber geht es hier bei dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten nicht, sondern allein darum, daß er nicht dafür Sorge getragen hat, daß er sich wegen des - von ihm nicht (mit-) verursachten - Schadens an anderer Stelle schadlos halten konnte«, Ein derartiges Verhalten aber gewinnt hier im Blick auf § 254 BGB keine Rechtserheblichkeit«, geltend gemachten Schadensersatzanspruch erhoben hat* nicht hat durchgreifen lassen* Es mag sein* daß der Kläger noch im März 1951 von der Unterversicherung* mithin davon unterrichtet war* daß er von anderer Seite keinen vollen Ersatz seines Schadens erlangen würde» Wenn jedoch das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts als erwiesen angesehen hat* daß der Kläger erst nach Mai 1951 auf Grund der Rechtsberatung durch den genannten Rechtsanwalt Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe* so stehen dem rechtliche Bedenken nicht entgegen, da sich die Person des Ersatzpflichtigen aus dem gegebenen Sachverhalt für eine in Rechtsdingen nicht besonders erfahrene Person keineswegs ohne weiteres ergab*
Fur das Nachschlagewerk 1 Nicht für die.(Amt liehe Sammlung t 2386 0A9 Gesetz« BGB § 839? Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2o Juni 1948 (GVB1 1948, 205) §§ 1 ff Rechtssatzs Bei den den Gemeinden auf Grund des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2o Juni 1948 (GVB1 1948,205) als Trägem des Feuerschutzes obliegenden Aufgaben handelt'es sich um Amtspfliehten* die den Gemeinden nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den durch einen Verstoß gegen diese Fflichten gefährdeten einzelnen Bürgern als "Dritten« im Sinne des § 839 Aktenzeichens III m 186/55 . • m Aachen Urto des BGH v. 25. Februar 1957 ÖL# Köln IIO186/5 5 Verkündet am 25» Februar 1957 Fieser. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsst eile Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Gemeinde Hardenberg, vertreten durch den Hat der Gemeinde, Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen den Buchdruckereiunternehmer Fritz AflHHP, B^jUB^str» M, Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoBr«, hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br3 Weber, Br, Kreft, Br» Arndt und Br«, Wolany für Recht erkannt: Bie Revision der beklagten Gemeinde gegen.das Urteil des 7». Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28 0 Juli 1955 wird zurückgewiesen«> Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat die beklagte Gemeinde zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestands In der Frühe des 4* März 1951 brach in der Druckerei 'des Klägers in Nr Feuer aus? das um 4 <»40 Uhr entdeckt wurde, Der erste Löschzug der alarmierten Kreisfeuerwehr traf gegen 5 Uhr an der Brandstelle ein} ungefähr 25 Minuten später kamen die Freiwilligen Feuerwehren von Ba^H^und hinzu« Nicht weit von der Brandstelle befindet sich ein Hydrant? der aber weder im Yfasserrohrnetzplän der Beklagten verzeichnet noch durch ein Hinweisschild gekennzeichnet war« Zudem war er in Höhe von mindestens 25 cm mit Schutt und Geröll bedeckt, Die geuerwehr suchte ihn daher zunächst vergebens und entschloß sich dann? das Wasser aus einem etwa 170 m von der Brandstelle entfernten Tümpel zu entnehmen. Dementsprechend wurde die Brandbekämpfung zunächst von hier aus betrieben? bis nach Auffindung des Hydranten von diesem aus weitergelöscht wurde. Der durch den Brand entstandene Schaden wurde durch die Versicherungsgesellschaft? bei der der Kläger gegen Feuerschaden versichert war?, nur teilweise gedeckt? weil der Klager unterversichert war. Der Kläger hat behauptet.? das verspätete Auffinden des Hydranten habe zur Folge gehabt, daß das Feuer viel weiter um sich gegriffen und einen erheblich größeren Schaden verursacht habe? als es bei sofortigem Auffinden des Hydranten der Fall gewesen sein würde. Der Kläger nimmt demgemäß die beklagte Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung auf Ersatz des ihm angeblich durch das verzögerte Auffinden des Hydranten entstandenen Schadens in Anspruch und hat vor dem Landgericht Zahlung eines Teilbetrages von 10 000 DM nebst Sinsen verlangt. Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat? vorgetragens Sie sei für das Nichtauffinden des Hydranten nicht verantwortlich? zudem wurde der Brandverlauf bei sofortigem Auffinden des Hydranten der gleiche gewesen sein? auch treffe den Kläger, der u,a= die bestehenden Brandverhütungsvorschriften nicht beachtet habe, der Vorwurf eines überwiegenden eigenen Verschuldens= Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiterhin allen nach richterlichem Ermessen, nötigenfalls auf Grund Gutachtens, festzusetsenden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Feuerwehr bei ihrem Eintreffen kein 'Nasser aus dem neben der Wirtschaft gelegenen Hydranten entnehmen konnte, mindestens aber an den Kläger 20 000 DM nebst angemessenen Zinsen seit der Rechtshängigkeit zu zahlen> Gegenüber dem mit der Anschlußberufung geltend gemachten Anspruch hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben*> Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers dessen Schadenersatzanspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er über einen Betrag von 10 000 DM hinaus geltend gemacht wird. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bit,tet um Zurückweisung der Revision, i c u Ent sehe i dungsgründ e $ To lo Pas Berufungsgericht führt zunächst aüss Aus der Verantwortung der Beklagten für Feuerverhütung und Feuerbekämpfung ergehe sich von selbst die Pflicht, alle für die Feuerbekämpfung in Betracht kommenden Hydranten ,fZugriffsbereit’S d«h« in erster Linie schnell auffindbar zu machen» Deshalb hätte die Gemeinde - ohne daß es insoweit besonderer gesetzlicher Vorschriften bedürfe -dafür Sorge tragen müssen, daß auch der hier interessierende Hydrant in einen seine schnelle Auffindung gewährleistenden Plan eingetragen, an. Ort und stelle durch ein Hinweisschild gekennzeichnet und schließlich auch von ihn verdeckendem Geröll freigehalten war. Keinem dieser Erfordernisse sei die beklagte Gemeinde nachge-kommen» Darin liege die AmtspflichtVerletzung ihres Gemeind edirekt or s, wobei der schwerste Fehler in dem Unterlassen einer, sei es auch nur behelfsmäßigen örtlichen Kennzeichnung des Hydranten durch ein Hinweisschild zu erblicken „seio Die Pflichtverletzung sei schuldhaft, auch wenn Personalwechsel und Materialmangel die Erfüllung der Pflicht erschwert haben sollten« Die beklagte Gemeinde sei daher für den etwaigen Schaden verantwortlich, der aus der Verzögerung der Löschung infolge nicht Nichtauffindens des Hydranten dem Kläger entstanden sei« 2r. Was die Revision hiergegen vorbringt, vermag ihr nicht zürn Erfolg zu verhelfen«. a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig« Nach den Bestimmungen des Gesetzes Uber den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2o Juni 1948 (GVB1 1948,205) obliegen die Aufgaben des Feuerschutzdienstes als Selbstverwaltungsangelegenheit * den Gemeinden und sind die Gemeinden innerhalb ihres Gebietes zuständig und verantwortlich u*a* für alle Feuerverhütungsmaßnahmen (§§ 2 Abs 1, 4 aaO). Zu dem danach der beklagten Gemeinde als Trägerin des Feuerschutzes obliegenden Aufgabenkr.eis gehörte es., daß sichergestellt war5 daß sämtliche für die Feuerbekämpfung in Betracht kommenden Wasserstellen; insbesondere Hydranten; zugriffsbereit waren* Bs mußte deshalb in erster Linie dafür Sorge getragen sein, daß die Feuerwehr bei Ausbruch eines Brandes möglichst schnell über die Jeweils nächsten und zweckmäßigerweise, zu benutzenden Wasserstellen unterrichtet war* Bazu gehörte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat., daß alle Wasserentnahmestellen) soweit sie überhaupt für die Feuerbekämpfung in Betracht kommen konnten, planmäßig erfaßt waren und - soweit dies ihrer Natur nach (wie z,B« bei Teichen und Wasserläufen) nicht überflüssig war - örtlich in ausreichender Weise gekennzeichnet und in Ordnung gehalten waren* Die Revision bringt dazu vor, daß sich aus dem Feuerschutzgesetz eine Verpflichtung der Gemeinde zur Anlegung von Hydranten nicht entnehmen lasse« Ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden könntej mag da-hinstehen*. Jedenfalls geht es hier lediglich um die Pflicht, einen vorhandenen Hydranten für die Feuerbekämpfung zugriffsbereit zu halten* Wenn die Revision weiter meint, daß die Beklagte den hier interessierenden Hydranten in ihre Feuerschutzmaßnahmen nicht habe einzubeziehen brauchen, weil der Hydrant nicht zu Feuerlöschzwecken angelegt worden sei, daß es sich vielmehr um einen von dem zu privaten Zwecken angelegten Reinigungshydranten handle, 'so ist das verfehlt* Zum Tatsächlichen ergibt sich insoweit auB dem eigenen Vortrag der Beklagten folgendes?. In einem im Jahre 1959 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde der BeflHMHIHM ver- pflichtet, für den auf dem Grundstück des damaligen Klägers WflP versiegten Brunnen einen Wasserleitungsanschluß an das Bohrnetz des Wasserwerkes des Landkreises Aachen zu verlegen? der Anschluß wurde 1940 $urch das Wasserwerk des Landkreises Aachen auf Kosten des aus geführt (so das mit Schriftsatz der Beklagten vom 7*, März 1955 in Abschrift überreichte Schreiben des E^flf^HIB Bef^HIHHHK vom 10^ Dezember 1954). Bei dieser Gelegenheit wurde das Haus, in dem der jetzige Kläger seine Druckerei betrieben hatte.und in dem der Brand ausbräch^i ebenfalls mit einem Wasserleitungsanschluß versehen, wobei die beklagte Gemeinde zunächst einen Teil der Kosten vorschußweise für den Hauseigentümer getragen hat (so die von der Beklagten überreichten Vorganges "Wasseranschluß ÜÜHIB1'1)» Der im Suge dieses Wasser-leitungsanschlusses angelegte und hier interessierende Hydrant liegt auf der Provinziallandstraße (so 3 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9«* Pebruar 1952). Es handelte sich mithin nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht um eine private Anlage* sondern um den • Anschluß einiger Häuser im Ortsteil der beklagten Gemeinde an die öffentliche Wasserversorgung, wofür lediglich der EdHHB Bergwerksverein einen Teil der Kosten getragen hat. Weil somit der hier in Betracht kommende Hydrant im Rahmen des allgemeinen Wasserversorgungsnetzes angelegt worden ist* bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu der Präge, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Hydrant tatsächlich im Rahmen einer völlig außerhalb des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes liegenden rein privaten Wasserleitung angelegt worden wäre. Der in Betracht kommende Hydrant mußte jedenfalls von der Ge- meinde in ihre zu dem Feuerschutz zu treffenden Maßnahmen mit einbezogen werden, eine Auffassung? die die Beklagte zunächst auch selbst - uea, im Schriftsatz vom 9o Februar 1952 - vertreten hat«, b) Die Frage, ob die Amtspflicht, um deren Verletzung es hier geht; der beklagten Gemeinde auch dem Kläger als "Dritten" im Sinne des § 859 BGB gegenüber 'oblag*!. muß ebenfalls bejaht werden«» Nach den vom Reichsgericht übernommenen Grundsätzen des Senats ist die FrageP ob einem Beamten-eine Amtspflicht gegenüber eanem bestimmten Britten obliegt, im wesentlichen nach dem Zweck zu entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll (RGZ 140,424 % BGHZ 1,388 £794/ und 10,123 J247*) o Nach dem Zweck der die einzelne Amtspflicht begründenden Bestimmungen ist sonach die Frage zu beantworten, ob die Amtspflicht lediglich im allgemeinen Interesse des Gemeinwesens oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welcher Einzelpersonen begründet ist und demzufolge auch ihnen gegenüber besteht« Die hier in Rede stehenden Bestimmungen über Feuerschutz und Feuerverhütung, die der Abwehr v der durch Schadenfeuer drohenden Gefahren zu dienen bestimmt sind, sind den Gemeinden nicht nur zu dem Schutze von Ailgemeininteressen, sondern auch im Interesse der einzelnen durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen gefährdeten Bürger, denen die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zugute kommen sollen, erlassen worden« Der vorliegende Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang vergleichbar mit dem, der der Entscheidung des Senats vom 30. April 1953 - III ZE 204/52 - (DVB1 1953,676 und IiindMöhr Nr 5 zu § 839 BGB) zugrundeliegt, in der ausgesprochen ist, daß die Pflicht der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den gefährdeten Einzelnen gegenüber besteht o c) Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch ein Verschulden der verantwortlichen Beamten der Gemeinde bejaht» Dabei kann offenbleiben, ob nach der Anlegung des Hydranten dieser überhaupt nicht in den - nach dem Vortrag der Beklagten damals offenbar vorhandenen - Hydrantenplan eingezeichnet und auch nicht an Ort und Stelle durch ein Hinweisschild gekennzeichnet worden ist und ob bereits darin ein haftungsbegründendes Verschulden der maßgeblichen Beamten der beklagten Gemeinde zu sehen ist. Selbst wenn diese Frage verneint werden müßte, so liegt jedenfalls ein Verschulden darin, daß die verantwortlichen Beamten der Beklagten nicht dafür Sorge getragen haben, daß nach Beendigung des Krieges und nach den Wirren der ersten Nachkriegszeit die tatsächlich vorhandenen und zur Feuerbekämpfung geeigneten Wasserstellen planmäßig eirfaßt und gekennzeichnet wurden» Die Beklagte hat dazu vorgetragen ($ 3 des Schriftsatzes vom 22, Februar 1955)? daß die ursprünglichen Pläne durch Kriegsereignisse verloren gegangen seien- Bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 'Marz 1951) mußten- jedenfalls, auch wenn man der Gemeinde angesichts der für die praktische Verwaltungsarbeit besonders schwie rigen Verhältnisse der ersten Nachkriegszeit unter dem Gesichtspunkt schuldhaften Handelns ihrer Beamten eine angemessene Frist zubilligt, neue und vollständige Pläne längst auf gestellt und örtliche Kennzeichnungen der Wasserstellen - sei es auch nur mit Behelfsmittein -durchgeführt seih* Von diesen Maßnahmen mußte auch 'der hier interessierende Hydrant erfaßt sein, zu demal er sich auf oder an einer öffentlichen Straße befindet und sein Vorhandensein nach dem Bericht des Gemeindedirektors vom 18» Üai >1951 an den Oberkreisdirektor der Gemeindeoberinspektorin auch tatsächlich bekannt war» Daß der Hydrant bei dem Brand mangels Aufnahme in einen Plan der Wasserstellen und mangels örtlicher Kennzeichnung und »Saufe erhalt ung nicht alsbald auf gefunden werden konnte, ist deshalb darauf zurückzuführen, daß die zuständigen Beamten der feeklagten Gemeinde es bei der Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des Feuerschutzes obliegenden Aufgaben an der Sorgfalt,' die von pflichtgetreuen Durchschnitt sbeämten ihrer Stellung gefordert werden muß, haben fehlen lassen« IIa Soweit das Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Richtauffindung des Hydranten tatsächlich die Lö- > schung verzögert und dadurch einen vermeidbaren Mehrschaden - nämlich die Vernichtung des Inhalts der Räume 4 und 5 der Skizze Bl 201 der Akten - zur Folge gehabt habe, greift die Revision die.Feststellungen des Vorderrichters mit Verfahrensrügen an« Soweit die Revision beanstandet, daß das.Berufungsgericht nicht die Aussagen der als Zeugen vernommenen Feuerwehrleute und seiner Ent- scheidung zugrunde gelegt hat, sondern den Bekundungen anderer Zeugen gefolgt ist, bewege sie sich ausschließlich auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung, Das Berufungsgericht hat nicht - in unzulässiger Weise - den allgemeinen Satz aufgestellt, daß in Fällen der vorliegenden Art den Bekundungen beteiligter Feuerwehrleute nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, sondern es hat unter Würdigung der konkreten Bekundungen der hier vernommenen Feuerwehrleute gegenüber dön - teilweise abweichenden - Bekundungen anderer Zeugen den letzteren den Vorzug gegeben. Das kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden«* , .Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage des Zeugen Es^^P auseinandergesetzt habe, daß es seiner Erinnerung nach bei Erscheinen der Feuerwehr bereits im Papierlager gebrannt habe» Auch diese Rüge ist unbegründet= Zu einer einwandfreien Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch den Patrichter bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage oder gar jede einzelne Bekundung eines Zeugen und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat« Danach aber ist in dem hier interessierenden Zusammenhang ein Terstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO nicht festzustellen« Das angefochtene Urteil läßt eindeutig erkennen, daß eine umfassende und alles Wesentliche würdigende Beurteilung des Beweisergebnis-ses unter Abwägen des Für und Wider durch den Berufungsrichter stattgefunden hat» III* Weitere Revisionsangriffe richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein im Rahmen des § 2£4 BOB zu berücksichtigendes eigenes Verschulden des Klägers verneint hat» Auch diesen Angriffen muß der Erfolg versagt bleibeno lc Es ist richtig, daß die beklagte Gemeinde behauptet und unter Beweis gestellt hat, daß dem Kläger verschiedene Verstöße gegen Feiierverhütungsvor-schriften (uoa0 Verwendung von geflickten Sicherungen, Aufbewahrung von öl- und fettgetränkten Putzlappen in ungeeigneten Behältnissen) zur Last zu legen seien. Dies ist vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt worden, und das Berufungsgericht geht auch davon aus, daß dem Kläger tatsächlich derartige Verstöße zur Last zu legen sind. Ob darin, wie die Revision meint, auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 20 Abs.l des Feuerschutzgesetzes liegt - wonach Eigentümer und Besitzer von Gebäuden verpflichtet sind, diese einer regelmäßigen Brandschau unterziehen zu lassen und die zur Beseitigung der Feuergefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen kann offenbleiben, da es hier allein um die Frage der Ursächlichkeit der Verstöße für die Entstehung des Brandes geht. Hierzu vertritt die Revision die Auffassung, der Berufungsrichter habe verkannt, daß angesichts der Verstöße des Klägers gegen die FeuerverhütungsvorSchriften nach den Grundsätzen über den Beweis des .ersten Anscheins davon ausgegangen werden müsse, daß die Entstehung des Brandes auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen sei und der Brand bei Beachtung der Feuerverhütungsvorschriften vermieden worden wäre. Dem kann . nicht beigepflichtet werden». Voraussetzung für den Beweis des ersten Anscheins ist, daß ein Tatbestand vorliegt, der nach den Regeln . des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist oder in einer ganz bestimmten Richtung zu verlaufen. pflegt.. Lie Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bedeutet mithin die Berücksichtigung von Erfahrungssätzen und kann dementsprechend nur bei regelmäßigen, typischen Geschehensabläufen in Betracht kommen, die nicht nur einen mehr oder minder hohen Grad von ^ Wahrscheinlichkeit, sondern die volle richterliche Überzeugung zu begründen vermögen. Der Beweis des ersten Anscheins gehört sonach dem Gebiet der richterlichen Be-weiswürdigung an« Wenn hier das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich hervorhebt, die Voraussetzungen nicht -12 - als gegeben angesehen hat, unter denen der Beweis des ersten Anscheins zu Ungunsten des Klägers Platz greifen könnte, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstandene Wenn die Revision dazu auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 128,320 ,(329)' und des Bundesgerichtshofs bei LindMöhr unter Hr 5 zu § 823 (E) hinweist, so ist dazu-folgendes zu bemerken? In diesen Entscheidungen ist ausgesprochen, daß bei Zuwiderhandlungen gegen eine Unfallverhütungs-Vorschrift, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschlies-sen soll, zunächst die Vermutung dafür spreche, daß ein an der Gefahrenstelle eingetretener Unfall bei Beachtung der Vorschrift vermieden worden wäre. In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Pallen war jeweils ein Unfall an demjenigen Teil einer Maschine (Ziehpresse, Strohpresse einer Dreschmaschine) eingetreten, an dem nach den Unfallverhütungsvorsehriften eine Schutzvorrichtung angebracht sein mußte, jedoch tatsächlich nicht angebracht war* Mit diesen Fällen wäre der hier gegebene Sachverhalt in den entschieden-den Punkten mithin dann, aber auch nur dann vergleichbar, wenn hier feststünde, daß der Brand an den besonderen Gefahrenstellen, d*hc an den Stellen, an denen sich die den Brandverhütungsvorschriften nicht entsprechenden Anlagen (Sicherungen, Behältnisse zur Aufbewahrung der Putzlappen u.ac) befanden,, ausgebrochen ist. Das ist jedoch nicht der Pall« 2o Wenn die Revision dem Kläger eigenes Verschulden weiter deswegen vorwerfen will, weil er sich angesichts dessen, daß er außerhalb des Ortes einen feuergefährlichen Betrieb unterhielt, nicht selbst rechtzeitig um die Feuerlöschmöglichkeiten gekümmert habe, so ist das verfehlt. Im Feuerschutzgesetz ist eine derartige Pflicht nicht normiert, und man würde auch die Anforderungen an die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Bürgers in der Lage des Klagers Uberspannen, wenn man sie für rechtlich verpflichtet halten wollte, sich ohne besonderen Anlaß um die für>aie_geugrwehr gegebenen Möglichkeiten, einen etwaigen Brand seines Eigentums zu löschen, zu kümmernc Für eigene Feuerbekämpfungs-maßnahmen brauchte der Kläger den hier in Frage stehenden Hydranten wegen seiner Entfernung von ungefähr 70 m überhaupt nicht in Betracht zu ziehen-, 3o Dem Berufungsgericht muß ferner beigepflichtet werden, daß darin, daß der Kläger sich gegen Feuerschaden nicht ausreichend versichert hatte, ein hier beachtliches mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht gesehen werden kann-. Eine Berücksichtigung eigenen schuldhaften Verhaltens des Geschädigten kann im Rahmen des § 254 BGB nur insoweit in Betracht kommen, als dieses Verhalten den Schaden mit verursacht^hat« Barum aber geht es hier bei dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten nicht, sondern allein darum, daß er nicht dafür Sorge getragen hat, daß er sich wegen des - von ihm nicht (mit-) verursachten - Schadens an anderer Stelle schadlos halten konnte«, Ein derartiges Verhalten aber gewinnt hier im Blick auf § 254 BGB keine Rechtserheblichkeit«, IV«, Bie Revision wendet sich schließlich auch vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verjährungseinrede 3 die die Beklagte gegenüber dem mit der - am 18* Mai 1954 eingelegten - Anschlußberufung - 14- - geltend gemachten Schadensersatzanspruch erhoben hat* nicht hat durchgreifen lassen* Es mag sein* daß der Kläger noch im März 1951 von der Unterversicherung* mithin davon unterrichtet war* daß er von anderer Seite keinen vollen Ersatz seines Schadens erlangen würde» Wenn jedoch das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts als erwiesen angesehen hat* daß der Kläger erst nach Mai 1951 auf Grund der Rechtsberatung durch den genannten Rechtsanwalt Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe* so stehen dem rechtliche Bedenken nicht entgegen, da sich die Person des Ersatzpflichtigen aus dem gegebenen Sachverhalt für eine in Rechtsdingen nicht besonders erfahrene Person keineswegs ohne weiteres ergab* V« Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils als gegeben erachtet hat, lassen seine Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen., Die Revision hat dagegen auch keine Bedenken erhobene VIc Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründete Die Kosten des erfolge los gebliebenen Rechtsmittels mußten, der beklagten Gemeinde nach der Vorschrift des § 97 ZPO auferlegt werdeng DrnGeiger Dr^Weber Br,Kreft . Pr^rndjs Wo1any