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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevolimächtigter% Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br, Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br»Weber, Br»Wolany und Br,Beyer für Recht erkannt? Die Peststellungsbehörde bat daraufhin mit Schreiben vom 14o Januar 1947 das Vormundschaftsgericht Hamburg, für das Wrack eine Pflegschaft anzuordnen» Kf^^habe bei ihr beantragt, das Wrack zu kaufen oder die Patenschaft für das Fahrzeug zu übernehmen« Weiter war in dem Schreiben bemerkt dass bei der Feststellungsbehörde kein Schadensantrag für das von beschriebene Fahrzeug vorliege» Sie werde den Wert des Wracks schätzen lassen und ihn dem Gericht mitteilen* nazifizierungsverfahrenä das Preihafengebiet nicht habe betreten dürfen» Auf seine Anfrage beim Oberhafenamt teil- lj te dieses ihm unter dem 11» August 1947 mit, dass dem Amt über den Verbleib der “Adele nichts bekannt sei» Der Kläger, dem die beiden Mitgesellschafter ihr Anteil abgetreten haben, nimmt die Beklagte wegen des Verlustes der “Adele Wi^D“ ouf Schadensersatz in Anspruch» Er hat Klage erhoben und eine Teilforderung von 10 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht» Dazu hat er vorgebracht, die Feststellungsbehörde und das Oberhafenamt hätten durch schuldhaft falsch abgegebene Erklärungen, der Eigentümer des von K^Bfebeschriebenen Wracks sei ihnen unbekannt und auch nicht zu ermitteln, den Verlust der "Adele verursacht* Die Feststel- lungsbehörde sei nicht zuständig gewesen, einen Antrag auf Anordnung der Pflegschaft zu stellen; habe sie sich aber schon eingeschaltet, so sei sie verpflichtet gewesen, mit aller Sorgfalt Ermittlungen nach dem Eigentümer des Wracks anzustellen* Das Gleiche gelte auch für die Beamten des Oberhafenamtes. Diese Pflicht hätten beide Behörden verletzt* Sie hätten auf Grund der vorhandenen Unterlagen, des Berichts des Sachverständigen H^Hfeund des Bergungsberichts der Firma FflB, erkennen müssen, dass es bei dem von beschriebenen Wrack sich um die "Adele handelte; ins' besondere hätte tei der zweiten Besichtigung die Identität des Wracks mit dem 1/2 Jahr zuvor besichtigten Wrack erkennen müssen* Das Oberhafenamt habe auch im übrigen seine Ermittlungen nach dem Eigentümer des Wracks höchst nachlässig betrieben. Ausserdem müsse die Beklagte auch für die Kosten des Vorprozesses gegen KflBBin Höhe von 7 300 DM einstehen * Dieser Prozess sei mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB notwendig gewesen* Ein Anspruch gegen den Pfleger könne nicht geltend gemacht werden, da diesen kein Verschulden treffe und er im übrigen auch nach Südamerika ausgewandert sei. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt» Sie hat vorgetragen, die von dem Kläger als Amtspflichtverletzung hingestellten Handlungen der beiden Ämter seien nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen» Ur- Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 40 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte auch zur Zahlung alles weiteren aus dem Verlust der "Adele entstandenen Schadens verpflichtet sei» Der Kläger hatte in der Berufungsinstanz noch vorgetragen, auch das Vormundschaftsgericht treffe ein Verschulden, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft nicht vorge- • legen hätten» Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem PestStellungsanspruch entsprochen» Einmal habe der Hafenmeister Ke^H seine dem Eigentümer des Wracks gegenüber obliegende Amtspflicht, diesen zu ermitteln, dadurch schuldhaft verletzt, dass er die Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angestellt habe. Die Revision glaubt, das den beiden Beamten vorgeworfene Verhalten sei schon deshalb nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen, weil die Ursache desselben der zwischen Hi^f^pund K®(^abgeschlossen© Kaufvertrag und die Übereignung des Wracks an letzteren gewesen sei, die Bestellung des Pflegers aber rechtmässig und rechtswirksam erfolgt und der Kaufvertrag ebenfalls rechtswirksam abgeschlossen worden sei« Darauf kann es aber entscheidend nicht ankommen; denn durch den Verkauf und die Übereignung des Wracks würde der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beamten des Oberhafe^ amt es und dem Schaden des Klägers nur dann unterbrochen wor?> den sein, wenn der Pfleger HiflMBin Kenntnis der Eigen-tumsrechte des Klägers den Verkauf und die Übereignung vor* genommen hätte« Dafür geben aber die Feststellungen des Be* rufungsgerichts keine Anhaltspunkte, Die Beklagte hat das y auch selbst nicht behauptet» \ - >1 b) Bas Berufungsgericht sieht auch mit Recht in der Ausstellung der Bescheinigung vom 22« April 1947 eine Amts Pflichtverletzung des Hafenmeisters Auch wenn es zur Zuständigkeit des Oberhafenamtes gehörte, die Räumung der im Hafengebiet abgesetzten , Wracks zu veranlassen, so konnte doch wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht ohne zwingenden Grund irgend einen- Nichteigentümer ermächtigen, ein Wrack, dessen Eigentümer unbe- lässig seine Amtsbefugnisse überschritten« Selbst wenn die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung unterstellt würde, müsste immer noch darin eine Amtspflichtverletzung des Hafenmeisters RflHD gesehen werden* dass er zu der ange*-ordneten Räumung einen Nichteigentümer, von dem er nicht erwarten konnte, dass er die Interessen des Eigentümers wahrnahm, ermächtigte; er hätte diese Anordnung höchstens an den hierfür allein zuständigen Pfleger richten können« Schon allein dieser Fehler war ursächlich für den Schaden des Klägers, denn gerade die in einer behördlichen Bescheinigung ausgestellte Ermächtigung des KiflHPwar es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Pfleger HiMfe ■■fc in die Zwangslage versetzte, den Kaufvertrag mit abzuschliessen, um grösseren Schaden zu verhindern«. Wenn die Beklagte meint, sie könne sich demgegenüber auf eine mündliche Weisung der Militärregierung berufen, so geht das fehl« Dass die von der Beklagten behauptete Anweisung der Militärregierung dahin ging, die Räumung des Wracks müsse gerade durch erfolgen, hat die Be- c) Ist deshalb mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der Schaden des Klägers durch die schuldhaften Amtspflichtverletzungen der Hafenmeister KeflB und R^MH^ verursacht worden ist, so bedarf es keiner Nachprüfung mehr, ob möglicherweise noch Beamte der Faststellungsbehörde und des Vormundschaftsgerichts ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben«, Das Berufungsgericht sieht es als festgestellt an, dass dem Kläger durch den Verkauf des Wracks auch ein Schaden entstanden ist, weil er das Wrack ohne entsprechenden Gegenwert verloren habe. Auch die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, die Werft des Zeugen BuflHHVsei damals nur mit Kleinaufträgen beschäfigt gewesen, vermag die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entkräften; denn daraus kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass BMflHHpBdie Wiederherstellung des Wracks des Klägers nicht hätte übernehmen können und wollen. Eine Klage gegen den Pfleger HiMHI hätte keine Aussicht auf Erfolg 'gehabt, denn HiflHB kann ein Verschulden am dem Verlust des Schiffes nicht nachgewiesen werden. Er durfte sich ebenso wie das Vormundschaftsgericht auf die Auskunft des « Oberhafenamtes, dem ganz andere Möglichkeiten zur Ermittlung des Eigentümers zur Verfügung standen, verlassen, und es k$y ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seinerseits von weiteren Nachforschungen Abstand genommen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffs der Revision gehen ebenfalls fehle Mit Hecht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung* dass von dem Kläger nicht verlangt werden konnte; dass Wrack zu bewachen» Er brauchte es auch nicht besonders zu kennzeichnen, wenn, wie im Vorprozess festgestellt wurde, jedenfalls im Juni 1946 noch der volle Name am Schiff lesbar an-gebracht, der Eigentümer .des Wracks also zu diesem Zeitpunkt • noch allgemein erkennbar war» Selbst wenn das Namensschild später entfernt worden sein sollte, so kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er das nicht noch vor der Veräusserung des Wracks an hat.

Zitierte Normen: § 254 BGB
WrackPflegerWracksBerufungsgerichtanfragenAdeleKlägerEigentümer

Volltext der Entscheidung

Verkündet laut Protokoll am 10o März 1955
Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 0
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'Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	.vertreten	durch	die
 Sozialbehörde - Landesausgleichsämt - und Behörde für Wirtschaft und Verkehr - Amt für Hafen und Schiffehrt
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin*
Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br»
gegen
 de^l^ö^smakler Johannes WjflHP,	Bei	den
 Kläger^ Berufungskläger und Revisionsbeklagten;
- Prozessbevolimächtigter% Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br, Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br»Weber, Br»Wolany und Br,Beyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19* Juni 1953 wird zurückgewieseno
 Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand*
mmmmmmmmb*» «»• mt im np mm
 Der Kläger war zusammen mit einem gewissen und iUflH^als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Eigentümer des Motorschiffes «Adele WflP Die Gesellschafter waren mit gleichen Anteilen von je 1/3 beteiligt®
Das Motorschiff wurde am 11. März 1945 ~‘m Hamburger Hafen am Schuppen 71 B durch Bombentreffer versenkt. Der	!
Kläger teilte der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt	]
und dem Oberhafenamt (Hafenkapitän) mit Schreiben vom 17«	I
März 1945 den Verlust des Söhiffes mit. Im September 1945	!
wurde die «Adele wflIH)11 von der Firma M»A«	gehoben
 und an der Böschung des Ellerholzkanals am Schuppen 80 abgesetzt. Die Firma Fflll teilte dem Hafenkapitän die Hebung sowie den Liegeplatz der «Adele	in	ihren
 Bergungsberichten vom 15» September und 3» Oktober 1945	1
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Brinktrine beantragte am 30. Oktober 1945 bei der damaligen Feststellungsbehörde, der heutigen Kriegsschädenabteilung (Finanzbehörde), die Totalverlusterklärung des Schiffes. Der Angestellte H6fH^ der Feststellungsbehörde als Sachverständiger für Kriegsschäden an Sii iffen nahm daraufhin am-19» Juni 1946-e.ine Besichtigung des Schiffes vor. In seinem Bericht vom 20. Juni 1946 stellte er fest, dass die vorhandenen Wrackteile nur noch geringe# Schrratt-wert hätten. Die Schadensforderung betrage 28 900 RM.
Am 25. November 1946 stellte der Schiffseigner K| bei der Feststellungsbehörde den Antrag auf «Ankauf bezw. Übernahme der Patenschaft” eines an der Böschung des Ellerholzkanals liegenden Wracks eines Motorkahns. Der Antrag
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enthält eine kurze Beschreibung des Wracks sowie die ErkJär^ng,
 
dass der Eigentümer nicht feststellbar sei«. Die Peststellungsbehörde fragte daraufhin am 6« Dezember 1946 bei dem Hafenkapitän an, ob dort der Eigentümer des von KÜHR beschriebenen Wracks bekannt sei«. Der Hafenkapitän antwortete unter dem 3* Januar 1947, dass der Eigentümer unbekannt sei und auch nicht habe ermittelt werdenkönnen«
Die Peststellungsbehörde bat daraufhin mit Schreiben vom 14o Januar 1947 das Vormundschaftsgericht Hamburg, für das Wrack eine Pflegschaft anzuordnen» Kf^^habe bei ihr beantragt, das Wrack zu kaufen oder die Patenschaft für das Fahrzeug zu übernehmen« Weiter war in dem Schreiben bemerkt dass bei der Feststellungsbehörde kein Schadensantrag für das von	beschriebene	Fahrzeug	vorliege»	Sie	werde
 den Wert des Wracks schätzen lassen und ihn dem Gericht mitteilen*
Der Sachverständige He^B| nahm am 17- Januar 1947 eine Besichtigung des Wracks vor und stellte den Gesamtwert des Wracks auf HM 2 800 fest«. He^BP fiel bei dieser Besichtigung nicht aufy dass er das Wrack schon einmal - am 19* Juni 1946 - besichtigt hatte» So heisst es im Eingang seines Berichts vom 17* Januar 1947 lediglichs «Betr«, F« 4423/H Motorkahn Hamburg Eigt* Unbekannt11«
Das Vormundschaftsgericht bestellte im April 1947 den Diplomingenieur HiflllB zu dem Pfleger» K(BH| der sich mit dem Pfleger in Verbindung gesetzt hatte, teilte diesem mit, dass das Wrack von seinem bisherigen Liegeplatz ent- . fernt werden müsse. Da der Pfleger jedoch ohne eine behörd^ liche Bestätigung dieser Angabe das Wrack nicht verkaufen wollte, legte KBHBi^m eine Bescheinigung des Oberhafenamts vom 22. April 1947, unterschrieben von dem inzwischen verstorbenen Hafenmeister Rehmann vor, wonach das Wrack
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”F 4425/H Eigentümer unbekannt“ von seinem Liegeplatz geräumt werden müsse und dass I^Hfedie Berechtigung habev das Wrack zu entfernen. Auf diese Bescheinigung hin verkaufte und übergab der Pfleger HiflHBdas Wrack zu einem Preis von 2 800 HM an k(HHI
liess das Vor- und Achterschiff durch die Schiffswerft Frank abholen, während das Mittelstück an der Böschung'liegen blieb» Unter Verwendung der noch brauchbaren Teile des Vor- und Achterschiffs baute die Schiffswerft Frank ein' Motorschiff, das	M/S
’’Helgoland” in das Binnenschiffahrtsregister eintragen liess»
.Der Kläger entdeckte das Verschwinden des Wracks im Juli 1947, da er, wie er angibt, aufgrund eines Ent-	j
nazifizierungsverfahrenä das Preihafengebiet nicht habe betreten dürfen» Auf seine Anfrage beim Oberhafenamt teil- lj te dieses ihm unter dem 11» August 1947 mit, dass dem Amt über den Verbleib der “Adele	nichts	bekannt	sei»
Im November 1948 erhob der Kläger zusammen mit den Gesellschaftern	und	A^BHI	vor	dem	Landgericht
 Hamburg Klage gegen P auf Herausgabe der “Helgoland“, da Klooss sich unrechtmässig in den Besitz der “Adele W Hfc" gesetzt habe» Das Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab» Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hatte der Kläger der Beklagten,, der Hansestadt Hamburg, den Streit verkündet. Diese war jedoch nicht beigetreten»
Der Kläger, dem die beiden Mitgesellschafter ihr Anteil abgetreten haben, nimmt die Beklagte wegen des Verlustes der “Adele Wi^D“ ouf Schadensersatz in Anspruch» Er hat Klage erhoben und eine Teilforderung von 10 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht»
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Dazu hat er vorgebracht, die Feststellungsbehörde und das Oberhafenamt hätten durch schuldhaft falsch abgegebene Erklärungen, der Eigentümer des von K^Bfebeschriebenen Wracks sei ihnen unbekannt und auch nicht zu ermitteln, den Verlust der "Adele	verursacht*	Die Feststel-
lungsbehörde sei nicht zuständig gewesen, einen Antrag auf Anordnung der Pflegschaft zu stellen; habe sie sich aber schon eingeschaltet, so sei sie verpflichtet gewesen, mit aller Sorgfalt Ermittlungen nach dem Eigentümer des Wracks anzustellen* Das Gleiche gelte auch für die Beamten des Oberhafenamtes. Diese Pflicht hätten beide Behörden verletzt* Sie hätten auf Grund der vorhandenen Unterlagen, des Berichts des Sachverständigen H^Hfeund des Bergungsberichts der Firma FflB, erkennen müssen, dass es bei dem von beschriebenen Wrack sich um die "Adele	handelte;	ins'
besondere hätte	tei	der zweiten Besichtigung die
 Identität des Wracks mit dem 1/2 Jahr zuvor besichtigten Wrack erkennen müssen* Das Oberhafenamt habe auch im übrigen seine Ermittlungen nach dem Eigentümer des Wracks höchst nachlässig betrieben. Eine weitere AmtspflichtVerletzung sei in der von dem Hafenmeister	ausgestellten	Be-
scheinigung vom 22* April 1947 zu sehen. Für eine solche Bescheinigung sei R^H^ nicht zuständig gewesen. Ausserdem sei sie inhaltlich unrichtig gewesen. Diese Pflichtverletzungen seien für die Bestellung des Pflegers und den Verkauf der "Adele	ursächlich	gewesen.	Durch	den	Ver-	.
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ger unmöglich gemacht worden und iijm dadurch ein Sachwert <s-von 3 600 DM entgangen. Ausserdem müsse die Beklagte auch für die Kosten des Vorprozesses gegen KflBBin Höhe von 7 300 DM einstehen * Dieser Prozess sei mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB notwendig gewesen* Ein Anspruch gegen den Pfleger	könne	nicht	geltend
 gemacht werden, da diesen kein Verschulden treffe und er im übrigen auch nach Südamerika ausgewandert sei.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt» Sie hat vorgetragen, die von dem Kläger als Amtspflichtverletzung hingestellten Handlungen der beiden Ämter seien nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen» Ur-
abgeschlossene Kaufvertrag gewesen. Der Pfleger
 Kläger hätte sich deshalb zuerst an diesen halten müssen,,
Im übrigen treffe die beiden Behörden auch kein Verschulden. Bei der Vielzahl der vorhandenen Schadensfälle sei trotz hinreichender Nachforschungen ein Irrtum möglich gewesen, ohne dass deshalb die damit befassten Beamten ein Verschulden treffen könne»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 40 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte auch zur Zahlung alles weiteren aus dem Verlust der "Adele entstandenen Schadens verpflichtet sei» Der Kläger hatte in der Berufungsinstanz noch vorgetragen, auch das Vormundschaftsgericht treffe ein Verschulden, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft nicht vorge- • legen hätten» Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem PestStellungsanspruch entsprochen»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage» "Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Re-
sächlich sei lediglich der von dem Pfleger H
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1. Das Berufungsgericht sieht eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Oherhafenamts in folgendem? Einmal habe der Hafenmeister Ke^H seine dem Eigentümer des Wracks gegenüber obliegende Amtspflicht, diesen zu ermitteln, dadurch schuldhaft verletzt, dass er die Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angestellt habe. Hätte er dies getan, so wäre der Eigentümer des Wracks ermittelt worden und es wäre nicht zur Anordnung der Pflegschaft und zu dem Verkauf des Wracks gekommen« Ferner habe Hafenmeister lfm amts- und ordnungswidrig eine unrichtige Bescheinigung ausgestellt, ohne die es ebenfalls nicht zu dem Verkauf des Wracks gekommen wäre«
2c Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Revision glaubt, das den beiden Beamten vorgeworfene Verhalten sei schon deshalb nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen, weil die Ursache desselben der zwischen Hi^f^pund K®(^abgeschlossen© Kaufvertrag und die Übereignung des Wracks an letzteren gewesen sei, die Bestellung des Pflegers aber rechtmässig und rechtswirksam erfolgt und der Kaufvertrag ebenfalls rechtswirksam abgeschlossen worden sei« Darauf kann es aber entscheidend nicht ankommen; denn durch den Verkauf und die Übereignung des Wracks würde der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beamten des Oberhafe^ amt es und dem Schaden des Klägers nur dann unterbrochen wor?> den sein, wenn der Pfleger HiflMBin Kenntnis der Eigen-tumsrechte des Klägers den Verkauf und die Übereignung vor* genommen hätte« Dafür geben aber die Feststellungen des Be* rufungsgerichts keine Anhaltspunkte, Die Beklagte hat das y auch selbst nicht behauptet»	\	-	>1
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•— 8 —
a)	Das Berufungsgericht sieht die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Hafenmeisters KetfH im einzelnen darin., dass er die Bergungsberichte nicht, mit der erforderlichen Sorgfalt durchgesehen habe, ferner dass er nicht zweckentsprechende Anfragen an die in Frage kommenden Fachverbände gerichtet habe. Er habe sich mit einer telefonischen Anfrage bei dem Hafenbetriebverband begnügt und auch nur bei einer Bergungsfirma angefragt, und zwar nicht bei der Firma FflBM, obwohl diese einen grossen Teil der Bergungen (auch die der "Adele wUfe") durchgeführt habe.
Das lässt keinen Hechtsirrtum erkennen» Wie das Berufungsgericht feststellt, oblag dem Oberhafenamt an und für sich nicht die Amtspflicht zur Sicherung des Wrackes und zur Wahrung der Belange des Eigentümers» Befasste^sich aber dennoch damit und erteilte in diesem Zusammenhang eine Auskunft, so musste diese auch richtig sein» Mit Recht nimmt das Berufungsgericht deshalb auch an, dass dem Hafenmeister Keidem unbekannten Eigentümer des Wracks gegenüber die Amtspflicht oblag, bei Beantwortung der Anfrage der Feststei lungsbehörde dessen Interessen wahrzunehmen und deshalb seine Nachforschungen sorgfältig anzustellen, er wusste auch aus der Anfrage der Feststellungsbehörde, dass diese Anfrage ira Hinblick auf einen beabsichtigten Kauf des Wracks erfolgte, •
Ob die ungenügende Durchsicht der Bergungsberichte angesichts der grossen Anzahl der Bergungen - es soll sich um etwa 6 000 gehandelt haben - dem Hafenmeister	be-
reits zu dem Verschulden angerechnet werden kann, mag allerdings zweifelhaft sein, kann aber auf sich beruhen. Es ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten, dass Ke^B seine sonstigen Nachforschungen nach dem Eigentümer des Wracks in schuldhafter v;eise höchst lässig betrieben hat
 Mit Recht weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass eine telefonische sofort beantwortete Anfrage bei dem Hafenbetriebsverband keinesfalls zu einer zuverlässigen Auskunft führen konnte« Biese Anfrage hätte auf jeden Fall schriftlich erfolgen müssen, um dem Verband die Möglichkeit zu geben, seinerseits die erforderlichen Nachforschungen mit der nötigen Gründlichkeit anzustellen,
 Bas Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, dass das zur Ermittlung des Eigentümers'geführt hätte« Bass die se Feststellung, wie die Revision meint, nicht genügend ; unterbaut ist, kann nicht gesagt werden, Dos BerufÜngsge-rieht stützt sie auf die Aussagen der Zeugen Br, FaiNP» L« und	die	übereinstimmend	angaben, dass eine
 schriftliche Anfrage bei ihrem Verband oder einer Behörde (Hafönbetriebsverbandj Schifferbetriebsverband, Behörde für Handel, Schiffahrt und Gewerbe) zu dem Erfolg geführt hätten, Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Hinweis der Beklagten auch auseinandergesetzt, dass der Zeuge FeflU der doch dem Hafenbetriebsverband angehörte, das Wrack nicht identifizierte, und zutreffend ausgeführt, dass Pellewessel sich nur mit der Schätzung des Wertes des Wracks zu befassen und deshalb keinen Anlass hatte, nach dem Eigentümer des Wracks zu forschen«
b)	Bas Berufungsgericht sieht auch mit Recht in der Ausstellung der Bescheinigung vom 22« April 1947 eine Amts Pflichtverletzung des Hafenmeisters	Auch	wenn	es
 zur Zuständigkeit des Oberhafenamtes gehörte, die Räumung der im Hafengebiet abgesetzten , Wracks zu veranlassen, so konnte doch	wie das Berufungsgericht zutreffend
 ausführt, nicht ohne zwingenden Grund irgend einen- Nichteigentümer ermächtigen, ein Wrack, dessen Eigentümer unbe-
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kannt war, fortzuschaffen, Bamithat er mindestens fahr-
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lässig seine Amtsbefugnisse überschritten« Selbst wenn die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung unterstellt würde, müsste immer noch darin eine Amtspflichtverletzung des Hafenmeisters RflHD gesehen werden* dass er zu der ange*-ordneten Räumung einen Nichteigentümer, von dem er nicht erwarten konnte, dass er die Interessen des Eigentümers wahrnahm, ermächtigte; er hätte diese Anordnung höchstens an den hierfür allein zuständigen Pfleger richten können« Schon allein dieser Fehler war ursächlich für den Schaden des Klägers, denn gerade die in einer behördlichen Bescheinigung ausgestellte Ermächtigung des KiflHPwar es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Pfleger HiMfe ■■fc in die Zwangslage versetzte, den Kaufvertrag mit abzuschliessen, um grösseren Schaden zu verhindern«.
Wenn die Beklagte meint, sie könne sich demgegenüber auf eine mündliche Weisung der Militärregierung berufen, so geht das fehl« Dass die von der Beklagten behauptete Anweisung der Militärregierung dahin ging, die Räumung des Wracks müsse gerade durch	erfolgen,	hat	die	Be-
klagte selbst nicht behauptet«
c)	Ist deshalb mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der Schaden des Klägers durch die schuldhaften Amtspflichtverletzungen der Hafenmeister KeflB und R^MH^ verursacht worden ist, so bedarf es keiner Nachprüfung mehr, ob möglicherweise noch Beamte der Faststellungsbehörde und des Vormundschaftsgerichts ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben«,
Das Berufungsgericht sieht es als festgestellt an, dass dem Kläger durch den Verkauf des Wracks auch ein Schaden entstanden ist, weil er das Wrack ohne entsprechenden Gegenwert verloren habe. Er wäre in der läge gewesen, das
 Schiff in der Werft des'Zeugen	wieder	Verstellen
 zu lassen. Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf die .Angaben des Zeugen	Das	lässt	keinen	Irrtum	er-,
kennen. Auch die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, die Werft des Zeugen BuflHHVsei damals nur mit Kleinaufträgen beschäfigt gewesen, vermag die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entkräften; denn daraus kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass BMflHHpBdie Wiederherstellung des Wracks des Klägers nicht hätte übernehmen können und wollen. Fs kommt daher auf die Rüge der .Revision, dass dieser Beweisantrag übergangen worden ist, nicht an. über die Höhe des Schadens ist da.der Anspruch nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, nicht zu entscheiden
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4» Auf einen anderweiten Ersatzanspruch kann der Kläger nicht. verwiesen werden. Mit seiner Klage gegen k£HM ist der Kläger rechtskräftig abgewiesen worden. Eine Klage gegen den Pfleger HiMHI hätte keine Aussicht auf Erfolg 'gehabt, denn HiflHB kann ein Verschulden am dem Verlust des Schiffes nicht nachgewiesen werden. Er durfte sich ebenso wie das Vormundschaftsgericht auf die Auskunft des « Oberhafenamtes, dem ganz andere Möglichkeiten zur Ermittlung des Eigentümers zur Verfügung standen, verlassen, und es k$y ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seinerseits von weiteren Nachforschungen Abstand genommen hat. Auch ein* Anfechtung des Vertrags hätte, wie das Oberlandesgericht ih Vorprozess zutreffend ausgeführt hat, zu keinem Erfolg ge-:^ führt o
5p Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Mitver-. ursachung des Schadens durch den Kläger im Sinne des § 254 BGB nicht als gegeben an. Die hiergegen gerichteten Angriffs der Revision gehen ebenfalls fehle
 Mit Hecht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung* dass von dem Kläger nicht verlangt werden konnte; dass Wrack zu bewachen» Er brauchte es auch nicht besonders zu kennzeichnen, wenn, wie im Vorprozess festgestellt wurde, jedenfalls im Juni 1946 noch der volle Name am Schiff lesbar an-gebracht, der Eigentümer .des Wracks also zu diesem Zeitpunkt • noch allgemein erkennbar war» Selbst wenn das Namensschild später entfernt worden sein sollte, so kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er das nicht noch vor der Veräusserung des Wracks an	hat.	Im	übrigen
 hat er das Nötige getan, indem er seinen Angestellten beauftragte, gelegentlich Nachschau nach dem Schiff zu halten»
Ob ein etwaiges Verschulden des Pflegers dem Kläger angelastet werden könnte, kann dahingestellt bleiben» Wie bereits unter Ziffer 4 ausgeführt worden ist, kann Hi^ ein Verschulden an dem Verlust des Wracks nicht vorgeworfen werden»
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zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 gpg
 Bundesrichter Dr.Beyer und Bundesrichter Dr.Wolany sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben»
Dr.Geiger
 Dr»Geiger
 Rietschel
Dr» Weber