Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Bou^ong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 30. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs 1 ZPO). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich ausschließlich auf eine Würdigung von Angaben der Parteien selbst stützt; denn es ist dem Richter nicht verwehrt, allein auf Grund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGHZ 82, 15, 20). Die Würdigung der Angaben der Beklagten und des Vortrags des Klägers ist ebenfalls frei von Rechts-fehlem. Insbesondere war das Gericht nicht gehindert, Widersprüche im Vortrag des Klägers bei der Beurteilung des Beweiswerts seiner Aussage heran zu ziehen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 185/f* BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Ferdinand Bl 2. Viktoria Bl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 20 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Bou^ong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 30. Mai 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Feriensenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1984 - 2 U 1790/84 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM. Gründe: Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Der Kläger macht eine Darlehens for derung geltend. Die Beklagten wenden ein, der Rückzahlungsanspruch sei dadurch erloschen, daß zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks durch die Beklagten an den Kläger vereinbart worden sei, der nach den Feststellungen unstreitig zunächst als Darlehen gevährte Betrag von 50.000 DM solle nicht zurückgezahlt werden, sondern den Beklagten neben dem vereinbarten Kaufpreis von 120.000 DM endgültig verbleiben. Diese Behauptung - für die die Beklagten die Beweislast tragen - hat das Berufungsgericht als bewiesen angesehen. Es stützt sich dabei auf das Vorbringen der Parteien und auf die auf Antrag beider Parteien im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Parteierklärungen und Aussagen in dem Rechtsstreit der Parteien über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des Grund Stücks kauf preises (LG Regensburg k 0 723/83), in dem der Kläger unterlegen ist. Dies läßt Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich ausschließlich auf eine Würdigung von Angaben der Parteien selbst stützt; denn es ist dem Richter nicht verwehrt, allein auf Grund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGHZ 82, 15, 20). Die Würdigung der Angaben der Beklagten und des Vortrags des Klägers ist ebenfalls frei von Rechts-fehlem. Insbesondere war das Gericht nicht gehindert, Widersprüche im Vortrag des Klägers bei der Beurteilung des Beweiswerts seiner Aussage heran zu ziehen. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp