Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß den Beklagten Honoraransprüche gegen die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 26. Auf § 37 Abs. 2 GmbHG können sich die Beklagten nach Treu und Glauben hier nicht berufen (vgl. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen hat, dem Erstbeklagten habe es sich aufdrängen müssen, daß der Beratungs- und Treuhandvertrag nicht dem Gesamtinteresse der Klägerin diene, die Beklagten vielmehr nur formal für die Klägerin tätig werden, in Wirklichkeit aber in einem internen Organstreit die dem insoweit entscheidend vom Beirat bestimmten Willen der Klägerin widersprechenden Vorstellungen des geschäftsführenden Gesellschafters verwirklichen sollten. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht hat auch bereicherungsrechtliche Honoraransprüche der Beklagten gegen die Klägerin ohne Der Revision ist es auch insoweit verwehrt, ihre eigene Beurteilung der Vorgänge im Mai/Juni 1983 an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
BUNDESGERICHTSHOF J2i III ZR 185/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Rechtsanwalts Dr. Udo VflB, 2. des Rechtsanwalts Dipl.-Kfm. Joachim WJ beide Kl rstraße Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Firma PflHB Maschinenfabrik, Getriebebau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Manfred SIHI, U und Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juni 1986 - 28 U 189/84 - wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 63.641,46 DM 3 28 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß den Beklagten Honoraransprüche gegen die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 26. Mai 1983 nicht zustehen. Auf § 37 Abs. 2 GmbHG können sich die Beklagten nach Treu und Glauben hier nicht berufen (vgl. insoweit BGH Urteil v. 5. Dezember 1983 - II ZR 56/82 = BGHWarn 1983 Nr. 362 = NJW 1984, 1461, 1462 und zuletzt Senatsurteil v. 9. Juli 1987 -III ZR 229/85 = BGHR GmbHG § 37 Abs. 2 Rechtsmißbrauch 1 = ZIP 1987, 1102, 1103). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen hat, dem Erstbeklagten habe es sich aufdrängen müssen, daß der Beratungs- und Treuhandvertrag nicht dem Gesamtinteresse der Klägerin diene, die Beklagten vielmehr nur formal für die Klägerin tätig werden, in Wirklichkeit aber in einem internen Organstreit die dem insoweit entscheidend vom Beirat bestimmten Willen der Klägerin widersprechenden Vorstellungen des geschäftsführenden Gesellschafters verwirklichen sollten. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht hat auch bereicherungsrechtliche Honoraransprüche der Beklagten gegen die Klägerin ohne 4 Rechtsirrtum verneint. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei durch die Tätigkeit der Beklagten ein ihren Interessen entsprechender Vermögenswert nicht zugeflossen, läßt durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erkennen. Der Revision ist es auch insoweit verwehrt, ihre eigene Beurteilung der Vorgänge im Mai/Juni 1983 an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Da entgegen der Annahme der Revision in Ermangelung eines entsprechenden Willens der Klägerin auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) nicht in Betracht kommt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt . Krohn ' Kroner Boujong Werp Rinne