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BGH · III ZR 186/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 186/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Schlickwurmen28Harsdorf-GebhardtProzessbevollmächtigteBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 186/07	BESCHLUSS vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
	Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
	gegen
	Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf	ist	zulässig,	aber	unbegründet. Der Senat hat in der dem an-
gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Schlick	Wurm	Dörr
 Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
 
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.09.2006 - 10 O 454/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 -1-18 U 177/06 -