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BGH · III ZR 185/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 185/85

in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Jakob Fi Landstraße Beklagter und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigterKrohnZPOBoujongRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 185/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Jakob Fi
 Landstraße
Beklagter und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Leon G wflHBIBptraße
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Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 22. Januar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1985 - 5 U 201/84 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000,— DM (1 Mio. DM).
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Klageforderung (Hauptanspruch) als solche ist unstreitig. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dem Beklagten Gegenansprüche nicht zustehen. Entgegen der Annahme der Revision kommen weder Schadensersatzansprüche wegen vor-oder nachvertraglichen Verschuldens noch Ansprüche aus dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 a ZPO).
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Werp