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BGH · III ZR 185/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 185/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). a) Vergeblich versucht der Kläger einen Schadensersatzgegenanspruch darauf zu stützen, daß die Beklagte den Antrag auf ein Darlehen aus dem Konjunkturförderungsprogramm nicht habe zurücknehmen dürfen, sondern auf Erfüllung der bereits erteilten KreditZusage habe bestehen, zu demindest aber ihm die Entscheidung überlassen müssen. Der Kläger hat seine Behauptung, die Beklagte habe den Darlehensantrag zurückgenommen, in der Tatsacheninstanz nicht unter Beweis gestellt. Dadurch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Gewähr für die Richtigkeit der Gewinnerwartungen übernommen und sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sich das finanzierte Bauvorhaben später als unwirtschaftlich erwies. c) Auch die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe den Kredit nicht zur Unzeit kündigen dürfen, sondern ihm einen Zusatzkredit zur Fertigstellung des Bauvorhabens bewilligen müssen, hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen . Die Grundschuld aber sollte nach Nr. 5.1 der Bestellungsurkunde der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger dienen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundschuldDarlehensantragMärzDarlehenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
BESCHLUSS
III ZR 185/87
in dem Rechtsstreit des Bademeisters uncMteggeurs Klaus-Dieter
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 die
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Ferdinand Btraße(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:	■■■■■■■
Will
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 26. Mai 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1987 - 8 U 65/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 91.000,— DM
 
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Vergeblich versucht der Kläger einen Schadensersatzgegenanspruch darauf zu stützen, daß die Beklagte den Antrag auf ein Darlehen aus dem Konjunkturförderungsprogramm nicht habe zurücknehmen dürfen, sondern auf Erfüllung der bereits erteilten KreditZusage habe bestehen, zu demindest aber ihm die Entscheidung überlassen müssen.
Der Kläger hat seine Behauptung, die Beklagte habe den Darlehensantrag zurückgenommen, in der Tatsacheninstanz nicht unter Beweis gestellt. Er hat dadurch, daß er den späteren Darlehensantrag vom 4. August 1976 unterschrieb, die neue Finanzierungsplanung der Beklagten gebilligt.
b)	Ohne Erfolg beruft der Kläger sich auch darauf, daß die Beklagte sich vor der Kreditgewährung von seinem Steuerberater eine Überschußberechnung für 1975 und eine Vorausberechnung des nach Errichtung des Neubaus zu erwartenden Gewinns hat erstellen lassen, ohne deren Inhalt zu beanstanden,
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Dadurch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Gewähr für die Richtigkeit der Gewinnerwartungen übernommen und sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sich das finanzierte Bauvorhaben später als unwirtschaftlich erwies.
c)	Auch die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe den Kredit nicht zur Unzeit kündigen dürfen, sondern ihm einen Zusatzkredit zur Fertigstellung des Bauvorhabens bewilligen müssen, hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen .
Die Kündigung erfolgte am 22. März 1984, nachdem der Kläger bereits in erheblichem Umfang Zins- und Tilgungsansprüche der Beklagten nicht mehr erfüllt und selbst am 21. März 1984 Konkursantrag gestellt hatte.
d)	Auch einen Anspruch aus S 812 BGB kann der Kläger der am 2. Dezember 1975 bestellten Grundschuld nicht entgegensetzen •
Mag auch der ursprünglich geplante Darlehensvertrag über den Grundschuldbetrag nicht zustandegekommen sein, so ist dem Kläger doch - mit dem gleichen Ziel der Baufinanzierung - in der Folgezeit ein Darlehen über 361.000 DM gewährt worden. Die Grundschuld aber sollte nach Nr. 5.1 der Bestellungsurkunde der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger dienen.
Krohn
 Boujong
Engelhardt
 Halstenberg
Werp