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BGH · Ill ZR 186/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 186/54

be aus persönlichen Gründen - weil es inzwischen zu einem Zerwürfnis zwischen ihm* dem Kläger, und der Familie mit der Z^Htbekannt gewesen sei, gekommen sei - die Ausdehnung der Hafg betrieben. Es bestreitet ein pflichtwidriges Verhalten des Richters, Dieser habe fernmündlich mit Zimoch gesprochen und erst nach dessen Zusage, daß der Kläger vorgeführt werde, den Haftbefehl erlasse». Die von der Militärregierung vorgenommene Verhaftung sei nicht am 2, September 1947 aufgehoben worden, sondern habe unabhängig von dem Haftbefehl des deutschen Gerichts fortbestanden. September 1947 aus der Haft entlassen worden wäre, könnte man nicht anerkennen, daß die von ihm behaupteten Gesundheit sSchäden durch die Fortdauer der Haft verursacht worden seien; vielmehr mußten sie auf den Akt der Verhaftung als solchen mit seiner seelischen Erschütterung zurückgeführt werden, wofür aber das beklagte Land nicht einzustehen habe«. a) Bei einer bloß fahrlässigen Amtspflicht Verletzung, wie sie das Berufungsgericht auch für den vorliegenden Fall annimmt, muß zwar die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes, weil ihr Fehlen zur Schlüssigkeit der Klage gehört, vom Gericht auch dann geprüft werden» wenn sich die beklagte Bartei hierauf nicht ausdrücklich beruft. Aber das Fehlen einer Stellungnahme zu dieser Frage in dem angefochtenen Urteil ist deshalb unschädlich, weil im Gegensatz zu der Meinung der Revision'die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes verneint werden ipuß«* sich hei seinem Vorgehen gegen den Kläger einer vorsätzlichen Amtspflicht Verletzung schuldig gemacht hat, während dem Amtsrichter, auf dessen Unterlassungen das Berufungsgericht die Berechtigung des Klageanspruchs zurückführt, nur eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Es mag auch sein, daß .in derartigen Fällen der Beamte, dem nur eine Fahrlässigkeit zur Last fällt, den Geschädigten gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB darauf verweisen kann, sich zunächst an den Beamten, der vorsätzlich den fraglichen Schaden verursacht hat, oder an die für ihn haftende Stelle zu halten. Aber im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesamtvorbringen beider Parteien, daß der Kläger auf dem Wege einer Inanspruchnah-me des Z&t/} oder der für ihn haftenden Stelle nicht zu einer Schadloshaltung gelangen könnte. So hat auch das beklagte Land früher die Verhältnisse dargestellt und dem Kläger deshalb ariheimgegeben, sich wegen eines Ersatzes des durch angestifteten Schadens an die Militär- Stelle zugeteilt wird, dann haftet für seine Tätigkeit in diesem Bereich nicht die Anstellungskörperschaft im beamtenrechtlichen Sinn, sondern die Stelle, die den Beamten in ihre Dienste übernommen hat (vgl RGZ 168, 366 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 16. Die Möglichkeit, einen Ersatz wegen einer Verfehlung eines Bediensteten der Militärregierung zu erlangen, scheidet jedoch für den Kläger aus, weil die Militärregierung sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß mit dem 2. Bei dieser Sachlage muß also davon ausgegangen werden, daß der Kläger nicht imstande sein würde, das von ihm behauptete Zusammenwirken J-der Beamten mit Angehörigen der Familie MflHRf zu beweisen. a) Soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen den Unterlassungen der Bekanntgabe des Haftbefehls, der Anhörung des Klägers und der Aufhebung des Haftbefehls, nachdem ZflHB dem Amtsrichter mitgeteilt hatte, daß die Militärregierung die Angelegenheit wieder an sich gezogen habe, und der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschädigung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, richten, sind sie aus folgenden Gründen nicht stichhaltig: • aa) Baß* das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hätte, weil es die frühere Darstellung des Klägers, daß auch schon die ursprüngliche Verhaftung vom 21- August 1947 und eine darauffolgende Mißhandlung zu einem Depressionserlebnis geführt hätten, bei dem angefochtenen Urteil nicht mitverwertet habe, kann nicht anerkannt werden. Auf die von der Revision gemachte Unter Scheidung * ob "nur” die deutsche Haftzeit die Erkrankung des Klägers herbeigeführt habe oder ob auch die davorliegenden Vorkommnisse nmittt -ursächlich dafür gewesen seien, kommt es nicht an. Bine Ursächlichkeit liegt nämlich nicht nur dann ntor, wenn ein bestimmtes Ereignis für sich, allein einen bestimmten Schaden herbeigeführt hat, sondern auch dann, wenn dieses Ereignis mit anderen Bedingungen zusammengewirkt hat; entscheidend ist allein, ob das fragliche Ereignis eine solche Bedingung darstellt, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß erst die Beunruhigung, die dadurch eingetreten- sei!,, daß der Kläger dem deutschen Richter nicht vorgeführt worden sei, nachdem er vorher durch einen Beamten der Haftanstalt erfahren hatte, daß er sich nunmehr in deutscher Haft befinde, die von ihm geltend gemachten Gesundheitsschäden ausgelüst habe. In der zweiten Hälfte des Jahres 1947 ^herrschten bereits hinreichend gefestigte Verhältnissen so daß ein seine eigene Verantwortung ernst nehmender Richter sich nicht sagen durfte, er brauche die ihm vom Gesetz auf-erlegten Pflichten nicht zu beachten,. Der Kläger hat sich, wie er behauptet und wie von dem .beklagten Land nicht bestritten wird, alsbald an seinen Rechtsanwalt gewandt. d) Ob der Kläger sich nicht genügend angestrengt habe, um den durch die Haftfortdauer und die damit verbundene Beunruhigung hervorgerufenen Störungen entgegenzuwirken, wie die Revision ausführt, ist.nicht ohne weiteres von Bedeutung; an eine Minderung der Haftung des beklagten Landes gemäß § 254 Abs 2 BGB wäre nur dann zu nicht zu ersehen* daß der Kläger die Kraft gehabt hätte, von sich aus gegen die eintretenden (Jesundheitsschäden anzugehen* Die Revision vermag nicht anzuführen, aus welchen Momenten auf ein schuldhaftes Sichgehenlassen des Klägers zu schließen wäre.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO § 839 BGB
BeamteLandbeklagenMilitärregierungBerufungsgerichtBrHaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2415 083
- Ill ZR 186/54
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* verkündet am 13- Januar 1955 Justizangestellter als rkundesbeamter der Geschäftsstelle
 Im:Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz^ vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof »Br«
gegen
 den Kaufmann Lothar B Buj
f, Post
 Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br.
hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der Bunde srichter Rietsohel, Br, Kreft, Br* Wolany und Br, Hussla
 für Recht erkannt?
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom, 21« April 1954 wird zuÄickgewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Der Kläger wurde am 21« August 194-7 durch den französischen Sicherheitsdienst in Koblenz verhaftetEr hatte 1944/45 als Verwalter des Kaufmanns MflU dessen Jagdgewehre vergraben lassen und einen wertvollen Fotoapparat selbst versteckt. Hunmehr wurden ihm unerlaubter Waffenbesitz und Diebstahl vorgeworfen. Am 2. September 1947 ersuchte der damalige Kriminalrat ZflHP, der als Deutscher bei der Militärregierung in Koblenz beschäftigt war, als "Sicherheitspolizei der Militärregierung"’die Staatsanwaltschaft, gegen den Kläger einen Haftbefehl zu erwirken. Auf ihren Antrag wurde ein solcher noch am gleichen Tag vom Amtsrichter erlassen. Der Kläger wurde hiervon aber nicht verständigt. Erst einige Zeit nach seiner am 13. Oktober 1947 erfolgten Entlassung wurde er richterlich vernommen. Zur Erhebung einer Anklage gegen ihn ist es nicht gekommen.
Der Kläger behauptet, die französische Militärregierung habe bereits am 2. September 1947 seine Freilassung angeordnet. Der damalige Kriminalrat	ha-
be aus persönlichen Gründen - weil es inzwischen zu einem Zerwürfnis zwischen ihm* dem Kläger, und der Familie	mit	der Z^Htbekannt gewesen sei, gekommen
 sei - die Ausdehnung der Hafg betrieben. Weder der Staatsanwalt noch der Richter hätten sich ohne Prüfung des Sachverhalts dem Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls fügen dürfen. Auf alle Fälle hätte ihm der Haftbefehl bekannt gemacht und ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, sich vor dem Richter zu erklären. Er habe aber nur von einem Beamten der Haftanstalt erfahren, daß er sich in deutscher Haft befinde. Daraufhin habe er seinen Rechtsanwalt benachrichtigt, dem es aber trotz mehrerer .Bemühungen nicht gelungen gewesen sei, die Akten zur
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Einsicht zu bekommen. Durch die Aufregungen der Haft habe er dauernde Gesundheitsschäden davongetragen. Er sei zunächst gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Der Bau seines Hauses hätte deshalb bis zu dem Frühjahr 1948 eingestellt werden müssen, wodürch er gezwungen gewesen sei, noch weiterhin in Miete zu wohnen und hierfür 500 DM zu zahlen. Wegen seiner geschwächten Gesundheit habe er nicht mehr eine nach der Tarif gruppe VI b der TOA bezahlte Stelle ausfüllen kühnen«, sondern müsse sich jetzt mit einer Entlohnung nach TOA VII begnügen*
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
1,	ein Schmerzensgeld von 2000 DM zu zahlen«.
2,	schon jetzt weitere 500 DM zu zahlen*
5«. weiterhin den Betrag zu zahlen, der sich aus der naoh Sachverständigengutachten zu ermittelnden Differenz zwischen seinem Gehalt am 25*10.» 1950 nach Tarifgruppe VI b der TOA und seiner jetzigen Bezahlung nach Tarifgruppe VIII TOA samt den inzwischen festgesetzten und noch festzusetzenden Zuschlägen ergebe.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet ein pflichtwidriges Verhalten des Richters, Dieser habe fernmündlich mit Zimoch gesprochen und erst nach dessen Zusage, daß der Kläger vorgeführt werde, den Haftbefehl erlasse». Später habe ihm Zimoch erklärtr daß der Fall die deutschen Behörden nichts mehr anginge, weil die französischen Stellen ihn wieder in ihre ausschließliche Zuständigkeit übernommen hätten. Die von der Militärregierung vorgenommene Verhaftung sei nicht am 2, September 1947 aufgehoben worden, sondern habe unabhängig von dem Haftbefehl des deutschen Gerichts fortbestanden. Selbst wenn man aber unterstellen woll-
 
te, daß der Kläger ohne den Haftbefehl am 2. September 1947 aus der Haft entlassen worden wäre, könnte man nicht anerkennen, daß die von ihm behaupteten Gesundheit sSchäden durch die Fortdauer der Haft verursacht worden seien; vielmehr mußten sie auf den Akt der Verhaftung als solchen mit seiner seelischen Erschütterung zurückgeführt werden, wofür aber das beklagte Land nicht einzustehen habe«.
Las Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Las Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Eevision verfolgt dieses seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Ler. Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgrunde i
1) Ler erste Angriff der Revision, das angefochtene Urteil verletze das Gesetz, weil § 839 Abs 1 Satz 2 BGB vom Berufungsgericht nicht beachtet worden sei» geht fehl..
a)	Bei einer bloß fahrlässigen Amtspflicht Verletzung, wie sie das Berufungsgericht auch für den vorliegenden Fall annimmt, muß zwar die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes, weil ihr Fehlen zur Schlüssigkeit der Klage gehört, vom Gericht auch dann geprüft werden» wenn sich die beklagte Bartei hierauf nicht ausdrücklich beruft. Aber das Fehlen einer Stellungnahme zu dieser Frage in dem angefochtenen Urteil ist deshalb unschädlich, weil im Gegensatz zu der Meinung der Revision'die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes verneint werden ipuß«*
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5 -
b)	Der Revision mag zugestanden werden, daß nach der eigenen Darstellung der Vorgänge durch den Kläger vieles dafür spricht, daß der damalige Kriminalrat 20 K0. sich hei seinem Vorgehen gegen den Kläger einer vorsätzlichen Amtspflicht Verletzung schuldig gemacht hat, während dem Amtsrichter, auf dessen Unterlassungen das Berufungsgericht die Berechtigung des Klageanspruchs zurückführt, nur eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Es mag auch sein, daß .in derartigen Fällen der Beamte, dem nur eine Fahrlässigkeit zur Last fällt, den Geschädigten gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB darauf verweisen kann, sich zunächst an den Beamten, der vorsätzlich den fraglichen Schaden verursacht hat, oder an die für ihn haftende Stelle zu halten. Aber im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesamtvorbringen beider Parteien, daß der Kläger auf dem Wege einer Inanspruchnah-me des Z&t/} oder der für ihn haftenden Stelle nicht zu einer Schadloshaltung gelangen könnte.
Die Revision verweist darauf, daß	Beamter
 der Stadt Koblenz gewesen sei, und meint, daß für seine Verfehlungen die Stadt Koblenz einzustehen hätte.
Das kann aber nicht als richtig bezeichnet werden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat zflHHI im Falle des Klägers in seiner Eigenschaft als B.edienste- . ter der Militärregierung gehandelt. So hat auch das beklagte Land früher die Verhältnisse dargestellt und dem Kläger deshalb ariheimgegeben, sich wegen eines Ersatzes des durch	angestifteten Schadens an die Militär-
regierung zu wenden. Wenn aber ein Beamter einer bestimmten Körperschaft zur Dienstleistung einer ganz anderen
i	,
Stelle zugeteilt wird, dann haftet für seine Tätigkeit in diesem Bereich nicht die Anstellungskörperschaft im beamtenrechtlichen Sinn, sondern die Stelle, die den Beamten in ihre Dienste übernommen hat (vgl RGZ 168, 366
 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 1953 - III ZK 146/52 -).
Die Möglichkeit, einen Ersatz wegen einer Verfehlung eines Bediensteten der Militärregierung zu erlangen, scheidet jedoch für den Kläger aus, weil die Militärregierung sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß mit dem 2. September 1947 die Angelegenheit des Klägers aus ihrem Bereich ausgeschieden sei und für alles weitere nur die deutschen Stellen die Verantwortung zu tragen hätten. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Hohen Kommission für Deutschland vom 17; Juni 1952.
Eine etwaige persönliche Haftung des Zimoch half dem Kläger nichts. Maßgebend ist bei der Prüfung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit der Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage.. In. dieser Zeit war aber nicht einmal der Aufenthalt des' Zj((B§b ekanntwie sich aus der unbestrittenen Behauptung des Klägers ergibt ,
Schließlich fehlt es auch an einer hinreichenden Grundlage für einen erfolgversprechenden Prozeß gegen Angehörige des. früheren Dienstherrn des Klägers. Der Kläger hat zwar behauptet, daß Zimoch und der Beamte der Staatsanwaltschaft mit Angehörigen des Kaufmanns HflNi bewußt zusammengewirkt hätten, um ihn aus Rache zu schädigen. Andererseits muß er aber auch ausführen, daß er überhaupt nicht fest st eilen könne» wer die Anzeige bei dem französischen Sicherheitsdienst gegen ihn erstattet und so die ganze Angelegenheit in Fluß gebracht hahe. Bei dieser Sachlage muß also davon ausgegangen werden, daß der Kläger nicht imstande sein würde, das von ihm behauptete Zusammenwirken J-der Beamten mit Angehörigen der Familie MflHRf zu beweisen.
 
Hach alledem kann der Klageanspruch nicht an der Vorschrift des § 839 Ahs 1 Satz 2 BGB scheitern*
2) Unbegründet sind aber auch die weiteren Rügen der Revision,
a) Soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen den Unterlassungen der Bekanntgabe des Haftbefehls, der Anhörung des Klägers und der Aufhebung des Haftbefehls, nachdem ZflHB dem Amtsrichter mitgeteilt hatte, daß die Militärregierung die Angelegenheit wieder an sich gezogen habe, und der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschädigung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, richten, sind sie aus folgenden Gründen nicht stichhaltig:
• aa) Baß* das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hätte, weil es die frühere Darstellung des Klägers, daß auch schon die ursprüngliche Verhaftung vom 21- August 1947 und eine darauffolgende Mißhandlung zu einem Depressionserlebnis geführt hätten, bei dem angefochtenen Urteil nicht mitverwertet habe, kann nicht anerkannt werden. Auf die von der Revision gemachte Unter Scheidung * ob "nur” die deutsche Haftzeit die Erkrankung des Klägers herbeigeführt habe oder ob auch die davorliegenden Vorkommnisse nmittt -ursächlich dafür gewesen seien, kommt es nicht an. Bine Ursächlichkeit liegt nämlich nicht nur dann ntor, wenn ein bestimmtes Ereignis für sich, allein einen bestimmten Schaden herbeigeführt hat, sondern auch dann, wenn dieses Ereignis mit anderen Bedingungen zusammengewirkt hat; entscheidend ist allein, ob das fragliche Ereignis eine solche Bedingung darstellt, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre. Die Revision vermag nicht zu behaupten» daß auch ohne die
 
Haftverlängerung die vom Berufungsgericht festgestellten GesundheitsSchäden eingetreten wären. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß erst die Beunruhigung, die dadurch eingetreten- sei!,, daß der Kläger dem deutschen Richter nicht vorgeführt worden sei, nachdem er vorher durch einen Beamten der Haftanstalt erfahren hatte, daß er sich nunmehr in deutscher Haft befinde, die von ihm geltend gemachten Gesundheitsschäden ausgelüst habe.
Dies ist eine tatsächliche Würdigung der Verhältnisse, die als solche von der Revision nicht beanstandet wird. Ist dem aber so, wie das Berufungsgericht die Dinge sieht, dann ist es unerheblich, ob auch andere Bedingungen mitgewirkt haben, um ihrerseits diese Beunruhi-%
gung, aus der die Krankheit entsprungen ist, mit hervorzubringen.
bb) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht kann der Revision nicht zugestimmt werden«, wenn sie ausführt, es müsse die Adäquanz der Verursachung verneint werden, weil eine Haft von nicht einmal sechs Wochen zu der behaupteten Gesundheitsschädigung nie hätte führen können, wenn nicht "die völlig abnorme Reaktion des Klägers" mitgespielt hätte; denn eine "adäquate" Verursachung ist nicht nur dann, gegeben, wenn ein bestimmtes Ereignis so
 beschaffen war, daß es bei dem "Durchschnitt!1 der Menr
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sehen die im Eiuzelfall fragliche Wirkung herb ei zuführen geeignet war - worauf es die Revision absteilt sondern bereits dann, wenn die eingetretene Wirkung "nicht außerhalb' aller Wahrscheinlichkeit11 gelegen hat (vgl RGZ 152, 401; 169r 91). Baß eine Haft, bei welcher der Betroffene völlig im Unklaren darüber gelassen wird, was ihm vprgeworfen. werde, auch zu schweren seelischen Störungen und auf dieser Grundlage zu. ernstlicheren Gesundheit sSchäden führen kann, läßt sich ah er nicht als etwas außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegendes be-
zeichnen. Deshalb ist dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf .zu machen, daß es im vorliegenden Pall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und GesundheitsSchädigung zu Unrecht angenommen hätte,
b)	Auch die Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Richters hat es nicht in rechtsirrtümlicher Weise bejaht. In der zweiten Hälfte des Jahres 1947 ^herrschten bereits hinreichend gefestigte Verhältnissen so daß ein seine eigene Verantwortung ernst nehmender Richter sich nicht sagen durfte, er brauche die ihm vom Gesetz auf-erlegten Pflichten nicht zu beachten,. wenn ein Angestellter der Militärregierung ihm bedeutete, daß er nichts weiter zu unternehmen brauche,
c)	Rieht zu billigen ist auch die Meinung der Revision, der Kläger könne gemäß § 839 Abs 3 BGB keinen Schadensersatz verlangen, weil er es unterlassen habe, von einem Rechtsbehelf gegen die Portdauer der Haft Gebrauch zu machen. Der Kläger hat sich, wie er behauptet und wie von dem .beklagten Land nicht bestritten wird, alsbald an seinen Rechtsanwalt gewandt. Damit hat er das, was ihm billigerweise zuzu demuten war, getan, um sich nicht dem Vorwurf einer schuldhaften Untätigkeit auszusetzen. Unbestritten ist ferner, daß sich der Rechtsanwalt vergeblich bemüht habe, für den Kläger etwas zu erreichen*
d)	Ob der Kläger sich nicht genügend angestrengt habe, um den durch die Haftfortdauer und die damit verbundene Beunruhigung hervorgerufenen Störungen entgegenzuwirken, wie die Revision ausführt, ist.nicht ohne weiteres von Bedeutung; an eine Minderung der Haftung des beklagten Landes gemäß § 254 Abs 2 BGB wäre nur dann zu
 
denken, wenn der Kläger sieh schuldhaft verhalten hätte* Das Berufungsgericht hat aber in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, es sei. nicht zu ersehen* daß der Kläger die Kraft gehabt hätte, von sich aus gegen die eintretenden (Jesundheitsschäden anzugehen* Die Revision vermag nicht anzuführen, aus welchen Momenten auf ein schuldhaftes Sichgehenlassen des Klägers zu schließen wäre. Die allgemeine Erwägung, daß mit Willenskraft die Folgen seelischer Beeinträchtigungen gemindert werden könnten, reicht nicht aus, um von einem Mitverschulden des Klägers sprechen zu können«.
Wach allem muß der Revision der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZB0.
Dr. Geiger	Rietschel	Br. Kreft
 Wplany
Br« Hußla